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Entscheidung

4 StR 333/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR333.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/23 vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge vom 8. März 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2024 wird auf Kosten des Verurteilten zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 17. Februar 2023 zum Schuld- und Strafausspruch verwor- fen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwie- sen. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Entschei- dung des Senats und macht geltend, die fehlende Begründung der Entscheidung im Hinblick auf eine Beweisantragsrüge deute auf eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hin. Weiterhin rügt der Verurteilte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkür- verbot (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 1 2 - 3 - a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Beweisantragsrüge nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu dieser Ver- fahrensrüge nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07 und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklä- rung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22 Rn. 3). b) Entgegen der Auffassung des Verurteilten bedurfte es einer Auseinan- dersetzung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 (2 StR 348/20, NStZ 2022, 61) schon deshalb nicht, weil ihm eine andere pro- zessuale Konstellation zugrunde lag. Dort hatte das Tatgericht einen Beweisan- trag auf Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Demgegenüber ist das Landgericht hier auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen rechtlich unbedenklich zu der Überzeugung gelangt, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals nicht gegeben sind. Soweit der Verurteilte der Ent- scheidung des 2. Strafsenats ‒ weitergehend ‒ die Auffassung entnimmt, die Be- hauptung einer hirnorganischen Schädigung erfordere ausnahmslos die Hinzu- ziehung eines auf Hirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen, der mit ap- parativen Untersuchungen hirnorganische Ursachen und Auswirkungen einer Schädigung feststellen könne (vgl. BGH, aaO, Rn. 12), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend ist die Hinzuzie- hung eines Sachverständigen, der über das für die Beurteilung des behaupteten 3 4 - 4 - Störungsbildes erforderliche Wissen verfügt (so auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‒ 2 StR 498/19 Rn. 8; Beschluss vom 23. Februar 2000 ‒ 3 StR 15/00 Rn. 11). Dass das Landgericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt ist, aufgrund des gänzlich unauffälligen Verhaltens des Verurteilten sei eine bildge- bende Diagnostik nicht zielführend, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. c) Die geltend gemachten Verfassungsverstöße einer Verletzung der Ver- fahrensfairness (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind im Rahmen der Ent- scheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19 Rn. 4; Beschluss vom 22. Septem- ber 2021 ‒ 3 StR 441/20 Rn. 8) und liegen nicht vor. Soweit der Verurteilte schließlich geltend macht, die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit stehe in Erman- gelung der Einholung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens auf einer „in tatsächlicher Hinsicht ungenügenden Grundlage“, geht dieser Einwand fehl. 5 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 17.02.2023 ‒ 52 KLs 15/22 71 Js 175/21 6