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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 39/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ.BRFG.39.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39/20 vom 19. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2020 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsge- richtshofs Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 beantragte er bei der Beklagten die Genehmi- gung einer Nebentätigkeit als Immobilienmakler. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie keine Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten erteile, sondern sich ihre Prüfungskompetenz nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO darauf be- schränke, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sei. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 7. Oktober 2013 mit der Bitte um Neu- bescheidung blieb erfolglos. 1 - 3 - Mit seiner beim Anwaltsgerichtshof am 22. August 2018 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Nebentätigkeit als Im- mobilienmakler, hilfsweise als Versicherungsmakler unter der Auflage mit der An- waltstätigkeit vereinbar sei, dass er Mandate, die er als Rechtsanwalt vertrete oder berate, überhaupt nicht als Makler berate und umgekehrt Kunden, die er als Makler vertrete, überhaupt nicht als Rechtsanwalt berate oder vertrete. Hilfs- weise hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Wiederum hilfsweise hat er eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verlangt. Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und vom Kläger unbeanstandet davon ausgegangen, dass es dem Kläger um vorbeugenden Rechtsschutz geht. Eine Rechtsanwaltszulassung ist zu versagen beziehungsweise - vorbehaltlich 2 3 4 5 6 - 4 - einer unzumutbaren Härte - zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (vgl. § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Gegen die Versagung der Zulassung beziehungsweise den Widerruf kann der Betroffene mit einer Verpflichtungs- beziehungsweise Anfechtungsklage vorge- hen. Mit seiner Feststellungsklage zielt der Kläger nicht auf eine bereits ge- troffene Widerrufsentscheidung, sondern auf eine befürchtete künftige Widerrufs- entscheidung, wenn er die von ihm gewünschte Tätigkeit aufnehmen sollte. Durch die Feststellungsklage möchte er ein Widerrufsverfahren vermeiden und eine Klärung bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit erreichen. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Ge- richtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grund- sätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt da- rum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zuläs- sig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruch- nahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr.; BVerwG, NVwZ 2009, 525 Rn. 26 mwN; BVerfG, NVwZ 2009, 977, 978). b) Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass für den Kläger zwar Risi- ken aus der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes erkennbar seien, 7 8 - 5 - diese als Ergebnis des Vorrangs des Verwaltungsverfahrens aber hinzunehmen seien. Soweit der Kläger darlegt, dass im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung das Risiko eines zumindest vorüberge- henden Verbots, Mandate zu bearbeiten, und eines mehrjährigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe, begründet dies keine Zweifel am Ergebnis der vom Anwaltsgerichtshof vorgenommenen Abwägung. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass es im Verwaltungs- verfahren Vorkehrungen gibt, um die von ihm dargestellten Risiken zu verhin- dern. Wie stets wird die Anwaltskammer bei Bekanntwerden einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO dem Rechtsanwalt zunächst eine Belehrung über deren Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts erteilen und ihm Gelegenheit geben, die Tätigkeit aufzugeben und den Widerruf der Zulassung zu vermeiden (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs- recht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 47; vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 20). Der Gesetz- geber hat den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung zudem nicht für kraft Geset- zes sofort vollziehbar erklärt. Das zeigt, dass die Widerrufsgründe normalerweise keinen Sofortvollzug verlangen. Auch das "einfache" öffentliche Interesse an ei- nem Sofortvollzug des Widerrufs besteht deshalb nur, wenn er schon vor Be- standskraft des Widerrufsbescheids zur notwendigen Abwehr konkreter Gefah- ren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 54). 2. Der Fall weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und 9 10 - 6 - sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab- hebt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 10). Soweit der Kläger auf die Folgen eines Widerrufs mit Anordnung sofortiger Vollziehung und damit auf die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung ver- weist, begründet dies den Zulassungsgrund nicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 28e [Stand: Juli 2020]). Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Übrigen darin, die Rechtsfragen zu formulieren, ohne aufzuzeigen, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Die sich im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes stellenden Rechtsfragen sind - wie oben dargestellt - durch die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts bereits geklärt. Auf das vom Kläger in der Sache aufge- worfene Problem, ob eine Tätigkeit als Immobilienmakler oder Versicherungs- makler unter bestimmten Auflagen mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, kommt es nicht an, weil die Klage bereits unzulässig ist. Allerdings ist auch diese Frage bereits in der Rechtsprechung behandelt worden. Der Bundesge- richtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätig- keit als Versicherungsmakler, als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler, als angestellter Vermögensberater einer Bank, als Stiftungs- berater bei einer Bank, als Berater und Akquisiteur sowie als Immobilienberater und -entwickler angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, juris Rn. 10 mwN). Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit der Bedeutung einer Selbstverpflichtungserklärung des Rechtsanwalts, wonach im Falle von Interessenkollisionen Mandate nicht angenommen werden oder im Falle des nachträglichen Entstehens von Interessenkollisionen Mandate beendet 11 12 - 7 - werden, befasst (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 21 ff. und 32). 3. Auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbe- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Kläger darzulegen. Insbe- sondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bun- desgerichtshofs erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN). Wird die Verfassungs- oder Europarechts- widrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die per- sönliche Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertre- ten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6). Der Kläger hätte sich insoweit auch mit der Entscheidung des Senats auseinandersetzen müssen, wo- nach das Europarecht die jeweiligen Berufsordnungen der Mitgliedstaaten res- pektiert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 30). Die Ausführungen des Klägers beschränken sich jedoch darauf, ohne nähere Darlegung eine grundsätzliche Bedeutung zu be- haupten. Wie oben ausgeführt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zudem bereits im Einzelnen von der Rechtsprechung behandelt worden. Die Frage, ob eine Selbstverpflichtung einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung 13 14 - 8 - im Einzelfall entbehrlich machen kann, kann allenfalls einzelfallbezogen beant- wortet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 32). 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger benennt zwar keine Verfahrensvorschrift, gegen die der Anwaltsgerichtshof verstoßen haben soll, in der Sache lässt sich seinem Vorbringen aber entnehmen, dass er die Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Art. 103 Abs. 1 GG ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 mwN). Aus der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich, dass dieser die vom Kläger dargelegten Risiken im Falle eines Widerrufs berücksich- tigt hat. Dass die Abwägung zulasten des Klägers ausgegangen ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Grupp Liebert Ettl Schmittmann Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.12.2020 - I AGH 15/18 - 16