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Entscheidung

XIII ZB 85/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200421BXIIIZB85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200421BXIIIZB85.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 85/20 vom 20. April 2021 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. November 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2014 als offensicht- lich unbegründet abgelehnt wurde. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet in- nerhalb einer Woche zu verlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde ange- droht. Am 12. November 2019 wurde er abgeschoben. Am 13. Dezember 2019 reiste er ohne Aufenthaltstitel erneut in das Bundesgebiet ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 8. Dezember 2020 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Be- schwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2020 festge- stellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen auf Grund eines Verfahrensfehlers in dem Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 12. November 2020 1 2 - 3 - in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückge- wiesen und die Haftanordnung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Sicherungshaft mit Ablauf des 7. Dezember 2020 ende. Dagegen richtet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der Haftzeit die Feststellung begehrt, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts auch in dem Zeitraum vom 12. November bis zum 7. Dezember 2020 in seinen Rechten verletzt hätten. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Be- hörde habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die schnellste begleitete Rückführungsmöglichkeit habe mit dem Sammelcharter vom 1. Dezember 2020 bestanden. Dass kein Linienflug mit Sicherheitsbegleitung gewählt worden sei, unterliege dem organisatorischen Spielraum der beteiligten Behörde und sei in- soweit nicht zu beanstanden. Als zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen seien allerdings nicht sieben, sondern nur sechs Tage angemessen, weswegen die Haft nur bis zum 7. Dezember 2020 aufrecht zu erhalten sei. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verneint das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei einen Ver- stoß der beteiligten Behörde gegen das Beschleunigungsgebot. a) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzö- gerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris 3 4 5 6 - 4 - Rn. 16, vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12). b) Hiergegen hat die beteiligte Behörde nicht dadurch verstoßen, dass die Abschiebung des Betroffenen von vornherein am 1. Dezember 2020 mittels eines Sammelcharters erfolgen sollte. Die begleitete Abschiebung des Betroffe- nen mit einem Linienflug wäre nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor dem 1. Dezember 2020 möglich gewesen. aa) Bereits unter normalen Umständen erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Ver- fügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitper- sonen gebucht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Im Streitfall kam hinzu, dass die Rück- führung während der Coronapandemie organisiert werden musste. Auf Grund dieser besonderen Umstände hätten bei einer Rückführung mittels Linienflugs die begleitenden Polizeibeamten im Zielland nicht übernachten können, weswe- gen nur Linienflugverbindungen mit direktem Rückflug in Betracht hätten gezo- gen werden können, was die Auswahl unter möglichen Flugverbindungen bereits erheblich eingeschränkt und eine längere Planungszeit erfordert hätte. Eine Um- stellung der Praxis von Sammelabschiebungen auf Individualabschiebungen mit- tels Linienflügen in allen gleichgelagerten Fällen hätte zudem bedeutet, dass eine viel größere Anzahl an Polizeibeamten der 14-tägigen Quarantäne nach Rück- kehr zu unterwerfen gewesen wäre, was die Verfügbarkeit von Personal stark eingeschränkt und den organisatorischen Zeitaufwand jeder einzelnen Individu- alabschiebung erheblich vergrößert hätte; der Fall des Betroffenen kann insoweit also nicht isoliert betrachtet werden. Die beteiligte Behörde durfte deshalb von 7 8 - 5 - vornherein davon ausgehen, dass die Organisation einer begleiteten Individual- abschiebung deutlich mehr Zeit als die normalerweise zu veranschlagenden sechs Wochen in Anspruch nehmen würde und nicht vor dem 1. Dezember 2020, also schneller als vor Ablauf von knapp acht Wochen, zu organisieren gewesen wäre. Sie musste daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, bereits keine Organisationsversuche im Hinblick auf eine Individualabschiebung unternehmen und durfte für den Betroffenen sogleich die am 1. Dezember 2020 stattfindende Sammelabschiebung vorsehen. bb) Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammen- hang auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012 (V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 16 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 8), wonach es der Ausländerbehörde nicht erlaubt ist, wegen einer Überlastung der für die Durchführung der Abschiebung zustän- digen staatlichen Stelle den Ausländer länger als für eine Abschiebung unbedingt erforderlich in Haft zu halten. Denn in dem damaligen Fall war die Polizei auf Grund eines Großeinsatzes wegen eines Atommülltransports überlastet, was vorhersehbar war und durch Planung und Hinzuziehung von Kräften aus anderen Teilen des Bundesgebiets hätte verhindert werden können. Im Gegensatz dazu betrifft die Coronapandemie das gesamte Bundesgebiet mit erheblichen zusätz- lichen Belastungen für die Polizeikräfte des Bundes und der Länder. Dadurch bedingte Verzögerungen sind unvermeidbar. Der Betroffene hat sie - in den Grenzen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - hinzunehmen. 9 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 07.10.2020 - 702 XIV (B) 16/20 - LG Essen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 7 T 38/20 - 10