Entscheidung
2 StR 366/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 366/20 vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, wovon vier Monate zur Kom- pensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als voll- streckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 11.03.2020 - 804 Js 998/17 60 KLs 9/19