Leitsatz: 1. Der objektive und subjektive Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täters als Nötigungsmittel Gewalt (hier: insbesondere Fixieren/Festhalten an den Handgelenken, Ausziehen, Niederdrücken des Opfers durch Einsatz des Körpergewichtes ausübt und die angewendete Gewalt seiner Vorstellung entsprechend der Duldung und Vornahme der sexuellen Handlungen an der Geschädigten in Form des Leckens der Vagina sowie des Eindringens mit dem Penis in die Vagina diente. 2. Hat die Nötigungshandlung durch den Täter nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus angedauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück. 3. Der Straftatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, soweit eine Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. 4. Jedenfalls dann, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts – der Vergewaltigung – bildet, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung. 5. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand der Beleidigung. Der Angeklagte N. J. C. ist der Vergewaltigung schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 (Az.: XXX) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte hat im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Der Umfang des Freispruchs wird mit 1/5 bemessen. Der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB - G r ü n d e Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257 c StGB zugrunde. I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der zur Zeit der Urteilsverkündung 32 Jahre alte Angeklagte N. J. C. wurde in Bissau/Guinea-Bissau geboren; er hat einen älteren Bruder, den L. C. , der in Lissabon/Portugal als Arzt tätig ist. Eine ebenfalls ältere Halbschwester des Angeklagten ist bereits verstorben. Die Eltern des Angeklagten leben im Senegal. Der Angeklagte wuchs in Guinea-Bissau auf, wo er auch die Schule bis zur zwölften Klasse besuchte und mit Abschluss verließ. Im Anschluss absolvierte er im Wege einer – weniger als drei Jahre dauernden – Kurzausbildung eine Maurerlehre, nachdem er sich schon als Kind für den Baubereich interessiert hatte. Nach kurzer Arbeitstätigkeit als Maurer verließ der Angeklagte im Alter von 19 Jahren sein Heimatland mit dem Ziel, in Russland ein Bauingenieurstudium zu beginnen. Dort absolvierte er einen achtmonatigen Vorbereitungskurs für das Studium, erhielt dann jedoch kein Stipendium, weswegen er das Studium aus finanziellen Gründen nicht antreten konnte. Im Anschluss lebte der Angeklagte für etwa sechs Monate in Portugal, bevor er im Jahr 2008/2009 nach Deutschland kam und sich in der Aachener Region niederließ, um hier zu arbeiten und sich fortzubilden. Einige Monate nach seiner Ankunft in Deutschland lernte er die Zeugin A. P. kennen. Mit dieser ging der Angeklagte eine derzeit nicht mehr bestehende und zwischenzeitlich ebenfalls schon einmal unterbrochene Partnerschaft ein, aus der ein heute siebenjähriger gemeinsamer Sohn namens X hervorging. X lebt in Aachen bei seiner Mutter, die darüber hinaus zwei weitere ältere Kinder hat. Der Angeklagte hat regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn. Finanziellen Unterhalt zahlt er nicht, unterstützt seine vormalige Partnerin und seinen Sohn jedoch nach eigenen Angaben durch Sachleistungen. Seit 2016 verfügt der Angeklagte über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. In Deutschland besuchte der Angeklagte ein Berufskolleg, das er mit dem Abschluss 10 B verließ. Nachdem er in dieser Zeit bereits etwas Deutsch gelernt hatte, absolvierte er im Anschluss noch einen Intensivkurs Deutsch bei der Sprachakademie in A. Als die Zeugin A. P. (mit X ) schwanger wurde, vereinbarten die Partner, dass der Angeklagte für die erste Zeit der Kindererziehung zu Hause bleiben sollte, damit die Zeugin A. P. ihre bereits begonnene Ausbildung beenden konnte. Nach Abschluss dieser Ausbildung suchte sich der Angeklagte Arbeit, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Jahre 2013 gründete er ein Transportunternehmen, in dem die Zeugin A. P. Bürotätigkeiten übernehmen sollte. Dabei war der Angeklagte mit diesem anfangs allein betriebenen Unternehmen zunächst überwiegend als Subunternehmer für das Logistikunternehmen H. tätig. Da diese Existenzgründung erfolgreich verlief, kaufte er in der Folgezeit einige Transporter und stellte bis zu sieben Mitarbeiter in Vollzeit an, darunter die Zeugin M. P. . Etwa ab 2015/2016 betrieb der Angeklagte daneben noch einen Kiosk, da er Probleme mit seinem Hauptauftraggeber hatte und hoffte, durch die Verlagerung seiner beruflichen Tätigkeit etwas mehr Zeit für die Familie zu haben. Ferner gründete er ein weiteres Unternehmen, dessen Gegenstand die Vermietung von Pkws und Transportern war. Darüber hinaus begann der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit dem zusätzlichen Ausfahren der Zeitung „Super S.“ für das Medienhaus Aachen. Im Jahre 2016 endete seine Tätigkeit als Subunternehmer, nachdem der Hauptauftraggeber insolvent geworden war und dem Angeklagten hieraus noch Forderungen in vierstelliger Höhe zustehen, die er nicht erhalten hatte. Aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielte er zuletzt einen monatlichen Umsatz von ca. 25.000 bis 30.000 Euro und hatte – ohne Berücksichtigung der Einkommensteuer – einen Verdienst von ca. 4.000 bis 6.000 Euro monatlich. Der Angeklagte plant nach wie vor, ein Bauingenieurstudium aufzunehmen, hat dies jedoch bislang noch nicht umsetzen können. Aktuell möchte er noch eine Ausbildung zum Bankkaufmann machen, hat dies jedoch wegen des vorliegenden Strafverfahrens zunächst zurückgestellt und ist derzeit ohne Arbeit. Er bezieht Leistungen vom Jobcenter in Höhe von rund 405,00 Euro, ferner Zahlungen für die Miete des von ihm bewohnten Hauses in G. . Aus seiner Selbstständigkeit als Transportunternehmer hat der Angeklagte seinen Schätzungen zufolge noch Schulden in einer Größenordnung von ca. 50.000 Euro, die aus der Anschaffung eines Transporters und auch daraus resultieren, dass er nach eigenen Angaben die Bußgelder der als Fahrer eingesetzten Angestellten übernommen hat. Der Angeklagte leidet unter Bluthochdruck, der mit Tabletten behandelt wird. Ansonsten ist er von ernsthaften Erkrankungen oder Verletzungen bislang verschont geblieben. Alkohol trinkt der Angeklagte nicht im Übermaß. Gelegentlich und überwiegend am Wochenende trinkt er zum Essen ein Glas Wein. Seltener, etwa wenn Freunde zu Besuch sind, konsumiert er auch Bier, Sekt und Whisky. Betrunken war der Angeklagte eigenen Angaben zufolge lediglich schon mal an Silvester. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in diesem Verfahren trank er für etwa ein bis zwei Wochen auch etwas mehr Alkohol, jedoch nicht täglich. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Das AG A. verurteilte den Angeklagten durch seit dem 02.06.2016 rechtskräftigen Strafbefehl vom 11.05.2016 XXX - wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. (2) Durch Strafbefehl vom 15.02.2017, rechtskräftig seit dem 11.04.2017, verurteilte ihn das AG A. - XXX - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 21.09.2016 gegen 19:20 Uhr an einer Tankstelle an der A. Straße 26 in Alsdorf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit 55,41 l Diesel-Kraftstoff zum Preis von 56,46 Euro und das weitere Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit 52,02 l Diesel-Kraftstoff zum Preis von 53,01 Euro betankt hatte. Anschließend begab er sich in das Tankstellengebäude und gab vor, die Tankbeträge mittels EC-Karte zahlen zu wollen. Die Karte funktionierte jedoch nicht. Dem Angeklagten und dem zweiten Fahrer wurde die Weiterfahrt gestattet, nachdem er ein Schuldanerkenntnis unterschrieben, seine aufenthaltsrechtliche Duldung als Pfand hinterlassen und zugesagt hatte, die Zahlung der ausstehenden Beträge innerhalb einer Frist von drei Tagen zu leisten. Die Zahlung erfolgte – wie von Anfang an von dem Angeklagten beabsichtigt – nicht. Stattdessen meldete der Angeklagte seinen Pass und seinen Aufenthaltstitel am 29.11.2016 beim Ausländeramt der Städteregion A. als verlustig. (3) Das AG E. verurteilte den Angeklagten am 15.11.2017 - XXX -, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das AG E. abgesehen. Gegenstand dieses Urteils war ein Verkehrsunfall am 11.02.2017 gegen 12:00 Uhr, bei dem der Angeklagte mit einem Pkw der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XXX an der Kreuzung Mariadorfer Straße/Rue de Wattrelos in E einen Fremdschaden in nicht feststellbarer Höhe sowie eine Verletzung des Zeugen O. verursachte und er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernte, ohne unverzüglich nachträglich die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. (4) Aus den vorgenannten beiden Entscheidungen aus dem Jahre 2017 bildete das AG A. durch Beschluss vom 18.05.2018 - XXX - nachträglich eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro, die der Angeklagte am 17.09.2018 vollständig getilgt hat. (5) Das AG G. erkannte durch Strafbefehl vom 17.06.2019 - XXX -, rechtskräftig seit dem 04.07.2019, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf eine am 15.10.2019 beglichene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.01.2019 mit einem nicht haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen XXX unter anderem die L 47 in G. S. in Richtung G befuhr, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. (6) Schließlich wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 – XXX -, rechtskräftig seit dem 21.11.2019, wegen Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt, wobei ihm Zahlungserleichterungen in Form der Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen á 30,00 Euro ab dem 02.01.2020 gewährt wurden. Zahlungen hierauf hat der Angeklagte nicht geleistet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt und in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 21.09.2019 in A. an seinem Fahrzeug der Marke Mazda Typ 3 die amtlichen Kennzeichen XXX angebracht hatte, obwohl ihm bekannt war, dass die Kennzeichen nicht für dieses Fahrzeug zugelassen waren; anschließend stellte er das Fahrzeug auf einem Parkplatz an der V.C. Straße in A ab. In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 04.05.2017 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG A. vom 05.05.2015 - 620 Gs 379/17 - vom 05.05.2017 bis zum 14.06.2017, dem Tag seiner Verschonung durch Beschluss des AG A. vom selben Tag - XXX -, in Untersuchungshaft in der JVA A. Besondere Belastungen durch diesen erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft hat er eigenen Angaben zufolge nicht erlitten, abgesehen von den allgemeinen Folgen der Unfreiheit und der Belastung durch den Anklagevorwurf. In dem vorgenannten Haftverschonungsbeschluss wurde dem Angeklagten u.a. aufgegeben, sich zweimal die Woche, jeweils montags und freitags, erstmals am 16.06.2017 bei der Polizeidienststelle zu melden, seinen Pass des Staates Guinea/Bissau bei der Polizei abzugeben, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen und jeden Wohnungswechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Ab dem 09.01.2020 ist der Angeklagte seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. In dem Hauptverhandlungstermin am 05.02.2020 hat die Kammer die vorgenannte Meldeauflage für die Dauer der Hauptverhandlung aufgehoben. II. Zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, ihrer Vorgeschichte und Begleitumstände hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Vorgeschichte Der Angeklagte lernte die Zeugin M. P. im Jahre 2015/2016 kennen, als sie auf Empfehlung in seinem Transportunternehmen als Aushilfe anfing, um ihm bei Büroarbeiten zu helfen. Eigenen Angaben zufolge lebte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nach vorangegangenen Streitigkeiten von seiner damaligen Lebensgefährtin, der A. P. , getrennt. Im Laufe des Jahres 2016 entwickelte sich zwischen ihm und der anfangs noch in D zusammen mit ihrer Tochter, der Zeugin P. P. (im Folgenden nur noch: Geschädigte), wohnhaften Zeugin M. P. eine intime Beziehung, wobei der Angeklagte die Zeugin M. P. nach eigenen Angaben nicht als seine Lebensgefährtin betrachtet hat. Die Zeugin M. P. ist gebürtige Polin und lebt mit ihrer Tochter, der Geschädigten, seit einigen Jahren in Deutschland. Sie kam vor etwa zehn Jahren in die Aachener Region, um mit ihrem damaligen polnischen Freund, Herrn T. P. , zusammenzuleben. Als dieser im Dezember 2013 ins Gefängnis kam, übte er Druck auf die Zeugin M. P. aus, weswegen diese die Beziehung zunächst beendete. Nach dessen Haftentlassung kam die Zeugin M. P. im Februar 2015 wieder mit Herrn T. P. zusammen, nachdem dieser Besserung gelobt hatte. Nach wenigen Monaten kam es wiederum zu Streitigkeiten, nachdem Herr T. P. Kampf-Computerspiele gespielt und dabei viel Alkohol getrunken hatte. Im Zuge dessen beleidigte und bedrohte er die Zeugin M. P. mit dem Tode, ferner sprach er schlecht über den leiblichen Vater der Geschädigten, was diese jeweils mitbekam. Nachdem es schon früher (2011/2012) in der Beziehung einige körperliche Übergriffe gegenüber der Zeugin M. P. gegeben hatte, kam es im Dezember 2015 und Januar 2016 zu zwei weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin M. P. , weswegen diese mit der Geschädigten die zuvor gemeinsam bewohnte Wohnung verließ und am 25.01.2016 Strafanzeige erstattete. Die damals knapp siebzehnjährige Geschädigte, die selbst keinen körperlichen Übergriffen durch Herrn T. P. ausgesetzt gewesen war, wurde in diesem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Az.: XXX) ebenfalls zeugenschaftlich vernommen. Nachdem Herr T. P. gegen den unter dem 23.08.2016 gegen ihn ergangenen Strafbefehl des AG E. Einspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren im Hauptverhandlungstermin am 29.08.2017 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Zahlungsauflage von 400,00 Euro zunächst vorläufig, später dann endgültig eingestellt. Nach dem Auszug aus der zuvor mit Herrn T. P. bewohnten Wohnung übernachteten die Zeugin M. P. und die Geschädigte zunächst eine Nacht in einem Hotel. Dann kamen sie bei einer Freundin der Mutter in D unter, bis sie für etwa ein halbes Jahr eine eigene Wohnung in D bezogen. Von dort – zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Zeugin M. P. schon für den Angeklagten – zogen sie in eine kleine Wohnung auf der Straße in A. Während dieser Zeit kam es zu zwei Vorfällen (nicht Gegenstand der Anklage), als die Zeugin M. P. bei dem Angeklagten in dem Haus L.straße 125 in A zu Besuch war und der Angeklagte die Zeugin stundenweise einschloss, weil er Sex mit ihr haben wollte, was die Zeugin damals nicht wollte. Bei einer Gelegenheit konnte sich die Zeugin M. P. selbst befreien und nach Hause fahren. Bei der anderen Gelegenheit war dies nicht möglich. Vielmehr hatte sie mangels greifbarem Mobiltelefon keine Gelegenheit, der Geschädigten telefonisch mitzuteilen, wo sie sich aufhielt. Erst am nächsten Morgen berichtete sie ihrer Tochter davon, dass und weswegen sie nicht hatte nach Hause kommen können. In dieser Nacht ließ sich die Zeugin M. P. schließlich auf sexuelle Aktivitäten mit dem Angeklagten ein, ohne dass sie dies zur Anzeige gebracht hätte. Der Angeklagte entschuldigte sich bei der Zeugin M. P. für sein Verhalten, was diese annahm und in der Folgezeit weiterhin geschlechtlich mit dem Angeklagten verkehrte. Unter anderem weil die Zeugin M. P. die Miete aufgrund teilweise ausbleibender Zahlungen durch den Angeklagten nicht regelmäßig zahlen konnte, wurde dieses Mietverhältnis wieder beendet. Die Zeugin M. P. und die Geschädigte zogen im Februar 2017 in das durch den Angeklagten von dem Zeugen G W. gemietete Haus in der L.straße 125 in A. Die Geschädigte bewohnte in dem Haus ein eigenes Zimmer im Obergeschoss, das während des Besuchs des leiblichen Sohnes des Angeklagten diesem vorbehalten war. Sie hieß den Einzug in das von dem Angeklagten gemietete Haus nicht gut, weil sie den Eindruck hatte, dass der Angeklagte ihre Mütter belügt, u.a. weil er – was zutraf – weiterhin mit der A. P. auch geschlechtlich verkehrte. In der näheren Nachbarschaft des Hauses des Angeklagten befinden sich keine weiteren Wohnhäuser, sondern lediglich Gewerbeansiedlungen. Im Haus des Angeklagten zu Besuch kam zunächst auch der damalige Freund der Geschädigten, der Zeuge A. L, mit dem die Geschädigte damals – mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen – seit Januar 2015 liiert war und mit ihm auch geschlechtlich verkehrte. Der Zeuge war gegenüber der Geschädigten dominant und eifersüchtig, indem er ihr häufig etwas verbot, etwa Unternehmungen mit Mitschülern wie den Zeuginnen C. und K. . Vor allem deswegen kam es häufiger zu Streit zwischen der Geschädigten und dem Zeugen, weswegen sowohl die Geschädigte als auch der Zeuge schon häufiger miteinander „Schluss gemacht“ haben, kurze Zeit später jedoch jeweils wieder zusammen gekommen sind, wobei die Initiative hierzu mal von der Geschädigten, mal von ihrem damaligen Freund ausging. Gelegentlich kam es bis etwa Spätsommer 2016 auch zu körperlichen Übergriffen in Form von Schubsen oder Festhalten, weswegen die Geschädigte verschiedentlich blaue Flecken an den Oberarmen hatte. Ferner verpasste der Zeuge der Geschädigten mindestens einmal aus nicht näher bekannten Gründen eine Ohrfeige. Vor diesem Hintergrund empfahlen die Zeuginnen C. und K. , die die blauen Flecken bemerkt hatten und denen die Geschädigte hin und wieder etwas aus ihrer Beziehung berichtet hatte, sich (endgültig) von dem Zeugen zu trennen. Die Zeugin K. bezeichnete die Geschädigte in diesem Zusammenhang als Marionette des Zeugen und diesem hörig - Eindrücke, die die Geschädigte zumindest insoweit teilte, als sie häufig nicht aufbegehrte und es nur ab und an „nicht mehr aushielt“, etwa indem sie sich (vorübergehend) von dem Zeugen trennte. Dennoch liebte die Geschädigte ihren damaligen Freund und versöhnte sich nach vorangegangenen Streitigkeiten und Trennungen wieder mit ihm. Der Zeuge war der Erste, mit dem die Geschädigte Sexualverkehr hatte. Wenn der Zeuge und die Geschädigte auf ihr Zimmer gingen, verschlossen sie regelmäßig die Zimmertür. Etwa um Ostern 2017 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten einerseits und der Geschädigten sowie dem Zeugen andererseits, im Rahmen dessen der Angeklagte dem Zeugen Vorhaltungen machte und diesem ein Besuchsverbot erteilte. Die Geschädigte war hierüber zunächst erbost und beschimpfte den Angeklagten. Später arrangierten sie und ihr Freund sich mit der Situation und trafen sich stattdessen bei dem Zeugen. Die Zeugin M. P. leidet unter Diabetes mellitus Typ I und musste sich vor diesem Hintergrund im April/Mai 2017 - etwa ein bis zwei Wochen nach dem zuvor geschilderten Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie dem Zeugen - einem längeren Krankenhausaufenthalt in W unterziehen. Während ihres Krankenhausaufenthaltes übernachtete die Geschädigte zunächst einige Tage bei ihrem Freund, bis ihr das von dessen Vater (zunächst) untersagt wurde. Während des Krankenhausaufenthaltes wurde die Zeugin M. P. sowohl von dem Zeugen W. , mit dem sie damals noch nicht liiert war, als auch von dem Angeklagten und der Geschädigten besucht, wobei der Angeklagte die Geschädigte in seinem PKW mitnahm. Auf einer dieser Fahrten berührte der Angeklagte die auf dem Beifahrersitz sitzende, damals etwa 18 Jahre und 4 Monate alte Geschädigte ohne deren Einverständnis an der Innenseite ihres Oberschenkels, nachdem es zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zuvor bereits einmal einen vergleichbaren Vorfall gegeben hatte. Hiervon berichtete die Geschädigte, die sich nicht zu dem Angeklagten hingezogen fühlte und ihren Angaben zufolge auch nicht auf dunkelhäutige Männer steht, dem Zeugen und ihrer Mutter M. P. . Dabei bezeichnete die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten als „nicht normal“. Die Zeugin M. P. erklärte hierauf, hierüber mit dem Angeklagten reden zu wollen, was nach Kenntnis der Geschädigten sodann jedoch nicht geschehen ist. Von diesem Verhalten des Angeklagten war die Geschädigte beunruhigt und befürchtete weitere Übergriffe durch ihn, weswegen sie das von ihr bewohnte Zimmer im Haus des Angeklagten regelmäßig abschloss, wenn sie die Kleidung wechselte und wenn sie schlief. Bei der weiteren Begebenheit im Fahrzeug des Angeklagten berührte dieser die auf dem Beifahrersitz sitzende Geschädigte an der Innenseite ihres Oberschenkels, was diese sich mit den Worten verbat, der Angeklagte solle das sein lassen, worauf er davon abließ. Ferner hatte der Angeklagte die Geschädigte schon einmal zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Einzug der Zeugin M. P. und der Geschädigten in das Haus des Angeklagten umarmt und auf die Stirn geküsst. Zur Begründung erklärte er damals, dass sie ja eine Familie wären. Die gleiche Begründung verwandte der Angeklagte, als er ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Einzug in sein Haus gegenüber der Geschädigten Gedanken sexuellen Inhalts äußerte, indem er ihr erklärte, wenn sie beide in einem Bett liegen würden, dann würde das „nichts heißen“. Seitdem hatte die Geschädigte den Eindruck, dass der Angeklagte ihr näher kommen wolle, was sie aber nicht wahrhaben wollte. Am 02.05.2017 fragte der Angeklagte die Geschädigte auf der Rückfahrt vom Krankenhaus, ob nicht ihre Freundinnen Interesse an einem Dildo hätten und sie Dildos für ihn an der Schule verkaufen würde, was sie ablehnte. 2. Zum Tatgeschehen Nachdem die Geschädigte (zunächst) nicht mehr bei ihrem Freund, dem Zeugen , übernachten durfte, nächtigte sie gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Haus in der Lstraße 125 in A. Am 03.05.2017 hatte der Angeklagte zunächst tagsüber mit der Geschädigten für eine bevorstehende Schulprüfung gelernt, wobei er sie abfragte. Später musste der Angeklagte arbeiten und sie verabredeten, zu einem späteren noch genau zu vereinbarenden Zeitpunkt zum Krankenhaus zu der Zeugin M. P. zu fahren, was auch geschah. Vom Krankenhaus kehrten beide gegen 23:00 Uhr/23:30 Uhr zurück nach A in das Haus des Angeklagten. Da beide noch nicht zu Abend gegessen hatten, fing der Angeklagte an zu kochen und bot der Geschädigten Sekt bzw. Champagner an, was diese ablehnte. Gleichwohl schüttete er nicht nur sich, sondern auch der Geschädigten etwas Alkohol in ein Glas, so dass beide Gläser zu etwa einem Drittel gefüllt waren. Aus Höflichkeit trank die hierüber verwunderte Geschädigte hiervon vor oder bei dem Essen etwas und ging nach dem Essen nach oben auf ihr Zimmer, um sich schlafen zu legen. Der Angeklagte trank sein Glas leer. Spätestens beim Betreten des Zimmers, eventuell auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, stellte die Geschädigte fest, dass - anders als sonst - kein Schlüssel auf ihrer Zimmertür steckte, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass bzw. aus welchem Grund der Angeklagte diesen sowie auch weitere Schlüssel von Innentüren in dem Haus zuvor abgenommen und versteckt hatte. Die Geschädigte hatte sich bereits ihre Schlafkleidung (T-Shirt und enge Jogginghose sowie Slip) angezogen, als der Angeklagte zu ihr ins Zimmer kam, wobei er einen Dildo aus Silikon in einer Verpackung mitbrachte, den er der Geschädigten präsentieren wollte. Die Geschädigte war verärgert darüber, dass der Angeklagte in ihr Zimmer gekommen war und bat den Angeklagten, ihr Zimmer zu verlassen. Dem kam der Angeklagte nach, nachdem er sich für sein Verhalten entschuldigt und sie gebeten hatte, niemandem hiervon zu erzählen. Da die Geschädigte ein ungutes Gefühl hatte, zog sie sich anschließend über ihre Schlafkleidung noch einen Bademantel bzw. Schlafrock. Um 0:38 Uhr rief der Angeklagte zweimal auf dem Mobiltelefon der Geschädigten an, wobei sie den ersten Anruf nicht entgegennahm. Im Rahmen des zweiten, angenommenen Telefonats entschuldigte sich der Angeklagte nochmals für sein Verhalten und fragte die Geschädigte, ob sie sauer auf ihn sei wegen der Belästigung mit dem Dildo. Da sie ihre Ruhe vor dem Angeklagten haben und schlafen wollte, erklärte sie ihm wahrheitswidrig, dass sie nicht sauer sei. Anschließend legte sich die Geschädigte schlafen. Etwa gegen 4:00 Uhr begab sich der Angeklagte in das durch Rollos völlig abgedunkelte Zimmer der Geschädigten, ohne dass diese dies bemerkte. Die Fenster des Zimmers waren verschlossen. Der Angeklagte legte sich auf die auf dem Rücken mit angelegten Armen unter einer Decke schlafend liegende Geschädigte, woraufhin diese aufwachte. Der Angeklagte küsste die Geschädigte zunächst ins Gesicht und steckte ihr seine Zunge in den Hals, wogegen diese sich aufgrund des Gewichts des Angeklagten und der Fixierung unter der Decke nicht wehren und sich trotz entsprechender Versuche nicht befreien konnte. Sie begann zu weinen und um Hilfe zu schreien, wobei sie ihn mehrfach vergeblich aufforderte, sie loszulassen und aufzuhören. Der Angeklagte entschuldigte sich zwar für sein Verhalten, erklärte jedoch zugleich, er könne nicht aufhören. Die Geschädigte versuchte gleichzeitig, den Angeklagten wegzudrücken, was ihr jedoch aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit nicht gelang. Der Angeklagte ist etwa 1,85 m groß und ist – auch zur Tatzeit – mindestens 90 kg schwer, wohingegen die Geschädigte eine zierliche Person von etwa 1,65 m Größe und ca. 50 kg Gewicht ist und auch zur Tatzeit war. Die Geschädigte war bereits von ihren vergeblichen Abwehrversuchen erschöpft, als der Angeklagte ihr mit einer Hand – welche, hat nicht festgestellt werden können – die Hände über dem Kopf festhielt und mit der anderen Hand die Geschädigte entkleidete. Wie genau der Angeklagte die Geschädigte entkleidete, konnte nicht festgestellt werden. Danach leckte er die Vagina der Geschädigten, die zu diesem Zeitpunkt ihre Hände frei hatte. Die Geschädigte versuchte das Lecken an ihrer Vagina zunächst durch Beinabwehrbewegungen zu verhindern, ließ es aber schließlich aufgrund von Verängstigung und Erschöpfung geschehen. Die Geschädigte bat den Angeklagten darum, bevor er vaginal in sie eindrang, nicht in sie zu ejakulieren - dies insbesondere deswegen, da sie an diesem Morgen ihre Pille zur Empfängnisverhütung nicht genommen hatte, was sie dem Angeklagten indes nicht offenbarte. Dennoch vollzog der Angeklagte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er kein Kondom benutzte und sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken fixierte. Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs lag der Angeklagte neben der Geschädigten auf dem Bett, die nicht floh, weil sie Angst hatte, der Angeklagte werde sie fangen. Sodann forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, seinen Penis anzufassen, was diese ablehnte. Gleichwohl nahm der Angeklagte die Hand der Geschädigten – welche, hat nicht festgestellt werden können – und legte sie um seinen Penis, worauf die Geschädigte ihre Hand sofort wieder wegnahm. Hiernach schlief der Angeklagte auf dem Bett der Geschädigten liegend ein. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war angesichts des beschriebenen geringen Alkoholkonsums nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt. 3. Nachtatgeschehen Die Geschädigte war aufgrund des Tatgeschehens völlig durcheinander, schämte sich und überlegte, wie das geschehen konnte, ob sie weglaufen sowie ob und ggf. wem sie hiervon erzählen solle. Auch erwog sie, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Weiterhin im Bett liegend beschloss sie, jedenfalls zunächst so zu tun, als sei nichts geschehen und wie üblich zur Schule zu gehen, insbesondere da sie zunächst ihrer zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Krankenhaus befindlichen Mutter von dem Vorfall berichten wollte. Gegen 6:00 Uhr stand die Geschädigte auf und ging ins Bad, um sich zu duschen. Beim Duschen stellte die Geschädigte fest, dass sich in ihrem Genitalbereich noch Sperma des Angeklagten befand, das sie sodann abwusch. Anschließend zog sie sich an und teilte dem Angeklagten mit, dass das Badezimmer nunmehr frei sei. Anschließend frühstückte sie und ließ sich dann durch den zwischenzeitlich aufgestandenen Angeklagten rechtzeitig vor Schulbeginn um 7:45 Uhr zu ihrer Schule, der Realschule P., die sie in der 10. Klasse besuchte, nach E fahren. Die Geschädigte traute sich zunächst nicht, ihrem damaligen Freund, dem Zeugen, von dem sexuellen Übergriff des Angeklagten zu berichten, zumal sie sich dafür schämte. Zwar war der Zeuge ihr gegenüber dominant, eifersüchtig und einige Monate vor dem Vorfall am 03./04.05.2017 auch gewalttätig gewesen. Dennoch liebte die Geschädigte ihren damaligen Freund und befürchtete, dieser würde „es nicht verstehen“ und sie verlassen, wenn sie ihm von der Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtete. Vor diesem Hintergrund schrieb sie dem Zeugen um kurz nach 7:00 Uhr mit ihrem Mobiltelefon eine WhatsApp-Nachricht, dass sie mit ihm „Schluss machen“ wolle. Der Zeuge war hiervon völlig verwundert, da er keinerlei Anlass hierfür hat erkennen können. Nachdem er vergeblich versucht hatte, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, um den Grund für die Nachricht zu erfahren, beschloss er, diese an deren Schule abzupassen. Er begab sich zu ihrer Schule und stellte die Geschädigte in einer Unterrichtspause energisch zur Rede, woraufhin sie ihm mit Tränen in den Augen zögerlich – und zunächst nur sehr oberflächlich – den Sachverhalt offenbarte. Auf mehrfache Nachfrage durch den Zeugen gab die Geschädigte an, dass der Angeklagte sie vergewaltigt habe. Der Zeuge war bestürzt und erklärte, dass die Geschädigte Strafanzeige erstatten müsse. Dies hatte die Geschädigte zwar zunächst ebenfalls erwogen, jedoch insbesondere aus Angst vor dem Angeklagten sowie der Befürchtung, man werde ihr nicht glauben, vorerst verworfen. Durch beruhigende Worte ihres damaligen Freundes, sie habe nichts zu befürchten, ließ sie sich dann jedoch ohne weiteres Insistieren des Zeugen davon überzeugen, Strafanzeige zu erstatten. Beide gingen sodann sofort zu Fuß zu der nicht weit entfernten Polizeiwache in der P. Straße 34 in E. Nachdem die Geschädigte dort den Sachverhalt im Groben geschildert hatte (der Angeklagte sei in der Nacht ins Schlafzimmer gekommen, sie habe geschlafen und sei aufgewacht, als der Angeklagte bereits auf ihr gelegen habe und gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei, er habe sie dann bis zum Morgen nicht aus dem Bett gelassen, dann habe er sie zur Schule nach Eschweiler gefahren, wo sie sich ihrem Freund anvertraut und sodann beschlossen hätte, die Polizei aufzusuchen), wurde sie zuständigkeitshalber an das KK X im Polizeipräsidium in A. verwiesen und - gemeinsam mit dem Zeugen - mit einem Dienstwagen dorthin zur Vernehmung gefahren. Die Geschädigte wurde sodann mit dem Zeugen von dort gegen 10.40 Uhr von den Zeugen KHK F. und KHK S. in das Marienhospital in A gebracht, wo die Geschädigte von der Zeugin B. gynäkologisch untersucht wurde. Zwischenzeitlich hatte die Geschädigte dem Zeugen weitere Einzelheiten des Tatgeschehens berichtet. Im Marienhospital in A angekommen berichtete die Geschädigte in Gegenwart ihres damaligen Freundes der Zeugin B. , Oberärztin in der Gynäkologie, von dem Vorfall in groben Zügen. So berichtete sie, dass sie in den frühen Morgenstunden in ihrem Bett in ihrem Zimmer aufgewacht sei, als der Angeklagte auf ihr gelegen und ihr die Hände über dem Kopf festgehalten hätte. Dann, so die Geschädigte gegenüber der Zeugin B. weiter, hätte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt, wobei sie sich anfangs gewehrt und geschrien hätte, dann jedoch aus Angst den Widerstand aufgegeben hätte. Anschließend wurde die Geschädigte – auf deren ausdrücklichen Wunsch hin in Gegenwart des Zeugen– körperlich untersucht, wobei nur der Unterkörper entblößt wurde. Hierbei stellte die Zeugin B. , auf die die Geschädigte einen klaren, schüchternen und völlig erschütterten Eindruck machte und deren Schilderung ihr glaubhaft erschien, bis auf kleinere, unspezifische Hautabschürfungen im Genitalbereich im Bereich des Übergangs zwischen Scheide und Damm keine, insbesondere auch äußerlich sichtbaren Verletzungen fest, auch nicht an den Beinen oder Handgelenken. Ferner gab die nach eigenen Angaben schnell zu blauen Flecken neigende Geschädigte gegenüber der Zeugin B. auf Befragen an, dass sie an der Brust, dem Bauch, dem Rücken sowie den Armen keine Verletzungen hätte. Die Zeugin B. nahm bei der Geschädigten u.a. Abstriche auf Spermien und andere Sekretspuren aus deren Vagina. Das hierzu von dem LKA NRW eingeholte Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie vom 29.08.2017 (Bl. X ff. GA) kommt zu dem Ergebnis, dass einerseits Spermien in den drei gynäkologischen Abrieben „Cervix“, „oberes Scheidengewölbe“ und „unteres Scheidengewölbe“ aufgefunden wurden und andererseits keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass das nachgewiesene Sperma von dem Angeklagten stammt. Anschließend wurde die Geschädigte im Polizeipräsidium A. um 12.23 Uhr von dem Zeugen KHK F. vernommen. Die Geschädigte machte zunächst Angaben, dass sie vor etwa acht Jahren nach Deutschland gekommen und es zu häuslicher Gewalt des damaligen Freundes ihrer Mutter gekommen sei. Weiter schilderte die Geschädigte, dass ihre Mutter die Miete für die Wohnung nicht mehr habe zahlen können und sie daher zu dem Angeklagten gezogen seien. Weiter gab die Geschädigte an, der Angeklagte habe sich so komisch ihr gegenüber verhalten, man habe gemerkt, dass er jeder Frau hinterher gucke. Der Angeklagte habe sie immer so komisch umarmt, auf die Stirn geküsst und auch an ihr Bein gefasst. Er habe dann zu ihrer Mutter gesagt, dass sie eine Familie seien. Seit ihre Mutter letzte Woche ins Krankenhaus gekommen sei, sei es schlimmer geworden, er habe sie umarmt und nicht losgelassen, in jedem Gespräch habe er auch so „pervers gedacht“. Am gestrigen Tag seien sie von 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr bei ihrer Mutter im Krankenhaus gewesen, dann seien sie nach Hause gefahren und hätten etwas gegessen. Sie habe sich dann auf ihr Zimmer begeben. Nach einer halben Stunde sei der Angeklagte zu ihr gekommen und habe ihr einen Karton gezeigt, in dem sich ein Dildo befunden habe. Er habe sie gefragt, ob sie jemanden kenne, der sowas kaufen würde. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie sauer sei und das wegtun solle. Er sei dann gegangen. Der Angeklagte habe sie dann um 0.38 Uhr angerufen, beim ersten Mal habe sie aufgelegt, beim zweiten Mal habe sie mit ihm geredet, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie nicht sauer sei, damit sie ihre Ruhe habe. Sie sei dann eingeschlafen. Auf einmal sei sie aufgewacht. Der Angeklagte habe auf ihr gelegen, sie habe sich nicht bewegen und auch nicht so gut atmen können. Dann habe er sie geküsst, die Zunge in den Hals gesteckt und ins Ohr. Sie habe angefangen zu weinen und zu schreien, weil sie gar nicht habe atmen können. Sie habe ihm gesagt, dass er sich überlegen solle, was er mache. Sie habe die ganze Zeit geschrien und versucht, sich von ihm wegzudrücken und wegzulaufen. Er habe sie aber festgehalten, so dass sie nicht habe weglaufen können. Er habe ihre Arme über ihrem Kopf festgehalten. Danach habe er sie überall angefasst und gesagt, dass es ihm leidtue und er das nicht machen wolle. Er habe dann ihre Jogginghose und ihr T-Shirt ausgezogen und sei dann runtergegangen und habe sie geleckt. Danach sei er wieder hochgegangen und habe sie weiter geküsst. Sie habe auch wieder geschrien. Der Angeklagte habe die ganze Zeit auf ihr gelegen und sei dann bei ihr reingegangen. Nach zehn Minuten oder so sei es vorbei gewesen. Er sei in ihr gekommen und habe sich dann neben sie gelegt. Dann habe sie nicht mehr geschrien, weil sie Angst gehabt habe, dass er ihr etwas tue. Sie habe sodann zu ihm gesagt, dass sie allein schlafen wolle. Sie habe sich angezogen und auf die Uhr geguckt, es sei etwa 5.00 Uhr gewesen. Der Angeklagte sei gleichwohl neben ihr liegengeblieben bis um 6.00 Uhr. Dann sei sie aufgestanden, sei Duschen gegangen und habe sich geschminkt. Dann sei der Angeklagte in sein Zimmer gegangen. Nachdem sie fertig gewesen sei, habe sie ihm Bescheid gesagt, dass das Bad frei sei. Dann habe sie gefrühstückt. Im Anschluss habe der Angeklagte sie zur Schule gefahren und sie gefragt, ob sie das jetzt keinem sage. Sie habe aus Angst gesagt, dass sie das keinem sage. Sie sei dann in die Schule gegangen. Da sie nicht gewusst habe, was sie tun solle, habe sie ihrem Freund geschrieben, dass sie vielleicht Schluss mache. Ihr Freund sei dann zur Schule gekommen, um das zu klären. Dann habe sie ihm gesagt, was passiert sei und sie seien zur Polizei in E gegangen. Ihr Freund habe sich entschlossen, zur Polizei zu gehen. Sie habe zwar zuerst noch etwas warten und die Sache ihrer Mutter sagen wollen, sie habe aber ihre Meinung geändert. Auf Nachfrage hat die Geschädigte angegeben, dass der Angeklagte sie nicht mehr an ihren Armen festgehalten habe, als er zwischen ihren Beinen gelegen habe. Weiter hat sie auf Nachfrage angegeben, dass sie aus Angst nicht mehr hat weglaufen wollen, da er sie eh fangen würde. Sie habe geschrien, dass sie keine Luft mehr bekomme und nicht mehr atmen könne, auch dass er sie loslassen solle. Sie habe versucht, ihn wegzudrücken und ihn auch mal gegen das Gesicht gedrückt, mehr habe sie nicht machen können, weil sie nicht gewusst habe, wie er reagiere. Der Angeklagte habe ihr die Kleidung ausgezogen, sie habe aber versucht, etwas dagegen zu tun, aber er sei stärker gewesen und habe ihr die Kleidung ausgezogen. Ein Kondom habe der Angeklagte nicht benutzt, sie habe ihm auch gesagt, dass er nicht in ihr kommen solle, aber das habe er trotzdem getan. Das Sperma habe sie sich morgens, so von außen, weggewischt, als sie Duschen gewesen sei. Weiter hat die Geschädigte auf Nachfrage angegeben, dass sie keinen Stress mit ihrem Freund gehabt habe, als sie ihm gesagt habe, was passiert sei. Vorher hätten sie auch keinen Stress gehabt. Der Zeuge wurde um 12.15 Uhr durch den Zeugen KHK S. vernommen. Der Zeuge gab dabei u.a. an, dass die Geschädigte ihm erzählt habe, dass „er“ sie vergewaltigt habe. Weiter habe die Geschädigte ihm gegenüber angegeben, sie sei aufgewacht, als der Angeklagte auf ihr gelegen habe. Er habe seine Zunge in ihren Mund und in ihr Ohr gesteckt. Sie habe das nicht gewollt und den Mund zugemacht und die ganze Zeit geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dann habe er sie die ganze Zeit über angefasst überall. Und dann habe er ihre Beine auseinander gemacht und „das gemacht“. Sie hätte gar nicht mehr atmen können, weil er schon auf ihr gelegen habe. Sie habe gesagt, dass sie Angst gehabt hätte, weiter zu schreien. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr noch Schlimmeres antun oder sogar töten könnte. Darum hätte sie auch nicht weiter geschrien und alles geschehen lassen. Sie habe gesagt, dass sie zunächst nicht bemerkt habe, ob er auch einen Orgasmus gehabt habe, das hätte sie dann aber später beim Duschen festgestellt. Er hätte sich danach bei ihr entschuldigen wollen, er habe das gar nicht machen wollen, er sei in sie verliebt, sie solle auch nichts davon erzählen. Sie habe aus Angst gesagt, dass sie nichts sagen werde. Der Angeklagte habe sie dann weiter mit den Händen berührt und sei dann bei ihr eingeschlafen. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass die Geschädigte angegeben habe, das mit dem Anfassen und dem Küssen habe etwa eine halbe Stunde gedauert, das Ficken habe nur fünf Minuten gedauert. Die Geschädigte schließe eigentlich jede Nacht ihr Zimmer ab, in dieser Nacht sei der Schlüssel wohl nicht dagewesen. Im Laufe des Tages berichtete die Geschädigte, der dies auch aufgrund der „Beziehung“ zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter peinlich war, auch ihrer Mutter gegenüber zunächst durch Textnachrichten oberflächlich von der Vergewaltigung. Diese war, wie die Geschädigte wusste, von einer kurz zuvor erfolgten Operation geschwächt und hatte sich bereits Sorgen gemacht, nachdem sie von der Schule über das Verschwinden ihrer Tochter informiert worden war. Am 04.05.2017 um 17.45 Uhr fand im Beisein der Geschädigten und des in Vollstreckung eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses des AG A. vom 04.05.2017 eine Wohnungsdurchsuchung des Hauses des (vor Ort nicht anwesenden) Angeklagten in A. durch die Zeugen KHK S. , KHK K. und KHK Kg. statt, in deren Rahmen insbesondere die in der Tatnacht getragene Kleidung der Geschädigten sowie der Dildo sichergestellt wurden. Gegen 18.35 Uhr versuchte der Zeuge KHK S. , den Angeklagten auf dessen Mobilfunktelefon zu erreichen. Das Gespräch wurde indes unterbrochen. Gegen 18.55 Uhr rief der Angeklagte den Zeugen zurück. Der Angeklagte gab an, dass er sich nach seinem Feierabend bei der Kriminalwache in A. melden werde. Die Geschädigte unterhielt mit dem Angeklagten während des Tages noch Kontakt über WhatsApp-Nachrichten, in denen sie ihn im Glauben ließ, als sei alles in Ordnung. Dieser Chat-Verlauf zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten wurde von der Zeugin M. P. bei einem persönlichen Zusammentreffen etwa drei bis vier Wochen nach der Haftverschonung des Angeklagten aus nicht näher bekannten Gründen auf dessen Mobiltelefon gelöscht. Auf entsprechende Bitte der Geschädigten begab sich der Angeklagte zu der Zeugin M. P. in das Krankenhaus in W, wo der Angeklagte um 22.15 Uhr in Vollstreckung des Haftbefehls des AG A. vom 04.05.2017 festgenommen wurde. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 05.05.2017 unterzeichnete der Angeklagte eine Einverständniserklärung und gab freiwillig eine Speichelprobe ab. Am selben Tag wurde der Angeklagte dem AG A. vorgeführt. Dort gab er nach Belehrung über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Sch. , an, dass der Tatvorwurf unzutreffend sei und nicht stimme. Die Geschädigte übernachtete nach dem Tatgeschehen nicht mehr in ihrem Zimmer in dem Haus des Angeklagten, sondern im Wohnzimmer auf der Couch, zwischenzeitlich übernachtete sie jedoch auch wieder bei dem Zeugen A. L. Die Geschädigte berichtete ihren Mitschülerinnen und Mitschülern im Nachgang zum Tatgeschehen nichts über den genauen Grund ihres Verschwindens aus dem Unterricht am Morgen des 04.05.2017. Insbesondere den mit ihr befreundeten Zeuginnen A. C. und D. K. offenbarte sie trotz deren Nachfrage nichts davon, dass sie Opfer einer Vergewaltigung worden war. Bis zu dem wenige Wochen nach der Tat erfolgten Schulabschluss fiel der Zeugin K. keine (deutliche) Verhaltensänderung bei der Geschädigten auf. Im Gegensatz dazu bemerkte die damalige Klassenlehrerin, die Zeugin F S. , zu der die Geschädigte eine vertrauensvolle Beziehung und der sie bei einem datumsmäßig nicht näher eingrenzbaren Gesprächstermin in groben Zügen von der Tat berichtet hatte, eine deutlich wahrnehmbare Verhaltensänderung bei der Geschädigten. Auf die Zeugin S. wirkte die Geschädigte psychisch belastet und noch stiller als sonst. Auch anhand der traurigen Augen der Geschädigten bemerkte sie, dass die auf sie authentisch wirkende Geschädigte Probleme hatte, an denen sie litt. In den der Tat nachfolgenden Tagen berichtete die Geschädigte ihrer Mutter, der Zeugin M. P. , auch persönlich und nicht lediglich über Textnachrichten weitere Einzelheiten des Tatgeschehens. Nach eigenen Angaben glaubte die Zeugin M. P. ihrer Tochter, dass sie von dem Angeklagten vergewaltigt worden war. Die Zeugin M. P. wirkte auf die Geschädigte zwar schockiert, jedoch distanziert und wenig einfühlsam bzw. teilnahms- und emotionslos, was die Geschädigte mit den Worten umschrieb, als würde es sie (die Mutter) nichts angehen. Dies irritierte die Geschädigte sehr und führte in der Folgezeit zu einer Entfremdung zwischen ihr und der Zeugin M. P. . Die Zeugin M. P. war nach ihrer Krankenhausentlassung für den 06.06.2017 um 8:00 Uhr zur Zeugenvernehmung bei der Polizei vorgeladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht. Stattdessen nahm sie einen zuvor vereinbarten Besuchstermin mit dem Angeklagten in der JVA um 14.42 Uhr wahr, wo sie mit dem Angeklagten sowohl über den Tatvorwurf als auch über berufliche Belange sprach. Als die Geschädigte von dem ihr zunächst nicht offenbarten Besuch ihrer Mutter in der JVA erfuhr, war sie verärgert und wiederum irritiert, da sie nicht verstehen konnte, weswegen ihre Mutter den Angeklagten besuchte, schob dies jedoch auf vermutlich beruflich zu klärende Dinge. Derweil hatten die Zeugin M. P. und der Angeklagte nach dessen Haftentlassung noch mehrfach und zumindest bis Ende August 2017 telefonischen, persönlichen und auch intimen Kontakt. Spätestens seit die Geschädigte von dem Besuch ihrer Mutter bei dem Angeklagten in der JVA erfahren hatte, ist das Verhältnis zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter nicht nur unerheblich gestört. Während die Geschädigte und ihre Mutter nach den Angaben der Geschädigten früher einmal „beste Freundinnen“ gewesen seien, die sich alles erzählt hätten, hat die Beziehung zwischen ihnen schon dadurch etwas gelitten, dass sie bei dem Angeklagten eingezogen sind. Dies und die „Beziehung“ ihrer Mutter mit dem Angeklagten insgesamt hieß die Geschädigte nicht gut, da sie – wie bereits dargelegt – erkannt haben will, dass der Angeklagte ihre Mutter betrügt und belügt. Inzwischen haben die Geschädigte und ihre Mutter deutlich weniger Kontakt und kommunizieren manchmal tageweise nicht miteinander. Die Zeugin M. P. beschreibt die Beziehung zu der Geschädigten demgegenüber nach wie vor als „sehr gut“. Zwischenzeitlich hatte auch der Bruder des Angeklagten, der L. C. , über die A. P. von der Inhaftierung des Angeklagten erfahren. Er vereinbarte einen Besuchstermin mit der JVA Aachen und reiste zu diesem Zweck schon am Vortag aus Lissabon an. Er ließ sich von einem Arbeitskollegen des Angeklagten, dem Herrn N, vom Flughafen abholen und zum Haus seines Bruders in der Lstraße in Alsdorf bringen, wo er zu übernachten gedachte, da er nach eigenen unwiderlegten Angaben nichts davon wusste, dass sich dort die Zeugin M. P. und die Geschädigte aufhielten, die in Ermangelung einer neuen Wohnung zunächst weiterhin dort wohnten. Die Zeugin M. P. lud Herrn N und den Bruder des Angeklagten zum Abendessen ein, an dem neben den beiden Besuchern nur die Zeugin M. P. teilnahm. Anschließend verließ Herr N die Örtlichkeit während der Zeuge L C dort blieb und auch im Haus des Angeklagten übernachtete. Dahingegen hatte die Geschädigte, die auch von dem L. C. vor Ort nicht gesehen wurde, zuvor – unklar zu welchem Zeitpunkt – das Haus des Angeklagten verlassen, um bei dem Zeugen A. L zu nächtigen. Im Verlaufe seines Aufenthaltes und in Gegenwart der Geschädigten, wiederum nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt, unterhielten sich die Zeugen M. P. und L. C. auf Russisch, was die Geschädigte nicht verstand. Dabei hat nicht festgestellt werden können, ob der Bruder des Angeklagten der Zeugin M. P. bei dieser Gelegenheit Geld (4.000 Euro bzw. 2.500 Euro) dafür angeboten hat, dass die Geschädigte ihre Strafanzeige zurücknimmt. Derartiges berichtete die Zeugin M. P. indes der Geschädigten, die dieses Ansinnen gegenüber ihrer Mutter zurückwies. Nach der Übernachtung im Haus des Angeklagten besuchte der L. C. am folgenden Tag den Angeklagten vereinbarungsgemäß in der JVA A. Nach seiner anschließenden Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des AG A. vom 14.06.2017 suchte der Angeklagte in Begleitung seines Bruders, des L. C. , an einem nicht näher bekannten Tag seine Wohnanschrift in A. auf, um ein paar Sachen aus seiner Wohnung zu holen. Hierbei traf der Angeklagte auch auf die Geschädigte, die verschreckt flüchtete. Die Geschädigte begab sich nach dem Vorfall vom 04.05.2017 in psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung bei dem Zeugen Y. S, der bei ihr als Behandlungsdiagnosen eine akute Belastungsreaktion (F 43.0) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (F 32.2) diagnostizierte, was er nach anfänglicher Anamneseerhebung durch Ausfüllenlassen einer Selbstauskunft (Screeningbogen) bei der anschließenden persönlichen Unterredung insbesondere anhand der – traumaspezifisch – kaum vorhandenen emotionalen Schwingungsfähigkeit der Geschädigten festmachte. Bei dem ersten Behandlungstermin am 12.06.2017, den die Geschädigte zusammen mit ihrer Mutter wahrnahm, ließ sich die Geschädigte auf Empfehlung des Arztes auf eine Psychopharmakotherapie (mit Citalopram) ein. Weil dies nach dem Eindruck der Geschädigten jedoch keinen Erfolg zeitigte und sie die Behandlung auch ansonsten als nicht gewinnbringend ansah, brach sie die Behandlung nach drei Terminen ab. Weitere ärztliche Hilfe wegen des Tatgeschehens nahm die Geschädigte nicht in Anspruch. Am 27.06.2017 wurde die Zeugin M. P. von der Zeugin KOK’in H. vernommen. Zu diesem Vernehmungstermin wurde sie von dem Zeugen W. gebracht, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht liiert war. Dazu, was die Geschädigte ihr gegenüber zum Tatgeschehen geschildert haben soll, hat die Zeugin angegeben, dass die Geschädigte ihr am späten Nachmittag des 04.05.2017 geschrieben habe, dass der Angeklagte sie vergewaltigt habe. Die Geschädigte habe ihr aber erst nicht richtig schreiben wollen, weil sie Angst um sie gehabt habe. Sie habe ihr nicht geschrieben, wann und wo er sie vergewaltigt habe. Sie habe später den Angeklagten gefragt, wie er das habe machen können. Darauf habe der Angeklagte gesagt, er wisse nicht, wie das habe passieren können, er habe Alkohol getrunken, er wisse nicht warum. Er habe nicht gesagt, dass der Sex gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sei, er habe aber auch nichts vom Gegenteil gesagt, dass die Geschädigte es gewollt habe. Später habe die Geschädigte ihr zum Tatgeschehen gesagt, dass der Angeklagte nachts ins Zimmer gekommen sei, da habe er sie auf den Hals geküsst. Der Angeklagte habe gesagt, dass er die Geschädigte liebe. Der Angeklagte habe sie überall geküsst, wo genau wisse sie nicht. Dann habe er den Sexakt angefangen, sie habe versucht, ihn mit beiden Armen von sich wegzudrücken, aber er sei zu schwer gewesen und habe alles weitergemacht. Es habe so wehgetan, sie habe so geschrien, so laut wie möglich. Der habe aber seinen Sexakt weitergemacht. Sie habe keine Power mehr gehabt, ihn wegzudrücken. Zwischendurch habe er immer wieder gesagt, er würde sie lieben und sie könnten sich geheim in einem Hotel treffen. Die Geschädigte habe auch Angst gehabt, dass er die Tür zuschließt und sie gar nicht mehr wegkönne. Die Geschädigte habe auf dem Rücken gelegen, ganz genau hätten sie darüber nicht gesprochen, weil das für sie auch schwer sei. Sie habe nicht gewusst, ob der Geschlechtsverkehr geschützt oder ungeschützt gewesen sei, es sei so stressig für sie gewesen. Am 10.07.2017 wurde die Geschädigte durch die Zeugin KOK’in H. vernommen. Zum Tatgeschehen hat die Geschädigte hierbei angegeben, dass der Angeklagte schon auf ihr gelegen habe, als sie aufgewacht sei. Auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten, hat die Geschädigte in Abrede gestellt, dass es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter hat sie angegeben, dass der Angeklagte ihr seine Zunge in den Mund gesteckt habe, als sie aufgewacht sei. Sie habe keine Luft mehr bekommen und die ganze Zeit geschrien, dass er aufhören solle, weil sie keine Luft bekomme. Sie habe versucht, ihn wegzudrücken, aber das sei nicht gegangen. Sie sei komplett ausgezogen gewesen, sie wisse nicht, wie er das gemacht habe. Auf Frage zu der Kleidung, die der Angeklagte getragen habe, hat die Geschädigte angegeben, dass sie es nicht wisse, es sei richtig dunkel gewesen, die Rollladen seien richtig zu gewesen, man habe nichts sehen können. Als sie nach der Tat die Nachttischlampe angemacht habe, habe sie gesehen, dass der Angeklagte die auf Bl. X GA Bild 10 zu sehende blaue Decke dabeigehabt habe. Sie habe Angst gehabt, dass der Angeklagte etwas bei ihr mache, wenn sie ihn schlage, dass er vielleicht ein Messer dabeihabe oder etwas anderes. Sie habe nur sein Gesicht weggedrückt. Sie habe ihn danach gefragt, was mit ihrer Mutter sei, dazu habe der Angeklagte nichts gesagt, er habe auch gesagt, dass er sie – die Geschädigte – liebe. Die Geschädigte leidet noch heute erheblich unter den Eindrücken und den Folgen der durch den Angeklagten erlittenen Vergewaltigung. Mit ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, hatte sie zwar nach einer mehrwöchigen Pause nochmals Geschlechtsverkehr. Jedoch ließ sie sich hierauf nur aus Liebe zu ihrem damaligen Freund ein, obwohl sie selbst keinerlei Lust verspürte. Nach Beziehungsende mit dem Zeugen A. etwa Herbst/Winter 2017 hatte sie im Rahmen ihrer neuen Beziehung zu dem Zeugen J S. , mit dem sie kurz nach dem Beziehungsende zu dem Zeugen A. L eine Beziehung eingegangen ist, nur anfangs ein normales Sexualleben; danach verspürte die Geschädigte aufgrund des hier in Rede stehenden Tatgeschehens keine Lust auf Geschlechtsverkehr mehr und ließ sich hierauf wiederum nur zu Liebe ihres (neuen) Freundes, des Zeugen J S. , ein. Ferner leidet die Geschädigte seit der Tat unter Klaustrophobie, indem sie anders als zuvor Angst hat, sich in kleinen Räumen aufzuhalten, etwa auch unter Bettdecken. Ferner verhält sie sich vorsichtiger gegenüber Männern und hat Hemmungen, mit ihnen zu reden und diesen zu vertrauen. Darüber hinaus kommt es bei der Geschädigten häufig zu sog. Flashbacks, insbesondere wenn der Zeuge J S. versucht, mit ihr intim zu werden. Der Zeuge J S. war sehr wütend, nachdem ihm die Geschädigte in groben Zügen von dem Tatgeschehen berichtet und deswegen geweint hatte. Er wollte etwas unternehmen, auch juristisch, was die Geschädigte indes ablehnte. Gleichwohl schrieb der Zeuge J S. an den Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über das Facebook-Profil der A. P. eine Nachricht, in der er ihn beschimpfte und ihm Gewalt androhte, ohne aber tatsächlich gegen den Angeklagten vorzugehen. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben, die dieser hierzu in der Hauptverhandlung gemacht hat und denen die Kammer gefolgt ist. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem verlesenen und von dem Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 04.03.2020 und den Vorstrafakten, soweit diese ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung verlesen wurden. 2. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit sie ergiebige Angaben gemacht haben und diesen gefolgt werden konnte, sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, insbesondere auch dem in der Hauptverhandlung erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X. a) Der Angeklagte hat das Rahmengeschehen eingeräumt, insbesondere auch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Schlafzimmer der zum Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre und 5 Monate alten Geschädigten im Haus in der Lstraße 125 in A, den Tatvorwurf an sich jedoch bestritten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich und auf Anbahnung der Geschädigten durchgeführt worden, wobei er zu verschiedenen Zeitpunkten der Hauptverhandlung – teils voneinander abweichende – Angaben gemacht hat. Im Einzelnen: Zunächst hat der Angeklagte sich – nahezu durchgehend (und nur soweit nicht abweichend gekennzeichnet) in deutscher Sprache bekundend – dahingehend eingelassen, man habe schon morgens zusammen für die Schule gelernt. Später habe er arbeiten müssen. Nachdem P. ihn vereinbarungsgemäß angerufen hätte, wären sie gemeinsam zum Krankenhaus gefahren, um die Zeugin M. P. im Krankenhaus in Würselen zu besuchen. Dort hätten Mutter und Tochter P teils auf Polnisch diskutiert, was er inhaltlich nicht verstanden habe. Gegen 23:00 Uhr seien sie nach Hause gefahren. Da sie vorher noch nichts gegessen hätten, habe er angefangen zu kochen (Reis mit Soße). Ferner habe er P. alkoholische Getränke (Sekt und Whisky) angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Sodann sei P. nach oben in ihr Zimmer gegangen. Als das Essen fertig gewesen sei, habe er sie auf dem Handy angerufen, um nicht nach oben laufen zu müssen. Beim ersten Anrufversuch sei sie nicht drangegangen, erst beim zweiten Anruf, dann sei sie nach unten gekommen. Dort hätten sie gemeinsam gegessen und getrunken. Nach dem Essen hätten sie im Wohnzimmer Spaß gehabt, etwas Musik gehört und getanzt. Dann sei man nach oben gegangen in ihr Zimmer und hätte dort „ihre“ Musik gehört. Er sei sodann nochmals kurz zur Toilette gegangen. Im Folgenden habe P. dann wiederum ihre Schulsachen rausgeholt, woraufhin er sie nochmals – wie schon morgens – abgefragt habe. Dann habe man sich umarmt, geküsst und zusammen zur Musik getanzt. Er habe ihr den – später bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen – Dildo gegeben. Man habe darüber geredet bzw. herumgealbert und er habe ihr die Funktionen gezeigt. Er wisse nicht genau, wie spät es damals gewesen sei, aber sicher nicht 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr morgens, als man „ganz normal“ miteinander geschlafen habe. Er habe sie zuvor noch gefragt, ob er ein Kondom benutzen solle. Sie habe jedoch erklärt, wenn er nicht in ihr kommen würde, sei das nicht nötig. Man habe dann auf das Kondom verzichtet. Später habe man noch etwas ferngesehen. P. sei dann eingeschlafen, er sei in sein eigenes Zimmer gegangen. Zuvor habe er ihr noch gesagt, sie solle ihn morgens wecken, wenn sie zur Schule müsse und er sie dorthin bringen solle. Das sei auch geschehen. Zuvor hätten sie noch gemeinsam gefrühstückt. Beim Frühstück habe sie ihn gefragt: „Liebst Du mich oder meine Mutter?“ Daraufhin habe er geantwortet: „Dich!“ . Im Auto auf dem Weg zur Schule habe P. die Frage nochmals wiederholt. Ferner habe P. ihn gefragt, ob er sie um 13:15 Uhr abholen könne, was er nicht sofort hätte zusagen können, weshalb man sich (Textnachrichten über Handy) habe schreiben wollen. Das sei auch geschehen. Etwa um 16:00 oder um 17:00 Uhr habe sie ihn angeschrieben und gefragt, wo er sei. Man habe auch noch telefoniert. Ferner habe er vereinbarungsgemäß noch eingekauft. Während seiner Inhaftierung in der JVA A habe ihn die Zeugin M. P. besucht und ihn gefragt, ob sie zusammenziehen würden, wenn er aus der Untersuchungshaft entlassen würde. Auf diese vorstehend wiedergegebene im Zusammenhang geschilderte eigene Einlassung des Angeklagten hat dieser auf Befragen ergänzende Angaben gemacht, wobei er in Bezug auf das Randgeschehen sehr ausschweifende Angaben machte, bezüglich des Kerngeschehens indes sehr zurückhaltend/unkonkret antwortete bzw. ausweichende Erklärungen abgab. Abweichend bzw. ergänzend zu seinen vorherigen Angaben erklärte der Angeklagte insbesondere, die Geschädigte hätte ihm einen Zettel gegeben, damit er sie abfrage. Das sei vor dem Abfragen im Zimmer beim Musikhören in der Nacht auch noch im Krankenhaus geschehen. Dort hätten Mutter und Tochter miteinander diskutiert. Er vermute, der Grund hierfür sei, dass die Mutter der Geschädigten nicht gewollt hätte, dass ihm die Geschädigte so nahe sei. Es habe so ausgesehen, als sei die Mutter eifersüchtig auf ihre Tochter gewesen, weil sie – die Geschädigte und er – so viel zusammen gewesen seien. Später – im Rahmen der Befragung durch den Nebenklagevertreter – ergänzte der Angeklagte seine diesbezügliche Einlassung noch dahingehend, im Krankenhaus habe die Zeugin M. P. zu ihm noch gesagt, sie habe – wegen der Eifersucht – ein schlechtes Gefühl. Auf Vorhalt seiner Angaben im Haftprüfungstermin am 14.06.2017, wo er – indes über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Sch. – noch angegeben hatte, die Geschädigte habe zuerst Whisky gewollt, was er jedoch abgelehnt hätte, und dann Sekt getrunken, blieb der Angeklagte bei seiner zuvor in der Hauptverhandlung gemachten Einlassung, er selbst habe sowohl Sekt als auch Whisky angeboten. Sie habe Sekt gewollt und auch ein Glas davon getrunken. Dann sei sie nach oben gegangen. Beim Essen sei noch etwas Sekt getrunken worden. Den Sekt habe er in Weingläser gefüllt, die etwa zu 1/3 gefüllt gewesen seien. Er glaube, sie habe ihr Glas nach dem Essen mit nach oben genommen. Er selbst habe auch Sekt getrunken, ungefähr so viel wie die Geschädigte. Es sei noch etwas Sekt in der Flasche verblieben. Anderen Alkohol habe er an dem Abend nicht getrunken. Auf Vorhalt der Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.05.2017, er – der Angeklagte – hätte nach Alkohol gerochen, bekundete der Angeklagte, er sei nicht angetrunken gewesen. Auf Befragen, ob und gegebenenfalls wie sich der gemeinsame Geschlechtsverkehr angedeutet hätte, antwortete der Angeklagte auf Deutsch – wie fast durchgehend – ausweichend und abschweifend, sie hätten zusammen gelernt, dann hätte es die Diskussion im Krankenhaus mit der Mutter gegeben, wieder zu Hause habe man auch miteinander getanzt. Auf Befragen, was vorher – etwa auf dem Weg zum Krankenhaus – gewesen sei, ergänzte der Angeklagte, sie hätten nebeneinander im Auto gesessen. Da habe sie ihm berichtet, was sie (sexuell) mit anderen Freunden gemacht hätte, was der Angeklagte indes nicht weiter ausgeführt hat. Sodann erklärte er abweichend von seiner ursprünglichen Einlassung, man habe schon in der Küche über den Dildo gesprochen. Dass auch schon dort Zärtlichkeiten wie gegenseitige Berührungen ausgetauscht worden sein sollen, berichtete der Angeklagte zunächst nicht, sondern erst auf konkrete Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung, ebenfalls in Abweichung zu seiner ursprünglichen Einlassung. Zu dem Dildo gab der Angeklagte an, diesen hätten P. und A. L mal zu Hause auf der Toilette liegen sehen. Er habe P. erklärt, der sei für ihre bzw. von ihrer Mutter. Von sich aus erklärte der Angeklagte zunächst nicht, wer das Gespräch überhaupt auf den Dildo gebracht hätte, sondern erst nach mehreren Nachfragen. Dabei antwortete der Angeklagte – wie auch in anderen Situationen, obwohl es hierbei keine Verständnisschwierigkeiten gegeben hat – zunächst nicht konkret bzw. adäquat, sondern lediglich wiederholend, man habe auch schon im Auto darüber geredet, wobei er der Geschädigten zugesagt hätte, ihr den Dildo später zu zeigen; dann habe man nochmals beim Kochen darüber gesprochen. Als sie dann gemeinsam in ihren Zimmer gewesen seien, habe er ihr den Dildo gezeigt und sie hätten damit etwas herumgealbert. Erst auf erneute, dritte Nachfrage erklärte der Angeklagte, die Geschädigte hätte ihn im Auto darauf angesprochen, weil sie den Dildo zuvor im Haus habe herumliegen sehen. Ebenfalls ausweichend bzw. unkonkret antwortete der Angeklagte hinsichtlich der Frage, wie es zum Tanzen gekommen sei: Sie hätten nebeneinander gestanden, Schulter an Schulter, sich umarmt und im Wohnzimmer Musik gehört. Dann seien sie jedoch nach oben gegangen, wo sie im Zimmer von P. auf deren Fernseher über YouTube andere Musik gehört hätten. Erst auf weitere Nachfrage äußerte der Angeklagte, die Initiative hierzu sei jeweils von ihm ausgegangen; schon als er nach Hause gekommen sei, habe er im Wohnzimmer Musik (Samba/Salsa) angemacht, dazu hätten sie nach dem Essen getanzt, wobei er ihre Hand genommen und ihr auch einige Schritte gezeigt habe. Dann wären beide nach oben gegangen, wobei er sich nicht mehr sicher war, ob er dann noch mal kurz wieder nach unten gegangen sei. Sodann revidierte der Angeklagte seine Angaben, er sei zunächst unten geblieben und habe aufgeräumt, während P. schon nach oben in ihr Zimmer gegangen sei. Zuvor habe er ihr angekündigt, dass er gleich nachkommen werde. In ihrem Zimmer hätten sie dann zu P. s Musik – welche dies war, konnte der Angeklagte nicht angeben, jedenfalls deutsch/englisch – ein bisschen getanzt, anschließend auf ihrem Bett gelegen, Musikvideos angesehen und etwas gekuschelt. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch die Initiative zum Umarmen sei von ihm ausgegangen; er habe sie in den Arm genommen, nachdem sie zu ihm gekommen sei und ihren Kopf an seine Schulter gelehnt hätte; da habe er schon gedacht, sie „wolle etwas von ihm“. Auf Nachfrage, ob sie sich auch geküsst hätten, bejahte dies der Angeklagte, dies sei (erst) im Bett geschehen, vor dem Geschlechtsverkehr. Dabei habe er sie aber nicht festgehalten, es sei ganz normal gewesen und er hätte ihr ohne Diskussionen T-Shirt und (Pyjama- bzw. Jogging-)Hose ausgezogen. Dann habe er seine Hose selbst ausgezogen, P. habe bei ihm auch Knöpfe aufgemacht, wobei unklar geblieben ist, ob es sich um Knöpfe an der Hose oder der Oberbekleidung gehandelt haben soll. Anschließend sei er nochmals nach unten gegangen und habe ein Kondom geholt. Während sich dies zunächst so anhörte, als hätte der Angeklagte das Kondom aus dem Untergeschoss mitgebracht, erklärte er sodann, dies habe er aus seinem im Obergeschoss befindlichen Zimmer geholt. Sie hätten das Kondom jedoch nicht benutzt. Er habe zwar die Verpackung aufgemacht und das Kondom benutzen wollen. Jedoch habe die Geschädigte nicht „danach gefragt“. Auf Zwischenfrage seines Verteidigers, ob P. erklärt habe, dass man kein Kondom brauchen würde, gab der Angeklagte zunächst an, das wisse er nicht mehr. Als ihm daraufhin seine Angaben im Haftprüfungstermin am 14.06.2017 (Bl. X GA) vorgehalten wurden, wo der Angeklagte – über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Sch. – erklärt hatte, dass die Geschädigte den Geschlechtsakt nicht mit, sondern ohne Kondom habe durchführen wollen, woraufhin er das Kondom wieder in die Hosentasche zurückgesteckt habe, wiederholte der Angeklagte seine ursprüngliche Einlassung, P. hätte gesagt, wenn er nicht „in ihr komme“, bräuchten sie kein Kondom. Hierbei blieb der Angeklagte auch, nachdem ihm die entsprechende Passage seiner Angaben in dem Haftprüfungstermin nochmals mittels der Dolmetscherin übersetzt worden war. Eine genaue Absprache über die Benutzung des Kondoms habe es nicht gegeben. Er habe seinen Penis auch vor dem Samenerguss aus der Scheide gezogen und sei nicht „in ihr gekommen“. Als im Hinblick auf die gegenteiligen Feststellungen im Gutachten des LKA NRW vom 29.08.2017, wonach gerade auch im Inneren der Vagina Spermaspuren des Angeklagten festgestellt wurden, durch die Kammer nachgefragt wurde, ob es später zu einem Samenerguss gekommen sei, revidierte der Angeklagte diese Angabe dahingehend, er sei zwar noch „gekommen“, jedoch nicht „so doll“ und erst, als er seinen Penis schon herausgezogen hätte. Auf Befragen, wie es nach dem Geschlechtsverkehr weitergegangen sei, antwortete der Angeklagte teils abweichend, teils ergänzend zu seinen vorstehend im Zusammenhang geschilderten ersten Angaben, er sei zunächst auf die Toilette gegangen und habe sich dann für etwa 20-30 Minuten wieder neben P. gelegt. Dabei habe sie ihm erzählt, dass ihre Mutter (die Zeugin M. P. ) ein Verhältnis mit dem Vermieter des Hauses, dem Zeugen G W. , habe, was er zuvor nicht gewusst hätte. Auf Vorhalt der entsprechenden Passage seiner Vernehmung im Haftprüfungstermin am 14.06.2017 bestätigte der Angeklagte seine dortige Einlassung, die Geschädigte habe ihn auch schon im Bett liegend gefragt, ob er sie liebe oder ihre Mutter. Den Verdacht, dass P. in ihn verliebt gewesen sei, habe er schon gehabt, als er etwa zwei Wochen vor dem Vorfall einen AMG-Mercedes geleast hätte; seitdem sei sie häufig mit ihm mitgefahren und habe Interesse für ihn gezeigt. Als der Angeklagte sodann mithilfe der Dolmetscherin auf Portugiesisch danach gefragt wurde, ob er von der Zeugin M. P. mit einer Vergewaltigung konfrontiert worden sei, reagierte er zunächst ausweichend, dann verneinte dies der Angeklagte, wiederum auf Deutsch antwortend: Nachdem die Zeugin M. P. einen Termin in der JVA gemacht hätte, habe diese den Geschlechtsverkehr zwar angesprochen, jedoch nicht von einer bzw. über eine Vergewaltigung gesprochen. Stattdessen habe die Zeugin M. P. ihn umarmt, geküsst und gefragt, ob sie zusammenbleiben würden. Hierauf habe er nicht reagiert. Später, nach seiner Haftverschonung, sei es noch zu einem Zusammentreffen mit Mutter und Tochter P gekommen, als er zusammen mit seinem Arbeitskollegen Herrn N an seinem Haus vorbeigekommen sei, um ein paar Sachen zu holen. In diesem Zusammenhang räumte der Angeklagte ein, dass die Geschädigte sehr erschrocken gewesen und weggegangen sei. Die Zeugin M. P. habe sich kurz darauf bei ihm gemeldet, mit ihm reden und sich treffen wollen, was auch erfolgt sei. Allgemein auf das Verhältnis zu der Zeugin M. P. angesprochen erklärte der Angeklagte, diese habe schon früh eine Beziehung zu ihm gewollt, was er jedoch abgelehnt habe, da er „ja schließlich einen Sohn“ habe. Er sei zwar mit der Zeugin M. P. auf Partys gegangen und habe auch mehrfach mit ihr geschlechtlich verkehrt, und zwar bereits vor dem Einzug in sein Haus im Februar 2017 und auch noch nach seiner Haftverschonung. Gleichzeitig habe er ihr jedoch von Beginn an erklärt, dass er keine feste Beziehung wolle, obwohl sie es immer wieder versucht habe. Am vierten Verhandlungstag ergänzte der Angeklagte seine Einlassung in Bezug auf sein Verhältnis zu der Zeugin M. P. dahingehend, diese habe etwa drei bis vier Wochen nach seiner Haftverschonung den Chat-Verlauf zwischen ihm und der Geschädigten auf seinem Handy gelöscht. Darauf angesprochen hätte sie das zwar abgestritten, sei dann jedoch weggegangen. Auf den damaligen Freund der Geschädigten, den Zeugen A. L, angesprochen, räumte der Angeklagte ein, dass er mit diesem kein gutes Verhältnis gehabt habe. Es habe Diskussionen gegeben, weil der sich habe bedienen lassen und nur zum Essen mit P. in den gemeinsam genutzten Räumen erschienen sei. Deswegen habe er ihm gesagt, das sei kein Hotel, man mache alles zusammen. An einem Tag sei es zu einem Konflikt gekommen, als sie zu viert (darunter auch die Zeugin M. P. ) auf Wunsch von P. und A. Lh in einer Shisha-Bar gewesen wären. Als er gewünscht habe, dass man gemeinsam noch in die Diskothek gehe, hätten das P. und A. L abgelehnt. Stattdessen habe A. L, der immer sehr bestimmend sei, unbedingt sein – des Angeklagten – Auto haben wollen, um nach Hause zu fahren, was er abgelehnt habe. Wegen dieses Streits habe er dem Zeugen A. gesagt, er müsse mehr Respekt haben; wenn er so weitermache, dürfe er nicht mehr kommen. P. sei deswegen auch sauer auf ihn gewesen und habe ihm vorgeworfen, er sei nicht A. Ls Vater. Die anschließende Frage, ob P. ihn deswegen auch beschimpft habe, verneinte der Angeklagte zunächst. Auf Nachfrage reagierte er – wie häufig, obwohl die Kammer hier etwaige Verständnisschwierigkeiten ausschließt, da er, wie dargelegt, sehr gut deutsch spricht und versteht sowie durchgehend trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin in Deutsch antworten wollte und geantwortet hat – ausweichend, es habe nur dieses eine Mal Ärger gegeben. Auf erneute Nachfrage gab der Angeklagte an, die Geschädigte habe dann auch polnisch geredet; er vermute, dass hierbei auch beleidigende Schimpfwörter gefallen seien, was er jedoch nicht habe verstehen können. Als dem Angeklagten aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin M. P. und der Geschädigten allgemein vorgehalten wurde, dass sein Bruder, der L. C. , Geld angeboten haben soll, wenn die Anzeige zurückgezogen würde, stellte dies der Angeklagte in Abrede, sein Bruder spreche kein Deutsch und sei lediglich einmal mit ihm vor Ort gewesen, als er nach seiner Haftverschonung Sachen aus dem Haus habe abholen wollen. Da habe sein Bruder lediglich die Zeugin M. P. auf Russisch gefragt, was passiert sei. Die Antwort hierauf bzw. was sodann beredet worden sein soll, teilte der Angeklagte indes nicht mit. Auf Vorhalt der polizeilichen Zeugenvernehmung der Geschädigten, dass diese regelmäßig ihr Zimmer abgeschlossen haben soll, verneinte dies der Angeklagte, die Türen seien immer offen gewesen. Jedenfalls habe er das nie mitbekommen, sowohl nachts als auch dann, wenn A. L da gewesen sei. Darüber hinaus gab er an, sämtliche Innentüren – außer diejenige vom WC – hätten denselben Schlüssel. Am siebten Verhandlungstag, als die Beweisaufnahme geschlossen werden sollte, gab der Angeklagte eine ergänzende Einlassung dahingehend ab, als er die Geschädigte am Morgen nach dem Geschlechtsverkehr (04.05.2017) mit einem mittels eines sogenannten AMG-Pakets veredelten Pkw der Marke Mercedes Typ C-Klasse nach E. zur Schule gefahren habe, hätte sie ihn im Auto geküsst und umarmt, was u.a. von zwei mit der Geschädigten befreundeten Mitschülerinnen aus ihrer Klasse, die er näherungsweise beschrieb (ein farbig bzw. nordafrikanisch aussehendes muslimisches Mädchen mit Kopftuch; ein Mädchen mit etwa schulterlangen schwarzen Haaren, eventuell deutscher Nationalität, etwas größer als das andere Mädchen), beobachtet worden sei. Insgesamt hätten das etwa zehn Leute gesehen, wobei sich diese Personen in etwa 4-5 m Entfernung vom Auto aufgehalten hätten. Auf Nachfrage nach der Wahrnehmungsfähigkeit der Mitschülerinnen erklärte der Angeklagte, die beiden mit der Geschädigten befreundeten Mitschülerinnen wären zunächst in unmittelbarer Schulnähe vor ihnen an einer Ampel gewesen, wo er verkehrsbedingt habe halten müssen. Da hätten die beiden Mitschülerinnen sie gesehen und P. im Vorübergehen begrüßt. Beim Umschalten der Ampel auf Grün sei er weitergefahren und habe das Auto am zum Schulhof gelegenen Straßenrand unter Bäumen geparkt. Fast alle würden gucken, wenn ein Auto komme und dort halte. Die beiden Mitschülerinnen hätten schließlich auf die Geschädigte gewartet und dabei auch den Kuss und die Umarmung gesehen, wie er beim Rausgucken aus dem Auto gesehen habe. Bei dieser Gelegenheit allgemein danach gefragt, wie häufig er die Geschädigte zur Schule gefahren haben will, erklärte der Angeklagte, dies sei häufiger geschehen. Seitdem er den Mercedes gehabt habe, habe P. ihn oft gefragt, ob er sie bringen könne, fast täglich. P. hätte kein Busticket gehabt, sondern hätte die Fahrten mit dem Bus jeweils einzeln bezahlen müssen. Im Rahmen seines letzten Wortes wiederholte der Angeklagte nochmals seine Einlassung in Kurzform, wobei er ausführte, die Geschädigte habe ihn dreimal gefragt, ob er sie liebe. Abweichend zu seiner vorstehend bereits wiedergegebenen vorherigen Einlassung bekundete er, nur bei der letzten Frage dies bejaht zu haben; deswegen habe sie auch die Textnachricht an den Zeugen A. L geschrieben, dass sie mit ihm Schluss machen wolle. Der Anklagevorwurf sei auch deswegen unzutreffend, weil das von der Geschädigten geschilderte Verhalten nicht plausibel sei; wenn er sie tatsächlich vergewaltigt hätte, hätte sie ohne weiteres zur nahegelegenen Polizeiwache gehen können. b) Soweit sich der Angeklagte abweichend von den unter II. dargestellten Feststellungen eingelassen hat, konnte seine Einlassung durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel widerlegt werden. Es bestehen nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel daran (§ 261 StPO), dass sich der Angeklagte in der festgestellten Weise strafbar gemacht hat. Dabei hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand besondere Beachtung beigemessen, dass für das eigentliche Tatgeschehen außer der Geschädigten keine weiteren Tatzeugen vorhanden waren, somit eine sogenannte „Aussage gegen Aussage-Konstellation“ vorliegt, bei der nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkennen, in seine Überlegungen einzubeziehen und auch in einer Gesamtschau zu würdigen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung; BGH, Beschl. v. 30.01.2018 - 4 StR 284/17, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 10.01.2017 - 2 StR 235/16, juris Rn. 16). aa) Die Einlassung des Angeklagten ist zumindest weitgehend und insbesondere bezogen auf das Kerntatgeschehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bloße Schutzbehauptung widerlegt, sie vermag auch für sich betrachtet nicht zu überzeugen. Ihre Darstellung ist, soweit sie von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, unglaubhaft und nicht geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen oder auch nur die Überzeugungskraft der sie belastenden Beweismittel ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Überzeugungskraft der Einlassung des Angeklagten ist bereits dadurch nachhaltig geschmälert, dass der Angeklagte in Bezug auf das Randgeschehen sehr ausführliche, teils voneinander abweichende Schilderungen - z.B. bzgl. des unmittelbaren Tatvorgeschehens wie Angebot/Wahl der alkoholischen Getränke nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus, Tanzen/Musik, etwaige Zärtlichkeiten vor dem Geschlechtsverkehr, ferner auch des Nachtatverhaltens wie insbesondere wann/wie oft wurde angeblich durch die Geschädigte gefragt, ob er sie liebe und wie der Angeklagte darauf reagiert haben -, hinsichtlich des Kerngeschehens jedoch nur eher spärliche Angaben gemacht hat, ferner auf konkrete, einfache Fragen nur sehr ausweichend und ausufernd geantwortet hat, obgleich die Kammer hier Verständnisschwierigkeiten ausschließt. Wie bereits dargestellt, spricht der Angeklagte, der sich seit mindestens elf Jahren in Deutschland aufhält, hier die Schule und weitere Sprachkurse besucht hat, sehr gut deutsch. Insbesondere auf mehrfache konkrete Nachfragen zum Kerntatgeschehen hat der Angeklagte immer wieder ausweichend geantwortet und die eigentliche Frage nach dem Geschlechtsverkehr gemieden. Ferner hat der Angeklagte auf Nebensächlichkeiten beharrt und auf angebliche eigene Verdienste Bezug genommen, wie etwa den Umstand, dass er die Zeugin M. P. und die Geschädigte aufgrund der damals notwendigen Räumung ihrer Wohnung bei sich aufgenommen sowie die Geschädigte mehrfach zur Schule bzw. zu der Zeugin M. P. ins Krankenhaus gefahren habe. Dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 339, 1184). Auffallend war zudem, dass das Aussageverhalten des Angeklagten offenkundig dem Prozessverlauf angepasst wurde, was zunächst daraus ersichtlich ist, dass der Angeklagte zuerst eine zwar durchaus umfangreiche, aber naheliegende Details aussparende Einlassung präsentierte (wie insbesondere zunächst fehlende Angaben im Zusammenhang mit der mehrfach angesprochenen Frage, wie sich der Geschlechtsverkehr angedeutet haben soll), diese Details dann erst „Schritt für Schritt“ nachgeliefert wurden, ohne indes zu überzeugen. So hat der Angeklagte erst auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens des LKA NRW vom 29.08.2017 angegeben, dass er zwar doch zum Samenerguss gekommen sei, wenn auch nicht „so doll“. Anders als die Vorhalte, die dem Angeklagten aus dem Haftprüfungstermin vom 14.06.2017 gemacht wurden, betrifft der vorgenannte Vorhalt nicht Angaben des Verteidigers des Angeklagten, sondern Angaben durch ihn selbst. Besonders deutlich wurde das prozesstaktische Einlassungsverhalten des Angeklagten, als dieser am siebten Verhandlungstag, als das Beweisprogramm an sich abgearbeitet war und die Beweisaufnahme geschlossen werden sollte, erstmals eine ergänzende Einlassung dahingehend abgab, die Geschädigte habe ihn im Auto vor der Schule stehend noch umarmt und geküsst, was zwei mit ihr befreundete Mitschülerinnen gesehen hätten. Eine Erklärung, weswegen dieser – seine Einlassung wesentlich stützende – Umstand zunächst nicht vorgetragen wurde, gab der Angeklagte nicht ab. Indes haben diesen Umstand, wie noch darzulegen sein wird, die beiden von der Geschädigten daraufhin namhaft gemachten Mitschülerinnen, die von der Kammer sodann am achten Verhandlungstag als Zeuginnen vernommen wurden, nicht bestätigt. Dass der Angeklagte einen für ihn günstigen Umstand verspätet geltend macht, rechtfertigt zwar für sich genommen und allein noch nicht den Schluss auf die Unrichtigkeit dieser Einlassung (vgl. Löwe-Rosenberg/ Sander , StPO, 26. Aufl. 2012, § 261 Rn. 74 m.w.Nachw.). Indes kann die Kammer Wechsel in der Einlassung des Angeklagten, insbesondere deren Anpassung an den jeweiligen Verfahrensstand, als Indiz für deren Unglaubhaftigkeit werten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 StR 151/11, juris; BGH, Beschl. v. 05.11.2009 - 3 StR 309/09, juris Rn. 4; Löwe-Rosenberg/ Sander , a.a.O., § 261 Rn. 73a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach und insbesondere auch von den Verteidigern des Angeklagten erörtert worden ist, dass das von der Geschädigten selbst geschilderte Verbringen zur Schule am Morgen nach der Tat wenig plausibel erscheinen soll. Der Angeklagte selbst hat zudem im Rahmen seiner Einlassung hiervon berichtet und behauptet, die Geschädigte habe ihn (auch) im Auto gefragt, ob der Angeklagte sie oder ihre Mutter liebe. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich und auch nicht erklärbar, weshalb der Angeklagte in diesem mehrfach erörterten Zusammenhang den ihn erheblich entlastenden weiteren Umstand, dass die Geschädigte ihn an diesem Morgen sogar noch umarmt und geküsst haben und dies dann auch noch von mehreren Zeuginnen wahrgenommen worden sein soll, nicht geschildert hat. Im Übrigen war die Einlassung des Angeklagten dadurch geprägt, dass er sich als „Opfer“ dargestellt und das Verhalten der Geschädigten dahingehend beschrieben hat, diese sei in ihn verliebt gewesen und habe ihn verführt. Es sei die Geschädigte gewesen, die ihn auf den Dildo angesprochen habe. Darüber hinaus soll die Geschädigte erst Interesse an ihm gezeigt haben, als er einen hochwertigen, mit einem sogenannten AMG-Paket veredelten Pkw der Marke Mercedes Typ C-Klasse geleast habe. Dieses Bild, das der Angeklagte von der Geschädigten im Rahmen seiner Einlassung gezeichnet hat, steht in einem deutlichen Widerspruch zu den zurückhaltenden und schüchternen Wesenszügen und dem Verhalten der Geschädigten, das die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat und worauf im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein wird. bb) Die Schilderung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, zudem durch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten sowie des Zeugen W. , ergänzend auch durch die Angaben der Zeugen vom Hörensagen sowie das Gutachten des LKA NRW vom 29.08.2017 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Im Einzelnen: (1) Die Geschädigte, die Zeugin P. , hat in der Hauptverhandlung – bis auf ihre (indes nicht unmittelbar tatrelevanten) Angaben zu ihrer Beziehung zu ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L – einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Aussage ist mit der vorgenannten Einschränkung auch bei kritischer Würdigung aufgrund ihrer Lebendigkeit und Stringenz insgesamt glaubhaft und geeignet, das festgestellte Tatgeschehen zur sicheren Überzeugung der Kammer zu belegen. Die Geschädigte hat das Tatgeschehen anschaulich und unter Wiedergabe von eigenen Gefühlen geschildert, was einen deutlichen Hinweis auf Erlebnisbezug darstellt. Dabei hat die Geschädigte das Tatgeschehen im Wesentlichen so dargestellt, wie schon bei ihren polizeilichen Aussagen. Soweit hierbei Abweichungen zu ihren polizeilichen Vernehmungen aufgetreten sind, betreffen diese ganz überwiegend das Randgeschehen und sind nicht von einer Belastungstendenz zulasten des Angeklagten gekennzeichnet. Hierauf wird im Folgenden noch näher eingegangen. Zu den für die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wesentlichen Gesichtspunkten gehört dabei insbesondere auch die Frage, wie sich die Aussage des Zeugen im Laufe des Verfahrens entwickelt hat, ob und in welchen Punkten er sich in Widersprüche verstrickt hat und gegebenenfalls in welchen Teilen seine Angaben sich als unrichtig oder im Sinne deutlich hervortretenden Belastungseifers als übertrieben herausgestellt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 17.04.1991 - 3 StR 107/91,StV 1991, 409, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.12.1986 - 2 StR 614/86, StV 1987, 189). Andererseits erlauben Abweichungen des Aussageinhalts entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung nicht ohne weiteres den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit; jedenfalls darf das Kriterium der Widerspruchsfreiheit und Konstanz einer Aussage - ganz abgesehen von allgemeinen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Angaben zum Kerngeschehen einerseits und zum Randgeschehen andererseits - nicht überbewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997 - 4 StR 526/96, NStZ-RR 1997, 172, juris Rn. 6; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 444 ff.). Die Geschädigte konnte das Tatgeschehen in sich schlüssig und nachvollziehbar schildern, ohne dass das Gericht den Eindruck hatte, dass der Geschädigten von dritter Seite irgendetwas in den Mund gelegt worden oder die Geschädigte sonst etwa von dem Zeugen A. L beeinflusst oder gar manipuliert worden ist. Auf die Kammer hat die Geschädigte einen ruhigen und sachlichen, insbesondere einen nicht aggravierenden Eindruck gemacht. Auch aufgrund des Aussageverhaltens der Geschädigte geht das Gericht davon aus, dass diese ausschließlich selbst Erlebtes geschildert hat. Die Geschädigte hat insbesondere zu Beginn ihrer Vernehmung zunächst nur zurückhaltend und knapp geantwortet, was zur Überzeugung der Kammer Ausdruck ihres zurückhaltenden Wesens ist. Die Geschädigte hat zunächst sehr nüchtern und fast distanziert geantwortet. Insbesondere während ihrer Schilderungen zum Kerntatgeschehen - des erzwungenen Geschlechtsverkehrs - hat sie jedoch eine deutliche emotionale Reaktion gezeigt und teilweise auch geweint. Die Schilderung des Geschehens ist ihr zu diesen Punkten sichtlich schwergefallen. Insgesamt kann das Aussageverhalten der Geschädigten nur so gewertet werden, dass sie der Kammer keine auswendig gelernte oder vorbereitete „Geschichte“ präsentiert, sondern ein Geschehen geschildert hat, das tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Insbesondere ist es – anders als im Rahmen der Einlassung des Angeklagten – bezogen auf das Randgeschehen im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Tat zu erwartbaren, im Folgenden noch näher darzulegenden Erinnerungslücken gekommen, die ebenfalls deutlich dagegensprechen, dass die Geschädigte eine vorbereitete Aussage präsentiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746, juris Rn. 20; Bender , StV 1984, 127, 130 f.; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 360). Beziehen sich Angaben auf das sog. Randgeschehen, kann aus insoweit widersprüchlichen Angaben ebenso wenig die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden wie aus entsprechender Konstanz die Glaubwürdigkeit, weil dies eher darauf schließen lässt, dass die Aussage nicht auf natürlicher Erlebniserinnerung beruht, sondern auf bewusster oder unbewusster Ergänzung der Wahrnehmung (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, a.a.O.; Bender , a.a.O.). Auch im Übrigen zeigt das anfangs deutlich zurückhaltende und zögerliche Aussageverhalten der Geschädigten, dass es ihr sichtlich schwergefallen ist und ihr erkennbar unangenehm war, über das Geschehene zu sprechen, was ebenfalls deutlich gegen die Wiedergabe eines erfundenen Geschehens spricht. Die Geschädigte war insgesamt in der Lage, noch detaillierte Angaben zum Kerntatgeschehen - dem erzwungenen Geschlechtsverkehr sowie dem zeitlich unmittelbar vorausgehenden sowie nachfolgenden Geschehen - zu machen, wobei es aufgrund der Erheblichkeit der Tat auch nach dem in Rede stehenden Zeitablauf nicht ungewöhnlich ist, dass sich die Geschädigte heute noch derart detailliert an das Tatgeschehen erinnert. Darüber hinaus hat die Geschädigte mehrere originelle Details (insbesondere: völlige Dunkelheit in ihrem Zimmer; Schreien; emotionale Äußerungen des Angeklagten) zum Tatgeschehen schildern können, was ebenfalls für eine Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben spricht (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2006 - 5 StR 416/05, juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, a.a.O, juris Rn. 21; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 315, 377, 396, 399). Außerdem hat die Geschädigte wechselseitige Gegenwehr und Zwang geschildert, insbesondere ihre anfänglichen Versuche, sich gegen den auf ihr liegenden Angeklagten zur Wehr zu setzen, wobei sich ihre Arme unter der Decke befunden hätten. Die Schilderungen der Geschädigten haben dabei neben dem Interaktionscharakter des Geschehens auch die innere Verfassung des Angeklagten erkennen lassen, nämlich das Liegen seines Körpers auf dem Körper der Geschädigten und das dadurch bedingte Überwinden von Gegenwehr der Geschädigten sowie das Festhalten ihrer Arme oberhalb ihres Kopfes, um weitere Gegenwehr zu verhindern. Die Schilderung der Geschädigten weist damit interaktive Handlungselemente auf, die für einen Erlebnisbezug sprechen, da die Konstruktion wechselseitig aufeinander bezogener Interaktionen eine besondere Schwierigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, a.a.O., juris Rn. 20; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 378). Die Geschädigte hat auch im Übrigen im Rahmen ihrer Aussage keinerlei übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Sie hat das Geschehen weder dramatisiert noch ausgeschmückt oder angereichert (vgl. zur sog. Dramatisierungstendenz Bender , a.a.O., S. 128; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 128 ff.). Die von der Kammer festgestellten Realkennzeichen wären nur dann keine geeigneten Indikatoren für eine Aussage mit Erlebnisbezug, wenn die aussagende Person die objektiv unzutreffende Schilderung subjektiv für wahr hält (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, a.a.O., juris Rn. 24; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 320). Die Kammer geht indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass eine unbewusste Fremd- oder Autosuggestion bei der Geschädigten nicht vorliegt. Insbesondere kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließen, dass der Schilderung der Geschädigten vom Tatgeschehen suggestive Einflüsse und hierdurch hervorgerufene Fehlerinnerungen zugrunde liegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25.04.2006 - 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242, juris Rn. 11; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 101 ff.). Auch hierauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Im Einzelnen: (a) Zum Kerntatgeschehen hat die Geschädigte in der Hauptverhandlung bekundet wie von der Strafkammer zuvor festgestellt, dass sie in der Nacht vom 03. auf den 04.05.2017 in ihrem durch Rollos völlig abgedunkelten Zimmer zunächst auf dem Rücken liegend mit anliegenden Armen und mit einer Decke zugedeckt geschlafen habe, als sie etwa gegen 4:00 Uhr davon wach geworden sei, dass der Angeklagte auf ihr gelegen, sie im Gesicht geküsst und ihr dabei auch die Zunge in den Hals gesteckt habe. Sie habe ihn zwar mehrfach (vergeblich) zum Aufhören aufgefordert, um Hilfe geschrien und geweint, wegen des auf ihr liegenden und sie küssenden Angeklagten aber keine Luft bekommen und gedacht, sie ersticke; sie habe sich wegen des auf ihr liegenden Angeklagten auch nicht bewegen oder befreien können, was sie zuerst vergeblich versucht habe. Dann habe der Angeklagte, der sich für sein Verhalten entschuldigt und erklärt habe, er könne nicht anders, ihre Arme hochgezogen, mit einer Hand festgehalten und sie – wie genau, wisse sie nicht – ausgezogen, um sodann an ihrer Vagina zu lecken. Wegen der vergeblichen Abwehrversuche zuvor habe sie keine Kraft mehr gehabt, sich weiter zu wehren. Trotz entgegenstehender Bitte, nicht in sie zu ejakulieren, habe der Angeklagte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen, wobei er kein Kondom benutzt und sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken festgehalten habe. Im Nachgang habe der Angeklagte sie noch aufgefordert, seinen Penis anzufassen, was sie zwar abgelehnt habe, worauf der Angeklagte jedoch gleichwohl ihre Hand genommen und an seinen Penis gelegt hätte, bis sie ihre Hand weggezogen habe. Zu den Begleitumständen hat die Geschädigte – bis auf die Begebenheit mit dem Bruder des Angeklagten, als dieser Geld für das Zurückziehen der Aussage geboten haben soll (dazu sogleich) – ebenfalls das geschildert, was durch die Kammer festgestellt worden ist. Dabei hat sie zum Kennenlernen des Angeklagten zunächst mit dessen Einlassung übereinstimmende Angaben gemacht. Das Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Mutter, der Zeugin M. P. , hat die Geschädigte als „komisch“ bezeichnet, da ihre Mutter zehn Jahre älter als der Angeklagte sei, er sie oft „verarscht“ bzw. (mit der A. P. ) betrogen und ihre Mutter deswegen oft geweint habe, offenkundig jedoch nicht von dem Angeklagten habe lassen können. Diese Schilderung von der Beziehungsgestaltung des Angeklagten stimmt im Wesentlichen überein mit den Angaben, die die Zeuginnen M. P. und P in ihren Zeugenaussagen gemacht haben. Auf Befragen, ob es auch Probleme in der Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten gegeben habe, schilderte die Geschädigte einen ihr von ihrer Mutter mitgeteilten Vorfall dahingehend, dass der Angeklagte die Zeugin M. P. einmal in ihrer Wohnung eingeschlossen habe. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer nicht, zumal aus ihr keine Belastungstendenz erkennbar war und diese Bekundungen mit denen - insoweit glaubhaften - Angaben der Zeugin M. P. übereinstimmen. Die Geschädigte hat von Beginn an und durchgehend angegeben, eigentlich nicht damit einverstanden gewesen zu sein, gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem Angeklagten in dessen gemietetes Haus zu ziehen, was sie nachvollziehbar in erster Linie mit dem unehrlichen Verhalten des Angeklagten gegenüber ihrer Mutter begründete. Ungerechtfertigte Belastungstendenzen hat sie hierbei nicht gezeigt, was – neben dem Umstand, dass sie auch den Angeklagten Entlastendes aussagte (vor allem: dessen Entschuldigung bei dem erzwungenen Geschlechtsverkehr, er könne nicht anders) – insbesondere auch dadurch deutlich wurde, dass sie ihrer Mutter schon in diesem Zusammenhang und insbesondere in Beziehung auf deren Verhalten zu ihr (der Geschädigten) sowie dem Angeklagten nach dem Vergewaltigungsvorfall kritisch gegenüber stand. Insoweit gab sie an, dass ihre Mutter ihr bezogen auf die Tat weitgehend mit emotionaler Gleichgültigkeit begegnet sei, ein erschreckender Eindruck, den die Kammer nach der Vernehmung der Zeugin M. P. (wie noch auszuführen sein wird) gut nachvollziehen kann. Unbegründete Belastungsvorwürfe sind ebenfalls nicht offenkundig geworden, soweit die Geschädigte auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, angesprochen wurde und sie hierzu Angaben gemacht hat. Insoweit hat die Geschädigte freimütig eingeräumt, dass es bei einer Gelegenheit zu einem Streit zwischen beiden gekommen sei, als sie an einem Abend gemeinsam ausgegangen seien, der Zeuge A. L und sie jedoch nicht mehr mit in die Diskothek hätten gehen wollen, was den Angeklagten verärgert habe und auch von diesem in seiner Einlassung weitgehend so bestätigt wurde. Ferner hat sie, insoweit wiederum übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen M. P. und A. L sowie auch der Einlassung des Angeklagten, angegeben, dass der Angeklagte nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie und ihr damaliger Freund sich häufig in ihrem – im Haus des Angeklagten befindlichen – Zimmer aufgehalten hätten, was der Einstellung des Angeklagten, man sei ja „eine Familie“ und verbringe daher gemeinsame Zeit, widerspricht. Die Geschädigte hat zudem eingeräumt, dass sie deswegen wütend auf den Angeklagten gewesen sei und es zudem sein könne, dass sie diesen beschimpft habe. Indessen hätten sie und der Zeuge A. L sich mit dieser Situation arrangiert. Die Annäherungsversuche des Angeklagten ihr gegenüber vor dem eigentlichen Tatgeschehen hat die Geschädigte widerspruchsfrei und konstant wiedergegeben wie von der Kammer festgestellt. Dabei hat die Geschädigte nachvollziehbar und überzeugend bekundet, seit den ersten (von ihr selbst als unangenehm empfundenen und nicht erwünschten) Berührungen des Angeklagten an ihren Knien bzw. Oberschenkeln das Zimmer im Hause des Angeklagten soweit möglich immer abgeschlossen zu haben, was jedoch zumindest am Tattag aufgrund des nicht vorhandenen Schlüssels nicht möglich gewesen sei. Die Annäherungsversuche des Angeklagten, die sie als „nicht normal“ bezeichnete, habe sie auch ihrer Mutter berichtet, was von der Zeugin M. P. glaubhaft bestätigt wurde. Nach 23.00 Uhr zu Hause angekommen habe der Angeklagte ihr „Champagner“ angeboten, was sie eigentlich nicht gewollt hätte; der Angeklagte habe ihr dann jedoch trotzdem etwas eingeschenkt, wovon sie nur ein wenig getrunken habe und dann möglichst schnell nach oben in ihr Zimmer gegangen sei. Dort habe sie der Angeklagte noch vor dem Einschlafen mit einem Dildo aufgesucht, den sie habe anfassen sollen. Das habe sie abgelehnt, worauf sich der Angeklagte zunächst entschuldigt und entfernt hätte, dann jedoch noch zweimal angerufen hätte, um sich nochmals zu entschuldigen und zu vergewissern, dass sie nicht „sauer“ auf ihn sei. Konstant und widerspruchsfrei war die Aussage der Geschädigten auch, was die Schilderung der beiden nächtlichen Anrufe bzw. Anrufversuche um 0:38 Uhr des 04.05.2020 betrifft. Auf nochmaligen Vorhalt der Verteidigung hat sie es als ausgeschlossen und als nicht zutreffend bezeichnet, dass diese Anrufe bzw. Anrufversuche – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – erfolgt sind, um sie zum Essen zu rufen. In diesem Zusammenhang erscheint die Einlassung des Angeklagten, er habe die Geschädigte mit dem Mobiltelefon zum Essen rufen wollen, auch vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten vorgeblichen vertraulichen Umgangs im Vorfeld wenig plausibel. Insbesondere ist es wenig plausibel, dass es insoweit einen Anrufversuch und einen Anruf gegeben haben soll, statt die lediglich ein Stockwerk höher befindliche Geschädigte persönlich zu holen bzw. zum Essen zu rufen. Dagegen ist eine (versuchte) Kontaktaufnahme des im selben Haus befindlichen Angeklagten über das Mobiltelefon der Geschädigten unter Zugrundelegung ihrer Schilderung, wonach der Angeklagte ihr zuvor den Dildo gezeigt und befürchtet habe, die Geschädigte sei sauer, plausibel, insbesondere weil in diesem Fall ohne weiteres nachvollziehbar ist, weshalb der Angeklagte eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Geschädigten (zunächst) vermeiden wollte. Was die Einzelheiten des Geschehens am 03.05.2017 tagsüber, im Krankenhaus am Abend des 03.05.2017 sowie unmittelbar nach Rückkehr aus dem Krankenhaus betrifft, hat die Geschädigte unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt, die für die Kammer im Hinblick auf den Zeitablauf auch nachvollziehbar sind. So hat die Geschädigte sich insbesondere darauf berufen, die Ereignisse im Krankenhaus nicht mehr genau wiedergeben zu können, da es Routine gewesen sei, gemeinsam zu der Zeugin M. P. ins Krankenhaus nach Würselen zu fahren. Auch hat die Geschädigte angegeben, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob sie mit dem Angeklagten damals direkt vom Krankenhaus nach Hause gefahren sei oder man zusammen noch das Volksfest auf dem A. Bplatz besucht habe, um sich dort etwas zu Essen zu kaufen. Ebenso hat die Geschädigte angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob sie zuvor noch mit dem Angeklagten gelernt habe bzw. von diesem „abgefragt“ worden sei. Die Geschädigte hat jedoch angegeben, es könne sein, wie vom Angeklagten angegeben, dass man zuerst gemeinsam gelernt habe und es während des Krankenhausbesuches zu einem Streitgespräch gekommen sei, jedoch nicht mit dem vom Angeklagten behaupteten Inhalt (Eifersucht der Mutter, weil sich die Geschädigte und der Angeklagte so nahe gewesen seien), sondern eher, weil sie ihrer Mutter wiederholt erklärt habe, dass der Angeklagte sie (die Mutter) betrüge. Ferner hat die Geschädigte angegeben, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte nach Rückkehr aus dem Krankenhaus noch etwas gekocht habe oder sie sich – wie geschildert – auf dem Rückweg noch etwas zu Essen geholt hätten, was jedoch auch bei einer anderen Gelegenheit nach dem Krankenhausbesuch gewesen sein könne. Die Geschädigte hat ebenfalls Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken eingeräumt, soweit es um die Frage ging, wie sie der Angeklagte im Vorfeld der Vergewaltigung ausgezogen und ob bzw. welche Kleidung er anfänglich getragen hat. Die dargelegten Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten nicht entgegen. Soweit die Geschädigte keine Angaben dazu machen konnte, wie der Angeklagte sie entkleidet und welche Kleidung dieser bei der Tatausführung getragen hat, ist es plausibel, dass die Geschädigte hierzu keine Wahrnehmungen gemacht hat, da sie – wie dargelegt – angegeben hat, dass das Zimmer durch Rollos vollständig verdunkelt gewesen sei. Die Schilderung dieses Umstandes spricht vielmehr entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten, weil es sich hierbei um ein originelles Detail handelt, das – wie dargelegt – ein Anzeichen für die Wiedergabe eines realen Geschehens ist. Bei der Präsentation einer erfundenen Geschichte ist mit der Schilderung solcher Details nicht zu rechnen, da sie für den Erzählenden die Gefahr von Widersprüchen begründen und dann im weiteren Verlauf der Schilderung auch in der Regel zu solchen führen (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 317, 381, 388). Dies war hier bei der Geschädigten aber gerade nicht der Fall. Vielmehr erklärt dieser Umstand ohne weiteres, dass die Geschädigte insbesondere die Vorfälle plastisch und nachvollziehbar schildern konnte, die auf Wahrnehmungen durch den direkten und intensiven Kontakt des Angeklagten mit dem Körper der Geschädigten beruhen, wie etwas das Küssen im Gesicht, das Herunterdrücken ihres zunächst unter der Decke befindlichen Körpers durch das Körpergewicht des Angeklagten, das Festhalten ihrer Hände über dem Kopf, das Lecken ihrer Vagina und das Eindringen mit dem Penis in die Vagina ohne Benutzung eines Kondoms (vgl. insoweit zur Wahrnehmungsfähigkeit von Zeugen Kühne , NStZ 1985, 252; s. hierzu ferner Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 391). Entsprechendes gilt, soweit die Geschädigte nicht mehr anzugeben vermochte, mit welcher Hand sie der Angeklagte beim Ausziehen festgehalten hat. Über den Umstand, dass es in dem Zimmer während der Tatausführung völlig dunkel gewesen ist, hinaus ist davon auszugehen, dass die Geschädigte in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist. Soweit die Zeugin H. angegeben hat, sie habe die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als „nicht altersgerecht entwickelt“ bzw. „naiv“ angesehen, folgt hieraus nicht, dass die Geschädigte in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Entgegenstehendes hat die Zeugin H. im Rahmen ihrer Vernehmung auch nicht angegeben, sondern vielmehr ausgesagt, dass die Geschädigte gleichwohl in der Lage gewesen sei, adäquat zu antworten. Die Zeugin H. hat im Übrigen ausdrücklich auf Frage der Kammer bekundet, dass sie die Schilderungen der Geschädigten für glaubhaft angesehen hat. Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen bei der Geschädigten ergeben sich hieraus in keiner Weise. Auch im Übrigen verfügte die Geschädigte zur Überzeugung der Kammer sowohl zum Zeitpunkt der festgestellten Tat als auch zu den späteren Zeitpunkten, insbesondere ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie durch die Kammer über die notwendigen kognitiven Voraussetzungen für eine zuverlässige Aussage. Insbesondere hat die Geschädigte sowohl im Rahmen ihrer kurz nach der Tat durchgeführten Vernehmungen durch die Zeugen F. und H. als auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer ein gutes Frageverständnis sowie verbales Ausdrucksvermögen gezeigt. Sie war ohne weiteres in der Lage, der Befragung zu folgen, sich verständlich auszudrücken und auf Fragen nachvollziehbar und adäquat zu reagieren. Auch auf die Fragen der Verteidigung und deren Vorhalte war die Geschädigte in der Lage, bei Sprüngen in der Befragung widerspruchsfrei zu antworten, und Fragen der jeweiligen Stellung im Geschehensverlauf korrekt zuzuordnen und zu beantworten, insbesondere bei einem Wechsel von Fragen zum konkreten Geschehensablauf zu Fragen das Randtatgeschehen oder die Beziehung der Geschädigten zu ihrer Mutter bzw. ihrem damaligen Freund, den Zeugen A. L, betreffend. Die Geschädigte vermochte auch zu erkennen, wenn durch die Verteidigung Fragen gestellt wurden, die zwar vom Wortlaut anders formuliert, jedoch bereits zuvor der Sache nach von der Kammer gestellt worden waren. Auch hinsichtlich der autobiographischen Erinnerungsfähigkeit haben sich keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Die Geschädigte hat eine normale schulische Laufbahn durchlaufen, nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S. war die Geschädigte eine „gute Schülerin“. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Geschädigten psychischer Art, die ihre Wahrnehmungsfähigkeit hätte qualitativ beeinflussen können, haben sich hinsichtlich der festgestellten Tat auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Geschädigte war uneingeschränkt in der Lage, selbst Erlebtes von Vorgestelltem zu unterscheiden. Soweit die Verteidigung in ihrem Beweisantrag vom 05.12.2019 behauptet hatte, die Geschädigte habe angegeben, sich selbst zu ritzen, ist diese Behauptung unzutreffend. Die Geschädigte hat dies im Rahmen ihrer ersten Vernehmung nicht geäußert. Im Rahmen ihrer Nachvernehmung am 11.02.2020 hat die Geschädigte auf ausdrückliche Nachfrage glaubhaft angegeben, sich nie geritzt und auch keine Selbstmordgedanken geäußert zu haben. Der Zeuge J S. hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass die Geschädigte sich nicht geritzt habe und er auch keinerlei Schnittverletzungen an ihrem Körper gesehen habe. Dementsprechend war die Kammer nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die Zeugin M. P. hierzu ergänzend zu vernehmen. Soweit der Zeuge Saltik bei der Geschädigten u.a. eine akute Belastungsreaktion sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik festgestellte hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – worauf noch zurückzukommen sein wird – fest, dass es sich hierbei um Folgen der festgestellten Tat handelt, die auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten keinen Einfluss haben konnten. Auch im Hinblick auf die von der Geschädigten wahrgenommenen Gewalthandlungen gegenüber ihrer Mutter aus deren Beziehung mit dem Herrn T. P. haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Traumatisierung der Geschädigten ergeben, die deren Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Die Geschädigte hat glaubhaft angegeben, dass der Herr T. P. ihr gegenüber nicht gewalttätig gewesen sei. Entgegenstehendes ließ sich auch der von der Kammer beigezogenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beiakte (806 Js 631/16) nicht entnehmen. Der Zeuge S hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer Traumatisierung aus der Zeit der Beziehung der Zeugin M. P. zu dem Herrn T. P. mit einer von ihm nicht diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, nicht aber mit der von ihm festgestellten akuten Belastungsreaktion zu rechnen war. Die Kammer war im Hinblick hierauf auch nach Durchführung der weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere nach Vernehmung der Zeugen J S. , S. , K. und C. sowie der Nachvernehmung der Geschädigten nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt weist keine Besonderheiten in dem vorgenannten Sinne auf. Insoweit wird Bezug genommen auf die Begründung in dem Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 (Bl. 544 f. GA). Darüber hinaus geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Geschädigte auch nicht einschlägige Erlebnisse mit Dritten (bewusst oder unbewusst) auf den Angeklagten im Wege der Autosuggestion übertragen hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25.04.2006 - 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242, juris Rn. 8, 10, 11; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 154 ff., 341 ff.). Ein der vorliegenden Tat vergleichbares Geschehen zwischen ihr und einem Dritten hat nicht stattgefunden. Auch hat die Geschädigte nicht bei Dritten vergleichbare Vorgänge beobachtet, die sie – bewusst oder unbewusst – auf den Angeklagten hätte übertragen können. Im Rahmen der Beziehung ihrer Mutter zu dem Herrn T. P. hat die Geschädigte – worauf noch zurückzukommen sein wird – zwar Gewalthandlungen ihrer Mutter gegenüber mitbekommen, nicht aber einer Vergewaltigung vergleichbare Taten. Soweit es zu Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Zeugin M. P. gekommen ist, ist im Hinblick auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten sowie der Zeugin M. P. davon auszugehen, dass die Geschädigte bei diesen Vorfällen nicht selbst anwesend gewesen ist. Für die Erwägung einer „irrtümlichen Falschaussage“ bietet der vorliegende Sachverhalt einer Vergewaltigung keinen Anlass (vgl. BGH, Beschl. v. 30.05.2000 - 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45, juris Rn. 15). Hinsichtlich des Nachtatgeschehens hat die Geschädigte in der Hauptverhandlung konstant und widerspruchsfrei die Angaben gemacht, wie sie von der Kammer zuvor festgestellt worden sind. Das betrifft insbesondere die Frage, wie sie und der Angeklagte sich nach der Vergewaltigung (einschließlich des erzwungenen kurzen Anfassen des Gliedes) verhalten haben, ferner wie es zur Erstattung der Strafanzeige kam und welchen Personen sie was vom Tatgeschehen geschildert hat und zu welchen Zeitpunkten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Geschädigte auf Befragen, ob sie auch mal Kontakt zu dem Bruder des Angeklagten gehabt hätte, der Sache nach übereinstimmend mit ihren Angaben in der zweiten polizeilichen Vernehmung vom 10.07.2017 bestätigte, dieser sei etwa zwei Wochen nach dem Vorfall erschienen und habe Geld angeboten, wenn sie ihre Aussage bzgl. der Vergewaltigung zurücknehme, was der L. C. bestritten hat und die Kammer so nicht hat feststellen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kammer der Geschädigten insoweit (sowie insgesamt) nicht glauben kann, hat die Geschädigte doch wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dies nicht selbst wahrgenommen, sondern nur von ihrer Mutter mitgeteilt bekommen zu haben, die sich mit dem Bruder des Angeklagten auf Russisch unterhalten habe. Auf wiederholte Nachfrage aller Verfahrensbeteiligten, auch im Rahmen der Nachvernehmung am neunten Verhandlungstag, ist die Geschädigte bei ihrer Aussage geblieben, sie habe die Strafanzeige gegen den Angeklagten aus freien Stücken erstattet, ohne von ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, hierbei unter Druck gesetzt bzw. gezwungen worden zu sein. Zwar habe sie am Morgen, nachdem der Angeklagte sie zur Schule nach Eschweiler gefahren hatte, zunächst nicht zur Polizei gehen wollen, um Strafanzeige zu erstatten. Dies begründete sie auch nach mehrfachem Vorhalt durch die Verteidigung nachvollziehbar und konstant damit, ihr sei das Ganze sehr peinlich gewesen und sie habe sich vor der Reaktion des Angeklagten gefürchtet. Ferner habe sie befürchtet, dass man ihr nicht glaube. Dass der Vorschlag/Rat, Strafanzeige zu erstatten, von dem Zeugen A. L stammte, hat die Geschädigte – ebenso wie der Zeuge A. L selbst – unumwunden eingeräumt. Ebenso glaubhaft erscheint der Kammer jedoch die Aussage der Geschädigten, der Zeuge A. L habe sie schließlich (ohne sie unter Druck zu setzen, vielmehr mit sachlichen Argumenten) überzeugt, dass es besser und richtig sei, Strafanzeige zu erstatten, sie brauche eine Reaktion des Angeklagten nicht zu fürchten. Denn insoweit war auch in Betracht zu ziehen, dass die Geschädigte nach eigenen glaubhaften Angaben schon in der Nacht, als sie nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr noch im Bett lag, in Erwägung gezogen hatte, zur Polizei zu gehen, um Strafanzeige zu erstatten, wovon sie sich im Rahmen der Diskussion mit ihrem damaligen Freund schließlich habe überzeugen lassen. Die Kammer kann auch im Übrigen ausschließen, dass die Geschädigte durch den Zeugen A. L bezogen den Inhalt ihrer späteren Angaben gegenüber der Vernehmungsbeamten beeinflusst worden ist. Sowohl die Geschädigte als auch der Zeuge A. L haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass die Geschädigte dem Zeugen zunächst nur oberflächliche Angaben zum Tatgeschehen gemacht habe, erst im weiteren Verlauf des Tages, insbesondere auf der Fahrt von der Polizeiwache in E zur Kriminalpolizei bzw. von dort in das Marienhospital habe sie weitere Angaben hierzu gemacht. Soweit die Zeuginnen K. und S. angegeben haben, in der Schule der Geschädigten sei man nach dem Auftreten des Zeugen A. L sehr beunruhigt gewesen, beruhte dies maßgeblich auf dem zunächst ungehaltenen Auftreten des Zeugen A. L sowie dem Umstand, dass die Geschädigte sodann das Schulgelände verlassen hatte, ohne den Grund hierfür mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge A. L zunächst verärgert darüber war, dass die Geschädigte ohne – für ihn erkennbaren Grund – die Beziehung hat beenden wollen und die Geschädigte ihm dann auf dessen Vorhalte schließlich mitgeteilt hatte, dass sie von dem Angeklagten vergewaltigt worden war, ist es ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar, dass der Zeuge A. L nicht mehr verärgert über das Verhalten der Geschädigten war, sondern sie zur Polizei begleitet hat. Unter Berücksichtigung der er auch insoweit glaubhaften Angaben der Geschädigten kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge A. L die Geschädigte dazu gedrängt hat, gegenüber der Polizei wahrheitswidrig zu behaupten, der Angeklagte habe sie vergewaltigt. Schließlich ist auch kein Motiv erkennbar, das den Zeugen A. L zu einem solchen Handeln hätte veranlassen können. Nach den getroffenen Feststellungen gab es zwischen dem Zeugen A. L und dem Angeklagten zwar Streit, dieser betraf jedoch letztlich eine Lapalie und hat lediglich dazu geführt, dass die Geschädigte und der Zeuge sich dahingehend arrangiert haben, dass die Geschädigte sich in der Folgezeit regelmäßiger bei ihrem Freund aufgehalten hat. (b) Die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung stimmen darüber hinaus weitestgehend mit ihrer Aussage bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 04.05.2017 und 10.07.2017 überein. Eine nicht unwesentliche Abweichung ist allerdings darin zu sehen, dass die Geschädigte erstmals in der Hauptverhandlung angab, im Anschluss an den erzwungenen Geschlechtsverkehr habe der Angeklagte im Bett neben ihr liegend noch von ihr verlangt, dass sie seinen Penis anfasse, was sie zwar abgelehnt habe, worüber sich der Angeklagte jedoch hinweggesetzt habe, indem er ihre Hand um seinen Penis gelegt habe bis sie ihre Hand habe wegziehen können. Als der Geschädigten vorgehalten wurde, dass sie dies erstmals in der Hauptverhandlung geäußert habe, erklärte diese, es sei aber so gewesen wie in der Hauptverhandlung erklärt, insbesondere dass dies kurze Zeit nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr geschehen sei. Eventuell sei dies von den Vernehmungsbeamten nicht aufgeschrieben worden. Auch wenn die Kammer Letzteres nach Vernehmung der Vernehmungsbeamten KHK F. und KOK‘in H. ausschließen kann, sondern vielmehr auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen A. L davon ausgeht, dass die Geschädigte diesen Umstand bei ihren beiden polizeilichen Vernehmungen nicht erwähnt hat, vermag die Kammer weder darin allein noch in der Gesamtschau der Angaben der Geschädigten einen Anhaltspunkt für eine Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben bzw. ihrer Unglaubwürdigkeit sehen. Das von der Geschädigten erstmals in der Hauptverhandlung geschilderte Geschehen steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und bleibt seiner Schwere nach deutlich hinter der vorangegangen Vergewaltigung zurück. Das weitere Geschehen hat im Gegensatz zu dem Vergewaltigungsgeschehen zeitlich deutlich weniger Raum eingenommen und war zudem sogleich beendet, als die Geschädigte ihre Hand weggezogen hatte. Unter Berücksichtigung dessen ist plausibel, dass die Geschädigte diesen Umstand nicht gegenüber den polizeilichen Vernehmungsbeamten geschildert hat, sondern im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei die Geschädigte diesen Umstand auch erst auf ausdrückliche Frage der Kammer dazu, was unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr geschehen sei, geschildert hat. Im Hinblick hierauf schließt die Kammer aus, dass die Geschädigte diesen weiteren Umstand nur deshalb geschildert hat, um den Angeklagten weiter zu belasten. Darüber hinaus hat der Zeuge A. L glaubhaft bekundet, die Geschädigte habe ihm zeitlich nach der ersten polizeilichen Vernehmung vom 04.05.2017 von dieser Begebenheit berichtet. Entsprechendes gilt, soweit sich in den polizeilichen Vernehmungsprotokollen nichts davon findet, dass die Arme der Geschädigten unter der Decke gewesen seien, als sich der Angeklagte auf sie gelegt habe, wie sie nunmehr in der Hauptverhandlung bekundete. Auch diesbezüglich sieht die Kammer weder darin allein noch in der Gesamtschau einen Anhaltspunkt für eine Unglaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten bzw. ihrer Unglaubwürdigkeit, zumal es sich um einen für die Zeugin im Vergleich zu den von dem Angeklagten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen eher unerheblichen Aspekt handelte. Auf entsprechenden Vorhalt der Verteidigung bekundete die Geschädigte, es sei aber so gewesen, dass ihre Arme unter der Decke gelegen hätten und sie sich auch deswegen nicht habe befreien können. Des Weiteren hat die Kammer nicht verkannt, dass es auch in einigen weiteren Punkten kleinere Abweichungen zwischen der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen gegeben hat, die aber nach Auffassung der Kammer weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau wesentliche Relevanz haben. Dies betrifft insbesondere folgende Aspekte: Soweit die Geschädigte in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer zunächst nicht davon berichtet hat, dass der Angeklagte sie nach dem Eindringen in ihr Zimmer zunächst auch so geküsst habe, dass er ihr seine Zunge in den Hals gesteckt habe, bestätigte die Geschädigte diese Angaben aus der ersten polizeilichen Aussage (04.05.2017) auf Vorhalt durch die Kammer, sie habe das zu verdrängen versucht, erinnere sich jetzt jedoch daran. Sinngemäß das Gleiche gilt, soweit ihr durch die Kammer vorgehalten wurde, bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt zu haben, sie hätte ihn noch gebeten, „nicht in ihr zu kommen“, was dann aber dennoch geschehen sei. Diese Angabe erachtet die Kammer insbesondere auch deswegen als glaubhaft, weil die Geschädigte auf Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben insoweit erlebnisfundiert ergänzte, sie habe diese Bitte deswegen geäußert, da sie an diesem Morgen ihre Pille zur Empfängnisverhütung nicht genommen habe. Soweit die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen noch geschildert hatte, dass sie dem Angeklagten auch mal gegen das Gesicht gedrückt und er ihr seine Zunge in das Ohr gesteckt habe, was sie im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht erwähnte, vermag die Kammer weder darin allein noch in der Gesamtschau der Angaben der Geschädigten einen Anhaltspunkt für eine Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben bzw. ihrer Unglaubwürdigkeit sehen. Auch hierbei handelt es sich um einen nicht unmittelbar tatrelevanten, die Geschädigte besonders belastenden Umstand, insbesondere im Hinblick auf das von der Geschädigten glaubhafte Herunterdrücken ihres Körpers durch das Gewicht des Angeklagten, ihr Schreien und die Luftnot. Auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen hat die Geschädigte das Drücken gegen das Gesicht lediglich auf Nachfrage geschildert. Entsprechendes gilt, soweit die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung am 10.07.2017 gegenüber der Zeugin H. geschildert hat, sie habe gesehen, dass der Angeklagte die blaue Decke, die auf dem Bild 10 Bl. 88 GA zu sehen sei, bei sich gehabt habe, als sie die Nachttischlampe angemacht habe. Diesen Umstand, den die Geschädigte auch im Rahmen ihrer Vernehmung vom 04.05.2017 nicht geschildert hatte, hat sie erst auf Nachfrage und im Zusammenhang mit der Frage nach der Kleidung des Angeklagten geäußert. Auch hierbei handelt es sich weder um einen unmittelbar tatrelevanten Umstand noch um einen solchen, der die Geschädigte besonders emotional berührt oder belastet hat. Im Übrigen hat die Geschädigte die Angaben zum Kerntatgeschehen auch gegenüber der Zeugin B. , dem Zeugen A. L sowie der Zeugin M. P. gegenüber gleichlautend wiedergegeben. Soweit die Verteidigung behauptet hat, die Schilderung der Zeugen M. P. dazu, was die Geschädigte ihr gesagt habe, weiche wesentlich von der Schilderung der Geschädigten ab, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen. Inhaltlich entsprechen die Angaben der Zeugin M. P. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 27.06.2017 der Schilderung der Geschädigten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin M. P. insoweit lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt. Zudem hat die Zeugin M. P. auch angegeben, dass die Geschädigte ihr nicht genau gesagt habe, wann und wo er sie vergewaltigt habe, weil es ihnen schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass die Aussage der Geschädigten insbesondere bezogen auf das Kerntatgeschehen konstant ist. Die dargelegten Unterschiede zwischen der Schilderung der Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung und ihrer Angaben bei ihren Vernehmungen gegenüber der Polizei betreffen nicht das wesentliche Kerntatgeschehen und sind zum einen mit dem Zeitablauf sowie dem Umstand zu erklären, dass bei der Schilderung eines komplexen Vorganges Auslassungen in nicht tatwesentlichen Bereichen zu erwarten sind. (c) Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X stehen den Bekundungen der Geschädigten zum Geschehensablauf bei der Tat nicht entgegen. In seinem mündlich erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten hat der erfahrene Rechtsmediziner, der der Kammer aus zahlreichen Begutachtungen bekannt ist, die Einwirkungen und Folgen der von der Geschädigten geschilderten Gewalt durch Kompression und Festhalten erläutert. Was die Kompression durch das von der Geschädigten geschilderte Auf-sich-legen des ihr körperlich deutlich überlegenen und schwereren Angeklagten betrifft, hat es der Sachverständige als nachvollziehbar bezeichnet, dass es aufgrund des höheren Körpergewichtes der aufliegenden Person zuerst zu einer Kompression des Brustkorbes der Geschädigten und sodann bei ihr zu einer Atemnot gekommen sei. Im Nachhinein sichtbar sei eine solche Kompression jedoch nur, wenn es sich um einen starken Druck handele, wodurch es zu blauen bzw. violetten Verfärbungen und Einblutungen komme (sog. Druckstau nach Perthes); es lasse sich im Nachhinein in den Bindehäuten der Augen feststellen, wenn jemand kurz vor dem Ersticken gewesen sei. Beides war bei der Geschädigten zwar nicht der Fall. Indes bedeutet dies nicht, dass die Schilderung der Geschädigten nicht zutreffen kann. Insoweit hat der Sachverständige, der auf diesem Gebiet (Druckstau nach Perthes) nach eigenen Angaben auch schon wissenschaftlich tätig gewesen ist und insofern besondere Sachkunde aufweist, nochmals erläutert, dass bei einem nicht so starken Thoraxdruck im Nachhinein keine Spuren zu sehen seien. Danach befragt, wie stark eine Person aufliegen müsse, damit im Nachhinein ein Druckstau sichtbar sei, erklärte der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend, dies hänge einerseits von der Aufliegefläche (ganzflächig oder nur zum Teil) ab, andererseits aber auch von etwaigen Interaktionen der Personen bzw. Veränderungen durch Gewichtsverlagerung o.Ä., was zu einer Entlastung bzw. Entspannung des Brustkorbes führen könne, womit die Wahrscheinlichkeit für einen im Nachhinein äußerlich sichtbaren Druckstau sinke. Da nach den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten diese zu Beginn zumindest versucht hat, sich zu wehren und aus der Fixierung des auf ihr liegenden Angeklagten zu entfernen, bis ihr das aufgrund von Erschöpfung nicht mehr möglich war, und die Geschädigte zudem angegeben hat, der Angeklagte habe sie erst geküsst, dann entkleidet und im Anschluss an der Vagina geleckt, er also nach der Schilderung der Geschädigten nicht mit seinem gesamten Oberkörper während des gesamten Tatgeschehens auf dem Oberkörper der Geschädigten gelegen hat, ist es nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weder naheliegend noch zu erwarten, dass es bei der Geschädigten im Nachhinein zu äußerlich sichtbaren Verletzungsspuren infolge der Kompression des Brustkorbes kommen musste. Jedenfalls kann unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Schilderung der Geschädigten vom Tatgeschehen nicht möglich ist, ohne äußerlich sichtbare Verletzungen zu erleiden. Befragt dazu, ob einer Person bei einer Kompression des Brustkorbes noch (Hilfe-) Schreie bzw. Rufe möglich gewesen seien, erläuterte der Sachverständige, dies hänge von zahlreichen Faktoren ab. Nur längeres, lautes Schreien sei bei Atemnot nicht möglich. Hiervon ist indes zur Überzeugung der Kammer nach der glaubhaften Schilderung der Geschädigten, die insoweit angegeben hatte, den Angeklagten mehrfach - jedoch nicht durchgehend - vergeblich zum Aufhören aufgefordert und um Hilfe gerufen zu haben, nicht auszugehen. Darüber hinaus, so der Sachverständige weiter, sei zu berücksichtigen, dass die nach der Schilderung der Geschädigten zwischen ihr und dem Angeklagten liegende Bettdecke wie ein Puffer wirke, der die Gewalteinwirkung auf den Körper verteile, somit also auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Geschädigten infolge der Kompression ihres Brustkorbes keine Hilferufe o.Ä. möglich gewesen wären, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen würde. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten auch Ausführungen dazu gemacht, inwiefern durch das von der Geschädigten geschilderte Festhalten bzw. durch andere Fixierungsmaßnahmen Verletzungsfolgen an ihrem Körper (insbesondere Griffspuren an den Handgelenken) zu erwarten gewesen sind. Nach den für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hängt auch dies von zahlreichen Faktoren ab, so insbesondere von der Intensität der Krafteinwirkung, welche Fläche jeweils betroffenen ist (drückende und gedrückte Fläche), welche Kleidung der Täter getragen hat und wie die – individuell bei jedem Menschen unterschiedliche – Blutungsneigung des Opfers beschaffen ist. Insoweit hat der Sachverständige schon von Beginn seiner Ausführungen an dargelegt, dass das von der Geschädigten geschilderte Festhalten zwar Verletzungsfolgen wie beispielsweise blaue Flecken (Hämatome) an den Handgelenken haben könne, dies jedoch nicht zwingend sei. Hierbei blieb der Sachverständige auch bei mehrfacher Nachfrage, wobei er zur Erläuterung einen Vergleich zur Fixierung mit Handfesseln („Acht") oder Kabelbindern heranzog, wo es insbesondere aufgrund der schmalen Auflagefläche auf den Handgelenken sehr häufig zu Verletzungsspuren komme, was jedoch bei der Fixierung mit Händen nicht der Fall sei. Vielmehr sei bei einem „normalen Menschen“ ohne erhöhte Blutungsneigung ein sehr hohes Maß an Gewalt (entscheidend hierbei nicht so sehr die Dauer, sondern vielmehr die Krafteinwirkung und Geschwindigkeit) erforderlich, damit im Nachhinein - hier gebe es im Übrigen eine sehr breite zeitliche Spannbreite von etwa 20 Minuten bis zu zwei Tagen - eine Sichtbarkeit v.a. von Hämatomen an den Handgelenken anzunehmen sei. Dabei gebe es auch Fälle, in denen erlittene Verletzungen nicht äußerlich sichtbar seien. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert hat, dass der Angeklagte sie erst im weiteren Verlauf des Tatgeschehens mit den Händen an ihren Handgelenken fixiert habe, also zu einem Zeitpunkt, als die Geschädigte erschöpfungsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen ist, noch körperlich Widerstand zu leisten. Dass der Angeklagte die Handgelenke der Geschädigten kraftvoll, insbesondere „punktuell“ zugedrückt hat, hat die Geschädigte ebenso wenig geschildert wie aktive Widerstandshandlungen mit dem Armen zu diesem Zeitpunkt des Tatgeschehens. Sie hat vielmehr angegeben, lediglich zu Beginn Widerstand geleistet zu haben, also als der Angeklagte sie geküsst und mit seinem Körper auf ihr gelegen habe und sich ihre Arme noch unter der Decke befunden hätten. Im Laufe des weiteren Tatgeschehens hat die Geschädigte ihrer Schilderung nach keinen Widerstand mehr leisten können. Im Ergebnis hält es die Kammer aufgrund der schlüssigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – entsprechend den Bekundungen der Geschädigten – für möglich, dass trotz zeitweiser Fixierung ihrer Handgelenke an diesen in den nächsten Stunden bzw. Tagen nach der Tat keine Verletzungen zu sehen waren. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich auch keine andere Beurteilung daraus, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Nachvernehmung am 11.02.2020 auf die Frage nach blauen Flecken, die ihr von dem Zeugen A. L zugefügt sein sollen, angegeben hat, sie neige dazu, leicht blaue Flecke zu bekommen. Auch wenn unter Berücksichtigung dessen bei der Geschädigten eine geringere Gewalteinwirkung ausreichen mag, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass es bei der Tatausführung zu einer solchen an den Handgelenken der Geschädigten gekommen ist. Auch der Umstand, dass es sonst am Oberkörper und am Unterleib der Geschädigten nicht zu äußerlich sichtbaren Verletzungen bei der Geschädigten gekommen ist, rechtfertigt trotz der geschilderten Neigung der Geschädigten zu blauen Flecken keine abweichende Beurteilung, da – wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat – sich zwischen dem Angeklagten und der Geschädigte eine Decke befand, die die Gewalteinwirkung auf den Körper verteilt hat. Der Sachverständige hat insoweit auf ausdrückliche Nachfrage durch die Kammer angegeben, dass Verletzungen am Oberkörper oder am Unterleib der Geschädigten nur zu erwarten gewesen wären, wenn es zu erheblichen Gewalteinwirkungen mit einer geringen Auflagefläche gekommen wäre, wie etwa durch einen Stoß mit dem Knie. Entsprechendes hat die Geschädigte jedoch nicht geschildert, sie hat vielmehr angegeben, dass der Angeklagte auf ihr gelegen und sie mit seinem gesamten Körpergewicht unter der Decke fixiert habe. (d) Was die Angaben der Geschädigten zu ihrer Beziehung zu ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, betrifft, geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte zumindest zunächst im Rahmen ihrer ersten Aussage vor der Kammer beschönigende Aussagen getätigt hat, um diesen nicht zu belasten. Insoweit hat sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin am ersten Verhandlungstag lediglich bekundet, ihr damaliger Freund sei „dominant“ und eifersüchtig gewesen und habe ihr Vieles verboten; sie hätten auch öfter gestritten, weswegen es auch früher schon kurzzeitig zu Trennungen gekommen sei, sie sich dann jedoch schnell wieder vertragen hätten. Ferner hat die Geschädigte angegeben, sie selbst habe die Beziehung zu dem Zeugen A. L beendet, was mit seinen Angaben übereinstimmt. Zu Gewaltanwendung durch den Zeugen A. L ist die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung am ersten Verhandlungstag von keinem Verfahrensbeteiligten ausdrücklich gefragt worden. Demgegenüber hat die Zeugin K. , eine Schulfreundin der Geschädigten, ausgesagt, dass der Zeuge A. L schon mal zugeschlagen habe, jedenfalls eifersüchtig sei und einen Kontrollwahn gehabt hätte, da sie (die Geschädigte, die Zeugin C. und sie selbst) nach Schulschluss nie etwas zusammen hätten unternehmen dürfen und der Zeuge A. L der Geschädigten immer alles verboten habe. Auf Nachfrage des Nebenklagevertreters ergänzte die Zeugin K. , die Geschädigte habe auch mal blaue Flecken an den Armen gehabt, was auf Einwirkungen durch den Zeugen A. L zurückzuführen sein soll. Ähnliches bekundete auch die Zeugin S. , die seinerzeitige Klassenlehrerin der Geschädigten. Auf Befragen, ob die Geschädigte auch mal davon berichtet hätte, von ihrem damaligen Freund geschlagen worden zu sein, bekundete die Zeugin K. , sie glaube schon, jedenfalls habe sie mal von Ohrfeigen berichtet. Als die Geschädigte am neunten Verhandlungstag – auch im Hinblick auf die vorstehenden Angaben der Zeugin K. – erneut vernommen worden ist, hat sie bekundet, es sei in der Beziehung zu dem Zeugen A. L „ganz ok“ gewesen; manchmal habe es Streit gegeben, dann habe man sich aber wieder vertragen. Auf Nachfrage, wie Streitigkeiten abgelaufen seien, ergänzte sie, die Ursache hierfür seien die Eifersucht und die Verbote durch ihren damaligen Freund gewesen, man habe sich jedoch nur verbal gestritten. Erst auf weitere Nachfrage räumte die Geschädigte zunächst ein, dass es auch zu (leichtem) „Schubsen“ gekommen sei, zu Schlägen jedoch nicht, um sodann auf weiteren Vorhalt der entgegenstehenden Angaben der Zeugin K. zögerlich einzuräumen, es könne sein, dass dies einmal passiert sei. Jedenfalls sei es nicht häufiger geschehen, sie könne sich daran nicht erinnern. Eventuell habe die Zeugin K. das mit dem „Schubsen“, von dem sie erzählt hätte, überinterpretiert. Auf Nachfrage, weswegen sie von Gewalt durch den Zeugen A. L ihr gegenüber bei der ersten Vernehmung nichts berichtet habe, erklärte die Geschädigte zunächst, sie sei – was zutrifft - danach ja nicht gefragt worden. Außerdem sei es ihr unangenehm gewesen und sie hätte befürchtet, dass ihr damaliger Freund deswegen vielleicht Probleme, etwa in Form eines eigenen Strafverfahrens, bekomme. Auf weitere Nachfragen, auch der Verteidigung, räumte die Geschädigte ein, dass sie ihrem damaligen Freund A. L – zumindest zeitweise - gewissermaßen „hörig“ gewesen sei. Ab und zu hätte sie es aber nicht ausgehalten mit ihm, da hätte sie sich befreien wollen. Vor dem Vorfall (Anklagevorwurf) wären sie schon häufiger getrennt gewesen, was jedoch nicht immer von ihr ausgegangen sei, sondern sogar häufiger noch von ihrem Freund. Mal hätte es mehrfach im Monat Streit gegeben, dann sei wieder mehrere Monate alles harmonisch gewesen. Die Initiative, die Beziehung wieder aufzunehmen, sei manchmal von ihr ausgegangen, manchmal von ihm. Es sei jedoch nicht richtig, dass sie sich - entsprechend der Vermutung der Verteidigung - durch die an den Zeugen A. L gerichtete Textnachricht mit dem Mobiltelefon am Morgen des 04.05.2017 tatsächlich von ihrer Beziehung zu ihrem damaligen Freund habe befreien wollen. Es sei zwar durchaus richtig, dass sie sich hin und wieder habe befreien wollen, aber sie habe ihn ja auch geliebt, insbesondere auch im Zeitpunkt Anfang Mai 2017. Ihr damaliger Freund sei auch nicht immer so aggressiv gewesen, sondern meistens nett und überdies kein schlechter Mensch. Angst vor Gewalt durch den Zeugen A. L habe sie Anfang Mai 2017 jedenfalls nicht gehabt, auch ansonsten nicht. Bei der schließlich etwa im Oktober 2017 erfolgten Trennung hätte sie lediglich - indes ohne nähere Anzeichen hierfür - befürchtet, dass dieser von ihr im Laufe der Beziehung mit der Handykamera gefertigte Nacktbilder weiterverbreiten würde, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Soweit die Geschädigte somit jedenfalls zunächst unvollständige und damit unzutreffende Angaben zu der Beziehung zu dem Zeugen A. L und auch im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung erst auf Nachfrage und Vorhalte Angaben zu Gewaltanwendungen durch den Zeugen A. L gemacht hat, führt dies weder allein noch in der Gesamtbetrachtung zur Unglaubwürdigkeit der Geschädigten und Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Tatvorwurf. Denn insoweit ist maßgeblich das von der Geschädigten glaubhaft und nachvollziehbar geschilderte Motiv zu berücksichtigen, die (gelegentliche) Gewalttätigkeit durch den Zeugen A. L in ihrer Beziehung deswegen zunächst verschwiegen zu haben, um diesen nicht zu belasten. Daraus lässt sich für die Kammer jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund der Bekundungen aller Zeugen von dem sehr zurückhaltenden Wesen und Charakter der Geschädigten, kein, jedenfalls kein naheliegender oder gar zwingender Rückschluss ziehen, die Angaben der Geschädigten zum Tatvorwurf wären unzutreffend, was nach der sicheren Überzeugung der Kammer nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte die Beziehung zu dem Zeugen A. L nicht in jeder Hinsicht beschönigt, sondern durchaus auch im Rahmen ihrer ersten Vernehmung von Problemen in ihrer Beziehung in Form von häufigen Streitereien, einem dominanten Auftreten ihres Freundes sowie vielen Verboten und Eifersucht berichtet hat. Die Geschädigte hat lediglich das Verhalten des Zeugen A. L „ausgespart“, das strafbares Verhalten begründet und daher bei einer entsprechenden Schilderung durch die Geschädigte – jedenfalls aus ihrer Sicht – die Gefahr bestanden hat, dass der Zeuge A. L hierfür hätte belangt werden können. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Geschädigte dieses Verhalten im Rahmen ihrer ersten Vernehmung gar nicht und im Rahmen ihrer Nachvernehmung am neunten Verhandlungstag erst auf mehrfache Nachfrage und Vorhalte geschildert hat, zumal die Geschädigte ihrem Bekunden nach davon ausgegangen ist, dass es in dem vorliegenden Verfahren ausschließlich um das (strafbare) Verhalten des Angeklagten und nicht um (strafbares) Verhalten des Zeugen A. L geht. Dass die Geschädigte aus Angst vor dem Zeugen A. L den Angeklagten zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt hat („Exit-Strategie“) folgt hieraus ebenfalls nicht. Vielmehr hält die Kammer dies – worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird – für ausgeschlossen. (e) Soweit die Geschädigte bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung angegeben hat, schon seit der Einlieferung ihrer Mutter im Krankenhaus im April 2017 bzw. spätestens in der Tatnacht festgestellt zu haben, dass sich - anders als sonst - auf ihrer Schlafzimmertür kein Schlüssel befunden habe, hat die Kammer zwar nicht feststellen können, dass bzw. aus welchem Grund der Angeklagte diesen Schlüssel sowie etwaige weitere Schlüssel zu den Innentüren weggenommen hat. Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich entgegen der Schilderung der Geschädigten jedenfalls in der Tatnacht ein Schlüssel im Schloss der Schlafzimmertür befunden hat. Nachdem bei der Inaugenscheinnahme des bei der Wohnungsdurchsuchung aufgenommenen Lichtbildes der Schlafzimmertür im Haus in der Lstraße 125 in A (Bild-Nr. 4, Bl. 85 GA) am ersten Verhandlungstag durch die Verteidigung behauptet worden war, dort sei - entgegen der Bekundung der Geschädigten - ein Schlüssel zu sehen, hat sich dies nicht bestätigt. Vielmehr wurde am dritten Verhandlungstag am 26.11.2019 eine zwischenzeitlich angefertigte Vergrößerung des Lichtbildes in digitaler Form (Datenträger Bl. 500 GA) in Augenschein genommen, aus der sich eindeutig ergibt, dass das, was die Verteidigung zunächst vermeintlich als Schlüssel erkannt haben will, lediglich einen Lichtreflex durch den Türgriff darstellt. Auf der Vergrößerung des Lichtbildes ist eindeutig zu erkennen, dass sich in dem Schloss kein Schlüssel befindet. Allerdings zeigt das vorgenannte Lichtbild ohnehin nur die Außenseite der Zimmertür. Im Hinblick kann dem vorgenannten Lichtbild weder etwas für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten entnommen werden. (f) Aus der Vernehmung der Geschädigten sowie - wie noch zu zeigen sein wird - aus den Angaben der weiteren Zeugen (insbesondere der Zeugen A. L, J S. , M. P. , K. , S. und S), ferner den verlesenen Dokumenten aus dem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Lebensgefährten der Zeugin M. P. , Herrn T. P. , haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine (unbewusste) Autosuggestion im Wege einer Übertragung ergeben, insbesondere im Hinblick auf etwaige vorherige psychische Beeinträchtigungen der Geschädigten aus der vorangegangenen Beziehung zu dem Zeugen A. L oder aber im Hinblick auf die Erfahrungen aus der früheren Beziehung ihrer Mutter, der Zeugin M. P. , zu dem Herrn T. P. . Darüber hinaus gab es auch keinen Anlass für die Annahme einer etwaigen Fremdsuggestion bei der Geschädigten, insbesondere durch den Zeugen A. L oder die Vernehmungsbeamten. Hierauf wird bei der Schilderung der jeweiligen Angaben der Zeugen zurückzukommen sein. Die Geschädigte hatte auch keine Aktenkenntnis vor ihren – im Übrigen konstanten – Angaben im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmungen. Dem Nebenklagevertreter ist erstmals nach dem dritten Hauptverhandlungstermin am 26.11.2019 und damit nach der ersten Vernehmung der Geschädigten Akteneinsicht gewährt worden, wobei dieser zugesichert hat, der Geschädigten den Akteninhalt nicht mitzuteilen. Ebenso hat der Nebenklägervertreter zugesichert, der Geschädigten nicht mitzuteilen, worum es im Rahmen ihrer Nachvernehmung gehen sollte. Im Hinblick auf das oben dargelegte Aussageverhalten der Geschädigten in ihrer Nachvernehmung kann auch ausgeschlossen werden, dass der Nebenklägervertreter der Geschädigten hierzu vorher Angaben gemacht hat. Soweit der Zeuge J S. angegeben hat, er habe die Geschädigte bereits zu dem ersten Hauptverhandlungstag begleitet und er sowie die Geschädigte hätten einen Blick auf ein Schriftstück werfen können, das die Dolmetscherin in den Händen gehalten habe, geht die Kammer im Hinblick auf die weiteren Angaben des Zeugen J S. davon aus, dass es sich hierbei um die Anklageschrift vom 27.07.2017 gehandelt hat. Allerdings schließt die Kammer aus, dass der Zeuge J S. und die Geschädigte den genauen Inhalt zur Kenntnis genommen haben. Der Zeuge J S. hat angegeben, dass er lediglich einen kurzen Blick auf das Schriftstück habe werfen können. Zudem habe er den Inhalt des Schriftstückes nicht wahrnehmen können. Der Zeuge J S. hat im Übrigen angegeben, sich hierüber mit der Geschädigten vor ihrer Vernehmung im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstermins nicht unterhalten zu haben. Unter Berücksichtigung dessen schließt die Kammer aus, dass die Geschädigte den Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis genommen und diese inhaltlich ihrer Aussage am ersten Verhandlungstag zugrunde gelegt hat. (g) Soweit der Angeklagte und seine Verteidiger das Nachtatverhalten der Geschädigten als nicht nachvollziehbar bzw. unplausibel oder gar als Indiz für die Unwahrheit des Tatvorwurfs bezeichnet haben, teilt dies die Kammer nicht, im Gegenteil. Dies gilt zunächst für das von der Geschädigten geschilderte Verhalten, nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr still liegen geblieben zu sein und verzweifelt überlegt zu haben, was zu tun oder zu lassen sei, anstatt bei erster Gelegenheit aus dem Haus zu flüchten sowie zur Polizei zu gehen und Strafanzeige zu erstatten bzw. zu versuchen, sich anderweitig Hilfe zu holen; dies gilt gleichfalls für die Reaktionen, zunächst so zu tun, als sei nichts geschehen und insbesondere, sich nach dem Duschen und Frühstücken noch von dem Angeklagten zur Schule fahren zu lassen und ferner ihrem damaligen Freund eine Textnachricht zu schreiben, wonach sie mit ihm „Schluss machen“ wolle anstatt zuerst die Mutter zu informieren. Entsprechendes gilt, soweit die Geschädigte angegeben hat, sie habe nach dem Benutzen des Badezimmers dem Angeklagten noch Bescheid gesagt, dass das Bad jetzt frei sei. Zwar mögen diese Reaktionen und Verhaltensweisen einem außenstehenden Dritten objektiv wenig rational erscheinen. Unter Zugrundelegung der Sicht der Geschädigten ist dieses Verhalten jedoch, gerade auch in Anbetracht der Lebenssituation und ihrer bisherigen Lebensgeschichte, sehr gut nachzuvollziehen und entspricht ihrem Wesen: Die Kammer hat die Geschädigte in ihrer stundenlangen Befragung – übereinstimmend mit allen Zeugen, die sie persönlich kennen und Angaben zu ihrem Wesen gemacht haben, zuvörderst ihre nächsten Bezugspersonen, die Zeugen M. P. , W. , A. L, J S. , K. und S. , in Ansätzen auch die Vernehmungsbeamten F. und H. – als sehr ruhige und zurückhaltende, schüchterne Person ohne großes Selbstvertrauen erlebt, die wenig von ihren Gefühlen preisgibt, aber zuweilen traurig und in sich gekehrt wirkte. Die Geschädigte hat auch gegenüber dem Zeugen A. L und ihrer Mutter das Tatgeschehen nicht detailliert geschildert, sondern eher zurückhaltend. Auch wenn die Geschädigte das Verhältnis zu ihrer Mutter jedenfalls bis zu dem Tatgeschehen als sehr gut bezeichnet hat, war die Mutter als ihre einzige Bezugsperson mit dem Angeklagten liiert, weshalb es auch insoweit nachvollziehbar ist, dass sie sich ihrer Mutter nicht zugleich und auch nicht umfassend anvertraut hat. Zudem hat die Geschädigte plausibel angegeben, dass sie deshalb zunächst die Schule habe aufsuchen wollen, weil sie sich später ihrer Mutter anvertrauen wollte, diese sich zum damaligen Zeitpunkt aber noch im Krankenhaus befunden habe. Die Geschädigte hat nach von den Zeugen M. P. und A. L bestätigten Angaben, ferner aus den verlesenen Dokumenten aus dem Strafverfahren gegen den früheren Lebensgefährten der Mutter Herrn T. P. zudem schon früh Gewalterfahrungen zum Nachteil der Mutter gemacht, denen die Mutter wenig bis nichts entgegensetzen konnte oder wollte, verbunden mit häufigen Umzügen und die Sorge um Unterkunft. Ferner hatte sie – wie die Zeugenvernehmung ihrer Mutter gezeigt hat, berechtigte – Sorgen um die Reaktion der Zeugin M. P. , die mit dem Angeklagten seinerzeit liiert war bzw. zumindest geschlechtlich verkehrte. Schließlich sorgte sie sich auch um die Reaktion und eventuelles Unverständnis ihres damaligen, eifersüchtigen Freundes, des Zeugen A. L. Vor diesem Hintergrund ist das geschilderte Nachtatverhalten der Geschädigten, auch in Anbetracht der glaubhaft geschilderten anfänglichen Verzweiflung ob des Übergriffs des mütterlichen Freundes während des Krankenhausaufenthaltes ihrer Mutter aus Sicht der Kammer völlig verständlich und nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar und nach der Einschätzung der Kammer auch in vergleichbaren Fällen durchaus üblich ist, dass die Geschädigte sich nach dem Vorfall geduscht und dadurch mögliche Spuren vernichtet hat. Wenn das Opfer einer Vergewaltigung nicht primär das Ziel verfolgt, Spuren zu sichern, sondern sich – wie die Geschädigte dies geschildert hat – aus Scham duscht, ist dieses Verhalten ohne weiteres nachvollziehbar und erklärbar. Wenn die Verteidigung insoweit zu einer abweichenden Auffassung gelangt ist, mag dies dem Denken eines Juristen entsprechen, nicht aber dem Verhalten und dem Denken eines Opfers einer Sexualstraftat. Soweit die Verteidigung es als unplausibel angesehen hat, dass die Geschädigte angegeben hat, sie habe zu Beginn der Tatausführung laut geschrien, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Wie durch die Vernehmung der Zeugen M. P. und KHK Kg. festgestellt, befinden sich im näheren Umfeld zum Tatort keine anderen Wohn-, sondern Gewerbeobjekte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine dritte Person die Schreie der Geschädigten hätte hören müssen, zumal das Fenster geschlossen war. (h) Schließlich ist bei der Geschädigten ein Motiv für eine bewusste Falschbelastung nicht erkennbar, obgleich von der Verteidigung verschiedene, jeweils fernliegende oder allenfalls theoretisch in Betracht kommende Motive angeführt worden sind. Das Fehlen entsprechender Motive führt zwar nicht per se zu der Annahme, die Angaben der Geschädigten seien glaubhaft (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1983 - 5 StR 426/83, juris Rn. 1), diesem Umstand kommt jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere der Gesamtbetrachtung, Bedeutung zu (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 246 ff.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer bei ihrer Gesamtbetrachtung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: (aa) Ein mögliches Motiv für eine bewusste Falschbelastung durch die Geschädigte wäre „Hass“ auf den Angeklagten. Dies hält die Kammer indes nach den zuvor im Einzelnen wiedergegebenen Bekundungen der Geschädigten sowie den ergänzenden Angaben der weiteren Zeugen aus ihrem Nahbereich (insbesondere den Zeugen M. P. , A. L und J S. ), auf die noch zurückzukommen sein wird, für ausgeschlossen. Auch Fremdenhass scheidet zur Überzeugung der Kammer als Motiv aus, auch wenn die Geschädigte auf Befragen eingeräumt hat, nicht auf „dunkelhäutige Männer zu stehen“. Nach dem Verständnis der Kammer, so wie es auch aus den übrigen Angaben der Geschädigten hervorging, bezog sich diese Aussage ausschließlich auf die (insbesondere sexuelle) Präferenz, demnach keine Vorliebe für farbige Männer zu haben. Die Geschädigte hat dies im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Einlassung des Angeklagten geäußert, sie sei in ihn verliebt gewesen und habe an ihm Interesse gezeigt. Davon abgesehen gab es, wie von der Geschädigten sowie den Zeugen M. P. und A. bekundet, ferner auch dem Angeklagten selbst eingeräumt, Konflikte zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Verhalten des Zeugen A. Lh, indes nicht so erhebliche, dass hieraus ein Hass der Geschädigten auf den Angeklagten erklärbar wäre. Insbesondere folgt aus dem Streit zwischen dem Zeugen A. L und dem Angeklagten ersichtlich kein Grund für die Geschädigte, den Angeklagten zu Unrecht einer Vergewaltigung zu bezichtigen. Soweit die Zeugin M. P. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, die Geschädigte habe damals rumgeschrien und gesagt, sie hasse den Angeklagten, er sei ein Arschloch, Idiot usw., führt das zu keiner anderen Beurteilung und war erkennbar der Situation geschuldet, als der Angeklagte dem Zeugen A. L nach vorangegangenem Streit den Aufenthalt in seinem Haus verboten hat. Darüber hinaus haben sowohl der Zeuge A. L als auch die Zeugin M. P. im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer glaubhaft angegeben, dass sich die Geschädigte und ihr Freund mit der Situation arrangiert hätten und es dann keinen weiteren Streit gegeben habe. Insgesamt geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Geschädigte den Angeklagten zwar nicht mochte, diesen aber nicht gehasst hat. Aus dem Gesagten folgt, dass auch Rache als Motiv für eine Falschbezichtigung ausscheidet. Allein der Umstand, dass ein Vergewaltigungsopfer in berechtigtem Zorn auf den Vergewaltiger mittels wahrer Aussage dessen Bestrafung erstreben kann, begründet noch kein Motiv für eine Falschbezichtigung (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, juris Rn. 14). Ebenso kann aus einer Belastungsmotivation bei einem Zeugen nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, juris Rn. 14 m.w.Nachw.). Vorliegend hat sich im Rahmen der Aussage der Geschädigten nicht einmal eine solche Belastungsmotivation ergeben. Die Geschädigte hat im Gegenteil vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken von sich aus eingeräumt und diese nicht durch eigene Mutmaßungen geschlossen oder sonst den geschilderten Sachverhalt übertrieben dargestellt. Die Geschädigte hat insbesondere während ihrer gesamten Vernehmungen auf solche Mehrbelastungen verzichtet, die ihr möglich gewesen wären und dann nicht hätten widerlegt werden können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.03.2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, juris Rn. 16; Bender , StV 1984, 127, 131; Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 422). Lediglich bei dem von der Geschädigten geschilderten Anfassen des Penisses des Angeklagten handelt es sich um eine Mehrbelastung, die jedoch nach dem oben Gesagten erklärbar erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Geschädigte geschildert worden ist. Im Übrigen hat die Geschädigte sogar bei der Ermittlung der beiden Zeuginnen K. und C. , die von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung am siebten Verhandlungstag lediglich oberflächlich beschrieben werden konnten, mitgewirkt und diese namhaft gemacht. Die Geschädigte hat auch im Übrigen weder im Rahmen ihrer Vernehmungen durch die Kriminalpolizei noch im Rahmen ihrer Aussagen vor der Kammer ein übermäßiges Verfolgungsinteresse oder gar eine Belastungsmotivation an den Tag gelegt. (bb) Durch die Verteidigung wurde wiederholt eine sogenannte „Exit-Strategie“ dergestalt als mögliches Motiv bemüht, dass die Geschädigte keinen anderen Ausweg gewusst hätte, als mittels der bewussten Falschbelastung des Angeklagten aus ihrer eigenen Beziehung zu dem Zeugen A. L gelangen zu können. Insoweit wurde der Geschädigten durch die Verteidigung mehrfach vorgehalten, ihr Verhalten (insbesondere: dem Zeugen A. L am Morgen des 04.05.2017 eine Kurznachricht zu schreiben, die Beziehung mit ihm beenden zu wollen; Erstinformation über den Vorfall an den damaligen Freund und nicht an die Mutter und/oder die beste Freundin) sei nicht plausibel, weswegen gerade vor dem Hintergrund der nicht unproblematischen Beziehung zu dem Zeugen A. L eine Deutung der Kurznachricht im Sinne eines geplanten Vorgehens der Geschädigten möglich sei, um diese Beziehung (einfach) beenden zu können. Die Kammer schließt ein dahingehendes Motiv der Geschädigten für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Nach der ersten Vernehmung der Geschädigten war für die Kammer eine - von der Verteidigung bereits hier zur Sprache gebrachte - „Exit-Strategie“ absolut fernliegend, nachdem die Geschädigte die Motive ihres Handelns nachvollziehbar und überzeugend geschildert hatte. Schon seinerzeit gab es keinerlei Hinweis darauf, weswegen die Geschädigte ihre Beziehung zu dem Zeugen A. L trotz dessen Eifersucht und dominanten Verhaltens tatsächlich hätte beenden wollen. Im Übrigen entspricht das von der Geschädigten gezeigte Nachtatverhalten auch ihrem zurückhaltenden und in sich gekehrten Wesen, wie es von den Zeugen M. P. , A. L, J S. , B. , F. und H. übereinstimmend geschildert wurde. Hierauf wird im Rahmen der Schilderung der verschiedenen Zeugenangaben noch zurückzukommen sein. Nachdem erstmals durch die Zeugin K. , die eigentlich zu einem ganz anderen Themenkomplex befragt worden ist, am achten Verhandlungstag beiläufig geschildert worden war, dass es im Rahmen der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen A. L auch zu Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten gekommen sein soll (dazu weiter unten noch mal im Einzelnen), wurde der Geschädigten das vermeintliche Motiv des Befolgens einer „Exit-Strategie“ in ihrer Nachvernehmung erneut von der Verteidigung vorgehalten. Hierauf bekundete diese konstant und überzeugend, trotz der Schwierigkeiten der Beziehung habe sie ihren damaligen Freund doch geliebt, insbesondere im fraglichen Zeitraum Anfang Mai 2017. Darüber hinaus hat sich nach der Vernehmung sämtlicher Zeugen, die dazu Angaben machen konnten (neben der Geschädigten selbst insbesondere die Zeuginnen K. und S. ), herausgestellt, dass - wie von diesem selbst auch eingeräumt - der Zeuge A. L zwar sehr dominant und eifersüchtig war, es jedoch keine fortwährende Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten gab, vielmehr selbst die Zeuginnen K. und S. von den Gewaltanwendungen zuletzt etwa im Herbst 2016 erfahren haben wollen (auch dazu weiter unten noch im Einzelnen), mithin lange Zeit vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt. Darüber hinaus haben sowohl die Geschädigte als auch der Zeuge A. L übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass sie sich im Laufe ihrer Beziehung bereits häufiger getrennt und dann wieder vertragen hätten. Auch die Zeugin K. hat von einer „on-off-Beziehung“ gesprochen. Ebenso haben sowohl die Geschädigte als auch der Zeuge A. L angegeben, ihre Beziehung habe noch bis Herbst 2017 angedauert, nachdem sie durch die Geschädigte beendet worden sei, ohne dass der Zeuge A. L zumindest versucht hätte, hiergegen anzugehen. Schon vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das angebliche Motiv einer „Exit-Strategie“ nicht zu erkennen. Es wäre im Übrigen auch nicht erklärbar, dass – wie geschehen – die Geschädigte ihrem damaligen Freund A. L erst eine beabsichtigte Trennung ankündigt, um ihm dann erst auf dessen – mehrfachen und eindringlichen - Vorhalt von der Vergewaltigung zu berichten. Sehr viel näher hätte es gelegen – eine „Exit-Strategie“ der Geschädigten unterstellt –, schon von Beginn an gegenüber dem Zeugen A. L die – in diesem Fall angebliche – Vergewaltigung zu offenbaren, was aber nach der übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten und des Zeugen A. L nicht geschehen ist. Darüber hinaus hat zwar auch die Geschädigte im Rahmen ihrer Nachvernehmung eingeräumt, dem Zeugen A. L zwar – zumindest zeitweise - „hörig“ gewesen zu sein. Gleichwohl kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte als einzigen Ausweg aus der Beziehung die Möglichkeit gesehen hat, den Angeklagten bewusst einer Vergewaltigung zu bezichtigen, zumal die Geschädigte dann den Angeklagten bewusst in eine „Falle“ hätte locken und ihn zu dem – dann freiwilligen – Geschlechtsverkehr hätte bringen müssen, nur um ihn anschließend zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigen zu können, um sodann gegenüber ihrem damaligen Freund einen (vermeintlich) triftigen Grund für eine Trennung zu haben. Ein derart verschlagenes, manipulatives und berechnendes Vorgehen entspricht in keiner Weise dem zurückhaltenden und in sich gekehrten Charakter der Geschädigten sowie ihrer sonstigen Verhaltensweisen, wie sie im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt worden sind. Die Geschädigte war im Tatzeitunkt darüber hinaus sexuell nicht besonders erfahren, sie hat vielmehr glaubhaft angegeben, dass der Zeuge A. L ihr erster Freund gewesen sei, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch im Hinblick hierauf ist es völlig fernliegend, dass die Geschädigte gegenüber dem Angeklagten Interesse an dem Dildo gezeigt und diesen dann in der Tatnacht zum Geschlechtsverkehr verführt haben soll. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer vielmehr davon aus, dass eine „Exit-Strategie“ als Motiv für eine bewusste Falschbelastung ausscheidet, auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben. (cc) Dass die Geschädigte neidisch auf ihre Mutter, die Zeugin M. P. , wegen ihrer Beziehung zu dem Angeklagten oder aber in diesen verliebt gewesen ist, ist als mögliches Motiv für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten nach der sicheren Überzeugung der Kammer ebenfalls auszuschließen. Nach der glaubhaften Schilderung der Geschädigten mochte sie den Angeklagten aus den bereits zuvor dargestellten Gründen schon von Beginn an nicht besonders, zumal sie ebenfalls angegeben hat, nicht auf dunkelhäutige Männer zu stehen. Vor diesem Hintergrund ist die dem entgegenstehende Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn mehrfach (insoweit waren die Angaben des Angeklagten wie dargelegt ohnehin nicht konstant) gefragt, ob er sie liebe, als reine Schutzbehauptung widerlegt. Darüber hinaus befand sich die Geschädigte im Tatzeitraum selbst in einer Beziehung zu dem Zeugen A. L, wobei sie glaubhaft angegeben hat, diesen geliebt zu haben. (dd) Ein weiteres mögliches Motiv für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte wäre, dass es sich bei dem – von dem Angeklagten auch eingeräumten – Geschlechtsverkehr um einen „Ausrutscher“ gehandelt und sie sich dafür insbesondere vor ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, geschämt haben könnte. Auch hiervon geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Geschädigten und des Zeugen A. L, nicht aus. Insoweit kann auf die Ausführungen zu (aa) bis (cc) verwiesen werden, wo bereits ausführlich erläutert worden ist, dass und warum die Geschädigte schon keine Veranlassung dazu hatte, sich auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einzulassen. (ee) Die Kammer hält es schließlich für ausgeschlossen, dass die Geschädigte ihre Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung unter dem psychologischen Druck gemacht hat, von ihren bisherigen Aussagen im Ermittlungsverfahren nicht abzuweichen (vgl. hierzu Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 270 ff.). Die Geschädigte hat im Rahmen ihrer Angaben das Geschehen frei geschildert. Sie hat von sich aus nicht Bezug genommen auf ihre vorangegangenen Angaben bei der Polizei oder sich auf die dortigen Angaben zurückgezogen. Soweit ihr Vorhalte aus ihren vorangegangenen Aussagen im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, insbesondere zu den oben dargelegten Widersprüchen, hat sie nicht versucht, ihre Angaben entsprechend anzupassen, sondern vorhandene Erinnerungslücken eingeräumt. Darüber hinaus ist der Geschädigten durch den Vorsitzenden unter Hinweis auf die Mindeststraferwartung von zwei Jahren und die daraus folgende zwingende Vollstreckung einer möglichen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten ausdrücklich vorgehalten worden, welche erheblichen Folgen sich bei einer Verurteilung für den Angeklagten ergeben können und der Geschädigten hierbei die Möglichkeit gegeben, ihre Angaben zu korrigieren oder zu relativieren (vgl. hierzu Bender/Nack/Treuer , a.a.O., Rn. 274). Die Geschädigte ist auch hieraufhin bei ihren Angaben geblieben und hat diese weder relativiert noch eingeschränkt. Darüber hinaus ist auch ausgeschlossen, dass die Geschädigte unter dem Druck stand, zur Rechtfertigung gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin M. P. , nicht von ihren Angaben abzuweichen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin M. P. der Schilderung der Geschädigten zwar geglaubt hat, jedoch gleichwohl Kontakt zu dem Angeklagten gehalten und mit diesem auch nach der Tat weiterhin geschlechtlich verkehrt hat. Infolgedessen hat die Geschädigte den Kontakt zu ihrer Mutter deutlich eingeschränkt. Auch von einem Rechtfertigungsdruck gegenüber ihrem damaligen Freund, dem Zeugen A. L, geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aus, insbesondere kann das von der Geschädigten geschilderte Tatgeschehen – wie oben dargelegt – nicht als Teil einer „Exit-Strategie“ angesehen werden. Auch ist nicht erkennbar, dass der Zeuge A. L ein Motiv hatte, die Geschädigte dazu zu drängen, etwa aus Rache gegenüber dem Angeklagten diesen zu Unrecht einer Vergewaltigung zu bezichtigen. (2) Die Aussage der Zeugin M. P. , der Mutter der Geschädigten, war weitgehend gefärbt von Selbstmitleid – mit Ausnahme ihrer nicht, jedenfalls nicht unmittelbar tatrelevanten Angaben zur Gestaltung ihrer eigenen früheren Beziehung zu Herrn T. P. , denen die Kammer auch aufgrund der Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Geschädigten und des Zeugen A. L gefolgt ist. Ebenfalls gefolgt ist die Kammer den Angaben der Zeugin M. P. zu der eigenen Beziehung zu dem Angeklagten zeitlich vor dem Tatgeschehen, insbesondere bzgl. der nicht in die Anklage eingeflossenen Vorfälle zu ihrem Nachteil. Die Zeugin M. P. hat diese Begebenheiten so wie festgestellt und übereinstimmend mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung haben sich nicht ergeben, zumal die Angaben auch von der Geschädigten bestätigt wurden, der die Zeugin M. P. hiervon nach deren übereinstimmenden Angaben bereits in unmittelbarem Zusammenhang zu den Vorfällen – und somit noch vor dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 04.05.2017 – berichtet hatte. Davon abgesehen hat die Zeugin M. P. mit der angegebenen Entschuldigung, die sie angenommen habe, auch Entlastendes zu Gunsten des Angeklagten geschildert. Nicht gefolgt ist die Kammer der Zeugin M. P. hinsichtlich deren Angaben zu dem angeblichen Angebot von Geld für das Zurückziehen der Aussage durch den Bruder des Angeklagten, den L. C. , der jegliches Angebot von Geld bestritten hat. Insoweit hat die Zeugin M. P. angegeben, dieser sei bei zwei Gelegenheiten bei ihr gewesen, wobei sie sich auf Russisch unterhalten hätten und er Geld (2.500 Euro bzw. 4.000 Euro) angeboten habe, wobei sie die Zeitpunkte und Situationen nur sehr ungenau wiedergeben konnte, und insoweit lediglich angab, dass der Bruder des Angeklagten bei der ersten Begebenheit von einem Mitarbeiter des Angeklagten gebracht worden sei. Auffällig war, dass die Zeugin M. P. das angebliche Angebot von Geld bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 27.06.2017 nicht erwähnt hat, obgleich zumindest der erste Besuch nach den glaubhaften Angaben des L. C. schon zu diesem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte noch in Untersuchungshaft befand, stattgefunden hatte. Letzteres bestätigte auch die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung vom 10.07.2017, insoweit jedoch lediglich als Zeugin vom Hörensagen, die bei dem Besuch des Bruders des Angeklagten nicht persönlich anwesend war, was auch der L. C. nicht erinnerte. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des L. C. zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Infolgedessen hat die Kammer wegen der insoweit entgegenstehenden Aussagen beider Zeugen nicht die entsprechende Feststellung treffen können, dass der Bruder des Angeklagten Geld für das Zurückziehen der Aussage der Geschädigten geboten hat. Soweit auch die Geschädigte von (einem) Angebot von Geld durch den Bruder des Angeklagten berichtet hat, hatte dieser – nicht festgestellte – Aspekt jedoch keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bzw. Glaubwürdigkeit insgesamt, da es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die eigenen Wahrnehmungen der Geschädigten gehandelt hat. Sie hat vielmehr lediglich angegeben, dass ihre Mutter ihr gegenüber erzählt habe, der Bruder des Angeklagten habe ihr Geld angeboten, wenn die Geschädigte ihre Anzeige zurückziehe. Im Übrigen wäre dieser Umstand selbst dann, wenn das von der Zeugin M. P. behauptete Angebot von Geld stattgefunden hätte, nicht als Indiz für die Schuld des Angeklagten zu werten gewesen, da auch ein Unschuldiger ein Interesse daran haben kann, sich das Zurückziehen einer (falschen) Aussage zu „erkaufen“. Die Zeugin M. P. hat – insoweit als Zeugin vom Hörensagen – die Angaben ihrer Tochter zum Tatgeschehen, soweit sie ihr mitgeteilt wurden, bestätigt, wobei keinerlei Widersprüche zu Tage getreten sind. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Zudem hat die Zeugin M. P. angegeben, ihrer Tochter deren Schilderung der Vergewaltigung durch den Angeklagten geglaubt und darüber Trauer und Wut empfunden zu haben. Ihr – von ihr selbst eingeräumtes – sowie von dem Angeklagten und der Geschädigten geschildertes daraufhin gezeigtes Verhalten steht damit jedoch kaum in Einklang, ist für Außenstehende wenig nachvollziehbar bis unfassbar und wohl nur mit der Persönlichkeit der Zeugin M. P. , die schon in ihrer Beziehung mit ihrem vorherigen Lebensgefährten Herrn T. P. Erfahrungen von psychischer und physischer Gewalt sowie Abhängigkeit gemacht hat, erklärbar: Insoweit sei beispielhaft der Umstand angeführt, dass die Zeugin kurz nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus unentschuldigt einen Termin zur Zeugenvernehmung bei der Polizei nicht wahrnahm, um stattdessen den Angeklagten in der JVA A in der Untersuchungshaft zu besuchen, was die Geschädigte als Opfer einer Vergewaltigung verständlicherweise irritierte und den glaubhaften Angaben der Geschädigten zufolge zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Verhältnisses zu ihrer Mutter führte. Aus dem der Zeugin M. P. von der Verteidigung vorgehaltenen, während des zweiten Hauptverhandlungstermins am 25.11.2019 zur Akte gereichten Chats der Zeugin M. P. mit dem Angeklagten (Bl. 452a ff. GA – insoweit nicht durchpaginiert) geht eindeutig hervor, dass diese nach dem Tatgeschehen Anfang Mai 2017 zumindest bis August 2017 mehrfach Kontakt hatte, der – entgegen der ursprünglichen Begründung der Zeugin – nicht lediglich beruflicher Natur war, sondern privat bis intim, da die Zeugin M. P. trotz des sexuellen Übergriffs zum Nachteil ihrer Tochter offenbar weiterhin an dem Angeklagten interessiert war und in mehr oder weniger offener Konkurrenz mit der A. P. auch noch mit ihm geschlechtlich verkehrte. Dies räumte die Zeugin M. P. nach ursprünglichem Vortäuschen von Erinnerungslücken erst sehr zögerlich ein, wobei zur Begründung vorgebracht wurde, sie habe gegenüber dem Angeklagten mal Liebe, mal Hass empfunden. Einhergehend hiermit hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten und den diesbezüglichen ergänzenden Vortrag der Verteidigung, die Zeugin M. P. habe bei einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten aus nicht näher genannten Gründen auf dessen Mobiltelefon den Chat zwischen ihm und der Geschädigten vom 04.05.2017 (Tattag) gelöscht, als zutreffend unterstellt. Die Motive für dieses Verhalten der Zeugin M. P. mögen in deren selbstbezogenen Einstellung zu dem Angeklagten zu sehen sein, was letztlich dahinstehen kann, da sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten und ihrer Glaubwürdigkeit ohne Belang sind. Jedenfalls folgt aus dem von dem Angeklagten sinngemäß wiedergegebenen Inhalt dieses Chat nichts, was den Angeklagten entlasten würde. Der Angeklagte hat insoweit lediglich angegeben, dass die Geschädigten ihn seinerzeit in das Krankenhaus „einbestellt“ habe, wo er sodann von der Kriminalpolizei festgenommen worden sei. Soweit die Zeugin M. P. im Rahmen ihrer Vernehmung geäußert hat, ihr Verhältnis zu der Geschädigten sei nach wie vor „sehr gut", wohingegen die Geschädigte angegeben hat, ihr Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich seit der Tat und ihrem Besuch des Angeklagten in der JVA A deutlich verschlechtert, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin M. P. nicht wahrhaben will, welche Auswirkungen ihr nach der Tat gegenüber dem Angeklagten gezeigtes Verhalten auf ihr Verhältnis zu der Geschädigten hatte. Insoweit geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Angaben der Geschädigten zutreffen, was ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass es zu der Tat durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil gekommen und nicht die Geschädigte ein solches Tatgeschehen lediglich vorgeschoben oder vorgetäuscht hat. Die Geschädigte hat glaubhaft angegeben, inzwischen mit ihrem Freund, dem Zeugen J S. zusammengezogen zu sein und seit dem Tatgeschehen und dem Besuch der Zeugin M. P. bei dem Angeklagten in der JVA Aachen deutlich weniger Kontakt zu ihrer Mutter zu haben. Der Zeuge A. L hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass sich das Verhältnis zwischen der Zeugin M. P. und der Geschädigten seit der Tat deutlich verschlechtert habe. Der Zeuge J S. hat glaubhaft angegeben, dass die Geschädigte mit ihrer Mutter nur selten und allenfalls kurzen Kontakt, etwa über das Mobiltelefon, habe. Vergleichbares schilderte auch der Zeuge W. der neue Lebensgefährte der Zeugin M. P. . Nach Auffassung der Kammer spricht das Gesagte dafür, dass das zuvor sehr gute und enge Verhältnis der Geschädigten zu ihrer Mutter, das vor allem durch die Vorgeschichte – dem Aufwachsen der Geschädigten bei ihrer Mutter ohne Vater, die Beziehung ihrer Mutter zu dem Herrn T. P. mit Gewalterfahrungen und den häufigen Umzügen – zu erklären ist, durch eine schwerwiegende Straftat durch den Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten nachhaltig erschüttert worden ist. Demgegenüber wäre eine solche Zerrüttung des Verhältnisses nur schwer erklärbar, wenn die Geschädigte die Tat lediglich aus eigennützigen Motiven vorgetäuscht und den Angeklagten zu Unrecht belastet hätte. (3) Die Aussage des L. C. , Bruder des Angeklagten, war letztlich unergiebig. Zwar ist nach dessen glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass dieser bei einem Besuch während der Inhaftierung des Angeklagten für eine Nacht im Haus Lstraße 125 in Alsdorf auf dem Sofa im Wohnzimmer übernachtet hat. Daraus folgt jedoch weder etwas Entlastendes für den Angeklagten noch stellt dies ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten dar, insbesondere soweit diese angegeben hat, nach dem Vorfall vom 04.05.2017 nicht mehr in ihrem Zimmer im ersten Obergeschoss geschlafen zu haben, sondern nur noch auf dem Sofa im Wohnzimmer. Zum einen hätte es schon deswegen nicht zwangsläufig zu einer Begegnung zwischen der Geschädigten und dem Bruder des Angeklagten kommen müssen, weil die Geschädigte auf Befragen ebenfalls glaubhaft angegeben hat – insoweit auch übereinstimmend mit den Angaben ihres damaligen Freundes –, dass sie nach dem Tatgeschehen noch mehrfach bei dem Zeugen A. L übernachtet habe. Zum anderen hatte der L. C. – wie auch die Zeugin M. P. – keine Erinnerung daran, ob auch die Geschädigte bei seinem Besuch anwesend war. Vielmehr äußerte der L. C. insoweit lediglich eine Vermutung, sie könne sich seinerzeit eventuell im Obergeschoss aufgehalten haben. Übereinstimmend mit den Angaben des L. C. bekundete auch die Geschädigte in ihrer Nachvernehmung am neunten Verhandlungstag glaubhaft, sie sei nicht im Haus anwesend gewesen, als dieser dort übernachtet hätte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihre ursprünglich abgegebene Wahrunterstellung der entsprechenden Behauptung der Verteidigung, die Geschädigte hätte während der Übernachtung des L. C. dort ebenfalls übernachtet (Sitzungsprotokolle vom 26.11.2019, dort S. 21 [Bl. 462 GA]; vom 05.12.2019, dort S. 25 [Bl. 536 GA] und vom 14.01.2020, dort S. 34 [Bl. 594 GA]), nicht mehr aufrechterhalten, wie sämtlichen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung mit Faxschreiben vom 12.02.2020 (Bl. 646 GA) mitgeteilt worden ist. (4) Der Zeuge A. L bestätigte die Angaben der Geschädigten, soweit er dazu Angaben machen konnte, vollumfänglich. Dies gilt zunächst für seine eigenen Wahrnehmungen sowohl im Vorfeld des Tatgeschehens, als auch nachdem ihm die Geschädigte am Morgen des 04.05.2017 per Textnachricht mitteilte, dass sie mit ihm „Schluss machen“ wolle, er daraufhin zu ihrer Schule gefahren sei, um sie zur Rede zu stellen, wobei die Geschädigte anfangs den Sachverhalt nicht offenbaren wollte, sondern erst auf mehrfaches Nachfragen durch den Zeugen A. L. Nachdem der Zeuge anfangs unsicher war, ob das Wort „Vergewaltigung“ zuerst von ihm oder der Geschädigten erwähnt wurde, hat er im Anschluss geäußert, dass dieser Begriff von der Geschädigten verwendet worden war, nachdem er mehrfach bei dieser nachgefragt hatte. Im Rahmen seiner Vernehmung räumte der Zeuge A. L auch – ebenso wie die Geschädigte – ein, dass die Initiative, das Tatgeschehen zur Strafanzeige zu bringen, von ihm ausging und er hierbei auch anfängliche Bedenken seiner damaligen Freundin ausräumen musste. Wie bereits dargelegt, haben sich hieraus jedoch keine Anhaltspunkte für Fremdsuggestion, Druck oder unlautere Beeinflussung ergeben, da die Geschädigte trotz anfänglicher Bedenken letztlich aus freien Stücken ebenfalls den erlebten Sachverhalt zur Anzeige bringen wollte. Darüber hinaus schilderte der Zeuge A. L, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, glaubhaft und übereinstimmend mit der Geschädigten die Tatfolgen für seine damalige Freundin und die gemeinsame Beziehung. Hinsichtlich der Beziehung räumte er durchaus eigenes Fehlverhalten (Eifersucht, Strenge) ein. Ferner hat der Zeuge A. L – insoweit als Zeuge vom Hörensagen – die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen, soweit sie ihm von ihr mitgeteilt wurden, bestätigt, wobei keine Widersprüche zu Tage getreten sind. Dies betrifft insbesondere auch den Umstand, dass die Geschädigte ihm vom Tatgeschehen in der Nacht vom 03. auf den 04.05.2017 auch berichtet hat, dass sie nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr noch den Penis des Angeklagten hatte anfassen müssen. Diesbezüglich erläuterte der Zeuge A. L, dies habe ihm seine damalige Freundin auch erst nach der Erstvernehmung bei der Polizei am 04.05.2017 erzählt, später am Tag oder auch erst einen Tag später, weswegen es auch nicht in seinem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 04.05.2017 erwähnt sei. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen A. L für glaubhaft. Dieser hat in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht und dabei keine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten an den Tag gelegt. Der Zeuge hat zudem eigenes Fehlverhalten im Rahmen der Beziehung mit der Geschädigten eingeräumt. Der Zeuge hat zwar nicht angegeben, dass es zu Gewaltanwendungen seinerseits gegenüber der Geschädigten gekommen ist. Dies ist jedoch ohne Weiteres damit zu erklären, dass der Zeuge sich nicht selbst belasten wollte. Im Übrigen hat der Zeuge deutlich zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schilderungen durch die Geschädigte unterschieden und sich nicht etwa die Angaben der Geschädigten unreflektiert zu Eigen gemacht. (5) Die Zeugen KHK F. und KOK‘in H. haben als Vernehmungsbeamte die Angaben der Geschädigten zum Tatvorwurf und der Begleitumstände ebenso wiedergegeben, wie die Geschädigte in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen, wobei sie noch zahlreiche Einzelheiten aus den Vernehmungen wie z.B. den Gemütszustand der Geschädigten erinnerten. Anhaltspunkte für eine Fremdsuggestion durch die Vernehmungsbeamten haben sich nicht im Ansatz gezeigt. Die Zeugen vermochten sich auch trotz des verstrichenen Zeitraumes an die Vorgänge zu erinnern, insbesondere haben sie auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, nicht lediglich zuvor gelesene Vermerke oder Protokolle zu referieren. Der im Bereich der Sexualdelikte nach eigenen Angaben sehr erfahrene Zeuge KHK F. , der die Erstvernehmung der Geschädigten am 04.05.2017 durchgeführt hat, gab an, die Geschädigte habe auf ihn einen schüchternen Eindruck gemacht und sei – vom Tatgeschehen – angewidert gewesen. Ferner sei die Zeugin schon vor Beginn der Vernehmung weinerlich gewesen, während der Vernehmung selbst habe sie verschiedentlich richtig geweint. Als bei der anschließenden Hausdurchsuchung im Haus des Angeklagten auch der in der Vernehmung erwähnte Dildo aufgefunden wurde, hätte dies seinen Eindruck von einer schlüssigen Schilderung des Geschehens bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass das geschilderte Tatgeschehen nicht der Wahrheit entspreche, hätten sich nicht ergeben. Die nach eigenen Angaben ebenfalls im Bereich der Sexualdelikte erfahrene Zeugin KOK‘in H. , die die Vernehmung der Zeugin M. P. am 27.06.2017 sowie – nach zwischenzeitlicher Einlassung des Angeklagten im Haftprüfungstermin am 14.06.2017 – die Nachvernehmung der Geschädigten am 10.07.2017 vorgenommen hat, hatte keine Zweifel an der Aussagekonstanz der Geschädigten. Sie hat die Geschädigte als sehr ruhig, aber gefasst und gleichzeitig etwas naiv beschrieben. Eventuell habe sie auch etwas geweint, sei jedoch nicht völlig aufgewühlt gewesen. Ferner habe die Geschädigte etwa zwei bis drei Jahre jünger als ihr tatsächliches Alter gewirkt, woraus sich jedoch für sie – und nachfolgend auch für die Kammer – keine Anhaltspunkte für eine Wahrnehmungsstörung ergeben hätten. Dementsprechend hat die Kammer auch den am 4. Verhandlungstag am 05.12.2019 gestellten Antrag des Verteidigers Nickel auf u.a. Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zurückgewiesen (Beschluss gem. Anl. 2 zum Sitzungsprotokoll vom 05.12.2020 [Bl. X ff GA]). Soweit die Zeugin KOK‘in H. auf ihrer beruflichen Erfahrung beruhend angegeben hat, anfangs etwas gezweifelt zu haben, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat wie von Mutter und Tochter Pawlak bei ihren polizeilichen Vernehmungen angegeben, stellte sie im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer klar, dass sich diese Bedenken in erster Linie auf die Zeugin M. P. bezogen, die sie zeitlich zuerst vernommen hat und die sie als sehr „ich-bezogen“ und auf das Äußere bedacht beschrieb, nur ganz am Rande jedoch auch auf die Geschädigte, deren Schilderung sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, bei der es keine schematischen Betrachtungen geben könne, als nachvollziehbar erachtete. Dieser Eindruck der Zeugin H. von der Zeugin M. P. entspricht dem Eindruck, den die Kammer von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung gewonnen hat. Hieraus folgt aber nichts, was gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. (6) Die Zeugen KHK Kg. , KHK K. (a.D.) und KHK S. haben anschaulich die von ihnen jeweils vorgenommenen Ermittlungen geschildert (KHK Kg. und K.: Anfertigung von Lichtbildern im Objekt Lstraße 125 in A, Spurensicherung, Beschlagnahme von Asservaten; KHK S. : im Wesentlichen Wohnungsdurchsuchung des Objekts Lstraße 125 in A, Vernehmung des Zeugen A. L). Aus ihren Angaben haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der Geschädigten, insbesondere auch den Schlüssel betreffend, unzutreffend sind, zumal dies auch mit dem am dritten Verhandlungstag am 26.11.2019 in Vergrößerung in Augenschein genommenen Lichtbild (Bild-Nr. 4, Bl. 85 GA) von der fraglichen Zimmertür, das keinen Schlüssel zeigt, übereinstimmt. Insbesondere der Zeuge KHK S. bekundete, es sei damals seiner Erinnerung nach noch vergeblich nach dem Schlüssel/den Schlüsseln gesucht worden, nachdem er zuvor erfahren hätte, dass der Schlüssel zur Zimmertür der Geschädigten verschwunden gewesen wäre. (7) Die Zeugin B. hat als die die Geschädigte seinerzeit untersuchende Gynäkologin ausführlich sowohl die von ihr vorgenommene Untersuchung und deren Ergebnis als auch die ihr anamnestisch von der Geschädigten mitgeteilten Tatumstände (insbesondere: Nachts aufgewacht und vergewaltigt vom Lebensgefährten der nicht anwesenden Mutter, der ihr dabei die Arme über dem Kopf festgehalten habe) wiedergegeben. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Dabei gab die Zeugin an, die Geschädigte habe sehr klar gewirkt, jedoch auch völlig erschüttert, als habe sie das geschilderte und erlittene Geschehen noch nicht fassen können, was auch daran ersichtlich gewesen sei, dass sie die Eingangsfragen zu den persönlichen Verhältnissen nur sehr stockend beantwortet habe. Die Zeugin B. hatte eine sehr gute Erinnerung an die von ihr vorgenommene Untersuchung, was sie nachvollziehbar und überzeugend damit begründete, es sei ihre erste Untersuchung als Oberärztin im Hospital in A. gewesen sei, bei der, was sehr ungewöhnlich sei, der damalige Freund (der Zeuge A. L) auf Wunsch der Geschädigten die ganze Zeit zugegen gewesen sei. Ferner habe sie die ihr gegebene Schilderung von den Ereignissen betroffen gemacht, da müsse „sozial Einiges im Argen" gewesen sein. Auf entsprechenden Vorhalt der Verteidigung bestritt die Zeugin B. glaubhaft und nachvollziehbar, sich emotional mit der Geschädigten identifiziert bzw. solidarisiert zu haben, wofür für die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt bestanden hat. Insoweit gab die Zeugin nachvollziehbar an, sie sei selbst alleinerziehende Mutter einer Tochter, eine Mutter müsse ihr Kind ja beschützen. Deswegen habe sie sich gefragt, welche Probleme es mit der Mutter gebe. Dass die Zeugin B. unter Zugrundelegung der Schilderung der Geschädigten – bis auf kleine, indes unspezifische Hautabschürfungen im Genitalbereich – keinerlei Verletzungsspuren durch etwaige Abwehrhandlungen festgestellt hat, insbesondere an den Händen, bezeichnete die (insoweit auch sachverständige) Zeugin B. nicht als ungewöhnlich, dies hänge sehr davon ab, wieviel Gegenwehr es gegeben habe. Auf Nachfrage der Verteidigung bekundete sie – wie auch der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. X. –, es sei nicht ungewöhnlich, dass unter Zugrundelegung des geschilderten Festhaltens an den Armen im Nachhinein keine blauen Flecke festgestellt wurden. Dies entspreche auch ihrer Erfahrung. Ob jemand eine Neigung zu blauen Flecken habe, sei bei jedem Menschen individuell unterschiedlich und hänge unter anderem vom Bindegewebe ab. Auch aus den vorstehend geschilderten Angaben der Zeugin B. haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Fremdsuggestion gegenüber der Geschädigten ergeben. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass die Zeugin B. inhaltlich Einfluss auf die Angaben genommen hat, die von der Geschädigten im Rahmen ihrer nachfolgenden Schilderungen gegenüber der Polizei bzw. der Kammer getätigt worden sind. Ferner hat die Zeugin B. objektive Feststellungen zum (von dem Angeklagten auch eingeräumten) Geschlechtsverkehr getroffen und die Sicherung von Spuren in Cervix und unterem sowie oberen Scheidengewölbe in Form von Abstrichen vorgenommen, die dann Gegenstand des im Wege des Urkundenbeweises eingeführten Gutachtens des LKA NRW vom 29.08.2017 gewesen sind. (8) Die glaubhafte Aussage des Zeugen S. S , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stützt im Ergebnis ebenfalls die Angaben der Geschädigten, auch soweit diese die insgesamt drei bei ihm wahrgenommenen Termine als recht kurz bezeichnete. Aus den Angaben des Zeugen S ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine (bewusste oder unbewusste) Fremdsuggestion. Vielmehr bekundete der Zeuge, die Geschädigte habe im - gemeinsam mit der Mutter (der Zeugin M. P. ) durchgeführten - Erstgespräch am 12.06.2017 erkennbar traumatisiert gewirkt, weswegen es jedenfalls zu Beginn nicht ratsam gewesen sei, Einzelheiten zu dem ihm mitgeteilten Tatgeschehen (von Freund der Mutter vergewaltigt) zu erfragen. Vor diesem Hintergrund habe er ihr zunächst eine pharmakologische Behandlung vorgeschlagen, die von der Geschädigten auch zuerst angenommen worden sei, um im weiteren Verlauf noch eine Psychotherapie durchzuführen. Hierzu sei es jedoch wegen des Abbruchs der Behandlung durch die Geschädigte nicht mehr gekommen. Der Zeuge S diagnostizierte bei der Geschädigten eine schwere Depression und eine akute Belastungsreaktion, was er nachvollziehbar daran festmachte, dass ihm die Geschädigte – nach eigenem Ausfüllen eines Screeningsbogens (Selbstauskunft) – im Gespräch als kaum emotional schwingungsfähig und gedrückt erschienen sei. Die Ursache hierfür seien sehr selten soziale oder familiäre Probleme, sondern sei vielmehr regelmäßig ein Gefühl der Hilflosigkeit aufgrund eines (kurz zuvor) erlittenen Traumas. Diese glaubhaft geschilderten Feststellung des (insoweit sachverständigen) Zeugen, dass Ursache der von ihm festgestellten Depression und einer akuten Belastungsreaktion sehr wahrscheinlich ein kurz zuvor erlittenes Trauma sei, fügt sich nahtlos in das von der Geschädigten geschilderte Tatgeschehen ein. Eine ausführliche Schilderung des Tatgeschehens durch die Geschädigte gegenüber dem Zeugen S hat nicht stattgefunden. Der Zeuge S hat in diesem Zusammenhang auf Nachfrage durch die Kammer lediglich angegeben, dass Ursache für die von ihm im Hinblick auf die von ihm in einem persönlichen Gespräch mit der Geschädigten festgestellte geringe emotionale Schwingungsfähigkeit festgestellte akute Belastungsreaktion nicht etwaige traumatische Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beziehung der Zeugin M. P. zu dem Herrn T. P. sein könnten, sondern es sich vielmehr um ein zeitlich kurze Zeit zurückliegendes traumatisches Erlebnis handeln müsse. Auch dies spricht nach Auffassung der Kammer deutlich dafür, dass die Tat sich wie von der Geschädigten geschildert zugetragen und die Geschädigte nicht etwa die Tat – aus welchen Gründen auch immer – erfunden hat. Es wäre kaum erklärbar, weshalb sich die Geschädigte in fachärztliche Behandlung hätte begeben sollen, wenn die Tat nicht wie von ihr geschildert stattgefunden hat. Jedenfalls hätte die Geschädigte dann dem Zeugen, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die Symptome einer akuten Belastungsreaktion „vorspielen“ und diese derart glaubhaft simulieren müssen, dass der Zeuge zu einer Fehldiagnose gelangt. Dies hält die Kammer für vollkommen fernliegend. Im Übrigen widerspräche ein solches Vorgehen in einem noch erheblicheren Maße dem zurückhaltenden und in sich gekehrten Charakter, wie er von der Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt worden ist. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hat der Zeuge ausdrücklich verneint, auch deswegen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere bereits sechs Monate anhaltende Beschwerden, seinerzeit nicht erfüllt gewesen seien. Auf Nachfrage der Verteidigung verneinte er Anhaltspunkte für etwaige andere Ursachen für die festgestellte geringe Schwingungsfähigkeit, wie z.B., dass die Geschädigte keine Lust zu der Untersuchung gehabt hätte, was er nicht festgestellt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass die Geschädigte ihren eigenen Angaben zufolge die medikamentöse Behandlung durch den Zeugen S abgebrochen und auch sonst keine, auch keine anderweitige fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, nicht gegen die Glaubhafthaftigkeit der Angaben der Geschädigten und auch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Soweit die Verteidigung angeführt hat, dieser Umstand sei nicht erklärbar, wenn die Geschädigte doch so erheblich unter den Folgen der Tat leide, wird verkannt, dass die Geschädigte ausdrücklich auf Nachfrage angegeben hat, keine Suizidgedanken zu haben. Die Geschädigte hat – ebenso wie die Zeugen A. L und J S. – angegeben, dass sie nach wie vor unter sog. Flashbacks leide und keine Lust auf Geschlechtsverkehr verspüre. Jedoch ergibt sich aus den Angaben der Geschädigten auch, dass sie sich mit dieser Situation offenbar arrangiert und Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen A. L und später auch dem Zeugen Jan S. aus Liebe zu diesen gehabt hat. Ein solches Arrangieren mit einer weiterhin bestehenden belastenden Situation mag aus medizinischer Sicht problematisch sein. Aus der Sicht der Geschädigten, die die (zunächst) medikamentös angelegte Behandlung bei dem Zeugen S als nicht hilfreich empfunden hat, ist ihr Verhalten jedoch ohne weiteres erklärbar und nachvollziehbar. Auch insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass traumatisierte Opfer von Straftaten nicht dazu neigen, rational denkend zu agieren, sondern – menschlich nachvollziehbar – dazu neigen, traumatisiertes Geschehen zu verdrängen. Soweit der Bundesgerichtshof Vorbehalte gegen die Vernehmung behandelnder Psychiater und Psychologen als Zeugen geäußert hat, weil diese im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vordergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehaltes der Äußerungen des Patienten, also die Überprüfung der „Validität“ der Angaben sähen, sondern es ihnen in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlichkeitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um Verhaltensänderungen gehe, sowie ihnen regelmäßig nicht diejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehe, die einem das Gericht beratenden Sachverständigen zugänglich sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.09.2002 - 1 StR 171/02, StV 2002, 637, juris Rn. 12), kommen diese vorliegend nicht zum Tragen, da die Geschädigte gegenüber dem Zeugen S das Tatgeschehen nicht geschildert hat und es bei seiner Vernehmung auch nicht darum ging, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen (aussagepsychologisch) zu überprüfen. Gegenstand der Vernehmung des Zeugen S waren ausschließlich die von diesem diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten bzw. Erkrankungen. (9) Die Zeugin A.R.K. wurde zwar in erster Linie zu dem Anklagevorwurf einer fraglichen Körperverletzung zu ihrem Nachteil durch den Angeklagten (Anklage vom 04.06.2018, Az.: 809 Js 471/18 StA Aachen) als Zeugin vernommen. Insoweit wurde der Angeklagte freigesprochen, worauf noch im Einzelnen einzugehen sein wird. Die A. P. machte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung jedoch auch Angaben allgemeiner Natur zu dem Angeklagten und dessen „Beziehungsgestaltung“, die mit den Angaben von Mutter und Tochter P übereinstimmen. Insbesondere bestätigte sie, dass es oft Streit wegen der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin M. P. gegeben habe, auch da sie, die entgegen der Schilderung des Angeklagten ihre Beziehung zu diesem weiterhin als fortbestehend ansah, ihm wegen dessen Verhältnisses zu der Zeugin M. P. Vorwürfe gemacht habe. Hierdurch zeigt sich deutlich, dass der Eindruck der Geschädigten von dem Angeklagten, dass er ihre Mutter betrogen bzw. belogen habe, durchaus berechtigt war, da der Angeklagte offenkundig beide Frauen gegeneinander ausgespielt hat. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte sei in ihn verliebt gewesen bzw. habe Interesse für ihn gezeigt, hat die Vernehmung der Zeugin nicht ergeben. (10) Der Zeuge J S. , der mit der Geschädigten seit dem 28.10.2017 liiert ist, hat ebenso wie der Zeuge A. L glaubhafte Angaben zu den Tatfolgen für die Geschädigte gemacht, insbesondere ausgeführt, wenn er sie auf den Vorfall anspreche, dann weine sie oder wolle nicht darüber reden, wobei er auch keine Einzelheiten wisse. In diesem Zusammenhang räumte der Zeuge J S. ein, in einer Sitzungspause am ersten Verhandlungstag nach der ersten Vernehmung der Geschädigten einen kurzen Blick auf die Anklage geworfen und dort Näheres zum Tatvorwurf gegen den Angeklagten gelesen zu haben, als eine Dolmetscherin neben ihm gesessen habe. Bei der (ohnehin sehr knappen) Wiedergabe des Tatablaufs in der Anklageschrift bestehen hierdurch indes keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Angeklagten, da dessen Schilderung mit derjenigen der Geschädigten sowie den übrigen Zeugen vom Hörensagen übereinstimmt, zumal der Zeuge J S. in erster Linie auch zu einem anderen Themenkomplex (den Tatfolgen) befragt wurde. Darüber hinaus bestanden auch bei ihm keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fremdsuggestion gegenüber der Geschädigten. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen J S. für glaubhaft. Der Zeuge berichtete sehr anschaulich, offen und detailliert von Problemen im Sexualleben, so etwa, dass die Geschädigte ihm vor dem ersten Geschlechtsverkehr, etwa zwei Wochen nach dem 28.10.2017, davon berichtet habe, vergewaltigt worden zu sein und „das noch nicht zu können“, da sie Flashbacks von dem Tatgeschehen habe. Überdies schilderte der Zeuge, dass dies auch heute noch so sei, beispielsweise wenn er sie im Schlaf berühre – hier habe sie ihm schon gesagt, er solle das lassen, weil sie sich hierdurch an das Tatgeschehen erinnert fühle – oder dass sie nachts schweißgebadet aufwache. Zum Sexualleben räumte der Zeuge ein, dies sei inzwischen regelmäßiger, wobei die Initiative meistens von ihm ausgehe, es jedoch auch Pausen wegen der Flashbacks gebe, wo seine Freundin seine Küsse abblocke und sehr oft weinen müsse; die Geschädigte beschäftige dies noch sehr, da sie befürchte, er würde die Beziehung zu ihr wegen des unregelmäßigen Geschlechtsverkehrs beenden. Ungerechtfertigte Belastungstendenzen sind in der Aussage des Zeugen J S. nicht offenkundig geworden. Vielmehr hat der Zeuge auf entsprechende Frage freimütig eingeräumt, „sauer“ gewesen zu sein, nachdem die Geschädigte wieder einmal geweint hätte und er sich deswegen entschlossen habe, eine Nachricht an den Angeklagten über seine Freundin (die A. P. ) zu schicken. Er habe auch juristisch gegen ihn vorgehen und deswegen seine Adresse in Erfahrung bringen wollen. Diese Reaktion erscheint der Kammer in Anbetracht der von dem Zeugen Jan S. geschilderten Situation zwar nicht richtig, aber doch menschlich nachvollziehbar. (11) Die im Rahmen seiner ergänzenden Einlassung am Ende des siebten Hauptverhandlungstag von dem Angeklagten erwähnten Zeuginnen K. und C. , seinerzeit mit der Geschädigten befreundete Mitschülerinnen, haben dessen Behauptung, die Geschädigte habe ihn am Morgen des 04.05.2017, als er sie mit seinem Mercedes bis vor die Schule gefahren habe, zur Verabschiedung geküsst und umarmt, was die Zeuginnen gesehen hätten, nicht bestätigt. Vielmehr waren die Zeugenvernehmungen insoweit unergiebig. Die Zeugin C. konnte sich nicht daran erinnern, den Angeklagten überhaupt einmal gesehen zu haben, wie er die Geschädigte zur Schule gebracht haben will; die Geschädigte und sie wären oft und gerne gemeinsam mit dem Bus gefahren. Ihr war auch der fragliche Mercedes nicht bekannt, von dem der Verteidiger N ihr ein Bild auf seinem Smartphone präsentierte (Anlage zum Protokoll vom 05.02.2020, Bl. 628 GA). Vergleichbar äußerte sich die Zeugin K. , die sogar ausschloss, den Angeklagten einmal morgens gesehen zu haben, allenfalls nachmittags zum Abholen von der Schule. Überdies schilderten beide Zeuginnen, zwar mit der Geschädigten befreundet gewesen zu sein, jedoch nicht als „beste Freundinnen“, zumal sie nach der Schule – auch wegen des damaligen Freundes der Geschädigten – nichts gemeinsam unternommen hätten. Weiter berichteten sie von dem sehr zurückhaltenden, schüchternen Wesen der Geschädigten, die wenig von sich und ihrer Beziehung zu dem Zeugen A. L erzählt habe, was den Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen, soweit sie dazu Angaben machen konnten, entspricht. Jedoch habe die Geschädigte „einen guten Draht“ zu ihrer Klassenlehrerin, der Zeugin S. , gehabt und mit ihr einige Gespräche gehabt, so die Zeugin K. . Hierzu passt ins Bild, dass die Geschädigte der Zeugin K. (die Zeugin C. wurde hiernach nicht gefragt) nichts von dem Tatvorwurf gegen den Angeklagten erzählt hat, wie die Zeugin K. auf entsprechende Frage bekundete. Vor diesem Hintergrund verwundert auch nicht, dass der Zeugin K. bis zum Schulabschluss im Juni 2017 keine wesentliche Verhaltensänderung bei der Geschädigten aufgefallen sein will, wie die Zeugin auf entsprechende Frage der Verteidigung angab. Die Zeugin K. berichtete darüber hinaus, ohne zuvor darauf angesprochen worden zu sein, von der – von ihr auf etwa August/September 2016, Schuljahresbeginn der 10. Klasse datierten – Vorgeschichte ihres damaligen, eifersüchtigen Freundes, des Zeugen A. L, der ihr nicht gut getan und von dem sie sich aus Angst nicht getrennt habe. Dieser habe ihr nach den Erzählungen der Geschädigten mal eine Ohrfeige gegeben, ferner habe sie gelegentlich blaue Flecken bei ihr an den Armen gesehen. Die Zeugin K. hat weiter angegeben, die Geschädigte sei für den Zeugen A. L wie eine „Marionette“ gewesen, diese sei ihm „hörig“ gewesen. Aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen C. und K. folgt ebenfalls nichts, was gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten bzw. ihre Glaubwürdigkeit spricht. Die Angaben der Zeugin C. waren letztlich unergiebig. Soweit die Zeugin K. Angaben zu der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen A. L gemacht und dabei – erstmals – auch von Gewaltanwendung durch den Zeugen gegenüber der Geschädigten berichtet hat, hat die Kammer die Geschädigte hierzu im Anschluss nachvernommen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit die Zeugin K. geschildert hat, bei der Geschädigten in dem Zeitraum nach der Tat keine Verhaltensänderung festgestellt zu haben, ist nach Auffassung der Kammer neben dem jugendlichen Alter der Zeugin K. zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die Tat Anfang Mai 2017 zugetragen hat und die Zeugin K. und die Geschädigte sich seit dem kurze Zeit danach erfolgten Schulabschluss nicht mehr gesehen haben. Ferner hat die Zeugin K. auch angegeben, dass es zu außerschulischen Kontakten zwischen ihr und der Geschädigten selten gekommen sei, weshalb nicht erkennbar ist, dass der Zeugin eine Verhaltensänderung der Geschädigten hätte zwingend auffallen müssen. (12) Anders als ihren Mitschülerinnen, den Zeuginnen C. und K. , hat die Geschädigte ihrer damaligen (inzwischen pensionierten) Klassenlehrerin seit der 9. Klasse, der Zeugin F S. , von dem Tatgeschehen berichtet, wenn auch wiederum nur in groben Zügen, was dem übrigen von der Kammer festgestellten Verhalten der Geschädigten entspricht. Die Zeugin S. beschrieb die Geschädigte als sehr stille Person, die anfangs sehr verschlossen gewesen sei und zu der sie erst Vertrauen habe aufbauen müssen, weswegen diese ihr auch selbst kaum etwas von den Problemen mit ihrem damaligen Freund (dem Zeugen A. L) berichtet habe; das sei aber in der 9. Klasse (Schuljahr 2015/2016) gewesen, wo ihr Mitschüler der Geschädigten berichtet hätten, diese hätte „wegen ihres damaligen Freundes“ häufiger gefehlt. Darüber hinaus berichtete die Zeugin S. – anders als die Zeugin K. , die diesbezüglich möglicherweise nicht sensibilisiert war, jedenfalls nicht pädagogisch ausgebildet ist – glaubhaft und nachvollziehbar von einer spürbaren Verhaltensänderung der Geschädigten ab Anfang Mai 2017. Diese habe psychisch belastet gewirkt und sei in ihrer schulischen Leistung abgefallen, so dass sie sich Sorgen wegen der anstehenden Abschlussprüfung gemacht habe. Wörtlich gab die Zeugin S. an, die Geschädigte sei immer stiller geworden und habe sich in ihr „Schneckenhaus“ zurückgezogen. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin S. zu zweifeln, haben sich nicht ansatzweise ergeben. Vielmehr blieb die Zeugin auch auf wiederholte Frage der Verteidigung bei der Wiedergabe ihres vorstehend geschilderten Eindrucks von der Geschädigten und ergänzte plastisch, ihre Augen seien traurig gewesen, man hätte ihr angesehen, dass sie Probleme hätte, unter denen sei leide. Das habe sehr authentisch gewirkt, was sie nach jahrzehntelanger Berufserfahrung einschätzen könne. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeugin S. die Probleme im häuslichen Bereich aus der Zeit vor der hier in Rede stehenden Tat und die Belastungen für die Geschädigte hierdurch ebenfalls bekannt gewesen sind, sie also auch eine ausreichende Grundlage für die von ihr geäußerte spürbare Verhaltensänderung hatte. (13) Auch gegenüber der schließlich am zehnten Hauptverhandlungstag noch vernommenen, polnischstämmigen Zeugin P hat die Geschädigte jedenfalls zunächst keine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens abgegeben, obgleich die Geschädigte sie in ihrer Zeugenvernehmung als ihre (inzwischen) beste Freundin bezeichnete. Übereinstimmend mit den Angaben der Geschädigten in ihrer Nachvernehmung am neunten Verhandlungstag bekundete die Zeugin P, man habe sich vor einigen Jahren im Reisebus von/nach Polen kennengelernt, sich von diesem Zeitpunkt an ab und zu über WhatsApp-Textnachrichten oder telefonisch ausgetauscht und dann erstmals Ende 2019 wieder persönlich getroffen. Erst bei einem persönlichen Treffen ab Ende 2019 erfuhr die Zeugin P nach deren glaubhaften, mit den Bekundungen der Geschädigten übereinstimmenden Angaben nähere Einzelheiten zum Tatgeschehen, die jedoch im Wesentlichen mit den zuvor wiedergegebenen Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung übereinstimmen. Auch wenn die Zeugin P eingeräumt hat, im Vorfeld vor ihrer Zeugenvernehmung nochmals mit der Geschädigten Kontakt gehabt und diese gefragt zu haben, was sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer erwarten würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin P bei ihrer Vernehmung unzutreffende, im Vorfeld mit der Geschädigten abgesprochene Angaben gemacht hat. Dies gründet sich insbesondere darauf, dass die von der Zeugin P getätigten Angaben zu der Geschädigten mit den Angaben sämtlicher weiterer als Zeugen vernommener Personen aus ihrem Nahbereich und den Vernehmungsbeamten übereinstimmen. Auch im Übrigen waren die Angaben der Zeugin P glaubhaft. Soweit dieser vorgehalten worden ist, weshalb sie im Rahmen der ersten Schilderungen der Geschädigten von der Tat keine Einzelheiten erfragt habe, hat die Zeugin nachvollziehbar angegeben, zu dem damaligen Zeitpunkt selbst erhebliche private Probleme gehabt zu haben. Soweit die Zeugin P angegeben hat, sich nicht als „beste Freundin“ der Geschädigten zu betrachten, steht dies zwar in Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der Intensität einer Freundschaft maßgeblich auch auf dem subjektiven Eindruck einer Person beruht, diese Frage also durchaus nachvollziehbar von der Geschädigten anders gesehen werden kann als von der Zeugin P. Nach Einschätzung der Kammer folgt hieraus umso deutlicher, dass es der Geschädigten an einer gefestigten Bezugsperson aus ihrem Nahbereich gefehlt hat, mit der sie u.a. das Tatgeschehen verarbeiten konnte, nachdem die Mutter der Geschädigten aufgrund der Fortsetzung ihrer Beziehung zu dem Angeklagten trotz des Tatgeschehens als Vertrauensperson „ausgefallen“ ist. (14) Wie bereits angedeutet, ist die – aufgrund der zuvor bereits ausführlich dargelegten Umstände (insbesondere: ausführliche und detailreiche Schilderung zum Randgeschehen, lediglich sparsame Äußerungen zum Kerngeschehen, teilweise mit Widersprüchen versehen, teilweise bewusst ausweichende Antworten auf gestellte Fragen) – ohnehin schon mit deutlichen Anhaltspunkten für eine Schutzbehauptung versehene, nicht glaubhafte Einlassung des Angeklagten zudem in einigen, nicht unmaßgeblichen Punkten widerlegt. Die Wiederlegung einer bestreitenden Einlassung eines Angeklagten ergibt zwar noch keinen Beweis für die Tatbegehung, da auch ein Unschuldiger ein Motiv zur Lüge haben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 StR 300/19, juris Rn. 19; BGH, Beschl. v. 11.12.2018 - 2 StR 487/18, StV 2019, 519, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118, juris Rn. 3; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - 1 StR 364/03, BGHSt 49, 56 = NStZ 2004, 392, juris Rn. 17; Löwe-Rosenberg/ Sander , a.a.O., § 261 Rn. 74). Jedoch steht die widerlegte Einlassung des Angeklagten seiner Verurteilung nicht entgegen. Zudem kann die Widerlegung der Einlassung im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Im Einzelnen: (a) Dies gilt zunächst für die Einlassung des Angeklagten zur Vollziehung des Geschlechtsverkehrs, wo der Angeklagte zunächst angegeben hatte, er habe seinen Penis schon vor dem Samenerguss aus der Scheide gezogen und sei nicht „in ihr gekommen“. Wie bereits dargelegt, stimmt dies nicht mit den Feststellungen im Gutachten des LKA NRW vom 29.08.2017 überein, wonach gerade auch im Inneren der Vagina („Cervix“, „oberes Scheidengewölbe“ und „unteres Scheidengewölbe“) Spermaspuren des Angeklagten festgestellt wurden. Auf entsprechenden Vorhalt revidierte der Angeklagte seine ursprüngliche Angabe dahingehend, er sei zwar noch „gekommen“, jedoch nicht „so doll“ und erst, als er seinen Penis schon herausgezogen hätte, was sich jedoch ebenfalls nicht mit den Feststellungen des Behördengutachtens in Einklang bringen lässt. Unter Berücksichtigung dessen ist die Einlassung des Angeklagten in einem wesentlichen Punkt durch ein objektives Beweismittel als widerlegt anzusehen. (b) Soweit durch den Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung behauptet worden ist, die Geschädigte habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr auf dem Bett liegend erzählt, dass ihre Mutter (die Zeugin M. P. ) ein Verhältnis mit dem Vermieter des Hauses, dem Zeugen W. , habe, was er zuvor nicht gewusst hätte, ist diese Einlassung insbesondere durch die entgegenstehenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen M. P. und W. widerlegt. Diese von dem Angeklagten behauptete Äußerung kann die Geschädigte schon deswegen nicht getätigt haben, da es zu diesem Zeitpunkt (Anfang Mai 2017) noch keine Beziehung zwischen der Zeugin M. P. und dem Zeugen W. gab, sondern frühestens ab Spätsommer 2017. Der Zeuge W. , für den insoweit ein Motiv für eine Falschaussage nicht ansatzweise ersichtlich ist, hat zunächst angegeben, nicht mehr genau sagen zu können, seit wann er mit der Zeugin M. P. eine Beziehung führe. Der Zeuge vermochte jedoch auf Nachfrage sicher anzugeben, dass er mit der Zeugin M. P. noch nicht liiert gewesen sei, als er sie zu ihrer polizeilichen Vernehmung gefahren habe, man sei erst später zusammengekommen. Die vorgenannte Vernehmung fand indes erst am 27.06.2017 statt. Der Zeuge W. hat angegeben, dass er und die Zeugin M. P. auch vorher schon befreundet gewesen seien und er versucht hätte, anzubändeln, was die Zeugin M. P. aber zunächst nicht erwidert habe. Glaubhaft waren diese Angaben des Zeugen W. insbesondere deswegen, weil sie mit zahlreichen originellen Details versehen waren, insbesondere der Zeuge sich noch daran erinnerte, dass er die Zeugin M. P. noch zu ihrer polizeilichen Vernehmung (am 27.06.2017) gefahren habe, als man jedoch definitiv noch nicht „zusammen“ gewesen sei. Vergleichbares bekundete die Zeugin M. P. , die den Zeitpunkt ihrer neuen Beziehung zu dem Zeugen W. daran festmachte, dass sie damals schon in einer neuen Wohnung, also nicht mehr in der Lstraße 125 in A, gewohnt habe, wobei sie den Beginn ihrer Beziehung auf Herbst oder eher Winter 2017 einordnete. Unter Berücksichtigung dessen ließe sich die von dem Angeklagten behauptete Aussage über die Beziehung des Zeugen W. zu der Zeugin M. P. nur damit erklären, dass die Geschädigte diese erfunden hat, etwa um den Angeklagten eifersüchtig zu machen oder einen Keil zwischen diesem und ihrer Mutter zu treiben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine völlig fernliegende Annahme, für die die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat und die die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch unter Berücksichtigung des festgestellten Charakters der Geschädigten und ihrer sonst an den Tag gelegten Verhaltensweisen, für ausgeschlossen erachtet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu möglichen Motiven der Geschädigten für eine Falschbelastung Bezug genommen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Einlassung des Angeklagten in einem weiteren wesentlichen Punkt durch ein außerhalb der Aussage der Geschädigten liegendes Beweismittel widerlegt ist. (c) Soweit sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe die Geschädigte sehr häufig mit dem Auto zur Schule gebracht oder abgeholt, insbesondere auch mit seinem Mercedes, ist diese Einlassung durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen C. und K. widerlegt. Die Zeugin C. hat die Frage der Verteidigung, ob ihr ein schickes Auto (der Mercedes des Angeklagten) aufgefallen sei, mit dem die Geschädigte zumindest ab und zu abgeholt bzw. gebracht worden sei, verneint und angegeben, die Geschädigte wäre überhaupt nur ein- oder zweimal von dem Angeklagten abgeholt worden. Auf weiteres Befragen, ob die Geschädigte lieber mit dem Bus gefahren oder lieber mit dem Auto gebracht/abgeholt worden sei, bekundete die Zeugin C. (da ein Anlass für eine etwaige Falschangabe nicht erkennbar war – glaubhaft), dass sie immer sehr gerne und häufig gemeinsam Bus gefahren wären. Vergleichbar äußerte sich die Zeugin K. , die überdies angab, soweit die Geschädigte mal mit dem Auto abgeholt worden sei, so sei dies auch durch ihren damaligen Freund (den Zeugen A. L) geschehen. Die Einlassung des Angeklagten ist daher in einem weiteren Punkt durch ein außerhalb der Aussage der Geschädigten liegendes Beweismittel widerlegt. (d) Auch soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, die Geschädigte habe sich angefangen, für ihn zu interessieren, als er einen hochwertigen Pkw der Marke Mercedes-Benz mit AMG-Paket geleast habe, sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an. Die Geschädigte hat glaubhaft angegeben, sich für Autos nicht besonders zu interessieren. So vermochte die Geschädigte auch nicht sicher anzugeben, welchen Pkw der Zeuge A. L zwischenzeitlich gefahren hat. Entsprechendes gilt für die Zeuginnen C. und K. , die ebenfalls keine konkrete Automarke oder gar einen Fahrzeugtyp angeben konnten, weder bezogen auf den Angeklagten noch den Zeugen A. L. Die Zeugin K. hat angegeben, dass die Geschädigte mal in einem „krassen Auto“ zur Schule gebracht worden sei, wobei sie weder Marke noch Typ des Fahrzeugs anzugeben vermochte. Sie hat lediglich angeben können, dass es sich um ein dunkles Fahrzeug gehandelt habe. Auf Vorhalt des von der Verteidigung vorgelegten Lichtbildes (einem grauen Mercedes AMG; Anlage zum Protokoll vom 05.02.2020, Bl. X GA) hat die Zeugin K. angegeben, dass es sich hierbei nicht um das von ihr erwähnte Fahrzeug handele. (e) Weiter ist auch die Einlassung des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt, nicht er habe sich der Geschädigten vor dem Tatgeschehen angenähert, sondern umgekehrt habe sich die Geschädigte ihm angenähert. Sowohl die Zeugin M. P. als auch der Zeuge A. L haben glaubhaft angegeben, dass die Geschädigte ihnen gegenüber berichtet habe, dass und wie der Angeklagte sich ihr verschiedentlich genähert habe. Anhaltspunkte dafür, dass es – wie von dem Angeklagten behauptet – umgekehrt gewesen ist, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Geschädigte ihrer Mutter und dem Zeugen A. L von den Annäherungsversuchen erzählt hat, für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Hätte die Geschädigte die Tat – ebenso wie die vorangegangenen Annäherungsversuche durch den Angeklagten – lediglich erfunden, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die Geschädigte weitere Personen in ihre – in diesem Fall erfundene – Schilderung einbezieht, weil dann auch diese Personen die entsprechend erfundenen Schilderungen sowohl gegenüber der Polizei als auch dem Gericht wiederholen müssen, was die Geschädigte kaum hätte beeinflussen können. Erklärbar wären die von der Geschädigten gegenüber den beiden Zeugen geschilderten Annäherungsversuche bei einem erfundenen Tatgeschehen nur dann, wenn die Geschädigte bereits längere Zeit vor dem – dann vermeintlichen – Tatgeschehen geplant hätte, den Angeklagten in eine „Falle“ zu locken. Die Kammer hält auch ein derartiges verschlagenes und planvolles Vorgehen der Geschädigten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für ausgeschlossen. (f) Soweit der Angeklagte insbesondere im Rahmen des Haftprüfungstermins am 14.06.2017 vorgebracht hat, er habe seinerzeit ein Kondom aus einer Verpackung aus seinem Zimmer geholt und habe dieses benutzen wollen sowie dabei Bezug auf das Lichtbild Nr. 10 (Bl. 88 GA) genommen hat, geht die Kammer davon aus, dass auf diesem Lichtbild tatsächlich eine Kondomverpackung zu sehen ist. Ebenso mag es sein, dass der Angeklagte sich aus dieser Verpackung vor dem Betreten des Zimmers der Geschädigten ein Kondom entnommen und in seine Hosentasche gesteckt hat, weil er die Absicht hatte, dieses zu benutzen. Nach den getroffenen Feststellungen steht jedoch fest, dass der Angeklagte in der Folgezeit das Kondom nicht verwendet hat, wobei der Angeklagte hierzu – wie oben im Einzelnen dargelegt – im Rahmen der Hauptverhandlung andere Angaben gemacht hat, als dies sein Verteidiger im Rahmen des Haftprüfungstermins getan hat. Aus dem Gesagten folgt jedenfalls nichts, was gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten oder deren Glaubwürdigkeit spricht. (15) Im Ergebnis hatte die Strafkammer bei verständiger, nochmaliger und umfassender Würdigung aller Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen könnten, aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau der erhobenen Beweise keinerlei Zweifel daran, dass sich der Angeklagte in der festgestellten Weise strafbar gemacht hat. Nach dem Gesagten bestanden insbesondere auch tragfähige außerhalb der Aussage der Geschädigten liegende Gründe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.2004 - 2 StR 441/04, StV 2005, 487, 488; BGH, Beschl. v. 23.01.2008 - 2 StR 555/07, StV 2008, 238), die für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen, namentlich insbesondere die Feststellungen aus dem Gutachten des LKA NRW vom 29.08.2017 (Vorhandensein von Sperma des Angeklagten in den Bereichen „Cervix“, „oberes Scheidengewölbe“ und „unteres Scheidengewölbe“), die Feststellungen des Zeugen S (akute Belastungsreaktion) sowie die Angaben der Zeugen W. und S. . Demgegenüber war die Einlassung des Angeklagten unglaubhaft und ist zudem in wesentlichen Punkten widerlegt worden. IV. 1. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen folgt die Strafbarkeit des Angeklagten aus § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung. a) Der Angeklagte handelte objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig gemäß § 177 Abs. 1 Var. 1 StGB, indem er – wie er wusste – durch eine einheitliche Handlung (vgl. hierzu MüKoStGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 nF Rn. 181 m.w.Nachw.) gegen den für ihn erkennbaren (und im konkreten Fall auch geäußerten) Willen einer anderen Person – der Geschädigten – sexuelle Handlungen i.S. des § 184h Nr. 1 StGB an dieser Person vorgenommen hat, nämlich in Form des Leckens der Vagina, des Eindringens mit dem Penis in die Vagina sowie des Führens der Hand der Geschädigten an seinen Penis. Der Angeklagte hat dagegen nicht auch den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Überraschungsmoment darin zu sehen ist, dass die Geschädigte zu Beginn der Tatausführung geschlafen hatte und sich mit ihren Armen unter der Bettdecke befand. Denn jedenfalls vermochte die Kammer den insoweit erforderlichen Vorsatz (vgl. hierzu Fischer , StGB, 67. Aufl. 2020, § 177 Rn. 39) nicht festzustellen. Da das Zimmer nach den getroffenen Feststellungen „stockdunkel“ gewesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass die Geschädigte schlief oder sich ihre Arme unter der Bettdecke befanden. Demgegenüber hat der Angeklagte objektiv und subjektiv den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er als Nötigungsmittel Gewalt (hier: insbesondere Fixieren/Festhalten an den Handgelenken, Ausziehen, Niederdrücken des Opfers durch Einsatz des Körpergewichtes, vgl. hierzu jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 70; MüKoStGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 nF Rn. 106) ausgeübt hat. Die von dem Angeklagten angewendete Gewalt diente seiner Vorstellung entsprechend der Duldung und Vornahme der sexuellen Handlungen an der Geschädigten in Form des Leckens der Vagina sowie des Eindringens mit dem Penis in die Vagina. Bezogen auf das Führen der Hand der Geschädigten zum Penis des Angeklagten kann dagegen trotz des engen zeitlich-situativen Zusammenhangs ein Ausnutzen der vorangegangenen Gewalteinwirkung durch den Angeklagten (vgl. hierzu Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 72; MüKoStGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 nF Rn. 114) nicht festgestellt werden, insbesondere weil der Angeklagte von weitergehenden Einwirkungen verbaler oder körperlicher Art abgesehen hat, nachdem die Geschädigte ihre Hand weggezogen hatte. Dass der Angeklagte neben der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zusätzlich auch die Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) verwirklicht hat, hat die Kammer demgegenüber nicht feststellen können. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer schutzlos gegenüber der „Einwirkung“ des Täters ist (vgl. Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 88), wobei hier in erster Linie potentielle Gewalthandlungen infrage kommen ( Fischer , a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH und der weiteren Literatur). Zwar liegt es nahe, im vorliegenden Fall von einer „schutzlosen Lage“ der Geschädigten auszugehen, der gegenüber auch Gewalthandlungen durch den Angeklagten erfolgt sind – dies aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte sich in gewisser Weise die krankheitsbedingte Ortsabwesenheit der Zeugin M. P. zunutze gemacht hat, so dass er zur Tatzeit allein mit der Geschädigten im Haus war und diese ihr Zimmer nicht abschließen konnte. Dies allein genügt jedoch nicht. Vielmehr erfordert die Erfüllung des objektiven Tatbestandes auch, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen (weiteren) Gewalteinwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet (z.B. BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 4 StR 396/11, BGHSt 50, 359, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 04.04.2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, juris Rn. 27; BGH, BGH, Beschl. v. 10.05.2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34, juris Rn. 8), was durch die Kammer nicht hat festgestellt werden können. Nach den getroffenen Feststellungen war die Geschädigte bereits von ihren vorherigen vergeblichen Abwehrversuchen erschöpft, als der Angeklagte sie (die Geschädigte zunächst mit einer Hand festhaltend) entkleidete, sodann (ohne weiteres Festhalten, trotz anfänglicher Gegenwehr mit ihren Beinen) an ihrer Vagina leckte und schließlich mit ihr (sie an den Handgelenken festhaltend) den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wogegen sie sich mithin nicht mehr wehren konnte. b) Im Übrigen handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten insbesondere aufgrund des übereinstimmend von dem Angeklagten und der Geschädigten geschilderten Alkoholkonsums des Angeklagten (ca. 1/3 Glas Sekt/Champagner) zum Tatzeitpunkt eingeschränkt (§ 21 StGB) oder aufgehoben (§ 20 StGB) gewesen sein könnte, haben sich nicht ansatzweise ergeben. Konkrete Angaben zu einem weitergehenden Alkoholkonsum des Angeklagten vermochte die Geschädigte nicht zu machen. Auch der Angeklagte hat sich dahingehend nicht eingelassen. Nach dem Gesagten war die Kammer in Ermangelung ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen. 2. Da die Nötigungshandlung durch den Angeklagten vorliegend nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus angedauert hat, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.02.2014 - 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139; Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 189). 3. Der Angeklagten hat sich nicht auch wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Straftatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, soweit eine Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt (vgl. Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 188; MüKo-StGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 nF Rn. 182 m.w.Nachw.). Soweit die Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten hat, ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte insoweit (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 StR 382/06, NStZ 2007, 218). Der Angeklagte ist bezogen auf diese – wie im Rahmen der Strafzumessung noch darzulegen und zu berücksichtigen sein wird – vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen für die Geschädigte auch nicht wegen einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu verurteilen, wobei dahinstehen kann, ob insoweit die Tatfolgen auch für den Angeklagten (also subjektiv) vorhersehbar waren, denn insoweit fehlt es jedenfalls an den gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen. 4. Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Es erscheint nach den getroffenen Feststellungen bereits fraglich, ob das von dem Angeklagten herbeigeführte Fixieren der Geschädigten unter ihrer Bettdecke bzw. das anschließende Festhalten der Arme den Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt, weil dazu eine zeitlich nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit nicht ausreicht. Jedenfalls aber kommt dann, wenn – wie hier – die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts – der Vergewaltigung – bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2003 – 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168, juris Rn. 4; MüKo-StGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 nF Rn. 183). 5. Schließlich hat sich der Angeklagte auch nicht einer tätlichen Beleidigung gemäß § 185 Alt. 2 StGB schuldig gemacht. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene – hier: die Geschädigte – weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand der Beleidigung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 StR 382/06, NStZ 2007, 21 m.w.Nachw.). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die Kammer hat zunächst den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Da der Angeklagte jedoch unter Zugrundelegung der Angaben der vernommenen Zeugen, insbesondere der Geschädigten, mit dieser den Beischlaf vollzogen hat und dabei in ihren Körper eingedrungen ist (Vergewaltigung), ist gemäß § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ein Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde zu legen. Gründe, die es gebieten, von der Anwendung des Regelstrafrahmens abzusehen, liegen nicht vor. Die Regelwirkung entfällt nur dann, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 141). Das ist vorliegend bezogen auf die in Rede stehende Tat nicht der Fall. Zwar liegen die im Folgenden noch im Einzelnen darzulegenden Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten vor, diese überwiegen die strafschärfenden Gesichtspunkte aber nicht, erst recht nicht deutlich. Das Tatgeschehen weicht auch nicht in einem Maße von einem durchschnittlichen Fall der Vergewaltigung ab, dass eine Mindeststrafe von zwei Jahren als unangemessen hart anzusehen wäre. Der Angeklagte ist unter Ausnutzung der Ortsabwesenheit der Mutter der Geschädigten gegen den erkennbaren und geäußerten Willen unter Überwindung von Widerstand vaginal in die Geschädigte eingedrungen und hat mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Zuvor hat der Angeklagte gegen den Willen der Geschädigten deren Vagina geleckt. Die von dem Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen überschreiten die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB StGB jeweils deutlich (vgl. MüKo-StGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 Rn. 192). Durch die Tat hat sich daher gerade der vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Regelfall verwirklicht, zumal es auch noch im unmittelbaren Fortgang zu einer von der Geschädigten unerwünschten sexuellen Handlung des Angeklagten (erzwungenes Anfassen seines Penis durch die Geschädigte) gekommen ist. Zudem hatte die Geschädigte dem Angeklagten bereits vor der Tat bei den von ihm durchgeführten Annäherungsversuchen zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wünscht. Die Geschädigte hat dem Angeklagten auch sonst keinerlei Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde freiwillig mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr durchführen (vgl. hierzu MüKo-StGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 Rn. 193). Auch die allenfalls leichte alkoholbedingte Enthemmung bei dem Angeklagten rechtfertigt unter Berücksichtigung dessen keine abweichende Beurteilung. Im Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift hat insoweit ein Schuldspruch „wegen Vergewaltigung“ zu ergehen (vgl. hierzu Fischer , a.a.O., § 177 Rn. 145 m.w.Nachw.). 2. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände berücksichtigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen (§ 46 StGB): a) Zugunsten des Angeklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gewalteinwirkung zum Nachteil der Geschädigten sowie deren Art, Umfang und Dauer – verglichen mit anderen Fällen der Vergewaltigung – eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Ferner ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich während der Tatausführung bei der Geschädigten entschuldigt und erklärt hat, er könne nicht anders. Darüber hinaus ist dem Angeklagten eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugute zu halten, auch wenn er schon nach eigenen Angaben in der fraglichen Nacht lediglich ein etwa zu einem Drittel gefülltes Glas Sekt getrunken haben will. Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten ist ferner berücksichtigt worden, dass die festgestellte Tat aus der Anklageschrift vom 27.07.2017 schon fast drei Jahre zurückliegt. Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil ist als sonstiger, nicht ausdrücklich namentlich aufgeführter Aspekt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass der Ablauf der Zeit zwar nicht die Tatschuld mindert; jedoch kann er Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat überwunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, juris Rn. 30; Schäfer/Sander/Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Teil 4. Rn. 746). Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt, sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter. Die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist dabei einzelfall- und nicht deliktsgruppenabhängig (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2017, a.a.O). Unter Berücksichtigung dessen wirkt der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil vorliegend lediglich insoweit strafmildernd, als das staatliche Strafbedürfnis abgenommen hat. Im Übrigen lässt der Zeitablauf Tat und Täter nicht in einem günstigeren Licht erscheinen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre. Der Angeklagte hat sich auch in der Zeit nach der hier in Rede stehenden Tat weiter strafbar gemacht, wenn auch nicht im Bereich der Sexualdelikte und auch nicht erheblich. Darüber hinaus hat die Geschädigte die Folgen der Tat bis heute nicht überwunden. Schließlich führt der zeitliche Ablauf auch überwiegend nicht dazu, dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen den Angeklagten härter treffen, als dies bei einer schnellen Ahndung der Fall gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205, juris Rn. 5 ff.). Der Angeklagte ist inzwischen erwerbslos und hat aus seiner Zeit als Selbstständiger Schulden in Höhe von etwa 50.000 Euro. Er bezieht Leistungen vom Jobcenter. Lediglich der Umstand, dass bei einer Vollstreckung der Strafe der (regelmäßige) Kontakt zu seinem mittlerweile siebenjährigen, bei der Kindsmutter lebenden Sohn abbricht und dies – anders als dies bei einer schnellen Ahndung der Fall gewesen wäre – in einer Phase erfolgt, in der sich die Bindung zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn besonders nachhaltig ausprägt, wirkt sich über die dargelegte Abnahme des Strafbedürfnisses hinaus zugunsten des Angeklagten aus. Darüber hinaus ist es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, wobei unerheblich ist, welche Gründe hierfür vorgelegen haben (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 326). Bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten handelt es sich um zwei selbstständige Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; LK-StGB/ Schneider , 13. Aufl. 2020, § 46 Rn. 237 m.w.Nachw.; Fischer , a.a.O., § 46 Rn. 61b; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 324; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 4. Rn. 744). Darüber hinaus ist der Aspekt der überlangen Verfahrensdauer unabhängig davon zugunsten des Angeklagten bei der Straffindung zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist. Lediglich der Umstand, dass eine überlange Verfahrensdauer auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst und durch eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungslösung oder die Feststellung des Konventionsverstoßes gesondert ausgeglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, juris Rn. 5; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 345 f.). Seit der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs stand der Angeklagte unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens und seines ungewissen Ausganges. Zudem hat er sich bis zu deren teilweiser Aufhebung in der Hauptverhandlung am 05.02.2020 ganz überwiegend an die Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss gehalten. Insbesondere war es dem Angeklagten auch nicht möglich, die Bundesrepublik etwa zum Besuch seiner Eltern zu verlassen. Darüber hinaus hat der Angeklagte glaubhaft angegeben, dass er zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit im Hinblick auf den Tatvorwurf eine ablehnende Haltung seiner Geschäftspartner ihm gegenüber festgestellt und er die geplante Ausbildung zum Bankkaufmann im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren zurückgestellt hat. Vor diesem Hintergrund wirkt die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer erheblich zugunsten des Angeklagten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermag der Umstand der dargelegten langen Verfahrensdauer demgegenüber die Festsetzung einer Freiheitsstrafe mit Bewährung nicht zu rechtfertigen. Da nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung des Regelstrafens des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB nicht vorliegen, kommt die Festsetzung einer Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich nicht in Betracht. Aus der von der Verteidigung in ihrem Plädoyer in Bezug genommen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 04.06.1985 - 2 StR 127/85, StV 1986, 411 = NJW 1986, 332) folgt nichts Abweichendes. In der vorzitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, dass der Umstand einer überlangen Verfahrensdauer (hier: fast achteinhalb Jahre) einen besonderen Umstand i.S. des § 56 Abs. 2 StGB begründet (BGH, a.a.O., juris Rn. 53). Vorliegend ist für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 StGB aber von vorneherein kein Raum. Welche Auswirkungen die lange Verfahrensdauer auf den Angeklagten hatte, insbesondere welche besonderen Belastungen hiermit für ihn einhergegangen sind, hat die Kammer nach dem oben Gesagten bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt. Erhebliche strafmildernde Bedeutung kommt ebenfalls dem Umstand zu, dass gegen den Angeklagten erstmals auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird und insofern von einer erhöhten Haftempfindlichkeit auszugehen ist. Der Angeklagte muss erstmals eine Strafhaft verbüßen. Schwere Erkrankungen (vgl. hierzu LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 24), die eine höhere Strafempfindlichkeit begründen, liegen bei dem Angeklagten allerdings nicht vor. Auch erleidet der Angeklagte durch die Haftvollstreckung keine besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Nachteile. Schließlich ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er auf die Herausgabe des sichergestellten Dildos verzichtet hat. Folgende weitere, von der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer genannte Umstände hat die Kammer nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt: Dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft war, ist kein Strafmilderungsgrund. Zwar darf bisherige Unbestraftheit nach der Rechtsprechung des BGH nicht jede Bedeutung abgesprochen werden und ist deswegen grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (z.B. BGH, Beschl. v. 26.06.1982 - 3 StR 111/82 (S), StV 1983, 237, juris; BGH, Beschl. v. 02.11.1995 - 5 StR 606/95, StV 1996, 205, juris Rn. 2). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gerade nicht ohne Vorstrafen war, sondern seinerzeit vielmehr bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden ist (AG Aachen, Strafbefehl vom 11.05.2016 - 444 Cs 806 Js 1831/15-250/16 - wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro; AG Aachen, Strafbefehl vom 15.02.2017 - 444 Cs 806 Js 2096/16-124/17 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro). Dass diese Vorverurteilungen nicht einschlägig waren, hat die Kammer nicht verkannt. Verständigungsprobleme im Strafvollzug: Diese hat die Kammer nicht feststellen können, da der Angeklagte als guinea-bissauischer Staatsangehöriger seit vielen Jahren in Deutschland aufhältig ist und die deutsche Sprache gut beherrscht. Ebenfalls nicht zugunsten berücksichtigt hat die Kammer, dass der Angeklagte (erstmals) Untersuchungshaft erlitten hat. Der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe stellt wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2006 - 2 StR 34/06, juris Rn. 9, 10; BGH, Urt. v. 22.05.2012 - 1 StR 103/12, juris Rn. 44). Soweit der Bundesgerichtshof den Vollzug von Untersuchungshaft als strafmildernden Gesichtspunkt gebilligt hat, ist dies im Zusammenhang mit anderen Umständen geschehen, etwa einer überlangen Verfahrensdauer (Urt. v. 29.06.2005 - 1 StR 149/05, juris Rn. 7; Urt. v. 01.03.2005 - 5 StR 499/04, juris Rn. 7), oder der Tatsache, dass der noch nie inhaftierte Angeklagte durch die Untersuchungshaft besonders zu beeindrucken war (Urt. v. 21.12.1993 - 5 StR 683/93, juris Rn. 8; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 278), führt vorliegend aber zu keiner anderen Beurteilung. Beide im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft genannten Aspekte hat die Kammer bereits strafmildernd berücksichtigt, sodass es einer weiteren Berücksichtigung im Zusammenhang mit der erlittenen Untersuchungshaft nicht mehr bedarf. Gleichfalls unberücksichtigt bleiben etwaige ausländerrechtliche Folgen für den Angeklagten wie insbesondere eine drohende Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG. Derartige Folgen sind nicht strafmildernd in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.1996 - 3 StR 265/96, NStZ 1996, 595, juris; BGH, Urt. v. 05.12.2001 - 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196, juris; BGH, Beschl. v. 16.01.2007 - 3 StR 251/06, juris; BGH, Urt. v. 23.08.2018 - 3 StR 149/18, StV 2019, 441, Rn. 27; LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 25), grundsätzlich selbst im Falle eines – nach vormaliger Rechtslage existierenden – zwingenden Ausweisungsgrundes (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2001 - 2 StR 273/01, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.08.2018 - 3 StR 149/18, a.a.O.). Dies gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit dem 17.03.2016 geltenden Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr (vgl. BGH, Urt. v. 23.08.2018, a.a.O.). Vorliegend haben etwaige ausländerrechtliche Folgen deswegen unberücksichtigt zu bleiben, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als besondere Härte für den Angeklagten (etwa: in Deutschland geboren oder aufgewachsen; keine sozialen Kontakte im Herkunftsland der Eltern) erscheinen ließen (vgl. hierzu Fischer , a.a.O., § 46 Rn. 43c m.w.Nachw.). Ebenfalls nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne einer besonderen Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen ist die Ausländereigenschaft des Angeklagten (vgl. hierzu Fischer , a.a.O Rn. 43b m.w.Nachw.; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 244). Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden (vgl. hierzu LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 25, 175; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Schließlich kann nicht zugunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er trotz der erzwungenen sexuellen Handlungen bei der Geschädigten keine körperlichen Verletzungen herbeigeführt hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbestand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rahmen der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugutegehalten werden (vgl. hierzu MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 209 aE m.w.Nachw.). b) Den vorgenannten strafmildernden Gesichtspunkten stehen erhebliche strafschärfende Umstände entgegen. Zu Lasten des Angeklagten ist zunächst berücksichtigt worden, dass er unter Missachtung der ausdrücklich von der Geschädigten geäußerten Bitte, nicht „in ihr zu kommen“, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr bis zum Samenerguss verübt hat, obgleich die Zeugin an diesem Tag keine Pille zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft genommen hatte Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt erst ca. 18 Jahre und 5 Monate alt gewesen ist, weshalb die Zeugung eines Kindes eine über die Tat hinausgehende Belastung des Opfers bedeutet hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.03.1992 - 2 StR 581/91, juris Rn. 5). Weiter zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er mit der Vollziehung des Beischlafes, dem Lecken der Vagina der Geschädigten sowie dem Führen der Hand der Geschädigten zu seinem Penis mehrere Handlungen ausgeführt hat, die den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen (vgl. hierzu Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 10. Rn. 1621). Darüber hinaus sind dem Angeklagten vor allem die für ihn auch vorhersehbaren erheblichen Tatfolgen für die Geschädigte anzulasten. Da mittlerweile allgemein bekannt ist, dass, zumal gewaltsam begangene, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu schwerwiegenden psychischen Schäden beim Opfer führen können, bedarf die Annahme, dass solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter in ihrem Kern voraussehbar waren, keiner näheren Darlegung, sofern nicht – was hier nicht der Fall ist – besondere Umstände vorliegen (vgl. LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 143 m.w.Nachw.). Die Tatfolgen machten eine psychiatrische Behandlung der Geschädigten erforderlich, wobei der Zeuge S bei ihr noch etwa fünf Wochen nach der Tat eine akute Belastungsreaktion (F 43.0) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (F 32.2) diagnostizierte. Die Geschädigte hat infolge der durch den Angeklagten erlittenen Vergewaltigung auch heute noch starke Beeinträchtigungen im Sexualverkehr und leidet bis zum heutigen Tag unter Klaustrophobie sowie Flashbacks. Andererseits sind die Tatfolgen für die Geschädigte nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ein geordnetes Leben zu führen. Die Geschädigte lebt mit ihrem Freund, dem Zeugen J S. , in stabilen sozialen Verhältnissen, dies trotz der in Rede stehenden Tat. Weiter ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat – wenn auch weder einschlägig noch erheblich – bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die zugrunde liegenden Verurteilungen sind weder getilgt noch tilgungsreif. Den von dem Angeklagten verübten Taten liegt nach den getroffenen Feststellungen ein erheblich geringeres Handlungs- und Erfolgsunrecht zugrunde als der vorliegenden Tat. Soweit der Angeklagte darüber hinaus nach der hier in Rede stehenden Tat wegen weiterer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, kann dies nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Begeht der Angeklagte nach der abgeurteilten Tat weitere Straftaten, so kann dieses Verhalten auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend verwertet werden, wenn die neuen Taten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 197 m.w.Nachw.; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 249; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 4. Rn. 687). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da es sich bei den weiteren Straftaten weder um einschlägige Straftaten handelt noch aus der Art der zugrunde liegenden Taten sowie deren Ausführung Rückschlüsse auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche gezogen werden können. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass es vor der hier in Rede stehenden Tat zu zwei Vorfällen gekommen ist, bei denen der Angeklagte die Zeugin M. P. stundenweise einschlossen hatte, weil er Sex mit ihr haben wollte, was die Zeugin damals nicht wollte, hat die Kammer dies im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Es ist zwar anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie – was hier der Fall ist – prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 448/13, NJW 2014, 645, juris Rn. 7 m.w.Nachw.). Allerdings bedarf es für die gesonderte Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens nicht nur der Beachtung des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK und – mangels Verbrauchs der Strafklage – der Vermeidung einer Doppelbestrafung bzgl. späterer Straftaten, vielmehr kommt auch ein sachlich-rechtlicher Gesichtspunkt hinzu: Es kann in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 19.05.2015 - 1 StR 152/15, NStZ 2015, 635, juris Rn. 5). Letzteres ist hier im Ergebnis nicht der Fall. Denn es handelt sich bei den Taten zum Nachteil der Zeugin M. P. weder um Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Taten Anlass für die vorliegende Tat oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang. Die Taten sind zwar vom Tatbestand vergleichbar. Jedoch richteten sie sich nicht gegen die hiesige Geschädigte, sondern deren Mutter, mit der der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt eine intime Beziehung hatte. Die Zeugin M. P. hat dabei trotz der Taten die intime Beziehung mit dem Angeklagten fortgesetzt und keine Strafanzeige erstattet, weshalb sie für den Angeklagten letztlich ohne spürbare Konsequenzen geblieben sind. Die Taten lassen im Hinblick hierauf allenfalls den Rückschluss zu, dass der Angeklagte eigene sexuelle Bedürfnisse über die Interessen seiner Sexualpartnerinnen stellt, deren entgegenstehenden Willen ignoriert und diese zum bloßen Sexualobjekt erniedrigt. Diese Umstände können jedoch – entgegen der von der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer angenommen Auffassung – im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, weil sie sich mit den Überlegungen decken, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.1986 – 2 StR 516/86, StV 1987, 62, juris Rn. 4; MüKo-StGB/ Renzikowski , a.a.O., § 177 nF Rn. 185). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass „ein gewisses Maß an krimineller Energie“ bzw. „eine nicht völlig unbedeutende kriminelle Energie“ notwendig mit dem Verbrechen der Vergewaltigung verbunden ist und deswegen nicht zu einer Strafschärfung führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - 5 StR 194/10, juris Rn. 10). Andererseits ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er insoweit eine über die notwendig mit dem Verbrechen der Vergewaltigung hinausgehende kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, als er schon zuvor durch ungewollte Berührungen der zum damaligen Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten volljährigen Geschädigten ihr gegenüber übergriffig geworden ist und er die Gelegenheit der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit der Zeugin M. P. zur Tatbegehung gegenüber der Geschädigten ausgenutzt hat (vgl. hierzu MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 205; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 10. Rn. 1623), auch wenn dies nach dem oben Gesagten noch nicht den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfüllt. Nicht weitergehend zulasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er sich der damals schlafenden Geschädigten genähert hat und diese mit ihren Armen unter der Decke lag, weshalb ihre Abwehrfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Denn im Hinblick auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten, dass es seinerzeit „stockdunkel“ in dem Zimmer gewesen ist, ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte die vorgenannten Umstände in seinen Vorsatz aufgenommen und eine entsprechende kriminelle Energie entwickelt hatte. Da nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte den Schlüssel aus dem Zimmer der Geschädigten entfernt hat, um mögliche Hindernisse für die Tatausführung zu beseitigen, kann dieser Umstand ebenfalls nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Soweit die Vertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer auch das Prozessverhalten des Angeklagten insofern strafschärfend berücksichtigt hat, als ihm vorgeworfen wurde, stark narzisstische Züge offenbart und keine Reue gezeigt zu haben, so dass die Geschädigte zweimal vernommen werden musste, ist dies kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden, etwa indem er die Glaubwürdigkeit des Tatopfers bezweifelt oder kein Mitleid zeigt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.1999 - 1 StR 238/99, NStZ-RR 1999, 328; s. ferner die Nachweise bei Fischer , a.a.O., § 46 Rn. 53; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 247, 251; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 4. Rn. 674). Zeugen betreffende Angaben eines Angeklagten dürfen nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn sie die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreiten und eine rechtsfeindliche Einstellung offenbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.1999 - 1 StR 238/99, a.a.O, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 08.04.2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, juris Rn. 4; BGH, Beschl. vom 06.07.2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Rn. 673; LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 190, 191, 193, 196; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 250), was in Betracht kommen kann bei besonders schwerwiegender Herabwürdigung oder Verdächtigung des Tatopfers oder von Belastungszeugen ( Fischer , a.a.O., Rn 54a). Allein die Behauptung, das Opfer einer sexuellen Nötigung habe in die Handlung eingewilligt, überschreitet die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht (BGH, Beschl. v. 07.03.2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419, juris Rn. 4). Auch das Fehlen von Reue kann nur dann schulderhöhend berücksichtigt werden, wenn es auf Rechtsfeindschaft beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 StR 401/18, juris Rn. 7). Letzteres konnte durch die Kammer ebenso wenig festgestellt werden wie ein die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitendes Verhalten. Vielmehr stellen die verschiedenen von dem Angeklagten bzw. seiner Verteidigung erhobenen Behauptungen, insbesondere hinsichtlich des angeblichen Verfolgens einer „Exit-Strategie“ durch die Geschädigte und der in diesem Zusammenhang erhobenen und unter Beweis gestellten Behauptungen u.a. betreffend die vormalige Beziehung zu dem Zeugen A. L, zulässiges Verteidigungsverhalten dar, um Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit des Tatopfers zum Ausdruck zu bringen. 3. Unter erneuter Berücksichtigung aller dieser Umstände und auch der übrigen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren und neun (9) Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus dieser Einzelstrafe war im Grundsatz unter Einbeziehung der nicht erledigten Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € Euro aus dem Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 (Az. 444 Cs 806 Js 931/19-585/19) gemäß den §§ 53, 54, 55 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Vorliegend ist jedoch von der an sich gebotenen Erhöhung der vorgenannten Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zur Herbeiführung eines Härteausgleichs abzusehen. Kann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile. Bezugspunkt für den zu gewährenden Härteausgleich ist die Gesamtstrafenbildung, wie sie ohne die eingetretene Erledigung der früheren Verurteilungen vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2018 - 4 StR 269/18, StV 2019, 453, juris Rn. 19). Wie der Tatrichter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt, ob er insbesondere zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mindert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, bleibt ihm überlassen; der Härteausgleich muss jedoch angemessen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich ausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre (vgl. nur BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131 = NJW 1985, 1231, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 09.11.2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868, juris Rn. 6 m.w.Nachw.; LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 27 m.w.Nachw.). Bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen ist der Ausgleich für eine in dem Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung liegenden Härte nicht in Anwendung des Vollstreckungsmodells, sondern bei der Bemessung der Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 09.11.2010, a.a.O., Rn. 8; Fischer , a.a.O., § 55 Rn. 22a). Ist – wie hier – auch ohne die erledigte frühere Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, ist der Härteausgleich in der Regel bei der Gesamtstrafe vorzunehmen, weil sich hier jedenfalls die durch eine Vollstreckung der früheren Strafe erlittene Härte auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251, juris Rn. 4; LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , a.a.O., Rn. 32 m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine auszugleichende, für den Angeklagten tatsächlich eingetretene Härte daraus, dass sich der Strafbefehl des AG A. vom 15.02.2017 sowie das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.11.2017 dadurch erledigt haben und damit eine Gesamtstrafenfähigkeit entfallen ist, dass der Angeklagte die durch den Beschluss des AG A. vom 18.05.2018 aus den beiden vorgenannten Entscheidungen gebildete Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro vollständig gezahlt hat (vgl. hierzu LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , a.a.O., § 55 Rn. 22 f. m.w.Nachw.). Ohne die dargelegte Erledigung hätte unter Auflösung der durch den Beschluss des AG A. vom 18.05.2018 gebildeten Gesamtgeldstrafe (vgl. hierzu LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , a.a.O., Rn. 12) mit der hier verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des AG A. vom 15.02.2017 (60 Tagessätze á 20,00 Euro) sowie dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.11.2017 (40 Tagessätze á 30,00 Euro) gebildet werden müssen (§§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), da die dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.11.2017 zugrunde liegende Tat am 11.02.2017 stattgefunden hat und damit vor dem Erlass des Strafbefehls des AG A. vom 15.02.2017. Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreitet die Auffassung vertreten wird, dass bei der unterlassenen Gesamtstrafenbildung aus Geld- und Freiheitsstrafe dem Angeklagten ein auszugleichender Nachteil allenfalls dann entsteht, wenn anstelle von Freiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe das schwerwiegendere Strafübel darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436; BGH, Beschl. v. 24.02.2011 - 4 StR 488/10, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.03.2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10; juris Rn. 24; BGH, Beschl. v. 23.11.2017 - 1 StR 442/17, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 - 2 (10) Ss 656/16, StV 2018, 434, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2008 - 3 Ss 43/08, NJW 2008, 2358, juris Rn. 13; Fischer , a.a.O., § 55 Rn. 21, 21a), vermag die Kammer dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Wäre ohne Erledigung der vorgenannten Geldstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen gewesen, hätte diese gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 StGB nicht der Summe der gemäß § 54 Abs. 3 StGB nach Auflösung der Gesamtgeldstrafe in Freiheitsstrafe umgerechneten Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des AG A. vom 15.02.2017 und dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.11.2017 entsprochen. Vielmehr wäre die wegen der hier in Rede stehenden Tat zu verhängende Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen gewesen. Hierauf wäre die bereits bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2007 - 5 StR 24/07, juris, Rn. 5) anzurechnen gewesen, so dass es zu einem „Anrechnungsüberhang“ gekommen wäre und sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe des Angeklagten dadurch verkürzt hätte (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, juris Rn. 21). Wird die Bildung der Gesamtstrafe durch die Erledigung der einbeziehungsfähigen Geldstrafe unmöglich, ist deshalb dem dadurch entstehenden Nachteil durch Vornahme eines Härteausgleichs Rechnung zu tragen (so nunmehr auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.02.2019 – 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ss 114/18, juris Rn. 15 f.; Reckmann , jurisPR-StrafR 16/2019 Anm. 3). Soweit auch bezogen auf die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17.06.2019 eine Erledigung durch Zahlung eingetreten ist, führt dies zu keinem auszugleichenden Nachteil für den Angeklagten. Denn wäre eine Gesamtstrafenbildung mit den beiden Vorverurteilungen vom 11.05.2016 und vom 15.02.2017 möglich gewesen, wäre es aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.11.2017 bei der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 17.06.2019 als gesonderte Einzelstrafe verblieben (vgl. hierzu LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , a.a.O., § 55 Rn. 14). Für die Zäsurwirkung des Urteils vom 15.11.2017 kommt es dabei nicht darauf an, ob die zugrunde liegende Tat im Unrechtsgehalt erheblich hinter den vorher und nachher begangenen Taten zurückbleibt. Auf eine Appell- oder Warnwirkung des früheren Urteils kommt es ebenfalls nicht an (vgl. LK-StGB/ Rissing-van Saan/Scholze , a.a.O., Rn. 16 m.w.Nachw.). Die Kammer hat den demnach im Hinblick auf die Erledigungen der Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom 15.02.2017 und dem Urteil vom 15.11.2017 vorzunehmenden Härteausgleich dergestalt durchgeführt, dass es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 von der an sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Erhöhung der oben genannten Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten abgesehen hat. Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass es bei einer Gesamtstrafenbildung mit den Vorverurteilungen vom 15.02.2017 und vom 15.11.2017 – auch deswegen, weil der Angeklagte lediglich die geringere Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des AG A. vom 18.05.2018 gezahlt hat – zu keinem erheblichen „Anrechnungsüberschuss“ gekommen wäre. Zum anderen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei einer Gesamtstrafenbildung mit den vorgenannten Entscheidungen im Hinblick auf die dargelegte Zäsurwirkung des Urteils vom 15.11.2017 auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 04.11.2019 vollständig hätte bezahlen müssen. Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte durch das Absehen von der Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt wird als bei einer gemeinsamen Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat die Kammer zwar einerseits die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 einbezogen, andererseits im Hinblick auf das Absehen von einer Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe davon abgesehen, eine „Gesamtfreiheitsstrafe“ zu tenorieren. Die Kammer hält im Übrigen auch unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte und unter Gesamtwürdigung der Tat, der übrigen Strafzumessungserwägungen sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts unter Absehen von der Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe die Verhängung der vorgenannten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 4. Von der vorstehend gebildeten Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten vier Monate für bereits vollstreckt erklärt. Denn es ist vorliegend zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. hierzu MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 331 m.w.Nachw.). Dieses sog. Beschleunigungsgebot gilt in allen Strafverfahren, in Haftsachen hat es eine gesteigerte Bedeutung und zwar auch dann, wenn – wie hier – ein bestehender Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 342, 385 m.w.Nachw.). Die vorgenannte Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2008 - 2 StR 252/08, juris). Dies war vorliegend mit der Festnahme des Angeklagten aufgrund des Haftbefehls des AG A. vom 04.05.2017 am selben Tage der Fall. Die Frist endet mit dem Abschluss des Verfahrens (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 351). Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, entscheidet sich nach den Einzelfallumständen, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen sind. Für die Beurteilung ist zunächst auf die Gesamtdauer des Verfahrens vom Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen. Diese Gesamtdauer ist aber nicht entscheidend, weil stets zu berücksichtigen ist, dass auch bei sachgerechter Verfahrensweise in den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils gewisse Zeiträume zur Bearbeitung der Sache sowie für prozessual vorgesehene Handlungen und Fristen erforderlich sind, deren Dauer keine Verfahrensverzögerung zu begründen vermag. Zeit beanspruchen etwa die Bearbeitung der Ermittlungsakte nach Übersendung durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft sowie die Abfassung der Anklageschrift, deren gerichtliche Prüfung und Zustellung mit Erklärungsfrist, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, die nicht selten eingehender Vorbereitung bedarf sowie eine sinnvolle Terminierung und Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. eine Terminierung in Abstimmung möglichst mit dem Verteidiger unter Einhaltung der Ladungsfrist (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 354). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist es im Ermittlungsverfahren zu keiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Durch die Kriminalpolizei sind zeitnah die notwendigen Ermittlungen, namentlich die Spurensicherung, die Beauftragung eines Behördengutachtens sowie die Vernehmung der Geschädigten sowie der Zeugin M. P. , durchgeführt worden. Die Verfahrensakte ist sodann am 07.07.2017 bei der Staatsanwaltschaft Aachen eingegangen, die mit Verfügung vom 27.07.2017 Anklage erhoben hat. Im Anschluss ist es im Zwischenverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei dem LG A. gekommen. Die Verfahrensakte ist mit der Anklageschrift am 02.08.2017 bei dem Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 03.08.2017 ist die Anklageschrift den Verteidigern des Angeklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen am 04.08.2017 bzw. am 07.08.2017 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 17.08.2017 ist eine Übersetzung der Anklageschrift dem Angeklagten am 19.08.2017 zugestellt worden. Am 13.09.2017 ist sodann das Gutachten des LKA NRW vom 29.08.2017 bei dem Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 18.09.2017 und mit Verfügung vom 25.09.2017 ist den Verteidigern des Angeklagten Akteneinsicht gewährt worden. Sodann ist die Verfahrensakte am 09.10.2017 wieder bei dem Landgericht eingegangen. In der Folgezeit ist die Verfahrensakte nicht weiter bearbeitet worden. Grund hierfür war eine dauerhafte Überlastung u.a. der 8. großen Strafkammer. Mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts A vom 13.08.2019 wurden alle u.a. bei der 8. großen Strafkammer anhängigen, in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2017 erhobenen, bis zum Ablauf des 31.08.2019 noch nicht eröffneten erledigten Anklagen ab dem 01.09.2019 der 10. großen Strafkammer zugewiesen. Diese hat mit Beschluss vom 05.09.2019 die Anklage der Staatsanwaltschaft A zugelassen. Damit ist es unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Entscheidung über die Eröffnung, des nicht erheblichen Umfanges und der Schwierigkeit der Sache sowie des auch in dem vorliegenden Verfahren im besonderen Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in der Zeit vom 16.10.2017 bis zum 31.08.2019 zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3). Diese Verfahrensverzögerung ist allein der Justiz und nicht dem Angeklagten zuzurechnen (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 355, 357, 369). Im Hauptverfahren ist es sodann nicht zu einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Die für den 20.11. und den 26.11.2019 anberaumten Hauptverhandlungstermine wurden mit den Verteidigern unter Berücksichtigung der anderweitigen Termine abgestimmt. Soweit in der Folgezeit noch insgesamt neun weitere Termine anberaumt worden sind, beruhte dies auf weitergehenden Beweiserhebungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu Tage getreten ist und zum Teil auch darauf, dass der Angeklagte erst im Rahmen des siebten Hauptverhandlungstermins eine ergänzende Einlassung abgegeben hat, die neben der Vernehmung der Zeuginnen C. und K. im Anschluss auch die Nachvernehmung der Geschädigten sowie die Vernehmung der Zeuginnen S. und P hat notwendig werden lassen. Verzögerungen, die der Angeklagte selbst verursacht hat, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, bleiben unberücksichtigt (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 365 m.w.Nachw.). Bei der zeitlichen Planung der Fortsetzungstermine musste auf die anderweitigen Termine der Kammer sowie der Verteidiger Rücksicht genommen werden. b) Im Hinblick auf den Umfang der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen den Angeklagten ein – wenn auch außer Vollzug gesetzter – Haftbefehl ergangen ist, ist im Sinne der Vollstreckungslösung in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB eine Kompensation vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3). Aufgrund des langen Zeitraums der festgestellten Verfahrensverzögerung sowie des – wenn auch außer Vollzug gesetzten – Haftbefehls hält die Kammer allein die Feststellung der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung nicht für ausreichend. Bei der Bemessung, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind vor allem die Art und Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien festzustellen und zu berücksichtigen. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14.05.2008 - 3 StR 75/08, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 09.10.2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, juris Rn. 16; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 410 ff.). Bei der Bemessung der Höhe des als vollstreckt anzuordnenden Bruchteils der Strafe hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen schwerwiegenden Tatvorwurf handelt (Verbrechen der Vergewaltigung). Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens sind nicht erheblich. Die eingetretene Verfahrensverzögerung war mit gut 22 Monaten gravierend, insbesondere auch im Hinblick auf das im besonderen Maße geltende Beschleunigungsgebot. Zudem war der Angeklagte während dieser Verfahrensverzögerung im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 14.06.2017 (insbesondere zweimal wöchentliche Meldung bei der Polizei; Verbot, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen) erheblich belastet, der Angeklagte hat die Auflagen auch überwiegend befolgt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21.02.2018 - 5 StR 575/17, juris Rn. 3). Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gerade im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren seine geplante Ausbildung zum Bankkaufmann zurückgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung all dessen ist ein Zeitraum von vier Monaten zur Kompensation der Verfahrensverzögerung ausreichend. Denn den dargelegten besonderen Belastungen durch das Verfahren steht auf der anderen Seite gegenüber, dass sich der große Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung sowie die Folgen der überlangen Verfahrensdauer für den Angeklagten bereits auf die Bemessung der Einzelstrafe strafmildernd ausgewirkt hat, und nicht erst auf die Entscheidung, einen Teil der erkannten Gesamtstrafe für vollstreckt zu erklären. c) Ein - gegebenenfalls ebenfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung zu kompensierender - Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 EMRK liegt dagegen nicht vor. Ein derartiger Verstoß wäre allenfalls dann denkbar, wenn eine konventionswidrig erlittene, also vollzogene rechtsstaatswidrige Untersuchungshaft zu kompensieren wäre (vgl. MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 386; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 4. Rn. 796), wie der Bundesgerichtshof in einer Fallgestaltung angenommen hat, als die Untersuchungshaft trotz rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung fast ein Jahr andauerte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 StR 363/09, NStZ 2010, 229, juris). Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte nur gut fünf Wochen in Untersuchungshaft befunden, zudem war die angeordnete Untersuchungshaft keineswegs rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Dass es – unter Verstoß gegen sog. Beschleunigungsgrundsatz, der auch für den Fall eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu berücksichtigen ist – unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist, hat die Kammer bereits berücksichtigt. VI. Soweit dem Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 04.06.2018 (3 Cs 809 Js 471/18 StA A) vorgeworfen worden ist, eine andere Person – die Zeugin A. R. K. – körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, indem er am 05.01.2018 seiner vormaligen Lebensgefährtin im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung in deren gemeinsamer Wohnung zum Wirtsberg X in G. mit der Faust derart fest auf den Kopf geschlagen haben soll, dass diese eine stark blutende Wunde erlitten haben soll, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat insoweit nach den getroffenen Feststellungen letztlich aus dem Inbegriff der Verhandlung nicht die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung gewinnen können (§ 261 StPO). 1. Der Angeklagte hat sich auch diesbezüglich hinsichtlich des Randgeschehens sehr ausschweifend geäußert, hinsichtlich des Kernvorwurfs jedoch nur sehr knapp, zurückhaltend und ausweichend. Insoweit hat sich der Angeklagte insbesondere dahingehend eingelassen, nach dem „Problem mit P. “ habe es immer wieder „Stress“ zwischen ihm und der A. P. gegeben, auch im Hinblick auf einen weiteren älteren Sohn der A. P. . Auch nach Weihnachten 2017 habe es wieder Streit zwischen ihnen gegeben. Am 05.01.2018 habe er noch nach der Arbeit die Kinder der A. P. zu deren Mutter gebracht und sei dann nach Hause gefahren, wo er Essen zubereitet habe. Die A. P. habe zunächst ferngesehen und sei dann zu ihm ins Zimmer gekommen, wo sie ihm – wie zuvor schon häufiger – Vorhaltungen gemacht habe wegen seines Verhältnisses zu M. P. . Die A. P. sei dann immer so aggressiv und mache alle möglichen Dinge kaputt wie auch an diesem Abend. Schließlich habe sie ihn angespuckt, woraufhin er sie in Richtung des Sofas gedrückt habe. Er habe ihr erklärt, dass er nicht mit ihr reden wolle, die A. P. habe jedoch weiter herumgeschrien und Türen geknallt, wobei auch eine Tür zu Bruch gegangen sei. Dann habe sie geweint und sei zum Nachbarn (dem Zeugen Mo.) gegangen. Später habe er mitbekommen, wie sie geschrien habe und der Krankenwagen gekommen sei. Irgendwann sei die Polizei gekommen und habe ihn befragt. Als ihm dann von Blut bei der Zeugin berichtet worden sei, habe er sich das nicht erklären können und hätte angegeben, sie hätten ja nicht gekämpft. Ferner habe er angegeben, sie lebten schon seit zehn Jahren zusammen, aber seit die A. P. eine Schilddrüsen-Operation gehabt habe, sei sie sehr impulsiv. Nachdem auf diese Schilderung des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkt dafür bestand, wie sich die Zeugin am Kopf verletzt haben sollte, erklärte der Angeklagte auf Befragen, er habe die A. P. nicht geschlagen, was er auch gar nicht gekonnt hätte. Auf (suggestive) Befragung seines Verteidigers Rechtsanwalt N. bekundete er sodann, er habe die Zeugin zwar gestoßen in Richtung Sofa, da sei jedoch nichts Hartes gewesen. Auf Vorhalt der polizeilichen Zeugenvernehmung der A. P. , wo diese noch angegeben hatte, durch den Angeklagten geschlagen worden zu sein, gab der Angeklagte an, dies habe sie ihm weder an diesem Abend gesagt noch habe er gesehen, wie die Zeugin geblutet hätte. Allerdings - dies erklärte der Angeklagte auf Nachfrage, ob die Zeugin schon mal Lügen über ihn verbreitet habe - habe die A. P. schon mal vor Dritten etwas anderes gesagt als ihm gegenüber. 2. Diese Einlassung, wonach der Angeklagte die A. P. nicht geschlagen habe, demnach sich die A. P. die später festgestellte Platzwunde am Kopf auf andere Art und Weise zugezogen haben muss, konnte nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht widerlegt werden. a) Die A. P. , die in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18.05.2018 (mithin mehr als fünf Monate nach dem vermeintlichen Tatgeschehen) – entsprechend der Wiedergabe ihrer Angaben bei der Strafanzeige vom 06.01.2018 – noch angegeben hatte, im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten von diesem mit der Faust gegen den Kopf geschlagen worden zu sein, relativierte ihre Angaben aus dem Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung dahingehend, sie sei von dem Angeklagten mit der Hand einmal (kräftig) auf den Kopf geschlagen worden, sie wisse aber nicht mehr, ob dies mit der Faust geschehen sei. Hierbei blieb sie trotz mehrfacher Vorhalte, insbesondere auch der Angaben des Zeugen Mo. im Ermittlungsverfahren sowie auch des im Rahmen des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L erörterten Umstandes, wie sie sich bei einem (einfachen) Schlag eine Platzwunde erklären könne. Die A. P. hat im Übrigen im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer nur noch rudimentäre Angaben zum Geschehenen machen können. Zu Beginn ihrer Schilderungen ist sogar unklar geblieben, ob es überhaupt zu einer strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten gekommen sein soll. Erst auf Nachfrage und entsprechende Vorhalte hat die Zeugin angegeben, dass der Angeklagte sie im Zuge eines Streits – wie dargelegt – einmal geschlagen habe. Auch im Übrigen waren die Angaben der A. P. zu Inhalt und Grund des Streits sowie ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen Mo. weitgehend von Erinnerungslücken geprägt. Es mag sein, dass das Aussageverhalten der A. P. damit zu erklären ist, dass sie mit dem Angeklagten inzwischen wieder ein besseres Verhältnis hat, auch im Hinblick auf ihren gemeinsamen Sohn. Ebenso möglich ist aber, dass die Zeugin das eigentliche Tatgeschehen verdrängt hat und sich tatsächlich nicht mehr an die Einzelheiten erinnert. Jedenfalls vermochte die Zeugin nicht plausibel darzulegen, wie es durch den von ihr geschilderten Schlag mit der flachen Hand auf den Kopf zu der erlittenen Kopfplatzwunde gekommen sein soll. b) Der Zeuge Mo. , zu dem die A. P. seinerzeit geflüchtet war, vermochte nur noch anzugeben, dass die A. P. nach zuvor von seinem Sohn gehörten Lärm aus dem Nachbarhaus mit einer blutenden Platzwunde am Hinterkopf vor seiner Haustür gesessen und ihm davon berichtet habe, von „ihrem Mann“ geschlagen worden zu sein. Was ihm die Zeugin damals zur näheren Ausführung gesagt hatte, insbesondere wie dieser Schlag nach der Schilderung der A. P. geführt worden sein soll, erinnerte der Zeuge Mo. nicht mehr. Auch auf Vorhalt seiner in der Strafanzeige wiedergegebenen Angaben, die A. P. habe ihm erzählt, dass ihr Freund – der Angeklagte – sie „mit irgendetwas“ auf den Kopf geschlagen habe, konnte er sich nicht erklären, wie diese Angabe in die Strafanzeige gelangt ist. Die Strafanzeige wurde verfasst von der Zeugin PK‘in H., die auf Anruf des Zeugen Mo. gemeinsam mit ihrem Kollegen PK M.B. zur gemeinsamen Wohnanschrift der A. P. und des Angeklagten gerufen worden war, um den Sachverhalt aufzunehmen. Der Zeuge PK M.B. erklärte, er habe damals nur mit dem Angeklagten gesprochen, nicht mit der A. P. . Der Angeklagte habe einen sehr kooperativen Eindruck gemacht und - übereinstimmend mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - erklärt, er habe die A. P. lediglich geschubst, sie hätte aber keine Wunde aufgewiesen, als sie das Haus verlassen habe. Wahrnehmungen zu Äußerungen der A. P. hat der Zeuge M.B. demgegenüber nicht gemacht. Die Zeugin PK‘in H. bekundete, die A. P. habe seinerzeit angegeben, die Wunde sei dadurch verursacht worden, dass der Angeklagte sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Sie erinnere sich noch daran, zwei- oder dreimal nachgefragt zu haben, da ihr dies im Hinblick auf die erlittene Kopfplatzwunde recht unwahrscheinlich erschien, da nach ihrer Erfahrung ein einfacher Schlag, wenn auch mit einer Faust ausgeführt, keine derartigen Verletzungen verursache. Die A. P. sei jedoch seinerzeit bei ihrer Darstellung geblieben. Weitergehende Angaben zu den Äußerungen der A. P. vermochte die Zeugin H. nicht zu machen. c) Übereinstimmend mit der Einschätzung der Zeugin H. erklärte der Sachverständige Prof. Dr. X. im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten rechtsmedizinischen Gutachtens, dass es „sehr ungewöhnlich“ sei, dass bei einem Schlag mit der Faust eine Kopfplatzwunde entstehe. Nur bei Einwirkung mit stumpfer Gewalt sei dies eher zu erwarten, wie beispielsweise beim Boxen an den Augenbrauen, wobei auch Riss- oder Quetschwunden am Hinterkopf nicht ausgeschlossen seien. Bei Schlägen mit der Faust seien jedoch üblicherweise nur Beulen zu erwarten. Auf Nachfrage durch die Kammer hat der Sachverständige weiter nachvollziehbar angegeben, dass für diese Beurteilung unerheblich sei, ob der Angeklagte bei der Ausführung des Schlages gestanden und die (vermeintlich) Geschädigte gesessen habe, weil es hierauf für die Intensität der Gewalteinwirkung nicht ankomme. d) Dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen sowie der Zeugin H. schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Der von der A. P. – als der einzig unmittelbaren Zeugin – geschilderte Sachverhalt ist nicht plausibel und daher nicht geeignet, als Ursache für die damals stark blutende Verletzung zu dienen. Möglicherweise resultiert die tatsächlich festgestellte Verletzung einer Platzwunde am Hinterkopf aus einem seinerzeit von dem Angeklagten bei seinem Schlag in der Hand gehaltenen Gegenstand, was die A. P. am Abend des 06.01.2018 gegenüber dem Zeugen Mo. noch angegeben haben soll, wie die Zeugin H. – als Zeugin vom Hörensagen wiedergeben konnte. Gerade dies aber stellte die – insoweit maßgebliche – A. P. in Abrede; auch der Zeuge Mo. – als Zeuge vom Hörensagen – erinnerte sich an eine dahingehende Äußerung der A. P. vor Ort nicht mehr. Es gibt verschiedene Erklärungsversuche, weswegen die A. P. einerseits sich widersprechende Angaben zur Ursache der Platzwunde gemacht haben soll (unterstellt, sie hat dem Zeugen Mo. am Abend des 06.01.2018 tatsächlich von einem Gegenstand berichtet, den der Angeklagte bei seinem Schlag in der Hand hatte), andererseits jedenfalls bei ihren eigenen Vernehmungen unplausible Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Eine mögliche Ursache besteht jedenfalls darin, dass sich die A. P. die Platzwunde nach vorangegangenem Streit mit dem Angeklagten selbst zugezogen hat und sie den Angeklagten im Nachhinein nicht unnötig belasten wollte. Jedenfalls Letzteres ist für die Kammer offensichtlich, nachdem sie schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kein weiteres Interesse mehr an der Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten zu haben. Dies setzte sich in der Hauptverhandlung fort, sowohl durch ihre Angaben zur Sache als auch durch ihre fehlende Mitwirkung, indem sie trotz mehrfacher Nachfrage durch das Gericht weder Auskünfte zu den seinerzeit behandelnden Ärzten noch diesen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilte, mit deren Hilfe gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung möglich gewesen wäre. Weitergehende Erkenntnis- oder Ermittlungsmöglichkeiten bestanden für die Kammer daher nicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund verblieben für die Kammer letztlich nicht ausräumbare Zweifel daran, dass der Angeklagte die A. P. überhaupt entsprechend dem Anklagevorwurf geschlagen hat. Die Kammer ist zwar nicht gehindert, einem Zeugen in einem Punkt nicht zu folgen, in einem anderen Punkt dagegen schon. Die dargelegten Widersprüche betreffen jedoch das elementare Kerntatgeschehen und vermögen daher auch keine Verurteilung des Angeklagten entgegen seiner Einlassung unter Zugrundelegung des von der A. P. geschilderten „einfachen“ Schlages auf den Kopf mit der flachen Hand zu tragen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1, 464d, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Den Anteil des Freispruchs hat die Kammer unter Berücksichtigung der Schwere des insoweit in Rede stehenden Tatvorwurfes sowie den Umfang der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme mit 1/5 bemessen. Dem Angeklagten sind auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es unbillig ist, den Angeklagten mit diesen Kosten zu belasten (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO). X X