Entscheidung
III ZR 311/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR311.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 311/20 vom 29. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 2. Februar 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Er wirft ihr vor, in den Dieselmotor des Typs 3,0 l V6 Turbodiesel eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Audi A6 3.0 TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Be- schwerde eingelegt. Am 2. Februar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsit- zender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Früh- jahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die Beklagte zu 2 hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. 1 2 - 3 - II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezem- ber 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter an- derem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unpar- teiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des 3 4 5 - 4 - Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zu- grunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8). Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätz- lichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andau- ert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfest- stellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffent- lichung vorgesehen). 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. a) Der Kläger beruft sich zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem darauf, dass der "Konzern", dem die Beklagte zu 2 zugehört, also der VW-Konzern, durch eine jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe (S. 7 f der Be- schwerdebegründung), dass die Entwicklung von Motoren einen wesentlichen Bestandteil der grundsätzlichen Ausrichtung eines Autokonzerns darstelle und die Entscheidung über den Einbau unzulässiger Software von den verantwortli- chen Entscheidungsträgern im Unternehmen getroffen werde (aaO S. 10) und dass die Motorenentwicklung in den Bereich der grundlegenden Strategieent- scheidungen eines Fahrzeugkonzerns falle und es sich dabei um zentrale ge- schäftspolitische Entscheidungen, die sich maßgeblich auf die Finanz- und Ge- schäftsplanung eines Konzerns auswirkten, handele (aaO S. 15). 6 7 8 - 5 - b) Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht die Beurteilung der Klageforderung in einem engen Zusammenhang mit der Bewertung des Verhal- tens der Volkswagen AG. Dieser gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter in Anbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ge- stützten Klage indes als "Gegner". Der Sachverhalt ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten zu 2 aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilich- keit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu las- sen. Dabei genügt bereits der "böse Schein", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend. Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.01.2020 - 4 O 175/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.10.2020 - 12 U 25/20 - 9