Entscheidung
I ZB 71/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060521BIZB71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060521BIZB71.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/20 vom 6. Mai 2021 in dem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2020 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.053,14 € festgesetzt. Gründe: I. Der Schiedskläger, dessen Alleinerbin die Antragstellerin ist, und der Antragsgegner zu 2 waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Antragsgegnerin zu 1. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhält- nis oder die Gesellschaft betreffen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- wegs ein Schiedsgericht entscheidet. In einem Schiedsvertrag zum Gesell- schaftsvertrag ist geregelt, dass das Schiedsgericht für jeden Streitfall neu gebil- det wird. Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nahm der Schiedskläger die Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Abschlags auf sein Abfindungsguthaben in Anspruch. Die Antragsgegner bestritten ein solches Gut- haben; hilfsweise rechnete der Antragsgegner zu 2 mit einem angeblichen Dar- lehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 22.500 € auf. Das Schiedsgericht gab 1 2 - 3 - der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2019 in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen teilweise statt. Hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs erklärte es sich mit Blick auf den Schiedsvertrag, nach dem für jeden Streitfall ein neues Schiedsgericht zu bilden sei, für unzuständig und sah die Hilfsaufrechnung ohnehin als präkludiert an. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte der Antragsgegner zu 2 die Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 22.500 € nebst Verzugszinsen sowie mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem Schiedsverfahren von 5.646,11 € und überwies den verbleibenden Differenzbe- trag von 2.300,75 € an die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hin- sichtlich des Zahlungsanspruchs von 30.000 € nebst Zinsen beantragt. Mit Blick auf die von den Antragsgegnern eingewendete Aufrechnung hat sie sowohl den Bestand des Darlehensrückzahlungsanspruchs als auch die diesbezügliche Ent- scheidungszuständigkeit der staatlichen Gerichte in Abrede gestellt. Das Ober- landesgericht hat dem Antrag in Höhe von 22.053,14 € nebst Zinsen stattgege- ben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Antragsgegner. Sie beantragen, den Beschluss des Oberlandes- gerichts aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch insoweit zurück- zuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der von den Antragsgegnern be- hauptete und aufrechnungsweise eingewendete Darlehensrückzahlungsan- spruch sei schiedsbefangen und im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert. Die fragliche Aufrechnungslage sei bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen; allerdings habe sich das Schiedsgericht - vorrangig tragend - für unzu- ständig für die Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stütze sich auf einen vom An- tragsgegner zu 2 zum Zwecke der Kapitalaufstockung der Antragsgegnerin zu 1 3 4 5 - 4 - hingegebenen Geldbetrag und finde ihre Grundlage mithin im gesellschaftsrecht- lichen Verbund der Schiedsparteien. Mit Blick auf die weit gefasste Schiedsklau- sel sei - wie auch im Schiedsspruch ausgesprochen - ein neu zu bildendes Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen. Die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung stehe der Berücksichtigung im Vollstreckbarerklärungsverfah- ren vor dem staatlichen Gericht entgegen. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch ansonsten zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie ist aber unbegründet. 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht angenommen, dass der Schiedsspruch unmittelbar zu Guns- ten der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers für vollstreck- bar erklärt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - III ZB 21/06, NJW-RR 2007, 1366 Rn. 12). Sie hat die Rechtsnachfolge gegenüber dem Ober- landesgericht durch eine beglaubigte Abschrift des sie als Alleinerbin legitimie- renden Erbscheins nachgewiesen. 2. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, die im Vollstreck- barerklärungsverfahren nach Maßgabe des § 1060 Abs. 2 ZPO zu berücksichti- gen sind, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint. Auch insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen. 3. Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesge- richt hätte die von den Antragsgegnern im Vollstreckbarerklärungsverfahren gel- tend gemachte Aufrechnung des Antragsgegners zu 2 berücksichtigen müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Voll- streckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für in- ländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich- 6 7 8 9 10 - 5 - rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten An- spruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen be- ruhen, müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, wobei es nur darauf ankommt, ob zum maß- geblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vor- gelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahms- los. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsge- richt nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. No- vember 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 f.; Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139 [juris Rn. 20 bis 22]; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20, jeweils mwN). Jedoch darf eine Aufrechnung im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht berücksichtigt werden, wenn sich eine Partei zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zugrundeliegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 264/61, BGHZ 38, 254, 258 [juris Rn. 34]; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 4; BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10). Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diesen in eigener Zuständigkeit prü- 11 - 6 - fen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 12). Eine Bindung des mit dem Voll- streckbarerklärungsverfahren befassten Oberlandesgerichts an den Schieds- spruch hinsichtlich der Schiedsbefangenheit von zur Aufrechnung gestellten Ge- genforderungen hat der Bundesgerichtshof jedenfalls dann abgelehnt, wenn das Schiedsgericht deren Schiedsbefangenheit nicht generell verneint, sondern nur seine eigene Entscheidungszuständigkeit im laufenden Schiedsverfahren mit dem Argument abgelehnt hat, die Gegenforderungen beruhten auf anderen Ver- trägen als die streitgegenständliche Hauptforderung und unterlägen ihren eige- nen gesonderten Schiedsvereinbarungen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 2 und 12). Ähnlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass das Schiedsgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festzustellenden Kostenerstattungsanspruch für nicht berücksichtigungsfähig ge- halten und die Partei auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schieds- spruch verwiesen hat, ohne klar auszusprechen, dass es hierfür nicht seine, son- dern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansähe (vgl. BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 9 f.). b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen und hat sie zutreffend auf den Streitfall angewendet. aa) Das Schiedsgericht hat nicht die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungs- forderung bejaht, sondern nach dem zwischen den Parteien bestehenden Schiedsvertrag ein neu zu bildendes Schiedsgericht für hierzu berufen gehalten. Die Argumente, die die Rechtsbeschwerde gegen eine eigenständige Prüfung der Schiedsbefangenheit dieser Forderung durch das Oberlandesgericht vor- bringt, überzeugen nicht. (1) Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Erwägung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, 12 13 14 - 7 - den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Voll- streckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre, greift für eine schiedsbefangene Gegenfor- derung nicht, weil in diesem Fall das Schiedsgericht und nicht das Oberlandes- gericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10; SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10). (2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesge- richt sei im Streitfall hinsichtlich der Annahme seiner eigenen Zuständigkeit ge- bunden gewesen, nachdem das Schiedsgericht sich für unzuständig für die Ent- scheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gehalten habe. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, dass es dem ordentlichen Gericht nach einer Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der es sich zu Unrecht der Entscheidung über den Aufrechnungseinwand enthalten hat, nicht gestattet sein kann, nunmehr seinerseits die Berücksichtigung der Aufrechnung mit der Be- gründung abzulehnen, die Entscheidung darüber sei doch Sache des Schieds- gerichts gewesen. Das hierfür angeführte Argument, es gehe nicht an, dem Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung ganz zu nehmen (vgl. BGHZ 38, 259, 266), gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Aufrechnung - wie im Streitfall - mit Blick auf die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung unbeachtet und einem neu zu bildenden Schiedsgericht vorbehalten bleibt. Eine Berücksichti- gung der Aufrechnung mit der zwischen den Parteien streitigen Darlehensrück- zahlungsforderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren griffe dann in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis des (neuen) Schiedsgerichts ein (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 5 mwN). Soweit vorliegend durch die Nichtberücksichtigung im Schieds- und Vollstreckbarerklärungsverfahren im Er- gebnis ein individualvertraglicher Aufrechnungsausschluss bewirkt wird, ist dies grundsätzlich von der Privatautonomie der Parteien gedeckt; einer etwaigen Un- billigkeit im Einzelfall kann durch Auslegung des Schiedsvertrags begegnet wer- den. 15 - 8 - (3) Die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gesehene Gefahr, dem Antragsgegner zu 2 könnte die Geltendmachung der Darlehensrückzahlungsfor- derung insgesamt verwehrt werden, wenn das neu gebildete Schiedsgericht - ab- weichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts - deren Schiedsbefangenheit verneinte, besteht nicht. Der Schiedsspruch und der Beschluss des Oberlandes- gerichts können insoweit keine materielle Rechtskraft entfalten, weil sie keine Entscheidung über die Darlehensrückzahlungsforderung enthalten (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO), sondern die Aufrechnung bereits aus prozessualen Gründen unbe- rücksichtigt geblieben ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 203 mwN; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 322 Rn. 18; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 322 Rn. 83, jeweils mwN). Vor der Erhebung einer neuen Schiedsklage kann zum einen ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, um eine Entscheidung über die Schiedsbefangenheit dieser For- derung herbeizuführen (zur Bindungswirkung einer solchen Entscheidung vgl. BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1032 Rn. 42 und 44; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer aaO § 1032 Rn. 24 und § 1040 Rn. 4). Zum anderen entfaltete ein die Schiedsklage mangels Schiedsbindung abweisender (Prozess-)Schiedsspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, BGHZ 151, 79, 80 ff. [juris Rn. 5 bis 8 und 17]) nach § 1055 ZPO ebenfalls Bindungswirkung für einen nachfolgenden Rechts- streit vor dem staatlichen Gericht, so dass dieses die Klage auf eine entspre- chende Rüge nach § 1032 Abs. 1 ZPO nicht als unzulässig abweisen dürfte (vgl. BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1040 Rn. 20.1; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 28 und § 1040 Rn. 29 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 22). bb) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der zur Aufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch des Antragsgegners zu 2 finde seine Grund- lage im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Parteien und sei daher von der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags umfasst, lässt keinen Rechtsfehler er- 16 17 - 9 - kennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet (zur einge- schränkten Kontrolle der Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Rechtsbe- schwerdeverfahren vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, SchiedsVZ 2009, 122 Rn. 25). IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2020 - 2 Sch 4/20 - 18