Leitsatz
VI ZR 452/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR452
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR452.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 452/19 Verkündet am: 18. Mai 2021 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Cb) Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update). BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 452/19 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 23. April 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2019 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 4. Juni 2012 von einem Autohaus, einer Tochterge- sellschaft der früheren Beklagten zu 1, einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI zum Kaufpreis von 26.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 2 1 2 - 3 - (im Folgenden: Beklagte) hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausge- stattet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs enthielt dieser eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahr- zyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbe- trieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgas- rückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgas- norm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt diese Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte, rief die Beklagte Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA189 zurück, um eine geänderte Software aufzuspielen. Das Fahr- zeug des Klägers wurde am 20. September 2016 nachgerüstet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 24.267,91 € (Kaufpreis zzgl. Finanzierungskosten abzgl. Nutzungsvorteile) nebst ausgerechneter Zinsen von 3.973,01 € sowie weiterer Zinsen aus 31.734,78 € in Höhe von 4 % seit dem 1. April 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereig- nung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs seit dem 24. April 2018, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung, dass dem Klä- ger weitere Schäden zu ersetzen sind, die ihm aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen am Fahrzeug entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur gegen den beklagten Fahrzeughersteller geführte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zu- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel gegen die Beklagte weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2019, 42803 veröffent- licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger ein ge- brauchtes Fahrzeug erworben habe und es daher an den tatbestandlichen Vo- raussetzungen des Anspruchs fehle. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften scheitere daran, dass die be- treffenden europarechtlichen Normen keinen individualschützenden Charakter hätten und damit keine Schutzgesetze seien. Es lägen auch die Voraussetzun- gen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht vor. Denn der Be- klagten könne ein sittenwidriges Verhalten nur beim erstmaligen Inverkehrbrin- gen eines Neuwagens vorgeworfen werden, nicht aber beim Weiterverkauf als Gebrauchtwagen. Nur beim Verkauf eines Neuwagens fließe der Beklagten ein wirtschaftlicher Vorteil zu. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger mit verwerflichem Gewinnstreben und damit sittenwidrig gehandelt habe. Der Schaden des Klägers, der im Erhalt eines mangelhaften, mit der Untersagung des Betriebs bedrohten Fahrzeugs gelegen habe, das objektiv den für ein mangelfreies Fahrzeug gezahlten Kaufpreis nicht wert gewesen sei, sei im Übrigen nach dem Aufspielen des Softwareupdates ent- fallen. Schließlich seien im Rahmen des § 826 BGB nur solche Schäden ersatz- pflichtig, die auch in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fielen. Die europarechtlichen Vorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, hätten aber keinen individualschützenden Charakter. 6 7 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzan- spruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungs- gerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere bereits daran, dass der Kläger das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft habe. Der Senat hat im Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff. auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass und warum das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sit- tenwidrig war (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 33, vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 12 f. und vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 12 f.). Unter den dort genannten Voraussetzungen trifft die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig ge- handelt zu haben, im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 25; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 13 und vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme, dass ein sitten- widriges Verhalten der Beklagten gegenüber einem Gebrauchtwagenkäufer von vornherein ausscheide, zur Frage des haftungsbegründenden Tatbestands des § 826 BGB keine weiteren Feststellungen getroffen. 8 9 10 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutz- zweck des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahr- zeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB, anders als das Berufungsgericht meint, nicht an (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2020, 368 Rn. 24 mwN). 3. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass ein Schaden entfallen sei, weil die vom Kläger gerügte Beeinträchtigung - die illegale Abschalteinrichtung - durch das im September 2016 durchgeführte Soft- ware-Update beseitigt worden sei. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermö- gensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Geschädigte muss sich von dieser auf einem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien kön- nen. Schon eine solche Verpflichtung stellt einen gemäß § 826 BGB zu ersetzen- den Schaden dar (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45 f., 58 mwN). Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändert. Das Auf- spielen eines Software-Updates führt nicht dazu, dass der ungewollte Vertrags- schluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 22). 4. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es 11 12 13 14 - 7 - die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.02.2019 - 9 O 83/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2019 - 1 U 247/19 -