Entscheidung
6 StR 142/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200521U6STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200521U6STR142.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 142/20 vom 20. Mai 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten N. , Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger des Angeklagten B. , - 3 - Rechtsanwalt St. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Januar 2020 aufgehoben a) im Fall II.1 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellun- gen zum objektiven Geschehen und zum Tötungsvorsatz, b) betreffend die Angeklagten T. und B. darüber hinaus im Strafausspruch. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - Von Rechts wegen - - 5 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten zu mehrjährigen Jugendstrafen ver- urteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die Angeklag- ten im Fall II.1 „nur“ wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verurteilt wurden. Die wirksam hierauf beschränkten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Die Angeklagten befanden sich seit dem frühen Abend des 9. Mai 2019 zusammen mit dem anderweitig Verfolgten A. und den beiden Zeugen J. und K. auf einem Parkplatz in H. und tranken alkoholhaltige Mischgetränke; sie waren angetrunken, in ihrer Steuerungsfähigkeit jedoch jeweils nicht erheb- lich eingeschränkt. Gegen 22 Uhr fuhr der sichtbar alkoholisierte Nebenkläger auf seinem Fahrrad an der Gruppe vorbei. Hierbei fragte ihn der Angeklagte B. , ob man sich kenne. Nachdem der Nebenkläger angehalten und dies verneint hatte, wurde er vom Angeklagten B. aufgefordert weiterzu- fahren; der Nebenkläger blieb jedoch stehen und erwiderte „ob er jetzt Angst ha- ben müsse“. Unvermittelt schlug ihm der Angeklagte B. so stark ge- gen das Kinn, dass der Nebenkläger zu Boden ging. Die Angeklagten T. , N. und M. sowie A. eilten herbei, um B. zu unterstüt- zen. Mit Ausnahme des Angeklagten M. schlugen und traten sie eben- 1 2 3 - 6 - falls auf den am Boden liegenden Nebenkläger ein, wobei A. diesem mit ei- nem Messer – von den Angeklagten unbemerkt – mindestens einen Stich ver- setzte. Nach einiger Zeit ließ die Gruppe vom Nebenkläger ab. Es gelang ihm aufzustehen und davonzulaufen. Der Angeklagte M. meinte nun, vom Nebenkläger den Ausspruch „Hurensöhne“ vernommen zu haben, setzte ihm nach und brachte ihn durch zwei Faustschläge zu Fall. Die weiteren Angeklagten sowie A. umstellten in einem Halbkreis den am Boden liegenden Nebenklä- ger, weil innerhalb der Gruppe eine Art „Ehrenkodex“ herrschte, wonach jeder den jeweils anderen bei Auseinandersetzungen unterstützt. A. versetzte dem Nebenkläger nunmehr mit heftigen Ausholbewegun- gen mindestens zehn Stiche in den Oberkörper und den Kopf. Diese waren derart wuchtig, dass sie zu akut lebensbedrohlichen, stark blutenden Verletzungen führ- ten. Die Angeklagten nahmen die Stiche wahr. Sie schlugen bzw. traten jeweils zeitgleich auf den Nebenkläger ein, wobei sie erkannten, dass dieser infolge der Messerstiche versterben konnte, was sie billigend in Kauf nahmen. Sie handelten dabei, „ohne einen konkreten Anlass hierfür zu haben“, vielmehr „insbesondere auch aufgrund einer innerhalb der Gruppe herrschenden, die Angeklagten antrei- benden und gegenseitig aufstachelnden Gruppendynamik, die sich dadurch ma- nifestierte, dass das gemeinschaftliche Gruppengefühl auch durch die Gelegen- heit zu einer körperlichen Auseinandersetzung (…) geradezu gesucht wurde.“ Als A. nach einiger Zeit rief, er habe den Nebenkläger „angestochen“ und alle sollten „abhauen“, beendeten die Angeklagten die Misshandlungen und liefen davon. An einer nahegelegenen Straßenlaterne hielten sie inne und berat- schlagten, ob ein Notarzt gerufen werden sollte, weil sie davon ausgingen, dass 4 5 6 - 7 - der Nebenkläger anderenfalls verstürbe. Aus Furcht, hierdurch selbst als Täter entdeckt zu werden, sahen sie davon ab und verließen den Parkplatz. Der Ne- benkläger überlebte infolge glücklicher Umstände nach einer Notoperation, be- fand sich drei Tage im künstlichen Koma und leidet bis heute an erheblichen Tat- folgen. 2. Das Landgericht hat sämtliche Tatbeiträge, einschließlich des Messer- einsatzes durch A. in der zweiten Phase des Geschehens, allen Angeklagten wechselseitig zugerechnet. Mordmerkmale hat es verneint. Insbesondere lägen niedrige Beweggründe nicht vor. Denn die Angeklagten hätten die Gewalthand- lungen begangen, weil diese „in erster Linie aus dem Motiv der Langeweile her- aus und infolge einer sich im weiteren Geschehensverlauf entwickelnden Grup- pendynamik und Gruppenloyalität, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe üb- lich war und aufgrund derer keiner der Angeklagten die jeweils anderen im Stich lassen wollte“ geschahen. Dieser Handlungsantrieb eines falsch verstandenen „Ehrenkodexes“ könne nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung „nicht als sozial-ethisch auf tiefster Stufe stehend und einer niedrigen Gesinnung entsprin- gend eingestuft werden“. Auch Heimtücke sei nicht gegeben. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsmittel sind wirksam auf die Verurteilung im Fall II.1 der Ur- teilsgründe und die Strafaussprüche beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft 7 8 9 - 8 - die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Aus- legung ihrer Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin das Urteil nur insoweit angreift, als sie im Fall II.1 auf der Grundlage der Feststellungen eine Verurtei- lung der Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Tot- schlags (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) erstrebt. 2. Allerdings stellt es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kei- nen Erörterungsmangel dar, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Verde- ckungsabsicht nicht geprüft hat. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen bieten insbesondere der Anwesenheit von zwei unbeteiligten Tatzeugen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten durch die mit bedingtem Tö- tungsvorsatz ausgeführten Schläge und Tritte während des zweiten Handlungs- abschnitts die vorangegangene Körperverletzung oder Spuren verdecken woll- ten, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über ihre Tatbeteiligung hät- ten geben können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605, 606). Insbesondere waren die Misshandlungen auch nicht von der Tendenz getragen, die Situation der Angeklagten im Hinblick auf eine drohende Strafverfolgung zu verbessern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 244). 3. Die Ablehnung niedriger Beweggründe hält indes revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die billigend in Kauf genommene Auslöschung des Lebens eines Zufalls- opfers wegen der Orientierung an einem gruppeninternen „Ehrenkodex“ ist keine verständliche Reaktion, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Ge- 10 11 12 - 9 - ringschätzung des personalen Eigenwerts des Opfers. Dabei lässt die Tat nach- gerade eine Gesinnung der Täter erkennen, die Freude an körperlicher Miss- handlung zum Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 87). Aus reiner Willkür spielten sie sich zu Herren über Leben und Tod auf. Das damit beste- hende eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat ist als sittlich besonders verwerflich zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 273/11; vom 27. Januar 1956 – 2 StR 432/55, BGHSt 9, 180, 183). 4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfasst auch den an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruch we- gen gefährlicher Körperverletzung. Sie entzieht zugleich den Strafaussprüchen gegen die wegen weiterer Taten verurteilten Angeklagten T. und B. die Grundlage. Da die Rechtsfehler nur die Bewertung des Tötungsmotivs und die – nicht näher festgestellte – subjektive Seite der Mordmerkmale betreffen, können die Feststellungen zum objektiven Geschehen im Übrigen, einschließlich der Frage der Schuldfähigkeit, und zum Tötungsvorsatz bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht wider- sprechen. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob sich die alkoholisierten An- geklagten der Umstände bewusst waren, die ihre Beweggründe als niedrig er- scheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; Beschluss vom 12. September 2019 – 5 StR 399/19). 13 14 15 - 10 - 5. Einer Kompensation der Dauer des Revisionsverfahrens bedarf es nicht. Das Verfahren ist vor allem unter Berücksichtigung der mit der Corona- Pandemie verbundenen Erschwernisse angemessen zügig geführt worden und verletzt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK demgemäß nicht. Der zunächst auf den 3. No- vember 2020 anberaumte Hauptverhandlungstermin konnte wegen der Erkran- kung eines Verteidigers nicht stattfinden. Im Hinblick auf die seit dem 14. Dezem- ber 2020 in Sachsen geltenden verschärften coronabedingten Einschränkungen wurde der für den 15. Dezember 2020 anberaumte Ersatztermin aufgehoben. Ein neuer Termin konnte auch wegen der Anzahl der Beteiligten erst auf den heuti- gen Tag bestimmt werden. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Verden, LG, 13.01.2020 - 149 Js 21680/19 3 KLs (11/19) 16