Urteil
4 StR 158/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Prüfung von bedingtem Tötungsvorsatz sind sowohl Wissens- als auch Willenselement umfassend darzustellen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.
• Eigengefährdung des Täters ist ein wesentlicher, ernsthaft zu würdigender Vorsatz entlastender Umstand; es bedarf konkreter Feststellungen dazu, welche Unfallkonstellationen der Täter tatsächlich im Blick hatte.
• Fehler in der Darlegung zur Frage des Vorsatzes und unterlassene Prüfung einer Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach JGG führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Unklare Feststellungen zu bedingtem Vorsatz und unterlassene JGG‑Einbeziehungsprüfung führen zur Aufhebung • Bei Prüfung von bedingtem Tötungsvorsatz sind sowohl Wissens- als auch Willenselement umfassend darzustellen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. • Eigengefährdung des Täters ist ein wesentlicher, ernsthaft zu würdigender Vorsatz entlastender Umstand; es bedarf konkreter Feststellungen dazu, welche Unfallkonstellationen der Täter tatsächlich im Blick hatte. • Fehler in der Darlegung zur Frage des Vorsatzes und unterlassene Prüfung einer Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach JGG führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte wurde von der Jugendkammer wegen mehrerer Straftaten zu einer Jugendstrafe verurteilt; maßgeblich ist ein Unfall auf dem Schwanheimer Ufer in Frankfurt am 22. April 2015, bei dem er mit ca. 142 km/h und bei Rotlicht in eine Kreuzung fuhr und mit dem Fahrzeug des entgegenkommenden H. kollidierte, wodurch dieser verstarb. Der Angeklagte war nicht angeschnallt, fuhr zuvor riskant (Überholen, Rotlichtmissachtung) und gab an, auf das Räumen der Kreuzung vertraut zu haben; er erlitt nur leichte Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision insbesondere die Annahme bloßer fahrlässiger Tötung statt bedingten Vorsatzes und den Rechtsfolgenausspruch; der Angeklagte beanstandete unter anderem die unterbliebene Prüfung der Einbeziehung eines zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts (Diebstahl). Der BGH hob den Schuldspruch im betreffenden Fallabschnitt sowie den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. • Prüfungsumfang: Die Revision der Staatsanwaltschaft war wirksam auf den Schuldspruch im Fall II.2 und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die jetzt angegriffenen Fragen lassen sich aus ihren Erklärungen entnehmen. • Rechtliche Maßstäbe: Bedingter Tötungsvorsatz setzt Wissen (Tod als mögliche, nicht fernliegende Folge) und Willen (Billigung oder Inkaufnahme) voraus; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter ernsthaft auf Ausbleiben des Erfolgs vertraut. • Beweiswürdigungserfordernis: Beide Elemente des Vorsatzes sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände darzustellen; insbesondere sind Persönlichkeit, psychische Verfassung, Motivation und konkrete Angriffsweise zu berücksichtigen. • Eigengefährdung: Die vom Täter erkannte Eigengefährdung ist ein wichtiges Indiz gegen Vorsatz, darf aber nicht pauschal so gewertet werden, dass bei Fahrzeugkollisionen zwangsläufig auch das eigene Todesrisiko billigend in Kauf genommen wurde; es bedarf konkreter Feststellungen, welche Unfallkonstellationen der Täter vor Augen hatte. • Mängel der Urteilsgründe: Die Jugendkammer hat das Wissenselement als gegeben angesehen, das Willenselement aber verneint und sich dabei unzureichend dazu geäußert, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte im Blick hatte; die Erwägungen zum Nichtanschnallen reichen nicht zur Grundlage der Annahme, der Angeklagte habe auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen. • Folgen: Wegen dieser unvollständigen und unklaren Feststellungen ist die Annahme bewusster Fahrlässigkeit nicht tragfähig; daher ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs aufzuheben. • Fehler im Rechtsfolgenausspruch: Zusätzlich hat das Landgericht bei der Frage schädlicher Neigungen (§ 17 Abs.2 JGG) die zwischenzeitliche rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten nicht berücksichtigt und eine mögliche Einbeziehung nach § 31 Abs.2, § 32 JGG i.V.m. § 105 JGG nicht geprüft, wodurch auch der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist. • Verfahrensfolge: Im Umfang der Aufhebungen ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem führten teilweise zum Erfolg: Der BGH hat die Verurteilung im betreffenden Tatabschnitt (Fall II.2) und den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil die Urteilsgründe die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht ausreichend belegen und die Erwägungen zur Eigengefährdung und den konkret im Blick stehenden Unfallszenarien fehlen. Außerdem ist der Strafausspruch wegen unterlassener Prüfung einer Einbeziehung eines zwischenzeitlich rechtskräftigen Amtsgerichtsurteils nach den JGG‑Vorschriften aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Revision des Angeklagten ohne Erfolg.