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Entscheidung

I ZR 26/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521BIZR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIZR26.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 26/20 vom 27. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforder- lich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers übergangen haben muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Fe- bruar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. a) Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte rügt, der Senat habe mit Blick auf die Frage, ob es für die Befugnis der LLP zur Werbung nach § 8 StBerG auf die Zulassung deren Member/Partner ankomme, dem Beklagten kein vollständi- ges rechtliches Gehör gewährt und zu Unrecht kein Vorabentscheidungsverfah- ren zum Europäischen Gerichtshof als gesetzlichem Richter nach Art. 101 GG eingeleitet. Die Rüge zeigt nicht auf, dass der Senat diesbezüglichen Vortrag des Beklagten übergangen hat. Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, einen von der Auffassung des Senats abweichenden Rechtsstandpunkt darzulegen. 1 2 3 4 - 3 - b) Die weitere Rüge, der Gerichtshof der Europäischen Union sei im Streit- fall auch deshalb zur Vorabentscheidung über die Frage berufen, ob das Erfor- dernis einer Zulassung für die LLP unionsrechtskonform sei, weil diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhän- gig sei, zeigt ebenfalls nicht auf, dass der Senat Vortrag des Beklagten zur Vor- lagepflicht übergangen hätte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.04.2018 - 43 O 106/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2020 - I-4 U 88/18 - 5 6