Beschluss
8 W 21/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0715.8W21.24.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.03.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.03.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : Die gemäß § 321a Abs. 1, 2 ZPO an sich statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es ist weder hinreichend vorgetragen noch feststellbar, dass der Senat den grundgesetzlich verbürgten Anspruch der Antragstellerin auf Beachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates. Der "Mehrwert" der Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Anhörungsrüge muss allerdings Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 27.5.2021, I ZR 26/20, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13.02.2019, I ZR 192/17, juris Rn. 2 mwN). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht gerecht: Soweit die Antragstellerin die Teilverweisung an das Landgericht Bonn beanstandet, fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einer Gehörsverletzung, so dass die Anhörungsrüge insoweit bereits unzulässig ist. Soweit die Antragstellerin rügt, der Senat habe die Anforderungen an die Substantiierung überspannt, weil er bestimmtes, in Bezug genommenes Vorbringen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin und zu Vorwürfen hinsichtlich Behandlungsfehlern nicht berücksichtigt hat, ergibt sich das von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorbringen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den von ihr auf Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 22.04.2025 in Bezug genommenen Blattzahlen, nicht, obwohl dem Antragstellervertreter Akteneinsicht gewährt worden ist. Dem Vorbringen fehlt es damit nach wie vor an einer ausreichenden Substantiierung, was sowohl der Senat im Beschluss vom 27.03.2025 als auch das Landgericht in den Beschlüssen vom 19.02.2024 und 03.06.2024 ausführlich ausgeführt haben. Eine unzureichende Aufklärung ist zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, so dass es einer Entscheidung über eine diesbezügliche Beweiserhebung nicht bedurfte. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Gehörsrüge die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt, fehlt es auch insoweit an einer Begründung. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Senat Vortrag der Antragstellerin übergangen haben soll. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019, I ZR 192/17, juris Rn. 2 für die Nichtzulassungsbeschwerde). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. … … …