Entscheidung
1 StR 44/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020621B1STR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020621B1STR44.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 44/21 vom 2. Juni 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. Einziehungsbeteiligte: - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinter- ziehung in sieben Fällen, Fälschens technischer Aufzeichnungen in sechs Fällen und Vorbereitung von Datenveränderungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 100 Euro verhängt. Darüber hinaus hat das Landgericht Tatmittel und den Wert von Taterträgen, letzteres gegen beide Angeklagte sowie gegen die von ihnen geführte Einziehungsbeteiligte eingezogen. Die von den An- geklagten und der Einziehungsbeteiligten mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführten Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Erfolg. 1. Der von den Revisionsführern im Wesentlichen inhaltsgleich erhobenen Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: 1 2 - 3 - a) Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer teilte am 7. Mai 2020 zwi- schen zwei Hauptverhandlungsterminen telefonisch dem Verteidiger der Ange- klagten S. mit, dass sich die Strafkammer im Hinblick auf die Corona-Krise „nochmals ernsthaft mit diesem Verfahren beschäftigt“ habe. Ge- gen seine Mandantin könne „mittlerweile“ eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommen, wenn der entstandene Steuerschaden – auch bezogen auf die Einziehungsbeteiligte – beglichen werde. Hierbei waren die näheren Modalitäten der Tilgung der Steuerschäden Inhalt des Telefonats. b) Der Verteidiger der Angeklagten S. teilte dieser den Inhalt und das Ergebnis des von ihm mit dem Vorsitzenden der Strafkammer geführten Telefonats mit. Bereits zuvor war dem Angeklagten K. von seinem Verteidiger unterbreitet worden, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung gegen Bewäh- rungsauflagen in Frage komme. Beide Angeklagte lehnten diese Vorschläge ab. c) Eine Mitteilung des Umstands, dass zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und den Verteidigern der Angeklagten solche Telefonate mit dem Ziel einer Verfahrensverständigung stattgefunden haben, erfolgte in der Haupt- verhandlung nicht. 2. Die von den Revisionsführern jeweils zulässig erhobene Rüge der Ver- letzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO hat Erfolg. a) Die Verfahrensrüge ist zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts war der Inhalt des Vermerks des Vorsitzenden Richters zu dem nach der Hauptverhandlung am 23. Januar 2020 zwischen den Berufsrichtern, den Schöffen, den Sitzungsvertre- tern der Staatsanwaltschaft und den an diesem Hauptverhandlungstag anwesen- den Verteidigern geführten Gespräch nicht erforderlich, um der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen. In diesem in der Hauptverhandlung vom 3 4 5 6 7 8 - 4 - 20. Februar 2020 verlesenen Vermerk ist niedergelegt, dass das Tatgericht im Rahmen eines Gesprächs nach § 257b StPO eine vorläufige Würdigung des bis- herigen Ergebnisses der Hauptverhandlung sowie eine prognostische Einschät- zung der weiteren möglichen Beweisaufnahme vorgenommen habe. Danach könnten bei keinem der Angeklagten Feststellungen getroffen werden, die zu ei- ner Freiheitsstrafe außerhalb des bewährungsfähigen Bereichs führen. Deshalb erscheine durch Ausscheiden von Taten bzw. Tatteilen eine Beschränkung des Verfahrensstoffs sachgerecht, bei denen eine Verurteilung eher fernliegend sei. Nach Darlegung der Bewertung des Landgerichts zu den einzelnen Taten bat der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten, in den folgenden Wochen mitzuteilen, ob die Staatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrensstoffs zustimmen bzw. entsprechende Anträge stellen werde und welches Einlassungsverhalten seitens der Angeklagten in diesem Fall beabsichtigt sei, damit der Fortgang der Hauptverhandlung entsprechend geplant werden könne. Dies sicherten die Ver- fahrensbeteiligten zu. bb) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen zu be- richten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Ge- genstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführ- ten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständi- gung im Raum stand, also Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äuße- rung zu einer Straferwartung nahe lag (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 1 StR 2/19 Rn.10 mwN). Hiernach sind sämtliche Gespräche, die solche Erör- terungen zum Gegenstand haben, in der Hauptverhandlung mitteilungspflichtig. Zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes reicht es daher aus, allein diese au- ßerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche inhaltlich mitzuteilen; der Darlegung früherer Gespräche, insbesondere sonstiger zur Verfahrensförderung geeigneter Erörterungen (§ 257b StPO, vgl. auch BGH aaO Rn. 11 ff. mwN) be- darf es zum Nachweis eines Verfahrensverstoßes nicht. 9 - 5 - b) Die Verfahrensrüge dringt – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Angeklagten – auch durch. Die Telefongespräche des Vorsitzen- den mit den Verteidigern der Angeklagten hatten zum Ziel, eine Verfahrensver- ständigung – auch bezüglich der Einziehungsbeteiligten – herbeizuführen. Ent- gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich inhaltlich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfah- rensverstoß beruht. Das Aussageverhalten der die Taten bestreitenden Ange- klagten S. und des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklag- ten K. hätte sich bei Mitteilung des Inhalts der geführten Telefonge- spräche in der Hauptverhandlung möglicherweise geändert. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Raum Bellay Fischer Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 20.08.2020 - 20 KLs 211 Js 18177/17 10 11 12