Entscheidung
6 StR 148/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR148.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 148/21 vom 2. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2021 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 wirk- sam zurückgenommen hat. Der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2021 ist gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat der Senat das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Ange- klagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die weitergehende Revi- sion als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat sein Rechtsmit- tel bereits am 25. März 2021 – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bun- desgerichtshof am 26. März 2021 – gegenüber dem Landgericht Braunschweig zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. April 2021 – 5 StR 550/20 mwN). 1 2 - 3 - Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache er- gangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, aaO). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 09.12.2020 - 9 KLs 802 Js 27161/20 (69/20) 3