Entscheidung
6 StR 148/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521B6STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521B6STR148.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 148/21 vom 4. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Ablehnung eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB und die darauf beruhende Entscheidung des – nicht durch einen psychiatrischen Sachverstän- digen beratenen – Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt abzusehen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Ausweislich der Urteilsgründe weist der Angeklagte eine Drogenproble- matik auf (UA S. 15) und hat die Tat begangen „auch aufgrund eigenen Sucht- drucks, um seinen eigenen Konsum mitzufinanzieren“ (UA S. 13). Unter solchen Vorzeichen ist aber das – vom Landgericht an sich zutreffend definierte – Merk- mal des Hanges erfüllt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht dem die halbjährige Abstinenz des Angeklagten nach seiner Festnahme und seinem Auf- enthalt in einer psychiatrischen Einrichtung nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung hindern Intervalle der Abstinenz die Annahme eines Hangs nicht ohne Weiteres (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 – 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Dabei spricht der Hinweis des Landgerichts auf eine mög- liche Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG dafür, dass sich die Drogenproblematik des Angeklagten auch nach seiner Auffassung noch nicht er- ledigt hat. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sein kön- nen, bedarf die Sache insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - Es hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Be- schwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 09.12.2020 - 9 KLs 802 Js 27161/20 (69/20) 5