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Entscheidung

2 StR 51/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/21 vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge so- wie bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dar- über hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt angeordnet und den Wert von Taterträgen in Höhe von 7.950 € eingezogen. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochte- nen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. So- weit das Landgericht den Angeklagten jedoch „klarstellend“ im Übrigen freige- sprochen hat, weil es abweichend von der Anklage im Fall II.1 der Urteilsgründe eine Verkaufstätigkeit des Angeklagten im Cafè A. nicht bereits ab dem 1 2 3 - 3 - 16. März 2018, sondern erst ab dem 1. Juni 2018 festgestellt hat, hat dieser Teil- freispruch zu entfallen. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss haben wegen dieses Tatvorwurfs zutreffend nur eine einheitliche Tat angenommen. Für einen Teilfreispruch war daher kein Raum, wenn – wie hier – einzelne Teilakte einer einheitlichen Tat nicht erwiesen sind. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 83/20 mwN). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.07.2020 - 61 KLs-901 Js 21/19-23/19