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Entscheidung

2 StR 51/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu- erlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben. 1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefoch- tene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20, juris Rn. 2; vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20, juris Rn. 2). 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der 1 2 3 - 3 - Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil dieser nur deshalb nicht rechtskräftig verur- teilt wird, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Ohne das eingetretene Verfahrenshindernis wäre das Rechtsmittel des Anklagten ohne Er- folg geblieben. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.07.2020 - 61 KLs - 901 Js 21/19 - 23/19