Leitsatz
VI ZR 1232/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1232.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1232/20 vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Streitwert des Revisionsverfahrens: bis 22.000 €. Gründe: I. Die Klägerin betreibt Stromnetze in Baden-Württemberg und verlangt von dem beklagten Tiefbauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels, unter anderem für entgangenen Gewinn wegen der Ver- schlechterung ihres sogenannten Qualitätselements und deren Auswirkung auf die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.035,97 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Abschluss eines Teilver- gleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Teil der Klageforderung in Höhe von 8.773,34 € durch Zahlung eines Betrages von 4.387,82 € abzugelten, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 20.262,63 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Die 1 - 3 - Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren Zahlungsantrag aufrecht- erhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädi- gung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbe- dingten Versorgungsunterbrechungen sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netz- entgelte entgehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung hin nach Beweis- aufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Hilfsantrag stattge- geben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewie- sen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgan- genen Gewinns zwar dem Grunde nach zu, ohne dass ihr ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last falle. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin könne auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch nicht beziffert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Zahlungs- antrag zunächst weiterverfolgt. Nach Begründung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte inzwischen die Klageforderung einschließlich Zinsen er- füllt habe. Die Erledigungserklärung wurde den Prozessbevollmächtigten der Be- klagten zweiter Instanz am 16. März 2021 nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Erledigungser- klärung ist nicht eingegangen. - 4 - II. Aufgrund der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend anzu- sehenden Erledigungserklärung der Parteien sind der Beklagten unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, allerdings unter Berück- sichtigung des Nachgebens der Klägerin im Rahmen des Teilvergleichs in erster Instanz. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass sich die Beklagte durch die Zah- lung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar fehlt die Erklärung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits überneh- men zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hinge- nommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5). Dass die Beklagte dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten angeblichen Mitverschuldens der Klägerin zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemach- ten ergangenen Gewinns verpflichtet ist, stand bereits aufgrund des Berufungs- urteils fest. Auf die Revisionsbegründung der Klägerin hat die Beklagte - ebenso wie auf die Erledigungserklärung - nicht erwidert. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2 - 5 - 21. September 2010 - VI ZR 11/10, aaO; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 2; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914). Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 12.05.2017 - 5 O 76/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.2020 - 2 U 92/17 -