Leitsatz
I ZB 9/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/21 vom 23. September 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1, § 754a Abs. 1, § 802g Abs. 1 Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvoll- zieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstre- ckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: A. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Ko- sten in Höhe von insgesamt 1.404,85 € betrieben. Hierzu hat er beim Amtsgericht auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haft- befehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögens- auskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beige- fügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustel- lungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauf- trags noch bestehe. Die Schuldnerin ist in dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Ter- min zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Da- raufhin hat die Gerichtsvollzieherin ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haft- befehls an das Amtsgericht weitergeleitet. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Ori- ginal angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zu- rückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger die vom Beschwerdegericht zugelas- sene Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin die Forderung beglichen. Daraufhin hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für erledigt erklärt. Der Schuldnerin ist am 22. Mai 2021 die Erledigungserklärung des Gläubigers mit dem Hinweis zuge- stellt worden, dass von ihrer Zustimmung ausgegangen wird, falls sie nicht bin- nen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verlangen dürfen. Soweit nach § 754a ZPO die Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument ausreiche, gelte die Vorschrift lediglich für den Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher, aber nicht für das gerichtliche Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls. C. Der Senat hat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfah- rens zu tragen. I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt. 3 4 5 6 - 4 - 1. Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszu- gehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledi- gungserklärung des Gläubigers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen wor- den. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Schuldnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6). 2. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirk- sam, weil die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, NZI 2004, 216 [juris Rn. 3]; BGH, NZI 2011, 937 Rn. 7). Der Gläubiger konnte das Rechtsmittel wirk- sam einlegen, auch wenn ihm der angefochtene Beschluss entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugestellt, sondern formlos über- sandt und der Fehler mangels Zustellungsabsicht des Beschwerdegerichts nicht nach § 189 ZPO geheilt worden ist, so dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht begonnen hat (vgl. BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 12). II. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- stands der Billigkeit, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens trägt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Kosten des Verfahrens sind nicht schon deshalb der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie sich aufgrund der Begleichung der Forderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte. Die Zahlung des geforderten Betrags 7 8 9 10 - 5 - rechtfertigt unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenentscheidung zulasten des Leistenden, wenn dieser dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den Rechts- standpunkt des Gläubigers im Ergebnis hinnehme (vgl. BGH, NZI 2011, 937 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20, VersR 2021, 1188 Rn. 2; jeweils mwN). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin aufgrund der Zahlung des zu vollstreckenden Betrags der Sicht- weise des Gläubigers gebeugt hat, das Vollstreckungsgericht sei zum Erlass ei- nes Erzwingungshaftbefehls verpflichtet gewesen. 2. Für die Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob die Rechtsbe- schwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht über- einstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. No- vember 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8; Beschluss vom 26. Fe- bruar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257, 258 [juris Rn. 7]). Das Rechtsmittel wäre bei Fortführung des Verfahrens unbegründet gewesen, weil das Amtsge- richt den Erlass des Erzwingungshaftbefehls von der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids abhängig machen durfte. Danach ent- spricht es billigem Ermessen, den Gläubiger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. a) Gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögens- auskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ge- mäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haft- befehl. Der Gläubiger kann den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbinden, aber auch im Ter- min oder danach schriftlich stellen. Ist der Antrag beim Gerichtsvollzieher gestellt worden, so leitet dieser ihn zusammen mit seiner Akte an das Vollstreckungsge- richt weiter (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 28; BGH, 11 12 - 6 - Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, NJW 2015, 2268 Rn. 11). Das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob die allge- meinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Haftvoraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind (BT-Drucks. 16/10069, S. 28; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802g Rn. 3). Zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen kann das Voll- streckungsgericht grundsätzlich die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verlangen (vgl. BGH, NJW 2008, 3504 Rn. 21; NJW 2015, 2268 Rn. 12). b) Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vollstreckungsgericht für die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) - anders als der Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der Vermö- gensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nicht mit der Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument begnügen muss. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe sich nicht auf die elektronisch übersandte und als Ausdruck in der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin befindliche Kopie des Vollstreckungsbescheids verweisen lassen müssen. Die Regelung in § 754a ZPO zum elektronischen Vollstreckungs- auftrag sei nach ihrem Wortlaut im richterlichen Verfahren auf Erlass eines Haft- befehls nicht anwendbar. Die Tatsache, dass der an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag auf Erlass des Haftbefehls mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher verbunden werden könne, bedeute nicht, dass § 754a ZPO und die elektronische Übermittlung auch für das Gericht gültig seien. Der Gesetzgeber habe die mit der Einführung des § 754a ZPO bezweckte Beschleu- nigung und Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf vom Ge- richtsvollzieher beizutreibende geringwertige Forderungen aus Vollstreckungs- bescheiden beschränkt. Für den Erlass eines Haftbefehls, dessen Vollzug wegen 13 14 - 7 - der Freiheitsentziehung zu einem einschneidenden Grundrechtseingriff führe, könne das Gericht daher stets die Vorlage des Originaltitels verlangen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Nach § 754a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Fall eines elektronisch einge- reichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt (Nr. 1), die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist (Nr. 2), der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheini- gung als elektronisches Dokument beifügt (Nr. 3) und der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungs- bescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht (Nr. 4). Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids oder der übrigen Vollstreckungsvor- aussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe- scheids übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewie- sen hat (§ 754a Abs. 2 ZPO). cc) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Rege- lung in § 754a Abs. 1 ZPO ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht ge- richteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls erfasst. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 754a Abs. 2 ZPO, der als Vollstreckungsorgan den Gerichtsvollzieher benennt. 15 16 17 - 8 - (2) Dafür spricht weiter die systematische Stellung des § 754a ZPO. Die Bestimmung findet sich im Anschluss an die die Zuständigkeit des Gerichtsvoll- ziehers regelnden Vorschriften der §§ 753, 754 ZPO. Eine mit § 754a ZPO in- haltsgleiche Bestimmung existiert in § 829a ZPO für den elektronischen Antrag an das Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre- ckungsbescheid im Wege der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO). Für den Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist eine inhaltsgleiche gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. (3) Aus der Entstehungsgeschichte des § 754a ZPO ergibt sich ebenfalls, dass nach dieser Regelung die Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbe- scheids als elektronisches Dokument allein für elektronische Vollstreckungsauf- träge an den Gerichtsvollzieher genügt. Mit der Bestimmung des § 754a ZPO wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangs- vollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Vollstreckung von Geldforderun- gen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbeschei- den betroffen ist. Mit Blick darauf ist der Gesetzgeber von einer beschränkten Regelung ausgegangen (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonsti- ger zivilprozessualer Vorschriften, BT-Drucks. 18/7560, S. 35). Darauf aufbau- ende Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts hat er nicht er- wähnt. Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Möglichkeit, beim Ge- richtsvollzieher zusammen mit dem elektronischen Antrag auf Abnahme der Ver- mögensauskunft nebst elektronisch beigefügtem Vollstreckungsbescheid einen elektronischen Haftantrag zu stellen, zeige, dass der Gesetzgeber bei der Schaf- fung des § 754a ZPO davon ausgegangen sei, zu der an das Vollstreckungsge- richt weiterzuleitenden elektronischen Akte gehöre auch der Antrag auf Erlass 18 19 20 - 9 - eines Erzwingungshaftbefehls, ohne dass an das Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls höhere formelle Anforderungen als an das vorangegangene Verfah- ren auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen seien. Aus der Möglichkeit eines erleichterten vorzeitigen Haftantrags folgt nach der zutreffenden Annahme des Beschwerdegerichts nicht, dass sämtliche Erleichterungen für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auch für das Verfahren auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gelten. (4) Der Sinn und Zweck, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinfa- chen und zu beschleunigen, gebietet keine erweiternde Auslegung des § 754a ZPO dahin, dass bei einem elektronisch gestellten Haftantrag (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elekt- ronisches Dokument genügt. Wegen der bei einem elektronischen Dokument im Vergleich zur vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels einge- schränkten Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Voll- streckungsvoraussetzungen und der damit - trotz des Schutzmechanismus in § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - verbundenen Missbrauchsgefahr hat der Ge- setzgeber das elektronische Auftragsverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt (zu § 829a ZPO vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 34; Hergenröder, DGVZ 2019, 69, 71). Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bei dem Erlass 21 - 10 - eines Haftbefehls wegen der Grundrechtsrelevanz einer Freiheitsentziehungs- maßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) der Miss- brauchsgefahr in besonderem Maß entgegenzuwirken ist und das Vollstre- ckungsgericht deshalb die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstre- ckungsbescheids - ungeachtet der damit verbundenen Verfahrensverlängerung - verlangen kann. Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 26.10.2020 - 37 M 453/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2020 - 51 T 435/20 -