Entscheidung
4 StR 523/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR523
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR523.20.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 523/20 vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Ein- ziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 a) der Urteilsgründe teilten der An- geklagte E. und die weiteren Tatbeteiligten die Beute untereinander auf. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatte und als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 171/13 Rn. 11; vom 25. Septem- ber 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 11, NStZ-RR 2014, 16; jeweils mwN). Der Senat ändert die Entscheidungsformel entsprechend ab, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. - 3 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 25.05.2020 ‒ 71 Js 542/18 27 KLs 24/19