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Urteil

27 KLs 24/19 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0525.27KLS24.19.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zu schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zu Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 100.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten B als Gesamtschuldner angeordnet.

2.

Der Angeklagte S wird wegen

-          besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

-          schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen

-          Betruges

-          Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition jeweils ohne Erlaubnis

-          der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwölf Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.893.969,11 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten S als Gesamtschuldner angeordnet.

3.

Der Angeklagte K wird wegen

-          schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen

-          Betruges

-          der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten K als Gesamtschuldner angeordnet.

4.

Der Angeklagte F wird wegen der Beihilfe zu einem Diebstahl, wegen vorsätzlicher Nichtanzeige einer geplanten Straftat sowie wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v.

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 69.500,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten F angeordnet.

5.

Der Angeklagte Z wird wegen

-          Betruges

-          Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie mit dem Besitz einer Schusswaffe jeweils ohne Erlaubnis

-          der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 150.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten Z als Gesamtschuldner angeordnet.

Weiter wird die Einziehung der folgenden bei dem Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:

-          Pistole der Marke C 6,35 mm (Asserv.-Nr.: …) inklusive des mit fünf Patronen gefüllten Magazins (Asserv.-Nr.: …)

-          Packung mit zwölf 6,35 mm-Patronen C … (Asserv.-Nr.: …)

-          Bockflinte Kaliber 12/70 (Asserv.-Nr.: ….).

Zudem wird die Einziehung der folgenden, bei der Mutter des Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:

-          46 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

-          schwarzer Patronengurt inklusive der sechs dort drin befindlichen Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

-          grüner Patronengurt inklusive der dort drin befindlichen 27 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

-          13 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …).

6.

Der Angeklagte L wird wegen

-          der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Erlaubnis

-          Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-          sowie wegen der Verabredung zu einem schweren Raub

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 6.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L angeordnet.

7.

Die Angeklagte B1 wird wegen Geldwäsche sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte B1 freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 900,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich der Angeklagten B1 als Gesamtschuldnerin angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilten wurden. Der Angeklagte S trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter B: §§ 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2,244a I, 263 I, III Nr. 2, 27, 46b, 53, 54, 73c StGB

Angeklagter S: §§ 30 II, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, , 244a I, 249, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, II Nr. 1, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, § 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.

Angeklagter K: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB.

Angeklagter Z: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.

Angeklagter F: §§ 30 II, 138 I Nr. 7, 242, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, , 244a I, 27, 53 StGB

Angeklagter L: §§ 30 II, 249, 250 I Nr. 1 b), 25 II, 27, 53, 54, 73c StGB; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG; § 29a I Nr. 2 BtMG.

Angeklagte B1: §§ 261 I, II Nr. 2; 53, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), VI WaffG

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zu schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zu Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 100.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten B als Gesamtschuldner angeordnet . 2. Der Angeklagte S wird wegen - besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen - Betruges - Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition jeweils ohne Erlaubnis - der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.893.969,11 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten S als Gesamtschuldner angeordnet. 3. Der Angeklagte K wird wegen - schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen - Betruges - der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten K als Gesamtschuldner angeordnet. 4. Der Angeklagte F wird wegen der Beihilfe zu einem Diebstahl, wegen vorsätzlicher Nichtanzeige einer geplanten Straftat sowie wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v. drei Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 69.500,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten F angeordnet. 5. Der Angeklagte Z wird wegen - Betruges - Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie mit dem Besitz einer Schusswaffe jeweils ohne Erlaubnis - der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 150.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten Z als Gesamtschuldner angeordnet. Weiter wird die Einziehung der folgenden bei dem Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet: - Pistole der Marke C 6,35 mm (Asserv.-Nr.: …) inklusive des mit fünf Patronen gefüllten Magazins (Asserv.-Nr.: …) - Packung mit zwölf 6,35 mm-Patronen C … (Asserv.-Nr.: …) - Bockflinte Kaliber 12/70 (Asserv.-Nr.: ….). Zudem wird die Einziehung der folgenden, bei der Mutter des Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet: - 46 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …) - schwarzer Patronengurt inklusive der sechs dort drin befindlichen Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …) - grüner Patronengurt inklusive der dort drin befindlichen 27 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …) - 13 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …). 6. Der Angeklagte L wird wegen - der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Erlaubnis - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - sowie wegen der Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 6.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L angeordnet. 7. Die Angeklagte B1 wird wegen Geldwäsche sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte B1 freigesprochen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 900,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich der Angeklagten B1 als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilten wurden. Der Angeklagte S trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften : Angeklagter B: §§ 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2,244a I, 263 I, III Nr. 2, 27, 46b, 53, 54, 73c StGB Angeklagter S: §§ 30 II, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, , 244a I, 249, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, II Nr. 1, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, § 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG. Angeklagter K: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB. Angeklagter Z: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG. Angeklagter F: §§ 30 II, 138 I Nr. 7, 242, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, , 244a I, 27, 53 StGB Angeklagter L: §§ 30 II, 249, 250 I Nr. 1 b), 25 II, 27, 53, 54, 73c StGB; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG; § 29a I Nr. 2 BtMG. Angeklagte B1: §§ 261 I, II Nr. 2; 53, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), VI WaffG Inhaltsverzeichnis 27 KLs 24/19 Persönliche Verhältnisse 1. B 2. S 3. K 4. Z 5. F 6. L 7. B1 Feststellungen zur Sache 1. Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) a.) Vortatgeschehen b.) Unmittelbares Tatgeschehen c.) Nachtatgeschehen 2. Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 a.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) b.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) c.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) 3. Tatgeschehen vom 11.10.2018 (Nr. 7 der Anklage) a.) Vortatgeschehen b.) unmittelbares Tatgeschehen 4. Verstöße gegen das Waffengesetz (Nr. 8 bis 10 der Anklage – Fallakte 9) a.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) b.) Bockflinte der Marke B2 Kaliber 12/70 (Nr. 9a der Anklage) c.) Selbstladepistole der Marke C (Nr. 9b der Anklage) d.) halbautomatische Selbstladewaffe der Marke U (Nr. 10 der Anklage) 5. Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) a.) T (Nr. 11a der Anklage) b.) W (Nr. 11b der Anklage) c.) T1 d.) A 6. Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) 7. Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) Beweiswürdigung a.) Zuordnung der Mobilfunknummern und der überwachten Fahrzeuge aa.) S bb.) F cc.) K dd.) Z ee.) L ff.) B1 b.) Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) aa.) Feststellungen zum Vortatgeschehen bb.) Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen cc.) Feststellungen zum Nachtatgeschehen c.) Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) d.) Tatgeschehen vom 10.11.2018 (Nr. 7 der Anklage) e.) Waffendelikte (Nr. 8-10 der Anklage – Fallakte 9) aa.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) bb.) Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70, (Nr. 9a der Anklage – Fallakte 9) cc.) Selbstladepistole der Marke C, (Nr. 9b der Anklage) dd.) halbautomatische Pistole der Marke U (Nr. 10 der Anklage) f.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) aa.) Einleitung bb.) T (Nr. 11a der Anklage) cc.) W (Nr. 11 b.) der Anklage) dd.) T1 (Nr. 11 c.) der Anklage) ee.) A (Nr. 11 d.) der Anklage) g.) Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) h.) Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) Rechtliche Würdigung 1. Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) 2. Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) 4. Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) 5. Tatgeschehen vom 10.11.2018 (Nr. 7 der Anklage) 6. Waffendelikte (Nr. 8 - 10 der Anklage – Fallakte 9) a.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) b.) Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70 (Nr. 9a der Anklage) c.) Selbstladepistole der Marke C (Nr. 9b der Anklage) d.) halbautomatische Pistole der Marke U (Nr. 10 der Anklage) 7. Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage, Fallakte 10) 8. Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) 9. Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) Strafzumessung a.) Angeklagte B aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) dd.) Gesamtstrafenbildung b.) Angeklagter S aa.) Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) bb.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) cc.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) dd.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage –Fallakte 8) ee.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) ff.) Waffendelikte (Nr. 8 bis 10 der Anklage – Fallakte 9) gg.) Gesamtstrafenbildung c.) Angeklagter K aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) dd.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) ee.) Gesamtstrafenbildung d.) Angeklagter Z aa.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) bb.) Waffendelikte (Nr. 8, 9a und b der Anklage – Fallakte 9) cc.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) dd.) Gesamtstrafenbildung e.) Angeklagter F aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) bb) Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) cc.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) dd.) Gesamtstrafenbildung f.) Angeklagter L aa.) Waffendelikte (Nr. 8 der Anklage – Fallakte 9) bb.) Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) cc.) Verbrechensverabredung ( Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) dd.) Gesamtstrafenbildung g.) Angeklagte B1 aa.) Tatgeschehen vom 11.10.2018 (Nr. 7 der Anklage) bb.) Waffendelikte (Nr. 10 der Anklage – Fallakte 9) cc.) Gesamtstrafenbildung Sonstige Entscheidungen 1. Angeklagter B 2. Angeklagter S 3. Angeklagter K 4. Angeklagter Z 5. Angeklagter F 6. Angeklagter L 7. Angeklagte B1 Teilfreispruch Kosten Gründe: (abgekürzt nach § 267 IV StPO hinsichtlich der Angeklagten B1) I. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. B a.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 45 Jahre alte Angeklagte B ist im Jahr 1974 in C1 im Libanon geboren worden. Er trug damals den Geburtsnamen F1. Der Vater des Angeklagten B, F2, war als Verkäufer und die Mutter, deren Mädchenname B3 war, als Hausfrau tätig. Dort hatte der Angeklagten B trotz des dort seinerzeit herrschenden Krieges eine schöne Kindheit. Der Angeklagte hat insgesamt sieben Geschwister. Bei dem Angeklagten B handelt es sich um das zweitjüngste Kind seiner Eltern. Im Jahr 1982, der Angeklagten B war zu dem Zeitpunkt acht Jahre alt, floh der Angeklagten B gemeinsam mit seiner Mutter und fünf seiner Geschwister nach Deutschland. In Deutschland erhielt die Familie des Angeklagten B den Status von Kriegsflüchtlingen. Die Familie hielt sich zunächst in C2 auf und wurde kurze Zeit später nach L2, einem kleinen Dorf in der Nähe von L39, verbracht. Dort integrierte sich der Angeklagte B rasch und erlernte schnell die deutsche Sprache. Um die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten zu können, nahm der Angeklagte B den Mädchennamen seiner Mutter als Nachnamen an. Der Vater des Angeklagten verblieb mit zwei seiner älteren Brüder im Libanon und kam erst mehr als zwanzig Jahre später ebenfalls nach Deutschland. Der Angeklagte B hat zu seinem Vater allerdings nur wenig Kontakt. Der Angeklagte B besuchte in Deutschland die Grund- und die Hauptschule. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Nachdem der Angeklagte B aufgrund einer schweren (Sport-)Verletzung – einem Kreuzbandriss - die Ausbildung zunächst nicht abschließen konnte, holte er seinen Realschulabschluss nach. Im Alter von 26 Jahren fing er eine Ausbildung in dem Betrieb seines älteren Bruders als Dachdecker an, schloss diese Ausbildung ab und arbeitete für diesen Betrieb zwei bis drei Jahre lang, bis sein Bruder den Betrieb schließen musste. Später zog der Angeklagte B nach W1 und fing im Jahr 2004 an für einen Freund im Restaurant zu arbeiten. Als dieser das Restaurant „M“ in S1 übernahm, wurde er auch dort, zunächst als Kellner und später als Geschäftsführer beschäftigt. Während dieser Tätigkeit lernte der Angeklagten B seine spätere Ehefrau kennen. Er zog dann nach S1 um. In diesem Restaurant arbeitete auch die Mutter des Angeklagten S, Frau T3. Auf diese Weise lernte der Angeklagte B den Mitangeklagten S, der seine Mutter gelegentlich dort aufsuchte, bereits als Teenager kennen. Im Jahr 2005, im Alter von 31 Jahren, heiratete der Angeklagten B seine Ehefrau. Aus der Ehe gingen insgesamt zwei Söhne im Alter von elf und vier Jahren hervor. Im Jahr 2011 nahm der Angeklagte B einen Kredit auf und kaufte das Haus an der Adresse M1-Weg … in S1, in welchem seine Familie auch heute noch wohnt. Nach dem Tod der Schwiegermutter des Angeklagten B zog die an einem Downsyndrom leidende Schwester der Ehefrau des Angeklagten B ebenfalls in die gemeinsame Wohnung, da diese der Pflege bedurfte und die Ehefrau des Angeklagten B die Pflege ihrer Schwester übernehmen wollte. 2014 eröffnete der Angeklagte B ein Sonnenstudio in S1. Das Sonnenstudio lief gut und der Angeklagte B beschäftigte im Jahr 2014 vier bis fünf Angestellte in dem Studio. Im Jahr 2014 fing der Angeklagte B zudem an, nebenbei zunächst als Türsteher und danach bei verschiedenen Sicherheitsfirmen, wie z.B. E und L3, zu arbeiten, da der Betrieb des Sonnenstudios nicht viel Aufwand mit sich brachte und der Angeklagte B hierdurch Versicherungsbeiträge sparen konnte. Im Herbst 2015 nahm der Angeklagte B eine Arbeitsstelle bei der Firma X an, da diese ihren Standort in S1 hatte, wo der Angeklagte B auch wohnte und er somit den Fahrweg zu seiner Arbeitsstelle erheblich verkürzte. Bei der Firma X war der Angeklagte B zunächst im Objektschutz und später im Werttransport tätig. Ende des Jahres 2017 meldete sich der Angeklagte B bei der Firma X aufgrund von zwei Wochen krank. Er gab als Grund erheblichen Stress wegen privater Eheprobleme und dem sich steigernden Arbeitsstress an. Nach einem Personalgespräch schlossen er und die Firma X einen Aufhebungsvertrag und beendeten somit das Anstellungsverhältnis des Angeklagten B. Ende 2017 verkaufte der Angeklagte B zudem sein Sonnenstudio für 40.000,00 € und übernahm im März 2018 die Räumlichkeiten des Schnellimbisses „C3“ in dem Einkaufszentrum „Q“ in S1. Dort betreibt der Angeklagte B unter der Firma „Q1“ einen gehobenen Schnellimbiss. Im Mai 2018 erwarb der Angeklagte B ein Miethaus im F14 für 154.000,00 € und finanzierte diesen Erwerb durch Aufnahme eines Darlehens i.H.v. 200.000,00 € bei der W2. Die Darlehensraten werden durch die Mieteinnahmen bestritten. b.) Der Angeklagte B ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2. S a.) Der Angeklagte S ist im Jahr 1993 in der der Dominikanischen Republik geboren worden. Die Mutter des Angeklagten ist gebürtige Dominikanerin und der Vater des Angeklagten ist Spanier aus dem Baskenland. Als der Angeklagte S drei Jahre alt war, trennte sich seine Mutter von seinem leiblichen Vater. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater des Angeklagten S brach ab und wurde erst im Jahr 2015 wiederhergestellt. Aus einer späteren Beziehung des Vaters und über seinen Stiefvater hat der Angeklagte S weitere Stiefgeschwister. Der Angeklagte S wuchs zunächst in der Dominikanischen Republik auf. Im Jahr 1996 verliebte sich die Mutter des Angeklagten in einen Deutschen und zog zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alten Angeklagten S zu diesem nach Deutschland, wo sie sich in N niederließen. Später heiratete die Mutter des Angeklagten S ihren neuen Lebensgefährten. Die Mutter und der Stiefvater des Angeklagten S gingen in Deutschland beide einer Erwerbstätigkeit nach. Die Mutter des Angeklagten S arbeitete im N1 und später in der Gastronomie, u.a. mit dem Angeklagten B zusammen im Restaurant „M“, und in Spielotheken. Der Stiefvater des Angeklagten arbeitete zunächst im Bergbau und bildete sich dann weiter zum Anlagenmechaniker. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst den Kindergarten für ein bis zwei Jahre, da sowohl seine Mutter als auch sein Stiefvater berufstätig waren. Dort erlernte der Angeklagte schnell die deutsche Sprache. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte S eingeschult. In der Grundschule kam der Angeklagte bis zur dritten Klasse gut mit. Danach vernachlässigte er jedoch die Schule. Da seine Mutter und der Stiefvater nach wie vor beide berufstätig waren, musste der Angeklagte S nach der Schule den Kinderhort besuchen. Dort kam der Angeklagte S nicht gut zurecht, da er statt Hausaufgaben zu machen und im Kinderhort zu verweilen lieber rausgehen und Fußball spielen wollte. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte S die schulischen Aufgaben vernachlässigte, verschlechterten sich seine Schulnoten. Dies belastete die Beziehung des Angeklagten S zu seinem Stiefvater, so dass es zu einigen Konflikten zwischen ihnen kam. Im Anschluss an die Grundschule besuchte der Angeklagte S die Hauptschule in N. Dort war der Angeklagte S zunächst motiviert, seine schulischen Leistungen zu verbessern, was jedoch nicht gelang, da er sich häufig von anderen Personen ablenken ließ. Aufgrund der schulischen Probleme musste er sodann die sechste Klasse wiederholen. Insbesondere belastete den Angeklagten S, dass er aufgrund seiner Herkunft Schwierigkeiten hatte, Anschluss zu anderen Jugendlichen zu finden und daher meinte sich beweisen zu müssen. Er fühlte sich nicht als Deutscher, konnte aber auch keine Zugehörigkeit zu den Gruppen der türkischen, arabischen oder osteuropäischen Kinder begründen. Aufgrund einer Schlägerei auf dem Schulhof der Hauptschule wurde er in der sechsten Klasse sodann der Hauptschule verwiesen und auf eine andere Hauptschule in N geschickt. Aber seine schulischen Leistungen verbesserten sich auch dort nicht und es kam wiederholt zu Problemen mit ihm. Schließlich schaltete sich auch das Jugendamt ein, da die Einwirkungen der Mutter des Angeklagten und seines Stiefvaters ohne Erfolg blieben. Die Hilfemaßnahmen des Jugendamtes nahm der Angeklagte allerdings nicht an, sondern schwänzte weiterhin vermehrt die Schule, da er keinen Nutzen in dem Besuch des Unterrichts für sich sah und lieber seinen Hobbies nachging. Im weiteren Verlauf blieb der Angeklagte S nochmals nach der siebten Klasse sitzen. Nach einem weiteren Schulwechsel kam es erneut zu Konflikten, welche dazu führten, dass der Angeklagte S im Alter von dreizehn Jahren erneut der Schule verwiesen wurde. Im Anschluss an den Schulverweis besuchte der Angeklagte eine Hauptschule in S1. Dort absolvierte der Angeklagte eine Maßnahme und nahm eine Arbeit bei einem Geschäft auf, welchem er Fernseher verkaufte und reparierte. Der Angeklagte ging jedoch später von der Hauptschule ab, ohne einen Schulabschluss erlangt zu haben. Mit 13 Jahren konvertierte der Angeklagte S zum Islam, da viele seiner Freunde auch Muslime waren, was in Bezug auf seine Mutter und seinen Stiefvater zu weiteren Konflikten führte. Im Alter von 16 bis 17 Jahren fing der Angeklagte S an, seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Straftaten zu bestreiten. Anfangs stahl der Angeklagte lediglich Kleidung für seinen eigenen Gebrauch und zum Verkauf, später aber auch andere Gegenstände. Im Folgenden ging der Angeklagte mit G, welche er von der Schule her kannte, eine Beziehung ein. Als der Angeklagte 18 Jahre alt war, bekam er zusammen mit der zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alten G eine Tochter namens B4. Die Tochter des Angeklagten leidet an Autismus. Später heirateten sie nach islamischen Recht. Im Jahr 2011 wurde der Angeklagte S inhaftiert. Während der vierjährigen Jugendhaftstrafe absolvierte er eine Ausbildung zum Maurer, welche er erfolgreich abschließen konnte. Während dieser Zeit lernte er auch den Mitangeklagten Z, der ebenfalls eine längere Jugendstrafe verbüßte, kennen und freundete sich mit ihm an. Im offenen Vollzug fing der Angeklagte zudem an, als Maurer zu arbeiten. Nach der Haftentlassung zog der nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte mit G zusammen. G konvertierte nach der Entlassung des Angeklagten S, welcher im Rahmen der Haft seine Beziehung zum islamischen Glauben nochmals vertieft hatte, ebenfalls zum islamischen Glauben. Der Angeklagte S begann arabisch zu lernen und Bücher über den islamischen Glauben zu lesen. Er gab sich zudem den Namen „I“ als seinen muslimischen Namen. Nach seiner Entlassung fand der Angeklagte S zunächst keine Arbeit als Maurer und gab eine Beschäftigung in diesem Beruf schließlich aufgrund einer früher erlittenen Verletzung, die es ihm unmöglich machte, schwere Lasten zu tragen, später vollständig auf. Der Angeklagte begann sodann eine telemediale Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Nachdem der Angeklagte diese Ausbildung abgebrochen hatte und auch keine andere Arbeit finden konnte, welche ihm zusagte und bei der man schnell Geld verdienen konnte, begann er erneut, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Straftaten zu begehen. Ab dem 26.01.2017 befand sich der Angeklagte S in Untersuchungshaft. Nachdem er von dem Landgericht F4 freigesprochen wurde, wurde er am 09.06.2017 aus der Haft entlassen. Im Jahr 2018 absolvierte der Angeklagte S den Haddsch. Über seine Mutter stellte der Angeklagte zudem den Kontakt zu seinem leiblichen Vater wieder her, welcher in Spanien lebt und als Geschäftsmann arbeitet. Im August des Jahres 2018 lernte der Angeklagte S zudem die Angeklagte B1 kennen, welche zu diesem Zeitpunkt in einem Escort Service arbeitete. Nachdem der Angeklagte sie ein paar Mal als Kunde des Escort Services gebucht hatte, ging er Ende August 2018 mit der Angeklagten B1 eine Beziehung ein. Diese hielt er vor seiner Lebensgefährtin G geheim. b.) Der Angeklagte S ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.12.2019 bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa.) Das Amtsgericht N2 stellte am 06.11.2008 ein Verfahren gegen den der Angeklagten S wegen Bedrohung nach § 47 JGG ein und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an (…). bb.) Am 12.02.2009 verwarnte des Amtsgericht N2 (…) den Angeklagten S wegen eines versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und erteilte ihm eine richterliche Weisung. cc.) Mit Urteil vom 04.06.2009 verurteilte das Amtsgericht N2 (…) den Angeklagten S wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen, Hausfriedensbruchs, Beleidigung und Körperverletzung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen. Des Weiteren sprach das Amtsgericht eine Verwarnung aus. dd.) Am 05.11.2009 verurteilte das Amtsgericht N2 (…) den Angeklagten S wegen Sachbeschädigung sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu drei Wochen Jugendarrest und sprach eine Verwarnung aus. ee.) Mit Urteil vom 18.01.2012 verurteilte das Amtsgericht N2 (…) den Angeklagten S wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in fünf Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. ff.) Das Amtsgericht N2 verurteilte den Angeklagten S (…) unter dem 17.10.2012 wegen teilweise gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 31 Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, wegen Nötigung, versuchter räuberischen Erpressung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb unter Einbeziehung des Urteils vom 18.01.2012 (…) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln am 25.02.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsdauer wurde bereits zweimal verlängert bis zum 05.03.2019. gg.) Am 11.07.2016 verurteilte das Amtsgericht S2 (…) den Angeklagten S wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Tatzeit. 12.03.2016) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 €. Die Geldstrafe ist vollständig beglichen. hh.) Mit Urteil vom 16.03.2018 verurteilte das Amtsgericht E1 (…) den Angeklagten S wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Tatzeit war der 6.10.2017. Die Geldstrafe hat der Angeklagte S am 22.10.2018 vollständig beglichen. 3. K a.) Der Angeklagte K ist am … in S1 als fünftes von insgesamt sechs Kindern seiner Eltern, N3 und K1, zur Welt gekommen. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Soldat in Pakistan. Im Jahr 1977 heirateten die Eltern des Angeklagten K. Der Vater des Angeklagten K flüchtete im Jahr 1977 nach Deutschland. Die Mutter des Angeklagten folgte dem Vater zusammen mit ihren Kindern im Jahr 1991. Der Vater des Angeklagten K arbeitete bis zum Jahr 1995 in einer Ziegelfabrik und machte sich 1997 mit einem Kiosk selbstständig. Der Angeklagte K hat fünf Geschwister. Drei dieser Geschwister sind in Pakistan geboren. Der älteste Bruder des Angeklagten, K2 wohnt in der unmittelbaren Nachbarschaft des Angeklagten K und arbeitet als Koch. Der zweitälteste Bruder des Angeklagten K lebt in England, hat zwei Kinder und betreibt zwei Schuhgeschäfte. Ein weiterer Bruder des Angeklagten K, N4, wohnt in T4 und arbeitet dort als Koch. Ein weiterer Bruder G1 hat nach Erlangung des Abiturs 2015 ein duales Studium zum Krankenpfleger angefangen, dieses jedoch wieder abgebrochen. Der kleine Bruder des Angeklagten K hat eine Grenzübertrittsbescheinigung und war im Zeitraum von 2014 bis 2016 inhaftiert. Der Angeklagte K wuchs in S1 bilingual in den Sprachen Deutsch und Urdu auf. Er besuchte ab seinem dritten Lebensjahr zunächst einen Kindergarten in P9. Kurz vor seinem sechsten Lebensjahr zog der Angeklagte K zusammen mit seiner Familie nach E2 und besuchte dort weiter einen anderen Kindergarten. Im Jahr 2000 wurde der Angeklagte K in der K3-Grundschule in E2 eingeschult und etablierte sich dort schnell als Klassenbester. Im Jahr 2003 zog die Familie des Angeklagten K nach N um. Dort besuchte der Angeklagte K weiter die vierte Klasse einer Grundschule. Aufgrund der Umstellung durch den Umzug und die neue Umgebung verschlechterten sich seine schulischen Leistungen. Er beendete die Grundschule mit einem Notendurchschnitt von 3,5 und erhielt eine Empfehlung für die Hauptschule. Im Anschluss an die Grundschule besuchte er eine Gesamtschule in N. Dort kam es in der fünften und sechsten Klasse zu zahlreichen Problemen. Als der Angeklagte K die siebte Klasse besuchte, erkrankte seine Mutter an Depressionen. Dies nahm den Angeklagten K sehr mit und er vernachlässigte seine schulische Bildung noch mehr, da er sich um seine Mutter während der Depressionsschübe kümmern musste. Im Jahr 2007 zog seine Mutter zurück zu ihrer Familie nach Pakistan, da der Vater des Angeklagten K mit der Pflege der depressiven Mutter überfordert war und sich ihre Mutter, die Großmutter des Angeklagten K, um sie kümmern sollte. Der Angeklagte K begleitete seine Mutter nach Pakistan. In Pakistan ging der Angeklagte K im Jahr 2010 eine zuvor von seiner Familie arrangierte Verlobung mit der Tochter einer anderen Familie ein. Die Verlobte des Angeklagten K studiert Medizin in Pakistan und ist 25 Jahre alt. Die Heirat sollte im Jahr 2019 stattfinden, was aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten K nicht zustande kam. 2010 kehrte der Angeklagte K zusammen mit seiner Mutter nach Deutschland zurück und besuchte das I1-Berufskolleg in N, um dort einen Schulabschluss nachzuholen. Der Angeklagte K brach jedoch den Besuch der Berufsschule ab und bestritt seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitstätigkeiten, z.B. auf Baustellen. Im Jahr 2012 besuchte der Angeklagte K sodann die Volkshochschule in N und holte dort im Jahr 2014 seinen Schulabschluss (Abitur) nach. Der Angeklagte K entschied sich nach dem Schulabschluss im Jahr 2014 sodann aus N weg und zu seinem Bruder nach T4 zu ziehen. Er bewarb sich dort für verschiedene Ausbildungen und trat eine Tätigkeit als Kommissionierer bei der Firma L4 an, wo er monatlich 1.200,00 € verdiente. Aufgrund der hohen Lebenshaltungs- und Mietkosten in T4 entschied er sich sodann jedoch gegen die ihm angebotenen Ausbildungsplätze und trat am 07.08.2014 eine weitere Tätigkeit bei der Firma L3 im Objektschutz als Revierfahrer an. Später gab er aufgrund der doppelten Arbeitsbelastung seine Tätigkeit bei der Firma L4 auf. Nach seiner Kündigung bei L3 mit Wirkung zum 31.10.2014 trat der Angeklagte K unmittelbar am 01.11.2014 eine Tätigkeit bei der Firma A in T5 als Kommissionierer im Papiergeldbereich an, wo er monatlich 1.800,00 € verdiente. Dort arbeitete der Angeklagte K bis April 2015. Im Anschluss an seine Kündigung kehrte der Angeklagte K zu seiner Familie nach N zurück. Vor Ort trat der Angeklagte K am 01.01.2016 eine Tätigkeit als Zähler im Hartgeldbereich der Firma L3 in E3 an. Aufgrund seiner guten Leistungen wurde er im März 2016 in den Bereich Geld- und Werttransport versetzt. Dort arbeitete er 240 Stunden im Monat und verdiente monatlich 2.040,00 €. Im Folgenden wurden die Depressionen der Mutter des Angeklagten K erneut schlimmer. Um sich um seine Mutter kümmern zu können und weil er die hohe Arbeitsbelastung nicht mehr aushielt, ließ sich der Angeklagte K im August 2016 krankschreiben und wurde im Anschluss daran mit Wirkung zum 31.12.2016 gekündigt. Im Jahr 2016 zog die Familie des Angeklagten K und der Angeklagte selbst nach S1. Der Angeklagte K kennt den Angeklagten S aus der Zeit, in der er in N lebte. Bis Mai 2017 bezog der Angeklagte K Arbeitslosengeld I. Danach plante der Angeklagte K, ein Studium zu beginnen, was er aber dann doch nicht aufnahm. b.) Der Angeklagte K ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 4. Z a.) Der Angeklagte Z ist am … in L5 als Kind der Eheleute Z1 und Z2 geboren worden. Der Vater des Angeklagten Z ist gebürtiger Kongolese und war bereits fünfzehn Jahre vor der Geburt des Angeklagten Z mit der Mutter des Angeklagten zusammen, acht davon verheiratet. Die Mutter des Angeklagten arbeitete bei der Bundeswehr. Der Vater des Angeklagten Z hatte ein ingenieurwissenschaftliches Studium im Bereich der Elektrotechnik abgeschlossen, fand jedoch in Deutschland keine Arbeit in diesem Bereich. Der Angeklagte Z hat zudem noch einen im Jahr 1976 geborenen Halbbruder aus einer früheren Beziehung der Mutter. Im Jahr 1995 kam es zu Schwierigkeiten in der Ehe der Eltern des Angeklagten Z, so dass der Vater des Angeklagten, als der Angeklagte drei Jahre alt war in die Republik Kongo zurückkehrte, was zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Angeklagten Z und seinem Vater führte. Der Angeklagte Z lebte zunächst in dem Glauben, dass sein Vater zurückkehren würde zur Familie. Die Mutter verschwieg ihm die endgültige Trennung. Zeitgleich zog der Bruder des Angeklagten Z in eine andere Stadt, um dort zu studieren. Der Angeklagte Z besuchte den Kindergarten in L5. Dort kam es bereits zu Problemen zwischen dem Angeklagten und einer Erzieherin, in welche auch das Jugendamt involviert wurde. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte Z altersgerecht in die Grundschule L6 eingeschult. Im Alter von sechs Jahren zeigten sich bei dem Angeklagten Z im schulischen Umfeld und im Kinderhort massive Verhaltensauffälligkeiten. Im Alter von sieben Jahren wurde er aufgrund seiner Aggressionsbereitschaft aus dem Kinderhort ausgeschlossen. Auf Antrag der Mutter des Angeklagten Z wurde er im Jahr 2000 teilstationär in die Tagesgruppe der städtischen Kinderheime in L7 aufgenommen, wo er bis Oktober 2001 verblieb. Nach der Entlassung aus der Maßnahme erfolgte eine weitere Aufnahme in dem Kinderhort, wo es aber erneut zu Verhaltensauffälligkeiten kam. Auch in der Beziehung zu der Mutter des Angeklagten kam es zu Problemen, da der Angeklagte diese eher als Freundin und nicht als autoritäre Erziehungsperson ansah und sich von ihr nichts sagen ließ. Bei Streitigkeiten im häuslichen Umfeld kam es wiederholt zu Tobsuchtsanfällen des Angeklagten, während derer er sein Zimmer verwüstete oder Möbel zerstörte. Aufgrund dieser Vorfälle installierte das Jugendamt ab dem 07.01.2002 ein ambulantes Clearing und später eine flexible erzieherische Hilfe, welche bis Oktober 2004 lief. Ab März 2002 besuchte der Angeklagte Z für ein Jahr zudem eine Tagesgruppe in L6. Nachdem die Mutter des Angeklagten auf dessen Drängen dafür sorgte, dass diese Maßnahme beendet wurde, absolvierte der Angeklagte Z im März 2003 eine Psychotherapie in Form einer Spieltherapie, welche im Mai 2004 aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten, sich auf die Therapie einzulassen, abgebrochen wurde. Von der Grundschule wechselte der Angeklagte Z im Jahr 2003 auf eine Hauptschule in L8. Im März 2004 wechselte der Angeklagte Z in der siebten Klasse auf die Hauptschule N5-Straße in L9 aufgrund eines Umzuges nach L10. Im Jahr 2004 wechselte der Angeklagte Z zu Beginn der achten Klasse auf eine Förderschule für soziales und emotionales Verhalten in L9. Aufgrund von erheblichen Fehlzeiten wechselte der Angeklagten Z bereits nach wenigen Monaten jedoch in ein Schulmüdenprojekt in Form einer Fahrradwerkstatt und danach auf eine andere Förderschule für soziales und emotionales Verhalten in L11. Im Jahr 2003 intensivierte sich die Beziehung des Angeklagten zu seinem Vater erneut. Anfang des Jahres 2007 installierte das Jugendamt für den Angeklagten Z eine sozialpädagogische Familienhilfe, welche jedoch seitens des Angeklagten abgebrochen wurde, da er sich weigerte, die Beziehung zu seinem Vater zu thematisieren. Ebenfalls im Jahr 2007 besuchte der Angeklagte Z das erste Mal seinen Vater in Q2 in der Republik Kongo, der dort als Ingenieur eine Arbeit gefunden hatte. Bereits nach acht Tagen kam es jedoch zum Abbruch des Aufenthaltes durch den Angeklagten Z. Von Mai 2009 bis August 2009 wurde eine Flex-Hilfe für den Angeklagten Z eingesetzt. Im August 2008 kam es zu einem einmonatigen Einsatz des Angeklagten in der Jugendwerkstatt L12, welche aufgrund einer von dem Angeklagten ausgegangenen tätlichen Auseinandersetzung beendet wurde. Im Oktober 2009 erfolgte die Aufnahme des Angeklagten Z in das Intensivtäterprogramm. 2009 verzog der Angeklagte zudem zusammen mit seiner Mutter nach L13, wo sich der Kontakt zu dem Angeklagten L, welchen der Angeklagte Z als seinen „Cousin“ ansieht, weiter intensivierte. Zudem wechselte der Angeklagte nach seinem Umzug auf die Regelhauptschule in L14. Im Jahr 2009 verließ er diese Schule jedoch, ohne einen Abschluss erreicht zu haben mit einem Abgangszeugnis der 9. Klasse. Nach diesem Zeitpunkt distanzierte sich der Angeklagte Z von einem bürgerlichen Leben und verbrachte seine Zeit damit, mit seinen Freunden feiern zu gehen und Bodybuilding zu betreiben. Im Juni 2010 flog der Angeklagte Z erneut in die Republik Kongo, um zusammen mit seinem Bruder seinen Vater zu besuchen. Den Besuch bei dem Vater, der ursprünglich über die Dauer von einem Jahr gehen sollte, brach der Angeklagte Z jedoch erneut vorzeitig ab. Im August 2010 wurde der Angeklagte Z inhaftiert, da er im Verdacht stand, einen anderen Menschen bei einer Feier getötet zu haben (siehe b.) ff.) ). Während der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe holte der Angeklagte Z seinen Hauptschul- und Realschulabschluss nach und begann im Oktober 2012 eine Ausbildung zum Maurer. Während seiner Haftzeit freundete er sich mit dem Mitangeklagten S an. Nach seiner Haftentlassung Mitte 2015 nahm der Angeklagte Z auch eine Tätigkeit als Maurer auf. Da er sich aber keine Vorschriften machen ließ und für seine Begriffe durch die harte Arbeit nicht genügend Geld verdiente, gab der Angeklagte Z die Tätigkeit bald auf. Im Jahr 2018 kam er mit seiner jetzigen Verlobten zusammen. b.) Der Angeklagte Z ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa.) Die Staatsanwaltschaft L15 stellte am 21.06.2007 ein Verfahren wegen besonders schweren Fall des Diebstahls (…) gegen den Angeklagten Z nach § 45 II JGG ein. bb.) Am 31.10.2008 stellte die Staatsanwaltschaft L15 (…) ein Verfahren gegen den Angeklagten Z wegen Verdachts der Bedrohung nach § 45 II JGG ein. cc.) Die Staatsanwaltschaft L15 stellte am 10.11.2008 ein Verfahren wegen Missbrauchs von Notrufen und Hausfriedensbruchs (…) gegen den Angeklagten Z nach § 45 II JGG ein. dd.) Am 30.12.2008 sah die Staatsanwaltschaft L15 (…) von der Verfolgung des Angeklagten Z wegen einer durch ihn begangenen Beleidigung nach § 45 I JGG ab. ee.) Das Amtsgericht L16 (…) sprach gegen den Angeklagten Z eine Verwarnung wegen einer Körperverletzung aus und erteilte dem Angeklagten eine richterliche Weisung. ff.) Am 28.02.2011 verurteilte das Landgericht L17 (…) den Angeklagten Z wegen Totschlags, räuberischer Erpressung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe wurde mit Beschluss vom 27.05.2015 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12.06.2018 erlassen. 5. F a.) Der Angeklagte F ist am … in N als achtes von insgesamt 13 Kindern seiner Eltern, die als Flüchtlinge aus dem Libanon gekommen sind, geboren worden. Der Angeklagte F hat insgesamt neun Schwestern und drei Brüder, F5, F6 und F7. Fünf der älteren Geschwister des Angeklagten F sind hierbei noch im Libanon zur Welt gekommen. Der älteste Bruder des Angeklagten F, F6, ist im Jahr 2019 in den Libanon abgeschoben worden. Die Eltern des Angeklagten F kamen im Jahr 1989 als Kriegsflüchtlinge aus dem Libanon nach Deutschland. Sie stellten sodann einen Asylantrag, welcher jedoch zunächst abgelehnt wurde. Der Vater des Angeklagten F, der im Libanon als Maler tätig gewesen war, konnte aufgrund einer fehlenden Arbeitserlaubnis keiner Tätigkeit in Deutschland nachgehen. Der Angeklagte F hat drei Onkel im Libanon. Er besuchte in N den Kindergarten und die Grundschule. Im Anschluss an die Grundschule besuchte er die Hauptschule in N, in welcher er in der Regelzeit einen Abschluss erreichte. Nach dem Abschluss der Hauptschule besuchte er eine Berufsschule in N, wo er Unterricht im Bereich Elektrotechnik absolvierte. Er machte sodann ein Praktikum bei einem Unternehmen im Heizungs- und Sanitärbereich. Da die Leistungen des Angeklagten F dort gut waren, wurde ihm im Anschluss eine Anstellung bei dieser Firma angeboten. Dies scheiterte, da die zuständige Ausländerbehörde wegen des ausländerrechtlichen Status des Angeklagten F, diesem die Aufnahme der Tätigkeit nicht genehmigte. Nachdem der Angeklagte F eineinhalb Jahre aufgrund der fehlenden Genehmigung der Ausländerbehörde keiner Arbeit nachgehen konnte, besuchte er die Volkshochschule in N und holte dort im Jahr 2012 seinen Realschulabschluss nach. Der Angeklagte F bewarb sich hiernach für eine Ausbildung bei F8. Aufgrund seines Duldungsstatus konnte er diese Ausbildung allerdings ebenfalls nicht antreten. Im Alter von 23 Jahren erlangte der Angeklagte F einen Aufenthaltstitel. b.) Der Angeklagte F ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa.) Das Amtsgericht N2 verurteilte den Angeklagten F mit Urteil vom 16.05.2013 (…) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 €. bb.) Mit Urteil vom 04.02.2015 verurteilte das Amtsgericht E4 (…) den Angeklagten F wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 €. cc.) Mit Urteil vom 28.06.2018 verurteilte das Kantonale Wirtschaftsgericht C4 (…) den Angeklagten F wegen versuchten Betruges (Tatzeit: 24.01.2018) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. 6. L a.) Der Angeklagte L ist am … in L18 geboren worden. Die inzwischen 62 Jahre alte Mutter des Angeklagten L ist Deutsch-Italienerin und sein Vater stammt aus Guinea. Die Mutter des Angeklagten L arbeitet als stellvertretende Teamleiterin bei der Agentur für Arbeit. Der Vater des Angeklagten L betreibt mittlerweile ein Hotel in Guinea. Die Eltern des Angeklagten L trennten sich als dieser sechs Jahre alt gewesen ist. Der Angeklagte L hat keinen Kontakt zu seinem Vater. Er hat eine 14 Jahre alte Halbschwester, zu der er ebensowenig Kontakt hat. Da die Mutter des Angeklagten L berufstätig war, übernahm die inzwischen 83 Jahre alte Großmutter des Angeklagten L dessen Erziehung. Die Großmutter und die Mutter des Angeklagten L wohnten mit ihm im selben Haus, die Großmutter in der ersten Etage und der Angeklagte L mit seiner Mutter in der zweiten Etage. Der Angeklagte L besuchte einen Kindergarten und dann eine Grundschule in L5. Die vierte Klasse musste der Angeklagte L, der damals an einer Motorikstörung litt und stark lispelte, wiederholen. Nach Abschluss der Grundschule besuchte er die Hauptschule. Nach Abschluss der Hauptschule besuchte der Angeklagte die höhere Handelsschule und beendete diese erfolgreich. Nebenbei spielte der Angeklagte L in der Jugendabteilung des 1. FC Köln, bis er sich an seinem Knie verletzte und keinen Fußball mehr spielen konnte. Nach dem Abschluss der Handelsschule widmete sich der Angeklagte zwei Jahre lang seiner Freizeit, bevor er bei der Firma G2 eine Ausbildung als Elektriker aufnahm. Im zweiten Ausbildungsjahr erlitt seine Mutter allerdings einen Schlaganfall, was den Angeklagten L, der zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen ist, sehr mitnahm und zum Abbruch der Ausbildung führte. Der Angeklagte L begann sodann viel Bodybuilding zu betreiben. Außerdem begann der Angeklagte L in dem Verein T6 zu boxen und nahm sogar bei den nordrhein-westfälischen Meisterschaften teil. Nachdem der Angeklagte L sich beim Boxen verletzt hatte, widmete er sich ausschließlich dem Fitnesssport. Der Angeklagte betrieb zudem einen J-Account, der sich mit Fitnesstraining befasst und in welchem der Angeklagte sich bemühte, ein Image als Verbrecher und als „bad boy“ aufzubauen, um mehr Follower zu erhalten. Der J-Account brachte dem Angeklagten L auch das Sponsoring von verschiedenen Firmen und mehrere Rollen in Musikvideos von Rappern und einen Auftritt in der Fernsehserie „B5“ ein. Zuletzt hatte er 32.000 Follower. Geld verdiente der Angeklagte L mit dem Account allerdings nicht. Als weiteres Hobby betreibt der Angeklagte L zusammen mit seiner Mutter eine Kangal-Zucht. Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte L seine Verlobte kennen. b.) Der Angeklagte L ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht L16 verurteilte den Angeklagten L mit Urteil vom 23.03.2016 (…) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8,00 €. 7. B1 a.) Die Angeklagte B1 wurde am … in C5 geboren. Die Mutter der Angeklagten B1 arbeitet in einem Textilfachgeschäft, der Vater ist Mitarbeiter in einer Heizungs- und Sanitärfirma. Die Angeklagte B1 hat eine drei Jahre jüngere Schwester, die als Hotelfachfrau arbeitet. Die Angeklagte B1 besuchte in C5 den Kindergarten und die Grundschule. In S3 ging sie zur weiterführenden Schule. Nachdem sie einmal sitzen geblieben ist, brach sie die Schule in der zehnten Klasse ab. Im Anschluss an den Abbruch der Schule nahm die Angeklagte B1 im Jahr 2017 eine Ausbildung als Friseurin in E5 auf. In E5 konvertierte die Angeklagte B1 zum Islam, da sie eine Nachbarin hatte, welche den islamischen Glauben anhing und der Angeklagten B1 die Praktizierung dieser Religion gefiel. Die Ausbildung brach die Angeklagte B1 allerdings bereits nach drei bis vier Monaten wieder ab, da ihr die Tätigkeit nicht gefiel. Im Anschluss fing die Angeklagte B1 im Jahr 2018 an, für eine Escortfirma zu arbeiten. Diese Tätigkeit verheimlichte die Angeklagte B1 vor ihrer Familie und erzählte, dass sie in einem Sonnenstudio arbeiten würde. Im August 2018 lernte die Angeklagte B1 im Rahmen dieser Tätigkeit den Angeklagten S als Kunden kennen. Die Angeklagte B1 und der Angeklagte S verstanden sich auf Anhieb gut und es entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwischen ihnen. Der Angeklagte S überredete die Angeklagte B1 sodann, ihre Tätigkeit im Escortservice aufzugeben. Dies führte zu Problemen mit der Escortfirma, da diese für die Angeklagte B1 zuvor eine kostspielige Fotoserie hatte anfertigen lassen. Der Angeklagte S einigte sich jedoch mit der Escortfirma dahingehend, dass er die Angeklagte B1 für einen zuvor vereinbarten Betrag freikaufte. Im Folgenden führten der Angeklagte S und die Angeklagte B1 ein Verhältnis und trafen sich häufig in Hotels in E5. Erst während der Beziehung erfuhr sie, dass S eine Lebensgefährtin und eine Tochter hatte. Die Angeklagte B1 nahm zudem erneut ihre Schulbildung wieder auf und besuchte die Realschule. Noch während der Hauptverhandlung erlangte die Angeklagte B1 ihren Realschulabschluss mit einem guten Notendurchschnitt. b.) Die Angeklagte B1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft C6 sah am 09.11.2012 in dem Verfahren … von einer Verfolgung der Angeklagten B1 wegen Diebstahls nach § 45 II JGG ab. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergeben sich folgende Feststellungen: 1. Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) (S) a.) Vortatgeschehen Der Zeuge V betrieb im Jahr 2011 ein Juweliergeschäft in der Innenstadt von S1. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte der Zeuge den Angeklagten S kennen, welcher das Geschäft des Zeugen V regelmäßig als Kunde aufsuchte. Es entwickelte sich zwischen dem Zeugen V und dem Angeklagten S ein nahezu freundschaftliches Verhältnis. Sie tauschten ihre Mobilfunknummern aus und der Angeklagte S kam zunehmend häufiger in das Geschäft des Zeugen V, teilweise als Kunde und teilweise, um den Zeugen V zu besuchen. Der Zeuge V eröffnete dem Angeklagte S im Rahmen eines der zwischen ihnen geführten Gespräche, dass das Schmuckgeschäft in S1 keine großen Gewinne erwirtschaften würde. Daraufhin schlug ihm der Angeklagte S mehrfach vor, dass er das Juweliergeschäft zum Schein überfallen könne, damit der Angeklagte S sich den Schmuck aneignen und der Zeuge V die Versicherungssumme erhalten könne. Der Zeuge V erkannte die Ernsthaftigkeit des Vorschlages des Angeklagten S, lehnte dessen Ansinnen jedoch ab. Im Folgenden kam es zu der Inhaftierung des Angeklagten S aufgrund des Urteils des Amtsgerichts N2 vom 17.10.2012 (…). Im Jahr 2015 übernahm der Zeuge V ein Juweliergeschäft in X1 mit dem Namen „T7“ und gab sein Geschäft in S1 auf. Ab Januar 2015 suchte die Zeugin und Nebenklägerin T8 in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Schmuckfirma L19 GmbH das Geschäft des Zeugen V, in welchem Schmuckdisplays der Firma L19 GmbH ausgestellt waren, drei bis vier Mal im Jahr auf– zum Teil auf konkrete Anfrage des Zeugen V und zum Teil routinemäßig von sich aus –, stellte ihm die aktuellen Schmuckkollektionen der Firma L19 GmbH vor und belieferte ihn sodann mit seitens des Zeugen V bestellten Schmuckgegenständen. Im Rahmen der Besuche im Geschäft des Zeugen V sprachen der Zeuge V und die Nebenklägerin auch über private Belange, wie über ihren Wohnort und ihren Beziehungsstand. Im Rahmen dieser Gespräche erfuhr der Zeuge V zudem, dass die Nebenklägerin den von ihr transportierten Schmuck nach auswärtigen Terminen – insbesondere vor einem Wochenende, vor Feiertagen oder wenn sie erst spät von ihrer Tour nach Hause zurückkehrte – bei sich zuhause in einem Tresor lagerte und diesen nicht wie an den anderen Tagen auf die Bank in ein Schließfach verbrachte. Der Angeklagte S kam nach seiner Haftentlassung im Jahr 2015 trotz des Umzugs des Geschäfts weiter regelmäßig – zum Teil als Kunde und zum Teil, um den Zeugen zu besuchen – in das neue Geschäft des Zeuge V in X1. Der Zeuge V erfuhr nach der Haftentlassung von dem Angeklagten S von der Inhaftierung und den Grund für dieselbe. Im Rahmen der Besuche beklagte sich der Zeuge V erneut gegenüber dem Angeklagten S darüber, dass auch sein Geschäft in X1 keine großen Gewinne erwirtschaften würde. In diesem Zusammenhang schlug der Angeklagte S dem Zeugen V erneut die Begehung eines Scheinüberfalls seines Geschäftes vor, welches der Zeuge V aber ein weiteres Mal ablehnte. Der Angeklagte S begann zudem, den Zeugen V wiederholt nach den Abläufen und den zeitlichen Abständen der Schmuckanlieferungen, dem Transport der Schmuckgegenstände durch die Schmuckhändler sowie über die Sicherung dieser Behältnisse zu befragen. Der Angeklagte S witterte dabei die Möglichkeit, sich über den Zeugen V in den Besitz von Informationen zu bringen, welche ihm die Planung einer Straftat ermöglichen könnten, um sich in den Besitz von hochwertigen Schmuckgegenständen zu bringen. Der Zeuge V gab dem Angeklagten S bereitwillig Auskunft auf dessen Fragen über die Modalitäten der Schmuckanlieferung und dem Transport desselben. Ob er dabei auch konkret von der Nebenklägerin sprach, die zu den wenigen Frauen gehörte, die wertvollen Goldschmuck und nicht lediglich Modeschmuck transportierten, oder ob der Angeklagte S aufgrund des von dem Zeugen V erlangten Informationen über die Schmuckanlieferung durch weitere Beobachtungen auf die Nebenklägerin, die am 07.04.2016 (einem Donnerstag) nach Vorbestellung durch den Zeugen V zuletzt vor der Tat das Geschäft des Zeugen V in X1 besuchte, als geeignetes Opfer stieß, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte S fasste spätestens im April des Jahres 2016 den Entschluss, gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Personen, die Nebenklägerin zu überfallen und sich so – wenn nötig unter Einsatz von Gewalt – in den Besitz des von ihr transportierten Schmuckes zu bringen. Zur weiteren Vorbereitung der Tatausführung lauerten der Angeklagte S der Nebenklägerin an der anhand ermittelten Wohnanschrift der Zeugin – der T9-Straße … in N6 – auf, um sie zu observieren, ihre Wohngegend auszukundschaften, die Gewohnheiten und die Arbeitsabläufe der Zeugin in Erfahrung zu bringen sowie die ungefähren Zeiten ihrer Rückkehr nach der Arbeit zu erfahren. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte S am 20.04.2016 bei der Firma T10 in S1 über den Zeugen W3, welcher gegenüber der Firma T10 als Mieter auftrat, um dem Angeklagten S einen Gefallen zu tun, einen Pkw Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Dauer bis zum 25.04.2016 an. Als Zweitfahrer ließ der Zeuge W3 weisungsgemäß eine Person namens „G3“ eintragen. Mit diesem PKW fuhren S und einer seiner Mittäter unter anderem am 21.04.2016 nach N6 und parkten vor der Einfahrt des Hauses T9-Straße … am Wendehammer der Straße – in Sichtweite des Wohnhauses der Nebenklägerin –, um den Tatort auszukundschaften. b.) Unmittelbares Tatgeschehen Der Angeklagte S entschloss sich sodann die Tatplanung zusammen mit mindestens zwei Mittätern am 12.05.2016, also an dem Donnerstag vor Pfingsten, in die Tat umzusetzen. Sie planten, sich in den Besitz des Schmuckes im Kofferraum der Nebenklägerin notfalls unter Einsatz von Drohungen und/oder Gewalt zu bringen und diesen sodann für sich zu behalten. Am gleichen Tag begaben sich zwei der unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten gegen die Mittagszeit zu den Geschäftsräumen des dem Zeugen A1 gehörenden Gebrauchtwagenhandels „B6“ an der I2-Str. … in F9. Dort erwarben die Mittäter einen zur Ausschlachtung und Verschrottung vorgesehenen, aber noch fahrtüchtigen Pkw der Marke Fiat Punto von dem Zeugen A1 für 200,00 €. Im Anschluss an den Ankauf des Fahrzeuges verließen die Tatbeteiligten den Hof des Autohandels mit dem angekauften Pkw, ohne an diesem zuvor Kennzeichen angebracht zu haben. Anschließend präparierten der Angeklagte S und/oder dessen unbekannt gebliebenen Mittäter den zuvor erworbenen PKW Fiat Punto, indem sie an diesen die amtlichen Kennzeichen … anbrachten, welche für einen VW Polo ausgegeben und zuvor am 20.04.2016 entwendet worden waren. Zudem beklebten sie die hinteren Scheiben des Fahrzeuges mit einer schwarzer Folie, durch welche man aus dem Fahrzeug heraus-, nicht aber von außen in das Fahrzeug hineinsehen konnte, um eine ungestörte Beobachtung der Wohnanschrift der Nebenklägerin zu ermöglichen. Sodann fuhren der Angeklagte S und mindestens ein weiterer, unbekannt gebliebener Mittäter mit dem Fiat Punto zu der Wohnanschrift der Nebenklägerin und parkten diesen – wie bereits am 21.04.2016 den Audi TT – vor der Einfahrt des Haus T9-Straße … mit dem Heck in Richtung der Garageneinfahrt des Wohnhauses der Nebenklägerin, um vom Heck aus die Umgebung zu observieren und auf das Eintreffen der Nebenklägerin zu warten. Die Nebenklägerin fuhr gegen 17.00 Uhr mit ihrem Firmenwagen der Marke VW Passat vor ihrem Haus an der Adresse T9-Straße … in N6 vor und parkte in der Einfahrt vor ihrem Garagentor. In dem besonders gesicherten Kofferraum des Firmenwagens der Nebenklägerin befand sich wie üblich vor ihrem Heimarbeitstag die Schmuckkollektion der Firma L19 GmbH. Insgesamt befanden sich in dem Kofferraum des Firmenfahrzeuges der Nebenklägerin in zwei Taschen ungefähr 500 Stücke Goldschmuck und 128 Stücke Brilliantschmuck in einem Gesamtwert von insgesamt 320.380,35 € sowie Equipment im Wert von insgesamt 2.215,30 €. Der Kofferraum des Firmenfahrzeuges verfügte über eine zusätzliches Punktschloss, welches unabhängig von der Zentralverriegelung des Fahrzeuges ist und nur von außen mit einem zusätzlichen Schlüssel bedient werden kann. Des Weiteren war die Zentralverriegelung des Fahrzeuges so eingestellt, dass der Kofferraum noch einmal zusätzlich zum Restfahrzeug entsperrt werden musste. Die Nebenklägerin schaltete den Motor ihres Firmenfahrzeugs aus und öffnete im gleichen Moment die Fahrzeugtür. In diesem Moment traten der Angeklagte S und ein unbekannter Mittäter, beide mit hochgezogenen Kapuzen und Baseball-Kappen maskiert, an die Fahrertür und forderten die immer noch im Auto sitzende Nebenklägerin auf, aus dem Auto auszusteigen und bedeuteten ihr, dass ihr nichts passieren werde, solange sie sich ruhig verhalte. Als die Nebenklägerin der Aufforderung – überwältigt von der Situation – nicht sofort nachkam, packte der Angeklagte S die Nebenklägerin am Nacken, zog sie aus dem Auto und führte sie zu dem Kofferraum ihres Pkws, wobei er ihren Nacken weiter festhielt und ihren Kopf nach unten drückte. Am Kofferraum angekommen forderte der Angeklagte S die Nebenklägerin entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf, den Kofferraum zu öffnen. Die stark eingeschüchterte und unter Schock stehende Nebenklägerin entgegnete, dass man ihr doch nicht den Schmuck und ihr Equipment wegnehmen könne. Daraufhin erwiderte der Angeklagte S, dass die Zeugin den Kofferraum öffnen solle, zumal der Inhalt des Kofferraumes versichert sei, ihr Leben demgegenüber nicht. Hierbei drückte der Angeklagte S den Kopf der Nebenklägerin gewaltsam in Richtung des Kofferraums. Die Nebenklägerin, welche die Drohung ernst nahm und um ihr Leben fürchtete, entgegnete daraufhin, dass der Kofferraum nur mit dem noch im Zündschloss steckenden Fahrzeugschlüssel geöffnet werden könne. Der unbekannte Mittäter holte sodann den Fahrzeugschlüssel aus dem Fahrzeuginneren, während der Angeklagte S die Nebenklägerin im Nacken und an ihrem Arm weiter festhielt. Der Mittäter, der den Fahrzeugschlüssel holte, schloss das an dem Kofferraum befindliche Punktschloss auf. Als sich der Kofferraum aufgrund der immer noch aktivierten Zentralverriegelung des Kofferraums nach wie vor nicht öffnen ließ und der Angeklagte S und der unbekannte Mittäter anfingen, nervös und ärgerlich zu werden, wies die aufgrund der zuvor ausgesprochenen Drohung immer noch stark eingeschüchterte Nebenklägerin darauf hin, dass die Zentralverriegelung noch deaktiviert werden müsse und der Kofferraum erst dann geöffnet werden könne. In diesem Moment kam ein dritter, unbekannt gebliebener Mittäter, der zuvor zusammen mit einem anderen unbekannt gebliebenen Mittäter oder alleine an dem andernorts bereitgestellten Fluchtwagen gewartet hatte, zu dem Firmenwagen der Nebenklägerin gerannt und erkundigte sich, was so lange dauern würde. Nachdem sie die Zentralverriegelung mit dem Fahrzeugschlüssel entriegelt und den Kofferraum geöffnet hatten, nahmen die beiden unbekannt gebliebenen Mittäter die in dem Kofferraum liegenden Taschen mit dem Schmuck und dem Equipment an sich, um diese entsprechend des gemeinsamen Tatplans zu dem Fluchtfahrzeug zu transportieren und anschließend untereinander aufzuteilen. Der Angeklagte S dirigierte die immer noch stark verängstigte Nebenklägerin derweil an ihrem Nacken haltend zurück in den Fahrersitz des VW Passat. Dort angekommen sprühte er der Nebenklägerin entsprechend des zuvor mit den anderen beiden Mittätern gefassten Tatplans, Pfefferspray in ihr Gesicht, um die Zeugin daran zu hindern, die Mitnahme der Taschen mit dem Schmuck zu verhindern, um Hilfe zu rufen oder den Tätern zu folgen. Die Nebenklägerin verspürte stark brennende Schmerzen in ihrem Gesicht und konnte durch die Wirkung des Pfeffersprays nichts mehr sehen. Des Weiteren zerstach er mit einem bei sich geführten Messer, wie zuvor mit den anderen Mittätern geplant, einen Reifen des VW Passat. Sodann flüchteten der Angeklagte S und die beiden unbekannt gebliebenen Mittäter mit der Tatbeute zu Fuß zu einem abseits abgestellten Fluchtfahrzeug und flohen vom Tatort. Den präparierten Fiat Punto ließen sie hierbei am Tatort zurück. c.) Nachtatgeschehen Die stark zitternde und weinende Nebenklägerin verständigte mit ihrem Mobiltelefon, nachdem das Pfefferspray seine Wirkung verloren hatte und sie wieder klar sehen konnte, ihren Arbeitgeber sowie die Polizei. Sie litt nach dem Vorfall an erheblichen psychischen Belastungen, an Alpträumen und Angstzuständen und war für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Aufgrund der psychischen Folgen des Überfalls begab sich die Zeugin zwei Mal in therapeutische Behandlung und isolierte sich von ihrer Umgebung. Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit konnte die Zeugin zunächst nur von Zuhause aus arbeiten und absolvierte sodann zunächst die Kundenbetreuungsfahrten lediglich in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der Firma L19 GmbH. Erst Ende des Jahres 2016 war die Nebenklägerin wieder in der Lage, alleine die Kundenbetreuung vor Ort zu übernehmen. Die psychischen Folgen der Tat, wie z.B. Angstzustände und erhöhte Schreckhaftigkeit, dauern bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – mehr als drei Jahre nach dem Vorfall – fort. 2. Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 Der Angeklagte S besuchte ab 2016 zudem regelmäßig, ungefähr einmal die Woche, das Sonnenstudio des Angeklagten B. Der Angeklagte S und der Angeklagte B kannten sich bereits aus der Zeit, als der Angeklagte B zusammen mit der Mutter des Angeklagten S in dem Restaurant „E6“ gearbeitet hatte. Der Angeklagte B arbeitete im Jahr 2016 parallel zu dem Betrieb seines Sonnenstudios bei der Firma X als Werttransportfahrer und suchte nach Ende seiner Schicht bei der Firma X – häufig noch in seiner Uniform – sein Sonnenstudio auf, um dort nach dem Rechten zu sehen. Eines Abends im Jahr 2016 traf der Angeklagte B bei einem Besuch des Sonnenstudios nach Ende seiner Schicht bei X den Angeklagten S an. Der Angeklagte S, welcher die Uniform des Angeklagten B erkannte hatte, sprach diesen auf seine Arbeit an. Es entwickelte sich ein Gespräch zwischen dem Angeklagten B und dem Angeklagten S, in welchem sich der Angeklagte B bei dem Angeklagten S über die erhebliche Arbeitsbelastung und die Überstunden bei der Firma X und der daraus folgenden Belastung seiner Ehe beschwerte. Der Angeklagte S entschloss sich daraufhin dazu, den Kontakt zu dem Angeklagten B zu intensivieren, um so an Informationen über seine Arbeit und die Abläufe bei der Firma X zu gelangen, in der Hoffnung, dass diese Informationen für die Planung zukünftiger Taten von Nutzen sein könnten. Im Folgenden suchte der Angeklagte S das Sonnenstudio des Angeklagten B häufiger auf und es kam zu weiteren Gesprächen zwischen den beiden. Der Angeklagte B berichtete dem Angeklagten S von seiner erheblichen Arbeitsbelastung, der Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen bei der Firma X und seiner kriselnden Ehe. S erzählte dem Angeklagten B im Gegenzug von seinen Zukunftsplänen, seiner Familie und seiner behinderten Tochter. In Zusammenhang mit der Situation bei der Firma X erzählte der Angeklagte B dem Angeklagten S auch, dass einige Sicherheitsvorschriften bei der Firma X aufgrund der Personalknappheit nicht eingehalten würden und dadurch erhebliche Sicherheitslücken bestehen würden. Der Angeklagte S witterte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, mit den Informationen des Angeklagten B an viel Geld zu gelangen und fragte den Angeklagten B in nachfolgenden Gesprächen weiter zu diesem Thema aus. In einem späteren Gespräch sprach der Angeklagte S den Angeklagten B erneut auf die von ihm aufgezeigten Sicherheitslücken an und sagte dem Angeklagten B, dass man da doch sicherlich diese Sicherheitslücken ausnutzen könne, um an viel Geld zu gelangen. Der Angeklagte B lehnte das Angebot des Angeklagten S zunächst ab. Nachdem der Angeklagte S dem Angeklagten B wiederholt eröffnete, dass er bei der Tatausführung nicht dabei sein müsse und einen Teil der Beute erhalten werde, willigte der Angeklagte B in den Vorschlag des Angeklagten S ein, da er hoffte durch die sodann erfolgenden Taten so viel Geld zu erlangen, dass er für den Fall einer Scheidung von seiner Frau ausreichende Reserven hatte, um seinen Lebensstandard halten zu können ohne weitere Arbeit aufzunehmen. Die Angeklagten B und S waren sich hierbei einig, unter Ausnutzung des Wissens des Angeklagten B über die Arbeitsabläufe und die Sicherheitslücken bei der Firma X mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Unter anderem zeigte der Angeklagte B dem Angeklagten S die Möglichkeit des Diebstahls des Inhaltes eines nicht vorschriftmäßig abgestellt und ungesicherten Geldtransporters sowie die heimliche Leerung eines Geldautomaten mit den Schlüsseln, zu welchen der Angeklagte B als Mitarbeiter der Firma X Zugang hatte, auf. Der Angeklagte B war als Mitarbeiter der Firma X auf all diesen Touren in der Vergangenheit eingesetzt worden und mit den Abläufen und Sicherheitslücken vertraut. Der Angeklagte B und der Angeklagte S vereinbarten eine Beteiligung des Angeklagten B in Form eines „großzügigen Geschenkes“, das er im Anschluss an die Durchführung der Taten jeweils ausgezahlt bekommen sollte. Später konkretisierten die Angeklagten S und B den Beuteanteil auf 100.000,00 €,, welche der Angeklagte B erhalten sollte und später zu einem nicht bekanntgewordenen Zeitpunkt auch erhielt. Der Angeklagte S, welcher beabsichtigte, die geplanten Taten jeweils zusammen mit zumindest einer weiteren Person zu begehen, plante Personen für die Tatbegehung aus seinem Freundeskreis anzuwerben und diese an der Tatausführung auch zu beteiligen. Der Angeklagte B wiederum wusste, als er dem Angeklagten S von den Sicherheitslücken bei der Firma X berichtete, dass dieser die Straftaten nicht alleine begehen könne und weitere Personen für die Tatbegehung anwerben würde. Er wollte jedoch zur eigenen Sicherheit keinen weiteren Kontakt zu diesen Personen haben. Mit dem Angeklagten K, den er aus seiner Jugend aus N kannte und der durch seine eigene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe, zuletzt auch im Geld- und Werttransport, mit den allgemeinen Abläufen vertraut war, vereinbarte der Angeklagte S zudem, eine Vielzahl von im Einzelnen noch ungewisser Taten zu begehen, auch unter Ausnutzung des Insiderwissens von B, um so an erhebliche Bargeldbeträge zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu gelangen. Der Angeklagte K erklärte sich dazu bereit. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma L3 in E3 eingestellt und ging keiner Tätigkeit mehr nach. Im Einzelnen kam es unter Ausnutzung der Informationen des Angeklagten B zu den folgenden Taten: a.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) (S, B, K, F) aa.) Vortatgeschehen Als erstes Projekt nahmen die Angeklagten B und der Angeklagte S den Diebstahl aus einem Geldtransporter der Firma X auf der sogenannten „E3-Tour“ in den Blick, von welchem der Angeklagte B von vergangenen Fahrten auf der Route wusste, dass dieser aufgrund der herrschenden Personalknappheit stets nur mit zwei Mitarbeitern besetzt war. Des Weiteren wusste der Angeklagte B, dass entgegen der Sicherheitsvorschriften an dem Halt „T11“ in E3 während der Auslieferung von Münzgeld für die in dem T11 befindlichen Kassenautomaten stets beide Mitarbeiter den Geldtransporter für die Auslieferung, welche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur mit zwei Personen möglich war, verließen, und die in dem Fahrzeug verbaute Alarmanlage für die Zeit der Geldauslieferung nicht – wie eigentlich vorgeschrieben – telefonisch über die X-Zentrale scharf stellen ließen. Der Angeklagte S weihte neben dem Angeklagten K auch darüber hinaus den Angeklagten F von dem er wusste, dass er zur Begehung von Taten dieser Art bereit war, ein in die Tatplanung. Der Angeklagte S kundschaftete die Verhältnisse in der Folgezeit zum Teil eigenständig und zum Teil unter Hilfe des Angeklagten F, der ebenfalls keiner legalen geregelten Tätigkeit nachging, aus. Der Angeklagte F hatte sich in Kenntnis des Tatplans bereit erklärt, dem Angeklagten S bei der Vorbereitung dieser Tatbegehung Hilfe zu leisten. Sowohl der Angeklagte F als auch der Angeklagte K beschlossen, sich durch die Begehung von Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen. S recherchierte zunächst nach den Möglichkeiten, den Geldtransporter zu öffnen, stellte jedoch fest, dass dies nur schwer möglich und risikobehaftet war. Daraufhin besorgte der Angeklagte B ihm einen Nachschlüssel, indem er nach seinem letzten Einsatz auf der Tour mit dem Geldtransporter als Fahrer den Schlüssel für den Geldtransporter mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht sofort wieder zurückgab, sondern zuerst heimlich bei einem Schlüsseldienst eine Kopie des Fahrzeugschlüssels herstellen ließ. Dem Angeklagten B wusste, dass in der Regel immer dieselben Fahrzeuge auf den jeweiligen Touren eingesetzt wurden. Den Nachschlüssel händigte der Angeklagte B dem Angeklagten S einige Tage vor der Tatausführung aus. Der Angeklagte S kundschaftete den Tatort und die Anlieferung am T11 sodann, teils unter Mithilfe des Angeklagten F z. B. eine Woche vor der Tatbegehung, aus. Den Angeklagten B informierte er nicht über die weiteren Tatpläne sowie den konkreten Tattag. bb.) Unmittelbares Tatgeschehen Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begab sich der Angeklagte S am 10.11.2016 gegen 13:22 Uhr mit dem Angeklagten K zu dem auf einer Ladezone auf der Rückseite des T11 an der L20-Straße in E3 von den Zeugen C7 und F10 abgestellten Geldtransporter der Firma X mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Angeklagten beobachteten das Eintreffen und Abstellen des Geldtransporters auf der L20-Straße sowie das Verlassen des Fahrzeuges durch die Zeugen C7 und F10, die sich mit einem Rollwagen und Behältern voller Münzgeld in das Gebäudeinnere des T11 begaben, um dort die Kassenautomaten zu befüllen. Die Angeklagten begaben sich sodann zum Geldtransporter, obwohl sich hinter diesem der LKW mit Getränken, und den Zeugen I3 und I4 befand. Die Angeklagten S und K begaben sie in dunkler Kleidung und mit Mützen sowie mit schwarzen Sporttaschen ausgerüstet zu dem abgestellten Geldtransporter der zwar mit dem Fahrzeugschlüssel über die Fahrertür verriegelt worden, aber wie von dem Angeklagten B berichtet, nicht scharf geschaltet worden war, so dass ein Öffnen des Fahrzeuges mit dem nachgemachten Schlüssel ohne weiteres möglich war. Der Angeklagte K öffnete das Fahrzeug an der Fahrerseite mittels des ihm von dem Angeklagten B überlassenen Fahrzeugschlüssels und ließ den Angeklagten S über die Beifahrertür einsteigen. Daraufhin entriegelten der Angeklagte S und der Angeklagte K, welcher sich durch seine Tätigkeiten bei Werttransportunternehmen mit der Bedienung des Fahrzeuges und der Sicherheitssysteme auskannte, durch Betätigen des entsprechenden Schalters im Fahrzeug den Schleusenbereich, begaben sich in den hinteren Bereich, in dem sich die Wertfächer und Geldbehältnisse befanden. Mit einem mitgebrachten Werkzeug öffneten sie die Plomben der dort liegenden Wertfächer und Geldbehältnisse und entnahmen das darin befindliche Scheingeld in einer Gesamthöhe von 517.373,46 €, um dieses für sich zu behalten. Sie steckten es in die mitgebrachten Taschen und verließen das Fahrzeug, bevor die Zeugen F10 und C7 wieder zum Fahrzeug zurückgekommen waren, und flüchteten zu Fuß in südlicher Richtung. Die Beute verteilten sie untereinander, wobei der Angeklagte K 160.000,00 € und der Angeklagte F zumindest 69.500,00 € aus der Tatbeute erhielt. cc.) Nachtatgeschehen Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung, welche Kenntnisse der Arbeitsabläufe und Sicherheitsvorkehrungen der Firma X erforderte, gerieten im Rahmen der Ermittlungen insbesondere Mitarbeiter der Firma X, unter anderem die Zeugen C7 und F10, nicht jedoch der Angeklagte B, in Tatverdacht. Der Zeuge C7 erhielt eine Verdachtskündigung und einigte sich mit der Firma X später vor dem Arbeitsgericht über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine geringe Abfindung, obwohl er eigentlich gerne bei der Firma X gearbeitet hatte. Der Zeuge F10, der als pensionierter Polizeibeamter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma X gearbeitet hatte, löste seinen Arbeitsvertrag freiwillig auf, prozessierte aber noch vor dem Arbeitsgericht wegen ausstehender Lohnzahlungen welche die Firma X vor dem Hintergrund etwaiger Schadensersatzansprüche einbehalten hatte. Der Schaden der Firma X wurde durch eine Versicherung ausgeglichen. Die Tat sowie die zwei folgenden Taten führten zu einem Imageverlust der Firma. b.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) (S, K, B) aa.) Vortatgeschehen In dem Zeitraum vom 27.01.2017 bis zum 09.06.2017 befand sich der Angeklagte S wegen eines anderen Verfahrens (Landgericht F4 …) in Untersuchungshaft. Angeklagt worden war er in dem Verfahren zusammen mit dem jüngeren Burder des Angeklagten F, F5, und dem jüngeren Bruder des Angeklagten K, K4. Nach dem er in dem Strafverfahren freigesprochen wurde, wurde der Angeklagte S am 09.06.2017 aus der Untersuchungshaft entlassen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung kontaktierte der Angeklagte S den Angeklagten B, um an die vor der Inhaftierung geführten Gespräche und Planungen zu weiteren Taten sowie an die Tat vom 10.11.2016 anzuknüpfen und mit Hilfe der Kenntnisse des Angeklagten B über die Betriebsabläufe der Firma X weitere Straftaten unter Ausnutzung der Sicherheitslücken der Firma X zu planen und konkret vorzubereiten. Der Angeklagte B hatte zuvor berichtet, dass es für Störfallfahrer, also den Mitarbeitern, welche die Geldautomaten der Kunden der Firma X warten und bei Fehlermeldungen reparieren, vorgeschrieben sei, dass diese die zur Reparatur der Automaten notwendigen Schlüssel zum Öffnen des Automatengehäuses und für den Tresor gesondert von den für den Automaten erforderlichen PIN-Code erhalten. Wiederum getrennt davon würde den Störfallfahrern sodann der Standort des Automaten mitgeteilt. Bei der Firma X hingegen werde – entgegen der geltenden Sicherheitsvorschriften – aufgrund der herrschenden Personalknappheit und um zu verhindern, dass die Störfallfahrer für jeden Einsatz erneut zur Zentrale der Firma X zurückkehren müssen, um dort die Schlüssel, den Standort sowie den PIN-Code jeweils getrennt voneinander zu erhalten, die Schlüssel zusammen mit dem PIN-Code und dem Standort der Automaten in kleinen Taschen in einem Alukoffer aufbewahrt, welchen die Störfahrer während ihrer Tour bei sich führen. Auf diese Weise konnten die Störfahrer auf ihrer Route die Einsatzorte immer direkt anfahren, ohne zuvor in die Zentrale der Firma X zu fahren und sich den passenden Schlüsselsatz, PIN-Code und den Standort des Automaten besorgen zu müssen. Des Weiteren berichtete der Angeklagte B dem Angeklagten S, dass der Alukoffer für die Störfallfahrer nicht – wie eigentlich vorgeschrieben – nach jedem Arbeitstag auf Vollständigkeit kontrolliert und ordnungsgemäß verplombt würden. Der Angeklagte S schlug dem Angeklagten B daran anknüpfend nunmehr vor, dass man zunächst die Position des Angeklagten B als Störfallfahrer nutzen könnte, um – wie bereits vor der Inhaftierung mit dem Angeklagten B allgemein in Erwägung gezogen – an die Schlüssel und den PIN-Code eines Geldautomaten zu gelangen, diesen dann heimlich zu leeren und das Geld für sich zu behalten. Der Angeklagte B erklärte sich dazu bereit, dem Angeklagten S die notwendigen Schlüssel zu besorgen, weigerte sich aber auch, bei der Tatausführung direkt vor Ort zu sein. Der Angeklagte S und der Angeklagte B kamen überein, einen Geldautomaten der Q3 für die Tatausführung auszuwählen, da in den Filialen der E7 AG nach Kenntnis der Angeklagten auf Überwachungstechnik verzichtet wurde und deren Geldautomaten einfacher zu öffnen und zu bedienen waren als die Modelle, welche die T13 zu diesem Zeitpunkt verwendete. Der Angeklagte B war bei der Firma X in den folgenden Wochen mehrfach als Störfallfahrer eingesetzt. Im Rahmen eines Einsatzes wenige Tage vor dem 22.06.2017 entnahm er dem Koffer für die Störfallfahrer wahllos eine Mappe mit Schlüsseln, dem PIN-Code und der Positionsangaben für einen Geldautomaten einer Filiale der E7 AG. Es handelte sich um den Geldautomaten in der Q3-Filiale an der Adresse B7-Straße … in … X2. Die Mappe mit den Schlüsseln und dem PIN-Code behielt er die nächsten Tage für sich, da er wusste, dass dies aufgrund der fehlenden Kontrollen der Störfallfahrerkoffer auf Vollständigkeit nicht auffallen würde. Tatsächlich fiel es in der Firma X nicht auf, dass die Mappe mit den Schlüsseln und dem Code für den Geldautomaten in der Filiale der E7 AG an der Adresse B7-Straße … in … X2 in dem Alukoffer fehlte. In den folgenden Tagen meldete sich der Angeklagte S bei dem Angeklagten B und dieser übergab ihm die Mappe mit den Schlüsseln, dem PIN-Code und der Position des Geldautomaten. Weiter erläuterte der Angeklagte B dem Angeklagten S, wie der Geldautomat mithilfe der Schlüssel und dem PIN-Code geöffnet und wieder verschlossen werden kann. Der Angeklagte B wusste im Folgenden nicht, an welchem Tag der Angeklagte S mit mindestens einer weiteren Person den Automaten leeren wollte. Der Angeklagte K erklärte sich entsprechend der vor der Inhaftierung des Angeklagten S mit diesem getroffenen Abrede zur Begehung mehrerer Straftaten unter Ausnutzung der Stellung des Angeklagten B, zu der konkreten Tatbegehung bereit. Da er sich aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma L3 und A2 mit der Befüllung und Leerung von Geldautomaten auskannte, sollte er mit dem Angeklagten S die Leerung des Automaten übernehmen. Im Folgenden observierte der Angeklagte S die Filiale der E7 AG an der Adresse B7-Straße … in … X2, um herauszufinden, wann der dort befindliche Geldautomat von der Firma X befüllt wird. bb.) Unmittelbares Tatgeschehen Am 22.06.2017 gegen 16.54 Uhr befüllten die Zeugen K5 und G4 von der Firma X den Geldautomaten in der Filiale der E8 AG an der Adresse B7-Straße … in … X2 mit ungefähr 266.000,00 €. Die Angeklagten K und S beobachteten dies und entschlossen sich sodann, ihren Tatplan in der kommenden Nacht in die Tat umzusetzen. In der Nacht auf vom 22.06.2017 auf den 23.06.2017 begaben sich der Angeklagte S und der Angeklagte K mit der Mappe mit den Schlüsseln zu der genannten Filiale der E7 AG. Dort angekommen betraten sie den auch nachts frei zugänglichen Vorraum der Filiale, in welchem sich auch die Geldautomaten befinden. Mithilfe eines der Schlüssel öffneten sie gegen 02.13 Uhr das Gehäuse des Geldautomaten und unter Benutzung des anderen Tresorschlüssels und des PIN-Codes das Fach mit den Geldkassetten, wie es ihnen der Angeklagte B zuvor beschrieben hatte. Sodann entnahmen die Angeklagten das in den Geldkassetten befindliche Scheingeld i.H.v. insgesamt 254.000,00 €, verpackten es in einer mitgebrachten Tasche und entfernten sich vom Tatort. Den Schlüssel für den Geldautomaten entsorgte der Angeklagte S danach. Im Anschluss an die Tat teilten die Angeklagten das erbeutete Geld untereinander auf. Der Angeklagte K erhielt einen Anteil von 50.000,00 € aus der Beute. cc.) Nachtatgeschehen Am nächsten Morgen verständigten Mitarbeiter der Q3 wegen einer durch die Leerung ausgelösten Fehlermeldung des zuvor durch die Angeklagten geleerten Geldautomaten den Störungsdienst der Firma X. Vor Ort stellten die Störfallfahrer fest, dass in dem Störfahrerkoffer der Schlüssel nebst Code für diesen Geldautomaten fehlte. Nachdem der Einsatzleiter der Firma X, der Zeuge T12, dann mit einem weiteren Schlüssel (nämlich dem Satz, der für die Befüller vorgesehen war) vor Ort eingetroffen war, stellten die Mitarbeiter der Firma X fest, dass der Geldautomat leer war. Auch nach dieser Tat kam es erneut zu Ermittlungen bei der Firma X, welche die Kündigung des Zeugen B8 zur Folge hatten. c.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) (S, B, K, Z) aa.) Vortatgeschehen Nach Durchführung des Tatgeschehens vom 23.06.2017 setzte sich der Angeklagte S ungefähr im Juli 2017 erneut mit dem Angeklagten B in Verbindung, um die Tatplanungen zur Umsetzung einer weiteren – diesmal größeren - Straftat anzugehen. Der Angeklagte B berichtete dem Angeklagte S sodann, dass bei der Firma L21 B.V. & Co.KG (L22), P-Str. ... in H, die seit März 2016 Kunden der Firma X sind, regelmäßig, insbesondere zur Weihnachtszeit, große Bargeldbeträge abgeholt würden, die dort getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und durchgeführten Kontrollen allerdings im Vergleich zu anderen Großkunden der Firma X sehr niedrig seien. Zudem bestünde ein Zeitfenster von ca einer halben Stunde für die Ankunft des Transporters. Auch in früheren Gesprächen war bereits darüber gesprochen worden, dass sich auch hier eine Tat machbar wäre. Nunmehr schilderte der Angeklagte B dem Angeklagten S im Detail die Abläufe der Geldübergabe bei der Firma L22 in H. Der Angeklagte B berichtete dem Angeklagten S insoweit, dass die Firma L22 Teil der im Ablauf immer gleich verlaufenden, sogenannten „B9 Tour H1“ der Firma X sei. Die Geldabholung würde in der rückwärtig gelegenen Garage im Kellergeschoss der Firma X stattfinden. Zur Vorbereitung der Geldübergabe würden die Fahrer der Firma X regelmäßig die Firma L22 ungefähr zehn Minuten vor ihrer Ankunft über die bevorstehende Ankunft informieren, damit die Mitarbeiter der Firma L22 die vorbereiteten Geldkassetten schon einmal mit dem Aufzug von der Sicherheitszentrale in die Kellerräumlichkeiten verbringen könnten. Die Übergabe würde durch einen Mitarbeiter der Firma L22, dem Zeugen D, dem Zeugen E9 oder der Zeugin L23 persönlich, durchgeführt. Bei Ankunft an der Filiale würden die Mitarbeiter der Firma X noch einmal bei der Firma L22 anrufen, um ihre Ankunft mitzuteilen. Daraufhin würde der Mitarbeiter, der die Geldkassetten in die Garagenräumlichkeiten verbracht hat, das Rolltor zu der Garage öffnen, der Geldtransporter würde rückwärts hereinfahren und das Rolltor würde wieder geschlossen. Bei der Übergabe würde ein Mitarbeiter der Firma X, der Läufer, die Plomben an den zu übergebenden Geldkassetten mittels eines Handscanners scannen, diese verladen und dem Mitarbeiter der Firma L22 eine Quittung über die Übergabe ausdrucken und unterschrieben übergeben. Einen weiteren Ausdruck der Quittung behalte der Läufer. Zudem würde in der Regel eine leere Geldkiste für die nächste Lieferung an die Mitarbeiter der Firma X übergeben. Anders als bei anderen Unternehmen würden sich der Fahrer und der Läufer der Firma X nicht gegenüber den Mitarbeitern der Firma L22 legitmieren müssen. Auch finde kein Abgleich mit einer aktuellen Mitarbeiterliste der Firma X statt. Der Angeklagte B berichtete dem Angeklagte S zudem, dass auf den Touren der Firma X in der Regel die gleichen Fahrzeuge eingesetzt würden. Im Folgenden fassten der Angeklagte S mit dem Angeklagten K in Absprache mit dem Angeklagten B den Plan, unter Ausnutzung der Informationen und Mittel des Angeklagten B, sich unter Verwendung eines nachgebauten Geldtransporters als Mitarbeiter der Firma X zu legitimieren und auf diese Weise durch Täuschung der Mitarbeiter der Firma L22 an die Einnahmen zu gelangen und diese für sich zu behalten. Der Angeklagte S weihte zudem den Angeklagten Z ein, welchen er aus einer vorherigen Inhaftierung kannte und zu dem er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Der Angeklagte Z erklärte sich dazu bereit, an der Tat gemeinsam mit dem Angeklagten S und dem Angeklagten K mitzuwirken. Ihn lockte die Aussicht auf viel Geld, während ihm die legale Tätigkeit als Maurer zu mühsam erschien und finanziell nicht ausreichend. Nach Auskunft des Angeklagten B über die Tage, an denen erfahrungsgemäß besonders viel Geld abgeholt wird, fassten die Angeklagten den 19.12.2017 als Tatdatum ins Auge, da nach der Auskunft des Angeklagten B die Beträge seiner Erfahrung nach an einem Diensttag und in der Vorweihnachtszeit besonders hoch seien. Im Folgenden observierten die Angeklagten S und K die Filiale der Firma L22, um den regelmäßigen Zeitpunkt und das Vorgehen bei der Ankunft der Mitarbeiter der Firma X auszuspionieren. Zur Vorbereitung der Tatausführung übergab der Angeklagte B dem Angeklagten S einen Quittierbeleg, welchen dieser im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma X während einer Geldabholung doppelt ausgedruckt hatte, um eine Kopie dem Angeklagten S als Vorlage zur Anfertigung einer Fälschung zu übergeben. Zudem erklärte der Angeklagte B dem Angeklagten S, an welchen Stellen er den ihm übergebenen Quittierbeleg modifizieren musste, damit dieser auf die Geldabholung bei der Firma L22 passe. Im Folgenden begab sich der Angeklagte S mehrfach in das Büro des gesondert Verfolgten M2, eines Bekannten von ihm, um unter Verwendung der Computer und der entsprechenden Bildbearbeitungssoftware des gesondert Verfolgten M2, unter Modifizierung des Quittierbeleges, welchen ihm der Angeklagte B überlassen hatte, einen gefälschten Quittierbeleg zu erstellen, welcher einem Original täuschend ähnlich sehen sollte und somit den Mitarbeitern der Firma L22 anstelle einer tatsächlichen Quittung überlassen werden konnte. Hierzu veränderte der Angeklagte S die auf dem ihm überlassenen Beleg vorhandenen Daten zum Quittungsempfänger, zum Quittungsdatum und der Abholzeit. Da der Angeklagte S von dem Angeklagten B und den durchgeführten Observationen die regelmäßige Ankunftszeit der Mitarbeiter der Firma X kannte, nicht aber wusste, wann die Angeklagten am Tattage genau vor Ort sein würden, fertigte er mehrere gefälschte Quittierbelege, einen für jede Minute in einem halbstündigen Zeitfenster um die übliche Abholzeit herum. Die jeweiligen Belege druckte der Angeklagte S jeweils zweifach auf Bonpapier aus, schnitt diese auf das richtige Format und sortierte sie entsprechend des Zeitstempels. Des Weiteren notierte der Angeklagte B während er auf der „B9-Tour“ eingesetzt worden war, die Nummer der Sicherheitszentrale der Firma L22 aus dem Arbeitshandy und übergab sie dem Angeklagten S mit dem Hinweis, dass dieser dort seine Ankunft mitteilen müsse. Der Angeklagte S beschaffte sich zudem nach den Beschreibungen des Angeklagten B im Internet einen Handscanner sowie einen mobilen Drucker, wobei beide Geräte ähnliche Modelle waren, wie diejenigen, welche die Firma X benutzte. Der Angeklagte S bestellte zudem im Internet bei einer Firma in den Niederlanden vier Poloshirts, welche er nach dem Vorbild der Arbeitskleidung des Angeklagten B mit dem X-Logo beflocken ließ. In Ausführung des gemeinsam gefassten Tatplans verschafften sich der Angeklagte S, K und Z entsprechend zu den von der Firma X eingesetzten schwarzen Geldtransportern der Marke VW, Typ T 5 über den gesondert verfolgten N4, einem Bruder des Angeklagten K, aus T4 ein baugleiches weißes Fahrzeug mit der FIN: …, das im Zeitraum vom 07.11. bis 11.11.2017 mit dem Kurzzeitkennzeichen … in den hiesigen Bereich durch den Angeklagten Z überführt wurde. Sodann lackierten sie das Fahrzeug mit schwarzer Farbe und versahen es mit zuvor händisch durch den Angeklagten Z in Form des Logos und des Schriftzuges der Firma X zugeschnittener Magnetfolien. Die Angeklagten fertigten diese Zuschnitte durch Verwendung von Magnetfolie an, um ein zügiges Aufbringen und rückstandsloses Entfernen nach der Tat zu gewährleisten. Außerdem besorgten sie sich Doubletten für das tatsächlich für einen Geldtransporter der Firma X ausgegebene amtliche Kennzeichen … . Am 18.12.2017 ließ der Angeklagte Z den Transporter bis zum 22.12.2017 unter dem Kurzzeitkennzeichen … auf seinen Namen zu. bb.) Unmittelbares Tatgeschehen Am 19.12.2017 brachen die Angeklagten S und K mit dem Geldtransporter in Richtung H auf. Bei I5, etwa fünf Kilometer vor dem Firmensitz der Firma L22, brachten die Angeklagten die Kennzeichen-Doubletten und die Magnetfolie an dem Fahrzeug an, das nun optisch dem Aussehen eines regulären Geldtransporters der Firma X entsprach. Gegen 14:18 Uhr rief entweder der Angeklagte K oder der Angeklagte S die ihnen von dem Angeklagten B mitgeteilte Kontaktnummer der Firma L22 an und meldete das Eintreffen des Geldtransporters in etwa zehn Minuten an. Er hatte sich zuvor vergewissert, dass der echte Geldtransporter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Firma erscheinen würde. Daraufhin begab sich der Zeuge D in Absprache mit der Zeugin L23 gegen 14.28 Uhr in den Kellerraum der Firma L22, in dem die Geldkisten zur Abholung bereitgestellt werden. Zwischenzeitlich rief entweder der Angeklagte S oder der Angeklagte K erneut in der Sicherheitszentrale an und erklärte, dass sie schon vor dem Rolltor warten würden und es eilig hätten. Gegen 14.30 Uhr stellte der Zeuge über die Videoüberwachung der Garageneinfahrt das Eintreffen des angekündigten Geldtransporters fest und öffnete das Zufahrtstor. Der Angeklagte S fuhr den Transporter mit dem Angeklagten K als Beifahrer in die Garage. Beide waren als Geldboten der Firma X verkleidet und trugen Replikate von Schusswaffen. Absprachegemäß führte der Angeklagte K das Gespräch mit dem Zeugen D, während dem Angeklagten S die Aufgabe zukam, die Plombe der Geldkiste zu scannen und den Übergabebeleg auszudrucken und auszuhändigen. Der Angeklagte S scannte mit dem von ihm besorgten Handscanner zum Schein die Plombe der Geldkiste ein und betätigte den ebenfalls besorgten mobilen Drucker, welcher einen Leerbon ausdruckte. Unter dem Vorwand, etwas vergessen zu haben, begab sich der Angeklagte S sodann zu dem Geldtransporter und suchte aus der von ihm dort positionierten Tüte mit den von ihm hergestellten gefälschten Quittungen, diejenigen mit dem passenden Zeitstempel für die Abholzeit heraus, und übergab eine Kopie dem Zeugen D. Der Zeuge D schöpfte zu diesem Zeitpunkt keinen Verdacht und war in dem Glauben, dass es sich bei den Angeklagten tatsächlich um die Mitarbeiter der Firma X handelte, welche die Tageseinnahmen abholen sollten. Nachdem sowohl der Angeklagte S als auch der Zeuge D, der keinen Verdacht geschöpft hatte, den Beleg unterzeichnet hatten, stellten die Angeklagten die Geldkiste mit 1.800.000,00 € unter Mithilfe des Zeugen D in den Transporter und verließen die Örtlichkeit. cc.) Nachtatgeschehen An einem vorher besprochenen Ort nahe I5 trafen sich die Angeklagten K und S mit einem weiteren Mittäter, der in einem gesonderten Fahrzeug unterwegs war, und entfernten die Magnetfolien und die Kennzeichen-Doubletten. Zudem verluden die Angeklagten die erbeuteten Geldkisten in ein anderes, dort zuvor bereitgestelltes Fahrzeug. Den erbeuteten Geldbetrag in Höhe von 1.800.000 € teilten die Angeklagten untereinander auf, wobei der Angeklagte Z aus dieser Tat mindestens 150.000 €, der gesondert Verfolgte M2 10.000,00 € und der Angeklagte K 640.000,00 € erhielt. Anfang 2018 ließ der Angeklagte Angeklagte Z in Absprache mit den Angeklagten S und K den erworbenen Transporter in den Kongo verschiffen. Der Angeklagte B erhielt als seinen Anteil für die Mitwirkung an den Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 von dem Angeklagten S zu einem unbekannten Zeitpunkt zumindest einen Betrag i.H.v. 100.000,00 €. Der Angeklagte B meldete sich Anfang des Jahres 2018 bei der Firma X für zwei Wochen krank und unterzeichnete am 19.01.2018 einen Vertrag über die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31.01.2018 mit der Firma X. 3. Tatgeschehen vom 11.10.2018 (Nr. 7 der Anklage) ( B1 ) a.) Vortatgeschehen Die Angeklagte B1 arbeitete im August 2018 für einen Escort-Service in E5. Im Rahmen der Tätigkeit für diesen Escort-Service lernte die Angeklagte B1 den Angeklagten S zunächst als Kunden kennen. Ende August 2018 entwickelten sich Gefühle zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagten B1 und beide gingen eine Beziehung miteinander ein. Auf Drängen des Angeklagten S stellte die Angeklagte B1 ihre Tätigkeit bei dem Escort-Service ein. In den folgenden Monaten verbrachten der Angeklagte S und die Angeklagte B1 viel Zeit miteinander und pflegten einen aufwändigen Lebensstil, welcher von dem Angeklagten S finanziert wurde. Sie übernachteten regelmäßig in Luxushotels, fuhren wochenlang Mietfahrzeuge der Oberklasse und kauften hochpreisige Markenartikel und Designerkleidung. Der Angeklagte S gab für die Angeklagte B1 bereits im ersten Monat der Beziehung einen Betrag i.H.v. fast 50.000,00 € aus. Im Rahmen der gemeinsamen Zeit sprachen der Angeklagte S und die Angeklagte B1 zudem viel miteinander. Nachdem der Angeklagte S der Angeklagten B1 zunächst berichtet hatte, dass er sein Vermögen als Unternehmer verdient hätte, offenbarte er der Angeklagten spätestens Mitte September des Jahres 2018, dass das in seinem Besitz befindliche Geld vollumfänglich aus in der Vergangenheit begangenen Straftaten stammt. Hierbei erzählte der Angeklagte S der Angeklagten B1 auch im Detail – um sie zu beeindrucken -, was er für Straftaten in der Vergangenheit begangen hatte, z.B. von den Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017. Des Weiteren berichtete der Angeklagte S der Angeklagten B1, dass er mit großen Teilen des aus den Taten erlangten Geldes Goldbarren und Krügerrandmünzen erworben hatte. b.) unmittelbares Tatgeschehen Am 11.10.2018 veräußerte die Angeklagte B1 auf der L24-Allee in E5 bei einer Scheideanstalt in Absprache mit dem Angeklagten S eine Krügerrandmünze, welche sie zuvor von dem Angeklagten S bekommen hatte. Die Angeklagte B1 wusste hierbei, dass der Angeklagte S die ihr überlassene Goldmünze mit dem Geld erworben hatte, welches er durch die Begehung der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 erlangt hatte. Die Angeklagte B1 kannte hierbei auch Einzelheiten zur Begehungsweise der Taten und die Höhe der daraus im Einzelnen erlangten Beute. Für die Goldmünze erhielt die Angeklagte B1 auf der L24-Allee in E5 einen Betrag i.H.v. 900,00 €, welchen sie vollständig für persönliche Einkäufe auf der L24-Allee ausgab. 4. Verstöße gegen das Waffengesetz (Nr. 8 bis 10 der Anklage – Fallakte 9) a.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) (L, S, Z) Der Angeklagte L verfügte in L5 über Kontakte zu dort ansässigen Mitgliedern der Motorradgang „I6“ und hoffte zudem, der Gruppierung später einmal beitreten zu können. Aufgrund dieser Kontakte zu der Gruppierung war der Angeklagte L auch in der Lage, den illegalen Ankauf von Waffen zu vermitteln. Der Angeklagte Z, welcher wusste, dass der Angeklagte L über seine Verbindungen zu den „I6“ Waffen besorgen konnte, kontaktierte den Angeklagten L und bat ihn zusammen mit dem Angeklagten S, den Ankauf einer Maschinenpistole der Marke L1 von den „I6“ zu vermitteln. Die Angeklagten Z und S planten, die Waffe zur Einschüchterung einzusetzen und sie als mögliches Druckmittel zur Lösung zukünftiger Probleme zu verwenden. Am 01.10.2018 traf der Angeklagte Z sich zusammen mit dem Angeklagten L mit dem Kontaktmann der „I6“-Gruppierung und schaute sich ein Maschinengewehr der Marke L1 genauer an. Am 02.10.2018 trafen sich der Angeklagte S und der Angeklagte Z zusammen mit dem Angeklagten L bei dem unbekannt gebliebenen Waffenhändler und erwarben von diesem eine gebrauchte Maschinenpistole der Marke L1 mit einem Magazin, welches mit der dazugehörigen Munition gefüllt war für insgesamt 5.000,00 €, wobei sie den Kaufpreis jeweils hälftig entrichteten und der Angeklagte S eine andere, zuvor dort erworbene Waffe in Zahlung gab. Im Anschluss transportierten die Angeklagten Z und S die Maschinenpistole der Marke L1 in dem Pkw des Angeklagten S an einen unbekannt gebliebenen Ort. Am 04.10.2018 transportierten der Angeklagte S und der Angeklagte Z die Maschinenpistole der Marke L1 mit dem von dem Angeklagten S genutzten Pkw der Marke Land Rover in ein noch unbekannt gebliebenes Versteck. Weder der Angeklagte S, noch der Angeklagte Z verfügten – wie der Angeklagte L wusste – über die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder zur Beförderung derselben außerhalb eines abgeschlossenen Geländes erforderlichen Genehmigung. b.) Bockflinte der Marke B2 Kaliber 12/70 (Nr. 9a der Anklage) (Z) Im Rahmen der Festnahme des Angeklagten Z am 04.12.2018 wurde im Keller der Wohnung des Angeklagten eine funktionstüchtige Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70, welche über einen gekürzten Laufbündel und einen entfernten Hinterschaft verfügt, aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte Z bewahrte die Waffe bewusst in seinem Keller auf. Die zugehörige Flintenmunition (46 Stück Schrotpatronen, einen schwarzen und einen grünen Patronengurt mit Schrotpatronen sowie zwölf weitere Schrotpatronen) bewahrte er im Keller der Wohnung seiner Mutter, der gesondert verfolgten Z1, S4-Straße … in … L5, auf. Der Angeklagte Z verfügte – wie ihm bekannt war – nicht über die für den Besitz der Bockflinte erforderliche Erlaubnis. c.) Selbstladepistole der Marke C (Nr. 9b der Anklage) (Z) In seiner Wohnung lagerte der Angeklagte Z zudem eine nicht funktionstüchtige halbautomatische Selbstladepistole der Marke C, Modell …, Kaliber 6,35 mm (Waffen Nr. …). Die Waffe wurde im Rahmen der Festnahme des Angeklagten Z am 04.12.2018 mit eingeführtem Magazin und fünf Patronen auf dem Bett des Angeklagten vorgefunden und sichergestellt. Weitere zwölf Schuss identischer Munition für die Waffe bewahrte der Angeschuldigte unter dem Beifahrersitz seines Pkws auf. Der Angeklagte Z verfügte – wie ihm bekannt war – nicht über die für den Besitz der C erforderliche Erlaubnis. d.) halbautomatische Selbstladewaffe der Marke U (Nr. 10 der Anklage) (S und B1) Als die Personen hinter dem Escort Service erfuhren, dass die Angeklagte B1 ihre Tätigkeit bei dem Escort-Service beendet hatte, um mit einem ehemaligen Kunden eine Beziehung einzugehen, stellten die Personen an die Angeklagte B1 mehrere Forderungen und setzten sie unter Druck. Der Angeklagte S zahlte im Folgenden an die Personen hinter dem Escort-Service einmal einen Betrag i.H.v. 2.700,00 €, als Ausgleich für ein Fotoshooting, welches der Escort-Service für die Angeklagte B1 entrichtet hatte, sowie eine einmalige „Abstandszahlung“ von insgesamt 2.000,00 €. Da der Angeklagte S weitere Repressalien von den Personen hinter dem Escort-Service befürchtete, beschaffte er sich spätestens Anfang September 2018 eine funktionstüchtige halbautomatische Selbstladewaffe der Marke U im Kaliber 9 mm M3/Q4 mit den Waffennummern … und … sowie ein Schulterholster für die Waffe. Der Angeklagte S verfügte nicht über den für den Besitz der halbautomatischen Pistole der Marke U erforderlichen Erlaubnis, was ihm auch bewusst war. Die Angeklagten S und B1 führten die Schusswaffe mehrfach, u.a. bei Autofahrten am 15., 16. und 17.09.2018 bei sich. Schließlich übergab der Angeklagte S die Selbstladepistole der Marke U der Angeklagten B1, die ebenfalls über keine Erlaubnis zum Besitz der Waffe verfügte, zur Aufbewahrung. Sie lagerte sie in ihrem Kleiderschrank im Haus ihrer Eltern, B10-Straße … in X3. Dort wurde die Waffe samt -separat gelagertem - Magazin mit Munition im Rahmen der Festnahme der Angeklagten B1 am 04.12.2018 aufgefunden und sichergestellt. 5. Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Schon Mitte des Jahres 2017 fingen die Angeklagten K und S anknüpfend an die bereits zuvor getroffene Vereinbarung, in Zukunft Straftaten zur Erhaltung ihres luxuriösen Lebensstandards bzw. zum Vermögensaufbau zu begehen, an, nach weiteren Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten unabhängig von dem Angeklagten B zu suchen. Zur Vorbereitung solcher Strafteten begannen sie, Bankfilialen in C8 zu observieren und die Modalitäten und Fahrzeuge zur Geldanlieferung zu notieren. Nachdem der Angeklagte B im Januar 2018 seine Anstellung bei der Firma X beendet hatte und die Tätergruppe, die nunmehr neben dem Angeklagten S und K auch den Angeklagten Z umfasste, somit nicht zu neuen Informationen zur Begehung von Straftaten zulasten der Firma X oder ihrer Kunden gelangen konnte, fasste die Gruppe erneut anknüpfend an die bereits zuvor getroffene Übereinkunft, der sich nunmehr auch der Angeklagte Z angeschlossen hatte, den Entschluss, weiterhin ähnlich gelagerte Straftaten zulasten von Werttransportunternehmen oder Banken zu planen und zu begehen, bei denen eine Beuteanteil pro Person von mindestens 100.000,00 € pro Tat zu erwarten war. Die Angeklagten planten, auf diese Art und Weise weiterhin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zur Bestreitung ihres luxuriösen Lebensunterhaltes bzw. zum Aufbau von Vermögenswerten zu erhalten. Zudem verfolgten die Angeklagten den Plan, das erbeutete Geld in legale Geschäftsideen zu investieren, um sich auf diese Art und Weise eine regelmäßige und sichere Einnahmequelle zu beschaffen. So investierten die Angeklagten S, K und Z unter anderen in den Aufbau eines Outlet-Baumarktes und zumindest Angeklagten S und Z beschafften sich zudem einen Churros-Wagen. Teilweise zogen die Angeklagten K, Z und S in die Planung einzelner Taten weitere Personen, wie unter anderem den Angeklagten F – mit dem der Angeklagte K und der Angeklagte S bereits in der Vergangenheit die Straftat zulasten der Firma X am 10.11.2016 begangen hatten – oder den Angeklagten L, welcher als guter Freund des Angeklagten Z Kontakte zu der Tätergruppe um den Angeklagten S hatte, hinzu. Die Angeklagten S, K und Z observierten in den folgenden Wochen intensiv die möglichen Tatorte und die Möglichkeiten zur Tatbegehung, sie wurden bzgl. einzelner Tatobjekte durch die Angeklagten F und L unterstützt. Im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen der Angeklagten K, S und Z zur Vorbereitung weiterer Straftaten konkretisierten sich ab Spätsommer 2018 die T1, die T, der Geldbote der W und die Firma A in T4, als mögliche Taten heraus. Sie einigten sich untereinander auf die Begehung dieser Straftaten und trafen auch gemeinschaftlich die diesbezüglichen Vorbereitungen. Im Einzelnen fanden die Folgenden konkrete Verabredungen zur Begehung von Straftaten durch die Angeklagten statt: a.) T (Nr. 11a der Anklage) Im September 2018 fassten die Angeklagten Z, S und K eine Filiale der T, G5-Straße … in L5, welche sich in der Nähe der Wohnung des Angeklagten Z befindet, als lohnendes Objekt für die Begehung einer Straftat ins Auge. Die Idee dazu war von dem Angeklagten Z gekommen. Dem Angeklagten Z, welcher über seinen guten Freund, den Angeklagten L, Kontakt zu Mitgliedern des I6 Charters in L13 unterhielt, war bekannt, dass die Zeugin H2, die Freundin eines Mitglieds der I6, bei der Filiale der T an der G5-Straße … als Reinigungskraft beschäftigt war. Vor dem Hintergrund, dass diese Filiale außerhalb der Öffnungszeiten gereinigt wird, verfügte die Zeugin H2 – wie dem Angeklagten Z bekannt war – über einen Schlüssel und einen Transponder sowie über den Code zum Abschalten der Alarmanlage, um auch außerhalb der Öffnungszeiten Zugang zu den Räumlichkeiten der Filiale zu haben. Die Angeklagten fassten aufgrund dieses Wissens des Angeklagten Z daraufhin den Entschluss, die Zeugin H2 zu gewinnen, die Filiale der T13 für sie hinsichtlich der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, der Alarmsysteme und dem Standort von Überwachungskameras auszuspionieren. Des Weiteren planten die Angeklagten durch die Zeugin H2 Zutritt zu den Räumlichkeiten der T13-Filiale in L13 außerhalb der Öffnungszeiten zu erhalten. Zu diesem Zweck suchte der Angeklagte Z verstärkt den Kontakt zu der Zeugin H2. Der Angeklagte S plante zudem, für die Begehung dieser und weiterer Taten in dem Zeitraum vom 22.10.2018 bis zum 26.10.2018 ein Seminar zum Öffnen von Tresoren sowie zum Erlernen der Impressionstechnik, einer Technik zur Herstellung eines Zweitschlüssels anhand des jeweils zu öffnenden Schlosses ohne im Besitz des Originalschlüssels zu sein, in I7 bei der Firma N7 zu besuchen. Mithilfe der von dem Angeklagten S erlernten Impressionstechnik planten die Angeklagten, einen Nachschlüssel für den Tresorraum der Filiale in L13 anzufertigen und auf diese Weise den Inhalt der Schließfächer in dem Banktresor an sich zu bringen. Für die Tatbegehung warben die Angeklagten K, S und Z zudem den Angeklagten F an und weihten ihn in die Tatplanung ein. Der Angeklagte F erklärte sich zur Mitwirkung bei dieser Tat bereit. Es wurde zudem erwogen, den Angeklagten L, einen sehr engen Freund des Angeklagten Z, ebenfalls einzubeziehen. Im weiteren Verlauf beschlossen die Angeklagten S und K allerdings, ihn bei der unmittelbaren Tatumsetzung doch nicht mit einzubeziehen, da er ihnen zu aggressiv erscheinen und sie in L13 ein eher listiges Vorgehen favorisierten. Als der Angeklagte Z im Folgenden erfuhr, dass sich die Zeugin H2 von ihrem Lebensgefährten, einem Bekannten des Angeklagten L, getrennt hatte, nutzte er diese Gelegenheit, um sich der Zeugin H2 zum Zwecke der Anwerbung für ihr Vorhaben weiter anzunähern. Er erschien demzufolge nach der Trennung zusammen mit dem Angeklagten L, welcher die Zeugin schon seit seiner Kindheit kannte, an der Wohnanschrift der Zeugin H2 und sprach sie auf die Trennung von ihrem Lebensgefährten an. Weiter fragte der Angeklagte Z sie, ob sie Hilfe benötigen würde. Im Folgenden hielt der Angeklagte Z den Kontakt zu der Zeugin H2 aufrecht. Bei dem zweiten Treffen mit der Zeugin überredete der Angeklagte Z diese dazu, von dem Inneren der T13-Filiale – insbesondere den Standorten der Sicherheitskameras und der Tresorraumtür – Fotos und Videoaufnahmen zu machen und diese den Angeklagten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck übergab der Angeklagte Z der Zeugin eine Kamera, welche er zuvor von dem Angeklagten S erhalten hatte. Die Zeugin H2 sollte hierfür eine noch nicht konkret bezifferte Geldsumme erhalten. Parallel hierzu fingen der Angeklagten S, der Angeklagte Z und der Angeklagte K an, die Filiale der T zu observieren und sich die Fahrzeuge und Kennzeichen der Mitarbeiter der T13 und der Filialleiterin zu notieren. Anfang Oktober 2018 begaben sich der Angeklagte S und der Angeklagte Z gemeinsam zu der Zeugin H2, um die ihr überlassene Kamera mit den Fotos abzuholen und mit ihr zu sprechen. Die Zeugin H2 hatte allerdings noch keine Fotos angefertigt, da sie wegen eines Feiertages zwischenzeitlich nicht arbeiten musste. Weiter überließen ihr die Angeklagten im Folgenden ein Mobiltelefon der Marke „T14“ welches dazu dienen sollte, den Kontakt zu der Zeugin H2 aufrechtzuerhalten. Im Folgenden kam es zu mehreren zuvor durch das Mobiltelefon vereinbarte Treffen, Textnachrichten und Telefongespräche zwischen einem der Angeklagten und der Zeugin H2. Am 13.10.2018 übergab die Zeugin H2 dem Angeklagten Z die Kamera mit von ihr angefertigten Videoaufnahmen von dem Inneren der T13. Die Zeugin H2 erwähnte gegenüber dem Angeklagten S zudem den Code zur Deaktivierung der Alarmanlage. Die Angeklagten wiesen die Zeugin auch nach diesem Zeitpunkt wiederholt an, die Räumlichkeiten der T13 – insbesondere den Tresorraum – und die dort vorhandenen Sicherheitssysteme weiter auszukundschaften. Die Zeugin H2 wies die Angeklagten hierbei darauf hin, dass der Tresorraum nicht jeden Tag geputzt werde und dass zudem meist ein Angestellter der T13 dabei sei. Sie müsse eine Gelegenheit abwarten, bei der sie dort alleine putze. Weiter wurde vereinbart, dass sie Zeugin ihnen den Schlüssel und den Transponder überlassen und diese Gegenstände als gestohlen melden sollte. Die Angeklagten verabredeten im Folgenden mit der Zeugin H2 die Durchführung eines Testdurchlaufs für den 20.10.2018, in welchem die Angeklagten mithilfe der Zeugin H2 in die T13 gelangen und dort die Räumlichkeiten näher inspizieren wollten. Letztlich verschoben die Angeklagten den Testdurchlauf jedoch auf einen späteren Zeitpunkt. In dem Zeitraum vom 22.10.2018 bis zum 26.10.2018 absolvierte der Angeklagte S das Seminar zum Öffnen von Tresoren sowie zum Erlernen der Impressionstechnik, einer Technik zur Herstellung eines Zweitschlüssels anhand des jeweils zu öffnenden Schlosses ohne im Besitz des Originalschlüssels zu sein, in I7 bei der Firma N7. An den Kosten des Seminars i.H.v. 50.000,00 € beteiligte sich auch der Angeklagte Z i.H.v. 10.000,00 €. Der Angeklagte K hatte Zweifel an dem Nutzen des Seminars und machte seine finanzielle Beteiligung von dessen Nutzen abhängig. Der Angeklagte S bestellte bei der Firma N7 hochwertige Werkzeuge zur Tresoröffnung zur Vorbereitung der Tatausführung. Zudem besorgte er eine Lupe mit Licht und eine besonders feine Feile, welche er zur Anfertigung eines Zweitschlüssels mittels der Impressionstechnik benötigte, über den gesondert Verfolgten V, welcher als Juwelier die Möglichkeit hatte, solche Werkzeug zu bestellen. EinTestlauf sollte am 27.10.2018 stattfinden. Der Testlauf wurde verschoben, da die Zeugin H2 aufgrund des Besuches einer Freundin keine Zeit hatte. Spätestens Ende Oktober 2018 fassten die Angeklagten parallel zu dem Einbruch in den Tresorraum der T13-Filiale L13 den Plan, die Geldautomaten der T13-Filiale mit einer Minikamera zu versehen. Die Angeklagten planten insoweit weiterhin, sich über die Zeugin H2 Zutritt zu der T13-Filiale zu verschaffen, die rückwärtige Abdeckung des Geldautomaten mithilfe eines von dem Angeklagten S durch Impressionstechnik nachgemachten Schlüssels zu öffnen und dort gut versteckt eine Minikamera mit einer Platine anzubringen. Diese Kamera sollte derart angebracht werden, dass sie das Codeeingabefeld des Geldautomaten im Fokus hat. Auf diese Weise planten die Angeklagten, durch die während der Geldautomatenbefüllung angefertigten Aufnahmen der Minikamera an den Code zur Öffnung des Geldautomaten zu gelangen. Die Angeklagten planten auf diese Art und Weise den Geldautomaten der T13-Filiale in L13 und auch mehrere andere Geldautomaten regelmäßig mit den ausgespähten Codes und jeweils nachgemachten Schlüsseln zu öffnen und das darin aufbewahrte Geld zu entwenden. Sie rechneten mit einer Beute von 300.000,00 € bis 400.000,00 € pro Tat. Im Folgenden bestellte der Angeklagte Z zu diesem Zweck zwei Minikameras mit Platinen. Der Angeklagte F wurde auch über diese Planänderung informiert und erklärte sich bereit, bei der Begehung der geplanten Entwendung aus dem Geldautomaten in L13 sowie bei der darüber hinausgehenden regelmäßigen Entwendung von Bargeld aus anderen Geldautomaten durch die Angeklagten K, S und Z mitzuwirken. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Kamera tatsächlich in dem Raum mit den Geldautomaten derart hätte versteckt werden können, dass die Mitarbeiter der T sie nicht entdeckt hätten und die Tat somit objektiv durchführbar gewesen wäre. Im Folgenden bekam die Zeugin H2 Angst vor der Entdeckung ihrer Beteiligung bei den Planungen der Angeklagten, sie stellte den Kontakt zu den Angeklagten vollständig ein, meldete sich auf Nachrichten nicht zurück und beantwortete auch die Anrufe der Angeklagten nicht mehr. Um dennoch die Tresortür und das Innere des Tresors in der T in Vorbereitung der Tat auskundschaften zu können, mietete die Angeklagte B1 am 14.11.2018 ein Schließfach mit der Nr. … und ein Schrankfach mit der Nr. … bei der T an, um mit S den Tresorraum der T13 betreten zu können, ohne verdächtig zu erscheinen. Nachdem der Angeklagte S zusammen mit der Angeklagten B1 das Schließfach aufgesucht hatte, um die Lage und die Sicherung des Tresores der T13 auskundschaften zu können, erkannte er, dass der geplante Einbruch in den Tresor mittels eines Nachschlüssels aufgrund der in diesem Bereich mit Bewegungssensoren ausgestatteten Sicherheitstechnik der T13-Filiale nicht durchführbar war. In Absprache mit den anderen Angeklagten gaben sie die Tatvariante um den Einbruch in den Tresor der T13 auf und verfolgten die Planung um den Diebstahl aus den Geldautomaten der T13-Filiale weiter. Die von dem Angeklagten Z bestellten Minikameras mit Platine wurden Anfang Dezember 2018 an diesen ausgeliefert und er überließ eine Kamera dem Angeklagten S. Gegen Ende November 2018 erklärte der Angeklagte L gegenüber den anderen Angeklagten, dass er sie nicht weiter bei ihren Tatplanungen unterstützen könne, da er ein eigenes Projekt verfolge. Anstalten, die Tatplanungen der Angeklagten zu verhindern, unternahm der Angeklagte L jedoch nicht. Die Angeklagten S und K hatten schon zuvor beschlossen, den Angeklagten L wegen seines von ihnen befürchteten aggressiven Verhaltens bei dieser Tat nicht mitwirken zu lassen. Zur Durchführung der Tat kam es aufgrund der Festnahme der Angeklagten am 04.12.2018 nicht mehr. b.) W (Nr. 11b der Anklage) Neben den Tatplanungen zulasten der T planten die Angeklagten K, S und Z anknüpfend an die bereits im August und September des Jahres 2017 angestellten Observationen der Angeklagten K und S, die Durchführung einer weiteren Straftat in X2. Die Angeklagten hatten insoweit vor, einem Geldboten der W4, L25-Straße …, während einer Geldanlieferung oder –abholung in der Tiefgarage der Hauptstelle der W den von ihm transportierten Geldtransportkoffer zu entwenden. Hierbei nahmen die Angeklagten in Kauf, die Wegnahme des Koffers notfalls unter Einsatz von Gewalt zu erreichen. Mit dem derart erlangten Geld planten die Angeklagten in ein zuvor versteckt bereitgestelltes Fluchtauto zu flüchten und sich zu mit der Beute zu entfernen und diese untereinander aufzuteilen. Die Angeklagten rechneten hierbei mit einer Beute in Höhe von mindestens 250.000 €. Zur Vorbereitung der Tatausführung beobachteten die Angeklagten K, S und Z – aufbauend auf den Observationsergebnissen aus dem Jahr 2017 – im November 2018 mehrfach die W4 und ihre Zweigstellen, um die genauen Abläufe und Modalitäten der Geldanlieferung und Geldabholung, welche in einer Tiefgarage stattfand, zu erkunden. Dies erfolgte insbesondere mit dem Ziel, die Geldboten mit den von ihnen genutzten Fahrzeugen zu erfassen und Hinweise zu erhalten, ob nur leichte Posttaschen oder schwere Geldbehälter transportiert wurden. Zu diesem Zweck notierten die Angeklagten die involvierten Kennzeichen und registrierten, welche Personen sich im Umfeld der Bank aufhielten. Der Angeklagte K recherchierte zudem im Internet, inwieweit es sich um Mitarbeiter der W5 handelte. Als maßgebliches Geldtransportfahrzeug machten sie schließlich den VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen … aus. Am 22.11.2018 inspizierten die Angeklagten S, K und Z zusammen den Bereich der Tiefgarage. Man zog in Erwägung, das Geld dort an sich zu bringen, weil man von weniger Zeugen gesehen würde. Noch am 29.11.2018 wurde die Bank von den Angeklagten observiert. Die Angeklagten waren sich hierbei einig, dass die geplante Straftat zulasten des Geldboten der W4 gegenüber den anderen geplanten Taten am einfachsten durchzuführen sei und planten, diese Tatplanung als erstes in die Tat umzusetzen. Am 30.11.2018 erhielt der Angeklagte S, als er sein Fahrzeug in der Tiefgarage abgestellt hatte, um dort mittels eines in der Windschutzscheibe positionierten Mobiltelefons, die Geldübergabe heimlich aufzuzeichnen, einen Strafzettel, da er kein Parkticket gelöst hatte. Auf den Videoaufnahmen konnte der Angeklagte S erkennen, dass ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes um das Auto herumging, und Lichtbilder von dem Fahrzeug fertigte. Aus Sorge davor, dass dieser Umstand dazu führen könnte, dass die Angeklagten später mit der durchgeführten Tat in Verbindung gebracht werden könnten, weil der Mitarbeiter das hinter der Windschutzscheibe ausgelegte Mobiltelefon entdeckt haben könnte und bei einer zeitnahen Tatbegehung Verdachat schöpfen könnte, gaben sie die unmittelbar vor der Ausführung stehende Tatplanung unfreiwillig auf. c.) T1 Im selben Zeitraum planten die Angeklagten S, K und Z, einen Überfall auf einen Geldtransporter der T1, B11-Platz … in L26, durchzuführen. Der Angeklagte K hatte in der Vergangenheit die Filiale während seiner Beschäftigung bei der Sicherheitsfirma L27 GmbH selbst mit Geld beliefert und war deshalb mit den Örtlichkeiten der Anlieferung und Abholung und den Abläufen bei der Geldanlieferung vertraut. So war dem Angeklagten K bekannt, dass die Anlieferung von Geld dadurch erfolgte, dass ein Geldtransporter über eine separate Kellereinfahrt durch ein Rolltor mit Fenstern in das Untergeschoss der Bank gelangt und dort be- oder entladen wird. Unter Ausnutzung dieser Kenntnisse kundschafteten die Angeklagten S, K und Z zumindest Mitte bis Ende November das Procedere der Geldanlieferung an der Hauptstelle der T1 am B11-Platz … in L26 aus, um die Kenntnisse des Angeklagten K aus der Vergangenheit auf deren Aktualität zu überprüfen und das derzeitige Procedere der Geldanlieferung und -abholung auszukundschaften. Im Rahmen dieser Ausspähfahrten stellten die Angeklagten fest, dass die Anlieferung nunmehr durch einen T13-eigenen Geldtransporter unter Nutzung der dem Angeklagten K bereits aus der Vergangenheit bekannten, separaten Kellereinfahrt durch das Rolltor erfolgte. Die Angeklagten planten, das Transportfahrzeug in das Untergeschoss einfahren zu lassen, mit zwei eigenen Fahrzeugen vor das Rolltor in der Kellereinfahrt zu fahren und mittels eines Endoskops durch ein zuvor präpariertes Loch zu überprüfen, wann die Besatzung des Geldtransporters das Geld auf Transportwagen geladen hat. Die Angeklagten planten weiter, wenn das Geld ausgeladen ist durch ein zuvor manipuliertes Fenster des Rolltors eine Blendgranate in das Kellergeschoss zu werfen. Unter Ausnutzung der durch die Blendgranate entstehenden Konfusion und Wehrlosigkeit der Geldtransporterbesatzung, beabsichtigten die Angeklagten, mit einer so genannten Thermolanze oder einer „Akkuflex“ das Rolltor zu öffnen, einzudringen und die Geldkisten an sich zu nehmen und diese in die bereitstehenden Fahrzeuge zu laden. Zur Absicherung des Überfalls planten die Angeklagten, einen bewaffneten Täter oben vor der Kasse zu platzieren. Als mögliche Varianten der Tat kam für sie anfangs auch in Frage, den Geldtransporter vor dem Rolltor mit zwei Fahrzeugen abzufangen, mit der Thermolanze zu öffnen und auf diese Weise an das Geld zu gelangen. Für die Tatbegehung warben die Angeklagten noch eine Person namens „H3“ an. d.) A Des Weiteren betrieben die Angeklagten S, K und Z im November 2018 Planungen zur Vorbereitung einer Straftat zulasten eines Standortes des Sicherheits- und Werttransportunternehmens A in T5. Die Angeklagten warben für die Tatbegehung zudem den Angeklagten L an, welcher sich zur Mitwirkung an den Tatplanungen und der späteren Begehung der Tat bereit erklärte. Die Initiative für die Tatplanungen ging von dem Angeklagten K aus, welcher aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Firma A an dem Standort H4-Straße … in G6 mit dem Procedere der täglichen Beladung von Geldtransportern mit Geldkassetten in den Räumlichkeiten der Firma A, mit den vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen und etwaigen Sicherheitslücken des Standortes sowie mit den Räumlichkeiten an sich vertraut war. Diese Kenntnisse brachte der Angeklagte K bei den Tatplanungen verstärkt ein. So informierte der Angeklagte K die Angeklagten S und Z, dass an dem Standort in G6 gegen 6:00 Uhr das Geld aus dem Tresor mit einem Aufzug ins Erdgeschoss gefahren werde. Dort stehe dann in einer Schleuse ein Geldtransporter bereit, um das Geld einzuladen. Die Angeklagten planten vor dem Hintergrund des Wissens um die Abläufe der täglichen Beladung der Geldtransporter, in die Firma in G6 einzubrechen dort eine Wand einzureißen, von welcher der Angeklagte K wusste, dass es sich lediglich um eine Rigipswand handelte. In dem dadurch verursachten Durcheinander sollten die dort befindlichen Angestellten mithilfe des Einsatzes von zumindest Scheinwaffen überwältigt und das dort zur Verladung bereitstehende Geld an sich genommen werden. Die Angeklagten erwogen zudem, die Angestellten der Firma A mittels zuvor eingeleiteten Schlafgases oder andere Mitteln zu betäuben und auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen. Sie überlegten, im Vorfeld in die Firma einzubrechen, um die Stabilität der einzureißenden Wand zu testen. Zur Ablenkung wollten sie bei dieser Gelegenheit auch kleinere Gegenstände stehlen. Die Angeklagten beabsichtigten, mit mindestens zwei Autos zu flüchten. Unter Umständen sollte noch ein drittes Fahrzeug eingesetzt werden. Der Plan sah vor, dass der Fahrer eines Fahrzeuges sich bei Eintreffen der Polizei möglichst auffällig verhalten und flüchten sollte, so dass das Fahrzeug, welches die Tatbeute eigentlich transportierte, unbemerkt die Flucht antreten konnte. Zur weiteren Vorbereitung der Tatplanungen fuhren die Angeklagten S, L, Z und K unter anderem am 22. und 25.11.2018 nach T5, um dort die örtlichen Gegebenheiten an der Firma, insbesondere hinsichtlich des Standortes von Überwachungskameras und hinsichtlich möglicher Fluchtwege, herauszufinden. Die Angeklagten rechnete hier mit einer Beute von etwa 11 Millionen €. Am 20.11.2018 begaben sich die Angeklagten S, K, L und Z in ein Neubaugebiet in L13, um dort in einem Neubau die dort verbauten Rigipswände auf ihre Stabilität zu testen im Hinblick auf ihre Tatplanung, die Rigipswand in dem Gebäude der Firma A in T5 einzureißen. Gegen Ende November 2018, jedoch nach dem 29.11.2018, erklärte der Angeklagte L gegenüber den anderen Angeklagten, dass er sie nicht weiter bei ihren Tatplanungen unterstützen könne, da er ein eigenes Projekt verfolge. Anstalten, die Tatplanungen der Angeklagten zu verhindern, unternahm der Angeklagte L jedoch nicht. Die Angeklagten K, Z und S waren sich vor der Aufgabe des Tatvorhabens zulasten der W am 30.11.2018 einig, dass von den geplanten Taten die Taten zulasten der T und die Tat zulasten der T1 gegenüber der Tat zulasten der Firma A aufgrund des Risikos zu bevorzugen seien. Für am problemlosten umsetzbar hielten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt jedoch den geplanten Überfall auf den Geldboten der W4. Sie waren fest entschlossen, die Tatplanungen so bald wie möglich in die Tat umzusetzen. 6. Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) ( L ) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 wendeten sich unbekannt gebliebene Personen an den Angeklagten L und boten ihm an, sich an der Errichtung und dem Betrieb einer Marihuana-Plantage zu beteiligen. Diese sollte auf dem zu der von ihm bewohnten Wohnung gehörenden Grundstück an der T2-Straße … in … L5 errichtet werden. Sie planten, das so geerntete Marihuana gewinnbringend weiterzuveräußern. Die unbekannt gebliebenen Mittäter besorgten das erforderliche Equipment und veranlassten den Umbau der auf dem Grundstück befindlichen Gartenhütte. Der Angeklagte L sollte als Tatbeitrag neben dem Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks bzw. der Gartenhütte auch die Versorgung und Pflege der Pflanzen übernehmen. Er erhielt vorab einen Vorschuss in Höhe von 6.000 € und sollte auch an dem Erlös der Plantage anteilig beteiligt werden. Das dort angebaute Marihuana sollte nach der Ernte gewinnbringend weiterveräußert werden, wobei ein Weiterverkauf an Endabnehmer zu einem moderaten Preis von 5 € je Gramm geplant war und bei einer Investition von 20.000 € mit einem Umsatz von 100.000 € gerechnet wurde. Im Folgenden wurde absprachegemäß in dem im Garten des Wohnhauses des Angeklagten L befindlichen Gartenhäuschen eine Plantage eingerichtet von den unbekannt gebliebenen Mittätern. Innerhalb des Gartenhauses wurden teils Holzwände nachträglich eingezogen, die Fenster des Gebäudes wurden mit Sperrholz vernagelt, um eine Entdeckung der Plantage zu erschweren. Das Plantagengebäude verfügte über insgesamt drei kleine und einen großen Raum. Die Räumlichkeiten wurden mit 26 Lampen und 26 Vorschaltgeräten mit jeweils 600 Watt, vier Ventilatoren, einem Be- und Entlüftungs- sowie einem Bewässerungssystem, einem Klimakontrollgerät und drei Aktivkohlefiltern versehen. Um die Plantage mit Strom zu versorgen, gleichzeitig aber nicht durch den hohen Stromverbrauch aufzufallen und diesen bezahlen zu müssen, wurde eine Gummischlauchleitung an die Hauptleitungsabzweigklemme des Vorzählerbereiches im Keller des Hauses angebracht. Nach Errichtung der Plantage Ende September 2018 versorgte der Angeklagte L die dort aufgezogenen Pflanzen. Der Angeklagte L hatte keine Erlaubnis zum Besitz von oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Am 04.12.2018 wurde der Angeklagte L an seiner Wohnanschrift festgenommen. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung entdeckten die Polizeibeamten die professionell ausgestattete Marihuana-Plantage, welche zu diesem Zeitpunkt insgesamt 452 Pflanzen umfasste, von denen 111 blühende Pflanzen eine Wuchshöhe von 58 cm, 143 blühende Pflanzen einen Wuchshöhe 78 cm und 198 blühende Pflanzen eine Wuchshöhe von 123 cm aufwiesen. Es wurden zudem 200 leere Pflanztöpfe sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Räumung der Plantage betrug die Gesamtmenge der wachsenden Pflanzen 17,3 kg Marihuana. Bei dem festgestellten Wirkstoffgehalt von 12,5-13 % ergab sich hieraus eine Gesamtmenge von 2,2 kg THC, was einer Menge von 147.000 Konsumeinheiten entspricht. Angesichts der Leistungsaufnahme der Lampen von 15.600 Watt wären jährlich mehr als drei Ernten mit einem durchschnittlichen Ertrag von jeweils ca. 18 kg Marihuana zu erzielen gewesen. Das Marihuana war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. 7. Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) (F) Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.11.2018 erhielt ein Mitglied aus der Familie des Angeklagten F über den gesondert verfolgten Mentor T15 – dem Schwiegersohn des Zeugen O – davon Kenntnis, dass die Zeugen O und I8 beabsichtigten, am 16.11.2018 die Einnahmen des Sparclubs „B12“ i.H.v. insgesamt 77.725,05 € bei der T16, N8-Straße … in H5, abzuholen. Aufgrund dieser Erkenntnisse entschlossen sich ein in seiner Gesamtheit unbekannter Personenkreis aus der Verwandtschaft des Angeklagten F oder ihnen nahestehenden Personen dazu, diese Information zur Begehung einer Straftat auszunutzen. Zu diesem Personenkreis gehörten zumindest auch zwei Brüder des Angeklagten F – F5 und F7 –, ein unbekannt gebliebener Cousin des Angeklagten F, der gesondert verfolgte H6 – der Cousin des gesondert Verfolgten T15 –, sowie I9 – ein Mitarbeiter in der von F6 betriebenen Shishah-Bar, dem älteren Bruder des Angeklagten F –. Zum Zweck der Vorbereitung der Straftatbegehung waren Angehörige des obigen Personenkreises am späten Abend des 15.11.2018 mit einem angemieteten PKW Daimler-Benz, C Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … von N nach H5 gefahren, um den Tatort und die Wohnorte der Zeugen I8 und O auszukundschaften. Am frühen Morgen des 16.11.2018 fuhren zumindest der Angeklagte F5 und ein Cousin des Angeklagten F von der Wohnanschrift des Angeklagten F, der T17-Straße … in N, erneut nach H5, da sie damit rechneten, dass die Zeugen das Geld am Vormittag bei der T13 abholen würden. Um 10.19 Uhr fuhren sie unverrichteter Dinge zur Wohnanschrift des Angeklagten zurück, nachdem sie die Zeugen in den zuvor ausgekundschafteten Bereichen nicht hatten feststellen können. Als der gesondert verfolgte H6 sodann über seinen Cousin, den gesondert verfolgten T15 in Erfahrung brachte, dass das Geld erst am frühen Nachmittag abgeholt werden würde, brachen im Einzelnen unbekannt gebliebene Angehörige des Personenkreises, zu denen jedenfalls F7 und der I9 gehörten, mit dem beschriebenen PKW und mindestens einem weiteren Fahrzeug um 12.04 Uhr erneut von N nach H5 auf und warteten im Bereich der T13 auf das Erscheinen der Zeugen I8 und O. Der Zeuge O hatte die beabsichtigte Abholung zuvor per E-Mail bei der zuständigen Sachbearbeiterin der T13 für etwa 14.30 Uhr angekündigt. Gegen 14.25 Uhr verließen die Zeugen die T13 mit dem genannten Geldbetrag. Dieser befand sich zusammen mit dem als Empfangsquittung dienenden E-Mail-Ausdruck in einem schwarzen Rucksack, der von dem Zeugen I8 auf der linken Schulter getragen wurde. Bevor der Zeuge I8 in den PKW des Zeugen O einsteigen konnte, rannte der gesondert verfolgte I9 dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend auf den Zeugen I8 zu, riss den Rucksack an sich und lief zu dem in der Nähe haltenden PKW Daimler Benz, in dem mindestens einer seiner Mittäter auf ihn gewartet hatte. Sodann traten andere Mittäter in einem Begleitfahrzeug, der gesondert verfolgte I9 und mindestens ein weiterer Mittäter in dem PKW Daimler-Benz die Flucht in Richtung N an, wobei mit dem angemieteten Fahrzeug auf der A … ein Unfall verursacht wurde, bei dem ein Teil des linken Außenspiegels abgerissen wurde. Der Zeuge I8 wurde durch das Wegreißen des Rucksacks an der Hand verletzt. Ferner wurde seine Armbanduhr beschädigt. Der Zeuge O, dem von den anderen Mitgliedern erhebliche Vorwürfe gemacht wurden, zumal er selbst von Beruf Polizeibeamter ist, war psychisch derart mitgenommen, dass er therapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Der Angeklagte F war im Vorhinein über die geplante Tat und deren Ausführung im Bilde und stand mit einigen der Tatbeteiligten im Nachgang der Tat in telefonischem Kontakt. Die Kammer konnte demgegenüber nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten F erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieser an der unmittelbaren Tatausführung täterschaftlich oder als Teilnehmer beteiligt gewesen ist. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen der Angeklagten stützt die Kammer auf die Angaben der Angeklagten, auf die in der Hauptverhandlung erörterten Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 16.12.2019 (Angeklagter B, Angeklagter L, Angeklagter Z, Angeklagter S und Angeklagte B1), vom 17.12.2019 (Angeklagter K) sowie vom 02.03.2020 (Angeklagter F) sowie auf das im Rahmen der Hauptverhandlung vollständig verlesene Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts C4 vom 28.06.2018), welches eine am 24.01.2018 begangene Tat betrifft (F) sowie das in Auszügen (Tenor, Feststellungen zur Peron und zur Sache) verlesene Urteil des Landgerichts L17 vom 28.02.2011 (…) (Z). 2. Zum Tatgeschehen: Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten S, B, Z, L und B1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den abgehörten Gesprächen der Angeklagten, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagten haben sich lediglich zum Teil zur Sache eingelassen. Der Angeklagte B hat sich vollumfänglich zu den ihn betreffenden Anklagevorwürfen eingelassen. Der Angeklagte S hat sich zu allen angeklagten Taten mit Ausnahme der Tat N6 eingelassen, die Angeklagten L und Z haben sich zu den ihnen vorgeworfenen Taten geäußert. Der Angeklagte K hat sich nur zu einzelnen Punkten im Rahmen der Hauptverhandlung bzgl. seiner finanziellen Verhältnisse in Pakistan und seiner Bekanntschaft mit S aus N eingelassen. Sie werden allerdings durch das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der getroffenen Feststellungen überführt. Im Einzelnen: a.) Zuordnung der Mobilfunknummern und der überwachten Fahrzeuge Im Rahmen der Beweisaufnahme hat die Kammer eine Vielzahl an Gesprächen aus der Überwachung der von den Angeklagten genutzten Mobiltelefonanschlüsse und der von dem Angeklagten S genutzten Fahrzeuge angehört, die Rückschlüsse auf geplante Taten sowie bereits begangene Taten und deren Beteiligte zuließen. Hierbei war die Kammer hinsichtlich der Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung in der Lage, die einzelnen Anschlüsse und die zugehörigen Rufnummern den Angeklagten jeweils konkret zuzuordnen. Auch die mit Überwachungstechnik ausgestatteten Fahrzeuge konnten den Angeklagten konkret zugeordnet werden. Im Einzelnen: aa.) S Der Angeklagte S nutzte im Tatzeitraum der Mobilfunküberwachung mindestens die Mobilfunkanschlüsse mit den Rufnummern … und … die er während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt F11 nutzte. (1.) … Die Überzeugung der Kammer gründet zudem auf dem Inhalt des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung des B13 des M2 (Asservat …). Aus dem angefügten Extraktionsbericht des Mobiltelefons ergibt sich, dass die Rufnummer … in dem Mobiltelefon unter dem Namen „I10“ eingespeichert ist. Hierbei handelt es sich um nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten S, um den muslimischen Namen, welchen sich der Angeklagte S nach seiner Einlassung gegeben hat. Bestätigt wird dies durch das bei dem Angeklagten S (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018) sichergestellte Mobiltelefon der Marke B14. Ausweislich der Asservatenauswertung ist der Nutzer des Gerätes als „I“ hinterlegt. (2.) … Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte S auch zeitweise die Rufnummer … nutzte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 28.03.2019 über die Auswertung des Mobiltelefons der Marke A3 (Asservat ...). Dieses Mobiltelefon wurde ausweislich des im Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 bei dem Angeklagten Z sichergestellt. Ausweislich des Vermerks befand sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Z ein WhatsApp Chat vom 07.12.2017 mit einer Person die unter „S5 Aktuell“ eingespeichert gewesen ist. Diese Person nutzte die Rufnummer … . Bestätigt wird dies ferner durch den Inhalt der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung des B13 des M2 (Asservat …). Auf dem Mobiltelefon konnte ein WhatsApp-Chatverkehr gesichert werden, in dem der Nutzer des Telefons den Nutzer der Mobilfunknummer … fragt, wer er sei. Der Nutzer antwortet daraufhin, dass er der „B15“ sei. Auch im Rahmen des Vermerkes über die Auswertung des bei dem Angeklagten Z aufgefundenen Mobiltelefons der Marke J1 (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018) taucht bei einem gesicherten WhatsApp-Chatverkehr die eingangs genannte Rufnummer in Verbindung mit dem Namen „S5“ als Nutzer auf. Aus dem Zusammenhang des im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehrs ergibt sich insoweit deutlich, dass es sich bei dem „S5“ um den Angeklagten S handelt. (3.) … Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Rufnummer … von dem Angeklagten S aus der Justizvollzugsanstalt heraus benutzt wurde. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar E10 verfügte der Angeklagte S während seiner Inhaftierung über zwei Mini-Mobiltelefone und hielt aus der Haft heraus regen Kontakt mit verschiedenen Personen. Der Zeuge E10 bekundete weiter, dass die Ermittlungsbeamten diese Mobiltelefone sodann auch abgehört haben. Bestätigt wird dies durch das im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 31.01.2019. Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich insoweit deutlich, dass es sich bei dem Nutzer der Rufnummer … um den Angeklagten S handelt. Der Angeklagte S hat zudem eingeräumt, das Gespräch vom 19.01.2019, gegen 11.19 Uhr mit dem Zeugen V geführt hat. Der Zeuge V bestätigte dies glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung. (4.) Nutzung der Fahrzeuge Range Rover, Jaguar XF und Audi A4 Es steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte S die überwachten Fahrzeuge Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen …, den Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie den Jaguar XF mit dem amtlichen Kennzeichen … nutzte. Auffällig ist soweit, dass in allen drei Fahrzeug bei sämtlichen der überwachten Gespräche ein Sprecher konstant an allen dieser Gespräche beteiligt ist. Die Kammer konnte die Stimmte dieses Sprechers eindeutig dem Angeklagten S anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Stimme des Angeklagten zuordnen. Bestätigt wird dieser Eindruck zudem durch den Observationsbericht vom 24.09.2018. Ausweislich dieses Berichts fährt der Angeklagte S mit dem Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Fahrt beginnt an der Adresse B16-Straße … in S1, der Wohnanschrift des Angeklagten S mit diesem als einziger Fahrzeuginsasse. Der Zeuge C9 bekundete ebenfalls glaubhaft, dass im Rahmen der Ermittlungen festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte S der Nutzer des Pkws Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … ist. Der Jaguar XF mit dem amtlichen Kennzeichen … konnte zudem auf dem Parkplatz des Hotels F12, in welchem der Angeklagten S am 04.12.2018 verhaftet worden ist ausweislich des Vermerkes vom 04.12.2018 aufgefunden werden. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 befanden sich die Fahrzeugunterlagen im Besitz des Angeklagten S. bb.) F Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte F den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … genutzt hat. Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf dem Vermerk über die Auswertung des bei dem Angeklagten F sichergestellten Mobiltelefons der Marke J2 (Asservat …) vom 25.06.2019. Sowohl der Vermerk als auch das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 sind im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Ausweislich des Vermerkes konnte auf dem Mobiltelefon WhatsApp-Chatverkehr gesichert werden, aus welchem sich ergibt, dass der Eigentümer des Mobiltelefons die Rufnummer … benutzt. Da das Mobiltelefon bei dem Angeklagten F sichergestellt wurde, handelt es bei dem Nutzer des Mobiltelefons um ihn. Bestätigt wird dies durch die Auswertung des Mobiltelefons im Übrigen. Bestätigt wird dies ferner durch eine im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Rechnung der Firma L28 vom 30.10.2018. In dieser Rechnung über Reparaturen an dem Mercedes AMG C-63 mit dem amtlichen Kennzeichen … ist als Kontaktnummer die eingangs genannte Mobilfunknummer hinterlegt. Die Rechnung ist insoweit zwar auf B17 adressiert worden, allerdings war der tatsächliche Nutzer des Fahrzeuges der Angeklagte F (siehe insoweit weiter unten: III. 2. c.) aa.) (1.)). cc.) K Die Kammer hat weiter die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte K im Tatzeitraum der Mobilfunküberwachung mindestens die Mobilfunkanschlüsse mit den Rufnummern …, … und … genutzt hat. (1.) … Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Nutzung der eingangs genannten Mobilfunknummer durch den Angeklagten K gründet auf dem Inhalt der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung des B18 des Angeklagten F (siehe unten). Auf diesem Mobiltelefon war bei WhatsApp unter dem Nutzernamen „L29 Neu“ die Rufnummer … hinterlegt. Bei „L29“ handelt es sich nach der geständigen Einlassung der Angeklagten B1 um den Spitznamen des Angeklagten K. Ausweislich der Auswertung des bei dem Angeklagten S sichergestellten Mobiltelefon der Marke B14 (Asservat …) ist der Nutzer der Rufnummer … als „R“ eingespeichert. (2.) … Die Überzeugung der Kammer gründet zunächst auf dem Inhalt der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung des B13 des M2 (Asservat …). Aus dem angefügten Extraktionsbericht des Mobiltelefons ergibt sich, dass die Rufnummer … in dem Mobiltelefon unter dem Namen „R“ eingespeichert ist. Hierbei handelt es sich um eine andere Schreibweise des Vornamens des Angeklagten K, welche an verschiedenen Stellen auftaucht. Bestätigt wird dies ferner durch die ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Asservatenauswertung des Mobiltelefons der Marke T18 (Asservat …), welches ausweislich des im Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 bei dem Angeklagten K sichergestellt werden konnte. Ausweislich der Auswertung befindet sich ein Bild auf dem Mobiltelefon mit einem Dokument, auf welchem der Name „K“ eingetragen wurde und die Rufnummer … angegeben worden ist. Das Bild ist ausweislich der Metadaten der Kamera mit dem Mobiltelefon aufgenommen worden. Der eigentliche Anschlussinhaber ist ausweislich des Vermerkes vom 25.01.2019 nicht existent. (3.) … Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K auch der Nutzer der Mobilfunknummer … ist, folgt zudem aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefonat vom 11.10.2018, 12.06 Uhr. In diesem Gespräch ruft der Nutzer der Rufnummer … den Pannenservice an. Im Rahmen dieses Gespräches gibt der Nutzer der Rufnummer den Namen seines Vaters als „K1“ durch. Zudem gibt der Nutzer an, dass er mit dem Fahrzeug an B16-Straße … in S1 stehen würde. Dabei handelt es sich um die Wohnanschrift des Angeklagten K. (4.) … Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte K die Rufnummer … nutzte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 28.03.2019 über die Auswertung des Mobiltelefons der Marke A3 (Asservat …). Dieses Mobiltelefon wurde ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 bei dem Angeklagten Z sichergestellt. Ausweislich des Vermerks befand sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Z ein WhatsApp Chat vom 07.12.2017 mit einer Person die unter „L29 Whats“ eingespeichert gewesen ist. Diese Person nutzte die Rufnummer … . Bei dem Namen „L29“ handelt es sich nach den Angaben des Angeklagten K im Rahmen der Hauptverhandlung um einen Spitznamen von ihm. Diese Angabe wird durch zahlreiche Gespräche aus der Innenraumüberwachung oder der Telekommunikationsüberwachung bestätigt, in welcher der Name „L29“ als Spitzname für den Angeklagten K benutzt wird, was sich aus dem Gesprächszusammenhang deutlich ergibt. Dies wird ferner durch die geständige Einlassung der Angeklagten B1 bestätigt, welche angab, den Angeklagten K nur unter dem Namen „L29“ zu kennen. Auch ausweislich des Vermerkes über die Auswertung des bei dem Angeklagten Z aufgefundenen Mobiltelefon der Marke J1 (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018) vom 08.05.2019, welchen die Kammer im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, befand sich auf dem Mobiltelefon ein WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten Z und dem Nutzer der Rufnummer …, welche erneut als „L29“ eingespeichert ist. Aus dem Zusammenhang des Chats ergibt sich erneut, dass es sich bei dem „L29“ um den Angeklagten K handelt. dd.) Z Nach der Überzeugung der Kammer können dem Angeklagten Z die Nutzung der Mobilfunkanschlüsse mit den Rufnummern … und … zugeordnet werden. (1.) … Die Kammer ist zunächst überzeugt, dass der Angeklagte Z den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … nutzte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Identifizierungsvermerkes vom 28.09.2018. Ausweislich des Vermerkes ist die Rufnummer den Angeklagten als Anschlussinhaber zugelassen gewesen. Dass der Anschluss auch von dem Angeklagten genutzt wurde, folgt ebenfalls aus dem Identifizierungsvermerk vom 28.09.2018. So telefonierte ausweislich des Vermerkes der Angeklagte S am 14.09.2018 in dem von ihm genutzten und überwachten Pkw mit dem Anschluss mit der Rufnummer … und teilte dem Benutzer des Anschlusses mit, dass er gleich da sei und ob die Person runter komme. Ausweislich des Vermerkes befand sich der Pkw des Angeklagten S zu diesem Zeitpunkt an der T2-Straße … in L5, in unmittelbarer Nähe zu dem Wohnort des Angeklagten Z an der Adresse T2-Straße … . Die Überzeugung der Kammer gründet zudem auf dem Inhalt der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung des B13 des M2 (Asservat …). Aus dem angefügten Extraktionsbericht des Mobiltelefons ergibt sich, dass die Rufnummer … in dem Mobiltelefon unter dem Namen „B19“ eingespeichert ist. Hierbei handelt es sich um nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um den muslimischen Namen, welchen sich der Angeklagte Z gegeben hat. Diese ergibt sich aus den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 02.10.2018 ab, 21.15 Uhr sowie vom 22.09.2018, ab 10.31 Uhr. In dem Gespräch vom 02.10.2018, ab 21.15 Uhr unterhalten sich der Angeklagte S und die Angeklagte B1. In dem Gespräch heißt es insoweit: S: „Und deswegen bin ich auch so mega erfolgreich. Weil ich immer an diejenigen denke, die in meiner Umgebung sind. Frag mal B19, wer den mitgenommen hat. Frag mal die anderen Jungs, die jetzt AMG fahren bei uns. Wer die klar gemacht, dass die dingens. Frag mal den L30, der jetzt ne Rolex trägt für 36 Mille." Der Angeklagte S berichtet insoweit von den anderen Leuten, welche er bei der Begehung seiner Taten einbezogen habe und dass diese Personen dadurch auch viel verdient hätten. Konkret erwähnt wird der Angeklagte K („L30“) und eine Person namens „B19“ auch mitgenommen habe. Im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Passage berichtet der Angeklagte S von „ 3 Sachen, mit denen wie insgesamt über 3 Millionen verdient “ hätten. Hierbei handelt es sich um die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 (siehe dazu unten). Bei diesen Taten waren neben dem sowieso schon erwähnten Angeklagten K („L30“) noch maßgeblich der Angeklagten F und der Angeklagte Z beteiligt. Dass es sich bei „B19“ um den Angeklagten Z handelt folgt zum einen daraus, dass der Angeklagte F in dem Gespräch später noch einmal namentlich als „I11“ benannt wird und aus dem zweiten zitierten Gespräch vom 22.09.2018, ab 10.31 Uhr, welches der Angeklagte S mit einer unbekannten männlichen Person führt. In diesem Gespräch, welches weiter unten (III. 2. f. bb.)) vollständig wiedergegeben und bewertet ist, berichtet der Angeklagte S einer unbekannten männlichen Person über die geplante Tat zulasten der T heißt es: S: „Nein, da ist was Neues, das ist gestern dazu gekommen. Da wo Dinges, von wo B19 kommt. Direkt da. (weiter unverständlich).“ Die Tatplanung erfolgt zulasten der T13-Filiale L13, G5-Straße … in L5, welche weniger als einen Kilometer von der Wohnanschrift des Angeklagten Z, T2-Straße … in L5, gelegen ist. Zwar wohnt der Angeklagte L ebenfalls in unmittelbarer Nähe, dieser kann aber aufgrund des erstgenannten Gespräches nicht „B19“ sein. Auch in dem Mobiltelefon der Marke B14 des Angeklagten S (Asservat …) ist unter der eingangs genannten Rufnummer der Nutzer „B19“ hinterlegt. Aus dem Inhalt der zwischen den Kontakten gesendeten Nachrichten ergibt sich erneut, dass es sich bei „B19“ um den Angeklagten Z handelt. Bestätigt werden diese Feststellungen durch den Inhalt der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche, welche von oder mit dem Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … geführt wurden. Die Kammer konnte hierbei stets die Stimme eines Sprechers aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Sprechweise und dem Ausdruck des Angeklagten Z diesem zweifellos zuordnen. Ausweislich des bei dem Angeklagten Z aufgefundenen Mobiltelefon der Marke J1 (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018) ist als B26 ID auf dem Mobiltelefon die E-Mailadresse …@....com und als Name des Eigentümers „Q5“ hinterlegt. Als zuletzt verwendete Mobilfunknummer ist die Nummer … aufgeführt. (2.) … Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte Z zumindest zeitweise auch die Mobilfunknummer … verwendet hat folgt aus dem Vermerk über die Auswertung des bei dem Angeklagten Z aufgefundenen Mobiltelefon der Marke J1 (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018). Auf dem Mobiltelefon konnte ein WhatsApp-Chatverkehr mit dem Angeklagten L und mit dem Angeklagten S gesichert werden. Der Nutzer des Mobiltelefons verwendete ausweislich des Auswertungsvermerkes die Rufnummer … . Aus dem Umstand, dass das Mobiltelefon im Besitz des Angeklagten Z sichergestellt werden konnte und aus dem Gesprächszusammenhang und –inhalt ergibt sich, dass es sich bei dem Nutzer der Rufnummer um den Angeklagten Z gehandelt hat. Auch ausweislich des Vermerkes über die Auswertung des bei dem Angeklagten Z aufgefundenen Mobiltelefon der Marke J1 (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018) vom 08.05.2019, welchen die Kammer im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, befand sich auf dem Mobiltelefon ein WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten Z und dem Nutzer der Rufnummer … . Im Rahmen dieses Chats fragt der Nutzer der Rufnummer … den Nutzer der Rufnummer … nach dessen E-Mailadresse, woraufhin dieser antwortet „…@....de“. ee.) L Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte L den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … nutzte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Identifizierungsvermerk vom 06.11.2018. Ausweislich des Vermerkes ist die Rufnummer auf den Angeklagten als Anschlussinhaber zugelassen gewesen. Dass der Anschluss tatsächlich von dem Angeklagten genutzt wurde, folgt ebenfalls aus dem Identifizierungsvermerk vom 06.11.2018. So erhielt der Anschluss mit der Mobilfunknummer … ausweislich des Vermerkes am 04.10.2018 häufiger Anrufe von dem von dem Angeklagten Z genutzten Anschluss mit der Rufnummer … . Dies passt zu der Einlassung des Angeklagten L sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen des Urteils des LG L17 vom 28.02.2011, nach welchem der Angeklagte L und der Angeklagte Z ein sehr enges, freundschaftliches Verhältnis zueinander hatten. Des Weiteren wird der Nutzer des Anschlusses mit der Rufnummer … ausweislich des Identifizierungsvermerkes häufig „E11“ genannt. Zudem konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten Z genutzten Anschlusses mit der Rufnummer … ausweislich des Identifizierungsvermerks ein Telefonat überwacht werden, in welchem der Angeklagte Z den Anschluss mit der Rufnummer … gegen 16.11 Uhr anruft und auf dessen Klage, dass der Nutzer gerade 40 Kilo Säcke getragen habe und das sehr anstrengend gewesen sei sagt, dass man die „Dings“ auch zusammen hätte „rüberbringen“ können. Dies deutet darauf hin, dass der Nutzer der Mobilfunknummer … in der Nähe des Angeklagten Z wohnt. Dies trifft auf den Angeklagten L zu, welcher in der T2-Straße … in L5 wohnt. Diese Adresse befindet sich nach den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Routenplaner bei H7 in unmittelbarer Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten Z (T2-Straße … in L5). Bestätigt werden diese Feststellungen durch den Inhalt der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche, welche von oder mit dem Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … geführt wurden. Die Kammer konnte hierbei stets die Stimme eines Sprechers aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Sprechweise und dem Ausdruck des Angeklagten L oder dem Inhalt des Gespräches diesem zweifellos zuordnen. Bestätigt wird dies zudem durch den Vermerk über die Auswertung des von dem Angeklagten Z genutzten J1 vom 07.05.2019. Auf dem Mobiltelefon konnte ein WhatsApp-Chat mit einem „E12“ gesichert werden, der die Rufnummer … benutzt. Hierbei handelt es sich um den Vornamen des Angeklagten L. ff.) B1 Die Beweisaufnahme hat zudem die Überzeugung der Kammer begründet, dass die Angeklagte B1 Nutzerin des Mobilfunkanschlusses mit der Rufnummer … war. Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auch auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk über die Asservatenauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten S (Asservat …), in welchem die eingangs genannte Rufnummer unter dem Namen „Meine Liebe“ gespeichert ist. Nach den geständigen Einlassungen der Angeklagten S und B1 führten die beiden im Zeitraum der Überwachung der Mobiltelefone eine Beziehung. Auf einem Lichtbild, welches im Rahmen des Chatverkehrs zwischen S und der Nutzerin „Meine Liebe“ geschickt wurde, ist zudem die Angeklagte B1 zu sehen. b.) Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) ( S ) Der Angeklagte S hat sich nicht zum Tatgeschehen vom 12.05.2016 eingelassen. Er wird jedoch durch die Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, überführt. Im Einzelnen: aa.) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Zeugen V und der von ihm betriebenen Schmuckgeschäfte beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen V. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen V sowie deren Entstehung beruhen ebenfalls auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen V sowie auf den Erkenntnissen aus den im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielten Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung. Der Zeuge V beschreibt das Verhältnis zu dem Angeklagten S sowie das Kennenlernen entsprechend der Feststellungen zur Sache. Dass der Angeklagte S und der Zeuge V in einem freundschaftlichen Verhältnis stehen und der Angeklagte S auch Kunde bei dem Zeugen V war, wird auch durch die im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2018 – also zeitlich nach der Tat vom Mai 2016 - bestätigt. So begrüßt der Angeklagte S den Zeugen V in dem Telefongespräch vom 06.11.2018 gegen 17.13 Uhr mit „Hallo, mein Freund!“. In dem Telefongespräch vom 15.11.2018 gegen 12.51 Uhr sprechen der Angeklagte S und der Zeuge V über die Bestellung von Werkzeug für den Angeklagten S durch den Zeugen V. Hier bezeichnet der Angeklagte den Zeugen V scherzhaft als „Gauner“ woraufhin der Zeuge V ebenfalls scherzhaft „ Du bist Verbrecher, Alter“ entgegnet. Auch die Art und Weise, wie der Angeklagte S und der Zeuge V in verschiedenen Gesprächen miteinander sprechen, bestätigt die freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden. Die Kammer ist von dem Umstand überzeugt, dass die Gespräche zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen V geführt wurden. Der Angeklagte S hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu anderen Tatvorwürfen eingelassen und Angaben zu seiner Person gemacht. Außerdem hat die Kammer zahlreiche Gespräche aus der Innenraumüberwachung angehört, welche in Fahrzeugen geführt wurden, welche durch den Angeklagten S genutzt wurden und bei denen der Angeklagte S im Zuge von Erläuterungen seinerseits bestätigt hat, dass er der Sprecher sei. Dass der Angeklagte S den überwachten Range Rover genutzt hat, ergibt sich unter anderem auch aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht vom 24.09.2018. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Kammer ein fundiertes Bild von der Stimme des Angeklagten S machen und den einen Gesprächsteilnehmer dieser Gespräche eindeutig als den Angeklagten S identifizieren und diesem die Nutzung der Mobilfunknummer „…“ zuordnen. So ruft der Angeklagte S am 01.12.2019 gegen 12.53 Uhr einen Herrn E13 an, um sich nach Rohlingen „zum Impressionieren“ zu erkundigen. In diesem Telefonat stellt sich der Nutzer der Rufnummer „…“ als „Herr S5“ vor. Dass es sich bei dem Anrufer und Nutzer tatsächlich um den Angeklagten S handelt, folgt zudem aus dem Umstand, dass dieser einen Lehrgang zum Erlernen der Impressionstechnik in I7 teilgenommen hat, was sich aus mehreren Gesprächen im Rahmen der Innenraumüberwachung und der Telekommunikationsüberwachung ergibt (z.B. Gespräch vom 16.09.2018, 18.07 Uhr, Gespräch vom 23.10.2018, 18.09 Uhr, Gespräch vom 25.10.2018, 18.43 Uhr, Gespräch vom 30.11.2018, 15.43 Uhr) sowie aus verschiedenen im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden (z.B. Vermerk vom 18.01.2019 über die Sicherstellung von Werkzeug zum Öffnen von Tresoren bei dem Angeklagten S, Vermerk vom 28.01.2019 über in dem Hotelzimmer des Angeklagten S sichergestellte Schlüsselrohling; Vermerk vom 30.01.2019 über die Sicherstellung eines Buches über Impressionstechnik in dem Hotelzimmer des Angeklagten S). Der Angeklagte S hat die Teilnahme an dem Seminar in I7 auch eingeräumt. Der Zeuge V hat zudem auch auf Vorhalt durch Vorspielen einzelner Gespräche bestätigt, dass er diese mit dem Angeklagten S geführt hat. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen V hierzu auch zum Teil durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin X4, die Angestellte in dem Schmuckladen von V ist, und welche den Angeklagten S ebenfalls als guten Kunden und Bekannten des Zeugen V beschrieb. Dass der Angeklagte S bei dem Zeugen V auch einmal etwas erworben hat bzw. dort Sachen reparieren oder aufbereiten lässt, wird zudem durch das Gespräch vom 19.01.2019 um 11.19 Uhr, in welchem unter anderem über eine bei dem Zeugen V befindliche Kette gesprochen wird, bestätigt. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte S dem Zeugen V einmal vorgeschlagen hat, seinen Juwelierladen zum Schein zu überfallen, folgt aus den Angaben des Zeugen V sowie aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C9 über die diesbezüglichen Angaben des Zeugen V im Rahmen seiner polizeilichen (Beschuldigten-)Vernehmung vom 14.03.2019. Der Zeuge V bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, zunächst relativierend zu seinen Angaben bei der Polizei, nach denen der Angeklagte S ihm schon früher als sein Ladenlokal in S1 war und auch später erneut als er nach X1 umgezogen war, vorgeschlagen habe, einen Überfall zu fingieren, dass ihm bereits mehrfach – von unterschiedlichen Personen - der Vorschlag unterbreitet worden sei, sein Geschäft zum Schein überfallen zu lassen. Ob ein solcher Vorschlag auch von S gekommen sei, könne er weder bestätigen noch ausschließen. Dass der Zeuge V im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 14.03.2019 angeben hatte, dass konkret der Angeklagte S ihm mehrfach die Durchführung eines gestellten Überfalls auf sein Geschäft vorgeschlagen habe, bekundete glaubhaft der Zeuge C9, welcher den Zeugen V am 14.03.2019 vernommen hat. Der Zeuge C9 war der Einsatzleiter der dem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungskommission und war in der Lage sich an den Ermittlungsverlauf sowie an die Vernehmungen, welchen er beigewohnt hatte – wie z.B. der Vernehmung des Zeugen V vom 14.03.2019 – detailliert zu erinnern und die Inhalte der Vernehmung ohne Vorhalte detailgetreu bzgl. der wesentlichen Punkte wiederzugeben. Die Feststellungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen V beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen. Sowohl der Zeuge V als auch die Nebenklägerin schilderten das Verhältnis zueinander übereinstimmend entsprechend der Feststellungen zur Sache. Insbesondere bekundeten beide Zeugen übereinstimmend, dass sie auch über private Belange miteinander geredet hätten, wie z.B. den Wohnort der Nebenklägerin und dass sie dort alleine lebte. Die Kammer ist zudem von dem Umstand überzeugt, dass der Zeuge V und die Nebenklägerin auch darüber gesprochen haben, dass die Zeugin den Schmuck teilweise bei sich zuhause in einem Tresor aufbewahrte und ihn nicht immer auf die Bank bringe. Die Nebenklägerin war sich insoweit zwar nicht sicher, ob dies mit dem Zeugen V so konkret besprochen worden sei. Der Zeuge C9 bekundete insoweit jedoch, dass der Zeuge V im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.03.2019 angegeben hat, dass die Nebenklägerin ihm erzählt habe, dass sie den Schmuck manchmal bei sich zuhause in einem Tresor lagern würde, insbesondere, wenn sie es nicht rechtzeitig zur Bank schaffe. Im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge V demgegenüber lediglich, dass er von der Nebenklägerin gewusst habe, dass diese ledig ist und alleine wohne. Weiter sei ihm bekannt gewesen, dass sie in N6 wohne. Angaben zu dem Umstand, dass sie Nebenklägerin ihm erzählt habe, dass sie den Schmuck zeitweise zuhause im Tresor lagere, machte der Zeuge V demgegenüber nicht. Die Kammer ist anhand der glaubhaften Bekundungen der Zeugen C9, E10 und C10 des Weiteren davon überzeugt, dass der Zeuge V nicht nur von den privaten Lebensumständen der Nebenklägerin wusste, sondern auch, dass sie den Schmuck auch teils bei sich zuhause aufbewahrte. Zudem bekundeten die Nebenklägerin und Zeuge V übereinstimmend, dass der Zeuge einmal mit der Zeugin an ihrem Firmenwagen gewesen sei und ihr bei der Verstauung ihres Schmuckes geholfen habe. Der Zeuge C9 bekundete insoweit ergänzend, dass der Zeuge V im Rahmen seiner Vernehmung am 14.03.2019 auch angegeben habe, dass er die Sicherung des Fahrzeugkofferraums kenne. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Zeugen V vom 14.03.2019 bekundete dieser nach den glaubhaften Angaben der Zeugen C9 und E10 darüber hinaus, dass er mit dem Angeklagten S über Schmuckvertreter gesprochen habe. Er könne insoweit nur nicht mehr sicher sagen, ob der Angeklagte ihn darauf angesprochen habe oder ob er von sich aus davon erzählt habe. Weiter bekundete der Zeuge V im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.03.2019, dass er nicht ausschließen, sich aber auch nicht konkret erinnern könne, dass er mit dem Angeklagten S auch einmal speziell über die Nebenklägerin gesprochen habe. Soweit der Zeuge V im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung versuchte, die Angaben in seiner Vernehmung vom 14.03.2019 weiter dahingehend zu relativieren, dass mit dem Angeklagten S entgegen seiner Angaben in der Vernehmung vom 14.03.2019 nicht über Schmuckvertreter gesprochen worden sei, erachtet die Kammer dessen Bekundungen als unglaubhaft. Der Zeuge V behauptete nach Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der Vernehmung vom 14.03.2019, dass die Niederschrift seiner Angaben nicht korrekt sei und er die Angaben zum Teil auch nicht so oder zumindest nicht so konkret gemacht habe. Der Zeuge versuchte diesen Umstand weiter damit zu erklären, dass die befragenden Polizeibeamten ihn über eine sehr lange Dauer ohne hinreichende Pausen vernommen und ihn unter Druck gesetzt hätten. Auf Vorhalt, dass der Zeuge V die Richtigkeit der Niederschrift der Vernehmung mit seiner Unterschrift bestätigt hätte, versuchte der Zeuge auch diesen Umstand mit seiner Erschöpfung und der Dauer der Vernehmung zu erklären. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass es sich lediglich um Schutzbehauptungen des Zeugen handelt, der nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, ersichtlich bemüht war, jeden Verdacht, dass er etwas mit der Tat in N6 zu tun gehabt haben könnte, auszuräumen. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 14.03.2019 von ihm so getätigt wurden und auch der Wahrheit entsprechen. Tatsächlich dauerte die Vernehmung des Zeugen V mehrere Stunden (13:00 Uhr bis 22:30 Uhr, wurde allerdings auch durch eine erkennungsdienstliche Behandlung unterbrochen. Die vernehmenden Polizeibeamten – KHK C9, KHK E10 und KHK C10 – bekundeten als Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung zudem übereinstimmend und glaubhaft, dass dem Zeugen Essen besorgt wurde und dass er jederzeit die Vernehmung hätte abbrechen können. Der Zeuge V hat zugegeben, dass ein Beamter ihm auf seine eigenen Kosten Essen besorgt habe. Nach den Angaben der Zeugen C9, C10 und E10 war es demgegenüber der Zeuge V, welcher die Angelegenheit unbedingt sofort habe klären wollen. Dies passt auch zu dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Zeugen gewonnen hat, der sich zweimal nach Belehrung gem. § 55 StPO zur Aussage bereit erklärt hat. Die drei Zeugen berichteten zudem übereinstimmend, dass der Zeuge V das Vernehmungsprotokoll im Anschluss an seine Befragung sehr gründlich und sehr lange durchgelesen habe, bevor er es unterschrieben hat. Dies sei auch ein Grund für die lange Dauer der Vernehmung gewesen. Der Umstand, dass sich die vernehmenden Polizeibeamten an die gründliche Durchsicht noch gut erinnern konnten, ist aufgrund des Endes der Vernehmung vom 14.03.2019 gegen 22.30 Uhr auch nachvollziehbar. Soweit der Zeuge V sich im Rahmen der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 14.03.2019 eingelassen hat oder versuchte, diese Angaben zu relativieren, waren seine Bekundungen gegenüber der Kammer nicht glaubhaft. Die Zeugen C9, E10 und C10 bekundeten übereinstimmend, dass der Zeug V sich hinsichtlich des Umstandes, dass er mit dem Angeklagten S über die Schmuckhändler und die Anlieferung des Schmuckes gesprochen habe, sicher gewesen sei und das Vernehmungsprotokoll zudem kritisch durchgelesen und es erst dann abgezeichnet habe. Unabhängig davon, dass die Zeugen C9, E10 und C10 den Sachverhalt unabhängig voneinander übereinstimmend wiedergegeben haben, vermag die Kammer auch keinen Grund zu erkennen, warum die Zeugen sich alle drei bewusst wahrheitswidrig äußern sollten. Im Gegensatz zu den Zeugen C9, E10 und C10 hat der Zeuge V demgegenüber durchaus ein Interesse, seine Angaben in der Vernehmung vom 14.03.2019 in diesem Punkt zu relativieren, da gegen ihn zum Zeitpunkt seiner Aussage noch ein Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 12.05.2016 anhängig war. Der Zeuge V, der nach § 55 StPO belehrt worden war, war zudem im Rahmen seiner zweifachen Vernehmung in der Hauptverhandlung sichtlich bemüht, durch seine die Angaben vor der Polizei relativierenden Angaben, den Verdacht, dass er Beihilfe geleistet haben könnte, zu entkräften. So erklärte er auf die Frage, ob er nach dem Überfall auf die Nebenklägerin Verdacht geschöpft habe, dass der Angeklagte S etwas damit zu tun haben könnte, dass er geglaubt habe, dass „Flüchtlinge“ , die in Deutschland „eingedrungen seien“, den Überfall begangen haben könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge V sich bei der Flüchtlingshilfe, insbesondere für armenische Flüchtlinge, engagiert, wie die Zeugin X4 bekundet hat, ist dies wenig nachvollziehbar. Die Kammer konnte im Ergebnis nicht sicher feststellen, welche Informationen der Angeklagte S genau vom Zeugen V bzgl. der Nebenklägerin erhalten hat, insbesondere ob er nach allgemeiner Schilderung der Abläufe der Schmuckanlieferung durch den Zeugen V die Nebenklägerin beobachtet hat – gegebenenfalls bei dem letzten Besuch der Nebenklägerin im Ladenlokal des Zeugen V – und auf diese Weise durch eine gezielte oder zufällige Observation an die zur Vorbereitung der Tat vom 12.05.2016 erforderlichen Informationen – insbesondere die Lagerung des Schmuckes und den Wohnort der Nebenklägerin – gekommen ist, oder ob er vom Zeugen V ganz konkrete Einzelheiten erfahren hat. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte S spätestens im April des Jahres 2016 den Entschluss fasst, die Nebenklägerin zu überfallen und dass er einen Audi TT zu diesem Zweck anmietete, um die Wohnadresse der Nebenklägerin am 21.04.2014 zu observieren, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N9, W3, L31 und F13. Die Zeugin F13 bekundete insoweit glaubhaft, dass sie morgens am 21.04.2016 in der Nähe ihrer Einfahrt an der Adresse T9-Straße … einen Audi TT mit dem Kennzeichen … beobachtet habe. Das Haus der Zeugin befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem Haus der Nebenklägerin an der T9-Straße … . Die Zeugin bekundete weiter, dass das Fahrzeug in Blickrichtung des Hauses der Nebenklägerin abgestellt gewesen ist. In dem Fahrzeug hätten sich zwei Männer befunden. Die Bekundungen der Zeugin F13 erscheinen der Kammer insoweit glaubhaft. Insbesondere waren die Angaben der Zeugin F13 im Umfang der Feststellungen zur Sache konstant zu ihren Angaben in der Befragung vom 08.06.2016 und vom 08.03.2019. Dies bekundete wiederum glaubhaft der Zeuge C9, welcher die Zeugin F13 am 08.03.2019 vernommen hatte. Der Zeuge C9 vermochte sich noch gut an die Vernehmung zu erinnern und erinnerte insbesondere die, gemessen daran, dass das Geschehen zum Zeitpunkt der Vernehmung fast drei Jahre zurücklag, gute Qualität der Erinnerungen der Zeugin F13. Zwar hatte die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung zum Teil Schwierigkeiten sich an konkrete Einzelheiten zu erinnern und fühlte sich sichtlich unwohl vor so vielen Angeklagten Angaben zu machen, und beharrte insbesondere darauf, keinen wiedererkennen zu können, aber nach dem Vorhalt ihrer Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vermochte die Zeugin unter Anknüpfung an bestimmte Umstände glaubhaft zu machen, dass sie sich an das Geschehen als solches wieder erinnern könne. Kleine Abweichung in Randdetails der Schilderungen der Zeugin, wie z. B. die Unsicherheit darüber, ob und wann genau sie die Polizei nach ihrer Beobachtung informiert habe, im Vergleich zu ihren Angaben in den vorherigen Vernehmungen lassen sich plausibel mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und dem Umstand erklären, dass die Zeugin F13 in der Situation der Zeugenvernehmung durch die Kammer merkbar aufgeregt war. Bei dem Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen … handelte es sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin N9 um ein Mietfahrzeug der Firma T10, bei welcher sie zum damaligen Zeitpunkt angestellt war. Die Zeugin N9, geb. O1, bekundete weiter glaubhaft, dass sie sich noch an einen Anmietungsvorgang erinnern könne, bei welchem der Zeuge L31, welcher mit ihr befreundet gewesen war, für einen gewissen S einen BMW angemietet hätte. Sie bekundete weiter glaubhaft, dass ihr diese Anmietung im Gedächtnis geblieben sei, da der an der Anmietung beteiligte Zeuge L31 ihr persönlich als Freund bekannt war sowie, weil der Name „B15“ selten ist und ihr somit im Gedächtnis geblieben sei. Zudem sei es bei der Rückgabe des Fahrzeuges zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb ihr der Vorgang noch mehr erinnerlich geblieben ist. Im Zuge dieser Anmietung habe sie das Ausweisdokument des Angeklagten S gesehen, da dieser als Fahrer eingetragen werden sollte. Die Zeugin bekundete weiter glaubhaft, dass der Angeklagte ihr gegenüber behauptet habe, vor kurzem seine Freundin geheiratet und deren Nachnamen angenommen habe, so dass sie als Fahrer des Fahrzeuges „G3“ im System hinterlegt hätte. Das Fahrzeug sei dann nicht fristgerecht abgegeben worden und ihr Freund, der Zeuge L31, habe den Angeklagten S auch nicht erreichen können, so dass die Zeugin im System von T10 recherchiert habe. Dabei sei dann aufgefallen, dass in der Vergangenheit weitere Anmietungen durch den Angeklagten z.T. über dritte Personen erfolgt waren. So konnte sich die Zeugin N9 aufgrund dieses Zusammenhanges noch erinnern, dass am 20.04.2016 das Mietfahrzeug der Marke Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen … an den Zeugen W3 vermietet wurde. Unter Vorhalt des diesbezüglichen Mietvertrages konnte sich die Zeugin N9 zudem daran erinnern, dass der Audi TT am 20.04.2016 entliehen und am 25.04.2016 zurückgegeben wurde. Aus dem seitens der Zeugin N9 erläuterten Mietvertrag ergibt sich ferner, dass als Fahrer ein gewisser „G3“ wohnhaft B16-Straße … in S1 vermerkt ist. Als Anmieter ist der Zeuge W3 hinterlegt. Dass es sich bei dem eingetragenen Fahrer tatsächlich um den Angeklagten S gehandelt hat, folgt zum einen daraus, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zu seiner Person mit einer G zusammen gewesen ist und auch tatsächlich in der Straße B16 in S1 wohnt. Des Weiteren ist ausweislich des Mietvertrages als Kontaktadresse des Fahrers die E-Mailadresse „…@....de“ hinterlegt. Zudem erkannte die Zeugin N9 den Angeklagten S im Rahmen der Hauptverhandlung wieder. Die Schilderungen der Zeugin N9 werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen W3 und L31 bestätigt. Beide Zeugen schilderten den Anmietungsvorgang des 3er BMW und des Audi TT im Einklang mit der Zeugin N9 und bekundeten ebenfalls, das jeweilige Fahrzeug für den Angeklagten S angemietet zu haben und es ihm nach dem Anmietvorgang übergeben zu haben. Dass der Angeklagte S den Audi TT angemietet hat, um nach N6 zu fahren und die Nebenklägerin observieren zu können, folgt aus dem Umstand, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F13 das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung der Nebenklägerin stand. Weiter spricht dafür, dass der Fiat Punto, welchen die Täter am Tattag benutzt haben (siehe dazu weiter unten), am 12.05.2016 exakt an der gleichen Stelle abgestellt gewesen ist, an der auch der Audi TT nach den Schilderungen der Zeugin F13 am 21.04.2016 abgestellt gewesen war. Auf die Angaben der Zeugin X4 in der Hauptverhandlung, dass sie sich (jetzt) erinnere, dass bei dem letzten Besuch der Nebenklägerin im Ladenlokal vor dem Überfall der Angeklagte S mit seiner kleinen Tochter ebenfalls im Geschäft gewesen sei, stützt sich die Überzeugung der Kammer nicht. Insoweit erscheint diese Erinnerung nicht belastbar, da die Zeugin X4, als sie 2019 befragt worden ist von der Polizei, wobei auch schon der Verdacht gegen S bekannt war, eine solche Angabe nicht gemacht hat. bb.) Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen Die Kammer ist zudem von dem Umstand überzeugt, dass der Angeklagte S seinen Tatplan am 12.05.2016 zusammen mit mindestens zwei Mittätern in die Tat umgesetzt hat. Die Feststellungen zum Erwerb des für die Tatbegehung gedachten Fiat Punto beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A1. Der Zeuge war aufgrund von glaubhaft geschilderten Umständen in der Lage, sich an den Ankauf des Fahrzeuges am Tatmorgen detailliert zu erinnern. So bekundete der Zeuge, dass ihm verschiedene Umstände an dem Ankauf merkwürdig vorkamen. So fuhren die beiden Käufer, die er aufgrund ihrer Sprache als Libanesen einordnete, da er selbst Libanese ist, mit dem Punto vom Gelände seines Gebrauchtwagenhandels ohne an das Fahrzeug zuvor Kennzeichen angebracht zu haben. Der Umstand, dass der Fiat Punto nachträglich mit einem falschen Kennzeichen versehen wurde und die hinteren Scheiben mit schwarzer Folie beklebt wurden, folgt ebenfalls aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen A1. Der Zeuge bekundete insoweit glaubhaft, dass der von ihm veräußerte Fiat Punto bei Verkauf zum einen nicht über gültige Kennzeichen verfügte und zum anderen auch keine schwarze Folie an den hinteren Scheiben angebracht gewesen sei. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Sicherstellungsprotokolls vom 12.05.2016 waren an dem am Tatort sichergestellten Fiat Punto Kennzeichen angebracht, aus den Angaben des Zeugen C9 folgt, dass diese als entwendet gemeldet worden waren. Die Feststellungen zum Tatablauf am 12.05.2016, dem Vorgehen der Täter und der Rolle des Angeklagten S bei Tatausführung derselben beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Die Zeugin schilderte den Tatablauf plausibel und in sich schlüssig. Die Zeugin offenbarte hierbei einen quantitativen Detailreichtum und konnte sich trotz des Umstandes, dass der Vorfall zum Zeitpunkt ihrer Befragung mehr als drei Jahre zurücklag, auch an ihre inneren Gedankengänge erinnern. Aufgrund des Umstandes, dass die Nebenklägerin dieser Vorfall bis zum heutigen Tag deutlich mitgenommen hat, erachtet die Kammer den Umstand, dass die Zeugin sich trotz der zwischenzeitlich vergangenen Zeitspanne noch gut an das Geschehen erinnern konnte, als glaubhaft. Die Zeugin bekundete den Tatablauf zudem im Wesentlichen konstant zu ihren Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12.05.2016. Soweit sich die Zeugin lediglich in wenigen Punkten im Randgeschehen nicht genau erinnern konnte, wie z.B. wann sie vor dem Vorfall das letzte Mal bei dem Zeugen V als Schmuckvertreterin gewesen ist, konnte sich die Zeugin nach Vorhalt ihrer vorherigen Angaben wieder erinnern und ergänzte ihre vorangegangenen Schilderungen plausibel und versuchte sich bereits vergessene Umstände wieder ins Gedächtnis zu rufen. Insgesamt waren die Schilderungen der Zeugin in sich schlüssig und in den Augen der Kammer plausibel, so dass sie nach umfangreicher Würdigung der Angaben der Zeugin im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsanalyse keine Zweifel an deren Richtigkeit hat. Die Feststellungen zum Inhalt der Schmuckkoffer in dem Firmenwagen der Nebenklägerin und zum Wert der Schmuckstücke und des Equipments beruhen auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail der Firma L19 GmbH vom 26.02.2020. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei einem der Täter- nämlich dem Täter, der mit der Nebenklägerin gesprochen hat und das Pfefferspray gegen sie eingesetzt hat, um den Angeklagten S gehandelt hat. Diese Überzeugung beruht aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien: So wusste der Angeklagte S – wie oben ausgeführt – von dem Schmucktransport durch die Nebenklägerin, er war es, der den angemieteten Audi TT, der einige Tage vor der Tatbegehung am Tatort gesehen worden war, nutzte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A1 ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte S den Fiat Punto an dem Tattag ankaufte. Er befand sich jedoch in dem Fiat Punto. Denn es wurde in dem am Tatort durch die Täter zurückgelassenen Fiat Punto die DNA des Angeklagten S sichergestellt. Die ermittelnden Polizeibeamten konnten insoweit eine DNA-Mischspur am Bedienelement des Fiat Punto (vier Verursacher) und an dem Hebel für die Verstellung des Fahrersitzes (drei Verursacher) sicherstellen. Nach den plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen Q6 hat ein Abgleich zwischen der DNA des Angeklagten und der DNA-Mischspur insoweit ergeben, dass eine Übereinstimmung der Allelwerte in 16 vergleichbaren Merkmalsystemen gegeben ist. Die Qualität der Mischspur war nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen ausreichend, um eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung vorzunehmen, da jeweils nicht mehr als vier Verursacher der Mischspur vorgelegen haben. Nach den Ausführungen der Sachverständigen war bei der Bestimmung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S in der Dominikanischen Republik geboren wurde. Insoweit ist aufgrund der Herkunft des Angeklagten S nach den plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen ein Vergleich mit der europäischen und der afrikanischen Population geboten. Die biostatistische Wahrscheinlichkeit hat unter Berücksichtigung dieser Parameter nach den nachvollziehbar aufbereiteten Angaben der Sachverständigen hinsichtlich der Mischspur an den Bedienelementen des Fiat Punto ergeben, dass es 11 Milliarden mal (europäischer Bevölkerung) bzw. 357,8 Milliarden (afrikanische Bevölkerung) wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten S und drei anderen Personen verursacht wurden, als dass sie von vier unbekannten, mit dem Angeklagten S nicht verwandten Personen verursacht worden sind. Da beide Werte deutlich über die aktuelle Weltbevölkerung (ca. 7,77 Milliarden) hinausgehen, ist es nach den Ausführungen der Sachverständigen wissenschaftlich praktisch erwiesen, dass der Angeklagten S Teilverursacher dieser DNA-Mischspur ist. Hinsichtlich der DNA-Mischspur an dem Hebel für den Fahrersitz hat die biostatistische Berechnung nach den plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit vollumfänglich anschließt, ergeben, dass es 6,8 Billionen mal (europäischer Bevölkerung) bzw. 49,8 Billionen (afrikanische Bevölkerung) wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten S und drei anderen Personen verursacht wurden, als dass sie von vier unbekannten, mit dem Angeklagten S nicht verwandten Personen verursacht worden sind. Da auch hier beide Wahrscheinlichkeiten deutlich über der aktuellen Weltbevölkerung liegen ist auch hinsichtlich der DNA-Mischspur an dem Verstellhebel des Fahrersitzes praktisch erwiesen, dass die DNA-Mischspur von dem Angeklagten S zum Teil verursacht worden ist. Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, dass die Qualität der DNA-Spuren nicht ausreichend gut für eine biostatistische Berechnung sei, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung seitens der Kammer. Die Sachverständige erläuterte zwar insoweit, dass es auch die Auffassung gebe, dass eine biostatistische Berechnung bei einer Mischspur, die von mehr als drei Personen verursacht worden ist, nicht belastbar sei. Die Sachverständige führte dazu überzeugend aus, dass es in der Theorie umstritten sei, bei wie vielen Verursachern einer DNA-Mischspur noch eine belastbare biostatistische Berechnung stattfinden könne. Insoweit komme es auf die Qualität und die Menge der zur Prüfung vorhandenen DNA an. Die Sachverständige, welche der Kammer aus einer Vielzahl an Verfahren, die auch molekulargenetische Untersuchungen zum Gegenstand hatten, bekannt ist, erläuterte für die Kammer machvollziehbar, dass sie eine biostatistische Berechnung bei einer DNA-Mischspur von vier Personen noch für vertretbar erachte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Methodik und die wissenschaftlichen Möglichkeiten sich ständig verbessern würden. Die Sachverständige führte plausibel weiter aus, dass selbst nach der Auffassung der wissenschaftlichen Stimmen, welche eine biostatistische Berechnung lediglich bei Mischspuren von nicht mehr als drei Verursachern für vertretbar ansehen würden, der Angeklagte S hinsichtlich der Mischspur am Verstellhebel des Fahrersitzes des Fiat Punto, welche lediglich von drei Personen verursacht worden ist, wissenschaftlich praktisch erwiesen als Verursacher der Mischspur anzusehen ist, ohne dass es auf den wissenschaftlichen Meinungsstreit insoweit ankomme. Unabhängig von der Frage der biostatistischen Berechenbarkeit, bzw. der Belastbarkeit dieser Berechnung steht somit nach den plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen Q6 sicher fest, dass der Angeklagte S zumindest Teilverursacher der DNA-Mischspuren ist, da alle Allele des Angeklagten S in der DNA-Mischspur enthalten seien. Da die Mittäter des Angeklagten S den Fiat Punto nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A1 erst unmittelbar vor der Tatausführung erworben haben, besteht keine andere, nachvollziehbare Möglichkeit für den Umstand, dass die DNA des Angeklagten S in den Fiat Punto gelangt ist als die, dass er an der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin beteiligt gewesen ist. Weiter beruhen die Feststellungen der Täterschaft des Angeklagten S auf dem Umstand, dass der Fiat Punto am 12.05.2016 nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F13 an dem exakt gleichen Ort abgestellt war, an welchem auch der für den Angeklagten S angemietete Audi TT am 21.04.2016 gestanden hat. Dass der Abstellort des Audi TT mit dem des Fiat Punto am 12.05.2016 übereinstimmte, ergibt sich aus den glaubhaften Beschreibungen der Zeugin F13 zum Abstellort des Audi TT im Vergleich mit den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort vom 12.05.2016, auf welchen der Abstellort des Fiat Punto erkennbar ist. Für eine Tatausführung durch den Angeklagten S spricht zudem, dass dieser durch seinen Kontakt mit dem Zeugen V Informationen über das Prozedere des Schmucktransports von Schmuckvertretern informiert worden war und entweder von dem Zeugen V selbst von der Nebenklägerin und der zeitweisen Aufbewahrung des Schmucks zu Hause durch sie erfahren hatte, oder über weitere Beobachtung des Schmuckladens des Zeugen V im April 2016 diese Informationen erlangt haben kann. Das zielstrebige Vorgehen am 12.05.2016 mit der unmittelbaren Aufforderung, den Kofferraum zu öffnen, deutet darauf hin, dass die Täter bereits wussten, dass die Zeugin Schmuck bei sich führte und wo sich dieser befindet. Die Kammer ist allein aufgrund dieser Gesamtschau der Indizien davon überzeugt, dass der Angeklagte S an der Tat maßgeblich beteiligt war. Dies entspricht auch insoweit seinem späteren modus operandi der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017, vom 19.12.2017 sowie der Tatplanungen zum Nachteil der T, der T1 und der Firma A in T5, bei denen er ebenfalls über Insider – den Angeklagten B hinsichtlich der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017, vom 19.12.2017, der Zeugin H2 hinsichtlich der Tatplanung zulasten der T und dem Angeklagten K hinsichtlich der Tatplanungen zulasten der T1 und der Firma A –, die wertvolle Informationen vermitteln konnten, und unter ausgiebiger Recherche und Vorbereitung der Tat agiert hat (siehe dazu die Ausführungen unter III. 2. c.), und f.)). Darüber hinaus hat auch der Zeuge B20 glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte S, welchen er nur unter den Namen „I“ kannte, sich ihm gegenüber mit der Tat in N6 gebrüstet hätte. Der Zeuge B20 war ausweislich des in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Vermerkes vom 03.02.2019 vom 03.05.2017 bis zum 30.06.2017 in der Justizvollzugsanstalt F11 in Untersuchungshaft. Gleichzeitig befand sich der Angeklagte S ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt F11 in Untersuchungshaft (27.01.2017 bis 09.06.2017). Die Bekundungen des Zeugen B20 sind glaubhaft. Der Zeuge konnte zutreffend Einzelheiten des Tatgeschehens, wie z.B. den Ort und den Umstand, dass es um eine Schmuckhändlerin ging, das der Tat zugrundeliegende Delikt sowie die ungefähre Beutesumme, wiedergeben. Hinsichtlich des Wertes der erbeuteten Schmuckstücke bekundete der Zeuge B20 im Rahmen der Hauptverhandlung zwar, dass es um eine Summe von 200.000,00 € gegangen sei. Nach Vorhalt seiner Angaben gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten am 30.01.2019, wo er von einer Beute i.H.v. 300.000,00 € gesprochen hatte, räumte der Zeuge glaubhaft ein, dass er sich auch anhand der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl an Vernehmungen getäuscht haben könne. Der Zeuge konnte sich zudem noch glaubhaft an die Umstände erinnern, unter welchen der Angeklagte S ihm von der Tat berichtet hatte. Der Zeuge bekundete insoweit, dass er dem Angeklagten S im Rahmen einer Freistunde berichtet hatte, dass er in Untersuchungshaft sei, da er eine Kassiererin überfallen habe. Der Angeklagte S habe daraufhin entgegnet, dass das nichts sei und von seinen Taten – u.a. von einer Tat in N6 – erzählt. Der Zeuge B20 bekundete weiter schlüssig, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sich der Angeklagte S mit der Tat brüsten und sich über die geringe Beute, die der Zeuge B20 mit seiner Tat erbeutet hatte, lustig gemacht und gesagt habe, dass er etwas „Klügeres“ machen solle, als eine Kassiererin zu überfallen. Der Zeuge bekundete weiter, dass der Angeklagte S ihm in diesem Zusammenhang auch ein Dokument gezeigt habe, aus welchem sich der Tatvorwurf ergeben habe. Dafür, dass diese Unterredung tatsächlich stattgefunden hat, spricht zudem eine spontane Äußerung des Angeklagten S im Rahmen der Hauptverhandlung. So bekundete der Zeuge B20, dass der Angeklagte S gerne intellektuelle Bücher gelesen habe, z.B. „so ein Chinesenbuch mit Kriegsstrategien“. Der Angeklagte S sagte daraufhin laut, dass es sich um Sunzis „Kunst der Kriegführung“ gehandelt habe. Auch der von dem Zeugen B20 beschriebene Umstand, dass der „I“ mit der Tat in N6 geprahlt habe, passt zu der Art des Angeklagten S. Auch in einer Vielzahl von Gesprächen aus der Innenraumüberwachung – insbesondere den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Range Rovers vom 02.10.2018, gegen 21.15 Uhr und gegen 21.31 Uhr zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagten B1 sowie aus dem Gespräch vom 20.10.2018 gegen 14.03 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z – brüstet sich der Angeklagte S mit den von ihm begangenen Taten. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen B20 folgt des Weiteren aus den Umständen der Aussagegenese. Der Zeuge bekundete insoweit, dass er während seiner Inhaftierung auch Kontakt zu dem Zeugen M4 gehabt habe. Von diesem habe er erfahren, dass der Angeklagte S im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 19.12.2017 steht (siehe dazu unten, III. 2. c.) cc.) (1.)). Der Zeuge B20 bekundete weiter, dass er sich aufgrund der seitens der Geschädigten vom Tatgeschehen vom 19.12.2017 ausgelobten Belohnungssumme von 10.000,00 € dazu entschieden habe, sein Wissen an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Der Zeuge M4 habe den Angeklagten S demgegenüber nicht belasten wollen. Er – der Zeuge B20 - habe erst im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung, in welcher ihm Lichtbilder des Angeklagten S gezeigt wurden, begriffen, dass sich hinter dem Namen „S“ der ihm aus seiner eigenen Haftzeit in der JVA F11 nur unter dem Namen „I“ bekannte S verbirgt. Er habe nach dieser Erkenntnis zunächst keine weiteren Angaben machen wollen, da er sich dem Angeklagten S nach der gemeinsam verbrachten Haftzeit verbunden gefühlt habe. Der Zeuge bekundete weiter, dass er sich dann aber dazu entschlossen habe, trotzdem Angaben zu machen, nachdem er sich mit einem Imam beraten hatte und dieser ihm zur Aussage geraten habe. Weiter habe er Repressionen befürchtet, wenn er - nachdem er zunächst Angaben gemacht hatte - sich auf einmal weigern würde, weitere Angaben zu machen. Der Zeuge bekundete weiter glaubhaft, dass ihm seitens der Ermittlungsbehörden niemals konkrete Zusagen für den Fall einer Aussage gemacht worden seien und dass er auch nie Hafterleichterungen deswegen erfahren habe. Im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge zudem, dass er inzwischen auch keine Vorteile mehr erwarte. Der Zeuge wies keine überschießende Belastungstendenzen auf und machte vielmehr den glaubhaften Eindruck, sich dem Angeklagten S verbunden zu fühlen, was seine Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft erscheinen lässt. Ein zusätzliches Indiz ist, dass dem Angeklagten S der Einsatz von Gewalt auch nicht fern liegt, wie die später gefassten Tatplanungen zulasten der T1, der Firma A und der W4 (siehe unten II. 5.) zeigen und er zudem im Rahmen eines im Land Rover überwachten Gesprächs mit einer unbekannt gebliebenen männlichen Person sagt: S: „So was habe ich auch früher gemacht. Du sagst einfach: „So, chill dein Leben" - dann chillen die auch." Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, ob in dem Gespräch mit der Mitangeklagten B1 vom 02.10.2018, ab 21.31 Uhr, in dem die Angeklagte B1 davon spricht, dass er schon einmal jemanden „eine Sache aus der Hand geschlagen habe“, ein Hinweis auf diese Tatbegehung liegt. Der Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen V vom 19.01.2019, 11.19 Uhr spricht ebenfalls für die Täterschaft von S. In diesem Gespräch warnt der bereits inhaftierte Angeklagte S den Zeugen V vor der Polizei und schwört ihn ein, nicht mit dieser zu reden. Dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte S davon ausgeht, dass der Zeuge V Angaben machen könnte, welche ihm schaden könnten. Tatsächlich sind ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 31.01.2019 in der Zelle des Angeklagten S zwei Miniatur-Mobiltelefone gefunden worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Sprecher des anrufenden Anschlusses um den Angeklagten S handelte, da der Angeklagte S diesen Umstand im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Auch der Zeuge V bekundete, dass es sich bei dem Gesprächspartner um den Angeklagten S gehandelt hat. Dies ergibt sich zudem aus den Gesprächsinhalten der anderen Telefonate, welche im Zeitraum der Inhaftierung des Angeklagten S von dem Mobilfunkanschluss mit der Angeklagten B1, G – der Freundin des Angeklagten –, dem Zeugen M2 und einem Bruder des Angeklagten K geführt worden sind. Soweit sich der Angeklagte S über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen hat, dass mit seiner Frage danach, ob die Hunde schon dagewesen seien und er sich vor diesen hüten solle, mit „Hunden“ nicht die Polizei, sondern Personen gemeint waren, die sich an dem Zeugen rechtswidrig bereichern wollten, handelt es sich nach der Auffassung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Aus dem Gesprächsinhalt ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte S mit „Hunden“ die Polizeibeamten meint, welche unter Umständen bei dem Zeugen V „aufschlagen“ könnten, um diesen zu befragen. Auch der Zeuge V bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er die Äußerung des Angeklagten S derart verstanden habe. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte S auch einer der beiden Täter, welche in dem Fiat Punto auf das Eintreffen der Nebenklägerin gewartet hat und an das Auto der Nebenklägerin herangetreten ist. Diese Überzeugung beruht insbesondere auf dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Q6 vom 27.03.2019 nach welchen DNA des Angeklagten S in dem Fiat Punto sichergestellt werden konnte (siehe oben: III. 2. b.) bb.)). Die Kammer ist zudem von dem Umstand überzeugt, dass der Angeklagte S derjenige gewesen ist, der die Nebenklägerin aus dem Auto gezerrt, zum Kofferraum geführt, bedroht und später wieder in das Auto gesetzt und mit Pfefferspray besprüht hat. Die Nebenklägerin beschrieb die teilweise maskierten Tätern derart, dass die Person, welche sie aus dem Auto gezerrt, sie am Nacken gehalten und später mit Pfefferspray besprüht hat, im Vergleich zu der anderen Person schmächtiger wirkte, weiche Züge hatte und auf sie ruhig gewirkt habe. Die andere Person habe demgegenüber sportlicher, kräftiger und aggressiver gewirkt. Insoweit ist auffallend, dass der Angeklagte S von seiner Figur her eher schmächtig wirkt und weiche Züge hat, so dass die Beschreibung der Nebenklägerin auf ihn passt. Auch die von der Nebenklägerin beschriebene ruhige Art des Täters passt auf die Art des Angeklagten S. Auch aus den später unter Mitwirkung weiterer Personen begangenen Taten ergibt sich, dass der Angeklagte S nicht nur bei der Informationsbeschaffung, sondern auch bei der Tatplanung und Tatausführung eine bedeutsame Rolle gespielt hat bzw. spielen wollte. Die Kammer ist zudem aufgrund des nach den Schilderungen der Nebenklägerin effizienten, arbeitsteiligen Vorgehens der Täter und der anhand der Feststellungen zur Sache festgestellten aufwändigen und konspirativen Vorgehen der Täter davon überzeug, dass sämtliche Aspekte der Tatausführung Gegenstand eines bereits vorher mit allen Beteiligten abgesprochenen gemeinsamen Tatplans waren. Dafür spricht, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin ein dritter Täter zum Firmenfahrzeug hinzukam und fragte, was so lange dauern würde. Hieraus ergibt sich, dass das Vorgehen mit ihm abgesprochen worden ist und er somit über die ungefähre Dauer des Vorgehens seiner Mittäter im Bilde war und aufgrund der Verzögerung bei dem Öffnen des Kofferrraums nervös geworden war. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S anführt, dass der Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräches aus der Telekommunikationsüberwachung des Mobiltelefons des Angeklagten S vom 22.01.2019, 13.39 Uhr zwischen dem Angeklagten S und seiner Frau G gegen eine Täterschaft des Angeklagten S sprechen würde, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch die Kammer. Im Rahmen des Gespräches vom 22.01.2019 gegen 13.39 Uhr sagt die Frau des Angeklagten diesem: „ Das mit N6 redest du auf gar keinen Fall!“ woraufhin der Angeklagte S antwortete: „Natürlich nicht, damit habe ich auch nichts zu tun Alter“. Die Kammer war aufgrund des während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Stimme des Angeklagten S in der Lage diesen eindeutig als Sprecher in dem Gespräch zu identifizieren. Zudem räumte der Angeklagte S im Rahmen der Hauptverhandlung ein, Sprecher in dem mit dem Zeugen V geführten Gespräch vom 19.01.2019 gegen 11.19 Uhr gewesen zu sein. Das Gespräch vom 22.01.2019 wurde von demselben Anschluss mit der Rufnummer „…“ geführt. Dass es sich bei dem anderen Gesprächsteilnehmer um die Frau des Angeklagten handelt ergibt sich aus dem Gesprächszusammenhang. So nennt der Angeklagte S den weiblichen Gesprächsteilnehmer einmal „Schatz“ und bezeichnet sie als „W6!“ als Koseform von W7. Die Verteidigung führt zwar zutreffend an, dass der Angeklagte S zum Zeitpunkt des Gespräches nicht gewusst haben kann, dass der von ihm genutzte Anschluss von der Polizei überwacht wurde. Dies wird in mehreren von diesem Anschluss geführten und im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefonaten deutlich, in welchen der Angeklagte S versucht, aus der Justizvollzugsanstalt Einfluss auf die Angeklagte B1 (Gespräch vom 17.01.2019, 07.44 Uhr) und den Zeugen V (Gespräch vom 19.01.2019, 11.19 Uhr) auszuüben bzw. Sachverhalte mit dem gesondert verfolgten M2 (Gespräch vom 13.01.2019, 13.21 Uhr) und dem K (Gespräch vom 24.01.2019, 20.24 Uhr; Gespräch vom 29.01.2019, 13.20 Uhr), dem Bruder des Angeklagten K, zu regeln. Dies führt jedoch vor dem Hintergrund der obigen Umstände, welche für eine Täterschaft des Angeklagten S sprechen, nicht zu einer abweichenden Wertung seitens der Kammer. Insoweit ist es vielmehr denkbar, dass der Angeklagte S seiner Frau aus persönlichen Gründen nicht offenbaren wollte, dass er mit der Tat vom 12.05.2016 in Verbindung steht, zumal diese Tat mit der höchsten Strafandrohung verbunden war und unter Einsatz von Gewalt erfolgte. cc.) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin. Die Zeugin zeigte sich auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung deutlich beeinträchtigt durch das Geschehen vom 12.05.2016. c.) Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 Die einleitenden Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 beruhen insbesondere auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B und teilweise des Angeklagten S, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen. Der Angeklagte B hat sich vollumfänglich im Einklang mit den einleitenden Feststellungen zu den Tatgeschehen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 eingelassen. Abweichende Feststellungen hat die Kammer lediglich zur Frage, ob er für seine Tipps und Mithilfe entlohnt worden ist, getroffen. Er hat ausgeführt, dass S im Laufe der freundschaftlich geführten Gespräche die Idee aufgebracht habe, die Sicherheitslücken zur Begehung der Taten auszunutzen. Er habe dies erst von sich gewiesen, sich dann aber schließlich dazu überreden lassen, da er finanzielle Schwierigkeiten im Falle einer Scheidung befürchtet habe. Es sei zunächst über mehrere Taten unter Ausnutzung der Sicherheitslücken gesprochen worden, nicht nur über die drei später tatsächlich begangenen vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017. Er habe schon gewusst, dass S die Taten nicht allein begehen würde, wisse aber nichts über Mittäter, habe über diese auch gar nichts wissen wollen da er selbst anonym habe bleiben wollen. Nach der Tat in E3 vom 10.11.2016 habe er den Angeklagten K einmal in Begleitung des Angeklagten S in seinem Sonnenstudio getroffen und sich mit ihm kurz unterhalten. Zudem sei er einmal - nachdem der Angeklagte S nach der Tat in E3 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist - mit S und K in einem Auto gefahren, K habe aber während der Fahrt nichts zu den Taten gesagt. Der Angeklagte S habe zum Teil auch bei den Gesprächen von „wir“ gesprochen, wenn er über die Tatausführung geredet habe. Er selbst sei bei keiner der Taten an der Ausführung der eigentlichen Tat beteiligt gewesen. Er habe lediglich die Informationen bzw. die Schlüssel/Codes beschafft und habe nie gewusst, wann S die Taten im Einzelnen begehen würde. Ihm sei zunächst nur ein großzügiges Geschenk für seine Informationen und Mithilfe versprochen worden von S, später sei dieses dann auf einen Betrag von 100.000,00 € konkretisiert worden. Diesen Betrag habe er aber tatsächlich niemals erhalten. S habe ihn damit vertröstet nach der Tat in H, dass darüber erst mal Gras wachsen solle, bevor er seinen Anteil erhalten sollte. Er habe ihm lediglich angeboten, im 10.000,00 € vorab auszuzahlen, was er jedoch abgelehnt habe. Tatsächlich habe er also gar kein Geld für seine Mitwirkung erhalten. Der Angeklagte S hat sich bzgl. der drei Taten dahingehend eingelassen, dass er seinen ihm mit der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt hat. Er hat sich darüber hinaus nur zu dem Tatbeitrag und den Absprachen mit B eingelassen, zu seinen Mittätern jedoch keinerlei Angaben gemacht. Weiter hat der Angeklagte S angegeben, dass es der Angeklagte B gewesen sei, welcher ihm anfangs mitgeteilt habe, dass er jemanden brauche, der bereits sei, mit ihm Straftaten zu begehen. Der Angeklagte B habe sich in Kenntnis des Umstandes, dass er- S - schon einmal Diebstähle begangen habe, an ihn gewendet und gesagt, dass er – der Angeklagte B – jemanden brauche, der bereits sei in Sachen Geldtransporter „etwas zu machen“. Dem Angeklagten S sei hierbei bekannt gewesen, dass der Angeklagte B bei der Sicherheitsfirma X arbeitete. Diese Gespräche seien dann konkreter geworden. Erst sei es nur um die Tat in E3 gegangen, nach seiner Haftentlassung sei dann über die Tat in X2 gesprochen worden, da sein Beuteanteil schon verbraucht gewesen sei. Am Ende der Hauptverhandlung hat er lediglich ergänzt, dass sie bei den Taten jeweils nur zu zweit vor Ort gewesen seien, F und Z seien bei der Tatausführung vor Ort nicht dabei gewesen. Abweichend vom Angeklagten B hat er sich zudem dahin eingelassen, dass dieser bei der Tat in X2 selbst – um einen höheren Beuteanteil zu erhalten, den Automaten selbst gelehrt habe, während er selbst im Auto gewartet habe. Der Angeklagte B habe aus der Tat in E3 10 %, also 52.000,00 €, aus der Tat in X2 habe er den größeren Teil der Beute und aus der Tat in H habe er 15 % der erbeuteten Gesamtsumme als Entlohnung für seine Tipps und Mithilfe erhalten. Die Einlassung des Angeklagten B ist glaubhaft, soweit sie im Einklang mit den Feststellungen zur Sache steht. Der Angeklagte B war in der Lage, das Geschehen plausibel und inhaltlich schlüssig zu berichten und auch zeitliche Abfolgen – trotz des zum Teil mehr als drei Jahre zurückliegenden Geschehens – unter plausiblen Erwägungen zu großen Teilen logisch zu rekonstruieren. Die Qualität der Erinnerungen erscheint zudem trotz der vergangenen Zeit nicht unglaubhaft, da die Ereignisse für den Angeklagten B, der zuvor ein vollkommen bürgerliches Leben geführt hatte, einen erheblichen Einschnitt darstellten, welcher sogar zu der (kurzzeitigen) Inhaftierung des Angeklagten geführt hat. Die Einlassung des Angeklagten B weist zudem – anders als die Einlassung des Angeklagten S – keine überschießenden Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten S oder Entlastungstendenzen zugunsten der eigenen Person auf. Zwar betonte der Angeklagte B mehrfach, dass er sich durch den Angeklagten S habe überreden lassen und dass dieser ein Talent habe, Leute für sich zu gewinnen, dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine überschießende Be- bzw. Entlastungstendenz zu rechtfertigen. Vielmehr zeigen auch die im Jahr 2018 abgehörten Gespräche des Angeklagten S, dass er dieses – erfolgreiche – Vorgehen – Insider zur Mitwirkung zu überreden - auch gern weiter verfolgen wollte, wie das Geschehen um die Zeugin H2 zeigt. So heißt es in mehreren Gesprächen, wie z.B. den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 16.09.2018, ab 18.07 Uhr und vom 20.10.2018, ab 14.03 zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z, dass man sich wünscht, dass der Angeklagte K wieder bei einer Sicherheitsfirma arbeiten gehen würde, um so wieder an neue Möglichkeiten zur Begehung einer Straftat zu gelangen (vgl. III. 2. c.) aa.) (2.) (a.)). Der Angeklagte S ist zudem sichtlich verärgert wegen des „Verrats“ des Angeklagten B gewesen, der ihn durch seine Angaben belastet hat. Er hat in den aus der Untersuchungshaft geführten Gesprächen mit Freunden seine Verärgerung zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass er gegen „den“ auf jeden Fall aussagen werde (vgl. Gespräch vom 22.01.2019, 16.48 Uhr – siehe unten III. 2. f.) bb.) (2.)). Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass der Angeklagte S eine überschießende Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten B aufweist. Die Einlassung des Angeklagten B wird – soweit sie mit den Feststellungen zur Sache im Einklang steht – durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt. Hinsichtlich der Feststellungen zum Kennenlernen der Angeklagten B und S wird die Einlassung des Angeklagten durch die Einlassung des Angeklagten S bestätigt. Soweit der Angeklagte B weiter über die Sicherheitslücken und der Arbeitsabläufe bei der Firma X berichtet hat, werden seine Angaben durch die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Firma X C7, F10, T12 und B8 bestätigt, welche das Vorgehen und die Arbeitsabläufe bei der Firma X im Einklang mit dem Angeklagten B schilderten. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte K, später auch der Angeklagte Z und der Angeklagte S sowie der Angeklagte S und der Angeklagte B sich jeweils zusammengeschlossen und vereinbart haben, mehrere Straftaten unter Ausnutzung der Kenntnisse des Angeklagten B zu begehen, wobei die Angeklagten K und B miteinander keinen direkten Kontakt hatten. Der Angeklagte B bekundete zunächst, dass er mit dem Angeklagten S bereits vor Begehung der Tat vom 10.11.2016 im Jahr 2016 über die vorhandenen Sicherheitslücken und die daraus erwachsenden Möglichkeiten gesprochen haben, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Begehung mehrere zum Teil schon gewisser und zum Teil noch ungewisser Taten in den Fokus gerieten. Soweit der Angeklagte S diesen Umstand abweichend dahin schildert, dass es zunächst lediglich um die Tat in E3 gegangen sei, und erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft die Planung und der Entschluss zu Begehung der Tat in X2 neu gefasst worden sei und es keine anfängliche Planung zur Begehung mehrerer Taten gegeben habe, ist dies glaubhaft. Zunächst war der Angeklagte B im Stande den Umstand und die Entstehung der Planungen umfang- und detailreich, aber dennoch inhaltlich plausibel und widerspruchsfrei zu schildern. Die Einlassung des Angeklagten B erfolgte zudem bereits im Ermittlungsverfahren und blieb ihrem Inhalt nach in der Hauptverhandlung in diesem Punkt wie auch im Übrigen – mit Ausnahme des Umstandes, ob er dem Angeklagten S hinsichtlich der Tat in X2 den Schlüssel für den Geldautomaten besorgt habe. Der Angeklagte B berichtigte aber bereits im Rahmen seiner zweiten Vernehmung im Ermittlungsverfahren seine Angaben dahingehend, dass er den Schlüssel aus einer der Taschen entwendet und dem Angeklagten S den Schlüssel übergeben hatte. Der Angeklagte S hat sich demgegenüber über seine Verteidiger lediglich knapp und pauschal eingelassen und hierzu auch keine Nachfragen beantwortet. Er ist insbesondere – soweit es die Beutebeteiligung von B bei der Tat in X2 betraf, auffallend unklar in seinen Angaben geblieben. Die Angaben des Angeklagten B werden zudem in vielen Punkten durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt, wohingegen die Angaben des Angeklagten S an einigen Stellen widerlegt werden. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten B spricht zudem der Umstand, dass die Tat vom 23.06.2017 unmittelbar nach der Entlassung des Angeklagten S aus der Untersuchungshaft am 09.06.2017 erfolgt ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat zumindest im Grundsatz schon bestanden hat. Andernfalls hätte die Planung, die Besorgung des Schlüssels und die Observation der Q3-Filiale in lediglich zwei Wochen stattfinden müssen. Der Angeklagte B bekundete daher zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, dass von Anfang an geplant gewesen sei, nicht nur eine, sondern mehrere Straftaten unter Ausnutzung seines Wissens um die Sicherheitslücken bei der Firma X zu begehen. Die Kammer ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte K an allen drei Taten als Mittäter beteiligt war und auch darüber hinaus mit dem Angeklagten S verabredet hat, eine unbestimmte Anzahl von weiteren Taten zu begehen. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 20.10.2018, 14.03 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S, deren Stimmen die Kammer den Sprechern eindeutig zuordnen konnte, wird die Rolle des Angeklagten K bei den drei genannten Taten thematisiert. In dem Gespräch beschwert sich der Angeklagte S bei dem Angeklagten Z über das Verhalten eines anderen, der keine Opferbereitschaft und keine Loyalität zeige obwohl derjenige große Möglichkeiten habe, auch einen Beitrag zu leisten. Weiter heißt es über diese Person wie folgt: S: „…Aber ich hab für den - der war bei drei Sachen dabei. Drei radikale Motherfucker-Sachen, die ich geklärt habe. Warum bist du nicht so korrekt und sagst: "Hier Bruder. Dafür dass du so - nimm mal hier." Ich hätte jede einzelne Sache alleine machen können." Z: „Dafür müsste man eigentlich schon sagen: "Hier das Auto. Nimm. Fahr solange du willst." S: „Genau“ Z: „Denn wenn man jetzt mal bei der Wahrheit bleibt. Ich weiß ja nicht, was in seiner Vergangenheit da ist oder so. Spielt ja auch eigentlich keine große Rolle, ob man jetzt immer was ran bringt oder nicht. Es geht mir einfach nur um die Opferbereitschaft, ne. Aber im Grunde genommen hat der die ganzen Vorteile – hat der alles durch dich gezogen." S: „Durch mich hat der - ich rechne genau - 640, 50, 690 - dann noch das da - hat der 800.000 Euro verdient. 850.000 in diesem Jahr.“ Aus dem Gespräch ergibt sich, dass eine Person an drei Taten, welche der Angeklagte S organisiert hat, beteiligt gewesen ist und in einem Jahr 850.000,00 € verdient habe. Bei den erwähnten drei Taten handelt es sich nach dem zuvor Gesagten um die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017. Die Taten fanden zudem in dem ungefährem Zeitraum eines Jahres statt, also vom 10.11.2016 bis zum 19.12.2017. Dass es sich bei der Person, über welche sich der Angeklagte S beschwert um den Angeklagten K handelt, folgt aus den Zusammenhang des weiteren Gesprächsinhaltes vom 20.10.2018 sowie aus den weiteren Gesprächen aus der Innenraumüberwachung. In dem Gespräch vom 20.10.2018 heißt es über die Person weiter, dass "der" nicht arbeiten gehen will. Der ist immer nur mit denen und würde sagen, lieber mit denen chillen zu wollen, weil die auch Junggesellen sind und keine Familie haben wie der Angeklagte S. Tatsächlich lebte der Angeklagte K nach seiner eigenen Einlassung zur Person in Deutschland als Junggeselle. Der Angeklagte Z sagt zudem weiter über diese Person: Z: „…seine Denkweise ist die, dass er seine Sachen in Pakistan gemacht und sich aufgebaut hat... und seinem Studium ...“ Auch diese Beschreibung trifft auf den Angeklagten K zu. Zunächst stammt der Angeklagte K aus Pakistan und hat sich auch dahingehend eingelassen, dass er dort Grundstücke besessen und verkauft hat. Insoweit heißt es in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung zwischen den durch die Kammer als Sprecher aufgrund ihrer Stimmen identifizierten Angeklagten Z und S vom 16.09.2018, 18.07 Uhr in Bezug auf den Angeklagten K: S: „Da sage ich nichts, aber nicht so larifari... unverständlich... der hat sich jetzt Häuser in Pakistan gemacht, wenn der dahin zieht..." Weiter gab der Angeklagte K im Rahmen seiner Einlassung zur Person an, dass er studieren wollte. Bestätigt wird dies durch den Inhalt des Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 16.09.2018, 18.07 Uhr, in welchem es wie folgt heißt: S: "Wir müssen mit dem reden. Wir müssen dem sagen: Hör mal, geh mal arbeiten. Das ist scheiße, wenn er nicht geht. Weil guck mal, ich habe auch diese drei Sachen klar gemacht von dem einen. Und der ist auch arbeiten gegangen, Bruder. Der erzählt mir einen, er geht nächstes Jahr studieren." Z: „Wer?" S: „L29" In diesem Gespräch wird konkret der (Spitz)Name des Angeklagte K („L29“) genannt. Dass es sich hierbei um den Spitznamen von K handelt, ergibt sich nicht nur aus dem Gesprächszusammenhang, sondern auch aus der Einlassung der Angeklagten B1, die bekundet hat, dass der Angeklagte K L29 genannt worden sei. Der Zusammenhang des Gespräches ist ein ähnlicher wie in dem Gespräch vom 20.10.2018. Die Angeklagten S und Z regen sich darüber auf, dass eine Person, also der Angeklagte K, arbeiten gehen soll und auch neue Informationen für Straftaten „ranschaffen“ solle. Schließlich habe der Angeklagte S schon drei Sachen – also die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 – von dem einen, der auch arbeiten gegangen ist – also dem Angeklagten B – klargemacht. Hintergrund des Gespräches ist, dass der Angeklagte K wieder bei einer Sicherheitsfirma tätig werden soll, um weitere Insiderinformationen zur Durchführung von Straftaten zu beschaffen, wie zuvor der Angeklagte B. Dies ergibt sich aus dem weiteren Gesprächsverlauf. Der Angeklagte Z schlägt insoweit vor, selbst arbeiten zu gehen, dies aber nicht könne, da er vorbestraft sei. Der Angeklagte S entgegnet daraufhin: S: „Guck mal, der L29 ist der einzige, der das machen kann. Aber der schläft. Der schnell ran holen könnte. Der hat den Background. Der hat schon da gearbeitet - schon da. Der hat schon so Erfahrung. Deswegen setzen die den auch direkt gut ein. Aber wenn du so frisch bist, dann dauert das ein, zwei Jahre, bis du überhaupt - verstehst du?" Aus diesem Gesprächsteil ergibt sich, dass eine Arbeit bei einem Sicherheitsunternehmen aufgenommen werden soll, um Informationen zur Begehung weiterer Straftaten zu beschaffen. Für eine solche Tätigkeit benötigt man keine Vorstrafen und man wird – nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten B – auch in der Regel nicht sofort, sondern erst später im Werttransportbereich eingesetzt. Zudem war der Angeklagte K nach dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 23.10.2018 und dessen Einlassung zu seiner Person in der Vergangenheit mehrfach bei Sicherheitsfirmen – auch im Werttransportbereich – beschäftigt. Aus diesen Gesprächen ergibt sich in Zusammenschau, dass es sich bei der Person, welche der Angeklagte S gegenüber dem Angeklagten Z mehrfach als denjenigen benennt, mit welchem er die drei Taten – gemeint sind die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 – begangen hat, um den Angeklagten K gehandelt hat. Für eine Beteiligung des Angeklagte K spricht zudem das enge Verhältnis, welches die Angeklagten S und K zum Zeitpunkt der Innenraumüberwachung offensichtlich zueinander hatten und welches nach deren Einlassung zur Person auch schon seit langer Zeit bestanden hat. Anzeichen dafür, dass der Angeklagte S im Rahmen der oben aufgeführten Gespräche bewusst und fehlerhaft den Angeklagten K belastet hat, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte S nicht wusste, dass seine Gespräche überwacht wurden. Die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung werden zudem durch die Erkenntnisse aus der Finanzermittlung bestätigt. Bei dem Angeklagten K konnten insoweit erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden, welche sich mit den festgestellten Einnahmequellen, über welche der Angeklagte K zur Tatzeit verfügte nicht erklären lassen. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1, des führenden Finanzermittlers, sowie den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten, verlesenen und zum Teil in Augenschein genommenen Urkunden. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 04.12.2018 und des Vermerkes vom 11.01.2019 wurden in der Wohnung des Angeklagten K eine Rolexarmbanduhr, Schmuck und Bargeld i.H.v. insgesamt ungefähr 40.000,00 € sichergestellt. Des Weiteren wurden insgesamt sechs Goldbarren zu je 250g und 26 Krügerrand Goldmünzen in einem Gesamtwert von insgesamt 81.540,00 € sichergestellt. Dass es sich hierbei um Gold, welches der Angeklagte K aus Taterträgen beschafft hat, handelt, folgt aus den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 14.09.2018, 10.07 Uhr berichtet der Angeklagte S der Angeklagten B1, dass er Gold aber kein Bargeld mehr habe. In einem im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls angehörten Telefonat vom 29.09.2018 gegen 14.48 Uhr zwischen dem Angeklagten K und dem Angeklagten S sprechen beide zudem über verschiedene Stellen, an denen man Gold ankaufen kann. Außerdem konnten bei den Angeklagten zahlreiche Ankaufsbelege für den Erwerb von Gold sichergestellt werden (siehe dazu weiter unten). Des Weiteren erwarb der Angeklagte K am 22.08.2017 (die verbindliche Bestellung erfolgte bereits am 04.08.2017) – und somit kurz nach der Tat vom 23.06.2017 in X2 – einen Pkw der Marke Mercedes C11 für einen Betrag i.H.v insgesamt 68.900,00 €, welchen er mit verschiedenen Maßnahmen bis zum 09.11.2017 noch für einen zusätzlichen Betrag i.H.v. 22.854,12 € tunen ließ. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei dem Pkw um das Fahrzeug des Angeklagten K handelte, auch wenn es offiziell durch den K6 erworben und auf den Vater des Angeklagten K zugelassen wurde. Diese Überzeugung beruht zunächst auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Beitragsrechnung der B21-Versicherung vom 02.11.2018, welches an den Angeklagten K adressiert war. Darüber hinausgehend befanden sich ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 sämtliche Unterlagen, Fahrzeugpapiere, der Fahrzeugschlüssel, verschiedene Rechnungen und Unterlagen über das Fahrzeug, die Kfz-Steuer und die Versicherung sowie der Kaufvertrag über das Fahrzeug in dem Besitz des Angeklagten K. Des Weiteren besteht ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens der N10-GmbH vom 30.08.2017 eine Mitgliedschaft des Angeklagten K bei der B22, einem besonderen Club für AMG-Besitzer. Weiter auf die Eigentümerschaft des Angeklagten K weist das Kennzeichen des Fahrzeuges hin, welches … lautet, wobei … die Initialien des Angeklagten K sind, 63 die Kurzbezeichnung des Fahrzeugtyps darstellt und … das Geburtsjahr des Angeklagten K ist. Für das Eigentum des Angeklagten K sprechen zudem die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des von ihm genutzten Mobilfunkanschlusses. Im Rahmen des bereits oben erwähnten Gesprächs aus der Telekommunikationsüberwachung vom 11.10.2018, gegen 12.06 Uhr, ruft der Angeklagte K bei einer Pannenhotline an und gibt sowohl den Kilometerstand des C11 durch und erklärt auch, dass er regelmäßig selbst für die Inspektion des Fahrzeuges sorge. Am 18.10.2018, um 23.21 Uhr, ruft der Angeklagte K mit seinem überwachten Anschluss bei einer männlichen Person an. Die männliche Person berichtet ihm über technische Probleme mit der Lenkung seines AMG, daraufhin·entgegnet der Angeklagte K, „ ... dass er sein Auto immer zu N11 bringe…". Aus diesem Gespräch ergibt sich zunächst, dass der Angeklagte K auch einen Mercedes fährt. Mit seinem Auto ist insoweit der Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … gemeint. Am 19.10.2018 gegen 13.49 Uhr ruft der Angeklagte K mit seinem überwachten Anschluss auf dem überwachten Anschluss des Angeklagten S an. Im Gesprächsverlauf geht es um einen Treffpunkt an einer Moschee und der Angeklagte S sagt zu dem Angeklagten K: „ da wo Dein C11 steht, ne ...?“ , was der Angeklagte K bestätigt . Am 30.10.2018, um 11.31 Uhr, ruft der Angeklagte K Anschluss (…) die auf den gesondert Verfolgten H6 zugelassene Rufnummer … H6 an. In den Gesprächen berichtet der Angeklagte K dem gesondert Verfolgten H6 über die Reparatur seines Mercedes und teilt ihm mit, dass die Versicherung zu teuer sei „er soll 6.500 für die Versicherung zahlen...". Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte K die Versicherungskosten trägt. Am 30.10.2018, um 15.30 Uhr kommt es zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten F und dem Angeklagten K, in welchem der Angeklagte K dem Angeklagten F mitteilte, dass er jetzt auch sein Auto abholen könne. In sämtlichen der zitierten Gespräche war die Kammer in der Lage aufgrund der Stimme der Sprecher die Gesprächsbeteiligung des Angeklagten K nachzuvollziehen. Aus den Gesprächen in ihrer Zusammenschau bestätigt sich, dass der Angeklagte K tatsächlich Eigentümer des Pkws Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … ist. Des Weiteren konnten auf den Angeklagten K personalisierte Belege über den Verkauf von Gold in dem Zeitraum vom 04.09.2017 bis 14.11.2018 im Wert von insgesamt 115.468,83 € sowie Belege über den Erwerb von Gold im Zeitraum vom 21.12.2017 bis zum 29.12.2017 i.H.v. insgesamt 121.501,37 € sichergestellt werden. Hinsichtlich des Erwerbes beziehungsweise dem Verkauf von Gold befanden sich ausweislich des Vermerkes der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K aufgefundenen Gegenstände vom 12.12.2018, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, mehrere Dokumente in dem Besitz des Angeklagten K: Datum Ankauf durch… Verkauf Urkunde 21.12.2017 8.710,00 € Anonymes Tafelgeschäft Feinbarren Gold, 250g 21.12.2017 8.710,00 € Anonymes Tafelgeschäft Feinbarren Gold, 250g 21.12.2017 8.710,00 € Anonymes Tafelgeschäft Feinbarren Gold, 250g 21.12.2017 8.710,00 € Anonymes Tafelgeschäft Feinbarren Gold, 250g 28.12.2017 9.978,85 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g N12 28.12.2017 9.968,80 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g N12 28.12.2017 9.001,76 € Anonymer Barverkauf Rechnung 8 Krügerrand P1 GmbH (irrtümlich im Vermerk vom 12.12.2018 auf den 28.12.2018 datiert) 28.12.2017 9.000,96 € Anonymer Barverkauf Rechnung 8 Krügerrand P1 GmbH (irrtümlich im Vermerk vom 12.12.2018 auf den 28.12.2018 datiert) 29.12.2017 9.974,00 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g E14 GmbH 28.12.2017 9.974,00 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g E14 GmbH 29.12.2017 9.945,00 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g P2 GmbH 29.12.2017 9.945,00 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g P2 GmbH 29.12.2017 9.974,00 € Anonymer Barverkauf Rechnung 1 Krügerrand und 1 Goldbarren 250g E14 GmbH Summe Ankauf 122.602,37 € 04.09.2017 8.940,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 (Verkäufer K2) 27.10.2017 17.265,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 08.11.2017 6.800,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 (Bei S sichergestellt) 16.11.2017 1.715,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 11.12.2017 3.350,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 24.05.2018 8.821,79 € Gutschrift P3 24.05.2018 8.755,00 € Gutschrift S6 Goldbarrenverkauf 29.05.2018 9.002,04 € Gutschrift P3 13.08.2018 25.490,00 € Ankauf von Feingoldbarren durch die S7 (Verkäufer K2) 29.10.2018 8.550,00 € Gutschrift S6 Goldbarrenverkauf 14.11.2018 8.490,00 € Kaufvertrag über Altgold durch die S6 Summe Verkäufe 107.178,83 € Die jeweiligen An- und Verkäufe schilderte der Zeuge U1 in ihrer Gesamtheit schlüssig. Die Belege wurden durch die Kammer in teils Augenschein genommen und die entsprechenden Urkunden im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt. Auffällig ist insoweit, dass eine Vielzahl an Ankäufen in unmittelbarer Nähe zur Tat zum Nachteil der Firma L22 in H stattfanden, was ebenfalls für eine Beteiligung des Angeklagten K an dieser Tat spricht. Des Weiteren verfügte der Angeklagte K nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 sowie ausweislich der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerke vom 10.01.2019 und vom 16.01.2019 über zwei Bankkonten in Pakistan. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K konnte in dessen Schlafzimmer insoweit ein Rucksack mit mehreren Bankunterlagen sichergestellt werden. Ausweislich dieser Unterlagen verfügte der Angeklagte K nach dem Vermerk vom 16.01.2019 über zwei Konten bei einer pakistanischen Bank. Auf eines dieser Konten (Konto Nr.: …) zahlte der Angeklagte K im Zeitraum vom 08.02.2018 bis zum 16.02.2018 und dann nochmal am 30.07.2018 anhand von Einzahlungsquittungen einen Betrag i.H.v. insgesamt 228.700,00 € in mehreren Teilbeträgen ein. Auf ein anderes Konto (Konto Nr. …) erfolgten am 08.02.2018 und am 01.03.2018 weitere Bargeldeinzahlung in Höhe von umgerechnet insgesamt 183.023,00 €. Ausweislich eines ebenfalls sichergestellten Screenshots wies das Konto am 08.02.2018 einen Gesamtsaldo von umgerechnet 151.000,00 € auf. Am 01.03.2018 erfolgte dann – wie oben bereits ausgeführt – eine weitere Einzahlung i.H.v. umgerechnet 182.960,00 €. Insgesamt wiesen die beiden Konten damit ein Gesamtvolumen von umgerechnet 553.000,00 € auf. Nach einer sichergestellten Kontoumsatzauflistung des Kontos Nr. … verfügte dieses am 31.07.2018 über einen Stand i.H.v. umgerechnet 96.740,00 €. Das Konto Nr. … verfügte am 31.07.2018 ein Guthaben von umgerechnet 97.999,00 € auf. Weiter konnten im Besitz des Angeklagten K Urkunden über einen Immobilienerwerb sichergestellt werden. Ausweislich des Vermerkes vom 16.01.2018 ergab die Auswertung einer Urkunde in pakistanischer Sprache, dass der Angeklagte K am 31.05.2018 für umgerechnet 16.638,00 € zuzüglich 827,00 € Gebühren, am 03.05.2018 für umgerechnet 24.655,00 € und 1.230,00 € Gebühren sowie am 25.04.2018 für umgerechnet 22.127,00 € zuzüglich 1.109,00 € Gebühren ein Immobilien in der Stadt C12 erworben hat. Aus den bei dem Angeklagten K sichergestellten Unterlagen ergibt sich ferner, dass dieser am 21.04.2018 für den Erwerb von Eigentum an einem Grundstück in Pakistan an die Firma Q7 einen Betrag i.H.v. umgerechnet 88.000,00 € gezahlt hat. Ein Originalbeleg weist zudem die Einkommenssteuerzahlung i.H.v. umgerechnet 9.503,00 € am 27.07.2018 durch den Angeklagten K aus. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes vom 12.12.2018 wies das Konto des Angeklagten K bei der M5 demgegenüber keine Kontobewegungen, wie z.B. erhebliche Gehaltszahlungen oder andere Gewinne, aus, die einen erhebliches Vermögen rechtfertigen könnten. Die Kontobewegungen weisen zudem zum Teil Barein- und -auszahlungen im Bereich von 9.000,00 bis 10.000,00 € auf. Nach den Finanzermittlungen verfügte der Angeklagte K somit im Februar 2018 über ein Vermögen mit einem ungefähren Volumen von 806.464,33 € (Pkw Mercedes = ca. 68.900,00 € + 22.854,12 € Tuning; Goldankäufe i.H.v. insgesamt 122.502,21 €; Bankguthaben in Pakistan i.H.v. insgesamt 553.000,00 €, Rolex und Schmuck = 39.208,00 €). Dieses Vermögen ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte K zu diesem Zeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachging nicht mit legalen Einkünften zu erklären. Nach der Einlassung des Angeklagten, welche durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 bestätigt wird, bezog dieser seit Mai 2017 weder regelmäßige Lohnzahlungen noch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Dass dieses Vermögen von seiner Familie oder seinen Eltern stammt ist vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat er angegeben, dass sein Großvater Großgrundbesitzer in Pakistan gewesen sei, welche Werte deswegen auf ihn übergegangen sind, hat er jedoch nicht dargelegt. Soweit der Angeklagte K eine Urkunde vorgelegt hat, aus welcher sich ein Immobilienverkauf aus Januar 2018 im Umfang von 883.000,00 € ergeben soll, führt dies nicht zu einer abweichenden Wertung der Kammer. Zunächst ist die Authentizität der Urkunde nicht sichergestellt und zudem erklärt dies nicht die umfangreichen Anschaffungen vor diesem Zeitpunkt (wie z.B. Pkw-Ankauf, Goldankäufe etc.). Weiter ist auffällig, dass die Anschaffung stets unter Verschleierung der Herkunft des Geldes stattfand. So erfolgte der Ankauf des Mercedes auf den Namen des Bruders des Angeklagten K und die Goldankäufe erfolgten meist anonym. Für den Umstand, dass auch die nach dem angeblichen Grundstücksverkauf erfolgten Immobiliengeschäfte des Angeklagten K mit Geld aus der Tatbeute bestritten wurden, spricht zudem die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws zwischen den Angeklagten S und dem Angeklagten Z vom 16.09.2018, 18.07 Uhr heißt es diesbezüglich: S: „Ich sage dir, was wir machen. Der L29 ist sowieso in seinem eigenen Film. Dann machen wir Beide, das was wir wollen mit unserem Business. Der will nicht arbeiten, nicht bei Churros arbeiten …, das sind so Sachen, die sind unnötig." Z: „Ich will einfach nur, dass das eine Linie ist. Das man sagt, bam bam bam bam. Danach hat man zwei zuhause, ein oder zwei, sagen wir mal zwei Millionen hast du dann zuhause. Und danach sagst du, ok, lass uns jetzt mal ein, zwei Jahre chillen und was anderes aufbauen. Da sage ich nichts, aber nicht so larifari... unverständlich... der hat sich jetzt·Häuser in Pakistan gemacht, wenn der dahin zieht..." Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung des Angeklagten K dazu, dass der Immobilienerwerb und die Investitionen in die Firma Q7 damit zu erklären seien, dass die Firma Q7 seinem wohlhabenden Schwiegervater in spe gehöre und dass seine Großvater über mehrere Grundstücke verfügt und seiner Familie vermacht habe, nicht glaubhaft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Ergebnis der Finanzermittlungen für den Umstand spricht, dass der Angeklagte K seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Straftaten bestritten hat und so an ein beträchtliches Vermögen gelangt ist. Die vom Angeklagten K zu seiner beruflichen Situation in den Jahren vor den Taten belegen auch nicht, dass er eine Berufstätigkeit aufgrund Familienvermögens nicht ausüben musste, vielmehr hat er angegeben, wegen der hohen Lebenshaltungskosten in T4 zwei Jobs gemacht zu haben. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass das Vermögen des Angeklagten K aus Teilen der Tatbeute aus den Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 stammt. Auffällig ist insoweit, dass nach der Rechnung des Angeklagten S der Angeklagte K aus den drei Taten einen Beuteanteil i.H.v. 850.000,00 € erlangt hat. Nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen konnte Vermögen des Angeklagten K im Februar 2018 – und somit kurz nach Begehung der letzten Tat am 19.12.2017 – i.H.v. ungefähr 806.464,33 € nachvollzogen werden. Unter Zusammenschau der obigen Umstände bestehen seitens der Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte K an der Begehung der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 beteiligt gewesen ist. Angesichts der vom Angeklagten S im Gespräch vom 02.10.2018 genannten Beuteanteile muss auf die Tat in E3 ein Beuteanteil für K von 160.000,00 € entfallen sein. Ein Beuteanteil von 640.000,00 € passt nur zu der Tat von H, für die Tat in X2 wären 160.000 € zu hoch, wenn man die sichere Beteiligung von S und die Entlohnung von B berücksichtigt. Bei einer Gesamtbeute von 517.373,46 € spricht dies im Ergebnis für einen maßgeblichen Tatbeitrag K´s an der Tatausführung, unter Berücksichtigung des vom Angeklagten S eingeräumten Umstands, dass er selbst bei der Tatausführung tätig gewesen ist. Aufgrund der Angaben der Zeugen I3/I4 steht zudem fest, dass zwei Männer in den Geldtransporter eingestiegen sind – wobei die Zeugen die Personen nicht identifizieren konnten, sondern nur grob angeben konnten, dass es sich bei dem Täter, der auf der Beifahrerseite eingestiegen ist, um einen jüngeren (25-30 Jahre) Mann mit normaler Statur und bei dem aus der Fahrerseite aussteigenden um einen etwas stabileren Mann mit dunklen Haaren gehandelt habe. Die Kammer ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten S und K übereingekommen sind, mehrere Taten zum Teil unter Ausnutzung der Stellung und des Sonderwissens des Angeklagten B, zum Teil aber auch auf eigenen Erkenntnissen fußend, zu begehen. Bestätigt wird diese Überzeugung durch den Umstand, dass der Angeklagte K zusammen mit dem Angeklagten S auch schon vor der Tat in H bereits parallel zu den Taten bei der X weitere Tatorte auskundschaftete und auch noch nach Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten B bei der Firma X nahtlos in 2018 weiter zusammenarbeitete, um weitere Straftaten zu begehen (siehe dazu unten Verbrechensverabredung). Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zur Asservatenauswertung vom 09.01.2019 konnte bei dem Angeklagten S ein Notizbuch sichergestellt werden. In diesem Notizbuch befinden sich handschriftliche Notizen zu Autokennzeichen und Zeiten von Ankunft und Abfahrt. Vergleichbare Notizen konnten auch bei dem Angeklagten K ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und dem Durchsuchungsbericht vom 04.12.2018 sichergestellt werden. Dass diese Notizen im Zusammenhang mit einem gemeinsam gefassten Plan zur Vorbereitung einer weiteren Straftaten dienten ergibt sich ferner aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw vom 22.11.2018, Beginn 09.06 Uhr. In diesem Gespräche sprechen die Angeklagten Z, K und S – die Kammer war insoweit in der Lage sich aufgrund des Eindrucks von den Stimmen der Angeklagten aus der Hauptverhandlung die Sprecher des aufgezeichneten Gesprächs eindeutig den Angeklagten zuzuordnen – über die Planung eines Überfalls auf einen Geldtransporter. Laut den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten GPS-Daten befindet sich das überwachte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf den Weg nach L26. Insoweit heißt es ab Abspielminute 02:00 im Einzelnen: K: „Bruder, geh nach hinten! Der Q5 kommt… Was ist mit deinem Handy?“ S: „Meine? Alufolie!“ K: „Nächste Mal nimm kein Handy mit, Bruder! Scheiß drauf… ich habe mein Handy gar nicht mit!“ Z: „Du musst Weg sagen, ne…“ K: „Ja, ich geb schon Weg ein…!“ Z: „Geradeaus erstmal?“ K: „ Ja, ja, fahr erstmal auf die Autobahn…“ S: „Ich hab das Notizbuch… Mittwoch war der Tag!“ *raschelt mit Papier* K: „Mittwoch war der Tag?“ S: „Ja...“ K: „Mittwoch war der Tag, ja?“ S: „Aber wir haben nie an einem Donnerstag geguckt.“ K: „Ja, gucken wir vielleicht noch..: Fahr lieber rechts, fahr lieber rechts…“ Z: „Okay“ […] K: „Das ist schon über ein Jahr her… Krass…“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte K schon vor einem Jahr Beobachtungen zu dem Tag der Abholung des Geldes bei der Bank gemacht hat. Es wird insoweit auf ein Notizbuch Bezug genommen. Ein solches konnte bei dem Angeklagten S sichergestellt werden. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zu den aufgefundenen Notizen sowie anhand der in Augenschein genommenen Notizen selbst stammen die Aufzeichnungen bereits aus dem Jahr 2017. Ausweislich des Auswertungsvermerkes vom 09.01.2019 hinsichtlich des bei dem Angeklagten S aufgefundenen Notizbuches (Ass Nr. …) befinden sich in diesen Aufzeichnungen mit Daten vom 28.08.2017 bis zum 06.09.2017 mit Wochentagen, Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie mit Fahrzeugtypen. Teilweise findet sich auch noch bei der Eintragung des Ortes „C8“ die Notiz „Fil.“ was darauf hindeutet, dass es sich hier um eine Filiale gehandelt haben soll. Aus den Ausführungen zu Fallakte 10 (siehe dazu: III. 2. f.) dd.) (2.)) ergibt sich insoweit, dass eine Bankfiliale in L26 im Fokus der Angeklagten stand. Bei den Notizen zu den Fahrzeugen mit Kennzeichen, Fahrzeugfarbe und Fahrzeugtyp handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um Merkmale der ausspionierten Geldtransporter. Diese Überzeugung folgt aus dem passenden Fahrzeugtyp sowie der weiteren, bei dem Angeklagten K aufgefundenen Notizen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K konnten ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 weitere handschriftliche Notizen sichergestellt werden. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Notizen konnte die Kammer feststellen, dass es sich um Notizen, dem Aufbau ähnlich derjenigen des Angeklagten S handelte. So finden sich in den Aufzeichnungen Anmerkungen zu Fahrzeugtypen, Fahrzeugkennzeichen, Daten sowie Ankunfts- und Abfahrtszeiten. Ausweislich der Asservatenauswertung vom 20.12.2018, welche ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, finden sich auch Aufzeichnungen zu der Ausmessung der Tiefgarage der Bank L26 (FA 10), in welche die Geldanlieferung erfolgt. Die Aufzeichnungen verhalten sich insoweit zu der Breite der Tiefgarage (abgekürzt als TG breite), zu Parkmöglichkeiten, etc.. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei den notierten Kennzeichen um solche von Geldtransportern handelt, folgt weiter aus dem Vermerk zur Asservatenauswertung vom 20.12.2018. Dort konnte eines der notierten Kennzeichen (…) der T19 als Fahrzeughalter zugeordnet werden. Die Daten auf den Aufzeichnungen aus dem Jahr 2017 sowie die Aufzeichnungen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2018, auf welche im Einzelnen weiter unten (siehe dazu unten: III. 2. f.)) eingegangen wird, zeigen, dass sich der Angeklagte S und der Angeklagte K durchgehend mit der Planung weiterer Straftaten befasst haben. Aus dem Inhalt der Aufzeichnungen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung und dem jeweiligen Redeanteil und Redebeiträgen in den aufgezeichneten Gesprächen ergibt sich insoweit auch, dass zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K ein nahezu gleichrangiges Verhältnis herrschte (hierzu weiter unten: III. 2. f.)). aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) ( S, K, F, B ) (1.) Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum unmittelbaren Tatgeschehen Die Feststellungen zum Vortat- und zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B und S, soweit diese sich im Einklang mit den Feststellungen zur Sache eingelassen haben und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F10, C7 sowie I4 und I3 und auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung und den verlesenen oder anderweitig eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (a.) Der Angeklagte S hat sich konkret zu dieser Tat wie folgt eingelassen: Nach dem Vorschlag von dem Angeklagten B habe er – der Angeklagte S – im Internet recherchiert, wie man den Geldtransporter öffnen könne, das sei aber sehr risikobehaftet gewesen. Daraufhin habe B ihm einen nachgemachten Schlüssel des Transporters präsentiert. Er – S – habe dann einige Male am T11 die Ankunft des Transporters und die weiteren Abläufe beobachtet. Er habe sodann zwei bis vier Wochen, nachdem B ihm den nachgemachten Schlüssel ausgehändigt habe, die Tat unter Einsatz des Schlüssels ausgeführt. B habe danach– wie vorab verabredet – 10% der Tatbeute, mithin 52.000 € erhalten. Der Angeklagte B hat dazu übereinstimmend angegeben, dass er den nachgemachten Schlüssel S ausgehändigt habe, weitere Einzelheiten zur konkreten Tatausführung habe er nicht erhalten. Er habe auch keinen Anteil nach der Tatbegehung ausgezahlt bekommen. (b.) Die Einlassungen der Angeklagten S und B sind insoweit glaubhaft, sie bestätigen und ergänzen sich. Der Angeklagte S hat überzeugend eingeräumt, dass er selbst bei der Tatausführung beteiligt war und in den Geldtransporter gestiegen ist. Dies findet seine Bestätigung auch in seinen Angaben gegenüber der Angeklagten B1 in dem abgehörten Innenraumgespräch vom 02.10.2018 gegen 21.15 Uhr. In dem Gespräch heißt es insoweit: S: „Ich habe drei Sachen geklärt, ne?" B1: „Ja." S: „drei Sachen, mit denen wir insgesamt über drei Millionen verdient haben.“ Bei diesen erwähnten drei Sachen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um die Taten vom 12.05.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017. Dies ergibt sich aus der weiteren Umschreibung der Taten in den folgenden Gesprächen. Zu der einen Tat führt der Angeklagte S aus, dass bei der Tat „ 500 raus kamen – 600, sagen wir 600“. Gemeint damit dürften 500.000,00 € bis 600.000 € Beute sein. Bei der Tat vom 10.11.2016 erbeuteten die Täter tatsächlich einen Betrag i.H. v. 517.373,46 €. Im weiteren Verlauf des nachfolgenden Gespräches (Gespräch vom 02.10.2018, 21.31 Uhr liest der Angeklagten B1 auch einen Zeitungsartikel über diese Tat vor. In dem sich anschließenden Gespräch vom 02.10.2018, 21.31 Uhr führt der Angeklagte S weiter aus: S: „Ich bin raus gekommen aus dem Gefängnis. Ich war sechs Monate drinne, ne." B1: „Ja." S: „Kurz davor haben wir diese 600 gemacht, ne. Dann bin ich rein gekommen sechs Monate, ich war drinne - bei den Jungs ging nix, nix. Die haben·nix auf die Reihe bekommen ohne mich. Dann kam ich raus. Ich schwör auf alles, ich habe direkt meinen Kontaktmann angerufen. In derselben Woche, wo ich raus 'gekommen bin, sind wir los gegangen direkt in Bank - 250. In derselbe Woche." […] S: „In derselben Woche, wo ich raus gekommen bin. Ich war draußen, zwei drei Tage - dann am vierten, fünften, sechsten Tag, sind wir los gegangen direkt 250. Aber auf locker easy. Weißte wie...? Wir sind zum Bankautomaten gegangen (unverständlich) ... dann geleert. Ich hatte Schlüssel." […] S: „und dann habe ich mich halbes Jahr lang vorbereitete und diese Dinges… (unverständlich)“ In diesem Gespräch berichtet der Angeklagte S über die Tat in X2 vom 23.06.2017. Der Angeklagte S war tatsächlich nach seiner geständigen Einlassung erst kurz zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden und hatte entsprechend der Einlassungen der Angeklagten B und seiner selbst, auch unmittelbar Kontakt zu dem Angeklagten B gesucht. In die Chronologie passt zudem, dass der Angeklagte S berichtet, dass man kurz zuvor „diese 600“ – gemeint ist die Tat vom 10.11.2016 – gemacht habe. Dass es sich bei der Tat, von der der Angeklagte S spricht um die Tat in X2 handelt, folgt zudem aus der genannte Beute von „250“. Bei der Tat in X2 ist insoweit tatsächlich ein Betrag i.H.v. 254.000,00 € entwendet worden. Der Angeklagte S berichtet dann weiter, dass er nach einem halben Jahr Vorbereitung die nächste Tat („Dingens“) gemacht habe. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um die Tat vom 19.12.2017 in H handeln, welche tatsächlich fast genau ein halbes Jahr nach der Tat in X2 stattgefunden hat. Im weiteren Verlauf schildert der Angeklagte S zudem in diesem Zusammenhang weitere Einzelheiten zur Durchführung der Tat in H (siehe dazu weiter unten). Mithin ergibt sich aus diesen Gesprächen bereits, dass es sich bei den drei Taten, von denen der Angeklagte S der Angeklagten B1 berichtet, um die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.207 und vom 19.12.2017 handelt. Dies ergibt sich ferner daraus, dass das von dem Angeklagten S genannte Beutevolumen aus den drei Taten von drei Millionen der Summe der Beute aus den drei Taten vom 10.11.2016 (517.373,46 €), vom 23.06.2017 (254.000,00 €) und vom 19.12.2017 (ca. 1.800.000,00 €) in Höhe von insgesamt 2.571.373,46 € ungefähr entspricht. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Angeklagte S, um seine Freundin, die Mitangeklagte B1 zu beeindrucken, die Beutehöhe insgesamt großzügig aufgerundet hat. Bestätigt wird die geständige Einlassung der Angeklagten B und S ferner durch das im Selbstleseverfahren eingeführt Behördengutachten vom 13.07.2017. Ausweislich des Gutachtens konnten an einem der Originalschlüssel des Geldtransporters entsprechende der Bekundungen des Angeklagten B Spuren einer Nachschlüsselanfertigung festgestellt werden. (c.) Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I3/I4 sind zwei Personen in den abgestellten Geldtransporter gestiegen und haben dort das Geld entwendet. Dass es sich bei der zweiten Person, welche mit dem Angeklagten S in den Geldtransporter gestiegen ist, um den Angeklagten K gehandelt hat, folgt zunächst aus den bereits genanntenErkenntnissen aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung. Der Angeklagte K hat sich dazu nicht eingelassen. Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte K bei allen drei Taten beteiligt war als Mittäter. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der oben im Einzelnen ausgeführten Umstände überzeugt, dass der Angeklagte K mit dem Angeklagten S in den Geldtransporter auf der Fahrerseite eingestiegen ist. Da er nach seiner Einlassung zur Person und dem Vermerk vom 23.10.2018 selbst bis 2016 im Bereich des Geldtransportes – u.a. vom 01.01. bis 31.12.2016 bei der Firma L27, freigestellt ab August 2016 – eingesetzt worden war, sogar im Bereich E3, kannte er sich grundsätzlich mit dem Aufbau eines Geldtransporters aus und war daher der geeignete Mittäter für die Tatausführung. Aufgrund dieses Umstandes ist die Kammer zudem von dem Umstand überzeugt, dass es der Angeklagte K gewesen ist, welcher mit dem nachgemachten Schlüssel den Geldtransporter auf der Fahrerseite betreten und dem Angeklagten S sodann die Beifahrertür geöffnet hat, damit dieser ebenfalls das Fahrzeug betreten kann. Nach den glaubhaften Bekundungen ließ sich der Geldtransporter über mehrere Knöpfe und Schalter im Fahrerbereich bedienen. Da der Angeklagte K bereits im Rahmen seiner Vortätigkeit in Sicherheitsfirmen auch als Fahrer eines Geldtransporter eingesetzt war, lag es hier nahe, ihm die Bedienung der Schalter des Geldtransporter zu überlassen, so dass er das Fahrzeug auf der Fahrerseite betreten musste. Dies steht zudem im Einklang mit der Beschreibung der Person, die auf der Fahrerseite ausgestiegen ist. Die Beschreibung der Statur der Person durch den Zeugen I3, nämlich eine Person mit stämmigerer Figur - passt zu dem Angeklagten K, nicht jedoch zu der (schlanken) Statur des Angeklagten S. (d.) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte F jedenfalls bei der Tatausführung Hilfe geleistet hat, indem er jedenfalls den Tatort und die Gegebenheiten mit ausgekundschaftet hat. Diese Überzeugung basiert auf dem bereits genannten Gespräch des Angeklagten S mit der Angeklagten B1 vom 02.10.2018, ab 21.15 Uhr), in dem er auch von der Tat in E3 berichtet. In dem Telefonat spricht S in dem Kontext E3 von dem „blauen Hund“, der – eine Woche davor – dabei gewesen sei und gibt auf Nachfrage der Angeklagten B1 an, dass dessen tatsächlicher Name I11 sei: S: „Frag mal die anderen Jungs, die jetzt AMG fahren bei uns. Wer die klar gemacht, dass die dingens.“ […] S: „Diese eine Sache, wo 500 raus kamen - 600, sagen wir 600 - eine Woche… davor, da war dieser Dingens dabei, dieser „blaue Hund". Weißt du doch..." B1: „Wie heißt der überhaupt?" S: „Hä?" B1: „Wie heißt der überhaupt?" S: „I11…“ B1: „Der heißt doch nicht I11." S: „Der heißt I11… Hier, der hier... Siehst du dieses Auto hier? Ich zeig dir ... (unverständlich).“ B1: „Voll die Autos drauf." S: „Hier: Siehst du dieses Auto? Ein Hund, wenn der das nicht fährt wegen mir. Natürlich, Allah gibt alles. Aber ich habe dann gesagt, komm…“ Nach dem Gesprächsinhalt war ein „blauer Hund“ namens I11 ebenfalls an der Tat in E3 vom 10.11.2016 beteiligt. Dass es sich in diesem Gespräch um die Tat in E3 handelt, folgt aus dem Gesprächszusammenhang und der von dem Angeklagten S ungefähr bezifferten Beute. Bei I11, dem „blauen Hund“ handelt es sich um den Angeklagten F. Dieser verfügt über auffällig blaue Augen, was die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen konnte, und was sich des Weiteren aus den verlesenen Personendaten aus dem Antrag auf Verlängerung einer Duldung vom 01.09.2011, dem Ausweisdokument aus der Aussetzung der Abschiebung/Duldung vom 05.11.12 sowie dem elektronischer Aufenthaltstitel vom 10.03.2015 des Angeklagten F ergibt. In dem Gespräch wird des Weiteren ein Bild erwähnt mit einem Auto, welches der Angeklagte S der Angeklagten B1 zeigt, auf welchem der I11 ebenfalls drauf ist („Der heißt I11… Hier, der hier... Siehst du dieses Auto hier?“). Tatsächlich konnten ausweislich des Auswertungsvermerkes des von dem Angeklagten S genutzten Mobiltelefons vom 30.04.2019 auf diesem Mobiltelefon ein aufgenommenes Foto mit mehreren Mercedes AMG – unter anderem auch dem Mercedes AMG mit dem amtlichen Kennzeichen … des Angeklagten F – und einem Lichtbild, auf welchem ausweislich des Vermerkes der Angeklagten F vor einem Mercedes zu sehen ist. Dabei scheint es sich um das Foto zu handeln, welches der Angeklagte S der Angeklagten B1 in dem Gespräch zeigt. Der Hinweis aus dem Gespräch, dass die „Jungs“ dank ihm – dem Angeklagten S – AMG fahren, deutet ebenso auf eine Beteiligung des Angeklagten F hin. Dass der Angeklagte S in diesem Zusammenhang tatsächlich den Angeklagten F meint, ergibt sich auch daraus, dass er ausweislich der Auswertung des bei dem Angeklagten S sichergestellten Mobiltelefons vom 11.10.2019 in dem Chat vom 16.10.2018 mit der Angeklagten B1 dieser mitteilt auf ihre Frage, mit wem er unterwegs sei, dass er mit „Blauauge“ sei und schickt in diesem Zusammenhang ein Foto, auf dem F abgebildet ist. In einem Telefongespräch, welches S heimlich aus der JVA am 17.01.2019, ab 07.44 Uhr mit der Angeklagten B1 geführt hat, spricht er davon, dass sie sich vor den Brüdern von „Blauauge“ in Acht nehmen solle, die bestimmt beim Prozess erscheinen würden. Tatsächlich waren die Brüder F6, F7 und F5 an einzelnen Verhandlungstagen vor Ort. Daneben kämen nur die Brüder des Angeklagten K, die teilweise auch als Zuschauer die Hauptverhandlung verfolgten, in Betracht. K hat jedoch keine blauen Augen. Aus dem abgehörten Gespräch vom 02.10.2018, ab 21.15 Uhr ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwar eine Beteiligung des angeklagten F an dem Diebstahl aus dem Geldtransporter, jedoch heißt es in dem Gespräch – eine Woche davor sei dieser dabei gewesen, so dass nur von Beteiligung im Vorfeld beim Auskundschaften des Tatortes ausgegangen werden kann. Zudem ergibt sich aus dem Gespräch vom 02.10.2018, ab 21.15 Uhr (siehe oben), dass der Angeklagte F für seine Hilfeleistung einen Betrag in Höhe von mindestens 69.500,00 € erhalten hat von S. So führt der Angeklagte S dazu aus, dass die anderen wegen ihm AMG fahren. Damit spielt er auf die Mercedes AMG Fahrzeuge an, die sowohl F als auch K angeschafft haben in 2017/18. Der Angeklagte F hat insoweit kurz nach der Tatbegehung in E3 im Januar 2017 einen Mercedes AMG erworben, wobei er zum Schein den Zeugen B17, einen Freund aus Kindheitstagen, als den Käufer und Halter angegeben hat. Der Kaufpreis in Höhe von 69.500,00 € ist dabei in bar entrichtet worden. Der Zeuge U1, der den damaligen Mitbeschuldigten B17 im Ermittlungsverfahren vernommen hat, hat insoweit bekundet, dass dieser nach anfänglichem Leugnen zugegeben habe, dass F ihn Ende Dezember 2016 gefragt habe, ob er ein Fahrzeug auf sich zulassen würde, er sei dann mit F nach N13 gefahren sei, um das Kraftfahrzeug zu erwerben. Er sei als Käufer aufgetreten, das Geld habe der Angeklagte F jedoch in bar gezahlt. Bestätigt wird dieser Umstand dadurch, dass ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 der Fahrzeugschlüssel und einige Schriftstücke im Besitz des Angeklagten F sichergestellt werden konnten, welche dem Fahrzeug zuzuordnen sind. Ferner haben die Finanzermittlungen ergeben, wie der Zeuge U1 glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte F zu keiner Zeit über legalen Einkünfte verfügte, die die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges (in bar) erlaubt hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Geldeingang von 29.785,30 € am 13.11.15 aus dem Libanon auf das Konto des Angeklagten F feststellbar war, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführtem Vermerk zu den Finanzermittlungen F sowie dem Kontoauszug ergibt. Denn nach den insoweit erfolgten Finanzermittlungen wurde dieser Betrag – überwiegend in Kleinbeträgen bis zum 01.04.2016 wieder abgebucht. Ferner hat der Zeuge U1 glaubhaft bekundet, dass der Zeuge B17 zugegeben habe, dass dieser Kontoauszug als Alibi für B17 dienen sollte. Der Betrag entspricht einer ungefähren prozentualen Beteiligung von 13%, was für ein Hilfeleisten bei der Tatvorbereitung eine großzügige Entlohnung darstellt. Dass der Angeklagte F zu diesem Zeitpunkt der Gruppe um S angeschlossen hat, um auch in Zukunft eine Vielzahl noch ungewisser Taten zu begehen, war demgegenüber nicht feststellbar. So ergaben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Hinweise auf eine Beteiligung F´s an den Taten in X2 und H. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde über die Begehung einer Vielzahl von weiteren Taten gesprochen (vgl. dazu Verbrechensverabredung, III. 2. f.)). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte F nach seiner eigenen Einlassung keinerlei legale Einkommensquellen – außer Sozialhilfeleistungen – hatte, das durch seine Tatbeteiligung verdiente Geld jedoch in ein Luxusobjekt – nämlich den Mercedes – investierte, welches im Übrigen auch nicht unbeträchtliche Unterhaltskosten nach sich zieht, schließt die Kammer jedoch auf den Umstand, dass der Angeklagte F bereits zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, seinen weiteren Lebensunterhalt durch die Begehung von im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zu bestreiten. Dafür spricht auch die – zeitlich spätere – Begehung der Betrugstat in der Schweiz sowie die spätere Verabredung mit S zur Begehung weiterer Taten durch Leeren von Geldautomaten (siehe dazu unten, Verbrechensverabredung). (2.) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen der Zeugen F10 und C7, die davon berichtet haben, dass sie im Nachgang zur Tat in Verdacht geraten waren und entweder freiwillig oder aufgrund einer Verdachtskündigung die Beschäftigung bei der X aufgegeben haben. Der Zeuge I12, der Geschäftsführer der X hat zudem von der Schadenshöhe und davon berichtet, welchen Imageverlust die Taten für die Firma X mit sich gebracht haben. bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) (S, K, B) (1.) Feststellungen zum Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Inhaftierung des Angeklagten S und zu der konkreten Tatplanung mit dem Angeklagten B nach der Entlassung des Angeklagten aus der Haft beruhen auf den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten S und B. Die Feststellungen zur Erlangung des Schließfachschlüssels und des entsprechenden Codes durch den Angeklagten B beruht ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten B. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Observation der Q3-Filiale, um den Zeitpunkt der Befüllung des Geldautomaten festzustellen, beruht auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten S, welcher eingeräumt hat,selbst beobachtet zu haben wann der Geldautomat beliefert werde. Bestätigt wird diese Einlassung durch den Umstand, dass die Tat tatsächlich zeitnah nach der Befüllung des Automaten erfolgte. Der Automat wurde nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N14, G4 und K5, die Mitarbeiter der Firma X, am 22.06.2017 gegen 16.54 Uhr durch sie mit einem Geldbetrag i.H.v. 266.000,00 € befüllt. Die Zeugen bekundeten diesen Umstand übereinstimmend und und nach Vorhalt der Dienstblätter, so dass deren Bekundungen glaubhaft sind. (2.) Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen Die Überzeugung der Kammer zu dem unmittelbaren Tatgeschehen beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten B und des Angeklagten S, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen, sowie im Übrigen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K5 und G4. Soweit der Angeklagte S sich dahingehend eingelassen hat, dass der Angeklagte B die Tat habe alleine durchführen wollen, wird seine Einlassung durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. Der Angeklagte B habe für X2 nur 10 % der Tatbeute erhalten sollen und habe dies nicht eingesehen, da er alles vorbereitet und den Schlüssel besorgt habe. Der Angeklagte B habe dann die Tat selbst ausgeführt und er, der Angeklagte S, sei währenddessen draußen geblieben und habe die Tatbegehung abgesichert. Der Angeklagte B habe auch den größten Teil der Tatbeute aus der Tat erhalten, aber auch er habe wesentlich an der Tat profitiert. Die Einlassung des Angeklagten B, dass diesem wichtig war, nicht bei der unmittelbaren Tatausführung beteiligt zu sein, erscheint glaubhafter als die Einlassung des Angeklagten S. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten B spricht zunächst die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. In einem Gespräch vom 02.10.2018 gegen 21.23 Uhr in dem Fahrzeug des Angeklagten S mit der Angeklagten B1, die Stimmen konnte die Kammer anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks eindeutig den Angeklagten zuordnen, berichtet der Angeklagte S der Angeklagten B1 von der Tat in X2. In diesem Gespräch heißt es im Wortlaut: „ Wir sind zum Bankautomaten gegangen… dann geleert. Ich hatte den Schlüssel.“ Aus dem Wortlaut der Unterhaltung ergibt sich insoweit bereits, dass der Angeklagte S zum einen nicht alleine zum Bankautomaten gegangen ist und zum anderen, dass er im Besitz des Schlüssels gewesen ist. Aus der Gesamtschau mit den anderen, von dem Angeklagten S begangenen oder geplanten Taten ergibt sich ferner, dass der Angeklagte S stets bei der unmittelbaren Tatausführung dabei gewesen ist, wohingegen der Angeklagte B – entsprechend seiner Einlassung – lediglich vorbereitend tätig geworden ist. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B bei der unmittelbaren Tatbegehung nicht dabei gewesen ist, folgt weiter aus dem Umstand, dass dies ein unnötiges Risiko für die Ausführung der bereits anvisierten aber noch nicht hinreichend vorbereitet und durchgeführten Tat in H darstellte. Der Angeklagte B hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass über die Tat in H bereits vor der Begehung der Tat in E3 gesprochen wurde. Bei dieser Tat handelte es sich um diejenige mit der meisten Beute. Zur Vorbereitung der Tat bedurfte es zudem erneut der Kenntnisse und des Zugriffs des Angeklagten B über die Arbeitsabläufe bzw. die Arbeitsmittel der Firma X. So benötigte der Angeklagte S noch detaillierte Schilderungen zum Ablauf der Geldabholung, die Telefonnummer der Sicherheitsabteilung der Firma L22 für die Anmeldung der Ankunft des Geldtransporters und eine Quittung, zur Erstellung einer Fälschung. Da es sich bei sämtlichen der drei Taten um solche handelte, bei denen besondere Kenntnisse oder besonderer Zugang zu Arbeitsmitteln der Firma X erforderlich waren, war absehbar, dass Mitarbeiter der Firma X zügig in den Ermittlungsfokus geraten würden. Um sich den Zugang zu dem Insiderwissen des Angeklagten B so lange wie möglich zu erhalten, war es dementsprechend notwendig, dass der Angeklagte B so lange wie möglich nicht auffällig wird. Der Einsatz des Angeklagten B bei der Tatbegehung am 22.06.2017 stellte somit ein unnötiges Risiko dar und wäre geeignet gewesen, die Durchführbarkeit der Tat zulasten der Firma L22 zu beseitigen. Auffällig ist insoweit auch, dass der Angeklagte S bzgl. dieser Tat den angeblichen Beuteanteil von B nicht zahlenmäßig präzisiert. Darüber hinausgehend hat der Angeklagte S zudem ein Motiv, den Angeklagten B zu belasten. So ergibt sich aus den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws, dass diesem die Loyalität gegenüber seinen Mittätern besonders wichtig ist. So heißt es in dem Gespräch vom 02.10.2018, 21.15 Uhr: S: „Diese letzte Sache hätte ich machen können, ne, hätte ich irgendeinen Deppen mitgenommen. Hätte ich dem einfach 50.000 gegeben, 100.000 gegeben und hätte 2 Millionen in meine Tasche getan. Aber nein - ich habe den mitgenommen, ich habe den mitgenommen, ich habe den mitgenommen. Damit jeder was hat. Damit wir alle stabil sind. Ich habe noch nie jemanden links liegen lassen." In einem Gespräch vom 13.01.2019 gegen 13.28 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem gesondert Verfolgten M2– das genutzte Mobiltelefon ist auf die Ehefrau des gesondert Verfolgten M2, der Zeugin P4, zugelassen – wird der mögliche Verrat der Mitangeklagten K und Z thematisiert, woraufhin sich der Angeklagte S verblüfft zeigt und eine Aussage durch den Angeklagten Z zudem ausschließt ( „Q5…. Niemals“ ). M2: „Aber die wussten sowieso schon Bescheid…“ S: „Bruder, die wissen nichts Bescheid!“ M2: „Doch, doch, doch… Du denkst, aber glaub mir, die Sachen, die die mir gesagt haben… Ich weiß nicht … ich sag dir L29 oder Q5!“ S: „Q5 niemals!“ M2: „Ja ich… wie gesagt, ich kanns mittlerweile… also wie gesagt, da stehen wirklich ein paar Sachen… also die Sachen standen da nicht, aber die haben mir ein paar Sachen gesagt…“ S: „Ja G8, G8 war es…“ M2: „Ich weiß es nicht keine Ahnung...“ Weiter zeigt sich der Angeklagte S deutlich verärgert, als der Angeklagte M2 ihm berichtete, dass der Zeuge M6 gegenüber der Polizei ausgesagt hat, dass er für ihn einen VW Geldtransporter versichert habe. In einem weiteren Gespräch vom 22.01.2019, 16.48 Uhr aus der Justizvollzugsanstalt spricht der Angeklagte S mit seiner Freundin über den Angeklagten B. In dem Gespräch heißt es: G: „Willst du eigentlich aussagen?“ S: „Weiß ich noch nicht. Gegen diesen B sage ich auf jeden Fall aus. Der hat mich doch voll belastet." Auch während der Hauptverhandlung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten B und dem Angeklagten S. Eine falsche Belastung des Angeklagten B gerade hinsichtlich dieses Tatgeschehens war zudem möglich, da der Angeklagte B im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten in diesem Punkt veränderte. So gab der Angeklagte B zunächst an, dass der Angeklagte S den Schlüssel auf Hinweis des Angeklagten B selbst besorgt habe und räumte erst später ein, den Schlüssel bereitgestellt zu haben. Zudem gab es hinsichtlich dieses Tatgeschehens keine Täterbeschreibungen von Zeugen, welche eine Beteiligung des Angeklagten B hätten entgegenstehen können. Weiter spricht der Umstand, dass der Angeklagte S im Rahmen der Untersuchungshaft versucht hatte, den Ausgang des Verfahrens durch Absprachen insbesondere mit der Angeklagte B1, für sich günstig zu gestalten, gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten S in diesem Punkt. So bespricht der Angeklagte S mit der Angeklagten B1 in einem Gespräch vom 17.01.2019 gegen 07.44 Uhr, dass er in eine Therapie kommen möchte. Der Angeklagte S sagt insoweit: „ vor Gericht, klär das nochmal mit deinem Anwalt ab, musst du auf jeden Fall bezeugen, dass ich Drogen genommen habe.“ Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die unmittelbare Tatausführung durch den Angeklagten S und eine weitere Person, nämlich den Angeklagten K, erfolgte. Die Überzeugung der Kammer beruht zunächst darauf, dass der Angeklagte S sich glaubhaft am Ende der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass bei der unmittelbaren Tatausführung am Tatort bei allen Taten (nur) zwei Personen beteiligt waren. Die Einlassung erscheint der Kammer glaubhaft, da dies bei den Tatgeschehen vom 10.11.2016 und vom 19.12.2017 durch Zeugen jeweils bestätigt wurde. So bekundete der Zeuge D für das Tatgeschehen vom 19.12.2017, dass der nachgemachte Geldtransporter mit zwei Personen besetzt gewesen ist. Hinsichtlich des Geschehens vom 10.11.2016 bekundeten die Zeugen I3/I4 glaubhaft, dass sie zwei Personen gesehen hätten, welche in den Geldtransporter eingestiegen seien. Für die Tat in X2 wird dies ferner durch den Wortlaut des Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 02.10.2018, gegen 21.23 Uhr bestätigt. In dem Gespräch zwischen dem Angeklagten S mit der Angeklagten B1 berichtet der Angeklagte S der Angeklagten B1 von der Tat in X2. In diesem Gespräch heißt es im Wortlaut: „ Wir sind zum Bankautomaten gegangen… dann geleert. Ich hatte den Schlüssel.“ Aus dem Wortlaut der Unterhaltung ergibt sich insoweit bereits, dass weder der Angeklagte B noch der Angeklagte S alleine zum Bankautomaten gegangen sind und zum anderen, dass der Angeklagte S im Besitz des Schlüssels gewesen ist. Dass es sich bei dieser zweiten Person, welche mit dem Angeklagten S den Geldautomaten am 23.06.2017 geleert hat, um den Angeklagten K gehandelt hat, folgt zunächst aus den Erkenntnissen aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung zur Beteiligung des Angeklagten K als Mittäter. Unter Zusammenschau der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung, der Finanzermittlungen und der übrigen Beweisaufnahme bestehen seitens der Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte K an der Begehung der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 beteiligt gewesen ist. Ergänzend dazu beruht die Überzeugung der Kammer bzgl. der Tat in X2 auch auf dem Umstand, dass es auch bei dieser Tat für den Angeklagten S sinnvoll gewesen ist, den Angeklagten K einzubeziehen. Der Angeklagte K hatte nach dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 23.10.2018 sowie der übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten K zu seiner Person bereits in mehreren Sicherheitsunternehmen und zuletzt auch im Werttransportbereich als Fahrer gearbeitet. Wie der Angeklagte K zudem im Rahmen der Befragung der Zeugin T20 im Rahmen der Hauptverhandlung zu erkennen gab, ist ihm aus dieser Tätigkeit die Bedienung und insbesondere Leerung von Geldautomaten bekannt. Diesen Umstand bestätigt des Weiteren das Gespräch aus der InnenraumüberwachungInnenraumüberachung vom 26.11.2018, 08.38 (siehe unten: III. 2. f.) dd.) (2.) (a.)) in welchem der Angeklagte K dem Angeklagten Z über seine Tätigkeit bei einem der Sicherheitsunternehmen berichtet („ Aber·vor allem überwiegend war ich in Geldautomaten “). Dieses Sonderwissen des Angeklagten K ermöglichen eine zügige Durchführung der Tat. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte K für seine Beteiligung an der Tatbegehung einen Betrag von mindestens 50.000,00 € erhalten hat, folgt aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 20.10.2018. In diesem Gespräch rechnet der Angeklagte S dem Angeklagten Z wie folgt die von dem Angeklagten K erhaltene Tatbeute vor: S: „Durch mich hat der - ich rechne genau - 640, 50, 690 - dann noch das da - hat der 800.000 Euro verdient. 850.000 in diesem Jahr.“ Diese Aussage ist derart zu deuten, dass auf die drei Taten eine Teilbetrag von 640.000,00 €, 50.000,00 € und 160.000,00 € entfallen. Auf die Tat vom 23.06.2017 entfällt somit ein Beuteanteil des Angeklagten K i.H.v. 50.000,00 €, da die Tat im Vergleich zu den anderen beiden Taten die geringste Beute hatte. Der Betrag i.H.v. 640.000,00 € scheidet aufgrund der Gesamtbeute von „nur 254.000,00 € aus. Der Betrag i.H.v. 160.000,00 € scheidet ebenfalls aus, da der Angeklagte somit mehr als die Hälfte der Gesamtbeute bekommen hätte, was vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte S über seinen Kontakt zu dem Angeklagten B die Begehung der Tat erst ermöglicht hat und selbst an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt gewesen ist. Es erscheint vor diesem Hintergrund abwegig, dass der Angeklagte S mit einem Beuteanteil von weniger als der Hälfte einverstanden gewesen wäre, zumal noch der Anteil des Angeklagten B zu berücksichtigen ist. (3.) Nachtatgeschehen Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T12 und B8, welche das Geschehen plausibel im Einklang mit den Feststellungen zur Sache geschildert haben. cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) (S, K, B, Z) Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 19.12.2017 beruhen insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S und B, der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten Z, auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen D, L23, E9, C9, M6, E15, N15, K7 und B20 sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung sowie der Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen: (1.) Feststellungen zum Tatvorgeschehen (a.) Die Feststellungen zur Tatplanung durch den Angeklagten B und den Angeklagten S beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B und S, welche das Geschehen – der Angeklagte B umfangreicher als der Angeklagte S – übereinstimmend und im Einklang mit den Feststellungen zur Sache schilderten. Dass die Schilderungen des Angeklagten B hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen der Firma L22 und dem üblichen Ablauf der Geldabholung den Tatsachen entsprechen, wurde durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen L23 und D als Mitarbeiter der Firma L22 sowie durch die Zeugen K7, N15 und E15 als Mitarbeiter der Firma X bestätigt. Die Zeugen D und L23 bestätigte insoweit zudem, dass in der Vorweihnachtszeit generell und üblicherweise an einem Dienstag die Tageseinnahmen besonders hoch seien. (b.) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagten S, B, K und Z den Entschluss fassten, die Tat zulasten der Firma L22 zu begehen. (aa.) Diesbezüglich haben sich die Angeklagten S, der Angeklagte B und der Angeklagte Z (teil-)geständig eingelassen, wobei die geständigen Einlassungen der Angeklagten Z und S diesbezüglich durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere durch die Erkenntnisse aus den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung und dem Ergebnis der Finanzermittlungen bestätigt wird. (aaa.) Der Angeklagte S hat sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Es sei ihm nach der Tat in X2 schnell klar gewesen, dass sein Beuteanteil nicht lange halten würde, so dass die Idee konkreter geworden sei, nunmehr eine große Tat u begehen. Ab September/Oktober 2017 habe er daher mit B konkreter über die Tat in H gesprochen, zuvor sei diese Tat lediglich am Rande mal abstraktes Thema gewesen. Der Angeklagte B habe über eine Änderung des Fahrplans berichtet, die dazu führe, dass dienstags viel Geld abgeholt werden würde und dazu, dass der Transporter nicht immer zur gleichen Zeit erscheine, sondern ein Zeitfenster von einer halben Stunde bestünde, so dass es möglich wäre, vor dem echten Transporter der X bei der Firma L22 zu erscheinen. Er sei an der Beschaffung des Transporters und der Präparierung etc. beteiligt gewesen, er sei von B auf die Kommunikation im Rahmen des Abholvorgangs vorbereitet worden, indem er die Namen der Ansprechpartner genannt habe. Die Info über den erforderlichen Anruf vor Ankunft sei ebenfalls von B gekommen. Er habe auch gewusst, dass der richtige Transporter an dem Tattag erst später ankommen würde. Er selbst habe einen wesentlichen Teil der Tatbeute erhalten, der Angeklagte B wie zuvor vereinbart 15% der Gesamtsumme. Bei der Tatausführung seinen nur Replika-Waffen, als solche ohne Schussfunktion zum Einsatz gekommen. Der Angeklagte B hat sich wie folgt eingelassen: Es sei auch darüber geredet worden, wo man am meisten Geld mit wenig Sicherheit abholen könne, L22 habe anders als andere Großfirmen weniger Sicherungen und Kontrollen gehabt, er habe S nicht alle Informationen liefern können, ein Teil sei wohl durch Observationen herausgefunden worden, er habe S im November eine Original-Quittung ausgehändigt, nachdem er die B9-Tour gefahren sei. Er habe S auch mitgeteilt, welche Angaben geändert werden mussten, ferner habe er ihm aus dem Handy Nummer der Sicherheitszentrale der Firma L22 herausgegeben und zur Verfügung gestellt. Des Weiteren erklärte der Angeklagten B, dass ihm der Angeklagte S zwar keine Details zu dem genauen Tathergang verraten habe, es sei allerdings von der Verwendung eines Begleitfahrzeuges die Rede gewesen. In dieses sollten die erbeuteten Kisten an einem sicheren Ort umgeladen werden, um den weiteren Transport zu verschleiern. Der Angeklagte Z hat sich zu diesen Tatvorwurf wie folgt eingelassen: Er habe in einer Situation, in der er gefrustet gewesen sei, weil sich mit der Tätigkeit als Maurer noch nicht einmal eine Familie ernähren ließ, S wiedergetroffen, der einen luxuriösen Lebenswandel mit dicken Autos, Markenklamotten und Uhren geführt habe und noch nicht gestresst gewirkt habe, er habe diesen gefragt, woher er so viel Geld habe und schließlich habe S ihn gefragt, ob er nicht auch etwas von „dem Kuchen ab haben“ wolle. S plane etwas und er – der Angeklagte Z – müsste nur ein Auto auf sich zulassen, dafür habe er 150.000 bekommen sollen. Er habe dann nur an das Geld gedacht und dies getan. (bbb.) Die Feststellungen zur Sache zur Beteiligung an der Tat werden zudem auch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt. Unter anderem kauften die Angeklagten S und Z ausweislich des Vermerkes vom 28.03.2019 über die Zuordnung der sichergestellten Beleg zu anonymisierten Ankäufen von Gold am 27.12.2017 – unmittelbar nach der Tat in H – bei der N16 GmbH jeweils einen 250g Goldbarren im Wert von jeweils 8.841,68 € ein. Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera, die während der Ankäufe lief, hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Insgesamt verkaufte der Angeklagte Z ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 und der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellungsübersicht vom 28.03.2019, dem Vermerk vom 11.12.2018 sowie dem Auswertungsvermerken vom 12.03.2019 und vom 06.03.2019 im Zeitraum vom 23.11.2017 bis zum 19.10.2018 Gold in einem durch sichergestellte Belege oder Gold nachvollziehbaren Gesamtwert von insgesamt 56.138,50 €. Im Schließfach der Mutter des Angeklagten Z, zu welchem der Angeklagte Z nach dem Vermerk vom 22.01.2019 eine Zugangsberechtigung hat, konnte zudem ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellungsübersicht vom 28.03.2019 sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 Gold in einem Gesamtwert von 69.887,82 € und Bargeld i.H.v. 8.600,00 € sichergestellt werden. Weiter konnten bei dem Angeklagten Z ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 und dem Auswertungsvermerk vom 22.01.2018, welche beide im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, bei dem Angeklagten Z in seiner Wohnung eine Armbanduhr der Marke Rolex und Schmuck in einem Wert von 20.350,00 € sichergestellt werden. Insgesamt konnten demnach Vermögenswerte bei dem Angeklagten Z im Umfang von 1545.977,32 € (Goldverkäufe 56.138,50 €; sichergestelltes Gold 69.888,82 €; Schmuck und Uhr 20.350,00 € und Bargeld 8.600,00 €) sichergestellt werden. Dies stimmt mit den Angaben des Angeklagten Z zu dem an ihn gelangten Anteil an der Beute aus der Tat vom 19.12.2017 in der Größenordnung überein, selbst wenn man eine an die Mutter ausgezahlte Abfindung in Höhe von insgesamt 16.779,33 € berücksichtigt. Bestätigt wird dies ferner durch den Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw vom 16.09.2018, 18.07 Uhr. Dort heißt es diesbezüglich: Z: „Ich habe jetzt noch 100. Dann habe ich natürlich noch die Uhr, die Kette. Das sind dann 110,112,115. Aber was ich so noch ausgeben könnte, wären genau 100. Aber das mache ich nicht. Ich hab in die ganzen Sachen investiert, wie in Churros investiert, die Uhr, die Kette, meiner Mutter habe ich so viel gegeben. Dann war ich bei meinem Vater. Verstehst du? Und ich will die auch behalten. Ich will nur was machen, wo ich weiß, das lohnt sich, du machst dein Leben nichts mehr, ich habe ausgesorgt. Was habe ich davon, wenn ich jetzt weiter die alten klar mache, mit denen hier hingehe, da hin gehe, so mache und so mache, mir dicke Autos hole ... Wo ich mir denke, warum holst du dir nicht einfach einen Jaguar? Der kostet auch nur 30. Weißt du, was ich meine? Das mache ich nicht. Ich will darauf warten, dass die einfach richtig am Arsch machen." Die Äußerung des Angeklagten Z, dessen Stimme die Kammer dem Sprecher in dem Gespräch zuordnen konnte, ist derart zu verstehen, dass er zum Zeitpunkt des Gespräches noch 100.000,00 € von der Beute übrig hat, über die er verfügen könnte. Ungefähr 15.000 € habe er bereits für die Kette und die Uhr bezahlt und einiges habe er auch seiner Mutter gegeben. Dieser Gesprächsinhalt deckt sich somit mit den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung. Die Beteiligung des Angeklagten S wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen B20 bestätigt, bei dem es sich allerdings lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handelt und dem somit ein geringer Beweiswert zukommt. Der Zeuge bekundete allerdings glaubhaft, dass ihm der Zeuge M4 während der gemeinsamen Inhaftierung erzählt habe, dass der Angeklagte S die Tat zulasten der Firma L22 in H begangen hat, als sie im Teletext über die Tat gelesen haben. Die Angaben des Zeugen B20 erscheinen aufgrund der oben (siehe III. 2. b.) bereits erfolgten Erwägungen zur Aussagegenese glaubhaft. (bb.) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K, welcher sich nicht zu dem Tatvorwurf geäußert hat, auch an der Tatbegehung beteiligt gewesen ist, beruht auf den Erkenntnissen aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung, dem Ergebnis der Finanzermittlungen sowie der übrigen Beweisaufnahme. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Ausführungen unter III. 2. c.) aa.) (2.) inhaltlich Bezug genommen. Auffällig ist insoweit, dass einige der Goldankäufe im Zeitraum vom 21.12. bis zum 27.12.2017 erfolgten, also unmittelbar nach der Tatbegehung. Für den Umstand, dass es sich bei einem der Täter, welche in dem Geldtransporter waren, um den Angeklagten K handelt, sprechen zudem die folgenden Umstände: Für eine Beteiligung des Angeklagten K an dieser Tat spricht zum einen weiter, dass sein Bruder den Geldtransporter VW T5 in T4 erworben hat. Ergänzend dazu beruht die Überzeugung der Kammer auf dem Umstand, dass es auch bei dieser Tat für den Angeklagten S sinnvoll gewesen ist, den Angeklagten K einzubeziehen. Der Angeklagte K hatte nach dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 23.10.2018 sowie der übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten K zu seiner Person bereits in mehreren Sicherheitsunternehmen im Werttransportbereich als Fahrer gearbeitet, u.a. auch bei der Firma A. Demnach hatte der Angeklagte K mit dem Ablauf solcher Geldabholungen schon Erfahrung. Da die Täuschung der Angeklagten darauf beruhte, einem Mitarbeiter der Firma L22 eine gewisse Routine in der Abholung der Tageseinnahmen vorzuspiegeln, kommt den bereits vorhandenen Erfahrungen des Angeklagten K in diesem Bereich ein hoher Stellenwert bei. Dieser Umstand wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen D bestätigt, welcher erklärte, dass er während der Angeklagte S die Plomben einscannte und die Quittung heraussuchte, sich mit dem Beifahrer, also dem Angeklagten K, unterhalten hat. Der Angeklagte K machte im Rahmen dieser Unterhaltung nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D einen routinierten Eindruck und konnte auf alle Nachfragen des Zeugen ohne zu zögern überzeugende Antworten geben. Dieser Umstand begründet – zusammen mit der Höhe der Beteiligung des Angeklagten K an der Beute – auch die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K derjenige gewesen ist, welcher den Angeklagten S in dem Geldtransporter als Beifahrer begleitet hat. Es wäre insoweit unlogisch, auf die besonderen Fachkenntnisse des Angeklagten K zu verzichten und diesen bei der unmittelbaren Tatausführung nicht dabei zu haben. Der Angeklagte K erhielt zudem mit 640.000,00 € ein Drittel der Beute (siehe dazu schon oben). Die Höhe der Beteiligung spricht insofern für eine wesentliche Rolle des Angeklagten K bei der Tatausführung. Im Vergleich dazu erhielt der Angeklagte Z, welcher nach den Feststellungen zur Sache „lediglich“ das Fahrzeug angemeldet und überführt hat sowie bei der Umgestaltung und Beseitigung des Fahrzeuges half, 150.000,00 €. Es erscheint insoweit nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte K bei „nur“ vorbereitender Tatbeteiligung einen mehr als vierfach so hohen Anteil an der Tatbeute bekommen sollte. Zudem würde die Annahme einer lediglich vorbereitenden Tätigkeit des Angeklagten K bedeuten, dass eine weitere Person neben dem Angeklagten S bei der unmittelbaren Tatausführung dabei gewesen wäre, die damit auch erheblich an der Tatbeute hätte partizipieren müssen. Nach Abzug des Anteils des Angeklagten K (640.000,00 €) des Angeklagten M2 (10.000,00 €) und des Angeklagten Z (150.000,00 €) verbleibt ohne den Anteil des Angeklagten B eine Restbeute i.H.v. 1.000.000,000 €, welche sich der Angeklagte S mit dem anderen ausführenden Täter hätte teilen müssen. Bei einer hälftigen Teilung würden die ausführenden Täter, welche das größte Risiko hatten, somit weniger Beuteanteil als der Angeklagte K bekommen. Kein die Überzeugung des Gerichts tragender Umstand für eine Beteiligung des Angeklagten K an der unmittelbaren Tatausführung waren demgegenüber die Bekundungen des Zeugen D zum Aussehen der Täter. Das von diesem angefertigte Phantombild des Beifahrers sieht dem Angeklagten K nicht ähnlich, sondern weist vielmehr Ähnlichkeiten mit dem Angeklagten S, dem Fahrer des Geldtransporters auf, so dass der Zeuge D die beiden Personen im Rahmen seiner Aussage zu verwechseln scheint. Der Zeuge D schien zudem im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, eine tragfähige Personenbeschreibung der Insassen des falschen Geldtransporters zu liefern. Er bekundete insoweit, dass seiner Auffassung nach viele Personen den Tätern ähnlich sehen würden. Der Zeuge war nach der inzwischen vergangenen Zeit lediglich dazu in der Lage, einen groben Personentyp zu beschreiben, nicht aber eine konkrete Täterbeschreibung zu liefern. Zwar war der Zeuge D in der Lage im Rahmen des Vorhaltes mehrere Stimmproben aus der Telekommunikationsüberwachung im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, nach seinen eigenen Bekundungen die Stimme desjenigen wiederzuerkennen, mit welchem er sich während der Geldabholung unterhalten hat, aber dieser Umstand stellt für die Kammer – trotz der markanten Stimme und Sprechweise des Angeklagten K – aufgrund der Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen D, keinen ihre Überzeugung tragenden Umstand dar. Auch der Umstand, dass die Verteidigung des Angeklagten K angegeben hat, dass dieser nicht auf die Beschreibung des Zeugen D passe, da dieser zum Zeitpunkt der Tat in H stark übergewichtig gewesen sei, führt aufgrund der schlechten Qualität der Täterbeschreibungen des Zeugen D nicht zu einer abweichend Wertung durch die Kammer. Zudem war auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen von dem Goldankauf bei der Firma N16 vom 03.01.2018 – mithin kurz nach der Tat vom 19.12.2017 – zu erkennen, dass der Angeklagte K zu diesem Zeitpunkt zwar korpulenter als der Angeklagte S gewesen ist. Er war jedoch nicht in einem solchen Maße übergewichtig, dass dieser Umstand einem jeden Zeugen besonders auffallen hätte müssen. Ferner spricht auch der gesicherte Chatverlauf auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Z für eine Beteiligung des Angeklagten K. Aus der Asservatenauswertung: Handy Z vom 28.03.2019 ergibt sich insofern ein Chatverlauf zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten K vom 08.12.2017 und 09.12.2017, bei welchem es über die Überführungsfahrt des Geldtransporters geht (siehe hierzu weiter unten). Aus dem Vermerk zur Asservatenauswertung des Handys B14 vom 08.05.2019 (im Selbstleseverfahren eingeführt) wird zudem von einem auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Z gesicherten Chatverkehr mit dem Angeklagten K im Zeitraum vom 17.01.2018 – der Angeklagte Z befindet sich zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Vermerkes zu diesem Zeitpunkt im Kongo bei seinem Vater – über die Entsorgung des Tatfahrzeuges. Der Chatverkehr hat auszugsweise den folgenden Inhalt: Nachricht des Angeklagten Z vom 17.01.2017, 15.48 Uhr : „ Wegen dem anderen kann das hier hin holen“ Nachricht des Angeklagten Z vom 17.01.2017, 15.48 Uhr : „ Von I7 aus direkt hier hin“ Nachricht des Angeklagten K vom 17.01.2017, 15.51 Uhr : „ Ok hört sich gut an“ […] Nachricht des Angeklagten K vom 17.01.2017, 15.51 Uhr: „ Ja Wie soll das dahin“ Nachricht des Angeklagten Z vom 17.01.2017, 15.53 Uhr : „ Leute kommen das holen“ Nachricht des Angeklagten Z vom 17.01.2017, 15.53 Uhr : „ Und bringen das zum Hafen“ Nachricht des Angeklagten Z vom 17.01.2017, 15.53 Uhr : „ Hier hole ich das ab“ […] Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 14.33 Uhr : „ Bruder wenn das einer abholt musst du nur Schild machen dann nehmen die das mit Belgien dann hierhin“ […] Nachricht des Angeklagten K vom 19.01.2017, 14.53 Uhr: „ Bruder über Grenze ist scheiße“ Nachricht des Angeklagten K vom 19.01.2017, 14.53 Uhr: „ Kann vieles schief gehen“ Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 16.15 Uhr: „ Ja geht nur Belgien oder I7“ […] Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 18.38 Uhr: „ Okay brauch Kopie damit die gucken wieviel das kostet“ Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 18.39 Uhr: „ Also die Daten“ […] Nachricht des Angeklagten K vom 19.01.2017, 18.48 Uhr: „ Welche Daten brauchst du“ […] Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 18.49 Uhr: „ Vom Papier von Auto die Marke“ […] Nachricht des Angeklagten Z vom 19.01.2017, 18.49 Uhr: „ mach Kopie vom Schein und schick das auf meine E-Mail“ […] Nachricht des Angeklagten Z vom 24.01.2017, 10.33 Uhr: „ Du musst dann nur bei mir sein wenn die kommen und denen zeigen wo der steht“ […] Nachricht des Angeklagten K vom 24.01.2017, 10.34 Uhr: „ Ja mach ich“ […] Aus dem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten planen, den VW T5 Transporter in den Kongo verschiffen zu lassen und dort zu verwerten. Im weiteren Verlauf des Chats schickt der Angeklagte K dem Angeklagten Z Lichtbildaufnahmen vom Fahrzeugschein des VW T5 Transporters mit der FIN …, welcher auch zur Tatzeit auf den Angeklagten Z zugelassen wurde. Der Umstand, dass der Angeklagte K im Besitz des Fahrzeugscheins und in Kenntnis des Ortes des Fahrzeuges, das bei der Tat verwendet wurde ist, und über die Entsorgung des Fahrzeuges mit entscheidet („ Bruder über Grenze ist scheiße“ ) spricht insoweit weiter für eine Beteiligung des Angeklagten K an der Tat vom 19.12.2017. Aus dem gleichen Auswertungsvermerk folgt ferner, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Z zudem ein Chatverkehr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S über die Frachtkosten und den Zoll für etwas, dass nach Belgien abgeholt und dann in den Kongo überführt werden soll. Man einigt sich, die Kosten zu dritteln. Bei dem Gegenstand kann es sich vor dem Hintergrund des Chatverkehrs mit dem Angeklagten K nur um den Transporter handeln. Der Umstand, dass die Kosten gedrittelt werden sollen spricht insoweit für eine Beteiligung der drei Angeklagten an der Tat in H. Für eine Beteiligung des Angeklagten K spricht ferner das im Rahmen der Hauptverhandlung angehörte Telefonat zwischen dem Angeklagten S und dem gesondert Verfolgten M2 vom 13.01.2019 (siehe oben), in welchem der gesondert Verfolgte M2 aufgrund der von der Polizei ihm gegenüber gemachten Angaben zu der Tat in H vermutet, dass entweder der „ L29 oder der Q5 “ ausgesagt haben. Dies impliziert, dass diese beiden bei der Tatbegehung involviert waren. (c.) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der weiteren Vorbereitungshandlungen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten Z, S und B sowie auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung und auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Die Angeklagten B und S bekundeten insoweit übereinstimmend, dass der Angeklagte B dem Angeklagten S zur Vorbereitung der Tat neben der erforderlichen Informationen auch die Kontaktnummer der Firma L22 sowie eine Abholquittung im Original, welche er während seiner Tätigkeit an sich genommen hatte, überlassen hat. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte S diesen Quittierbeleg im Folgenden mit Bildbearbeitungssoftware manipuliert und vervielfältigt hat, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S, welche durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des von ihm genutzten Pkws sowie durch die Auswertung des Computers des gesondert Verfolgten M2 und des bei diesem sichergestellten USB-Speichermediums bestätigt werden. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 02.10.2018, 21.31 Uhr heißt es in einem Gespräch zwischen zwei Personen, welche die Kammer anhand deren Stimmen und Sprechweise eindeutig als die Angeklagten S und B1 identifizieren konnte, in Bezug auf die Tat vom 19.12.2017: S: „Und dann habe ich mich halbes Jahr lang vorbereitet und diese Dinges ...“ […] B1: „Sag mal ehrlich, wie fühlt man sich denn bei so was?" S: „Boah Mädchen… Der Typ, der hat 'uns das noch ins Auto rein geschoben." Aus diesem Gesprächsbeginn geht zunächst hervor, dass der Angeklagte S und die Angeklagte B1 über die Tat vom 19.12.2017 reden, auf welche sich der Angeklagte S ein halbes Jahr im Anschluss auf die Tat vom 23.06.2017 – welche zuvor in dem Gespräch thematisiert wird (s.o.) – vorbereitet hat und bei der jemand ihm noch geholfen hat, das Geld ins Auto zu schieben. Dass es sich tatsächlich um die Tat vom 19.12.2017 handelt, wird aus dem weiteren Gesprächsverlauf deutlich, in welchem der Angeklagte S mehrere Einzelheiten der Tatausführung berichtet (dazu weiter unten). Weiter heißt es im Zusammenhang mit der Herstellung des Quittierbeleges in diesem Gespräch: S: „Weißt du was ich gepreppt habe? Ich habe einen Drucker gekauft … (unverständlich)… Man hat einen Scanner dabei, damit scannst du das und dann druckst du das aus, zweimal. Dann hast du einen Beleg für mich und einen für ihn. Er muss unterschreiben und ich muss unterschreiben – das ist die Geldübergabe. Und ich hatte einen Originalbeleg…“ B1: „Von wem?" S: „Von meinem Kumpel, von früher. Einen alten. Den habe ich, hör mir zu, den habe ich genommen, ja? Habe ich genommen und genauso kopiert. Und davon musste ich immer zwei Kopien haben und ... (unverständlich)… Da ich von 14 Uhr - da musste die Uhrzeit drauf, da steht Uhrzeit drauf, dies das, welcher Tag, Datum alles, die Nummer, alles steht da drauf. Und ich musste dann von diesem Datum machen und ich musste das selber – hab ich am Computer gemacht, gearbeitet und so. Ich musste von halbe Stunde musste ich zwei Zettel machen. Hast du verstanden? Also zwei Bons, Kassenbons. ich habe die Kassenbons mit originalem Kassenpapier gefälscht. Und dann habe ich so einen Drucker genommen..." B1 unterbricht: „Einfach so?" S: „Ja,. ich habe das Druckerpapier gekauft. Hör mir zu. Ich habe das an Dingens, an den Drucker getan, und dann habe ich das drauf gedruckt. Dann musste ich das noch ausschneiden, damit das wie ein Kassenbon ist. Und dann habe ich das in so Rollen gemacht- Tüte…" B1 unterbricht: „Weil du wusstest, wie das aussieht?" S: „Genau. Ich hatte ja das Original. Ich habs kopiert. Und ich musste von 30 Minuten musste ich das - weil das war innerhalb von 30 Minuten, wollten wir das machen - und dann: 13:21 Uhr- zwei Kopien, 13:22 Uhr- zwei Kopien, 13:23- zwei Kopien und dann musste ich genau gucken in dem Moment, wo ich da drinne war, dass ich genau die richtige Uhrzeit finde, um ihm das in die Hand zu geben. Weil wenn der auf die Uhrzeit guckt, damit der sieht, das ist der richtige Bon, 13:23 Uhr wurde der ausgedruckt. Weil du kannst das nicht scannen, du brauchst das Programm dafür, aber das Programm hätten wir niemals bekommen. Ich habe einfach diesen Kassenbon." B1 unterbricht: „Solange gewartet, bis du... " S: „Nein, ich hab 40 Stück davon gefälscht und in eine Tüte getan... Und dann habe ich so getan: "Oh, ich hab was im" - ich hatte erst mal gescannt - ich hatte mir einen Scanner geholt für 50 Euro, der einfach nur „Düüüt“ macht. Dann habe ich so getan, als ob ich das gescannt habe, dann hatte ich hier meinen Drucker, der aber gar nicht funktionierte ...(unverständlich)…, habe ich den Bon ausgedruckt, hab so getan, als ob ich gedruckt habe - also der hat gedruckt, aber da stand nix drauf - der hat einfach „Tssss“ gemacht und dann kam dieses Papier, habe ich abgerissen, habe ich genommen zwei, hat der so gehört, dann habe ich genau diese zwei genommen, die ich gefälscht habe …(unverständlich),„. unterschrieben, ich unterschrieben, zack." In diesem Gesprächsteil schildert der Angeklagte S der Angeklagten detailliert, wie er die Abholquittungen gefälscht hat und wie die Übergabe stattgefunden hat. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur erneuten Asservatenauswertung des bei dem gesondert Verfolgten M2 sichergestellten PC B23 (Ass. Nr. ...) vom 27.12.2018 konnten drei Dateien mit dem Namen „….docx“ (Erzeugung am 30.11.2017), „....docx“ (Erzeugung am 02.12.2017) und „….docx“ (Erzeugung am 10.12.2017) gesichert werden. Alle drei Dateien enthalten einen Quittungsbeleg der Firma X mit unterschiedlichen Abholzeiten. Auf dem PC konnten zudem weitere Dateien, welche ebenfalls jeweils einen manipulierten Quittungsbeleg mit abweichender Abholzeit enthielten, gesichert werden (….docx (Erzeugung 15.12.2017), ….docx (Erzeugung 15.12.2017) und ….docx (Erzeugung 16.12.2017)). Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten B und einem in dem Vergleich angestellten optischen Vergleich zwischen dem Originalbeleg und den Dateiinhalten handelte es sich bei diesen um die bearbeitete Version des von ihm an den Angeklagten S überlassenen Quittierbelegs. Ausweislich des ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zur erneuten Asservatenauswertung USB-Speicherstick M7 vom 10.01.2019 finden sich in dem Ordner „I13“ die gescannte Version der von dem Angeklagten B an den Angeklagten S überlassenen originalen Quittierbeleg. Der Umstand, dass die Datei den Dateinamen „….pdf“ enthält und sich im Ordner „I13“ befunden hat, deutet darauf hin, dass der Angeklagte S den Originalbeleg eingescannt hat, um diesen bearbeiten zu können. Dass sich der Angeklagte S zur Bearbeitung der Quittung und Erstellung der Fälschungen zu dem gesondert Verfolgten M2 begeben hat, folgt zum einen aus dem Fakt, dass auf dem PC des gesondert Verfolgten M2 die bearbeiteten Versionen in Dateiform gesichert werden konnten und zudem aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenauswertung Handy M2 vom 24.01.2019. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon konnte ein Chatverkehr zwischen dem Angeklagten S und dem gesondert Verfolgten M2 sichergestellt werden, in welchem die beiden Treffen verabreden. So schickte der Angeklagte S dem gesondert Verfolgten M2 am 02.12.2017 die Nachricht „ Komm jetzt “. Am 06.12.2017 schrieb er dem gesondert Verfolgten gegen 21.52 Uhr „ Ich würde gerne morgen zum Büro kommen“, woraufhin der gesondert Verfolgte M2 schreibt : „Ja komm rum“. Der gesondert Verfolgte M2 schreibt dem Angeklagten S auf die Nachfrage, ob dieser eine Rechnung manipulieren kann zudem am 11.12.2017, 13.26 Uhr: „ Ich kann alles ändern“. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergibt sich zudem, dass der Angeklagte S dem gesondert Verfolgten M2 10.000,00 € versprochen hat (Nachricht vom 08.12.2017, 21.58 Uhr: Mach dir keine Sorgen Inshallah gibt’s bald ein 10 ner min für dich“ und Nachricht vom 08.12.2017, 21.59 Uhr: „ 10k min kriegst du von mir“ ). Aus weiteren Nachrichten ergeben sich auch noch Treffen am 10.12.2017, am 15.12.2017 und am 16.12.2017. Diese Daten stimmen mit den Daten der Erzeugung der Dateien mit den manipulierten Belegen überein. Die Überzeugung von dem Umstand, dass der Angeklagte S zur Vorbereitung der Tat einen mobilen Drucker und einen Handscanner erworben hat, folgt aus dem bereits oben zitierten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 02.10.2017, 21.31 Uhr. Dass der Angeklagte zudem Poloshirts mit dem Logo der Firma X im Internet bestellt hat ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk zur Ermittlung zu der Email „Betr. LOGO X“ vom 04.06.2019. Ausweislich des Vermerkes konnte bei der Auswertung des bei dem Angeklagten S ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 sichergestellten Mobiltelefons E-Mailverkehr zwischen den E-Mailadressen …@....com und …@....com vom 27.07.2017 gesichert werden. Ausweislich des Vermerkes vom 04.06.2019 handelt es sich bei der Adresse …@....com um die Adresse eines niederländischen Versandhandels für Kampfsport, bei welchem auch T-Shirts mit eigener Beflockung bestellt werden können. In einer E-Mail des Angeklagten S war auch ein Logo der Firma X beigefügt, der Grundlage der Beflockung sein sollte. Die Überzeugung der Kammer der Kammer hinsichtlich des Umstandes, dass der Angeklagte S die Filiale der Firma L22 observiert hat, folgt zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten B, welcher bekundet hat, dass er dem Angeklagten S nicht sämtliche Informationen, welche dieser haben wollte, geben konnte und der Angeklagte S diese Informationen später im Rahmen der Observation der L22-Filiale herausgefunden hat, wie dieser im berichtet habe. Dies erscheint auch glaubhaft, da der Angeklagte S in den anderen Tatgeschehen sowie in den Sachverhalten zur Verbrechensverabredung jeweils vergleichbar vorgegangen ist. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk über den Ankauf VW T5 Geldtransporter vom 18.04.2019 ergibt sich ferner, dass bei der Auswertung des bei dem Angeklagten Z sichergestellten Mobiltelefon der Marke B14 (Ass. Nr. …) Lichtbilder von einem Kaufvertrag und der Vorder- und der Rückseite eines Fahrzeugscheins für einen VW T5 Geldtransporter, wie ihn die Angeklagten bei der Tatausführung benutzt haben, gesichert werden konnten. Als Käufer des Fahrzeuges ist in dem Kaufvertrag N4 eingetragen, bei welchem es sich nach der Einlassung des Angeklagten K zu seiner Person um seinen Bruder handelt. Ankaufsdatum ist der 07.11.2017. Ausweislich des Vermerkes vom 23.10.2018 hat der Angeklagte Z den VW Transporter mit der Fahrgestellnummer … – welche auch im Lichtbild des Fahrzeugscheins auf dem Mobiltelefon des Angeklagte Z erkennbar ist – vom 04.12. bis zum 08.12., vom 12.12. bis zum 16.12. und vom 18.12. bis zum 22.12.2017 (und damit auch zur Tatzeit) jeweils mit einem Kurzzeitkennzeichen auf sich zugelassen. In dem Zeitraum vom 07.11.2 bis zum 11.11.2017 war der VW Transporter auf den N4 zugelassen. Eine weitere Zulassung erfolgte vom 21.03.2018 bis zum 25.03.2018 auf den Zeugen M6, welcher glaubhaft bekundete, dass er dies für den Angeklagten S gemacht habe. Aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks über die Asservatenauswertung: Handy Z vom 28.03.2019 ergibt sich ein WhatsApp-Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten K. In diesem Chat teilt der Angeklagte Z Folgendes mit: Nachricht des Angeklagten Z vom 08.12.2017, 06.07 Uhr : „ Fahre jetzt los waleikum salam“ Nachricht des Angeklagten K vom 08.12.2017, 06.08 Uhr : „Ok s uper vergiss meine Jacke nicht“ […] Nachricht des Angeklagten K vom 09.12.2017, 01.36 Uhr: „ Bist du angekommen“ Nachricht des Angeklagten Z vom 09.12.2017, 01.41 Uhr : „ Bin zuhause“ Nachricht des Angeklagten Z vom 09.12.2017, 01.41 Uhr : „ Ganz links konnte man nicht fahren“ Nachricht des Angeklagten Z vom 09.12.2017, 01.41 Uhr : „ Nur Mitte und rechts“ […] Aus diesem Verkehr ergibt sich, dass der Angeklagte Z am 08.12.2017 von einem Ort losgefahren ist, allerdings nur die mittlere und die rechte Fahrspur, nicht jedoch die linke Fahrspur benutzen konnte. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt der VW T5 Geldtransporter auf den Angeklagten Z zugelassen war, ergibt sich, dass es sich bei dem Chatverkehr um die Überführungsfahrt des VW Transporters aus T4 nach L5 handelt. Bestätigt wird diese Annahme zudem durch die Nachricht des Angeklagten K, dass der Angeklagte Z „seine Jacke“ mitbringen soll. Diese kann sich insoweit bei dem Bruder des Angeklagten N4 befunden haben. Die Feststellungen zur weiteren Präparierung des VW Transporters folgt aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 02.10.2018, 21.31 Uhr: S: „Weißt du, wie ich den gefälscht habe? Wir haben einen originalen gekauft." B1: „Wie?" S: „Gekauft, habe ich gekauft im Internet. Der war aber weiß. (S flüstert, nur bruchstückhaft verständlich) … haben wir schwarz poliert. Und siehst du das hier? Das ist Magnetfolie.... mit schwarzem Lack ... und auf dieser Magnetfolie, die kannst du einfach ans Auto dran machen.... aber, die kannst du sofort wieder abmachen.... tack, tack, tack, runter, 50 Sekunden, da war der wieder schwarz, ganz schwarz ..." B1: „Wer ... (unverständlich)?" S: „Firmen, die das machen." B1: „Aber die sehen doch, was du haben willst." S: „Magnetfolie. Weißt du, wo ich die bestellt habe?“ B1: „Verschiedene Auto .... " S: „Nein, ich habe die am Stück bestellt und selber zusammengeschnitten. So können die nicht sagen... " B1 unterbricht:„... (unverständlich)... das meinte ich ja." S: „Genau. Und siehst du das hier? Die Schrift hier, das haben wir so ausgeschnitten, also da ... Aber das sieht man nicht, weil das so perfekt war. Und hier - siehst du das hier? Diese weißen Dinger und so? ... (unverständlich) foliert .... (unverständlich)…? B1: „Überall?" S: „Ein Stück da, ein Stück da." B1: „Damit das nicht auffällt?" S: „Genau" B1: „Auf eure Namen?" S: „Nein, nein, fragt keiner nach. Aber trotzdem. Und dann haben wir diese Magnetfolie genommen, haben das ... (unverständlich) und sind dann da hin gefahren. Und fünf Kilometer vor der Sache, haben wir präpariert. Weil wenn du diese eine Folie drauf machst, kannst du es gar nicht abmachen, weil es voll schwierig ist, das geht nur mit Fön ab.... Aber diese Folie - tack, tack, tack" · B1: „Zack - weg." […] S: „(unverständlich)... Kennzeichen …(unverständlich)…“ B1: „Wie das?'' · S (nur bruchstückhaft verständlich): „Du gehst einfach zu Auto… Kfz... wo du Autos anmeldest, wo du Kennzeichen kriegst... da kannst du dir den Kennzeichen machen lassen. Wir sind da so hingegangen „Ja, ich hätte gerne für mein Auto“ das hat das und das Kennzeichen... (unverständlich)… meins ist weg, kannst du das für mich machen? „Ja klar, 50 'Euro“…“ In diesem Gespräch schildert der Angeklagte S der Angeklagten B1 ausführlich, wie sie den VW Transporter umgestaltet haben, damit er wie eine Geldtransporter der Firma X aussieht und wie sie an die Kennzeichen gekommen sind. Aus der Auswertung des Handys des Angeklagten Z vom 28.03.2019 ergibt sich ferner, dass der Angeklagte Z die Magnetfolie zurecht geschnitten hat. Dass die Folie ausgeschnitten werden musste, ergibt sich bereits aus dem oben zitierten Gespräch zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagten B1 vom 02.10.2018, 21.31 Uhr. In dem gesicherten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S heißt es wie folgt: Nachricht des Angeklagten Z vom 07.12.2017, 18.09 Uhr : „ Bin seit heute morgen wach und hab alles gebastelt“ Nachricht des Angeklagten Z vom 07.12.2017, 18.10 Uhr : „ Und jetzt setzt du mich unter Druck obwohl ich immer abliefere“ […] Nachricht des Angeklagten S vom 07.12.2017, 18.31 Uhr : „ Das was du gebastelt hast machst du auch für dich selber das machst du nicht für mich […] “. Aus diesen Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte Z „gebastelt“ hat. Aufgrund des Zeitpunktes und der Bemerkung des Angeklagten S, dass der Angeklagte Z dies nicht nur für ihn, sondern auch für sich selbst mache, ist die Kammer von dem Umstand überzeugt, dass es sich um das Zuschneiden der Magnetfolie gehandelt hat. Dass der Angeklagte Z tatsächlich nicht - wie er behauptet hat - nur das Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet hat, sondern zumindest auch die Magnetfolie zurechtgeschnitten und den VW T5 überführt hat, folgt zum einen aus den zuvor zitierten Chats mit dem Angeklagten S und dem Angeklagten K aus dem Vermerk über die Asservatenauswertung: Handy Z vom 28.03.2019, und zum anderen auch aus den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 14.09.2018, 11.52 Uhr. In diesem Gespräch zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S, deren Stimmen die Kammer den Sprechern in diesem Gespräch zweifelsfrei zuordnen konnte, sagt der Angeklagte Z unter anderem: Z: „Stell dir vor, damals … Ich wäre erwischt worden und ich hätte euch verpetzt…“ Dies spricht für eine weitere Beteiligung als lediglich die Zulassung des Fahrzeuges auf seinen Namen. Da weitere Straftaten mit Beteiligung des Angeklagten S und des Angeklagten Z nicht bekannt geworden sind, kann sich dieser Ausspruch lediglich auf die Tat in H beziehen. Auch aus dem Umfang der von ihm eingeräumten Beteiligung an der Beute ergibt sich, dass der Angeklagte Z nicht nur ein Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet haben kann, zumal M2 für das Zur-Verfügung-Stellen seines Büros und der Computerprogramme nur 10.000,00 € erhalten sollte. (2.) Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen Die Überzeugung der Kammer vom unmittelbaren Tatgeschehen, also dem Ablauf der Geldabholung an sich, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten S soweit dieser hierzu Angaben gemacht hat sowie im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen, D, L23 und E9 sowie auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung und der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Überzeugung, dass die Angeklagte das Fahrzeug am 19.12.2017 zunächst etwa fünf Kilometer vor dem Firmengebäude der Firma L22 präpariert haben, folgt zunächst aus dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagten B1 vom 02.10.2018, 21.31 Uhr. In diesem Gespräch heißt es insoweit wie folgt: S: "Nein, nein, fragt keiner nach. Aber trotzdem. Und dann haben wir diese Magnetfolie genommen, haben das ... (unverständlich) und sind dann da hin gefahren. Und 5 Kilometer vor der Sache, haben wir präpariert. Weil wenn du diese eine Folie drauf machst, kannst du es gar nicht abmachen, weil es voll schwierig ist, das geht nur mit Fön ab.... Aber diese Folie - tack, tack, tack" Aus diesem Gespräch ergibt sich der Umstand, dass der Angeklagte S zusammen mit seinen Mittätern, das Fahrzeug fünf Kilometer vor der Tat mit falschen Kennzeichen und der Magnetfolie präpariert haben. Bestätigt werden diese Erkenntnisse durch den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über die Auswertung der Verbindungsdaten zur Rufnummer … vom 28.12.2017. Das Mobiltelefon ist laut dem Vermerk auf die nicht existente Person N17 zugelassen. Ausweislich des Vermerkes wurde mit der Mobilfunkrufnummer … am 19.12.2017 gegen 14.33 Uhr bei der Firma L22 angerufen. Ein Gespräch kam nicht zustande. Ein weiterer Anruf mit einer Dauer von fünfzehn Sekunden erfolgte vier Sekunden später. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen D und L23 handelte es sich hierbei um den Anruf, mit welchem die Angeklagten ihre Ankunft als falsche Geldabholer angemeldet haben. Das Mobiltelefon ist zu diesem Zeitpunkt in einem Funkmast in H eingewählt. Weitere Verbindungen erfolgten gegen 14.39 Uhr und 14.42 Uhr zwischen dem von den Angeklagten genutzten Mobilfunkanschluss und einem Mobilfunkanschluss, welcher auf die nicht existente Person namens L32 zugelassen ist. Im Folgenden gibt es noch weitere erfolglose Anwahlversuche durch die Firma L22, wobei es sich nach den Bekundungen der Zeugin L23 um Versuche handelte, die falschen Geldboten ausfindig zu machen, nachdem sie herausgefunden hatte, dass es sich bei den Abholern nicht um Mitarbeiter der Firma X gehandelt hat. Ausweislich der in dem Vermerk aufbereiteten Verbindungsdaten des Mobiltelefons befanden sich die Nutzer, also die Angeklagten S und K , gegen 14.18 Uhr in I5, einem kleinen Ort, welcher sich – wie vom Angeklagten S erwähnt - in einer ungefähren Entfernung von einigen Kilometern zur Adresse des Firmengebäudes der Firma L22 befindet. Gegen 14.18 Uhr erfolgt dann auch der erste Anruf an dem Festnetzanschluss der Firma L22, mit welchem sich die Angeklagten angekündigt haben. Der andere, auf die Person L32 angemeldete Mobilfunkanschluss, befindet sich gegen 14.39 Uhr bei dem Anruf von dem Täterhandy, am Standort I5. Diese Verbindungsdaten bestätigen die Angaben des Angeklagten S in dem aufgezeichneten Gespräch vom 02.10.2018, 21.31 Uhr. Des Weiteren bestätigen diese Daten die Annahme, dass eine weitere Person bei der Tatausführung beteiligt gewesen ist. So haben die Auswertung der Verbindungsdaten ergeben, dass das von den Angeklagten K und S genutzte Mobiltelefon im regen Kontakt mit einem weiteren Mobilfunkanschluss stand. Ab 15.00 Uhr des 19.12.2017 finden keinerlei Verbindungen von dem von den Angeklagten K und S genutzte Mobiltelefon und dem auf die Person L32 zugelassenen Anschluss statt. Die Kammer konnte insoweit nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten Z erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte Z – was nahe liegt - den auf L32 zugelassenen Anschluss zur Tatzeit genutzt hat, oder ob es sich um einen weiteren, unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten gehandelt hat.Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagten S und K die Beute in I5 in ein anderes Fahrzeug verladen haben, beruht auf der Einlassung des Angeklagten B. Die Überzeugung zum weiteren, unmittelbaren Tatablauf beruht auf dem Geständnis des Angeklagten S, soweit sich dieser zur Sache geäußert hat und im Übrigen auf den Bekundungen der Zeugin L23, E9 und D sowie den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. Die Zeugen L23 und D schilderten die Entgegennahme des Anrufs durch die Täter, deren genaue Ankunftszeit und die Abläufe bei der Geldabholung in sich schlüssig und – soweit möglich – auch übereinstimmend. Der Zeuge D bekundete insoweit glaubhaft, dass er sich noch gut an den Vorgang erinnern könne, da er sich nachdem er der Täuschung der Angeklagten erlegen war und 1.800.000,00 € herausgegebene hatte, sehr schlecht gefühlt hat. Der Zeuge bekundete nachvollziehbar, dass er das Geschehen seitdem immer wieder in seinem Kopf erneut durchgespielt habe, um Hinweise auf die möglichen Täter gewinnen zu können. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen D zudem durch die Schilderungen des Angeklagten S in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 02.10.2018, 21.31 Uhr gegenüber der Angeklagten B1. In diesem Gespräch schildert der Angeklagte S der Angeklagte B1 detailliert, wie sie bei der Tat vorgegangen sind. Insoweit heißt es unter anderem: S: „Boah, Mädchen. Der Typ der hat uns das noch ins Auto reingeschoben.“ Diese Bemerkung bezieht sich auf den Zeugen D, welcher nach den Angaben des Angeklagten S den Angeklagten noch beim Verladen der auf einem Rollwagen bereitgestellten Geldkiste geholfen habe. Weiter heißt es: S: „Nein, ich hatte 40 Stück davon gefälscht und in eine Tüte getan... Und dann habe ich so getan: „Oh, ich hab was im…" - ich hatte erst mal gescannt - ich hatte mir einen Scanner geholt für 50 Euro, der einfach nur „Düüüt“ macht. Dann habe ich so getan, als ob ich das gescannt habe, dann hatte ich hier meinen Drucker, der aber gar nicht funktionierte ... (unverständlich)…, habe ich den Bon ausgedruckt, hab so getan, als ob ich gedruckt habe - also der hat gedruckt, aber da stand nix drauf - der hat einfach „Tssss“ gemacht und dann kam dieses Papier, habe ich abgerissen, habe ich genommen zwei …(unverständlich)... hat der so gehört, dann habe ich genau diese zwei genommen, die ich gefälscht habe ...(unverständlich)... unterschrieben, ich unterschrieben, zack." Diese Schilderungen stimmen mit dem Geschehen, wie es der Zeuge D wahrgenommen hat, soweit er es wahrnehmen konnte, überein. (3.) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Überzeugung, von dem Umstand, dass die Angeklagten danach mit dem falschen Geldtransporter erneut in die Nähe von I5 gefahren sind, um das Fahrzeug dort wieder umzugestalten und die Geldkiste umzuladen, beruht auf den objektiven Tatumständen sowie auf den Erkenntnissen aus der Auswertung der Verbindungsdaten des auf die Person „L32“ zugelassenen Mobilfunkanschlusses und des Täterhandys (Vermerk über die Auswertung der Verbindungsdaten zur Rufnummer … vom 28.12.2017). Ausweislich des Vermerkes befand sich das Täterhandy am 19.12.2017 gegen 14.44 Uhr erneut in I5. Dort befand sich gegen 14.39 Uhr auch der Anschluss, der auf die nicht existente Person mit dem Namen „L32“ angemeldet war. Dieser Umstand sowie die wiederholte Kontakthaltung zwischen den beiden Anschlüssen lässt den Schluss zu, dass die Angeklagten sich dort erneut getroffen haben, um das Fahrzeug umzugestalten, insbesondere die Magnetfolie zu entfernen und andere Kennzeichen zu montieren. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte K für seine Beteiligung an der Tatbegehung einen Betrag von mindestens 640.000,00 € erhalten hat, folgt aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 20.10.2018. In diesem Gespräch rechnet der Angeklagte S dem Angeklagten Z wie folgt die von dem Angeklagten K erhaltene Tatbeute vor: S: „Durch mich hat der - ich rechne genau - 640, 50, 690 - dann noch das da - hat der 800.000 Euro verdient. 850.000 in diesem Jahr.“ Diese Aussage ist derart zu deuten, dass auf die drei Taten einen Teilbetrag von 640.000,00 €, 50.000,00 € und 160.000,00 € entfallen. Auf die Tat vom 19.12.2017 entfällt somit ein Beuteanteil des Angeklagten K i.H.v. 640.000,00 €, da die Tat im Vergleich zu den anderen beiden Taten die höchste Beute hatte. Der Angeklagte Z erhielt nach seiner geständigen Einlassung 150.000,00 € für seine Beteiligung. Die Angaben des Angeklagten Z erscheinen vor dem Hintergrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 hinsichtlich der Finanzermittlungen plausibel. Die Feststellungen hinsichtlich der Verschiffung des VW T5 in den Kongo und die anschließende Verwertung durch den Angeklagten Z folgt aus dem Vermerk über die Asservatenauswertung des Handy Z vom 28.03.2019. Auf dem Mobiltelefon konnten die oben bereits zitierten Chats zwischen dem Angeklagten Z und den Angeklagten S und dem Angeklagten K über die Verschiffung des VW Transporters in den Kongo und dem dortigen Verkauf des Fahrzeuges gesichert werden (siehe dazu oben). Aus diesen Chats ergibt sich, dass der Plan der Angeklagten war, den VW T5 Transporter in den Kongo zu verschiffen und diesen dann dort zu veräußern. Die Feststellung, dass der Angeklagte B – entgegen seiner Einlassung – für seine Beteiligung an den Taten vom 11.10.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt einen Betrag i.H.v. mindestens 100.000,00 € erhalten hat, beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten B und des Angeklagten S, auf dem Ergebnis der Finanzermittlungen sowie auf den objektiven Tatumständen. Zunächst hat der Angeklagte S sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagten B einen Teil der in den Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 erlangten Beute erhalten habe. Der Angeklagte B habe aus der Tat vom 10.11.2016 insgesamt 10 %, aus der Tat vom 23.06.2017 den größten Anteil und aus der Tat vom 19.12.2017 15 % des erbeuteten Geldes erhalten. Der Angeklagte B hat sich demgegenüber dahingehend eingelassen, dass ihm eingangs durch den Angeklagten S „ein großzügiges Geschenk“ in Aussicht gestellt worden sei. Hiermit habe er einen großzügigen Geldbetrag in Verbindung gebracht. Anfangs sei keine Zahl genannt worden, da die konkrete Beutehöhe vor der Tatbegehung nicht bekannt gewesen sei. Nach Dezember 2017 sei er dann mehrfach mit der Begründung vertröstet worden, dass erst „Gras über die Sache wachsen“ müsse, bevor man risikofrei seinen Beuteanteil an ihn auskehren könne. Als er den Angeklagten S später dann einmal in der Stadt getroffen habe, habe ihm dieser ihm einen einmaligen Betrag von 10.000,00 € angeboten. Dies habe er abgelehnt, woraufhin es hieß, dass er ein Jahr nach der letzten Tat seinen Anteil bekommen sollte. Die Kammer erachtet es für wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte B für seinen Beitrag bei den drei Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 keinen Beuteanteil erhalten haben sollte. Bei den drei Taten war aufgrund des Tatgepräges und der Begehungsweise der Taten deutlich, dass diese unter Mithilfe einer Person mit Sonderwissen über die Abläufe bei der Firma X begangen worden sind. Somit oblag der Angeklagte B aufgrund der von ihm geleisteten Tatbeiträge auch einem erhöhten Entdeckungsrisiko. Des Weiteren wäre keine der Taten ohne den Tatbeitrag des Angeklagten B denkbar gewesen, so dass seinem Tatbeitrag auch jeweils eine besonders hohe Bedeutung zukam. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte B – der als Geschäftsmann seine wirtschaftlichen Interessen vertreten kann- nach der Durchführung der ersten Tat bereit erklärt haben soll, bei der Vorbereitung der zweiten Tat mitzuwirken, ohne vorher einen Beuteanteil erhalten zu haben. Insbesondere ging der Angeklagte B bei der Vorbereitung der zweiten Tat durch die Entwendung des Schlüssels und des Codes für den Geldautomaten ein hohes Risiko für sich selbst ein. Selbst wenn der Angeklagte B sich nach der ersten Tat noch hätte vertrösten lassen, wäre damit zu rechnen, dass er zumindest vor Leistung seines Beitrages zur Begehung der dritten Tat auf eine vorherige Auszahlung seines Anteils bestanden hat Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte S für ihn nach seinen eigenen Angaben zwischen den Taten lange Zeit nicht erreichbar gewesen ist und sich nach der ersten Tat - wie der Angeklagte B wusste – in Untersuchungshaft befunden hat. Für den Angeklagten B bestand insoweit die Gefahr, seine Tatbeiträge ohne die versprochene Vergütung geleistet zu haben und das damit einhergehende Risiko für sich und seine Anstellung eingegangen zu seien, ohne einen Ausgleich dafür zu erhalten. Der Angeklagte B schilderte im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft, dass gerade die Inaussichtstellung eines „großzügigen“ Geldbetrages für ihn der entscheidende Punkt gewesen sei, sich zur Tatbegehung bereitzuerklären. Zudem sind den anderen Tatbeteiligten – wie festgestellt – ihre Beuteanteile ausgekehrt worden. Bestätigt werden diese Erwägungen durch das im Rahmen der Hauptverhandlung angehörte Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten S in der Justizvollzugsanstalt genutzten Mobiltelefons vom 22.01.2019, 16.48 Uhr aus der Justizvollzugsanstalt spricht der Angeklagte S mit seiner Ehefrau über den Angeklagten B. In dem Gespräch heißt es: G: „Willst du eigentlich aussagen?“ S: „Weiß ich noch nicht. Gegen diesen B sage ich auf jeden Fall aus. Der hat mich doch voll belastet." […] S: „Der hat ja gelogen. Der hat gesagt, er hat kein Geld bekommen, dies das. Voll gelogen.“ In diesem Gespräch brüskiert sich der Angeklagte S gegenüber seiner Ehefrau darüber, dass der Angeklagte B ihn belastet und dann wahrheitswidrig angegeben habe, keinen Beuteanteil erhalten zu haben. Dieser Aussage kommt insoweit besonderes Gewicht zu, da der Angeklagte S diese zum einen gegenüber einer Vertrauensperson, seiner „Ehefrau“, tätigt und zudem – wie sich aus den anderen abgehörten Gesprächen ergibt – nicht gewusst hat, dass sein Anschluss abgehört wird. Insoweit ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte seine Lebensgefährtin angelogen haben sollte, da diese zum Zeitpunkt des Gesprächs offensichtlich über die Tat und die Beteiligung B´s und dessen Aussage im Bilde war. Ferner wird dies auch durch die Ergebnisse der Finanzermittlungen jedenfalls insoweit bestätigt, dass sich darauf auffällig viele finanzielle Investitionen ab Anfang 2018 nachweisen lassen. So erwarb der Angeklagte B ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1, welche im Einklang mit der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung vom 15.12.2016 steht, am 15.12.2016 und somit ungefähr einen Monat nach der Tat vom 10.11.2016 eine Rolex GMT Master II Armbanduhr für 7.270,00 €. Des Weiteren erwarb der Angeklagte B Anfang des Jahres 2018 – und somit kurz nach der Tat vom 19.12.2017 – eine Immobilie im F14 und finanzierte diese durch die Aufnahme eines Darlehens und der Eintragung einer Sicherungshypothek. Des Weiteren erwarb der Angeklagte B – nach seinen Angaben zusammen mit seiner Schwester, der Zeugin F15 am 02.01.2018 – somit kurz nach der Tat vom 19.12.2017 – einen Pkw der Marke Jaguar für einen Betrag i.H.v. 56.000,00 €. Zudem hatte der Angeklagte B nach dessen glaubhafter Einlassung, welche im Einklang mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Kaufvertrag steht, am 31.12.2017 sein in S1 betriebenes Sonnenstudio für einen Betrag i.H.v. 40.000,00 € verkauft. Der Zeuge U1 bekundete für die Kammer zwar nachvollziehbar zusammenfassend, dass sich aus der Untersuchung der Konten und der vorhandenen Vermögenswerte des Angeklagten B, keine sicheren Rückschlüsse auf illegal erworbenes Vermögen ziehen lassen. So hatte der Angeklagte B durchgängig Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Sonnenstudio, sowie monatlich Gehaltszahlungen der Firma X oder des Sicherheitsunternehmens, bei welchem er zuvor gearbeitet hatte. Des Weiteren habe der Angeklagte B den Jaguar zusammen mit seiner Schwester erworben, wobei angeblich jeder die Hälfte des Kaufpreises gezahlt habe und der Angeklagte B zudem nachvollziehbar geschildert habe, dass sein vorheriges Fahrzeug in Zahlung gegeben worden sei. Hinsichtlich der erworbenen Immobilie bekundete der Zeuge U1, dass er davon überzeugt sei, dass die monatlichen Finanzierungsraten durch die in dem erworbenen Objekt anfallenden Mietkosten gedeckt seien. Der Zeuge U1 bekundete weiter, dass auffällige und in einer Gesamtwürdigung nicht erklärbare Kontobewegungen nicht aufgefunden werden konnten. Nach den Angaben des Zeugen U1 war die Anschaffung der Rolex-Armbanduhr zudem – wie von dem Angeklagten B behauptet – als Wertanlage tauglich. Der Zeuge U1 kam insoweit zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der legalen Einkünfte des Angeklagten B nach den Ergebnissen der Finanzermittlung das vorhandene Vermögen erklärbar sei. Dennoch spricht der Umstand, dass die meisten Anschaffungen gebündelt Anfang des Jahres 2018 und somit nach Begehung der Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und unmittelbar nach der Tat vom 19.12.2017 erfolgten und nicht verstreut über mehrere Jahre oder Monate, um das legale Vermögen nicht über die Maße zu belasten, für einen sicheren finanziellen Background. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund auffällig, dass der Angeklagte B Ende des Jahres 2017 sein Sonnenstudio verkauft hat und seit dem 01.01.2018 nicht mehr bei der Arbeit erschienen ist und sich krank gemeldet hatte. Als Folge dessen wurde am 19.01.2018 einverständlich sein Arbeitsverhältnis bei der Firma X mit Wirkung zum 31.01.2018 aufgelöst. Trotz seiner Krankschreibung, welche – wie der B selbst bekundete – von den Inhabern der Firma X nicht toleriert wurde, tätigte der Angeklagte B Anfang des Jahres 2018 trotz des Verlustes seiner zweiten Einnahmequelle (Sonnenstudio) und dem noch ungewissen Verdienst durch die erworbene Imbißstube umfangreiche Ausgaben. Aufgrund des Umstandes, dass sich diese Ausgaben auch mit den legalen Einnahmequellen des Angeklagten B begründen lassen, genügt das Ergebnis der Finanzermittlungen der Kammer zwar nicht alleine, um die Überzeugung von dem Umstand, dass der Angeklagten B an der Tatbeute partizipiert hat, zu begründen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen verfestigen das Ergebnis der Finanzermittlungen, insbesondere hinsichtlich der vielen Anschaffungen von Luxusgütern und einer Immobilie Anfang 2018, jedoch die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B einen Anteil an der Beute erhalten hat und somit finanziell abgesichert war. Die Feststellungen zur Auflösung des Arbeitsvertrages des Angeklagten B und dessen Krankschreibung beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten B sowie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T12 und C13. d.) Tatgeschehen vom 10.11.2018 (Nr. 7 der Anklage) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum unmittelbaren Tatgeschehen vom 10.11.2018 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S sowie auf der glaubhaften und vollgeständigen Einlassung der Angeklagten B1. Die Einlassungen der Angeklagten werden durch die im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung und der Telekommunikationsüberwachung – hier insbesondere des Gespräches vom 11.10.2018, 15.29 Uhr– bestätigt. e.) Waffendelikte (Nr. 8-10 der Anklage – Fallakte 9) aa.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) Die Überzeugung der Kammer von den Feststellungen zu der Maschinenpistole der Marke L1 beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung und der Telekommunikationsüberwachung sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Angeklagte S hat im Rahmen seiner Einlassung abgestritten, dass er jemals eine L1 besessen habe. Der Angeklagte Z hat diesbezüglich geschwiegen. Der Angeklagte L hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte S sich grundsätzlich für den Ankauf von Waffen interessiert habe. Er – der Angeklagte L – habe sich aber nur bedingt an diesen Gesprächen beteiligt. Er habe nichts vermittelt und auch nichts verkauft. Er verfüge auch nicht über die Kontakte für solche Geschäfte. Er habe den Angeklagten S und den Angeklagten Z am 02.10.2018 auch zu einem Treffen begleitet. Generell habe der Angeklagte S in diesem Zeitraum aufgrund der Angst vor Repressalien des Escort-Services seine Nähe gesucht, da er – der Angeklagte L – einen gewissen Ruf hatte. An dem Treffen vom 02.10.2018 habe er sich im Hintergrund gehalten und nicht viel mitbekommen. Um eine L1 sei es aber nicht gegangen. Das hätte er mitbekommen. Die L1, welche im Musikvideo „H8“ von C14 zu sehen sei, sei ein Replikat gewesen. Er kenne die „I6“ von L13 unter anderem aus seinem Fußballverein. Dort würde er wegen seiner Hautfarbe aber niemals aufgenommen werden. T21, welcher ein Mitglied der „I6“ sei kenne er noch aus seiner Jugend. Die Einlassungen der Angeklagten werden, soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen zur Sache stehen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen: Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte L gute Beziehungen zu Mitgliedern der „I6“ in L13 unterhielt. Der Angeklagte L räumt zunächst selbst ein, dass er die „I6“ in L13, unter anderem T21, kannte. In dem Gespräch vom 16.11.2018, Beginn 20.17 Uhr (Verschriftlichung des Gespräches: Vermerk zu FA 10 vom 06.01.2020) unterhalten sich der Angeklagte L, der Angeklagte K, der Angeklagte Z und der Angeklagte S während einer Fahrt nach T4 in dem von dem Angeklagten S genutzten Mietwagen der Firma Jaguar, um die Firma A auszukundschaften. Das Gespräch lautet wie folgt: K: „Hast du Schulden bei den I6?“ L: „Nein, Bruder… Ich gehe zu den I6… K: „Ja?“ L: „Na klar… Bis März gehe ich rein… Ehrlich, in L5 und so…. Das ist einfach das Mächtigste so und die Kontakte und von mir Familie sind… Ich mache denen auch krasse Geschäfte… weißte was ich meine… L13, wo ich herkomme, ne…. Meine Älteren… meine Älteren sind alle L13‘er, Bruder… mit denen bin ich aufgewachsen… meine Älteren mit denen ich immer war sind alle I6, komplett ein Block.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte L in der Vergangenheit bereits mit den „I6“ zusammengearbeitet hat und in Zukunft – möglichst bis März 2019 – auch beitreten möchte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte L durch seine Nähe zu Mitgliedern der „I6“-Gruppierung in der Lage war, den illegalen Ankauf von Waffen zu vermitteln. Die Überzeugung folgt zunächst aus dem Umstand, dass gerichtsbekannt ist, dass Mitglieder der Gruppierung der „I6“ neben Prostitution auch illegalen Waffenhandel betreiben. Dass der Angeklagte L durch seine Kontakte in der Lage ist, über seine Kontakte den illegalen Ankauf von Waffen zu besorgen, und der Angeklagte Z dies wusste, ergibt sich zudem aus den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 14.09.2018, Beginn 10.07 Uhr und vom 16.09.2018, Beginn 18.07 Uhr jeweils zwischen den Angeklagten S und Z. In dem Gespräch vom 14.09.2018, Beginn 10.07 Uhr sagt der Angeklagte Z gegen Abspielminute 54:36 zu dem Angeklagten S: Z: „Die hatte damals mit Schalldämpfer; ne richtig krasse, für 750 klar gemacht.“ S: „Wieso ist das so teuer bei denen?“ Z: „Ich weiß auch nicht.“ S: „L30 hat mir gesagt, er hatte eine nagelneue für 1.300 Euro geklärt.“ […] Z: „ Ich hab doch für meine auch so viel bezahlt, Mann! Weißt was ich meine? […] Und ich sag die ganz ehrlich, ne …“ S: „Ich nehm die einfach mit. Ich sag, brauch diese Munition hier…“ Z: „Ich lass meine auf jeden Fall im Auto!“ S: „Ich lass meine auch im Auto, ich will die nur raus nehmen.“ Z: „ Auf jeden Fall... es gibt nur zwei Optionen ... erste Option ..“ […] Z: „.Die müssen…Entweder… Ja guck mal, die hat mir und dem E11, was er mir erst im Nachhinein gesagt hat, hat er 100 € gegeben, wo ich mir gedacht habe, „Krass, Alter!“, für 100,00 €.. Die haben einen richtig normalen Preis gemacht, von Anfang an. Na egal, auf jeden Fall denke ich mir dann… Hier rechts kannst du ins Parkhaus…. Dann denke ich mir, wenn die mir und dem E11 schon 100,00 € so sach mal geben, so einen auf profitmäßig, so…. Wer weiß denn was die dann an Profit machen. Weißt du was ich meine… Wenn der schon gesagt hat, die 100,00 € für jeden… S: Hör mal zu… Wenn wir für 1.300,00 € oder 1.200,00 € bei uns so was kriegen, besser als diese, Bruder, dann können wir richtig Asche machen bei euch in L5, wenn die Preise angeblich nicht weiter…“ Aus diesem Gespräch geht hervor, dass der Angeklagte Z in der Vergangenheit mit dem Angeklagten L, welchen er hier bei seinem Vornamen E11 nennt, zusammen schon einmal ein Waffengeschäft mit „denen“ gemacht hat, wofür er 100,00 € „Profit“, gemeint ist hierbei wohl Provision, gemacht hat. Dass es bei diesem Gespräch um Waffenverkäufe bzw. –ankäufe handelt ergibt sich aus dem Gesprächszusammenhang. So ist am Angang von einem „richtig krassen“ Gegenstand mit Schalldämpfer die Rede. Das Gespräch findet zudem während einer Fahrt zum Waffengeschäft G9 statt. Der Angeklagte S wundert sich, warum die Waffen bei „denen“ so teuer sind und erzählt, dass der „L30“ – also der Angeklagte K – schon einmal eine für 1.300,00 € „klar gemacht“ hat. Im Gespräch vom 16.09.2018, Beginn 18.07 Uhr unterhalten sich die Angeklagten Z und S auf einer gemeinsamen Autofahrt erneut um Munition und Waffenkäufe: S: „100 Euro habe ich für eine bezahlt. Eine hat der mit geschenkt. Eine 100 Euro. Ist das normal? Z: „Ja.“ Z: „Siehste, guck mal wieviel Munition du jetzt hast, Bruder!“ S: „Du musst mal schießen lernen Bruder." Z: „Hat der dir alles gesagt, ne?" S: „Was hat der mir gesagt?" Z: „Ja, der E11 hat gesagt, er kann alles klar machen und sag S Bescheid ...“ S: „Was ist alles? Wumms? Woher denn?" Z: „Ja, der meinte alles, sogar mit Schalldämpfer und so was." S: „Von wem? Von dem?" Z: „Ja, Ich dachte, der hätte dir das jetzt gesagt." S: „Aber bessere Preise, ne?" Z: „Ja, der meinte halt alles." S: „Ich habe dem jetzt gesagt, er soll Trommel gucken." Aus diesem Gespräch geht deutlich hervor, dass der Angeklagte Z dem Angeklagten S mitteilt, dass der Angeklagte L für diesen alles besorgen könne. Aus der nachfolgenden Frage des Angeklagten S, ob er damit „Wumms“ meine, bejaht der Angeklagte Z. Dass es dabei um Waffen geht, ergibt sich aus dem weiteren Gesprächsinhalt. So sagt der Angeklagte Z, dass „E11“, also oder Angeklagte L, sogar mit Schalldämpfer besorgen könne. Der Angeklagte S ergänzt insoweit, dass er „dem“, also dem Angeklagten L, gesagt habe, dass er nach „Trommel“ gucken solle, womit er ausweislich des Gesprächszusammenhanges wohl einen Revolver meinte. Die Kammer war in der Lage die Stimmen aus den oben genannten Gesprächen eindeutig den Angeklagten Z und S anhand dem Eindruck, welchen die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung und durch andere, den Angeklagten eindeutig zuzuordnenden Gesprächen, gewinnen konnte. Die Klangfarbe der Stimmen und die Sprechweise der Angeklagten unterscheiden sich insoweit deutlich voneinander und von denen der anderen Angeklagten und weisen jeweils einen hohen Wiedererkennungswert auf. Bestätigt wird dies ferner durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Auswertung des bei dem Angeklagten Z sichergestellten J2 vom 07.05.2019. Auf dem Gerät konnte ein WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Angeklagten L und Z sichergestellt werden in dessen Rahmen der Angeklagte L dem Angeklagten Z am 30.11.2018 ein Foto von einer Pistole geendet hat. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass die Angeklagten Z und S im Folgenden beschlossen, sich eine L1 über den Angeklagten L zu besorgen und dass der Angeklagte Z zusammen mit dem Angeklagten L am 01.10.2018 die Waffe besichtigt hat, folgt aus den Gesprächsaufzeichnungen aus der Telekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw Land Rover vom 30.09.2018, Beginn 14.59 Uhr, vom 01.10.2018, 18.51 Uhr, vom 01.10.2018, 20.27 Uhr sowie vom 01.10.2018, 20.30 Uhr, welches durch Anhören in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In dem Gespräch vom 30.09.2018, Beginn 14.59 Uhr unterhalten sich der Angeklagte S und der Angeklagte Z in dem vom den Angeklagten S genutzten Pkw Land Rover um die Anschaffung einer Waffe: Z: „…Die gebe ich wieder…“ S: „Die gibst du ab?“ Z: „ Ja, die gebe ich halt wieder…“ S: „und dann noch viereinhalb…“ Z: „Nein… Ich gebe die wieder. Danach gibt der Geld wieder und dann nehmen wir die. Das wäre besser. Dann haben wir die.“ S: Okay… dann 2.250 du, 2.250 ich. Okay.“ Z: „Danach hast du dings… richtig fett!“ S: „Bruder, dann ist vorbei, Bruder!“ Q5: „Ich sage dir ganz ehrlich, wenn jeder so eine hat, dann wenn hart auf hart, ne und man weiß man hat so eine, ne, Ich sag dir ehrlich, wenn du damit fährst, ne aber alle mit Handschuhen. Wir fassen da gar nix an nur mit Handschuhen. Und dann wenn irgendwas ist, kannst du so hier draufsetzen. Guck mal sieht man gar nicht. Der Schalldämpfer ist so lang, ne. Den Schalldämpfer kannst du genau dazwischen legen und wenn der jetzt dings, ne kannst du genau in diese Richtung, musst dich nur richtig hinstellen. Dann machst du klick, klick, klick.“(Geräusche wenn eine Waffe mit Schalldämpfer, die abgedrückt wird, wird nachgeahmt) […] S: „Die ist brutal, Alter! Wo sollen wir die bungi…?“ […] S: „Hauptsache wir holen die erst mal und dann gehen wir ein bisschen ballern, Alter.“ Z: „Es ist auf jeden Fall krass.“ S: „Wo kriegen die so nen Scheiß her, Alter.“ Z: „Keine Ahnung, Alter. Das Gute ist, wenn du so eine hast, ne, und dann kommen Leute mit diese und du kommst man mit diese…“ S: „dann machst du einmal mit ... (Geräusch für Dauerfeuer) und die rennen alle. Damit auf Auto, Bruder, und es ist vorbei. Nur um Angst zu machen schießt du aufs ganze Auto.“ Z: „Das Problem ist, dass ist eine Kriegswaffe.“ S: „Nein, das ist doch keine Kriegswaffe.“ Z: „Was ist das denn dann!?“ S: „Laber doch nicht… das ist eine Maschinenpistole, MP ist auch keine Kriegswaffe.“ Z: „Ja, aber ich meine dafür kriegst du Kelle, wenn man das kriegt, glaube ich.“ Aus dem Gespräch geht deutlich hervor, dass die Angeklagten über die Anschaffung einer Waffe sprechen. Der Angeklagte Z möchte etwas in Zahlung geben und die beiden Angeklagten sollen dann noch 2.250,00 € hinzuzahlen. Der Umstand, dass der Gegenstand nach den Angaben des Angeklagten Z nur mit Handschuhen angefasst werden soll und dass man, wenn man damit erwischt wird „eine Kelle“ – also ein hohe Strafe – bekommt, zeigt, dass es sich um eine illegale Waffe handelt. Zudem scheint es sich um eine Maschinenpistole zu handeln, die unter Umständen sogar eine Kriegswaffe darstellt. Dies folgt aus dem Gesprächsverlauf, in dem konkret von einer Maschinenpistole geredet wird und die Angeklagten beide die Geräusche eines Dauerfeuers nachahmen. Dass es sich um eine besonders starke Maschinenpistole handelt folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte Z die Waffe als „krass“ und der Angeklagte S als „brutal“ bezeichnet und daraus, wie die beiden im weiteren Verlauf über die Waffe und ihre Einsatzmöglichkeiten sprechen. Aus diesem Gespräch folgend zudem die Feststellungen zu den Plänen der Angeklagten, welche diese hinsichtlich einer etwaigen Verwendung der Waffe in der Zukunft zur Einschüchterung etwaiger Opfer bei zukünftigen Straftaten verfolgten. Dass es sich bei der Waffe um ein Maschinengewehr der Marke L1 handelt, folgt aus dem Gespräch vom 01.01.2018, 18.51 Uhr. In dem Telefongespräch vom 01.10.2018, gegen 18.51 Uhr telefoniert der Angeklagte Z mit dem Angeklagten S und teilt diesem mit, dass er die L1 besorgt habe: […] Z: „Du kennst doch die Russen…“ S: „Ja…“ Z: „Du weißt doch, was bei den Russen bekannt immer ist…“ S: „Ja, Wodka!“ Z: „Nein, die, Flinte… S: „Ja, ja, okay, okay!“ Z: „Ich hab uns die geholt.“ S: „Ist das dein Ernst…?“ Ausweilich des Identifizierungsvermerkes vom 28.09.2018, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, handelt es sich bei dem Anrufer und Nutzer der Rufnummer …, um den Angeklagten Z. Die andere Rufnummer (…) ist ausweislich des Identifizierungsvermerkes und der obigen Ausführungen dem Angeklagten S zuzuordnen. Die an dem Gespräch beteiligten Stimmen passen zudem zu dem Eindruck, welchen die Kammer von den Stimmen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Aus dem Inhalt des Gespräches geht hervor, dass der Angeklagte Z etwas geholt hat, was bei den Russen bekannt ist, eine Flinte. Hierbei kann es sich, insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgenannten Gespräch, lediglich um eine L1 handeln, bei der es sich um ein typisches, russisches Fabrikat handelt. In einem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefongespräch vom 01.10.2018, 20.27 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z besprechen diese im Nachgang zu dem zuvor geführten Gespräch gegen 18.51 Uhr über die Modalitäten des Ankaufs: […] S: „Hast du das nicht gemacht…?“ Z: „Wie noch nicht gemacht?“ S: „Achso… Erst gucken, ne? Kann man gleich noch gucken?“ Z: „Ja, du kannst gleich noch gucken, aber ich habe zugesagt… weißt du was ich meine, weil du hast ja gesagt heute Abend da machen wir so fifty, fifty... Weißte? Und das kommt nämlich doof, wenn man zusagt und dann nichts ist, weißt du was ich meine? Dann ist echt vorbei… Letztes mal, wo die I6, wenn die I6 kommen, da beim Hotel, ne?“ S: „Ja“ Z: „Da hätte man nur da mitkommen können. Aber die haben alle das was du da hast und was ich da hab.“ S: „Ja, ich weiß!“ Z: „Einfach nur für so für auf Seite, weißte? Und ich sag dir ehrlich, so fifty, fifty ist das nicht für jeden viel.“ S: „Ja, ist auch so… Soll ich gleich kommen? Soll ich gleich kommen noch?“ Z: „Ja, entweder kommst du gleich und guckst die noch mal an, ne, weil da hat man noch die anderen, aber die brauchen wir eigentlich nicht, weil die Große reicht eigentlich, weißt du? Wenn es hart auf hart ist, reicht eine davon, weißt du?“ S: *lacht* „Wie du aussiehst, Bruder…“ Z: „Der E11 hat richtig professionelle Bilder gemacht.“ S: „Ich rufe dich gleich an, dann sag ich dir, okay?“ Z: „Ja, okay, bis gleich!“ Am Anfang des Gespräches fragt der Angeklagte S den Angeklagten Z, ob dieser den Ankauf noch nicht abgeschlossen hat („Hast du das nicht gemacht?“). Der Angeklagte Z entgegnet daraufhin, dass man sich das nochmal angucken könne, aber er habe schon zugesagt. Man ist sich einig, dass der Preis in Ordnung ist („Fifty, fifty ist das nicht für jeden viel“). Man will sich die Anschaffungskosten außerdem wohl teilen. Aus dem Gespräch ergibt sich auch, dass der Ankauf des Gegenstandes von Mitgliedern der Gruppierung der „I6“ erfolgen soll. So sagt der Angeklagte Z, dass es nicht in Ordnung sei, erst zuzusagen und dann passiere nichts („ Und das kommt nämlich doof, wenn man zusagt und dann nichts ist, weißt du was ich meine? Dann ist echt vorbei“ ). Insbesondere hätte man schon beim letzten Mal die Ware in der Nähe eines Hotels begutachten können, als die „I6“ da waren („ Letztes mal, wo die I6, wenn die I6 kommen, da beim Hotel, ne?“ „Ja“ „Da hätte man nur da mitkommen können. Aber die haben alle das was du da hast und was ich da hab.“). Dass es sich bei den „I6“ um die „I6“ handelt ergibt sich aus dem Kontext der oben genannten Gespräche – insbesondere dem vom 30.09.2018 gegen 14.59 Uhr und dem vom 01.10.2018, 18.51 Uhr – sowie aus dem Umstand, dass es bei dem visierten Ankauf nach dem Kontext des Gespräches um Waffen geht. So sagt der Angeklagte Z: „ Aber die haben alle das was du da hast und was ich da hab.“ Nach den Feststellungen zur Sache besaßen sowohl der Angeklagte Z, als auch der Angeklagte S zu diesem Zeitpunkt Waffen. Dass die Rede spezifisch von der L1 ist, ergibt sich zudem erneut aus der Formulierung des Angeklagten Z: „ die Große reicht eigentlich, weißt du? Wenn es hart auf hart ist, reicht eine davon, weißt du?“. Mit „die Große“ ist insoweit eine große Waffe gemeint. Auch in dem Gespräch vom 30.09.2018 sprachen die beiden Angeklagten über die Wirkung der L1 in einem Ernstfall. Des Weiteren folgt der Umstand, dass die Angeklagten sich in dem Gespräch über den Ankauf der L1 unterhalten aus der Äußerung des Angeklagten S: „Wie du aussiehst, Bruder…“ und der Entgegnung des Angeklagten Z: „ Der E11 hat richtig professionelle Bilder gemacht.“ Diese Äußerungen sind im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 3512 und 3513 d.A. und dem Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächs aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 03.10.2018, Beginn 21.59 Uhr zu sehen. Auf den Lichtbildern Bl. 3512 und 3513 d.A, sind die Angeklagten Z und L zu sehen, wie sie mit einer Maschinenpistole der Marke L1 posieren. Ausweislich des insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen zugehörigen Vermerkes wurden die Lichtbilder am 01.10.2018 gegen 18.29 Uhr bzw. gegen 18.35 Uhr aufgenommen. Die Äußerungen des Angeklagten S sind demnach so zu verstehen, dass der Angeklagte Z ihm das Lichtbild geschickt hat. Aus den Lichtbildern ergibt sich weiter, dass der Angeklagte L zusammen mit dem Angeklagten Z bei dem Treffen war und sich die Waffe ebenfalls angeschaut hat. In dem Gespräch aus der der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 03.10.2018, Beginn 21.59 Uhr sagt die Angeklagte B1 zu dem Angeklagten S, dass er ihr ein Bild von „dem“ schicken soll. Daraufhin fragt der Angeklagte S, ob er das mit der „L33“ schicken soll. Dies zeigt, dass der Angeklagte S über das Bild mit der L1 verfügte. Der Umstand, dass der Angeklagte L bei dem Geschäft auch dabei gewesen ist, ergibt sich neben dem Vorgesagten auch aus dem Zusatz des Angeklagten Z, dass der E11, also der Angeklagte L, professionelle Bilder gemacht habe. Auf diesen posiert der Angeklagte L ebenfalls mit dem Maschinengewehr. Das vorgenannte Gespräch wurde von den Mobilfunkanschlüssen geführt, welche den Angeklagten nach den obigen Ausführungen sicher zugeordnet werden können. Dass es auch die Angeklagte waren, welche die Mobiltelefone benutzten, folgt aus dem Umstand, dass die Kammer die Stimmen der Sprecher zweifelsfrei den Angeklagten zuordnen konnte. Ferner wird in dem darauffolgend geführten Telefonat vom 01.10.2018, 20.30 Uhr zwischen den Angeklagten Z und S weiter über den angebotenen Gegenstand gesprochen: S: „Bruder, die ist nagel, nagel, ne?“ Z: „Was?“ S: „Ist die nagel-, nagelneu? Nagelneu? Z: „Nein, die ist nicht nagel-, nagelneu.“ S: „Laber doch nicht…“ Z: „Die ist aber nicht dreckig, oder so!“ S: „Okay, wie viele Bonbons hat die?“ Z: „Ja, die hat eine ganz voll, ne?“ S: „Ja…“ Z: „Also ein Dings ganz voll… Und die können noch genug fit machen.“ S: „Ja, dann will ich auch direkt fit gemacht haben.“ Z: „Ja, okay… dann sag ich da Bescheid!“ S: „Aber im Preis inklusive, Bruder…“ Z: „Wie im Preis inklusive? Ja wie viele denn Bruder? Bruder, komm einfach und dann reden wir noch einmal mit denen. Weil ich habe gesagt ich mach mit jemanden Hälfte/Hälfte, weißte?“ S: „Ja, okay!“ […] Aus dem Gespräch folgt, dass die Angeklagten eine gebrauchte L1 mit einem Magazin voller Munition erwerben wollen. Der Angeklagte S verwendet hierbei wie im Gespräch vom 14.09.2018 gegen 13.39 Uhr das Wort „Bonbon“ als Synonym für das Wort „Munition“. Der Angeklagte Z versichert dem Angeklagten S zudem noch, dass die Waffe nicht „dreckig“, also Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen oder zur Fahndung ausgeschrieben ist. Das vorgenannte Gespräch wurde von den Mobilfunkanschlüssen geführt, welche den Angeklagten nach den obigen Ausführungen sicher zugeordnet werden können. Dass es auch die Angeklagte waren, welche die Mobiltelefone benutzten folgt aus dem Umstand, dass die Kammer die Stimmen der Sprecher zweifelsfrei den Angeklagten zuordnen konnte. Am 02.10.2018 kommt es dann zu dem Ankauf der Waffe, wie sich aus den Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung vom 02.10.2018, 21.14 Uhr, vom 02.10.2018, 21.17 Uhr, vom 02.10.2018, 21.53 Uhr, sowie vom 02.10.2018, 21.59 Uhr, welche durch Anhören in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ergibt. In dem Gespräch vom 02.10.2018 gegen 21.14 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S unterhalten sich die Angeklagten über die Modalität der Bezahlung der Waffe. Im Einzelnen: […] S: „Wir können auch anzahlen, Bruder…?“ Z: „Ja, ja, machen wir dann so… Ich kann auf jeden Fall… Ich geb dann zweieinhalb, weißt du?“ S: „Aber, Bruder, ist das derselbe wie letztes Mal?“ Z: „Ja“ S: „Will der die, die er mir letztes Mal gegeben hat nicht zurücknehmen dann einfach? Z: „Ja, guck mal… komm einfach, ne, denn ich war auch gerade am Überlegen, ne, ob ich nicht…“ S: „weil dann wär Jackpot, Bruder.“ Z: „Ja, ne? Wieviel hast du nochmal gegeben für die?“ S: „Zwei.“ Z: „Zwei?“ S: „Ja, zwei Mille...“ Z: „Ja, guck mal, wir gehen da gleich hin, ne? Und dann fragen wir… Aber die du hast, die ist eigentlich immer gut so für einen selber. “ S: „Bruder, ich krieg günstiger eine bessere..:Wallah! Und du auch bestimmt demnächst, glaub mir! Wir kriegen günstiger bessere. Ich bin auch gerade etwas am klären…. Du weißt doch wie die das klären… Die haben Leute, die melden das verloren und dies und das, ja?““ Z: „Ja…“ S: „Ich hab auch eventuell jemanden der das machen würde dann!“ Z: „Okay…“ S: „Deswegen, die Kleine klären wir woanders günstiger aber sogar bessere, glaub es mir.“ Z: „Ja, ja, aber die Große ist krass…“ S: „Ja, deswegen soll er die Kleine nehmen anstatt Pappe soll er die nehmen. Dann gebe ich dem noch 500 drauf.“ […] Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass man plant eine kleinere Waffe in Zahlung zu geben. Der Angeklagte Z will 2.500,00 € zahlen und der Angeklagte S möchte seine Waffe im Wert von 2.000,00 € in Zahlung geben und noch 500,00 € hinzugeben. Außerdem ergibt sich aus dem Gespräch, dass die Angeklagten mit der Person in der Vergangenheit schon einmal Geschäfte gemacht haben. Des Weiteren erläutert der Angeklagte S, dass die verkauften Waffen dadurch in den Verkauf gelangen, dass ein berechtigter Waffenbesitzer die Waffe verloren meldet und sie tatsächlich an die „I6“ („ die “) zum Weiterverkauf gibt. Das vorgenannte Gespräch wurde von den Mobilfunkanschlüssen geführt, welche den Angeklagten nach den obigen Ausführungen sicher zugeordnet werden können. Dass es auch die Angeklagten waren, welche die Mobiltelefone benutzten folgt aus dem Umstand, dass die Kammer die Stimmen der Sprecher zweifelsfrei den Angeklagten zuordnen konnte. In dem nachfolgenden Gespräch um 21.17 Uhr ruft der Angeklagte Z von dem Mobilfunkanschluss, der ihm eindeutig zugeordnet werden kann, den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … an. Dieser Anschluss ist nach den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Identifizierungsvermerk vom 06.11.2018 dem Angeklagten L zuzuordnen. Der Anschluss ist auf eine Frau S8, wohnhaft T2-Straße … in L5 angemeldet. Bei der Anschlussinhaberin handelt es sich ausweislich des Vermerkes um die Mutter des Angeklagten L. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern tatsächlich um die Angeklagten Z und L handelt, folgt aus dem Eindruck, welchen sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von den Stimmen und der Sprechweise der Angeklagten machen konnte. Beide Angeklagten haben sich persönlich zur Sache eingelassen bzw. Nachfragen persönlich beantwortet oder sich im Rahmen des letzten Wortes erklärt. In dem Telefonat berichtet der Angeklagte Z dem Angeklagten L, dass „der“ in dreißig Minuten da sei und etwas in Zahlung geben und „500“ draufzahlen wolle. Hierauf antwortet der Angeklagte L, dass man das klärt, wenn die Angeklagten angekommen sind. Aus diesem Telefonat ergibt sich, dass der Angeklagte L an dem Ankaufgeschehen beteiligt ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass der Angeklagte Z ihn auch über die Zahlungsmodalitäten informiert. Hierfür würde kein Grund bestehen, wenn der Angeklagte L – wie von ihm behauptet – lediglich bei dem Treffen dabei gewesen ist, ohne zu wissen, worum es genau geht. Auch die Entgegnung des Angeklagten L, dass man das vor Ort klären soll, spricht für eine Beteiligung desselben an dem Ankauf und gegen eine Rolle des Angeklagten als bloßer Begleiter bei dem Waffenankauf. In dem folgenden Telefonat vom 02.10.2018 gegen 21.53 Uhr ruft der Angeklagte S den Angeklagten Z an und teilt diesem mit, dass er bei der Anschrift des Angeklagten Z sei. Der Angeklagte S stockt in dem Gespräch für einen kurzen Moment und erklärt auf Nachfrage des Angeklagten Z: „ Ja ich habe geguckt, ob da Polizei ist… Aber es war ein Krankenwagen!“ . Der Angeklagte S holt den Angeklagten Z also an seiner Wohnanschrift ab. Der Umstand, dass der Angeklagte S zudem nervös angibt, befürchtet zu haben, eine Polizeiwagen gehört zu haben, stützt weiter die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem geplanten Ankauf um ein illegales Geschäft handelt. Kurze Zeit später – gegen 21.59 Uhr – ruft der Angeklagte Z den Angeklagten L an, teilt mit, dass man angekommen sei: Z: „Wir sind unten...“ L: „Ja, 30, ne!?“ Z: „Hä!?“ L: „30…. Perfekt.“ Z: „Nee, wir sind unten, nel?“ L: „Ja, ich komm jetzt.“ Z: „Ok.“ Auch in diesem Gespräch zeigt sich, dass dem Angeklagte L bei dem Geschäft eine größere Rolle zu Teil wird, als lediglich die des bloßen Begleiters. Aus den oben im Einzelnen zitierten Gesprächen ergeben sich in der Gesamtschau die Feststellungen zur Sache. Die Einlassung der Angeklagten wird durch die Ausführungen widerlegt. Aufgrund der Art und Weise wie in den Gesprächen über den anzukaufenden Gegenstand gesprochen wird, wird deutlich, dass es sich um ein Maschinengewehr der Marke L1 handelt. Dass es sich dabei nicht bloß um eine Replik handelte, ergibt sich zum einen aus dem Preis von 5.000,00 € sowie aus der Art und Weise, wie die Angeklagten über die Waffe und ihre Pläne damit sprechen („ Damit auf Auto, Bruder, und es ist vorbei. Nur um Angst zu machen schießt du aufs ganze Auto“, etc.). Aus den Gesprächen ergibt sich des Weiteren deutlich, dass dem Angeklagten L eine deutlich gewichtigere Rolle zukommt, als nur der des ahnungslosen Begleiters, in welcher er vorgibt, gewesen zu sein. Vielmehr zeigen die Gespräche, dass der Angeklagte L das Bindeglied zwischen den Angeklagten als Käufern und einem Mitglied der „I6“ als Verkäufer dargestellt hat. Die Feststellungen zur Sache werden darüber hinausgehend durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 3512 und 3513 d.A. sowie Bl. 31 SB Nachgänge I bestätigt. In den Lichtbildern Bl. 3512 und 3513 d.A. sind die Angeklagten zu sehen, wie sie mit der Waffe posieren. Auf dem ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 31 SB Nachgänge I ist der Angeklagte Z zu sehen, wie er die L1 in der Hand hält. Auffällig ist hierbei, dass der Angeklagte Z ein Geschirrhandtuch über den Griff gebreitet hat, so dass er die Waffe nicht mit seinen eigenen Händen berührt. Dies deutet erneut darauf hin, dass der Angeklagte Z verhindern will, dass seine Fingerabdrücke auf die Waffe gelangen. Dies spricht weiter dafür, dass es sich um einen illegalen Gegenstand und nicht bloß um eine Replik gehandelt hat. Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen vom 04.10.2018 beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 04.10.2018, Beginn 21.23 Uhr, welches die Angeklagten Z, S und L in dem von dem Angeklagten S genutzten Pkw der Marke Range Rover, amtliches Kennzeichen …, der Marke führten. In dem Gespräch unterhalten sich die Angeklagten über die Frage, wo man die L1 am besten bunkert und wie man sie am besten transportiert: Ab Abspielminute 07.45: S: „Komm mal zu meiner Seite, ich bin kleiner Bruder“ Es steigt jemand ins Auto ein L: „Ich bin so kaputt, ne..:“ […] S. „Sollen wir das jetzt dahin bringen?“ Z: „Ja, wenn nicht lass uns das morgen machen… Mir ist das egal!“ “ S: „Mir ist das egal… E11 muss sagen..:“ Z: „Ja, ich weiß gar nicht, ob der den Schlüssel jetzt überhaupt hat. Wenn er den nicht hat, lass uns das morgen machen.““ S: „Bruder, du musst das nicht bei dir bunkern, wenn du das nicht willst.“ L: „Bruder, klar… ne“ S: „Ja, kein Problem, Bruder.“ Z: „Sonst tut er das auf den Churroswagen.“ […] L telefoniert: „Du bist im Garten jetzt? Okay, ich komme… Ich muss dir was bringen.“ […] S: „So was tut man nicht in den Kofferraum eigentlich...“ Z: „Nein?“ S: „Tu einfach nach hier vorne. Weil im Kofferraum wollen die immer so Warndreieck und so sehen.“ Z: „Weißt du was Dings ist? Wenn wir das getrennt machen und einer das Dings nimmt und dass du nur dieses Dings mitnimmst, damit das Magazin weg ist, weißt du?“ S: „Das ist sehr gut“ L: „wegen Strafhöhe…“ Z: „Ja, dann können die nichts sagen so richtig weißte?“ S: „Das ist trotzdem... aber ist nicht dasselbe. Okay wo soll das Magazin hin?“ L: „Kannst du…“ Z: „… Ich kann das bei meiner Mutter tut, ich hab die andere Munition auch bei meiner Mutter.“ […] S: „Also für ein Magazin geht man nicht in U-Haft.“ L: „Ja, Bruder, dann tu das zu dir nach Hause… Ist ja nicht schlimm.“ S: „Ja, Bruder, am besten mit Handschuh aber dann… Hol am besten noch die Kugeln raus.“ […] Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten am 04.10.2018 die L1 bei sich führen. Es wird auf ein Magazin Bezug genommen und darauf, dass man die Munition besser rausnehmen sollte. Zudem ergibt sich aus dem Gespräch, dass die Waffe bei dem Angeklagten L, welcher in dem Gespräch mit seinem Vornamen „E11“ konkret angesprochen wird, oder einer ihm bekannten Person gelagert werden soll. Der Angeklagte Z bietet sich für die Lagerung der Munition und des Magazins an. Die Kammer konnte die Stimmen der Sprecher eindeutig den Angeklagten aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Sprechweise und der Stimmen der Angeklagten zuordnen. bb.) Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70, (Nr. 9a der Anklage – Fallakte 9) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Z, soweit dieser gefolgt werden konnte und im Übrigen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Q6 auf den Erkenntnissen der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung und der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Der Angeklagte Z hat eingeräumt, dass die Waffe ihm gehören würde. Die Einlassung des Angeklagten wird zum einen durch den Umstand, dass die Waffe bei ihm sichergestellt werden konnte und zum anderen durch die nachvollziehbar aufbereiteten Ausführungen der Sachverständigen Q6 bestätigt, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Sachverständige bekundete, dass sie verschiedene DNA-Spuren auf den bei dem Angeklagten Z oder seiner Mutter sichergestellten Waffen und der Munition untersucht habe. Gegenstand der Untersuchung seien insoweit jeweils zwei Abriebe auf den Patronengurten, der Schrotpatronen, der Bockflinte sichergestellt worden. Aus diesen Abrieben konnten hinsichtlich des grünen Patronengurtes und der Bockflinte eine für die molekulargenetischen Untersuchung mit anschließender biostatistischer Berechnung taugliche Mischspur von mindestens drei Personen extrahiert werden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen finden sich in diesen Mischspur jeweils alle 16 Allele des Angeklagten Z, so dass dieser als Teilverursacher der DNA-Spur in Betracht komme. Die biostatistische Berechnung der Sachverständigen ergab hierbei, dass es hinsichtlich des Patronengurtes 1,95 Milliarden bzw. hinsichtlich der Bockflinte 73,1 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten Z und zwei unbekannten Personen aus der europäischen Population verursacht wurden, als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten Z nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist es damit wissenschaftlich jeweils als höchstwahrscheinlich zu betrachten , dass der Angeklagte Z Spurenleger von Teilkomponenten der DNA-Antragungen an der Bockflinte und des Patronengurtes ist. Die übrigen Abriebe eigneten sich aufgrund ihrer unzureichenden Qualität nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nicht zur molekulargenetischen Untersuchung. Für den Umstand, dass die Bockflinte tatsächlich dem Angeklagten Z gehörte spricht weiter das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Musikvideo des Rappers U2 zu dem Lied „T22“. Bei Abspielminute 0.36 ist der Angeklagte Z zu sehen, wie er die Bockflinte demonstrativ in die Kamera hält. Dass es sich bei der in dem Video zu sehenden Waffe um die bei dem Angeklagten Z sichergestellten Waffe handelt, hat der Angeklagte Z im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt und ergibt sich weiter aus der Inaugenscheinnahme der Waffe im Rahmen der Hauptverhandlung und dem Vergleich derselben mit der in dem Video zu sehenden Waffe. Die Feststellungen zur Lagerung und zum Auffinden der Waffe und der Munition beruhen auf dem Vermerk zur Durchsuchung des Kellers vom 04.12.2018, dem Vermerk zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Z vom 04.12.2018 sowie dem Durchsuchungsbericht vom 04.12.2018 und dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom gleichen Tag. Die Feststellungen zur Sicherstellung der bei der Mutter gelagerten Munition beruhen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht S4-Straße … vom 04.12.2018 und dem zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll. Die Überzeugung der Kammer von der Funktionsfähigkeit und Art der Waffe und der sichergestellten Munition beruhen auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten waffenrechtlichen Beurteilung vom 08.02.2019, der kriminaltechnischen Untersuchung des Patronengurtes vom 04.02.2019, der kriminaltechnischen Untersuchung diverser Flintenmunition vom 04.02.2019 sowie der kriminaltechnischen Untersuchung der Doppelflinte vom 20.12.2018. cc.) Selbstladepistole der Marke C, (Nr. 9b der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Selbstladepistole der C beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Z, soweit dieser gefolgt werden konnte und im Übrigen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Q6 und der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Der Angeklagte Z hat eingeräumt, dass die Waffe ihm gehören würde. Die Einlassung des Angeklagten, dass es sich um seine Waffe handelte, wird zum einen durch den Umstand, dass die Waffe bei ihm sichergestellt werden konnte und zum anderen durch die nachvollziehbar aufbereiteten Ausführungen der Sachverständigen Q6 bestätigt, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Sachverständige bekundete, dass sie verschiedene DNA-Spuren auf den bei dem Angeklagten Z oder seiner Mutter sichergestellten Waffen und der Munition untersucht habe. Gegenstand der Untersuchung seien insoweit auch zwei Abriebe gewesen, die auf der Selbstladepistole der Marke C sichergestellt worden seien. Aus diesen Abrieben konnte eine für die molekulargenetischen Untersuchung mit anschließender biostatistischer Berechnung taugliche Mischspur, die von mindestens drei Personen verursacht wurde, extrahiert werden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen finden sich in diesen Mischspur jeweils alle 16 Allele des Angeklagten Z, so dass dieser als Teilverursacher der DNA-Spur in Betracht komme. Die Genotyphäufigkeit für das DNA-Profil des Angeklagten Z beträgt nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen 1,83 x 10"14, so dass die theoretisch berechenbare Auftretenshäufigkeit oberhalb des von der Spurenkommission empfohlenen Schwellenwertes von einer Person unter 30 Milliarden Personen (ausgenommen eineiige Mehrlinge) liegt. Die Sachverständige kommt demnach zu dem plausiblen Ergebnis, dass es wissenschaftlich praktisch erwiesen ist , dass der Angeklagte Z dominanter Spurenleger für die DNA-Antragungen an der C ist. Die Feststellungen zur Lagerung und zum Auffinden der Waffe und der Munition beruhen auf dem Vermerk zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Z vom 04.12.2018 sowie dem Durchsuchungsbericht vom 04.12.2018 und dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom gleichen Tag. Die Überzeugung der Kammer von der fehlenden Funktionsfähigkeit und Art der Waffe und der sichergestellten Munition beruhen auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten waffenrechtlichen Beurteilung vom 08.02.2019, der kriminaltechnischen Untersuchung der C vom 20.12.2018 sowie der kriminaltechnischen Untersuchung Munition vom 05.02.2019. Auch im nachfolgenden, im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch vom 16.09.2018 gegen 23.07 Uhr fährt der Angeklagte S zusammen mit dem Angeklagten Z und der unbekannt gebliebenen Person aus dem vorangegangen Gespräch in dem Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … und zeigt erneut seine Waffe. In diesem Zusammenhang sagt der Angeklagte S bei Abspielminute 35.30: „ Ich liebe meine kleine Waffe. Guck mal, ich habe 100 Schuss gekauft.“ Im Folgenden geht es auch um die Waffe des Angeklagten Z. Der unbekannte Mitfahrer fordert ihn auf, seine Waffe zu zeigen und entgegnet dann sofort: „Ey, die ist voll klein!“ Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass es sich um die C gehandelt hat, welche der Angeklagte Z mit sich führte. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der C in der Hauptverhandlung konnte die Kammer feststellen, dass diese Waffe tatsächlich sehr klein ist. Im Folgenden ist erneut deutlich das Hantieren mit zwei Waffen zu hören. Im Weiteren Gesprächsverlauf sagt der Angeklagte S auf die Frage des unbekannten Mitfahrers, ob man beim Schießen gehen im Wald nicht Schallschutz brauche: „ Der hat doch ne Schrotflinte hier. “ Worauf der Angeklagte Z etwas Unverständliches hinzufügt. Aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt sich, dass der Angeklagte S von der Bockflinte der Marke B2 Kaliber 12/70 spricht. Die Kammer konnte in diesem Gespräch die Stimme der die in der Verschriftlichung als „mP2“ bezeichneten Person, dem Angeklagten Z aufgrund dem Eindruck der Kammer von dessen Stimme aus der Hauptverhandlung eindeutig zuordnen. Dies gilt zudem für die Stimme des Angeklagten S. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die L1, die C und die Bockflinte mit verkürztem Schaft nicht lediglich als Requisiten angeschafft wordenohne jegliche Verwendungsabsicht. Die ergibt sich zum einen daraus, dass für alle drei Waffen auch scharfe Munition vorhanden war. So konnte für die C und die Bockflinte Munition bei dem Angeklagten Z oder seiner Mutter sichergestellt werden. Hinsichtlich der L1 ergibt sich aus dem Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom vom 01.10.2018, 20.30 Uhr (siehe oben: III. 2. e.) aa.)), dass diese mit einem gefüllten Magazin gekauft worden ist. In den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung ist zudem die Rede davon, dass man mal schießen gehen könnte (z.B. Gespräch vom 16.09.2018 gegen 23.07 Uhr. Des Weiteren konnte die C am Bett des Angeklagten Z liegend sichergestellt werden. Des Weiteren spricht der Preis der L1 gegen den Umstand, dass es sich um eine Attrappe gehandelt haben könnte oder dagegen, dass diese Waffe lediglich als Dekoration oder für eine Verwendung in Rapvideos angeschafft wurde. Insoweit hätte es näher gelegen Repliken anzuschaffen. dd.) halbautomatische Pistole der Marke U (Nr. 10 der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu dem Besitz und dem Führen der halbautomatischen Selbstladewaffe der Marke U beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten S und B1, welche sich vollumfänglich geständig und übereinstimmend im Einklang mit dem Feststellungen zur Sache eingelassen haben. Die Einlassungen der Angeklagten B1 und S werden durch die plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen Q6 sowie durch die Erkenntnisse aus der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung bestätigt. Im Gespräch am 14.09.2018 gegen 10.07 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S sprechen die beiden über einen Besuch des Waffengeschäftes G9 in L5. Der Angeklagte Z sagte insoweit zu dem Angeklagten S: „ Ich wollte jetzt zu deinem Waffendingsda!“ . Im Folgenden dirigiert der Angeklagte Z den Angeklagten S zu dem Geschäft, während man sich über Waffen, deren Erwerb und deren Preise unterhält. Der Angeklagte Z sagt hierbei dem Angeklagten S in Anspielung auf seine Pistole der Marke C: „ Die weiß ja, dass ich eine hab! Die hatte damals mit Schalldämpfer, ne richtig krasse für 750 klar gemacht.“ und „Ich habe damals für meine genau doch für meine genauso viel bezahlt, Mann.“ Gegen 11.52 Uhr erreichen die Angeklagten das Waffengeschäft. Der Angeklagte S erklärt daraufhin: „Ich nehme die einfach mit. Ich sag, brauch diese Munition hier….“, worauf der Angeklagte Z entgegnet: „ Ich lass meine auf jeden Fall im Auto.“ Der Angeklagte S sagt dazu: „ Ich lass meine auch im Auto, ich will die nur raus nehmen.“ Dieses Gespräch bedeutet, dass die Angeklagten ihre Waffen, der Angeklagte Z seine C und der Angeklagte S seine U bei sich führen. Der Angeklagte S will hierbei seine Munition aus der Waffe nehmen und diese mit in das Geschäft nehmen, um dort Munition des gleichen Typs nachzukaufen. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um den Angeklagten Z und den Angeklagten S handelt, folgt zum einen daraus, dass das Gespräch in dem Pkw der Marke Range Rover aufgezeichnet wurde, welcher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließlich durch den Angeklagten S genutzt wurde (s.o.). Des Weiteren war die Kammer im Stande die Stimmen der jeweiligen Sprecher sicher den Angeklagten Z und dem Angeklagten S zuzuordnen. Beide Angeklagten haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu ihrer Person und zur Sache eingelassen und verfügen über eine markante Stimme und markante Sprechweisen. Neben den Einlassungen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung kennt die Kammer die Stimmen der Angeklagten auch durch andere Gespräche aus der Innenraumüberwachung und der Telekommunikationsüberwachung, in welchen die jeweiligen Sprecher durch Namennennung oder durch andere Umstände – wie z.B. GPS-Daten – eindeutig den Angeklagten Z und S zugeordnet werden konnten. Die Deutung der Kammer von diesem Gespräch wird bestätigt durch das im Rahmen der Hauptverhandlung angehörte Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Land Rovers vom gleichen Tag gegen 13.19 Uhr. In diesem Gespräch erzählt der Angeklagte S, welchen die Kammer anhand seiner Stimme und anhand des Umstandes, dass das Gespräch in dem von dem Angeklagten S genutzten Pkw stattfand, als Sprecher identifizieren konnte, der Angeklagte B1 von dem Versuch, einige Stunden zuvor bei G9 Munition zu erwerben. Der Angeklagte S führt insoweit aus: S: „Heute gehen wir in Dingens, bei diese G9, diese Waffenladen in L5. Gehe ich so rein ... ich sag, ich brauch noch Munition ... 9 mm ... er so "ja, welche denn" ... für Pistole ... ich sag so, ja, für die hier ... hab eine Patrone… leg die auf den Tisch. Er so "da zeigen se mal ihre Erwerbskarte" ... ich so, die hab ich nicht dabei ... er so, dafür könnte ich jetzt eigentlich direkt die Polizei anrufen, hier in Deutschland ist verboten, eine Waffe zu besitzen und auch Munition dafür. Ich könnte sie direkt anzeigen, sie würden 5 Jahre kriegen. Ich so: Echt wusste ich nicht. Wo steht das? Welcher Paragraph und so? Und der so: „Ja, das sollte man eigentlich wissen. Wir sind hier nicht in Amerika.“ Ich so: „Komm Brud.er, wir hauen ab. Wir kriegen hier keine Bonbons." Dieses Gespräch bestätigt die Deutung des vorgenannten Gespräches durch die Kammer und zeigt ebenfalls, dass es sich um Munition für die U des Angeklagten S handelte, da diese ebenfalls 9mm Munition verschießt. Weiter zeigt dieses Gespräch, dass der Angeklagte S den Terminus „Bonbons“ als Synonym für das Wort Munition verwendet. Die Angeklagte B1 konnte durch die Kammer ebenfalls als Sprecherin in diesem Gespräch zugeordnet werden. Die Zuordnung beruht auf dem Umstand, dass sich die Kammer durch die Einlassung der Angeklagten B1 zu ihrer Person und zur Sache ein Bild von ihrer Stimme hat machen können. Neben dem Eindruck der Kammer von der Stimme aus persönlichen Äußerungen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung konnte die Kammer ihr Bild von der Stimme und Sprechweise der Angeklagten B1 auch durch Gespräche aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung verfestigen, in denen aufgrund der Umstände des Gespräches oder spezifischer Namensnennung die Angeklagte B1 zweifelsfrei als Sprecherin zugeordnet werden konnte. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte S die Pistole der Marke U zudem am 15.09.2018, am 16.09.2018 und am 17.09.2018 bei sich führte folgt neben der geständigen Einlassung der Angeklagten B1 auch aus den Aufzeichnungen der Gespräche aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Land Rovers mit dem amtlichen Kennzeichen … . In dem Gespräch vom 15.09.2018, 15.43 Uhr sagte der Angeklagte S nach einer scherzhaften Androhung der Angeklagten B1, dass sie sich von ihm trenne, gegen Abspielminute 7.00: „ Ich trenne mich jetzt auch von dir!“. Die Angeklagte B1 entgegnet darauf: „ Ich habe keine Angst vor dir. Du kannst mich abknallen. Bitte erlöse mich von dem Bösen!“. Daraufhin ist deutlich das Einführen eines Magazins und das Durchladen einer Pistole zu hören, woraufhin die Angeklagte B1 entgegnet: Genau das meine ich. Mach keine Faxen mit dieser Kacke da! Das ballert doch gleich los. Schatzi die Kugel, hol die raus!“. Daraufhin ist erneut deutlich zu hören, wie ein Pistolenschlitten zurückgezogen wird und die Munition herausfällt. Die Angeklagte B1 sagt daraufhin: „ Ich würde jetzt nicht abdrücken an deiner Stelle!“ woraufhin der Angeklagte S entgegnet: „ Da ist doch jetzt keine drin“. Aus diesem Gespräch ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte S in dem Pkw der Marke Land Rover mit einer geladenen Pistole hantiert. Nach den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten kann es sich hierbei lediglich um die U handeln. In einem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch vom 16.09.2018 gegen 12.29 Uhr gegen Abspielminute 12.29 kann gehört werden, wie der Angeklagte S und die Angeklagte B1, deren Stimmen die Kammer den Sprechern erneut zuordnen konnte, zusammen in dem Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … fahren. Der Angeklagte S sagt dann zu der Angeklagten B1: „ Zeig mal kurz die Wumme! Ich will gucken, ob die noch Ladehemmungen hat, oder ob die durchzieht.“ Auch dieses Gespräch zeigt, dass der Angeklagte S die in seinem Besitz befindliche U in dem Fahrzeug mit sich führte. In einem weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch vom gleichen Tag gegen 21.07 Uhr zeigt der Angeklagte S, die U zudem einer weiteren, bisher unbekannt gebliebenen Person, welche mit ihm in dem Land Rover fährt. In dem Gespräch heißt es ab Abspielminute 10.25 insoweit: S: „Guck mal hier …Die knallen auch ab, Bruder." Unbekannte Person: „Ist das ne echte?" S: „Ja, ja. Ein paar Schießübungen machen?" […] Unbekannte Person: „Mach mal Licht an, Ich will die mal sehen. Ist keine Munition da drin?" S: „Doch! Nicht anfassen die Kugeln, ne!“ Unbekannte Person: „Warum?“ S: „Sind deine Fingerabdrücke da drauf?“ Daraufhin ist deutlich das Klicken das Abzughahns zu hören. […] Unbekannte Person: „Ihr habt bestimmt keinen Waffenschein, oder?“ S: „Doch, was denkst du denn? Haben wir in Grundschule schon gemacht...“ lacht Unbekannte Person: „Ihr seid gut drauf. Ich mag euch. Ihr lebt das Leben. Aber passt auf euch auf, ja?" S: „Wir machen keinen unnötigen Stress. Ist nur zur Sicherheit." Dieser Gesprächsinhalt zeigt erneut, dass der Angeklagte S die geladene U mit sich geführt. Weiter folgt aus diesem Gespräch, dass der Angeklagte S über keine Erlaubnis zum Besitz der Waffe verfügt. Die Entgegnung, dass sie den Waffenschein bereits in der Grundschule gemacht haben verbunden mit dem nachfolgenden Lachen zeigt deutlich, dass der Angeklagte S diese Antwort lediglich ironisch gegeben hat und nicht ernst meint. Weiter wird aus dem Gesprächsinhalt bestätigt, dass der Angeklagte S die Waffe, bei der es sich um die U gehandelt haben muss, für seine Sicherheit angeschafft hat. In dem Gespräch vom 17.09.2018 gegen 20.34 Uhr aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw Land Rover zwischen dem Angeklagten S, dessen Stimme die Kammer erneut eindeutig einem der Sprecher aufgrund des Eindrucks der Stimme und der Sprechweise des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, zuordnen konnte, und der unbekannten Person aus den Gesprächen vom 16.09.2018. In dem Gespräch unterhalten sich der Angeklagte S und die unbekannte Person über die U und die unbekannte Person hantiert mit der Waffe. In dem Gespräch heißt es insoweit: Unbekannte Person: „Du magst die, ne?“ S: „Übertrieben.“ Unbekannte Person: „Ey, mach die mal sauber von meinen Fingerabdrücken, Alter.“ S: „Denkst du, ich lasse die irgendwo liegen, Alter?!“ Unbekannte Person: „Deine Fingerabdrücke sind meine Fingerabdrücke. Ich weiß, dass du keinen Scheiß damit machst.“ S: Ach so. Du willst, die Wumme...“ Unbekannte Person: „Boah Junge, Alter.“ S: „Scharfes Ding; ne?“ Unbekannte Person: „Ist aber leicht in der Hand.“ S: „Ja, ja. Es gibt noch leichtere. Das ist nicht leicht. Wenn ein Magazin drin ist, ist die schwerer.“ Unbekannte Person: „Hast du schon damit geschossen?“ S: „Nee.“ Unbekannte Person: „Du musst mit der schießen.“ S: „Die hat auch Rückstoß. Die ist stabil.“ Unbekannte Person: „Hol die raus. Nicht abdrücken, ok?“ Im Hintergrund mehrfach klickendes Geräusch hörbar während der Gesprächspassage. S: „Da liegen schwarze Latexhandschuhe. Gib Mal her.“ […] Unbekannte Person: „Ist·das deine erste Knarre?“ S: „Nein, ich hatte schon mal eine. Aber das ist mein erste 9mm. Die andere war 8. Ich hatte die auch nicht lange.“ Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass der Angeklagte S erneut eine Pistole im Fahrzeug mit sich führt. Aus der Angabe, dass es sich um eine 9mm Pistole handelt folgt des Weiteren, dass es sich um die U handelt. Die Einlassung der Angeklagten B1 und S hinsichtlich der Aufbewahrung der U bei der Angeklagten B1 folgt aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht der Wohnung der Angeklagten B1 an der Adresse B10-Straße … in … X3 vom 05.12.2018. Ausweislich des Berichtes konnte im Kleiderschrank die U sowie ein passendes Magazin mit Munition aufgefunden und sichergestellt werden. Dass der Angeklagte S die Waffe bei der Angeklagten B1 gelagert hat, ergibt sich zudem aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 30.09.2018, 14.59 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z, dessen Stimmen die Kammer den Sprechern eindeutig zuordnen konnte. In dem Gespräch unterhalten sich die Angeklagten über den Erwerb der Maschinenpistole der Marke L1 und darüber wo man diese lagern könne (s.o.). Insoweit heißt es: S: „Wo sollen wir die bungi?““ Z: „Ja, ich weiß nicht. Eigentlich, kann man bei dem lagern, der hat großes Haus. Da kann man die gut verstecken.“ S: „Nein, bei dem ist nicht gut. Wenn irgendwas passiert. Hinterher ist die weg, Alter“ Z: „Ja, nee. Keine Ahnung. Wo kann man die hintun. Also bei mir ist scheiße.““ S: „Ich überleg mir noch… Bei der Ollen können wir die hintun eigentlich. Meine ist auch die ganze Zeit bei der.“ Der Angeklagte S deutet insoweit darauf hin, dass „seine“ Waffe – also die U“ – sich die ganze Zeit schon bei „der Ollen“ befindet. Hiermit meint der Angeklagte S die Angeklagte B1. Weiter bestätigt werden die Einlassungen der Angeklagten B1 und S durch die plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Q6, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Sachverständige erläuterte insoweit, dass an der U sowie an der zugehörigen Munition jeweils zwei Abriebe für eine molekulargenetische Untersuchung sichergestellt wurden. Die Untersuchung der 9mm Munition ergab hierbei keine auswertbaren Spuren. Bei dem Abrieb der U konnte demgegenüber eine Mischspur ermittelt werden, welche von mindestens drei Personen verursacht wurde. Nach den Ausführungen der Sachverständigen finden sich in dieser Mischspur alle 16 Allele der Angeklagten B1 und des Angeklagten S. Die biostatistische Berechnung der Sachverständigen ergab hierbei, dass es bei Untersuchung anhand der europäischen Population 252,8 Milliarden bzw. bei Vergleichsuntersuchung mit der afrikanischen Population 37,3 Billionen mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten S und zwei weiteren Personen verursacht wurden als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten S nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden. Hinsichtlich der Angeklagten B1 hat die Sachverständige plausibel ausgeführt, dass eine biostatistische Berechnung ergeben hat, dass es 8, 7 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von der Angeklagten B1 und zwei weiteren Personen verursacht wurden, als dass sie von drei unbekannten, mit der Angeklagten B1 nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist es damit hinsichtlich beider Angeklagter wissenschaftlich als praktisch erwiesen zu betrachten , dass der Angeklagte S und die Angeklagte B1 Spurenleger von Teilkomponenten der DNA-Antragungen an der Selbstladepistole sind. Die Überzeugung der Kammer von der Funktionsfähigkeit der Waffe und der sichergestellten Munition beruht auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten waffenrechtlichen Beurteilung vom 08.02.2019. f.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) (S, K, Z, F,L) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der allgemeinen Feststellungen zu der Verbrechensverabredung der Angeklagten beruhen insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diese Angaben gemacht haben und diese Angaben im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen, auf den Erkenntnissen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen diesbezüglich und der insoweit verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. aa.) Einleitung (1.) Der Angeklagte S hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass er im Tatzeitraum tatsächlich viel Zeit damit verbracht habe, sich mit möglichen Taten zu befassen. Die meisten habe er aber aus verschiedenen Gründen verworfen. Der Angeklagte Z hat sich diesbezüglich wie folgt eingelassen: Der Angeklagte S habe ihm im Spätsommer oder Anfang Herbst 2018 mitgeteilt, dass es Überlegungen gäbe, bei diversen Banken oder auch bei einer Geldtransportfirma zu Geld zu kommen, wobei ihm klar gewesen sei, dass es sich insoweit um illegale Aktionen gehandelt habe. In der Folge habe er erfahren, dass S bzw. der Angeklagte K schon geraume Zeit früher diesbezüglich Recherchen angestellt hätten. Diese Erkenntnisse hätten nunmehr aktualisiert werden sollen sowie geschaut werden, ob und gegebenenfalls wie man dort aktiv werden könnte. Dabei sei es zunächst um allgemeine Überlegungen, was man machen könne, und wie man an Geld kommen könnte, gegangen. Die Angeklagten S und K hätten insoweit die Werttransportfirma A und die W5 in X2 ins Spiel gebracht. Durch die frühere Tätigkeit für Werttransportfirmen, u.a. die Firma A, habe der Angeklagte K viele Kenntnisse und Informationen mitgebracht, welche die Abläufe innerhalb der Werttransportunternehmen und der Geldtransporter und damit auch der Geldmengen betroffen hätten, die zwischen verschiedenen Orten transportiert würden. Er – der Angeklagte Z – habe bei den Diskussionen die T als mögliches Tatziel ins Spiel gebracht. Generell habe man immer verschiedene Optionen in Betracht gezogen und verschiedene Varianten der Tatbegehungen erwogen. Man habe sich allerdings nie für eine konkrete Variante entschieden und den Entschluss gefasst, gemeinsam diese oder jene Tat zu begehen. Man habe dabei durchaus auch vor Ort ausgekundschaftet und die Gegebenheiten überprüft. Es habe viele Diskussionen und den Austausch von Phantasien gegeben. Eine grundsätzliche Entscheidung, eine bestimmte Tat gemeinsam zu begehen, habe es allerdings nicht gegeben. Der Angeklagte L hat sich wie folgt eingelassen: Er habe den Angeklagten S im Jahr 2018 über seinen Freund, den Angeklagten Z, zu welchem er eine gute familiäre Beziehung pflege, kennengelernt. Dies sei ein Freund des Angeklagten Z gewesen, welchen dieser aus einer vorherigen Inhaftierung gekannt habe. Ihm sei berichtet worden, dass der Angeklagte S in Schwierigkeiten stecke, da er eine Affäre mit der Angeklagten B1 begonnen habe, welche als Escortdame im Milieu tätig gewesen sei. Der Angeklagte S habe deshalb Angst vor Vergeltung durch Personen aus dem Milieu gehabt und habe deshalb seine Nähe gesucht. Er sei deshalb auch häufig in L13 zusammen mit dem Angeklagten Z und ihm gewesen. Weiter hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass es Gespräche mit den anderen Angeklagten gegeben habe, allerdings hätten diese Gespräche aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt einen realen Hintergrund gehabt oder seien ernst gemeint gewesen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, alleine oder mit anderen zusammen die angeklagten oder ähnliche Taten zu begehen oder zu unterstützen. Konkrete Details zu den geplanten Taten seien ihm auch nicht bekannt gewesen. Auch habe eine Beteiligung durch ihn an ernsthaften Vorbereitungen habe es nicht gegeben. Die Angeklagten K und F haben sich diesbezüglich nicht eingelassen. (2.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten S und K bereits im Jahr 2017 – parallel zur Planung der Straftat zulasten der Firma L22 in H am 19.12.2017 – angefangen haben, die Geldanlieferung und –abholung bei weiteren Bankfiliale auszukundschaften beruhen – entsprechend der obigen Ausführungen – zunächst auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Asservatenauswertung vom 09.01.2019. Ausweislich des Vermerkes konnte bei dem Angeklagten S ein Notizbuch mit handschriftlichen Notizen zu Autokennzeichen und Zeiten von Ankunft und Abfahrt sichergestellt werden. Vergleichbare Notizen konnten auch bei dem Angeklagten K ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls und dem Durchsuchungsbericht vom 04.12.2018 sichergestellt werden. Dass diese Notizen im Zusammenhang mit einem gemeinsam gefassten Plan zur Vorbereitung einer weiteren Straftat dienten, ergibt sich ferner aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw vom 22.11.2018, Beginn 09.06 Uhr. In diesem Gespräche sprechen die Angeklagten Z, K und S über die Planung eines Überfalls auf einen Geldtransporter. Die Kammer war insoweit in der Lage aufgrund des Eindrucks von den Stimmen der Angeklagten aus der Hauptverhandlung die Sprecher des aufgezeichneten Gesprächs eindeutig den Angeklagten zuzuordnen – laut den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten GPS-Daten befindet sich das überwachte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf den Weg nach L26. Insoweit heißt es ab Abspielminute 02:00 im Einzelnen: K: „Bruder, geh nach hinten! Der Q5 kommt… Was ist mit deinem Handy?“ S: „Meine? Alufolie!“ K: „Nächste Mal nimm kein Handy mit, Bruder! Scheiß drauf… ich habe mein Handy gar nicht mit!“ Z: „Du musst Weg sagen, ne…“ K: „Ja, ich geb schon Weg ein…!“ Z: „Geradeaus erstmal?“ K: „ Ja, ja, fahr erstmal auf die Autobahn…“ S: „Ich hab das Notizbuch… Mittwoch war der Tag!“ *raschelt mit Papier* K: „Mittwoch war der Tag?“ S: „Ja...“ K: „Mittwoch war der Tag, ja?“ S: „Aber wir haben nie an einem Donnerstag geguckt.“ K: „Ja, gucken wir vielleicht noch..: Fahr lieber rechts, fahr lieber rechts…“ Z: „Okay“ […] K: „Das ist schon über ein Jahr her… Krass…“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte K schon vor einem Jahr Beobachtungen zu dem Tag der Abholung des Geldes bei der Bank gemacht hat. Es wird insoweit auf ein Notizbuch Bezug genommen. Ein solches konnte bei dem Angeklagten S sichergestellt werden. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zu den aufgefundenen Notizen sowie anhand der in Augenschein genommenen Notizen selbst stammen die Aufzeichnungen bereits aus dem Jahr 2017. Ausweislich des Auswertungsvermerkes vom 09.01.2019 hinsichtlich des bei dem Angeklagten S aufgefundenen Notizbuches (Ass Nr. …) befinden sich in diesem Aufzeichnungen mit Daten vom 28.08.2017 bis zum 06.09.2017 mit Wochentagen, Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie mit Fahrzeugtypen. Teilweise findet sich auch noch bei der Eintragung des Ortes „C8“ die Notiz „Fil.“ was darauf hindeutet, dass es sich hier um eine Filiale gehandelt haben soll. Bei den Notizen zu den Fahrzeugen mit Kennzeichen, Fahrzeugfarbe und Fahrzeugtyp handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um Merkmale der ausspionierten Geldtransporter. Diese Überzeugung folgt aus dem passenden Fahrzeugtyp sowie der weiteren, bei dem Angeklagten K aufgefundenen Notizen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K konnten ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 weitere handschriftliche Notizen sichergestellt werden. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Notizen konnte die Kammer feststellen, dass es sich um Notizen, dem Aufbau ähnlich derjenigen des Angeklagten S handelte. So finden sich in den Aufzeichnungen Anmerkungen zu Fahrzeugtypen, Fahrzeugkennzeichen, Daten sowie Ankunfts- und Abfahrtszeiten. Ausweislich der Asservatenauswertung vom 20.12.2018, welche ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, finden sich auch Aufzeichnungen zu der Ausmessung der Tiefgarage der Bank L26 (FA 10), in welche die Geldanlieferung erfolgte. Die Aufzeichnungen verhalten sich insoweit zu der Breite der Tiefgarage (abgekürzt als TG breite), zu Parkmöglichkeiten, etc.. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei den notierten Kennzeichen um solche von Geldtransportern handelt, folgt weiter aus dem Vermerk zur Asservatenauswertung vom 20.12.2018. Dort konnte eines der notierten Kennzeichen (…) der T19 als Fahrzeughalter zugeordnet werden. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten Z, K und S den Entschluss gefasst hatten, durch die wiederholte Begehung von Straftaten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, beruht zum einen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten S, K und Z zu ihrer Person – nämlich zum Fehlen legaler Einkünfte. sowie aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten S und Z, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung. Der Angeklagte S hat im Rahmen seiner Angaben zur Person sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren kriminell geworden sei und seinen Lebensunterhalt alleine durch die Begehung von Straftaten bestritten hat. Bestätigt wird dies ferner aus dem Umstand, dass der Angeklagte S nach der Entlassung aus der Haft nach Verbüßung von Zweidritteln der Jugendstrafe am 25.02.2015 regelmäßig erneut straffällig geworden ist. So beging der Angeklagte am 12.05.2016 die Tat zulasten der Zeugin T8, etwa sechs Monate später am 10.11.2016 die Tat in E3, danach nachdem der Angeklagte S eine Zeit lang in Untersuchungshaft gesessen hat, etwas mehr als ein halbes Jahr später am 23.06.2017 die Tat zulasten der W und am 19.12.2017 – wieder etwa ein halbes Jahr später – die Tat zulasten der Firma L22 in H. Parallel hierzu plante der Angeklagte S im Jahr 2017 bereits weiter die Begehung weiterer Straftaten. Auffällig ist insoweit, dass trotz der hohen Beute ein geringer Abstand zwischen den Taten liegt. Ferner werden diese Feststellungen durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung bestätigt. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 14.09.2018, 10.07 Uhr zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagten B1, welche die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Stimme und Sprechweise als Gesprächsteilnehmern identifizieren konnte, heißt es diesbezüglich: S: „10 Mille, normal sind 10 Mille Kindersache.“ B1: „Er kriegt mehr aber als 10 Mille.“ S: „Ich hab Dir gesagt ab 100.000 für mich allein mach ich gar nichts... darunter mach ich nix. …(unverständlich)... es sei denn, es liegt jetzt hier im Auto, dann schlag ich die Scheibe ein und nehme das... aber sonst nicht.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte S angibt nur Straftaten zu begehen, bei denen mindestens 100.000,00 € Beuteanteil für ihn dabei ist. In einem Gespräch vom 16.09.2018, 18.07 Uhr aus der Innenraumüberwachung sprechen der Angeklagte S und der Angeklagte Z – beide Gesprächsteilnehmer konnte die Kammer aufgrund ihres in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks von der Stimme und der Sprechweise der Angeklagten eindeutig identifizieren – zudem weiter: S: „Bruder, ich will Milliardär sein! Ich will mehrere hundert Millionen." Z: „Ja, dann müssen wir was tun." S: „Ja, wir tun jetzt auch. Mach dir keine Sorgen. Die Olle lenkt mich nicht ab. Ich mach mein Ding. Wir machen unser Ding. Ich warte nur auf diesen Pisser B24, bis der mir die dingens alles gezeigt hat und dann werd ich jede Woche, jede Woche einen Dingens auf machen.“ Z: „Aber so muss das auch sein... Ich sag dir ehrlich. Wenn man den ersten hat...“ S setzt fort: „Dann gehen alle anderen hinterher." Z: „Dann werden die blauäugig.... (unverständlich)… […] Ich habe letzte Mal gelesen, da hat einer 320 gemacht, mit diese." S: „ Ne, laber doch nicht. Habe ich dir doch gesagt, jede Woche eine Bruder. Überleg mal, zwei Monate Gas geben, drei Monate - ist vorbei, Bruder…" Z: „Man muss einmal am Arsch machen. Wenn du dann am Arsch gemacht hast, danach kannst du chillen... aber ich habe keinen Bock auf unnötige Fehler. Dann macht man mal so, und lässt man sich mal so ein bisschen laufen... Alter, denke ich mir, wozu...?“ S: „Bruder, ich werde diese Wiese mähen, ich werde die auseinandernehmen." In dem Gespräch sprechen die Angeklagten S und Z darüber, wie sie durch die Begehung von Straftaten finanziell ausgesorgt haben wollen. Der Angeklagte S gibt an Milliardär sein zu wollen, was der Angeklagte Z mit dem Satz bestätigt, dass man dann mal etwas machen müsse. Hierzu entgegnet der Angeklagte S, dass er nur noch darauf wartet bis B24 ihm diese „Dingens“ beigebracht hat und dann wolle er jede Woche ein „Dingens“ aufmachen. Bei B24 handelt es sich ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerkes zur Asservatenauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F vom 25.06.2019 um den Leiter der Firma N7, bei welcher der Angeklagte S im Oktober den Lehrgang zur Tresoröffnung und Anwendung der Impressionstechnik besucht hat. Mithin ist die Bemerkung so zu verstehen, dass der Angeklagte S ankündigt, nach dem Lehrgang jede Woche einen Tresor oder einen Geldautomaten aufmachen zu wollen. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf ergibt sich ferner, dass die Angeklagten hoffen nach zwei drei Monaten, in denen sie jede Woche einen Tresor oder einen Geldautomaten geöffnet haben, finanziell ausgesorgt zu haben. Hierzu passt auch die Einlassung des Angeklagten Z zu seiner Person. Der Angeklagte Z erklärte insoweit, dass er nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt hoffte, mit der in der JVA absolvierten Ausbildung viel Geld zu verdienen, aber bald habe feststellen müssen, dass er sich nicht unterordnen konnte und ihm der Verdienst als Maurer für die harte Arbeit nicht ausreichend erschien. Danach habe er den Angeklagten S wiedergetroffen und sei auf dessen Lebensstil, seine teuren Uhren und seine Markenklamotten neidisch geworden. Er habe sich dann von dem Angeklagten S dazu überreden lassen, sich an der Begehung der Tat in H zu beteiligen, um auf diese Weise an viel Geld zu kommen. Der Angeklagte K bekundete im Rahmen seiner Angaben zur Person, seit Dezember 2016 zunächst Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen zu haben. Seit Mai 2017 habe er keinerlei Leistungen vom Staat bezogen, sei auch keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Dennoch konnten nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen im Februar 2018 Vermögen im Umfang von ungefähr 806.464,33 € bei ihm festgestellt werden, für welche eine legale Herkunft nicht erklärbar ist. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 22.11.2018, 11.08 Uhr sprechen die Angeklagten K, Z und S – deren Stimmen die Kammer wiedererkennen konnte – in dem überwachten Pkw des Angeklagten S über verschiedene geplante Taten und die daraus erwartete Beute: K: „Einfach ist immer relativ. Die einfachste Variante ist mit der Tasche. Kommt jetzt keine Million raus, Bruder S: „Weißt du nicht…“ K: „Ja, aber glaube ich nicht. Auf jeden Fall.. ich rechne so mit jeder nen 100er. Alles was darüber ist, ist für mich ein Geschenk… Ich fang lieber unten an und was darüber kommt ist noch besser, verstehst du? So das ist trocken. Danach, wenn L13 klappen sollte mit Dingens, hier mit der Kamera, das wäre super Bruder, du musst gar kein…“ Z "Ich sag ganz ehrlich, wenn das mit der Tasche gemacht haben, Kamera in den Automaten reingesetzt haben, ne. Und wenn das alles - Automat und Tasche, ne? Und danach könnte das funktionieren, dann machen wir Kamera-Sache in L13, ne… Dann sag ich dir nach L13, ne, machen wir nur noch ab und zu Automaten. Weil nach L13, Junge, dann hat jeder seine fünf bis zehn, wenn wirklich jeder so viel hat…“ K: „ Ja, Bruder… hör mal auf mit den 5 bis 10… dann brauchen wir überhaupt nicht mehr reden. Du machst meinen Kopf kaputt damit. Einfach nehmen was rauskommt, Bruder. Dann gehst du mit der Einstellung da rein, dass du 5 Millionen haben willst und dann gibt’s nur eine Million dann sagst du „Ey, nur eine Million?“ Das war mit der einen Sache auch… Ich so :“Ey, hoffentlich kommen da zwei oder drei… Weißt du? Ich war schon so gierig… Das ist Scheiße… was raus kommt, kommt raus. Aber egal, Bruder, da kommt auf jeden Fall gut raus… Und wenn das sein soll, dann kann man immer noch gucken. Bruder, wenn ich die einmal im Jahr machen würden, dann wäre ich zufrieden, weißt du? So einmal im Winter… dann habe ich immer meine Summe." […] K: „Ich würde ja gerne mal zwei Millionen Euro haben.“ Z: „Ja, ich auch…“ K: „Übertrieben, ey… (unverständlich)… Dubai … Wenn ich hab eine Million, dann hab ich automatisch ein Visum, dann hab ich eine Berechtigung und ein Visum für mich und meine Familie…“ […] K: „Ich habe mit Deutschland abgeschlossen. Wenn ich mein Geld hab, schließ ich mit Deutschland auf jeden Fall ab… Dann hänge ich so ab hier… und keine Dingens, Behörde, Bruder… Ich kriege gar nichts. Die Leute müssen mich in Ruhe lassen. Mich gibt es hier nicht mehr: Ich werde aus Deutschland komplett abgemeldet. Das wird alles gelöscht. Das wäre Bombe… Bruder ich mache mir keine Kopfschmerzen… […] Wenn ich die Möglichkeit habe, werde ich einfach ab Dezember, Januar und Februar will ich hier nichts zu tun haben. Außer wenn ich arbeiten gehe, dann komm ich zurück…“ In dem Gespräch sprechen die Angeklagten über eine hohe Beuteerwartung aus den geplanten Taten. Die Angeklagten K und Z unterhalten sich darüber, dass sie sich Millionen aus den Taten erhoffen und dann nichts mehr tun müssen. Der Angeklagte K plant zudem, wenn er genug Geld hat, aus Deutschland nach Dubai zu ziehen und dort steuerfrei leben zu können. Aus diesen Gesprächen über die geplanten Taten und die daraus erwartete Beute, dem Umstand, dass keiner der drei Angeklagten über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, welches die bei ihnen sichergestellten Vermögenswerte erklären könnte und aufgrund des Umstandes, dass alle drei Angeklagte sich teure Luxusgüter, wie z.B. Autos, teuere Uhren und Gold, angeschafft haben, folgt, dass sie planten, auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt mit der Begehung von Straftaten mit hoher Beuteerwartung zu bestreiten. Weiter folgt dieser Umstand aus dem Umfang der Zeit, welchen die Angeklagten in die Vorbereitung der geplanten Taten investierten. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen inhaltlich Bezug genommen. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten planten, das durch die Taten erworbene Geld wieder in legale Geschäfte zu investieren, um sich auf diese Weise eine regelmäßige Einnahmequelle zu schaffen, beruht zunächst hinsichtlich der Investition in ein Baumarkt-Outlet auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk zur Asservatenauswertung K8 vom 25.04.2019. Ausweislich des Vermerkes wurde im Rahmen einer Durchsuchung bei dem K8 die Durchschrift eines Vertragsdokument gefunden nach dessen Inhalt zwischen dem Herrn K8 als Geschäftsführer und „B15, K, geb. am …, und Q5“ als stillen Gesellschaftern an der Firma „P5“ beteiligt werden. Dass es sich bei „B15“ und „Q5“ um die Angeklagten Z und S handelt, folgt aus dem Gesamtumständen sowie aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen C9, welcher berichtete, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die Angeklagten S, K und Z in die Geschäftsidee des K8 investieren wollten. Dass die Angeklagten zudem in einen Churroswagen investiert haben folgt aus den Einlassung des Angeklagten Z, des Angeklagten B und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H9. Der Angeklagte Z hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass seine Verlobte nicht gewusst habe, woher er das Geld für den Churros-Laden gehabt habe. Der Angeklagten B hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte S ihm erklärt habe, dass er sich mit Churros selbstständig machen möchte. Der Zeuge H9 bekundete insoweit glaubhaft, dass der gesondert Verfolgte M2 bei der Polizei vorstellig geworden sei und den Churrosanhänger aus der Sicherstellung herausverlangt habe. Bestätigt wird dies durch ein Gespräch aus der Telefonüberwachung vom 13.01.2019, ab 13.28 Uhr zwischen dem gesondert Verfolgten M2 und dem Angeklagten S: M2: „Ja weiss ich nicht äähhhh ... Soll ich versuch den Churros Wagen wieder zu holen“ S: „Ja, wie willst Du das machen?“ M2: „Ja, keine Ahnung werde ich mir irgendwas einfallen lassen... weiß ich nicht.“ S: „Wo steht der denn?“ M2: „Ähh die Bullen haben den... also angeblich steht der in N18 ... also was heisst in N18... der hat die dahin gebracht und hat denen dann den Schlüssel gegeben... ich denke mal die haben den mitgenommen ne?“ Auch in anderen Gesprächen findet der Churros-Wagen Erwähnung wie z.B. in den oben bereits wiedergegeben Gesprächen vom 16.09.2018, 18.07 Uhr zwischen den Angeklagten S und dem Angeklagten Z, dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 04.10.2018, Beginn 21.23 Uhr sowie dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 16.09.2018, 18.07 Uhr. Die Überzeugung der Kammer zu dem Umstand, dass die Angeklagten planten, mehrere ähnlich gelagerte Straftaten unter Beteiligung derselben Personen und weiterer Mittäter zu begehen, beruht zudem auf dem Inhalt der Gespräch aus der Innenraumüberwachung zu den einzelnen geplanten Taten (siehe dazu weiter unten: III. 2. f. bb.) ff.)). In diesen im Einzelnen unten wiedergegebenen Gesprächen wird deutlich, dass die Angeklagten mehrere Tatplanungen parallel verfolgen und sich aus der Begehung der Taten eine hohe Beute erhoffen. Aus den unten im Einzelnen wiedergegebenen Gesprächen über die verfolgten Tatplanungen ergibt sich ferner, dass der Angeklagte K bei den Planungen einen erheblichen Anteil hatte. bb.) T (Nr. 11a der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zur Tatplanung der Tat zulasten der T beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten S, B1, L, K und Z, soweit ihre Einlassungen im Einklang zu den Feststellungen zur Sache stehen, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T23, T24, H10 und H2 – soweit sie im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen – sowie im Übrigen auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (1.) Der Angeklagte S hat sich zum Tatvorwurf wie folgt eingelassen: Es sei richtig, dass er sich mit der Möglichkeit befasst habe, an das bei der T in Schließfächern im Tresorraum der Filiale befindliche Geld zu gelangen. Für die Umsetzung dieser Straftat habe man sich der Zeugin H2 bedienen wollen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass in der Filiale Bewegungsmelder seien. Er habe aber später das Gefühl gewonnen, dass die Zeugin H2 eigentlich nicht gewollt, habe, dass die Tat zulasten der T13 tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere habe er ihr zunächst nicht geglaubt, dass das Alarmsystem der Filiale über Bewegungsmelder verfüge, die nicht umgangen werden könnten. Nachdem er zusammen mit der Angeklagten B1 die Filiale allerdings selbst besichtigt habe und im Internet über die Funktionsweise von Bewegungsmeldern recherchiert habe, habe auch er feststellen müssen, dass eine Manipulation der Bewegungsmelder nicht möglich sei. Danach habe er erwogen, durch den Einbau einer Minikamera in einen Geldautomaten an den Code zur Öffnung desselben zu gelangen. Diese Idee, mittels einer Kamera vorzugehen, habe sich nicht auf eine spezielle Bankfiliale bezogen, habe aber auch im Zusammenhang mit L13 eine Rolle gespielt. Ende November 2018 habe er dann jedoch auch diesen Tatplan aufgegeben, da auch dieser wegen der Bewegungsmelder nicht durchführbar gewesen sei. Der Angeklagte Z hat sich zum Tatvorwurf wie folgt eingelassen: Hinsichtlich der T13-Filiale in L13 habe es keine Vereinbarung zur Begehung einer Tat gegeben. Er selbst habe diese Filiale, die sich in seiner Wohnortnähe befunden habe, ins Spiel gebracht. Insbesondere hab es keinen Plan gegeben, eine Bank auszurauben. Es habe lediglich die zunächst offene Überlegung gegeben, ob die Filiale der T Möglichkeiten biete, dort an Geld zu kommen. Ein unbeobachteter Zugriff auf den Tresorraum sei nicht möglich gewesen. Deshalb sei die Idee entstanden, einen Geldautomaten zu manipulieren. Dies sei aber letztlich nicht zu einem Plan geworden, da es technisch nicht umsetzbar gewesen sei. Die Überlegungen seien dann einfach nicht weiterverfolgt worden. Der Angeklagte L hat sich zum Tatvorwurf wie folgt eingelassen: Er habe sich bei der Verabredung von Verbrechen nicht beteiligt. Die Gespräche, die er mitbekommen habe, hätten keinen realen Hintergrund gehabt und seien auch nicht ernst gemeint gewesen. Er habe auch keine Details gekannt. Er habe mit dem Angeklagten Z einmal die Zeugin H2 besucht, nachdem diese sich von seinem Bekannten, dem T21 getrennt hatte. Er würde die Zeugin H2, den T21 – ihren Exfreund – und viele Mitglieder der I6 in L13 schon seit seiner Kindheit kennen. Der Besuch sei auf Initiative des Angeklagten Z erfolgt. Den Grund hierfür kenne er nicht. Bei dem Gespräch mit der Zeugin H2 sei auch über ihren Beruf gesprochen worden. Bei Observationen habe er nicht mitgemacht. Er sei nur einmal aus Spaß mit den Angeklagten zusammen nach T4 gefahren. Er habe sich letztlich um seine Plantage kümmern müssen und habe, um sich gesichtswahrend zurückziehen zu können, den Angeklagten erklärt, dass er eigene Tatplanungen mit eine Beuteerwartung von ungefähr 50 Millionen Euro verfolgen würde. Dies sei jedoch erfunden gewesen. Der Angeklagte K hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Angeklagte B1 hat angegeben, dass es zutreffe, dass der Angeklagte S in die T habe einbrechen und dort die Schließfächer habe leerräumen wollen. Die Angeklagten hätten Informationen von einer Putzfrau, welche in der T13 arbeitet, erhalten. Sie habe im Oktober von den Tatplanungen erfahren. Im November habe der Angeklagte S ihr berichtet, dass die Putzfrau kalte Füße bekommen hätte. Als Grund habe sie nach den Angaben des Angeklagten S angeführt, dass es in der Filiale Bewegungsmelder gäbe und die Tresortür zu dick sei. Der Angeklagte S habe gesagt, dass er glaube, dass die Gründe der Putzfrau gelogen seien. Sie habe nur kalte Füße bekommen. Siehabe ihm daraufhin angeboten, ein Schließfach bei der Filiale zu eröffnen, damit der Angeklagte S da unten auch ohne die Putzfrau nachschauen könne. Der Angeklagte S habe erst nicht gewollt, dass sie sich beteilige, habe dann aber doch zugestimmt. Sie habe dann ein Konto eröffnet und ein Schließfach gemietet. Im Anschluss seiensie und der Angeklagte S zusammen in die Filiale gegangen und hätten sich die Sicherheitsmaßnahmen angeschaut. Der Angeklagte S habe dann erkannt, dass die Einwände der Putzfrau richtig gewesen seien. Kurz danach habe sich der Angeklagte S mit dem Angeklagten Z getroffen, so dass sie vermute, dass er ebenfalls bei der Tatplanung beteiligt gewesen sei. Sie sei kein Bandenmitglied gewesen. Die Angeklagten S, K, F und Z seien Freunde gewesen. Sie hätten sie gehasst und hätten nichts mit ihr zu tun haben wollen. Sie habe nur das Schließfach aus einer im Inneren empfundenen Verpflichtung, auch mal dem Angeklagte S zu helfen, da er sie finanziell unterstützt habe, eröffnet. Der Angeklagte F hat sich nicht zur Sache eingelassen. (2.) Die Angeklagte S und Z haben sich demgemäß geständig dahingehend eingelassen, dass sie in die Planung einer Straftat zulasten der T involviert gewesen sind. Auch den Inhalt der geplanten Tatvarianten räumen die Angeklagten entsprechend der Feststellungen zur Sache ein. Der Angeklagte Z hat sich zudem dahingehend geständig eingelassen, dass er die Möglichkeit der Begehung einer Straftat zulasten der T aufgebracht habe. Der Angeklagte L hat sich zudem geständig dahingehend eingelassen, dass er zusammen mit dem Angeklagten Z bei der Zeugin H2 gewesen sei, dass er die Zeugin und ihren ehemaligen Lebensgefährten bereits aus Kindheitstagen kenne und dass während des Besuchs bei der Zeugin H2 zusammen mit dem Angeklagten Z auch die Tätigkeit der Zeugin H2 als Reinigungskraft bei der T gewesen sei. Dies bestätigt die Zeugin H2 im Rahmen ihrer Aussage ebenfalls glaubhaft. Soweit die Feststellungen zur Sache im Widerspruch zu den Einlassungen der Angeklagten stehen, werden die Einlassungen der Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Soweit die Feststellungen über den Inhalt der geständigen Einlassungen hinausgehen, beruhen sie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T23, T24, H10 und H2 – soweit sie im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen – sowie im Übrigen auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (a.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten spätestens im September 2018 den Tatplan fassten, eine Straftat zulasten der T zu begehen beruht auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. Die Überwachung des Fahrzeuges begann am 14. September 2018. Bereits in zwei Gesprächen vom 20.09.2018 gegen 10.31 Uhr und gegen 19.21 Uhr werden die Tatplanungen zulasten der T erstmals von dem Angeklagten S im Gespräch mit einer nicht identifizierten Person erwähnt. In diesem Gespräch heißt es wie folgt: S: „Wir haben eine richtig gute Nachricht, wenn das alles so passt…" umP: „Ja?" S: „Dann ist ausgesorgt, Bruder. Wir haben dingens ... (man flüstert nun, nur in Bruchstücken verständlich) ... wir haben den Code für Alarm ... wir haben den Schlüssel, wo wir abends rein müssen ...“ umP: „Nein, oh mein Gott. Eine Putzfrau?" S lacht […] S im Telefonat mit Z: „Laber doch nicht. Boah, Junge Alter, Jackpot. Klär das. Bis gleich…“ Telefonat wird beendet… S zu umP: „Jackpot. Jetzt geht er die Fragen stellen bei denen. Ich habe dem gesagt, du musst ein paar gewisse Fragen stellen.“ umP: „Sollen wir Handy nicht aus machen? Ach, ist egal…“ S: „Gib mal her… Wo ist dein Handy? Ist nicht egal…“ umP: „Also warte mal kurz.... wie war der Anfang jetzt...?" S: „Wir sagen keine Namen. Du weißt worum es geht, ne!? (....weiter im Flüsterton).... (unverständlich)... nach unten geht. Da ist eine, die... (unverständlich)… Rot ist die Farbe von der... von der... von dieser Sache... du weißt es gibt gelbe, es gibt rote, es gibt blaue... rot, ok!? Hast du verstanden?" B25 bestätigt. S: „Die gehen da immer nach Feierabend - gehen die dahin, machen Alarm aus, die haben einen Schlüssel, putzen ganzes Gebäude." umP: „Diese Eine von der du erzählt hast?" S: „Nein, da ist was Neues, das ist gestern dazu gekommen. Da wo Dinges, von wo B19 kommt. Direkt da.“ (weiter unverständlich) UmP: „Ja, ok... wie ist dann der Plan?" S: „Der Plan ist: Ich brauch nur ein Foto von der Tür unten. Das heißt, die geht putzen, dann macht die ein Foto von dem Ding, ok? UmP: „Sind da nicht Kameras?" S: „Werden wir sehen. Wenn nicht, dann mit so einer versteckten, verstehst du? Das werden wir später ausarbeiten. Auf jeden Fall brauche ich ein Foto. bann werden wir diese Dingens, easy kopieren, ok?" UmP: „Geht das so leicht?“ S: „Ja ja klar. Wenn du den hast, kannst du kopieren. Und selbst wenn nicht, brauch ich nicht. B24 bringt mir das sowieso bei. Ich kann das auch so aufmachen. Verstehst du, was ich meine? Also das ist nicht das wichtigste. Aber so ist chilliger, weißt du." umP bestätigt. S: „Und dann werden wir dahin gehen. So einfach. Der muss Fragen stellen, wieviel Zeit wir ungefähr haben, ob die nur eine bestimmte Zeit sich dort aufhalten darf…" umP: „Ja, wird die das machen, die Antworten geben?" S: „Ja, ja... Ihr Mann ist bei den I6, Alter." Beide lachen... S: „Das sind die, wo ich diese gekauft habe. Bei ihrem Mann habe ich das gekauft.“ B25: "Krass. Aber du meintest doch vom Kumpel die Mama!?" S: „Ja, und seine Mutter; einmal seine Frau und seine Mutter. Zwei haben wir, zwei, die eine macht bei der und die andere macht bei der." umP: „Krass." S: „Aber man kann nur eine machen" umP: „Warum?" S: „Weil sonst auffällig wird." S: „Und dann geht man dahin. Und dann, wenn wir wissen, wir habe die ganze Nacht Zeit, Bruder, dann sind nicht 10 im Spiel Bruder, dann reden wir hier über 20,30." umP: „Junge, Junge." S amüsiert: „Dann ist vorbei." umP: „Dann ist echt vorbei." S: „Dann kommt erst mal der Lamborghini Gallardo SV, Alter." umP: „Dann kommt erst mal investieren, um ein System aufzubauen, wo du das nie wieder machen musst." S bestätigt. S weiter: „Das werde ich heute alles noch wissen." umP unverständlich S: „Ja. Da muss nur noch das passen mit B24 dings bums. B24. Nur noch das muss passen und dann ist alles perfekt." umP: „Ahhh .... Ohne sein Dings kannst du gar nicht?" S: „… ohne sein Ding. Das ist es." umP: „3. Oktober war das?" S: „Ja genau, und dann direkt eine Woche später mach ich am Arsch." UmP versteht nicht. S: „Wenn das geht, wenn ich das drauf hab, dann mach ich direkt eine Woche später am Arsch." Aus diesem Gespräch ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte S über die Tatplanungen bezüglich der T redet. Anfangs erwähnt der Angeklagte S, dass man den Code für den Alarm und den Schlüssel habe. Auch wenn dieser Gesprächsteil aufgrund des Flüstertons nur bruchstückhaft verständlich ist, wird aus der Entgegnung der unbekannten männlichen Person „… eine Putzfrau ?“ deutlich, dass es sich um die Tatplanung zulasten der T handelt, bei welcher die Zeugin H2 von den Angeklagten angeworben werden sollte. Die Zeugin H2 arbeitet nach ihren glaubhaften Bekundungen bei der T an der G5-Straße … in L5 als Reinigungskraft. Der Angeklagte S sagt zudem, dass das Tatobjekt da liege, „von wo B19 kommt“. Bei B19 handelt es sich um den Angeklagten Z (siehe oben: III. 2. a.) dd.) (1.)). Tatsächlich liegt die Filiale der T an der G5-Straße … in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten Z an der T2-Straße … in L5. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen H7-Routenplaners liegt zwischen den beiden Adressen ein Abstand von weniger als einem Kilometer. Deutlicher wird dies zudem im weiteren Gesprächsverlauf. Der Angeklagte S berichtet, dass die Putzfrau ein Foto „ von der Tür unten“ – gemeint ist die Tresorraumtür der T13 – machen solle und das man gucken müsse, ob sich dort auch versteckte Kameras befinden. Dann soll diese „ Dingens “ mithilfe der von B24 erlernten Technik kopiert werden. Bei „Dingens“ handelt es sich anhand des Gesprächszusammenhanges um den Schlüssel des Tresorraumes. Der Angeklagte S nimmt insoweit Bezug auf den Lehrgang zum Erlernen der Impressionstechnik bei der Firma des B24, mit deren Hilfe man einen Schlüssel ohne Vorlage des Originalschlüssels herstellen kann (siehe dazu weiter unten). Dass es sich bei der Putzfrau um die Zeugin H2 handelt, wird zudem aus der Bemerkung des Angeklagten S deutlich, dass ihr Mann bei den I6 sei. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2 und der geständigen Einlassung des Angeklagten L handelt es sich bei dem damaligen Lebensgefährten der Zeugin H2 um T21, der ein Mitglied des I6 Charters in L13 ist. Aus dem Gespräch geht weiter hervor, dass der Angeklagte S davon ausgeht, den Lehrgang am 03.10.2018 besuchen zu können. Eine Woche danach will er die Tatplanungen umsetzen. Des Weiteren passierte das von dem Angeklagten S genutzte Fahrzeug ausweislich der ausgewerteten GPS-Daten in dem Vermerk vom 27.12.2019 an diesem Tag zwischen 20.10 Uhr und 20.12 Uhr die T13-Filiale in langsamer Vorbeifahrt mit einem kurzen Stopp an der unmittelbaren Adresse der T13-Filiale. Kurze Zeit später findet ein weiteres Gespräch zwischen dem Angeklagten S und derselben umP statt im überwachten Pkw des Angeklagten S gegen 19.21 Uhr mit folgendem Inhalt: S: „Die Sache ist safe. Ist nur wieder die Sache: Geht man den Weg oder den Weg? umP: „Was heißt das?" S: „Es gibt zwei Methoden." Es wird geflüstert. umP: „Rot... Ahhhhh." S: "Das heißt, man müsste die packen. Das ist schon wieder ne andere Hausnummer." umP: unverständlich S: „Die hat den Schlüssel für alles." umP: ... (unverständlich) schon gewundert, Alter." S: „Ja, die ist auch da. Und die eine wartet drinne, wartet auf die. Und die geht alleine rein. Zusammen gehen wir da hin, packen uns die andere und dann machen wir. Das ist der eine Weg. Der andere Weg ist: Das was ich dir vorhin gesagt habe. Nur mit der Crew, die wir kennen. Aber da muss man gucken. Da gibt es noch ein paar Fragen und dann kann man das sehen. Jetzt kommt es darauf an. Entweder der Weg oder der Weg, aber gemacht wird es auf jeden Fall." umP: „Ja?" S: „Ja normal, Bruder ... Die wird schon (unverständlich), wir sind doch nett: „Setz dich hin, hier was zu trinken, wir sind gleich fertig." umP: unverständlich S: „So was habe ich auch früher gemacht. Du sagst einfach: "So, chill dein Leben" - dann chillen die auch." umP unverständlich S: „Nein, kann man alles schon checken." umP unverständlich S: „Nur, man muss warten, entweder bis Sturm ist, viel Regen und so, damit das niemand checkt. Weil wenn das regnet, guckt niemand aus dem Fenster. Das ist nicht nachts, das ist, wenn die zu machen. Wenn es regnet, oder wenn es schon dunkel wird, so gegen Winter." […] S: „Diese eine Dinges gefällt mir nicht. Aber ist nicht so schlimm, weil du gehst ja mit der einen zusammen rein. Verstehst du, was ich meine? umP: „Ja, aber ist das nicht gefährlich für die?" S: „Nein, die wird hinterher sagen: "Ich weiß nicht, woher die kamen." umP: „Was ist, wenn die labert?" S: „Die labert nicht. Wenn die labert, nimmt die sich selber hoch. Und außerdem ist ihr Mann bei Dingens. Die labert nicht. Die freuen sich doch, die kriegen hier tack.“ umP: „Fünf Prozent wollt ihr denen geben?" S: „Kommt drauf an… Prozente nicht. Die kriegen einfach so drei, vier, fünf Hunderter...“ umP: „Boah, ist ja schon krass." S „Normal" umP: „Das hört sich ... (unverständlich) an." S: „Die Sachen... (unverständlich). Das andere, was ich vorher gemacht habe, war doch auch so." umP: „Das ist mir zu groß…“ S schmunzelt. umP: .... (unverständlich) gefährlich" S: „Nur wenn jemand so - die müssen rein gehen, wenn es dunkel ist, also gegen Winter oder wenn es regnet und stürmt. Damit keiner sieht, wie wir mit der rein gehen. Und drinne, das wird aber schon vorher abgecheckt, weil die Frau, die putzt…" umP: „Was?" S: „Unsere Frau, die putzt ja da. Das heißt, die kann auch überall gucken, wo die Knöpfe sind. Und dann wissen wir, da wo die jetzt chillt, ist ein Knopf oder nicht.“ umP: „Was, wenn die ihre Arbeit nicht gut macht? Wenn die Fehler macht?" S: „Da muss man sie darauf hinweisen, dass sie genau gucken soll. Man muss immer wieder, das ist ein Prozess. Man muss sagen: "Hast du genau geguckt, bist du dir genau sicher, guck, guck, guck." Die ist sowieso vor Gericht auch. Verstehst du, was ich meine?“ UmP bestätigt S: "Dingens hat die gesagt, da lag einfach so drinne – offen 300.000." umP: „Krass." In diesem Gespräch schildert der Angeklagte S einer unbekannten männlichen Person erneut Einzelheiten zur Tatplanung in Bezug auf die T. Gesprochen wird über zwei Tatvarianten: Zum einen die Variante, welche der Angeklagte S bereits im Gespräch gegen 10.31 Uhr dem Person berichtet hat und zum anderen die Variante, die Filialleiterin in ihre Gewalt zu bringen („ man müsste die packen“) und sie zur Herausgabe ihres Schlüssels für den Tresor zu nötigen ( „Die hat Schlüssel für alles“) . Diese Variante taucht alleine in diesem Gespräch und nicht im Zusammenhang mit den anderen Angeklagten auf, so dass die Kammer nicht feststellen konnte, dass es sich um einen von den Angeklagten K, S und Z weiter gemeinschaftlich verfolgten und im weiteren Verlauf konkretisierten Plan gehandelt hat. Durchgeführt soll die Tat nach Angaben des Angeklagten S auf jeden Fall werden. Der Bezug zu den Tatplanungen mit der T wird aus den Äußerungen: „ Unsere Frau, die putzt ja da. Das heißt, die kann auch überall gucken, wo die Knöpfe sind.“ und „Die labert nicht. Wenn die labert, nimmt die sich selber hoch. Und außerdem ist ihr Mann bei Dingens“. Diese Beschreibungen passen auf die Zeugin H2. Außerdem plant man nach dem Inhalt des Gespräches, mit dem Schlüssel der Zeugin H2 in die T13 zu gelangen und die Zeugin später behaupten zu lassen, dass sie überfallen worden sei. Der Angeklagte S erklärt zudem, dass man die Zeugin H2 lange bearbeiten müsse, damit diese auch ordentlich „guckt“. (b.) Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten Z brachte er eine mögliche Tat zum Nachteil der T gegenüber den Angeklagten S und K das erste Mal ins Spiel. Dies erscheint glaubhaft, da der Angeklagte Z durch die unmittelbare räumliche Nähe der T13 zu seiner Wohnung und durch seine Kontakte zu dem Angeklagten L, einen engeren Bezug zu der T13-Filiale und der Zeugin H2 aufweist. Wie bereits unter III. 2. e.) aa.) ausgeführt konnte zudem festgestellt werden, dass der Angeklagte L Verbindungen zu Mitgliedern des I6 Charter in L13 unterhielt. Der Angeklagte L hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass ihm die Zeugin H2 und ihr Ex-Freund, T21, schon seit langem bekannt seien. Bestätigt wird dies durch den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk zu Auswertung des bei dem Angeklagten L nach dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 sichergestellten Mobiltelefon, bei welcher auf dem Mobiltelefon Sprachnachrichten zwischen dem Angeklagten L und dem T21 gesichert werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Z – entsprechend seiner Einlassung – über seinen Kontakt zu dem Angeklagten L die Tätergruppe um ihn und die Angeklagten K und S auf die Möglichkeit der Begehung einer Straftat zulasten der T unter Ausnutzung der Stellung der Zeugin H2 aufmerksam gemacht hat. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass die Zeugin H2 die T13 außerhalb der Öffnungszeiten gereinigt hat und über einen Schlüssel zu dem Personaleingang der Filiale und einem Transponder und dem Code verfügte, um die Alarmanlage zu deaktivieren, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2. Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft, da sie durch die Angaben der Zeugin T23 und der Zeugin H10, der Mutter der Zeugin H2, die ebenfalls als Reinigungskraft bei der T13 arbeitet, bestätigt werden. (c.) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Z um die Tätigkeit der Zeugin H2 bei der T als Reinigungskraft wusste, folgt aus den glaubhaften Angaben, welche der Angeklagte L im Rahmen seiner Einlassung getätigt hat. Der Angeklagte bekundete insoweit, dass die Beschäftigung der Zeugin H2 bei der T bereits beim ersten, gemeinsamen Treffen zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten L mit der Zeugin thematisiert worden ist. Die Zeugin H2 bekundete insoweit glaubhaft, dass sie den Angeklagten Z vorher nur vom Sehen gekannt habe und dass er zusammen mit dem Angeklagten L nach der Trennung von ihrem Ex-Freund gekommen sei. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräches aus der Telekommunikationsüberwachung zwischen den von den Angeklagten S und Z genutzten Mobilfunkanschlüssen vom 28.09.2018 informierte der Angeklagte Z den Angeklagte S über die Trennung der Zeugin H2 von ihrem Ex-Freund. Da die Gespräche zwischen dem Angeklagten S und der unbekannten männlichen Person vorher stattgefunden haben, muss der Umstand, dass die Zeugin H2 als Reinigungskraft bei der T gearbeitet hat, den Angeklagten bereits vorher bekannt gewesen sein. (d.) Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des zunächst durch die Angeklagten S, K und Z gefassten Tatplanes, die Zeugin H2 dazu zu bringen, die Filiale der T13 für die Angeklagten auszuspionieren, sich mit ihrer Hilfe Zugang zu den Räumlichkeiten der T13-Filiale in L13 zu verschaffen und dann mittels eines nachgemachten Schlüssels den Tresor zu öffnen und sich dessen Inhalt anzueignen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten S sowie auf den Erkenntnissen aus den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 20.09.2018, gegen 10.31 Uhr und 19.21 Uhr. Der Angeklagte S hat sich insoweit entsprechend der Feststellungen zur Sache eingelassen. In den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 20.09.2018, gegen 10.31 Uhr und 19.21 Uhr schildert der Angeklagte S zudem im Einklang mit den Feststellungen zur Sache einer Person die Tatplanungen in Bezug auf die T (siehe oben). Dass bei der Tatplanung zunächst die Angeklagten S, K und Z involviert waren, folgt aus der dementsprechenden Einlassung des Angeklagten Z. Die Einlassung des Angeklagten Z wird zudem durch zahlreiche Gespräche aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws und durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. In mehreren im Einzelnen unten noch weiter aufgeführten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sprechen die Angeklagten K, S und Z in dem überwachten Fahrzeug des Angeklagten S über die Tatplanungen hinsichtlich der T (Gespräch vom 20.11.2018, 22.12 Uhr , Gespräch vom 22.11.2018, 10.31, 10.35 und 11.08 Uhr; Gespräch vom 25.11.2018, 06.04 Uhr und Gespräch vom 26.11.2018, 08.38 Uhr), wobei die Angeklagten von ihrem Gesprächsanteil aus zu urteilen bei der Planung einen gleichrangigen Anteil zu haben scheinen. Des Weiteren konnten mehrere Telefonate zwischen den Angeklagten überwacht werden, in welchen es um die Observation der T13 oder die Planung der Tat geht, welche weiter unten im Einzelnen noch aufgeführt werden (u.a. Angeklagter S und K: Telefonat vom 29.09.2018, 10.43 Uhr und 11.35 Uhr; Telefonat vom 04.10.2018, 15.49 Uhr; 06.102018, 21.43 Uhr; Telefonat vom 19.10.2018, 13.48 Uhr; Angeklagte S und Angeklagter Z: Telefonat vom 13.10.2018, 12.41 Uhr; 19.10.2018, 15.11 und 15.18 Uhr; etc.). In den Gesprächen werden ausnahmslos Abreden über die Observation der T13 getroffen oder anderweitige Abreden zu Tatplanung angestellt. Auch dieser Umstand führt zu der Überzeugung, dass der Angeklagte K – wie von dem Angeklagten Z behauptet – bereits am Anfang in die Tatplanungen involviert gewesen ist. Dass auch der Angeklagte F durch die Angeklagten für die Tatbegehung angeworben wurde, ergibt sich aus den Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung vom 13.10.2018 ab 12.41 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S und ab 20.01 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten F. In dem unten ausführlich wiedergegebenen Gespräch vom 13.10.2018 ab 12.41 Uhr teilt der Angeklagte Z dem Angeklagten S mit, dass die Zeugin H2 die von ihr gefertigten Videoaufnahmen von dem Inneren der T übergeben habe. Am gleichen Tag gegen 20.01 Uhr findet daraufhin folgendes Gespräch mit dem Angeklagten F statt: S: „Hör mal zu, was wir heute besprochen haben, ne!? F: „Ja, ist ok, gleich, gleich. Alles gut. Erzähl gleich.“ S: „Ich hab Jemanden, der, ich hab einem Kollegen gesagt, der geht die Tage jetzt da genau gucken, unten.“ F: „Ja, B15, wir reden, wenn wir uns sehen, ja!?“ S: „Hast verstanden, yallah!?“ F: „Wir reden, ja!?“ S: „Hast du verstanden, aber, ja!?“ F: „Wir reden, wenn wir uns sehen!“ Aus dem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte F über die Tatplanung in Bezug auf L13 im Bild ist: Anknüpfend an das Gespräch gegen 12.41 Uhr mit dem Angeklagten Z, in welchem der Angeklagte S von den angefertigten Videoaufnahmen erfahren hat, will der Angeklagte S dies dem Angeklagten F mitteilen („ Ich hab Jemanden, der, ich hab einem Kollegen gesagt, der geht die Tage jetzt da genau gucken, unten“). Der Angeklagte F blockt hierbei jedoch ab und möchte das nur persönlich besprechen, was auch darauf hindeutet, dass es sich um etwas handelt, was der Angeklagte F nicht am Telefon besprechen möchte. Dass der Angeklagte F über die Tatplanungen in Bezug auf die T involviert ist, wird ferner durch das später geführte und weiter unten im Einzelnen wiedergegebene Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 29.10.2018 ab 20.41 Uhr deutlich. In diesem Gespräch berichtet der Angeklagte S dem Angeklagten F von dem Tatplan, den Automaten in der T mit einer Minikamera zu versehen und diesen dann mithilfe des auf diese Weise ausspionierten Codes und einem nachgemachten Schlüssel zu leeren. Dies soll regelmäßig passieren. Am Ende des Gespräches beschwört der Angeklagte S den Angeklagten F, welcher sich von der Tatplanung begeistert zeigt, dass er das niemanden erzählen solle, „ das machen nur du, ich, L29 und Q5“. Diese Tatplanung steht – wie unten weiter aufgeführt wird – in einem Zusammenhang mit der T. In Zusammenschau mit dem Gespräch vom 13.10.2018 hat die Kammer die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte F in die Tatplanungen involviert war und sich auch zur Tatbegehung als Mittäter bereit erklärt hat. Dass auch der Angeklagte L von den Angeklagten für die Planungen des Einbruchs in die T gewonnen wurde, folgt zunächst aus dem Umstand, dass dieser sich geständig dahingehend eingelassen hat, dass er zusammen mit dem Angeklagten Z bei der Zeugin H2 war. Der Angeklagte L stellt insoweit nach dessen glaubhafter Einlassung das Bindeglied zwischen den Angeklagten S, Z und K und der Zeugin H2 dar. Zudem verabredeten die Angeklagten Z und K in dem Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 19.11.2018 gegen 18.42 Uhr, dass der Angeklagte K und der Angeklagte S am morgigen Tag, dem 20.11.2018, nach L5 kommen würden. Der Angeklagte K erklärt dem Angeklagten Z in diesem Zusammenhang, dass „ der andere Kollege “ auch dabei sein soll. Dass es sich bei dem „anderen Kollegen“ um den Angeklagten L gehandelt hat, folgt aus dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 20.11.2018 ab 22.12 Uhr. Zur Zeit der Gesprächsaufzeichnung befinden sich in dem Fahrzeug des Angeklagten S anhand der Stimmen der Gesprächsteilnehmer, welche die Kammer den Angeklagten zweifelsfrei zuordnen konnte, die Angeklagten K, S, Z und – wie im Telefonat vom 19.11.2018, 18.42 Uhr angekündigt – der Angeklagte L. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten GPS-Datenauswertung und dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung konnte festgestellt werden, dass dieses Treffen hauptsächlich im Zusammenhang mit den Tatplanungen in T5 steht (siehe unten: III. 2. f.) ee.) (c.) (2.)). Allerdings fahren die Angeklagten nachdem sie sich wieder im Auto befinden ausweislich der GPS-Datenauswertung vom 27.12.2019 unmittelbar weiter und kommen in dem Zeitraum zwischen 22.36 Uhr und 22.38 Uhr auch in unmittelbarer Nähe der T, nämlich an der Adresse G5-Straße … für zwei Minuten zum Stillstand. Mithin befand sich der Angeklagte L auch zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug. Anhand dieser Umstände lässt sich eine mögliche Beteiligung des Angeklagten L an den Tatplanungen lediglich als Bindeglied zu der Zeugin H2 und dahingehend, dass er möglicherweise am 20.11.2018 mit den Angeklagten für die Dauer von zwei Minuten an der T13-Filiale L13 observiert, feststellen. Dass die Angeklagten eine Beteiligung bei der Tat zum Nachteil der T zwar in Betracht gezogen haben, aber eine über die oben genannten Aspekte hinausgehende Beteiligung des Angeklagten L auch nicht mehr wünschten, folgt aus dem unmittelbar nach dem Verlassen des Angeklagten L und Z aus dem Fahrzeug des Angeklagten S geführten Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 21.11.2018 gegen 01.11 Uhr, zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K. Es heißt in dem Gespräch insoweit: K: „Über E11 habe ich nichts Falsches gesagt, oder? Bruder, der ist wirklich unnütz. Der ist unnütz, Bruder! Bei der Sache ist der unnütz, Bruder! Der ist zu aggressiv, Bruder! Den kann man wirklich nur brauchen, wenn es radikal… wie so bei der anderen Sache… Da ist der top! Aber der ist unnütz bei der Sache, Bruder!“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten S und K den Angeklagten L nicht bei der unmittelbaren Ausführung der Straftat zulasten der T involvieren wollen. Der Angeklagte K spricht insoweit zwei geplante Taten an und zwar eine, bei der es „radikal“ wird und eine andere. Aus dem Zusammenhang mit den anderen Gesprächen aus der Innenraumüberwachung und den einzelnen Aspekten der Tatplanungen der Taten zulasten der T und der Firma A in T5 wird deutlich, dass es sich bei der „radikalen“ Sache um letztgenannte handelt. Die Angeklagten planten insoweit nach den obigen Ausführungen eine Wand einzubrechen und die Mitarbeiter der Firma A zu überwältigen. Demgegenüber war die Planung bei der T, über die Putzfrau in das Gebäude zu gelangen und dann dort die Bankautomaten zu manipulieren. Eine geplante Beteiligung bei der unmittelbaren Tatausführung der Tat als Mittäter zulasten der T ist demnach nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten L als Täter erforderlichen Sicherheit feststellbar. Zudem ergab sich nichts aus den Gesprächen, dass der Angeklagte L bei mehr als zwei Taten mitwirken sollte und mithin auch Mitglied der Bande sein sollte. (e.) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte S plante, einen Lehrgang in I7 zum Erlernen der Impressionstechnik und zum Öffnen von Tresoren zu besuchen folgt zunächst aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten S und im Übrigen den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 20.09.2018 gegen 10.31 Uhr und gegen 19.21 Uhr. In dem Gespräch vom 20.09.2018 gegen 10.31 Uhr erwähnt der Angeklagte S gegenüber der unbekannten männlichen Person bereits, dass B24 ihm beibringen werde, wie man einen Schlüssel kopiert, selbst wenn man ihn nicht hat. Bestätigt wird dies ferner durch das Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 16.09.2018, gegen 18.07 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z. In dem Gespräch sagt der Angeklagte S: S: „Ja, wir tun jetzt auch. Mach dir keine Sorgen. „Die Olle lenkt mich nicht ab. Ich mach mein Ding. Wir machen unser Ding. Ich warte nur·auf diesen Pisser B24, bis der mir die Dingens alles gezeigt hat und dann werde ich jede Woche... Jede Woche einen Dingens auf machen." Ausweislich eines Gespräches aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 04.10.2018, 20.04 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z werden die Teilnahme an dem Seminar und die Kosten desselben auch nochmal thematisiert. Es heißt insoweit: S: „ Mal gucken. Ne, die werden das vorziehen. Dann einen anderen Tag. Aber egal, die konnte eh nicht reden, die hatte Besuch. Deswegen reden wir mit der persönlich, die Tage oder so, dann wird die uns schon erklären was Sache ist. Weißt du was ich mein? Deswegen alles gut. Wir haben ja noch ein bisschen Zeit. Vom 20. - 28. bin ich in I7.“ Z: „Okay.“ S: „Da kommen aber noch ein paar Kosten auf. Für die Seminare.“ Z: „Warum?“ S: „(lacht) Das letzte .. diese 30 Mille und diese Dingens. Diese 30 Mille war für die Tresor... und mit persönlich...“ Z: „Ja wie?“ S: „Ja, Bruder...“ Z: „Du hast ihm das doch schon gegeben.“ S: „Nein. 30 Mille waren nur für die Werkzeuge und das ist schon Dingens.“ Z: (entsetzt) „Was?“ S: „Ja Bruder.“ Z: „Wie, du hast doch gesagt die kosten nur 5 oder 6 oder 7. Da hast du doch irgendwas gezeigt.“ S: „Werkzeuge?“ Z: „Ja“ S: „Das war nur für Schlüsseldienst für Türen. Für Tresore nur für Tresore sind 30.000 €. Nur für Tresor.“ Z: „Also noch mal jetzt ... Dings.“ S: „Jetzt kommen noch mal so Seminar 1.500 € oder so, das sind drei Seminare. Sag mal dann 4.500, Maximum 10.000 € kommen noch, Maximum. Mehr nicht.“ Z: „Ja und was ist mit dem Dings?“ S: „Ja ich werde dem sagen Bruder der soll auch ein bisschen. Z: „Ja, ich find das voll Dings ... mir ist das egal, ich gebe dir auf jeden Fall.“ S: „Weißt du was? Das muss der geben sogar. Vielleicht wird der sogar alles übernehmen. Weißt du warum? Ich werde dem sagen, guck mal Bruder, du hast nicht gegeben, weil du dachtest, das ist Verarsche. Aber jetzt gibst du mir das und ich gebe ihm das persönlich und fang an. Also kannst du jetzt investieren. Weil sein dingens war ja, das der denkt. das der uns verarscht. Aber wenn ich das jetzt, doch nehme und ihm erst gebe, wenn ich anfange, kann der uns ja gar nicht verarschen. Das ist ja direkt am Tag wo ich anfange gebe ich ihm das. Oder sogar gegen Ende oder Hälfte dann, Hälfte dann. Dann muss der investieren Bruder.“ Z: „Ja“ Auch dieses Gespräch bestätigt, dass der Angeklagte S plante, den Lehrgang in I7 bei der Firma N7 zu machen. Genannt werden insoweit zudem die konkreten Daten des Lehrganges. Des Weiteren unterhalten sich die Angeklagten über die Kosten des Lehrganges und des Werkzeuges und wie man die teilen möchte. Ein weiterer Beteiligter will sich nicht an den Kosten beteiligen. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten Z, welcher angegeben hat, dass bei der Tatplanung zunächst er und die Angeklagten K und S beteiligt gewesen seien, muss es sich bei dieser dritten Person um den Angeklagten K handeln. Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk zur Asservatenauswertung vom 30.01.2019 konnte bei der Durchsuchung des Hotelzimmers, in welchem der Angeklagte S am 04.12.2018 festgenommen worden ist, Papiere und eine Rechnung der Firma N19 gefunden werden. Die aufgefundene Rechnung bezieht sich auf eine Schulung für einen Schlüsselnotdienst und eine Werkzeugausstattung. Die Rechnung datiert auf den 27.03.2018 und hat einen Gesamtbetrag i.H.v. 8.925,00 €. Ausweislich des Vermerkes zur Auswertung des bei dem Angeklagten S sichergestellten Mobiltelefons der Mark B26 vom 30.04.2019 konnte im Suchverlauf feststellt werden, dass der Angeklagte S am 30.01.2018 und am 09.02.2018 nach dem Begriff „N19“ im Internet gesucht hat. Weiter konnte ein Lieferschein der Firma N19 im Besitz des Angeklagten S sichergestellt werden, in welcher die Lieferung von Öffnungswerkzeugen für Bankschließfächer, Endoskope und eine LED Taschenlampe aufgeführt sind. Auf dem Lieferschein befindet sich nach dem Vermerk zudem die handschriftliche Notiz, dass am 10.07.2018 der Betrag i.H.v. 30.000,00 € in bar gezahlt worden sei. Nach dem Vermerk ist B24 Inhaber der Firma N19 mit Firmensitz in I7. Weiter konnte im Besitz des Angeklagten S ein Skript der N7 für ein Spezialseminar für Tresortechniker und eine Buch über die Impressionstechnik sichergestellt werden. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks vom 31.01.2019 über die Asservatenauswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung der Mutter des Angeklagten sichergestellten Gegenstände konnten auch dort diverse Gegenstände und Werkzeuge zur Tresoröffnung, wie z.B. ein Akkuschrauber, ein Gradschleifer, ein Gerät zum Öffnen von Tresoren, ein Kunststoffkoffer zur Tresoröffnung, ein Gerät zur Ermittlung des Zahlencodes eines Tresors sowie mehrere Übungsschlösser sichergestellt werden. Nach dem ebenfalls eingeführten Vermerk vom 31.01.2019 über die bei der Lebensgefährtin des Angeklagten S sichergestellten Asservate konnte auch in der Wohnanschrift des Angeklagten S B16-Straße … in S1 Werkzeuge zur Tresoröffnung gefunden werden. So konnte dort ein großes Paket der Firma N7 sichergestellt werden, in welchem sich ein schwarzer Koffer mit Profi-Spezialwerkzeug zum Öffnen von diversen Schlössern, Türen und Fenstern befunden hat. (f.) Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 28.09.2018 gegen 15.16 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S, deren Stimmen die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks den Sprechern des Gespräches zuordnen konnte, teilt der Angeklagte Z dem Angeklagte S mit, dass sich die Zeugin H2 von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Dass der Angeklagte die Gelegenheit genutzt hat, um sich der Zeugin anzunähern, beruht zunächst auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L, welcher im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin H2 angab, dass er zusammen mit dem Angeklagten Z die Zeugin H2 nach der Trennung aufgesucht habe, um ihr Unterstützung anzubieten. Bestätigt wird dies ferner durch den Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten und oben bereits wiedergegebenen Gesprächs aus der Innenraumüberwachung vom 28.09.2018, in welchem es heißt: S: „Und? Irgendwelche Neuigkeiten?“ Z: „ (unverständlich)… Ich höre immer: kümmere dich doch mal um die anderen Sachen… Holen und so!“ S: „Ey, das ist doch safe mit der noch?“ Z: „Ja, ja… Die sind zwar nicht mehr…“ S: „Was? Die sind nicht mehr zusammen?“ Z: „Nee..:“ S: „Laber nicht…!“ Z: „Ja, so hin und her…“ S: „Ja, das ist ja noch besser… dann sieht die, dass sie sich nicht auf ihn verlassen kann und dass sie selber etwas auf die Beine stellen muss…“ […] S: „Bruder, ich bin richtig willig, Bruder! Was machen wir jetzt? Wie sollen wir vorgehen? Ich kann es gar nicht mehr abwarten…“ Z: „Ja, ich auch nicht. Aber ich hab gesagt, wir müssen das machen, wenn das alles schon gut ist… S: „Der sagt immer, der will jetzt schon, ne?“ Z: „ Ja, ja… Wir können nicht einfach auf „bumm“… Weißt du was ich meine? Noch nicht auf 100 Prozent…dann können wir auch auf nächste… das ist unnötig!“ S: „Wann hast du das letzte Mal mit der gesprochen? Ihr müsst mit der ständig in Kontakt bleiben?“ Z: „Vorgestern… Ich wollt aber heute noch mal mit der reden…“ S: „ Was willste denn mit der reden?“ Z: „Ich brauch doch die Dinger von der....“ S: „... aber das ist doch erst nächste Woche, oder war das jetzt der Donnerstag?“ Z: „Nee, nee... aber ich sag der das noch mal. ... weißt du, was ich meine? Nicht dass die das verpeilt, weißte?“ S: „Warum will die nicht den hier machen? War der dabei als du den das gefragt hast mit Kamera?“ Z: „Nee...“ S: „Frag den noch·mal.“ Z: „Beide?“ S: „Ja“ Z: „Ich muss auch noch mal fragen... ganz genau, welche Dings das sind... Weißt du?“ S: „Hey Bruder, ich will einmal mitkommen mit der reden...“ Z: „Ja?“ S: „Ja… Du redest mit der und sagst: „Guck mal, da ist einer... Der ist so und so… Geradeaus oder links?“ Z: „Geradeaus ...“ S: „Der macht da mit, aber der will nicht erkannt werden... Dann mach ich mir so ein Dingens hier... guck mal... mit Käppi auf und dann rede ich mit der.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte Z mit der Zeugin H2 in verstärkten Kontakt steht und diese auch zu der Anfertigung der Fotos gewinnen konnte. Zunächst erkundigt sich der Angeklagte S, ob „ das mit der noch safe“ sei. Dass es sich bei der weiblichen Person von der die Rede ist, um die Zeugin H2 handelt folgt aus dem Umstand, dass diese Person in Verbindung mit einer geplanten Tat, bei der eine Kamera („ War der dabei als du den das gefragt hast mit Kamera“ ) eine Rolle spielt bringt. Dass sich das Gespräch um die Planung einer bevorstehenden Tat bezieht, folgt aus dem Gesprächszusammenhang, in welchem die Angeklagten S und der Angeklagte Z gegenseitig bekunden „ richtig willig“ zu sein. Zudem soll sich diese weibliche Person von ihrem Partner getrennt haben. Beides passt zu der Zeugin H2, welche nach ihren glaubhaften Bekundungen sich im September 2018 von ihrem Lebensgefährten getrennt hat. Außerdem ist ausweislich der obigen Ausführungen geplant gewesen, dass die Zeugin mit einer Kamera Bilder von dem Inneren der T13-Filiale anfertigen soll. Der Angeklagte Z sagt in diesem Zusammenhang, dass er erst am 26.09.2018 mit der Zeugin gesprochen habe und auch am 28.09.2018 noch einmal die Zeugin aufsuchen werde. Die Zeugin H2 bekundete insoweit ebenfalls glaubhaft, dass der Angeklagte Z sie im Rahmen des zweiten Treffens gefragt habe, ob sie in der T13-Filiale für die Angeklagten „genauer putzen“ könne. Die Zeugin bekundete, dass sie das als Aufforderung aufgefasst habe, die Gegebenheit innerhalb der T13-Filiale auszukundschaften. Die Zeugin bekundete ferner, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen einer Ablehnung dieses Vorhabens dazu bereit erklärt habe. Aus dem Gespräch ergibt sich ferner, dass der Angeklagte Z vor dem 28.09.2018 bereits mehrfach mit der Zeugin gesprochen haben muss. Der Angeklagte S fragt den Angeklagten Z nämlich insoweit, ob „ der dabei war, als du den das gefragt hast mit der Kamera. “ Die Kamera und somit das Ansinnen der Angeklagten, die Zeugin zum Anfertigen von Fotos zu gewinnen, scheint demnach gegenüber der Zeugin H2 vor dem 28.09.2018 bereits thematisiert worden zu sein. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2 und des Angeklagten L fand eines der ersten Treffen demgegenüber kurz nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten statt. In diesem Gespräch ist nach den Angaben des Angeklagten L und der Zeugin H2 noch nicht konkret über den Tatplan der Angeklagten gesprochen worden. Das ist – nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2 – erst im zweiten Gespräch erfolgt. Demnach muss die Trennung vor dem 28.09.2018 stattgefunden haben und es muss zuvor schon zu mindestens zwei Treffen zwischen dem Angeklagten Z und der Zeugin H2 gekommen sein. Aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Pkws ergibt sich insoweit zudem, dass das Fahrzeug des Angeklagten S am 16.09.2018 von 17.55 Uhr bis 18.12 Uhr ca. 17 Minuten lang in der unmittelbaren Nähe der Anschrift der Zeugin H2, T2-Straße … in … L5, gestanden hat. Aus einem Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 04.10.2018, 15.49 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z ergibt sich ferner, dass der Angeklagte Z der Zeugin H2 bereits die Kamera übergeben haben muss. So äußert der Angeklagte S in dem Gespräch, in welchem es um die Zeugin H2 geht (siehe dazu unten: III. 2. f.) bb.) (2.) (g.)), „ heute müssen wir dann auch direkt reden gehen .... ich will sehen... du hast ja mein Dingens abgegeben ... was ich dir da gelassen habe, ne!?“). Der Angeklagte Z bejaht dies. Aus dem Zusammenhang des Gespräches ergibt sich, dass der Angeklagte S mit dem Angeklagten Z zu der Zeugin H2 fährt. Er möchte die angefertigten Fotos sehen. Er fragt insoweit den Angeklagten Z, ob dieser sein „ Dings“ schon übergeben habe. Bei diesem Dings kann es sich in diesem Zusammenhang, insbesondere mit dem Ausspruch „ich will sehen“, nur um die Kamera handeln, mit welcher die Zeugin H2 die Fotos anfertigen sollte. Soweit die Zeugin H2 im Rahmen ihrer Aussage behauptet hat, von den Angeklagten keine Kamera erhalten und keine Fotos gemacht zu haben, stellt dies aufgrund des oben genannten Gespräches vom 04.10.2018 gegen 15.49 Uhr (siehe dazu: III. 2. f.) bb.) (2.) (g.)) sowie dem Gespräch vom 13.10.2018, 12.41 Uhr aus welchem sich ergibt, dass die Zeugin H2 dem Angeklagten Z Foto- und Videoaufnahmen ausgehändigt hat (siehe unten: III. 2. f.) (2.) bb.) (i.)), eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass die Zeugin H2 für ihre Beteiligung einen Teil der Beute erhalten sollte, folgt aus dem in der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 18.10.2018, ab 21.17 Uhr. In diesem weiter unten (III. 2. f.) bb.) (2.) (g.)) ausführlich wiedergegebenen Gespräch fragt die Angeklagte B1 den Angeklagten S, was die Zeugin für ihre Mithilfe bekommen soll, woraufhin der Angeklagte S antwortet, dass dies davon abhänge, wieviel Beute sie machen würden. (g.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten bereits im September 2018 anfingen, im Rahmen der Tatplanungen die Filiale der T an der G5-Straße … zu observieren, beruht auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung sowie aus den Auswertung der GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten PKWs. Ausweislich eines im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächs aus der Telekommunikationsüberwachung vom 29.09.2018 ab 10.43 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K, deren Identität die Kammer anhand der wiedererkannten Stimmen und anhand der zuordenbaren Mobilfunkanschlüsse feststellen konnte, fragt erster den Angeklagten K, wann dieser heute nach L5 kommen möchte. In einem weiteren Gespräch vom 29.09.2018, ab 11.35 Uhr zwischen dem Angeklagten K und dem Angeklagten S heißt es zudem wie folgt: S: „Ich fahr jetzt nach L5.“ K: „Du fährst jetzt nach L5!? Dann hat sich das erledigt.“ S: „Ey, Bruder, du musst heute eigentlich auch kommen.“ K: „Warum?“ S: „Bruder, so einmal, dingens, looki, looki, dies... K: „Bruder, ich guck, dann komm ich unter der Woche vorbei; ich weiß jetzt nicht, ob ich jetzt wirklich Bock auf L5 hab. Dann wenn ich ja Bock auf L5, dann bin ich auch ein bißchen raus, weiße!? Aber ich komm unter der Woche, weißte!? Weil ich hab kein Bock ...“ S: „Ja, dann komm! Unter der Woche ist immer unverständlich Verkehr, Bruder!“ K: „Ah, Bruder, fang doch nicht da wieder mit an.“ […] S: Guck mal, dann chill einfach, chill einfach, ne!? Und ich hol dich...“ K: „Ach ja, außerdem hab ich das schon gesehen, nur so zur Info, ich hab auf Street-View gesehen.“ S: „Hey… woher weißt du, achso ... Ok, ok ... Du, hast nicht Dingens gesehen.“ K: „Ich hab da ein paar Fragen gehabt, ganz ehrlich, aber ich hab voll vergessen, ich wollte dich dazu hoch fragen ...“ S: „ Ja, dann komm ich gleich.“ K: „Ja, komm gleich… wir reden einfach später oder so!? Aber am bestem guckst du mal selber persönlich einmal an.“ S: „Hab ich schon.“ K: „Ja!?“ S: „Bruder, du hast nur von dingens gesehen. Wir reden, wenn wir uns sehen. Heute Abend reden wir dann.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte S sich wünscht, dass der Angeklagte K auch mal persönlich nach L5 kommt und gucken geht. Aus dem Zusammenhang mit den anderen Gesprächen, insbesondere dem Gespräch vom 28.09.2018, ab 15.16 Uhr, ergibt sich, dass man die T13 in L5 observieren möchte. Der Angeklagte K gibt daraufhin an, dass er sich die Lokalität bereits auf H12 – welches in L5 verfügbar ist – angesehen habe, aber auch noch ein paar Nachfragen dazu hat. Auf Nachfrage des Angeklagte K gibt der Angeklagte S an, sich die Lokalität bereits persönlich angeschaut zu haben. Bestätigt wird dies durch die GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten PKW. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes vom 27.12.2019 stand das Fahrzeug vor dem Gespräch vom 29.09.2018 sowohl am 16.09.2018 für ca. 17 Minuten in einer Entfernung von 600 Metern an der T, als auch am 23.09.2018 zwischen 20.15 bis 20.23 Uhr für ca. acht Minuten im unmittelbaren Nahbereich der T13-Filiale und zwar ca. 51 Meter entfernt schräggegenüber des Gebäudes. In einem weiteren Gespräch vom 04.10.2018 gegen 15.49 Uhr zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S heißt es insoweit weiter: S: „Ich schaffe es nicht pünktlich… aber du kannst ja machen und danach komm ich direkt." Z: „Was denn!?“ S: „Ich schaff nicht pünktlich da zu sein.“ Z: „Wie pünktlich!? Was pünktlich!?“ S: „Ich wollte gucken eigentlich heute.“ Z: „Ach so… heute ist die doch eh nicht, heute ist doch, äh, andere Tag, erst nächste Woche.“ S: „Ne, heute ist man, was willst du? Natürlich heute!“ Z: „Und warum schaffst du das nicht? S: „Ja wegen Dings .... Wie heißt das ... war grad meine Tochter noch und so ... wenn ich jetzt losfahre… Feierabendverkehr.... ja ich schaff es schon zu kommen, aber nicht so pünktlich. lch komme auf jeden Fall.“ Z: „ ... unverständlich... das reicht… 17/18 Uhr“ S: „Ja, Bruder ... ich schaff das trotzdem nicht, ich muss vorher noch kurz was erledigen.“ Z: „Na, okay!“ S: „Aber du kannst ja gehen.“ Z: „Ja, ja... 18 Uhr ist dings... Ja, melde dich einfach... melde dich einfach.“ S: „Was denn?“ Z: „Melde dich, Bruder, melde dich einfach.“ S: „Heute müssen wir dann auch direkt reden gehen... Ich will sehen… Du hast ja mein Dingens abgegeben ... was ich dir da gelassen habe, ne!?“ Z: „Ja, ja.“ S: „Und ich will sehen dann heute direkt... weißt du was ich meine?“ Z: „Ja, wenn der Tag heute ist…?“ S: „Heute ist der... geh mal gucken ... ich bin mir ziemlich sicher.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte S mit dem Angeklagten Z verabredet hatte, an diesem Tag nach L5 zu kommen und „gucken“ zu gehen. Außerdem wollte der Angeklagte S „ dann direkt reden gehen“ . Darunter ist zu verstehen, dass der Angeklagte S nach der Observation der Örtlichkeiten mit der Zeugin H2 sprechen möchte, wie bereits in dem oben wiedergegebenen Gespräch vom 28.09.2018, ab 15.16 Uhr angekündigt. Bestätigt wird diese Interpretation des Gespräches durch die in dem Vermerk vom 27.12.2019 ausgewerteten GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. Nach den GPS-Daten kommt das Fahrzeug des Angeklagten S nach einem 11-minütigem Aufenthalt vor der Anschrift des Angeklagten Z, in dem Zeitraum zwischen 20.06 Uhr und 20.51 Uhr an der Adresse X5-Straße … / T2-Straße … für ca. 45 Minuten zum Stillstand. Dieser Ort befindet sich in einem ungefähren Abstand zur Filiale der T13 von 600 Metern und in unmittelbarer Nähe zur Wohnanschrift der Zeugin H2. Aus dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 04.10.2018, ab 20.04 Uhr (siehe unten: III. 2. f.) aa.) (2.) (e.)) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte S in dieser Zeit bei der Zeugin H2 war. Der Angeklagte Z beschreibt dem Angeklagten S insoweit genau wo er hingehen soll und dass er bei „H2“ klingeln müsse. Später hält das Fahrzeug noch für ungefähr zwei Minuten im unmittelbaren Nahbereich der Filiale der T. Aus einem weiteren Gespräch vom 06.10.2018, gegen 14.23 zwischen dem Angeklagten K und dem Angeklagten S fordert der Angeklagte S den Angeklagten K nochmals auf, sich die Filiale in L13 angucken zu gehen. Er selbst ist schon bei dem Angeklagten Z: K: „Bist du mit Q5 gerade oder mit wem bist du?“ S: „Ich bin jetzt gleich bei dem.“ K: „Okay, dann meintest du ja, ich soll nach L5 kommen, Bruder. Ich hab keinen Bock auf L5, lass mal nach E5, bitte! Der I11 kommt auch mit, weißt du?“ S: „Bruder, aber wann willst du endlich mal dingens?“ K: „Inshallah, ich werde auf jeden Fall kommen, Bruder, ich hab dir gesagt, wenn ich raus gehe will ich bißchen was unternehmen, Bruder. I11 ist mit mir. Dann ist es immer scheiße, wenn ich mal kurz weg geh. Dann nimmt ein Mensch das immer komisch wahr. Ansonsten hab ich kein Problem damit.“ S: „Ich hab bloß keinen Bock, dass es wieder so ne komische Sache wird wie immer: Aufschieben, aufschieben, aufschieben…“ K: „Nein, nicht aufschieben, Bruder, alles gut. Ich werde mir das da vorher angucken, verstehste!?“ S: „Ja, ok.“ K: „Ja, ok, super.“ S: „Ich will, dass du dir das anguckst, weil ich hab auch keinen Bock umsonst die ganze Zeit zu agieren, ne!?“ K: „Nein, nein, alles gut, Bruder. unverständlich hier .. .lch guck mir das auf jeden Fall an, ok!? Soll ich morgen kommen?“ In einem weiteren Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkw vom 19.10.2018, ab 13.49 Uhr unterhalten sich der Angeklagte S und der Angeklagte K, deren Stimmen die Kammer den Sprechern in diesem Gespräch zweifelsfrei zuordnen konnte, über mögliche Orte zum Ausspähen der Filiale: K: „Ist da nicht hier auf der anderen Seite irgendetwas, wo man parken kann?“ S: „Es gibt nur einen Weg… Du bist schon nicht direkt vor Ort bei dem Dingens.“ K: „Dass du da bei S9… Da vorne ist genug Platz.“ K: „Aber nein, da ist kein genaues Sichtfeld. Ihr könnt nur da drinne. Da ist so ein… Der wird sich dir da schon… Weil ihr müsst genaues Sichtfeld haben. Ihr müsst genau sehen: Wer geht da rein? Welches Auto? Weißt du?“ Während des Gespräches befinden sich die Angeklagten nach dem Gesprächsinhalt in der Nähe der T13-Filiale und sprechen über Orte, von denen man am besten sehen kann, was an der Filiale passiert. Erwähnung findet ein S9 auf der anderen Seite. Tatsächlich befindet nach den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Routenplaner direkt gegenüber von der T13-Filiale eine Filiale eines S9-Supermarktes. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten auch die Fahrzeuge und die Kennzeichen der Mitarbeiter der T13 observiert haben, ergibt sich aus den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung vom 19.10.2018, ab 13.48 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K. In dem Gespräch heißt es: S: „Ich bin gerade am überlegen, dass wir das vielleicht auf nächste Woche Samstag verschieben.“ K: „Was denn?“ S: „Ja das Observieren…“ K: „Warum machst du das so… Du kannst das doch heute noch machen…“ S: „ Wir haben das Problem wir haben kein… wir wissen gar nicht...und zwar hab ich ihm gesagt... soll er machen, hat er nicht gemacht... Das Kennzeichen aufschreiben von dem Mitarbeiter, mit der Perle noch reden, damit der ganz genau weiß, welches Kennzeichen von der Dings, von der Chefin ist... vielleicht kommt ja die Chefin, vielleicht kommt ja kein Security-Mann, kommt so ein Privat-Auto und die denken sich nichts dabei ... die ist gucken gegangen ... verstehst was ich meine!?“ S ruft die Zeugin H2 an: „Ja hallo… grüß dich! Hi ich hab eine Frage und zwar hab ich mir überlegt, dass wir das was wir morgen vorhatten eventuell auf nächste Woche verschieben. Ist das okay für dich? Nur du müsstest dich einmal mit dem Kollegen treffen. Wann hättest zu Zeit? Heute abend? Oder wir machen so… wir treffen und morgen… Morgen… Morgen… Morgen 12 Uhr? 11 bis 12 Uhr so, okay? Das was wir morgen machen wollten machst du einfach nicht, okay? Ganz normal, okay“ Telefonat endet Während dieses Gespräches befinden sich die Angeklagten S und K in unmittelbarer Nähe der T13-Filiale (siehe oben). Es wird darüber gesprochen, dass der Testlauf vom 20.10.2018 (dazu weiter unten) verschoben werden soll, da der Angeklagte Z bisher noch nicht das Kennzeichen der Filialleiterin observiert habe und das ein zu großes Risiko darstellen würde. In dem Telefonat des Angeklagten S mit dem Angeklagten Z vom 19.10.2018 gegen 15.18 Uhr hält der Angeklagte S dem Angeklagten Z sodann vor, dass er sich nicht gekümmert habe und nicht das aufgeschrieben habe, was er habe aufschreiben sollen. Der Angeklagte Z entgegnet, dass man dafür erst einen Termin hätte machen müssen. Der Angeklagte S entgegnet, dass der Angeklagte Z das doch kurz mit „der“ – gemeint ist anhand des Gesprächszusammenhangs die Zeugin H2 – hätte kurz absprechen können. Weiter wird die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Ausspähens der Filiale und des mehrfachen Kontaktes zu der Zeugin H2 von dem Vermerk zur Auswertung der GPS-Daten vom 27.12.2019 des von dem Angeklagten S genutzten Pkws gestützt. Ausweislich der GPS-Daten kommt das jeweils von dem Angeklagten S genutzte Fahrzeug mehrfach in unmittelbarer Nähe der Filiale an der G5-Straße … oder für eine längere Zeit bei der Zeugin H2 (T2-Straße …) oder dem Angeklagten Z (T2-Straße …), welche beide in fußläufiger Distanz zu der Filiale wohnen, zum Stillstand. Am 16.09.2018 hält der Pkw des Angeklagten S für die Dauer von 17 Minuten im Nahbereich der Wohnung der Zeugin H2 zwischen 17.55 Uhr und 18.12 Uhr. Am 20.09.2018 fährt der Pkw langsam an der Filiale vorbei mit kurzem Stopp (50 Sekunden zwischen 20.11.05 Uhr und 20.11.58 Uhr) unmittelbar an der Filiale. Am 23.09.2018 zwischen 20.15 Uhr und 20.23 Uhr kommt das Fahrzeug des Angeklagten für ca. acht Minuten im unmittelbaren Nahbereich der Filiale zum Stillstand. Am 04.10.2018 steht der Pkw des Angeklagten zwischen 20.06 Uhr und 20.51 Uhr für ca. 45 Minuten im unmittelbaren Nahbereich der Wohnung der Zeugin H2. Am 28.10.2018 zwischen 20.50 Uhr und 21.18 Uhr steht der Pkw des Angeklagten S erneut in unmittelbarer Nähe der Wohnanschrift der Zeugin H2. Am 30.10.2018 parkt das Fahrzeug des Angeklagten S in dem Zeitraum zwischen 16.55 Uhr und 17.25 Uhr, also für ungefähr 30 Minuten, nach langsamer Durchfahrt durch die Nebenstraßen um die T13-Filiale, an der Adresse A4-Straße … . An dieser Adresse befinden sich ausweislich des Vermerkes Parktaschen, die in einer Entfernung von 100 Metern zu dem Filialgebäude liegen. Nach Abfahrt gegen 17.25 Uhr kehrt das Fahrzeug gegen 18.38 Uhr in die Nähe der Wohnanschrift der Zeugin H2 zurück und verbleibt dort für ca. 45 Minuten. Von der Wohnanschrift der Zeugin H2 zu der Filiale der T13 liegt eine Entfernung von fußläufig 600 Metern. Am 20.11.2018 befährt das Fahrzeug des Angeklagten S zunächst zwischen 21.54 und 21.55 Uhr in langsamer Durchfahrt die G5-Straße und die Nebenstraßen. Zwischen 22.36 Uhr und 22.38 Uhr ist eine Standzeit an der G5-Straße …, also in unmittelbarer Nähe der Filiale, festzustellen. Am 01.12.2018 befährt das Fahrzeug ein weiteres Mal zwischen 13.26 Uhr und 13.28 Uhr in langsamer Durchfahrt die G5-Straße und passiert hierbei die Filiale der T. Zwischen 13.30 Uhr und 21.31 Uhr hält das Fahrzeug des Angeklagten S in der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Angeklagten Z, welche in einer Entfernung von weniger als einem Kilometer von dem Filialgebäude der T13 liegt. Ab 21.31 Uhr setzt sich das Fahrzeug wieder in Bewegung und kommt in dem Zeitraum zwischen 22.18 Uhr und 22.21 Uhr im unmittelbaren Nahbereich der Filiale zum Stillstand. (h.) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Umstandes, dass die Angeklagten S und Z Anfang Oktober bei der Zeugin H2 gewesen und mit der über die Anfertigung der Fotos gesprochen haben ergibt sich aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 04.10.2018, ab 20.04 Uhr (siehe oben III. 2. f.) bb.) (2.) (e.)). In dem Gespräch unterhalten sich der Angeklagte S und der Angeklagte Z darüber, dass sie jetzt gemeinsam zur Zeugin H2 fahren, damit der Angeklagte S mit dieser reden kann. Ausweislich der GPS-Daten des Fahrzeuges des Angeklagten S hält das Fahrzeug nach dem Vermerk über die Auswertung von GPS-Daten vom 27.12.2019 kurz nach acht Uhr vor der Adresse der Zeugin H2. Am 30.10.2018 steht das Fahrzeug des Angeklagten zwischen 16.55 Uhr und 17.25 Uhr für ungefähr 30 Minuten in einer Nebenstraße der G5-Straße … mit Parkgelegenheiten in einer Entfernung zur Filiale der T von 100 Metern. Am 20.11.2018 kommt es zwischen 22.36 und 22.38 Uhr zu einem Stillstand in unmittelbarer Nähe der T13-Filiale. Am 01.12.2018 kommt es zu einem achtstündigen Halt des Fahrzeuges in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten Z zwischen 13.30 Uhr und 21.36 Uhr. Die Distanz zu der Filiale beträgt von hier ausweislich des Vermerkes lediglich 850 Meter. S: „Zu der Ollen gehen wir, zu der Ollen, ne?“ Z: Nein...? Doch, natürlich“ (lacht) […] S: „Fass da nichts an. Nix trinken, nix anfassen.“ Z: „Ja… Sowieso nicht. Die Sache ist, ist die Dings zu Hause, ne!?“ S: „Wer?“ Z: „Die Kleine?“ S: „Der Sohn ist da, ja. Kann der Reden?“ Z: „Ja“ S: „Dann soll der weggehen.“ Z: „Ok, ja eigentlich müssen wir eh nur das Ding abholen.“ S: „Ja, ja. Beim Abholen kann man auch reden, ganz kurz 5 Minuten.“ […] Z: „Ja, ok, die ist noch wach.“ S: „Ok, gut.“ Z: „Was soll ich der sagen, am besten du gehst alleine klingeln.“ S: „Von mir aus Bruder.“ Z: „Weißt du warum? Wenn die mich hier sehen, ne, gibt es nur Palaver. H2… Ich habe das rausgetan. H2. H2, ne!?“ S steigt aus dem Wagen, Q5 sagt noch mal H2. […] S steigt wieder ein: „Die war heute gar nicht, wegen Feiertag.“ Z: „Wegen gestern. Dann müssen wir zwei warten.“ S: „Mal gucken. Ne, die werden das vorziehen. Dann einen anderen Tag. Aber egal, die konnte eh nicht reden, die hatte Besuch. Deswegen reden wir mit der persönlich, die Tage oder so, dann wird die uns schon erklären was Sache ist. Weißt du was ich mein? Deswegen alles gut. Wir haben ja noch ein bisschen Zeit. Vom 20. - 28. bin ich in I7…“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten S und Z die Kamera mit den Fotos von der Zeugin H2 abholen wollten. Diese hatte die Fotos aber noch nicht gemacht, da sie wegen eines Feiertages nicht arbeiten musste. Der Angeklagte Z erwähnt den Namen „H2“ mehrere Male, um dem Angeklagten S zu bedeuten, wo er klingeln soll. Die Überzeugung zu dem Umstand, dass die Angeklagten der Zeugin H2 ein Mobiltelefon überlassen haben folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2. Bestätigt werden diese Bekundungen durch die Auswertung des bei der Zeugin H2 ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 sichergestellten Mobiltelefons der Marke „T14“. Bei der Auswertung des Mobiltelefons konnten mehrere Telefonate und Kurznachrichten mit einem als „Wichtig“ eingespeicherten Kontakt gesichert werden. Aus dem gesicherten SMS Verkehr ergaben sich folgende Mitteilungen: Wichtig, 11.10.2018, 21.37: „Hi Wie Viel Uhr Morgen Früh?“ “ H2, 12.10.2018, 08.30: „Morgen SORRY War schon am Schlafen 12 Uhr Am M8 ok“ Wichtig, 12.10.2018, 08.48: „Kein Ding Ok 12 Am M8“ Wichtig, 12.10.2018, 10.12:: „?“ H2, 12.10.2018, 11.35: „Ja“ Wichtig, 12.10.2018, 11.45: „Der Lange Kommt Jetzt M8“ H2, 12.10.2018, 11.56: „Ok“ Wichtig, 12.10.2018, 17.13: „Heut oder morgen“ Wichtig, 12.10.2018, 17.22: „Uhrzeit, Ort“ H2, 12.10.2018, 17.28: „Hey Morgen“ H2, 12.10.2018, 17.45: „Schreib dir morgen früh Weiss es noch nicht“ Wichtig, 12.10.2018, 18.48: „ok“ H2, 13.10.2018, 10.11: „Morgen Fahre in 5min los denke so halb 12 bei S9“ Wichtig, 13.10.2018, 11.01: „Guten Morgen 11.30 S9?“ Wichtig, 13.10.2018, 21.17: „Melde dich“ Wichtig, 16.10.2018, 20.33: „Melde dich bitte“ H2, 16.10.2018, 23.24: „Was Gibt.s“ Wichtig, 17.10.2018, 17.28: „Uhrzeit? 21 Uhr?“ Wichtig, 17.10.2018, 17.58: „Ok H2, 17.10.2018, 18.00: „Heute nicht. Morgen“ Wichtig, 18.10.2018, 10.59: „Bitte wen es geht, heute 16 Uhr“ Wichtig, 18.10.2018, 11.41: „Wen du willst trift sich der andere kurz mit dir wir sehen uns aber trotzdem 16 Uhr“ Wichtig, 18.10.2018, 11.43: „wir sehen uns aber trotzdem 16 Uhr“ H2, 18.10.2018, 14.20: „Habe Habe Besuch Bekommen Kann Heute Leider Nicht. Sorry Hab Ich Vergessen“ Wichtig, 18.10.2018, 15.02: „Ok Meld dich bitte nur kurz“ Wichtig, 18.10.2018, 16.06: „Danke hab nur kurze Fragen“ H2, 18.10.2018, 16.10 Uhr: „Ja Wenn Ich Alleine Bin“ Wichtig, 19.10.2018, 11.47: „hi du weist noch morgen test“ Wichtig, 19.10.2018, 11.48: „von 7- 21.45“ Wichtig, 25.10.2018, 11.39: „Hi heute trefen“ Wichtig, 25.10.2018, 11.42: „bite ganz genau heute kucken beim auf und zu machen“ H2, 26.10.2018, 22.27: „Bin nicht alleine M9 ist da Schreib“ H2, 26.10.2018, 22.30: „Nicht Anrufen sonst sieht die das“ Wichtig, 26.10.2018, 22.31: „Ok sry kannst du morge :D“ Wichtig, 26.10.2018, 22.33: „Kannst du runter der kolege ist unten““ H2, 26.10.2018, 23.28: „Morgen Sorry“ H2, 27.10.2018, 15.15: „Sorry wegen gestern meine Freundin ist immer noch hier streit mit ihrem Mann machen wir nächste Woche ok“ Wichtig, 27.10.2018, 00.16: „ok kein ding aber macht du morgen das eine wen nicht keine problem dan nächste“ H2, 27.10.2018, 17.13: „Ja Danke mache ich“ Wichtig, 28.10.2018, 17.45: „Melde dich bitte“ Wichtig, 28.10.2018, 17.48: „Danke“ H2, 28.10.2018, 18.50: „Rvfe gleich zurück“ H2, 08.11.2018, 17.04: „Heute geht nicht kein tresor Heute bin nicht alleine“ Wichtig, 08.11.2018, 18.00: „ok“ H2, 10.11.2018, 12.31: „Der Kommt Jetzt Melde Mich Gleich Ok Alles Scheisse Heute“ Wichtig, 10.11.2018, 15.33: „Mein Handy kaputt bildschirm ruf“ Aus den SMS Kontakten ergibt sich, dass mehrere Treffen zwischen der Zeugin H2 und den Angeklagten verabredet wurden. Ferner ergibt sich aus den Nachrichten, dass die Zeugin H2 „ganz genau gucken sollte“. Auch teilte die Zeugin mit, dass am 08.11.2018 das mit dem Tresor nicht gehe, weil sie nicht alleine sei. Der Inhalt der Nachrichten bestätigt insoweit auch die Feststellungen hinsichtlich des geplanten Einbruchs in den Tresorraum bzw. der Ausspionierung desselben. Die Auswertung des Mobiltelefons bestätigt auch die Feststellungen, dass die Angeklagten Z und S engen Kontakt zu der Zeugin H2 hielten, sie immer wieder überredeten und sichauch mehrfach mit ihr trafen. Neben den Textnachrichten fanden in dem Zeitraum vom 18.10.2018 bis zum 10.11.2018 insgesamt zehn kurze Telefongespräche zwischen der Zeugin H2 und dem Kontakt „Wichtig“ statt. Dass es sich bei diesem Kontakt um die Angeklagten gehandelt hat, bekundete die Zeugin H2 glaubhaft und im Einklang mit dem inhaltlichen Zusammenhang der Textnachrichten. Auch aus dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 18.10.2018, ab 17.38 Uhr ergibt sich ein Treffen zwischen dem Angeklagten S und der Zeugin H2. Auf der Aufzeichnung ist zu hören, wie der Angeklagte S während einer Autofahrt – dessen Stimme die Kammer dem Sprechern ohne Weiteres zuordnen konnte – findet ein Telefonat zwischen dem Angeklagten S und der Zeugin H2 statt: S: „Wann ist das späteste, wann du arbeiten gehen könntest?“ H2: „Eigentlich sechs Uhr ungefähr... viertel nach sechs.... Ich muss auf meine Mutter warten, weil die ist auch noch arbeiten!" S: „Hast du einen Termin heute?“ H2: „Was?“ S: „Hast du gleich einen Termin?“ H2: „Nee, aber meine Mutter, muss doch... diese Sachen machen.“ S: „Was ich meine, heute ist nicht der Termin?“ H2: „Nee, nee!“ S: „Heute ist ganz normal?“ H2: „Was?“ S: „Heute ist ganz normal, ne?“ H2: „Genau.“ S: „Dann können wir uns auch danach sehen, wenn ganz normal ist! Ich dachte heute wäre "dingensbums", weißt du!?“ H2: „Ja, nee, nee.“ S: „Ok, dann sehen wir uns danach, wenn du möchtest.“ […] S: „Aber um 9 Uhr bist du alleine, ne? H2: „Ja, ja...“ S: „Kein Problem, mach dir da gar keinen Kopf... was ich sagen wollte noch ist: Guck mal heute wegen diese, was ich dich gefragt habe, wo du...“ H2 fällt S ins Wort: „Ja, ja“ S: „…ob das das ist, was drinne auch, ob du das von draußen sehen kannst.“ H2: „Ja, das mach ich!“ Aus dem Telefonat ergibt sich, dass der Angeklagte S ein Treffen mit der Zeugin H2 für 21.00 Uhr vereinbart. Der Angeklagte S gibt an, dass er dachte, dass heute „dingsbums“ ist, wobei er aus dem Zusammenhang mit den weiteren Gesprächen wohl den Tag meint, an welchem der Tresorraum gereinigt würde. Außerdem instruiert der Angeklagte S sie, dass sie noch einmal genau gucken soll, ob man das „was drinne“ ist auch von draußen sehen kann. Vermutlich geht es hierbei um die Frage, ob man den Inhalt des Tresorraumes auch von draußen sehen kann. Die Zeugin H2 sagt dies zu. In dem sich anschließenden Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 18.10.2018 ab 20.01 Uhr befindet sich die Angeklagte B1 ebenfalls im Auto des Angeklagten S. Der Angeklagte S teilt mit, dass er um 21.00 Uhr da sein muss und dass sie es nicht schaffen werden. Gemeint ist hierbei der soeben vereinbarte Termin mit der Zeugin H2. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 18.10.2018 ab 21.17 Uhr berichtet der Angeklagte S der Angeklagten B1 von dem Gespräch mit der Zeugin H2: S: „Mädchen, die hat voll die Paranoia geschoben." B1: „Warum?" S: „Die sagt ist das nicht auffällig, wenn ich genau dann im Urlaub bin... ist das nicht auffällig wegen dem Code. Weil die muss uns einen Code sagen. Der Schlüssel wird geklaut, der Chip wird geklaut. Aber den Code muss die uns ja sagen. Aber sie sagt der Code ist überall gleich. Ich habe ihr gesagt: „Guck mal, der Code ist doch überall gleich und du brauchst nicht reden, der Anwalt wird für dich reden - du redest gar nichts“, - so weißt du? „Die sind in der Beweispflicht. Du bist unschuldig. Die müssen dir beweisen, dass... " B1: „Das hast du der eine Stunde erklärt." S: „Mädchen, versuch das mal jemandem zu erklären, der ein Kind hat auch noch, Alter, und sich Filme schiebt sein Kind zu verlieren, Alter. Natürlich muss man das so erklären... " […] B1: „Deswegen warst du so korrekt zu der...“ S: „Baby, ich bin korrekt zu der, weil das ist mein GoldeseI ist. Das ist meine Angestellte, wenn die nicht läuft, dann läuft gar nichts." B1: „Hat die euch schon erzählt?" S: „Was?“ B1: „Das was ihr wissen müsst." S: „Die muss ein paar Fotos schicken" B1: „Aber Code und so habt ihr schon?" S: „Ich hab alles was ich brauche, aber ich... es ist immer besser noch mehr zu haben, als das was man braucht. Den Code hat die noch gar nicht gegeben, muss die langsam mal machen, ganz ehrlich. Hat die schon einmal gesagt, aber ich hab vergessen. Aber der macht das jetzt schon hinterher." B1: „Q5?" S: „Ja…“ […] B1: „Und dann wieviel kriegt die?" S: „Keine Ahnung wieviel die kriegt… es kommt drauf an wieviel wir hinterher kriegen." Aus diesem Gesprächsinhalt wird deutlich, dass tatsächlich ein Treffen zwischen dem Angeklagten S und der Zeugin H2 stattgefunden hat. Der Angeklagte S erklärt, dass die Zeugin Angst vor Entdeckung hat und dass er sie beruhigt hat. Außerdem erklärt der Angeklagte S, dass geplant ist den Transponder und den Schlüssel der Zeugin zum Schein zu entwenden. Den Code soll die Zeugin den Angeklagten mitteilen. Wenn die Zeugin im Urlaub ist soll dann die Tat erfolgen. Der Angeklagte S schildert weiter, wie wichtig die Zeugin für das Gelingen der Tat ist und dass sie ihm den Code bereits einmal mitgeteilt habe, er ihn aber wieder vergessen hätte. Aus dem Gespräch wird zudem deutlich, dass die Zeugin H2 auch einen Teil der Beute erhalten sollte. Weiter bestätigt wird der Umstand, dass der Angeklagte S versucht hat, mehrfach auf die Zeugin H2 Einfluss zu nehmen durch das Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 19.10.2018, ab 13.49 Uhr. In diesem Gespräch zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K heißt es: S: „Ja Bruder, ich musste mich bei der Perle zeigen, weil die das nicht gebacken bekommen haben.“ K: „Was haben die nicht gebacken bekommen?“ S: „Ja, Bruder… Der E11 kann gar nicht reden.“ K: „Bruder… der ist auf Dingens, Mann. Der ist voll aggressiv!“ S: „... der Q5 ist auch so zurückhaltend, der kann die Leute nicht so bearbeiten, weißt du? Naja, was willst du machen… Scheiß drauf!“ K: „... und, was hast du für einen Eindruck von der?“ S: „Kann ich nicht genau sagen, aber so wie ich das geplant habe und die sich dran hält gibt es kein Dingens.“ (i.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Zeugin H2 den Angeklagten am 13.10.2018 Videoaufnahmen von dem Inneren der T13-Filiale überreicht hat, folgen aus dem Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 13.10.2018 ab 12.41 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten Z. Dort fragt der Angeklagte S den Angeklagten Z, ob er alles bekommen hat, was der Angeklagte Z bejaht. Weiter heißt es: S: „Haste gesehen?“ Z: „Ja, ja.“ S: „Hat er gut gemacht?“ Z: „Ja, Video.“ S: „Wie, nur Video, kein Foto?!“ Z: „Ja, doch, ich hab extra Snapshot gemacht.“ S: „Aber erkennt man gut? Z: „Ja, ja, erkennt man.“ Ausweislich dieses Gespräches hat der Angeklagte Z von der Zeugin H2 das erste Mal das angeforderte Video vom Inneren der T13 und den Sicherheitsanlagen erhalten. Ausweislich des Vermerkes zur Auswertung des bei der Zeugin H2 sichergestellten Mobiltelefons vom 02.05.2019, ergibt sich aus dem Textnachrichten, dass die Zeugin H2 mit dem Kontakt „Wichtig“ – in diesem Fall wohl der Angeklagte Z – um 11.30 Uhr ein Treffen am S9 ausgemacht hat. Bei diesem Treffen ist es dann zur Überzeugung der Kammer zur Übergabe des Videos gekommen. Die Lichtbilder haben nach den Angaben des Angeklagten Z zudem gute Qualität. Dass die Zeugin H2 – entgegen ihren eigenen Bekundungen – den Angeklagten zudem bereits schon einmal den Code zur Deaktivierung der Alarmanlage mitgeteilt hat folgt aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 18.10.2018, ab 21.17 Uhr (siehe hierzu weiter oben: III. 2. f.) aa.) (2.) (h.)). Dass der Tresorraum nicht jeden Tag und meistens auch nur in Anwesenheit eines T13-Mitarbeiters durch die Zeugin H2 geputzt wird, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen H2, Zeugin T20, der Filialleiterin der T13-Filiale in L13 und H10. Die Zeuginnen bekundeten übereinstimmend, dass lediglich der Aufenthaltsraum, der Lagerraum mit der Rückseite der Geldautomaten und ab und an während der Geschäftszeiten der Tresorraum geputzt würde. Zu dem Tresorraum hätten die Putzkräfte allerdings keinen Schlüssel, so dass dieser nur geputzt wird, wenn ein Mitarbeiter die Reinigungskräfte vorher hereinlässt. Bestätigt wird dies zudem durch den Vermerk über die Auswertung des Handys „T14“ vom 02.05.2019. Ausweislich des Vermerks schrieb die Zeugin dem den Angeklagten zuordenbar Kontakt „Wichtig“ am 08.11.2018 gegen 17.04 Uhr: „ Heute geht nicht kein Tresor bin nicht alleine.“ (j.) Die Feststellungen hinsichtlich des vereinbarten Testlaufes am 20.10.2018 beruhen auf dem Vermerk zu Auswertung des Mobiltelefons „T14“ vom 02.05.2019 sowie auf den Erkenntnissen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung. Ausweislich des Vermerks zu Auswertung des Mobiltelefons „T14“ vom 02.05.2019 schrieben die Angeklagten der Zeugin H2 am 19.10.2018 gegen 11.47 Uhr: „ hi weist du noch morgen test“ und gegen 11.48 Uhr: „ von 7-21.45“ . Diese Nachrichten bedeuten, dass der Testlauf am 20.10.2018 stattfinden soll. Ausweislich des Gespräches aus des oben ausführlich wiedergegebenen Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 19.10.2019, ab 13.49 Uhr zwischen dem Angeklagten K und dem Angeklagten S ergibt sich, dass man sich entscheidet, den Testlauf abzusagen, da der Angeklagte Z keine Informationen über das Fahrzeug und Kennzeichen der Filialleiterin beschafft hat und somit das Risiko besteht, dass beim Testlauf die Filialleiterin unerwartet auftauchen könnte, ohne dass die Angeklagten zuvor ihr Fahrzeug zuordnen und den Testlauf vor Entdeckung abbrechen könnten. In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten Z und dem Angeklagten S vom 19.10.2018, ab 15.18 Uhr bekundet der Angeklagte Z, dass er es nicht gut findet, dass die Tat verschoben worden sei. Der Putzfrau habe man gesagt, dass es bei den Angeklagten „ ein kleines Problem “ gäbe. Der Angeklagte S erklärt daraufhin, dass sie morgen sowieso mit der Zeugin H2 reden und dass er sie gleich nochmal anrufen möchte. Tatsächlich konnte ausweislich des Vermerkes zur Auswertung des Mobiltelefons T14 am 18.10.2018 ein Telefonat mit dem Kontakt „Wichtig“ festgestellt werden. Die Bedeutung der Zeitangaben „ von 7-21.45“ ergibt sich aus einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 20.10.2018 gegen 14.03 Uhr. Dieses Gespräch fand bereits nach der Absage des Testlaufes statt und bezog sich auf den zweiten geplanten Testlauf am 27.10.2018. Die Angeklagten S und Z treffen die Zeugin H2, deren Stimme die Kammer nach ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung zuordnen konnte, und sprechen mit ihr aus dem laufenden Auto heraus: S zu der Zeugin H2: „Warst du heute da?“ H2: „Ne, noch nicht! Ich gehe heute abend“ […] S: „Warte, warte… da war noch irgendetwas, was ich dir sagen wollte… Aber ich muss überlegen“ H2: „Du siehst so anders aus, ohne Käppi... Kaum wiedererkannt“ S: „Ja warte… Ich muss überlegen… […] Du machst jetzt dingens… Heute kannst schon machen, ne? H2: „Mhhmm!“ S: „Von vorne und so ... richtig schöne Übersichtsaufnahmen… War noch was...?“ Z: „wegen Dings ... wegen ihr Auto sehen“ S: „Genau… das macht ihr beide zusammen… Nächste Woche Samstag machen wir diesen Test.... (spricht ganz leise) du gehst morgens sieben Uhr gehst du hin, dann gehst du weg, läßt es so... Okay? H2: „Mhmmm!“ S: „Abends musst du wieder anmachen, ne?“H2: „Ja, ja…“ S: „Kriegst du das hin?“ H2: „Ja, krieg ich hin“ S: „Oder ist dir das zu viel? Dann lassen wir das!“ H2: „Nein!“ S: „Bis dahin, du mit ihr, sie kann das nicht machen, dahin gehen und da aufschreiben. Z: „Nein, nein, natürlich nicht!“ S: „Du musst Auto und Kennzeichen von allen Arbeitern aufschreiben und von der Chefin.“ H2: „Warum?“ S: „wenn wir da am Samstag hingehen und gucken, nicht dass der nur darauf achtet, ob Security oder Polizei kommt. Der muss auch darauf achten… vielleicht kommt ja die Chefin.“ H2: „Ach so… Nee die kommt nicht!“ S: „Naja kann ja trotzdem sein, dass sie angerufen wird und geht dahin und guckt mal… Man weiß es einfach nicht. Es ist immer gut Kennzeichen und so von denen allen zu haben.“ S: „Macht ihr das die Tage, kriegt ihr das hin?“ Z und H2: „Ja, machen wir.“ S: „Verstehst du was ich meine... Ich will nur Autos von den Führungspersonen am besten nur, ja.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich die Bedeutung der in der Textnachricht vom 19.10.2018 genannten Uhrzeiten. Die Zeugin H2 soll am 20.10.2018 – einem Samstag an dem die Bank geschlossen ist – um 7.00 Uhr morgens nach dem Putzen alles offen lassen und dann um 21.45 Uhr den Alarm wieder aktivieren. In der Zwischenzeit wollen die Angeklagten sich im Inneren der Bank aufhalten und unbemerkt die Tatplanungen vorantreiben. Aus dem oben wiedergegebenen Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 19.10.2018, 13.49 Uhr ergibt sich weiter, dass der Testlauf auf den 27.10.2018 verschoben werden soll. Der Angeklagte S ruft die Zeugin H2 an und teilt ihr mit, dass der Testlauf verschoben wird. Der Angeklagte S telefoniert mit einer weiblichen Person, bei der es sich um die Zeugin H2 handelt. Die weibliche Stimme ist auf den Aufzeichnungen deutlich zu hören. Es wird in dem Telefonat ein Treffen für den nächsten Tag, den 20.10.2018 gegen 11 bis 12 Uhr vereinbar. Tatsächlich treffen sich der Angeklagte S und der Angeklagte Z am 20.10.2018 mit der Zeugin H2 um 14.03 Uhr und unterhalten sich unter anderem darüber, dass man die Kennzeichen der Filialleiterin herausfinden müsse, wie im Gespräch vom 19.10.2018 gegenüber dem Angeklagten K erwähnt (siehe oben). (k.) Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Angeklagte S in dem Zeitraum vom 22.10.2018 bis zum 26.10.2018 auf dem Lehrgang in I7 bei B24 gewesen ist, beruhen auf den Erkenntnissen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung, sowie den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht vom 25.10.2018 sowie den Auswertungsvermerken vom 30.01.2019 und 31.01.2019 hinsichtlich des bei dem Angeklagten S sichergestellten Werkzeug und Lehrmaterials zur Öffnung von Tresoren bzw. Anwendung der Impressionstechnik. Ausweislich des Observationsberichtes vom 25.10.2018 befanden sich der Angeklagte K und der Angeklagte S in I7 und konnten dort observiert werden. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 04.10.2018 ab 20.04 Uhr (siehe oben: III. 2. f.) bb.) (2.) (e.)) erzählt der Angeklagte S dem Angeklagten Z, dass er vom 20.10. bis zum 28.10.2018 in I7 sei. In einem weiteren Gespräch aus der Innenraumüberwachung, in welchem ein Telefonat zwischen den beiden Angeklagten vom 23.10.2018 ab 18.09 Uhr zu hören ist, erzählt der Angeklagte S dem Angeklagten Z, dass er gleich mit B24 schießen gehe. Weiter heißt es in dem Gespräch: S: „Hast du gesehen was ich gelernt habe, Bruder? Alter… ich gehe zu jeder Tür wo ich will, ich gucke, ich mach meine Faxen… Tack ich habe Schlüssel, Bruder!“ Hier nimmt der Angeklagte S Bezug auf die auf dem Lehrgang erlernte Impressionstechnik. In dem Gespräch beauftragt der Angeklagte S den Angeklagten Z und den Angeklagten K zudem mit der Besorgung von Maleranzügen und weiterem Zubehör: S: „Bruder hör mal zu, was wollte ich jetzt sagen. Was soll ich jetzt sagen, Alter… Triff dich mal mit dem Fettsack L29 und kümmert euch schon mal um diese (zögert), dann wegen diese (zögert), was diese (zögert) Maler Lackierer und so, weisste? So, Weisste?" Z: „Ja." S: "Solche Sachen, was man alles braucht...“ S: „Denk einfach: „Was braucht man alles so...?“ Tatsächlich wurden ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zur Asservatenauswertung vom 18.12.2018 über die bei dem Angeklagten K ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 sichergestellten Gegenstände zwei Tüten mit mehreren Maleroveralls, Gummihandschuhen, Halstüchern, Duschhauben etc. aufgefunden. Diese Materialien waren nach dem Gesprächszusammenhang dazu bestimmt bei der Ausführung des Testlaufes vor Ort keine Spuren zu hinterlassen. In einem weiteren Telefonat zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K berichtet der Angeklagte S, dass er seinen ersten Tresor geöffnet hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Kosten des Seminars beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten und oben bereits wiedergegebenen Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 04.10.2018, ab 20.04 Uhr (siehe: III. 2. f.) bb.) (2.) (e.)). Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten Z und S sich die Kosten für das Seminar in I7 aufteilen wollen. Ein „Bruder“ habe sich geweigert sich auch daran zu beteiligen. Bei diesem Bruder handelt es sich anhand des Zusammenhanges dieses Gespräches mit dem Umstand, dass der Angeklagten K als einzige Person neben dem Angeklagten Z an sämtlichen der Tatplanungen beteiligt ist, die im Zusammenhang mit den im Seminar vermittelten Fähigkeiten der Impressionstechnik stehen. (l.) Die Kammer ist aufgrund der in dem Vermerk zur Auswertung des Mobiltelefons „T14“ vom 02.05.2019 zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der Testlauf vom 27.10.2018 nicht durchgeführt wurde, da die Zeugin H2 verhindert war (Nachricht der Zeugin H2 vom 27.10.2018, 15.15 Uhr: „ Sorry wegen gestern meine Freundin ist immer noch hier Streit mit ihrem Mann Wir machen nächste Woche ok“ .). (m.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten spätestens Ende Oktober 2018 den Entschluss fassten, parallel zu den Tatplanungen über einen Einbruch in den Tresor der T auch die dort vorhandenen Geldautomaten mittels einer Kamera zu manipulieren und sich auf diese Art in den Besitz der Kombination zur Öffnung der Automaten zu bringen, folgt aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 29.10.2018, ab 20.41 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten F, deren Stimmen die Kammer den Sprechern aufgrund des Eindrucks von der Stimme und der Sprechweise der Angeklagten den Sprechern eindeutig zuordnen konnte. S: „Für Dingens…Geld abheben…“ F: „Das ist eine gute Idee, Bruder…“ S: „Ja Bruder ... was Du mir erzählt hast ... die Platine ... die Dein Kollege da hat...“ F: „Ja ... ja ...“ S: „... die können wir auch da einbauen.' F: „Ehrlich ...?“ S: „Ja natürlich ... ich weiß ja auch wie diese Schlösser abgehen da vorne." F: „Nicht schlecht ... Wallah... ' S: „Das können wir machen ... wir bauen da ne Mini Kamera ein ... und warten bis die den wieder voll machen...“ F: „Seitlich dann so... von der Seite ein bisschen... Diagonal“ S: „Ja genau ... da drinne hast Du viel Platz ..... das Gehäuse ist doch groß...“ F: „Ja .. ja .. ja ...“ S „Das kannst du da dran bauen... dann kommen die dahin ... dann machen die „Tack Tack Tack, Tack, Tack“ ... wir gucken uns unser Videomaterial an ...“ F: „Dann kann man besser hingehen und besser aufmachen... und das Geld abräumen... Wallah“ S: „Das geht aber nur, wenn wir einen Schlüssel haben um die Blende aufzumachen ... damit niemand checkt dass da was kaputt gemacht wurde...“ F: „Richtig...“ S: „Dafür ist schließlich diese Schlüsseldienstsache, Impressionstechnik wichtig gewesen weshalb ich das gemacht habe...“ F: „Das war richtig clever und wichtig“ S: „So kann man jedes Wochenende 300 - 400 Tausend machen“ F: „Ja, Mann.. unverständlich“ S: „Gut ne?“ F: „Wunderbar, Bruder ... Dann macht man jede Woche ohne Pause .... und fertig“ S: „Können wir machen, Bruder. Sofort können wir machen eigentlich“ F: „Ja?“ S: „Ja klar ... wir brauchen eine Kamera, die wir da anschließen, eine Minikamera ...“ F: „Habt ihr so eine?“ S: „Nein, aber das kriegt man überall... vom Seminar, der ruft mich Morgen an... weil ich erstmal meine ganze Ware kriege jetzt... spätestens... allerspätestens nächste Woche... Mitte nächster Woche... weil entweder kommt der hier runter oder ich fahre nach I7 wieder hoch.“ F: „wenn Du was abholen musst und Niemanden hast, dann fahre ich mit... dann brauchst Du nicht alleine fahren... Ich habe ja auch Führerschein“ S: „Ja genau... dann machen wir so... und dann habe ich dann kann ich dieses „Lock“ aufmachen... ich hab diesen Elektropick... aber was wichtig ist, ist diese Impressionstechnik... weil wir brauchen ja einen Schlüssel mit dem wir immer da dran gehen können... F: „Ja ist richtig...“ S: „Tack! So machen wir eine Kamera da dran und wir können den immer dann leer machen...“ F: „ Das ist Gut Mann...“ S: „Erzähle das niemandem... das machen nur du, ich, L29 und Q5...“ F: „Ja Wallah...“ Ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auswertung der GPS Daten im Zeitraum vom 29.10.2018, 20:43:02 bis 20:54:52 Uhr des von dem Angeklagten S zu diesem Zeitpunkt genutzten Audi A4 Avant kam das Fahrzeug des Angeklagten S am Ende des Gespräches an der Adresse T17-Straße … in N, und somit in unmittelbarer Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten F, zum Stillstand. Dabei handelt es sich um die Anschrift des Angeklagten F, was den Eindruck der Kammer bestätigt, dass es sich bei dem einen Sprecher um den Angeklagten F gehandelt hat. In dem Gespräch schildert der Angeklagte S dem Angeklagten F deutlich die geplante Vorgehensweise zur Erlangung des Codes zum Öffnen des Geldautomaten und eines Nachschlüssels für das Gehäuse. Am Ende des Gespräches erklärt der Angeklagte S zudem, dass in Tatplanungen er, der Angeklagte K und der Angeklagte Z beteiligt seien. Der Angeklagte F zeigt sich auf die Erklärung, dass er mitmachen könne und auch sonst während des Gespräches von der Tatplanung begeistert und erklärt sich für die Durchführung dieses Planes zur Mithilfe bereit. Aus dem Gespräch ergibt sich weiter, dass der Angeklagte F sich der Tätergruppierung um den Angeklagten S anzur Begehung von Taten dieser Art angeschlossen hat und somit auch ein Bandenmitglied darstellt. Im weiteren Verlauf finden weitere Gespräche der Angeklagten statt, in welchen sie diese Begehungsweise weiter thematisieren, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sich dieser Tatplan verfestigt hat und bis zur Verhaftung auch weiter von den Angeklagten verfolgt wurde. Eines dieser Gespräche stammt aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Jaguar XF mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 22.11.2018, ab 10.31 Uhr. In diesem Gespräch sprechen die Angeklagten S, K und Z über die Tatplanung mittels der Minikamera und die technische Umsetzbarkeit der Tatplanung. Die Kammer war in der Lage, die Stimmen der Sprecher aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von den Stimmen der Angeklagten diesen zweifelsfrei zuzuordnen. In dem Gespräch heißt es wie folgt: Z: „Ja, morgen teste ich die Dings, wenn die morgen da sind…“ K: „Was denn?“ Z: „Ja, die Kameras…?“ K: „Hast du die bestellt?“ Z: „Ja, kleine… so groß wie ne Fingerkuppe, so. Tack! Weißt du wofür du die auch benutzen kannst? Für Autokamera diese…“ K: „Dashcam…“ Z: „Diese Dashcam die klebst du mit nem Magnet vorne so… so klein wie ne Fingerkuppe, ne… Tack! Und hat ein Radius von 360 Grad Bruder... und die kann Wifi!“ S: „Ja, ja… rein theoretisch… das ist mir eingefallen… können wir das Ding auch in die Dingens rein tun…“ Z: „Was?“ S: „In die Bank.“ S: „In die Bank?“ S: Ja… da können wir gucken, ob der Bewegungsmelder mit dem Alarm aus und angeht.“ Z: „Du hast Recht... da hat er Recht…“ K: „Was?“ Z: „Ja, die Putze kann die Kamera in die Bank reinkleben...“ S: „können wir auch selber machen...“ Z: „Ja, können wir auch selber machen ... In den Raum rein kleben ... und danach das ist ja über Wifi verstehste…?“ S: „Nee!? Kannst du live verfolgen?“ Z: „Ja…“ S: „Mit Handy?“ Z: „Ja…“ S: „Wie lange hält das denn?“ . '' Z: „Da steht ohne Powerbank eine Stunde… hat der hat mir glaube ich gesagt. Der hat gesagt du kannst dich direkt da drauf machen über online also über W-LAN, aber er hat gesagt außerhalb.“ S: „Die braucht W-LAN… wir haben kein W-LAN-Anschluss.“ Z: „Ey Bruder! W-LAN… Weißt du was W-LAN heißt?“ S: „Hä?“ Z: „W-LAN heißt Internet einfach Internet... die muss sich im Internet einfach irgendwo anmelden, ne! Internet... am Internet… und danach kannst Du da drauf gucken. Das ist über Internet ist das... das ist ja nicht über W-LAN da Teil hat ja kein W-LAN. Ich richte das ein und dann gucke ich das und teste das aus, weißt du? Und der hat gesagt, wenn du in den Urlaub fährst zum Beispiel, verstehst Du? Dann kannst du da drauf gucken über Handy.“ S: „Gute Idee, Bruder! Also wenn die Alarm ausmachen… Also ich meine, wenn die den scharf machen… Und wenn in dem Moment… Wir stehen draußen… Die sehen das gar nicht… Wir können das richtig gut testen… Weißt du warum?“ Z: „Nein…“ S: „Die machen zu… Davor waren wir unten und haben das dran geklebt… dann machen die zu… Hör genau zu… dann sehen wir, okay, da wird auf jeden Fall scharf gemacht. Sehen wir, wenn das so blinkt. Fünfzehn Minuten später kommt die Putzfrau und macht Alarm wieder aus. Weil die muss ja wieder rein putzen und dann sehen wir zum Beispiel die hat in der Sekunden hat die was aus gemacht und in der Sekunde hat irgendwas unten geblinkt… verstehst du dann wissen wir der Alarm ist jetzt aus ... und hinterher wenn die wieder zumacht... wenn die fertig ist mit putzen macht sie wieder zu und dann wissen wir, ob der Bewegungsmelder bis dahin aus oder an ist… richtig safe..:“ Z: „Und das Gute ist, ich hab extra zwei bestellt. Dann können wir das da machen und eine tun wir direkt in den Dings rein… in den Automaten...“ S: „Ja“ Z: „Ich komm erst mal... wir arbeiten die nächste Woche erst mal durch und danach die Woche machen wir das dann oder am Wochenende, weißt du so…“ S: „Ja“ In dem Gespräch besprechen die Angeklagten deutlich erkennbar, den Plan, eine Minikamera, welche der Angeklagte Z schon bestellt hat, in den Automaten einzubauen. Eine weitere Kamera soll eingesetzt werden, um zu kontrollieren, ob und wann der Bewegungsmelder des Sicherheitssystems angeschaltet und ausgeschaltet wird. Dass es bei dem Gespräch um die T13-Filiale L13 geht, erfolgt aus dem Hinweis auf die „Putze“, die ja dann die Kamera da auch installieren könne. Hierbei handelt es sich um die Zeugin H2. Das Gespräch um die Kamera wird etwas später während der Autofahrt noch weitergeführt (Gespräch vom 22.11.2018, ab 10.35 Uhr). In diesem Gespräch unterhalten sich die Angeklagten insbesondere um die Möglichkeiten der Montage mittels eines Magnets und die Möglichkeiten, die Kamera mit Strom zu versorgen, ob über ein Kabel oder über eine Powerbank und wie lange die Laufzeit dann wohl wäre. In demselben Gespräch vom 22.11.2018, ab 11.08 Uhr wird die Tatplanung erneut – dieses Mal unter Nennung des Namens „P6“ – erneut im Rahmen eines Gespräches über die Reihenfolge und den Schwierigkeitsgrad der verfolgten Tatplanungen von den Angeklagten S, K und Z thematisiert: Z: „Ich sag dir ganz ehrlich, ne. Am einfachste und am easysten ist jetzt gerade die mit der Tasche, ne? Ist L13, ne? Und T4? Das ist das Schwierigste…“ […] K: „Danach, wenn L13 klappen könnte mit Dingens, hier mit der Kamera das wäre sowieso top, Bruder. Weil du musst gar kein...(Z unterbricht). Z "Ich sag ganz ehrlich, wenn das mit der Tasche gemacht haben, Kamera in den Automaten reingesetzt haben, ne. Und wenn das alles - Automat und Tasche, ne? Und danach könnte das funktionieren, dann machen wir Kamera-Sache in L13, ne… Dann sag ich dir nach L13, ne, machen wir nur noch ab und zu Automaten. Weil nach L13, Junge, dann hat jeder seine fünf bis zehn, wenn wirklich jeder so viel hat…“ […] In diesem Gespräch spricht der Angeklagte Z direkt an, dass die Angeklagten planen, die geplante Art des Diebstahls aus Geldautomaten auch an weiteren Banken und nicht nur bei L13 anzuwenden. Dass es sich bei dem Gespräch um die Tatplanung zulasten der T handelt, wird deutlich, da das Wort „P6“ häufiger Erwähnung findet. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagte S genutzten Pkw vom 25.11.2018, ab 06.04 Uhr wird die geplante Begehungsweise erneut in einem Gespräch zwischen den Angeklagten Z und K angesprochen: Z: „Ich denke mal, die Kameras kommen nächste Woche, weil die sind jetzt gestern und so nicht gekommen… Heute auch nicht… Und wenn die da sind werden die da reingestellt, ne? Und wir tun eine Kamera in die Dings bei uns… als o bei mir da … und machen den Test… und das geht aus, sobald die dings geht, sauber machen, ne? Dann sag ich ganz ehrlich, dann kann man auch das hier in den Angriff nehmen… anstatt dann das… Weißt was ich meine?“ K: „Umso einfacher umso besser… und das ist einfacher…“ Z: „Das ist einfacher…“ Dass die bestellten Kameras tatsächlich ausgeliefert worden sind, folgt aus dem Umstand, dass ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 und dem Vermerk zur Asservatenauswertung vom 17.01.2019 – beide im Selbstleseverfahren eingeführt – in der Wohnung des Angeklagten S eine Minikamera mit Platine sichergestellt werden konnte. Die Kammer geht allerdings zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sich nicht feststellen lässt, ob die Tatplanung der Angeklagten mittels einer heimlich eingebauten Minikamera den Code des Geldautomaten der T hätte tatsächlich ausspioniert werden können. Zwar bekundeten die Zeugen H10 und T23 übereinstimmend, dass die Reinigungskräfte auch Zugang zu dem Abstellraum haben, in welchem sich die Rückseiten der Geldautomaten befinden und von wo aus die Geldautomaten befüllt werden. Somit hätten die Angeklagten auch zu diesen Räumlichkeiten über die Zeugin H2 Zutritt erlangen und dort eine Minikamera installieren können. Allerdings kann auch nach Befragung der Zeugin T23 und des Zeugen T24 aufgrund des Umstandes, dass der Abstellraum zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr in dem Zustand gewesen ist, in welchem er sich im Jahr 2018 befunden hat, nicht abschließend durch die Kammer beurteilt werden, ob eine Minikamera mit Platine ohne Weiteres derart in dem Raum installiert werden kann, dass diese das Codeeingabefeld der Geldautomaten erfasst, aber trotzdem nicht von den Mitarbeitern der T hätte entdeckt werden können. (n.) Die Feststellung des Umstandes, dass die Zeugin H2 den Angeklagten Anfang November 2018 von den Bewegungssensoren erzählt hat, beruht auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten S, B1 und Z sowie auf den Bekundungen der Zeugin H2, welche diesen Umstand übereinstimmend und unabhängig voneinander entsprechend den Feststellungen geschildert haben. Bestätigt wird dies ferner durch das oben wiedergegebene Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Jaguar XF mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 22.11.2018, ab 10.31 Uhr, in welchem der Angeklagte S auf die Bewegungsmelder zu sprechen kommt und ausführt, dass man noch überprüfen müsse, wie diese funktionieren. (o.) Die Überzeugung von dem Umstand, dass die Zeugin H2 im November Abstand von dem Entschluss genommen hat, die Angeklagten bei der Tatausführung zu unterstützen, folgt aus der Einlassung der Angeklagten S und B1 sowie den Bekundungen der Zeugin H2, welche diesen Umstand glaubhaft und übereinstimmend schilderten. Tatsächlich konnten auf dem der Zeugin H2 überlassenen Mobiltelefon der Marke „T14“ ausweislich des Vermerkes zur Auswertung des Mobiltelefons vom 02.05.2019 auch ab dem 10.11.2018 weder Textnachrichten noch Telefonanrufe mit dem Kontakt „Wichtig“ festgestellt werden. (p.) Die Feststellungen hinsichtlich der Anmietung eines Schließfaches durch die Angeklagte B1, den Zweck dieser Anmietung und den Umstand, dass die Angeklagten S und B1 bei der T13 waren und sich die Räumlichkeiten angeschaut haben folgt aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten S und B1 sowie aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks zur Asservatenauswertung vom 23.01.2019. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 konnten bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten B1 zudem der Schließfachschlüssel und die Bankunterlagen über die Anmietung des Schließfaches sichergestellt werden. (q.) Dass der Angeklagte S bei der Firma N7 hochwertiges Werkzeug zur Tresoröffnung und für die Impressionstechnik bestellt hat, folgt aus den Vermerken über die Asservatenauswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S, der Wohnung seiner Mutter, des von ihm genutzten Pkws und dem Hotelzimmers, in welchem er festgenommen wurde vom 31.01.2019, vom 18.01.2019 sowie vom 28.01.2019. Ausweislich der Vermerke konnten zahlreiche Werkzeuge zur Tresoröffnung, Schlüsselrohlinge, Dietriche und ähnliche Gegenstände bei dem Angeklagten S sichergestellt werden. Teilweise befanden sich dabei noch Rechnungsunterlagen der Firma N19. Des Weiteren wurden im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Telefonate zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen V abgehört, in welchem der Angeklagte S bei dem Zeugen Werkzeug und Zubehör bestellt, welches er zur Anwendung der Impressionstechnik benötigt. In dem Telefonat vom 06.11.2018, ab 17.23 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen V wurde insoweit folgendes besprochen: S: „Was ich dich fragen wollte: Hast du eine Feile, Schweizer Hieb 3 – 4?“ V: „Ja... klein oder groß.“ S: „100 mm. Also 10 cm so“ V: „Ja, hab ich.“ S: „Brauchst du die?“ V: „Ich brauche die immer braucht. Ich kann sie dir aber auch geben. Ist kein Problem…“ S: „Also ich bräuchte die… also kannst du die neu bestellen?“ V: „Ja klar, ich kann die dir mitbringen.“ S: „Ich krieg die nirgendswo im Baumarkt. Das ist glaube ich Spezialmaterial…“ V: „Ja, ja…“ S: „Kommst du auch an Lupen ran mit?“ V: „Ja klar!“ S: „Hast du das auch da?“ V: „... Nein, ich hatte eine, aber die ist kaputt.“ S: „Kannst du mir eine bestellen? Ich schick dir dann auch direkt das Geld.“ V: „Ja, ist kein Problem!“ S: „Das brauch ich, das brauch ich… Was brauch ich denn dann noch?“ V: „Ich brauche auch so einiges“ Beide lachen S: „Also so eine Feile und ne Lampe wäre gut, wenn du dir bestellen könntest…“ V: „Feile so eine flache, ne?“ S: „Ne, ne, so ne spitze!“ V: „Ja, ja, aber flach?“ […] S: „Schick mal Foto, dann sag ich dir!“ V: „Warum soll ich ein Foto machen… ich bringe bringt eine mit und fertig.“ S: „Du meinst nicht flach, du meinst fein.“ V: „Nein… 3 ist grob... Also drei ist nicht ganz grob, die ist mittel… Alles gut.“ S: „Ich schick dir ein Foto“ S: „4 wäre besser..: Hast du eine 4?“ V: „Was willst du mit 4, alter Schwede…?“ S: „Das ist eine Dingens... Technik.“ V: „Nein… 4 ist ganz fein.“ S: „Ich brauche drei bis vier eher Richtung vier.“ Aus dem Telefonat geht hervor, dass der Angeklagte S bei dem Zeugen V eine sehr feine Feil für eine „Technik“ bestellen möchte. Gemeint ist hiermit die Impressionstechnik, bei welcher man eine besonders feine Feile zum Anpassen der Schlüssel benötigt. Weiter möchte der Angeklagte S eine Lupe mit Licht haben. Dass die Feile im Zusammenhang mit der Impressionstechnik steht folgt aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 25.11.2018, ab 03.42 Uhr zwischen den Angeklagten S, K und Z. Die Angeklagten S und K erklären den beiden anderen Angeklagten die Funktionsweise der Impressionstechnik: Z: „Also kann man nicht einfach den Schlüssel in das Schlüsselloch stecken und links-rechts machen, rausnehmen, weggehen, den fertig machen und dann reingehen?“ S: „Ne, ne ich muss den immer wieder da rein tun…“ K: „Der muss immer die ersten Markierungen, die der sieht feilen, dann wenn er nochmal reinsteckt kommen dann neue Markierungen dazu, wenn das tiefer reingeht in die Stifte… Dann kommen wieder neue Markierungen und dann musst du weiter schleifen, ne? Und irgendwann hast du dann die tiefste Stelle und dann geht es.“ S: „Irgendwann geht es nicht mehr tiefer…“ Im Folgenden kommt es ausweislich der Gespräche vom 06.11.2018, ab 18.29 Uhr zur Übergabe der Feile. In einem weiteren Gespräch vom 30.11.2018, ab 15.52 Uhr spricht der Angeklagte S mit dem Zeugen V noch einmal über die von diesem zwischenzeitlich erhaltene Lampe: V: „Hi…“ S: „Hi, wie geht’s dir?“ V: „Geht so… krank! Und Dir?“ S: „Scheiße…!“ V: „Warum?“ S: „Technische Probleme… Bruder ich brauche eine richtige Lupe mit Lampe… so Licht.“ V: „War die nicht gut?“ S: „Ne Bruder… Kannst du auf …unverständlich… Was will man auch für 20 Euro erwarten. Bruder, wo kriege ich das her?“ V: „Ja, ich schau mal nach!“ S: „Bitte… ich brauche das schnell!“ V: „Ich mach… Wie ist das denn…“ S: „Ich brauch das schnell!“ V: „Wie ist das denn, muss die auf dem Kopf sein oder kann man die woanders befestigen…?“ S: „Ich bau mir so einen kleinen Tisch und da kann man die darauf befestigen. Juckt doch nicht…“ V: „Ich sag die heute oder morgen Bescheid, ja? Ich sag dir dann was ich besorgen kann… Ja?“ S: „Okay… und das darf nicht… warte ich sage dir wie das am besten sein muss: *blättert und liest vor* Am besten ist helles, indirektes Licht, wie zum Beispiel Neon oder Tageslicht. Es funktioniert aber auch LED-Lampen oder UV Licht, rotes, grünes oder blaues Licht. Aber am besten ist indirektes Licht, wie zum Beispiel Neonlicht.“ V: „Ich hab das jetzt akustisch nicht gut verstanden…“ S: „Warte… Hörst du mir zu? Am besten ist helles, indirektes Licht, wie z.B. Neonlicht oder Tageslicht… Funktioniert aber auch mit LED-Lampen oder UV Licht, rotes, grünes oder blaues Licht.*liest vor* Ein direkter, fokusierter Lichteinstrahl ist zu vermeiden, das sonst Spiegelungen die Impressionsmacken überdecken und unleserisch machen. Also es darf nicht so ein Strahl sein.“ […] S: „Was hast du denn? Hast du nicht so eine Lichtlampe?“ V: „So eine nicht…“ S: „Was hast du denn? Ein Mikroskop, ne?“ V: „Hier… Ja“ S: „Ja, was ist damit, das ist doch…“ V: „Aber wie lange brauchst du den da?“ S: „Ich brauch den nur für einmal, Bruder… Aber braucht der Strom und so?“ V: „Ja klar..:“ S: „Dann muss ich gucken, wo da Steckdose ist… […] Da wird schon eine Steckdose sein“ […] S: „Du weißt, wofür ich das brauche. Das muss richtig gut erkennbar sein. Ich muss richtig gut sehn können.“ Aus dem Gesprächsinhalt folgt, dass die bei dem Zeugen V zunächst bestellte Lampe nicht ausreichend gut ist, um die „Impressionsmacken“ zu erkennen. Hieraus folgt zugleich, dass der Angeklagte S die Lupe mit Licht für die Anfertigung eines Nachschlüssels mittels der erlernten Impressionstechnik benötigt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bestellung der feinen Feile zu sehen. Der Umstand, dass der Angeklagte S mehrfach betont, die Lupe schnell zu brauchen spricht weiter für den Umstand, dass die geplante Tatbegehung unmittelbar bevorsteht. (r.) Dass die Angeklagten die von dem Angeklagten Z bestellten Minikameras mit Platine erhalten haben und er eine der Kameras dem Angeklagten S überlassen hat folgt aus dem Umstand, dass eine Minikamera mit Platine bei dem Angeklagten S sichergestellt werden konnte (vgl. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018 sowie Vermerk zur Asservatenauswertung vom 17.01.2019). (s.) Die Einlassung der Angeklagten S und Z, dass sie aufgrund der technischen Unausführbarkeit bzw. den nicht umgehbaren Bewegungssensoren noch Ende November 2018 von der weiteren Tatplanung zurückgetreten und das sowieso noch nicht fest verabredete Vorhaben aufgegeben haben, wird durch die Beweisaufnahme widerlegt. So sprechen die Angeklagten Z, K und S noch in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018, ab 08.38 Uhr gemeinsam in dem überwachten Pkw des Angeklagten S über die Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Tatplanungen in die Tat umgesetzt werden sollen und sind sich einig, dass die Tat zulasten der T eine gute Gelegenheit darstellt und es gut wäre, wenn man diese Tatplanungen (zuerst) umsetzen könne: K: „Lass uns lieber so ein bisschen überlegen, wir haben natürlich das in T4 und das andere hier und das in L5,·Bruder. Am besten wäre natürlich, wenn L5 in Frage kommt. Aber ich finde das, ganz ehrlich, auch nicht schlecht. Ich find das sogar besser, ganz ehrlich, als T4. Weißt du warum?“ Z: „Das habe ich auch das letzte Mal gedacht.“ Während der gleichen Autofahrt ab 20.52 Uhr sprechen die Angeklagten ein weiteres Mal darüber, dass es am besten wäre, die Tatplanung in L5 umzusetzen: S: „Ich will Ende Januar Millionär sein!“ K: „Ja, Inshallah, Bruder… Wir haben drei Optionen, Bruder. L13, dann die beiden die ich genannte habe… Wir müssen auf jeden Fall vorankommen…“ S: „Lass uns das in L5 mit der Kamera machen ... mit der Kamera machen wir das. K: „Da in L5 ?“ S: „Ja! Da wissen wir schon mehr, weißte...“ Gegen eine Aufgabe der Tatplanung spricht weiter, dass der Angeklagte S noch am 30.11.2018, mithin fünf Tage vor seiner Verhaftung, mit dem Zeugen V telefoniert (siehe oben) und dringend eine Lupe mit Licht für die Anwendung der Impressionstechnik haben möchte. Der Angeklagte S gibt sich mit der Zusage des Zeugen V zufrieden, dass dieser ihm noch heute oder morgen Bescheid sagen will. Dies spricht vielmehr dafür, dass die Tatausführung unmittelbar bevor stand. Weiter spricht gegen ein Ablassen der Angeklagten von der Tatplanung zulasten der T, dass trotz der umfangreichen Überwachung der regelmäßig zur gegenseitigen Kontaktaufnahme genutzten Mobilfunkanschlüsse und des von dem Angeklagten S genutzten Pkws aus der Vielzahl der überwachten Gespräche seit dem 30.11.2018 kein Gespräch über die Aufgabe der Tatplanung auftaucht. Weiter spricht gegen die Aufgabe der Tatplanung das Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 24.01.2019, ab 20.24 Uhr. In diesem Gespräch, welches der Angeklagte S mit einer unbekannten männlichen Person führt, heißt es nämlich unter anderem: umP: „Sei froh dass die 15 Tage früher, oder 15 Tage, 20 oder einen Monat früher gekommen sind. Wenn die die Leute in flagranti da kannst du dir Ausreden suchen, wie du willst, dann ist die Sache gegessen.“ S: „Das habe ich auch nicht verstanden, warum die nicht gewartet haben einfach.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der S verwundert ist, dass die Polizei ihn bereits am 04.12.2018 verhaftet und nicht gewartet hat, bis sie ihn „in flagranti“ – also bei Begehung einer Tat – verhaften konnten. Nach den obigen und den folgenden Ausführungen kann es sich bei der erwähnten Tat, welche unmittelbar bevorstand lediglich um die Umsetzung der Tatplanungen zulasten der T oder der T1 gehandelt haben. Ausweislich der Gespräche aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018, ab 08.38 Uhr und vom 22.11.2018, ab 11.08 Uhr (unten wiedergegeben: III. 2. f.) ee.)) waren die Angeklagten sich über die folgende Reihenfolge der Taten einig: W4 – T – T1 – A. Da die Tatplanung zulasten der W4 bereits zum Zeitpunkt dieses Gespräches aufgegeben worden war, kann es sich bei der unmittelbar bevorstehenden Tat lediglich um die Umsetzung der Tatplanungen zulasten der T oder der T1 gehandelt haben, da sich die Angeklagten einig waren, A als letztes umzusetzen. Für den Umstand, dass die Tatplanungen zulasten der T1 am weitesten vorangeschritten waren spricht, dass die Angeklagten noch am 03.12.2018, einen Tag vor der Inhaftierung, dort vor Ort die unmittelbaren Örtlichkeiten observiert hatten. (t.) Die Kammer konnte jedoch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte L durch die Angeklagten S, K und Z als Mittäter für diese Tat angeworben wurde oder angeworben werden sollte. Zwar verabredeten die Angeklagten Z und K in dem Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 19.11.2018 gegen 18.42 Uhr, dass der Angeklagte K und der Angeklagte S am morgigen Tag, dem 20.11.2018 nach L5 kommen würden. Der Angeklagte K erklärt dem Angeklagten Z in diesem Zusammenhang, dass „ der andere Kollege “ auch dabei sein soll. Dass es sich bei dem „anderen Kollegen“ um den Angeklagten L gehandelt hat, folgt aus dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 20.11.2018 ab 22.12 Uhr. Zur Zeit der Gesprächsaufzeichnung befinden sich in dem Fahrzeug des Angeklagten S anhand der Stimmen der Gesprächsteilnehmer, welche die Kammer den Angeklagten zweifelsfrei zuordnen konnte, die Angeklagten K, S, Z und – wie im Telefonat vom 19.11.2018, 18.42 Uhr angekündigt – der Angeklagte L. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten GPS-Daten befindet sich das Fahrzeug des Angeklagten S zwischen 21.00 Uhr und 22.45 Uhr in langsamer Fahrt und passiert dabei auch die Adresse der T, in deren unmittelbarer Nähe es auch zu einem zweiminütigem Halt kommt. In dem ab 22.12 Uhr geführten Gespräch geht es darum, dass die Angeklagten untersuchen wollen, ob es sich bei einer Wand um eine Rigipswand handelt. Ein konkreter Bezug zu den Tatplanungen betreffend L13 ergibt sich neben den GPS-Daten demgegenüber nicht. Allerdings ergibt sich aus dem weiteren Gespräch zwischen den Angeklagten S und K aus der Innenraumüberwachung vom 21.11.2018 gegen 01.11 Uhr, welches dass die Angeklagten den Angeklagten L nicht bei der Tat zulasten der T dabei haben wollen. Das Fahrzeug befindet sich zu diesem Zeitpunkt nach den erhobenen GPS-Daten an der Anschrift des Angeklagten Z. Es heißt in dem Gespräch insoweit: K: „Über E11 habe ich nichts Falsches gesagt, oder? Bruder, der ist wirklich unnütz. Der ist unnütz, Bruder! Bei der Sache ist der unnütz, Bruder! Der ist zu aggressiv, Bruder! Den kann man wirklich nur brauchen, wenn es radikal… wie so bei der anderen Sache… Da ist der top! Aber der ist unnütz bei der Sache, Bruder!“ Der Angeklagte L hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass er sich von den Tatplanungen gegenüber den anderen Angeklagten mit der Erklärung distanziert habe, bei der Planung einer anderen Straftat mit einer Beuteerwartung von 40 Millionen involviert zu sein. Bestätigt wird die Einlassung des Angeklagten L insoweit durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung vom 03.12.2018, 08.11 Uhr. In diesem Gespräch heißt es wie folgt: Z: „Die Sache ist die: Der hat immer gesagt, der würde mich mitnehmen. Und das ist jetzt nicht nur meine Chance, das ist auch eure Chance. Er hat gesagt, wenn wir das gemacht haben, der hat ne Sache mit 40 Mio. Er hat gesagt, wir gehen dahin, wir bleiben ein paar Wochen da und übers Dach gehen wir da rein. –abgehackt und unterbrochen – Und ich meine, wenn er sieht, dass alles sauber läuft, ohne dass da irgendwelche Kinderkacke passiert dann ist ding; E11 hat gesagt, er mag das lieber wenn da so etwas Einfaches ist, so etwas kleines, so dass er reinkommt.“ S: „40 Millionen… Wie willst du das mitnehmen, Über Dach ist das Überfall oder Einbruch?“ Z: „Einbruch. Hat er gesagt. Da kommst du nur übers Dach rein. Musst du da hoch tun und dann wieder runter holen; anders kommst du da nicht rein… mit nem Kran. Der hat schon alle Leute dafür.“ S: „Er hat schon seine Leute mit denen er das macht? Warum will er das nicht mit uns machen?“ Z: „Bruder, ich habe mir vorgestellt, dass ich ihn da mit hinnehme. Dann macht der seine eine oder wenn da mehr ist vielleicht sogar ein bisschen mehr. Bei 40, dann kannst du eigentlich zehn Mann mitnehmen. Jeder kriegt etwas.“ S: „Das sind 60 Millionen von dem dänischen Geld… Voll viel zu tragen.“ […] S: „Habt ihr schon geklärt, dass wir vier untereinander alles aufteilen? Und der andere weniger bekommt.“ Z: „Ne, haben wir noch nicht geklärt; Soll der entscheiden; Wenn er sagt er will genauso viel steigt er aus. 1,2 Millionen für jeden ist doch okay; Dann da investieren und dann…“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten Z und S tatsächlich der Auffassung sind, dass der Angeklagte L aus dem Tatplan für L13 ausgestiegen ist und nunmehr eigene Projekte verfolgt. Dies spricht weiter dafür, dass sich der Angeklagte L von diesen Tatplanungen distanziert und dies den Angeklagten auch mitgeteilt hat. Weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten L hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. cc.) W (Nr. 11 b.) der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Tatverabredung betreffend die W4 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen, und im Übrigen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (1.) Die Angeklagte S har sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Es habe auch die Idee bestanden zulasten der W4 eine Tat zu begehen. Dabei seien mehrere Tatmodalitäten gedanklich durchgespielt worden. Zu diesem Zweck habe er auch den Tatort ausbaldowert. Allerdings seien bei der Tatplanung noch einige wesentliche Punkte offen gewesen, insbesondere die Frage wann wie viel Geld transportiert wird. Er sei letztlich mit seinem Fahrzeug auf den dortigen Parkplatz gefahren, habe aber bei der Einfahrt vergessen, ein Parkticket zu lösen, so dass er infolgedessen ein „Knöllchen“ bekommen habe. Weil deswegen eine mögliche Verbindung zu einer etwaigen Tat bestand, habe er die mögliche Tatbegehung aus Vorsichtsgründen aufgegeben. Der Angeklagte Z hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte K als ehemaliger Angestellter einer Sicherheitsfirma besondere Kenntnisse gehabt habe und dass die Tatplanungen ihre Grundlage auf diesen Erkenntnissen hatten. Es seien Überlegungen dazu angestellt worden, ob man dem Geldboten die mit dem Geld befüllten Koffer wegnehmen könne. Auch hier habe man sich vor Ort umgeschaut, um zu erkunden, ob und wie eine solche Tat begangen werden könne. Es sei festgestellt worden, dass der Geldtransport die W5 in X2 über eine Tiefgarage anfahre. Man habe sich dann ebenfalls in die Tiefgarage gestellt und das Tun der Mitarbeiter der Bank oder der Transportfirma beobachtet. Man habe aber keine gemeinsame Entscheidung getroffen, die Tat zu begehen. Vielmehr seien die gemeinsamen Überlegungen Ende November 2018 verworfen und die Tatplanung aufgegeben worden, nachdem der Angeklagte S bei der Beobachtung der Tiefgarage aufgefallen sei. Er habe das Fahrzeug, mit dem er dort gewesen sei ohne einen Parkschein in der Tiefgarage eingestellt und sein Handy in der Windschutzscheibe liegen lassen, dass gefilmt habe. Einem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma oder des Ordnungsamtes der Stadt sei das Fahrzeug aufgefallen und er habe das Fahrzeug näher in Augenschein genommen und Fotos angefertigt. Dies habe sich im November 2018 ereignet und der Angeklagte S habe es dem Angeklagten K am 30.11.2018 in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt. Danach sei unmittelbar die Entscheidung getroffen worden, dass die Tatplanungen zulasten der W nicht weiterverfolgt wurden. Die Entscheidung hätten die Angeklagten S und K getroffen und ihm mitgeteilt. Er habe die Entscheidung mitgetragen, als er davon erfahren habe. Der Angeklagte K hat sich nicht zur Sache eingelassen. (2.) Die Angeklagte S und Z bestätigen im Rahmen ihrer teilgeständigen Einlassung, dass es Tatplanungen hinsichtlich eines Überfalls auf den Geldboten der W gegeben habe und dass die Tatplanung letztlich unfreiwillig aufgegeben worden ist. Soweit die Angeklagten sich im Widerspruch zu den Feststellungen zur Sache eingelassen haben oder die Feststellungen zur Sache inhaltlich über die Einlassungen hinausgehen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (a.) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten K und S bereits im Jahr 2017 Banken im Bereich L26 und X2 observiert haben, folgt aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes zur Asservatenauswertung vom 09.01.2019. Ausweislich dieses Vermerkes konnte bei dem Angeklagten S ein Notizbuch sichergestellt werden. In diesem Notizbuch befinden sich handschriftliche Notizen zu Autokennzeichen und Zeiten von Ankunft und Abfahrt. Dokumentiert sind Observationen am 30.08., 04.09., 05.09. und 06.09.2017 jeweils in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 14.00 Uhr. Für den 30.8.2017 ist ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Notizen neben der Anschrift „C15-Str. …“ auch ein amtliches Kennzeichen (…) notiert, welches ausweislich des Vermerkes vom 28.01.2019 der W4 zugeordnet werden konnte. Neben dem Kennzeichen befinden sich die Notizen: „L26 13.00 Uhr“ und „X2 13.37 Uhr). Auch die anderen notierten Kennzeichen konnten ausweislich des Vermerkes vom 28.01.2019 verschiedenen Banken zugeordnet werden. Vergleichbare Notizen konnten auch bei dem Angeklagten K ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und dem Durchsuchungsbericht vom 04.12.2018 sichergestellt werden. So befand sich im Besitz des Angeklagten K ausweislich des Vermerkes zur Asservatenauswertung vom 10.01.2019, welcher im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, Notizen über die Ausmessungen einer Tiefgarage, die Entfernungen zu Polizeiwachen und Autobahnen und Kennzeichen. Diese Notizen stehen im Zusammenhang mit einem gemeinsam gefassten Plan zur Vorbereitung einer weiteren Straftat. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (III. 2. c.)). (b.) Die Überzeugung der Kammer zur Art und Weise der geplanten Tatbegehung beruhen neben der Einlassung des Angeklagten S insbesondere aus den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 22.11.2018, ab 09.22 Uhr wird die Tatplanung hinsichtlich der W4 thematisiert, während die Angeklagten zur Tatörtlichkeit fahren, um dort weiter zu observieren: Z: „Wenn du das Ding von der Bundesbank in G10 abfangen würdest… Hättest du auf einen Schlag zehn Millionen…“ S: „Das ist doch auch eigentlich eine gute Idee… Hier gibt es doch auch Bundesbank.“ K: „Ja hier gibt’s auch Bundesbank… meine ich ja… Hier gibt’s auch Bundesbank. In G10 ist EZB… Das ist die größte Bank in Europa… Zentralbank…“ Z: „Ja, ja (unverständlich).“ K: „Ja in E3 ist eine dingens… eine Bundesbank.“ S: „Eigentlich müssten wir auch mal da hingehen. Wir haben ja das Ding von der Feuerwehr…“ K: „Ja müssen wir auch… Ja, Bruder, man muss aber auch rechtzeitig aufgeben… manche verstärken sowas, damit die länger Zeit haben. Damals war ich… als die geflext haben bei uns, da haben die sofort so fette Gitterstäbe angebracht, .dass sie mehr Zeit haben. Bruder, die müssen nicht… Das muss nicht stundenlang halten, dass muss nur ein bisschen länger anhalten als wie gewöhnlich, verstehst du? Fünf Minuten oder zehn Minuten. Viele schrecken dann ab, ab fünf oder zehn Minuten. Haben keinen Bock mehr und hauen ab.“ […] Z: „Außerdem noch schlauer: Das Teil was die haben brauchen wir gar nicht. Was du kriegst von B24 setzt du an der Seite an oder an der Tür, dann hast du ein Loch drin… Das geht so durch… Tack! Bruder, das ist ja nur so dick bestimmt. Von der Seite der Geldtransporter… von der Seite. Und wenn der dann mit seinem Brenner.. dann macht der Loch rein und dann fliegt alles raus. Man muss die nur an einer bestimmten Stelle mit zwei geklauten Autos musst du den vorne nur abschneiden und danach nimmst du den Brenner und machst den auf und holste raus. Das ist eigentlich voll easy." S: „Man muss nur am besten die schwächste Stelle finden.“ K: „Die schwächste Stelle und die beste Stelle zum Abhauen.“ Q5: "Bruder, wir haben doch dings gemacht, wir hatten doch selber einen.“ K: „Ja…“ Z: „Ja die Seiten, Bruder, du kommst da durch mit keine Ahnung was." S: „5.000 Grad, Bruder." Z: „Ich sag dir ganz ehrlich, selbst wenn du da zehn Minuten, wenn du fünf Minuten da dran schweißt. zehn Minuten ist scheißegal…“ K: „Nein, nein, nein… Zehn Minuten ist schon viel zu lang.“ Z: „Ja gut fünf Minuten…“ (abgehackte Aufnahme) Z: „Ich schwör auf alles: Aber eigentlich müsste das gehen. Du kannst auch einfach hinten, wo das Schloss ist von der Tür, einfach schweißen und dann mit der Brechstange aufmachen. Und wenn diese Tür aufgeht, da ist ja dieser Riegel.“ S: „Ja, aber ich glaube, dass da mehrere Riegel sind, oder?“ K: „Ja, ich glaube… (abgehackt und unverständlich)… Ich glaube zwei Riegel, so.“ Z: „Auf jeden Fall sag ich dir ganz ehrlich, wenn wir drei Autos haben, drei Stück, die stellst du da hin… Verstehst du was ich meine? Wir schneiden den Weg ab… der kann von da nicht weg… Wir machen seine Reifen kaputt… Dann kann der nicht wegfahren von da, verstehst du? Das heißt, der kann nicht mehr verfolgen." K: „Die können gar nicht folgen, die Dinger sind Schrott… die sind so langsam, weil die so schwer sind, Bruder." Z: "Das ist auf jeden Fall voll easy. Wenn da 10 drin sind, Junge.“ K: „Musst du mal gucken, mit 10 kannste nicht immer rechnen. 10 ist nur..." Z: „Scheißegal… selbst wenn da nur vier drin sind." S: „Ich denke fünf sind da mindestens drin…“ […] Z: „Wir müssen alles nehmen daraus… Guck mal was die in C16 für Kisten hatten…“ […] K: „Egal Bruder, wenn so etwas gemacht werden muss, dann muss man lernen Fahrzeug zu klauen… Du musst die danach vernichten. Egal, brauchst nicht die besten Autos, normale deutsche Kombi oder so reichen." Z: „Muss man einen Tag vorher klauen.'' L30: "Einen Tag vorher nicht. Du musst einen Stellplatz haben, wo du die gut verstauen kannst. Am besten ein paar Monate vorher klauen." S: „Autos klauen reicht nicht… du musst auch die GPS rausmachen.“ […] K: „Guck mal die Tiefgarage ist auf…“ S: „Sollen wir rein fahren oder nicht?“ K: „Wie war das noch mal? Sind da Kameras?“ S: „Da waren Kameras.“ K: „Direkt auch wenn man in die Garage reinfährt? Da hinten nur, oder? Fahr rein, aber ich will nicht, dass da Kameras sind.“ […] K: „Kannst du hier mal ne Runde machen… Vielleicht hat sich das geändert… Ist ja schon eine Weile her…“ S: „Wenn du hier hinten parkst kannst du richtig alles sehen…“ K: „Aber fahr nicht da rein, ne!“ […] K: „Das hier, ne? Hier kommt der Typ immer hin. Bruder, da sind Schleusen…“ Z: „Soll ich da mal reinfahren?“ K: „Nein, da sind Kameras…“ […] K: „Ich glaub auch, dass die das Geld hierhin bringen... Aber Bruder kann beides sein…“ S: „Aber meinste wegen Garage?" L30: „ Ich weiß nicht Bruder… Ich hab kein Bock etwas auszuschließen… Wir sind drei Leute, Bruder, wir gucken uns das in Ruhe·alles an. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die hier reinfahren. Das ist für die auch ein bisschen komisch hier." Q5: "Meinst du die fahren hier mit einem Transporter rein, oder was?“ L30: "Ja. Ich glaub auch nicht." Z: "Oder mit so einem kleinen Bulli?" S und K: „Die können die Schleuse zumachen." K: „Das passt trotzdem rein, Bruder, von der Höhe…Könnte sein, dass die hier reinfahren, aber wir müssen auch hier nicht immer drinne stehen...“ S: „Ich habe die einmal gesehen, wie die hier reingefahren sind, Bruder. Du hast das doch mit mir gesehen wie die in die Stadt reingefahren sind.“ […] K: „Guck mal hier… da könnten wir zum Beispiel unser Auto verstecken, mit dem wir abhauen können… Einfach nur kurz über die Straße laufen. Bruder heute, dieses intensive Gucken macht keinen Sinn, Bruder. Wir müssen sowieso nochmal runter. Wir können den Tag sowieso nicht als erfolgreich sehen. Park hier!“ In diesem Gespräch thematisieren die Angeklagten K, Z und S, deren Stimmen die Kammer den Sprechern aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sicher zuordnen konnte, mehrere Begehungsweisen für Überfälle auf Geldtransporter. Man plant den Transporter abzufangen, die Türen aufzuschweißen und auf diese Art und Weise das Geld zu bekommen und dann mit gestohlenen Autos zu fliehen. Erwähnung finden sowohl die Örtlichkeiten der W und der T1. Später diskutieren die Angeklagten über die Tatplanungen hinsichtlich der Tat zulasten der T1 (siehe unten). Dann entschließen sich die Angeklagten aufgrund der räumlichen Nähe noch einmal in die Garage, in welcher die Geldanlieferung für die W erfolgt zu fahren. Der Angeklagte K sagt insoweit: „ Für mich ist das Wichtigste, dass wir erstmalgucken wo die ganzen Lieferungen stattfinden: Das der kommt ist uns schon bewusst. Dass der kommt und dass der auch nen Koffer hat. Aber was in dem Koffer drinne ist, das müssen wir abwägen." Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagten die Zeiten der Lieferung und den Anlieferer und das Behältnis mit dem Geld schon auskundschaftet haben. Es fehlen noch Feststellungen zur Höhe der Beute und zum Ort der Anlieferung. Hierzu fahren die Angeklagten in die Tiefgarage und schauen sich den Bereich der Schleuse kurz an. Aus dem Gespräch ergibt sich ferner, dass die Angeklagten S, K und Z schon einmal den Tatort ausbaldowert haben. Der Angeklagte K sagt diesbezüglich neben der soeben zitierten Passage: „Boah, im Sommer war es tausendmal besser hier. Frierst dir nur den Arsche ab…“. Weiter erwähnt der Angeklagte K, dass der Angeklagte S doch notiert habe, dass „der“ – also der Geldlieferant – am Donnerstag komme. Der Angeklagte Z erwähnt ebenfalls, dass er schon einmal dort gewesen ist. Die Angeklagten diskutieren sodann, ob der Geldtransporter in die Schleuse fährt oder nicht. Man entschließt sich sodann noch einmal wiederzukommen. Dass die Angeklagten tatsächlich zu diesem Zeitpunkt den Ort der Geldanlieferung bzw. –abholung ausspionieren wollten, folgt aus dem Observationsbericht vom 22.11.2018. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht ergibt sich, dass die Angeklagten S, Z und K an der Wohnanschrift des Angeklagten S gemeinsam in das überwachte Fahrzeug des Angeklagten S eingestiegen und dann über die Autobahn nach X2 gefahren sind. Dort halten sie sich auffällig vor der Filiale der W5 in X2 auf und fahren danach nach L26 und halten sich auch dort auffällig vor der Filiale der W5 auf. In L26 parkt der Pkw des Angeklagten S zudem mit Sicht auf die dortige Filiale der T19. Gegen 09.53 Uhr kommt das Fahrzeug aus der Tiefgarage S10 in X2, welche sich ausweislich des Vermerkes vom 14.01.2020 in unmittelbarer Nähe der W, L25-Straße … befindet und in welcher nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C9 die Geldanlieferung stattfindet. Dies korrespondiert mit dem Gesprächsinhalt aus der Innenraumüberwachung. Ausweislich des Gespräches aus der Innenraumüberwachung befinden sich die Angeklagten ungefähr ab Abspielminute 30.00 nicht mehr in der Garage. Da die Aufzeichnung des Gesprächs um 09.22 Uhr begonnen hat, wäre die gegen 09.52 Uhr. Dies entspricht der Beobachtung aus dem Observationsbericht, nach welchem das Fahrzeug gegen 09.53 Uhr die Tiefgarage verlässt. Weiter bestätigt wird dies durch die GPS-Daten, welche mit Vermerk vom 14.01.2020 ausgewertet wurden, wobei hier zu beachten ist, dass aufgrund der falschen Konfiguration des GPS-Senders, wegen der Umstellung von Sommer auf Winterzeit ein einstündiger Versatz zur tatsächlichen Zeit besteht und somit auf die dort ausgewiesenen Zeiten eine Stunde aufzuschlagen ist. Nach dem Observationsbericht vom 22.11.2018 werden die Angeklagten K und Z zwischen 09.59 und 10.10 Uhr an dem Eingang der W5 L25-Straße … gesichtet. Der Angeklagte S wird auch unmittelbar vor der W5-Filiale gesichtet, wie er mehrfach auf und ab geht und sich dabei immer wieder umschaut. Gegen 10.20 Uhr besteigen die Angeklagten wieder den Pkw. In dem sich daran anschließenden Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom gleichen Tag gegen 10.21 Uhr – der Pkw befindet sich nach dem Observationsbericht vom 22.11.2018 und der übereinstimmenden GPS-Daten zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zur Filiale der W4, C15-Straße … in L26, sprechen die Angeklagten weiter über die Tatplanungen: Die Angeklagten kehren zum Auto zurück… […] K zu S: „Wo warst du? Ich habe ihm so ein bisschen den Weg gezeigt, weißt du.“ S „Ach so ich war so da und da und habe ein paar Sichtpunkte… “ Z: „Okay… wohin jetzt!“ S: „Die können da auf jeden Fall alles zumachen, wie so eine Schleuse.“ K: „Ja, ja… Deswegen müssen wir alle drei Stellen beobachten, Bruder! Wir müssen alle drei Punkte angucken.“ S: „Wieso drei?“ K: „Ja, einmal hier oben, weil wenn du unten bist siehst du oben nichts… müssen zwei Leute hier platzieren und einen in den dingens.“ S: „Ja…“ […] K: „Bruder das sind für jeden mindestens 100.000, Bruder. Optimal wären für jeden 200.000.“ Z: „Boah… Meinst du da sind 600 drin? K: „Bruder, kann sein Alter.“ Z: „Das wäre krass…“ K: „Zwei Koffer, Bruder… Du musst überlegen der hat zwei Koffer, verstehst du?“ S: „Und der kann die nicht einfach so locker nehmen.“ K: „Der hat nicht locker genommen, hast Du mir gesagt gehabt, ne? Der hat die schwer genommen, ne?“ S: „Ja“ K zu Z: „Der meint der hat die schwer genommen Bruder.“ Z: „Okay, dann nehme Ich die aber locker wenn der die schwer nimmt.“ S: „Weißt du wie der das gemacht hat? Der ist da hin gegangen und hat beide erstmal abgesetzt und dann die Tür aufgemacht und dann einen nach den anderen rein… Tack“ K: „Und das können keine Münzen sein. Weißt du warum das keine Münzen sein können?“ Z: „Ne“ K: „Weil wenn der Münzen hätte, dann hätte er ganz normal den Roller genommen in sein Dingens und dann hätte er geschoben…“ Z unterbricht: „Okay, aber wenn er die abstellt, ne… aber wenn er die abstellt, ne… Dann muss man den eigentlich nur·wegschubsen, wenn er die abstellt.“ K: „Ja ja...“ Z: „Dann schubst man ihn weg und dann nimmt man die…“ K: „Der hat aus dem Auto rausgenommen… Aber du hast das in L26 gesehen, ne?“ S: „Nein, ich habe ihn hier gesehen und da hinten.“ K: „Ja, ja ich verstehe, aber als er die abgesetzt hat… Wo hat er die abgesetzt?“ S: „Wenn er rauskommt vor der Tür…“ K: „Ah, vor der Tür… Ich dachte auf dem Auto jetzt.“ S: „Vor dem Auto…“ K: „Ja, lass uns das durchziehen, Bruder. Wenigstens viel Geld, Alter!“ […] S: „ Ich habe ihn ja auch zwei Mal gesehen... selber Tag, Mittwochs, selbe Uhrzeit, selbe Route…“ K: „Ja, aber trotzdem Bruder. Man weiß nie... Einmal wurden die auch bei der Dingens, Alter… Man weiß nie…“ S: „Das Problem war einfach nur, wir hatten den falschen Zeitpunkt… Wir hatten so viele Zeichen, die uns gesagt haben: Heute nicht“ K: „trotzdem gucken wir jetzt die Tage!“ Z: „Und das gleich ist jetzt derselbe, nur eine andere Stelle…?“ K: „Ja!“ […] Z: „Das ist derselbe Mann… nur das er von hier nach da fährt.“ S: „Nein, der fährt von da nach hier und dann wieder zurück. Und Münzen und so haben wir ja gesehen, macht der noch danach. Kann das sein, dass er da auch Geldkassetten hat…?“ K: „Ich hab nur Münzen gesehen.“ Z: „Andere Sache: Der kommt von der T13?“ K: „Nein, nein… Bruder wir reden von der W5, Bruder.“ Z: „Ja, ja von W5! Von wo kommt der? Von W5 zu W5?“ K und S: „Ja, ja!“ K: „Du musst überlegen, die haben sechs Filialen hier… Der beliefert alle sechs.“ […] K: „Lass gucken, dass wir komplett seine Routine wissen und ganz ehrlich, wenn er mehr hat, dann umso besser. Da muss man eine Woche intensiv gucken. Und sofort, wenn einer sieht, dass der abhaut. Sofort hinterher verfolgen, Bruder.“ […]“ Am Anfang dieses Gesprächs kehren die Angeklagten zu Fahrzeug des Angeklagten S zurück, welches sie am Ende des zuvor wiedergegebenen Gespräches verlassen hatten. Der Angeklagte S berichtet, dass er die Schleuse von oben aus beobachtet habe. Der Angeklagte K hat dem Angeklagte Z ein bisschen den Weg des Transporters gezeigt. Man beschließt, dass man alle Stellen beobachten muss, also oben an der Bankfiliale und unten in der Tiefgarage sowie an einer dritten Stelle. Weiter spekulieren die Angeklagten über die zu erlangende Beute. Sie tauschen sich zudem über ihre Beobachtungen des Geldboten aus. Der Angeklagte S schildert genau den Vorgang des Ausladens, woraufhin der Angeklagte Z vorschlägt, dass man den Geldboten, wenn der die Taschen abstellt, einfach „wegschubsen“ müsse und dann die Taschen nehmen könne. Die anderen Angeklagten stimmen zu und man ist sich einig, dass man das bald durchziehen müsse. Der Angeklagte K erklärt, dass man noch eine Woche konzentriert „gucken“ müsse, um die Routine des Geldboten herauszufinden. In dem während einer Autofahrt aufgezeichneten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018, ab 08.38 Uhr befinden sich die Angeklagten S, K und Z ausweislich der ausgewerteten GPS-Daten im Bereich der W5-Filiale in L26 an der C15-Straße … . In diesem Gespräch wird die mögliche Begehungsweise und die noch auszukundschaftenden Umstände hinsichtlich beider Tatplanungen besprochen. Während derselben Autofahrt geht das Gespräch gegen 11.33 Uhr heißt es insoweit wir folgt: S: „Habt ihr den gesehen?“ K: „.... Ja, wir haben sie gesehen Bruder. Da waren zwei Typen. Der eine mit der schwarzen Tasche... der eine hatte zwei Postkisten. Da waren die Dinger drin, die Geldtasche." S: „Das Geld für den Automat oder was?" K: „Ja… Ob die jetzt voll sind oder nicht, Bruder. Aber ich glaub die waren schon voll, Bruder. Aber wie gesagt, das ist eine Vermutung jetzt gerade.“ […] S: „Der Typ an der Tür, der stand so… Einer war das und einer war am Bürotisch.“ K: „Der eine hatte helle Klamotten an, der andere dunkle…“ S: „Die Karren waren auch noch da.“ K: „Ja keine Ahnung, vielleicht ist er von hinten gekommen, Bruder. Von andersrum. Auf jeden Fall, du hast kein Geld gesehen, oder? Keinen Geldtransport?“ S: „Nein“ K: „Okay… nächstes Mal müssen wir auf jeden Fall mit zwei Autos. Wir konnten den nicht verfolgen.“ […] K: „Wenn wir den abziehen, dann ziehen wir den auf jeden Fall in der Garage ab. 100 Prozent. In der Garage ist super, Bruder.“ S: „Waren die zu zweit?“ K: „Ja, die waren zu zweit…“ S: „Mit demselben Auto wie damals?" K: „Ja, ja… Ich konnte aber das Kennzeichen nicht sehen. Kennzeichen hast du geguckt gehabt, Bruder? Aber ist das gleiche, ne? …, oder? Bruder als der die Sachen ausgepackt hat… Hast du gehört, wie sich das angehört hat…? In den zwei gelben, das waren Geldkassetten… Ich konnte natürlich nicht nah ran… Ich habe nur eine Geldkassette gesehen. Und der hat in der Tasche Dingens gehabt… eine Fette! Ob das Hartgeld ist, Bruder, keine Ahnung…“ S: „Wie sah die Tasche denn aus?“ K: „Schwarz, Bruder… Wie so ein Aktenkoffer.. Ein bisschen breiter, wie eine Ledertasche…die war voll Bruder... hast du gesehen… Die sah nach Geld aus… oder nicht?“ Z: „Ja…“ S: „In die Garage sind die dann gegangen…“ K: „Ja… der eine hat wie gesagt die Geldkassette geschoben und der andere hatte Dingens… eine Tasche! Eine Tasche die schwarz war und einen Griff hatte. So eine ganz normale. Das war kein Aktenkoffer… Das war so eine Stofftasche, oder?““ Die Angeklagten haben ausweislich des Gesprächsinhaltes offensichtlich eine Geldanlieferung durch zwei Geldboten beobachtet. Hierbei haben sich die Angeklagten aufgeteilt. Die Uhrzeit der Anlieferung will man sich nach den Angaben des Angeklagten K merken. Das Kennzeichen des Geldtransporters konnte sich der Angeklagte K nicht schnell genug notieren. Er erklärt aber weiter, dass sich das wohl nicht verändert habe und immer noch … sei. Ausweislich des Vermerkes vom 28.01.2019 ist das Kennzeichen auf einen VW Multivan der W4 zugelassen. Eine Verfolgung des Geldtransporters war allerdings nicht möglich, so dass man beschließt noch einmal mit zwei Fahrzeugen wiederzukehren. Der Angeklagte K berichtet, dass er zwei gelbe Kisten mit Geldkassetten für Geldautomaten und eine schwarze Tasche gesehen habe. Der Angeklagte K betont, dass man die Geldboten in der Garage abziehen wolle. Außerdem hat der Angeklagte K einen schwarzen Koffer oder eine schwarze Tasche gesehen. Ausweislich GPS-Datenauswertung befand sich der PKW des Angeklagte S vor diesem Gespräch in unmittelbarer Nähe der Filiale der W an der C15-Straße … geparkt. (c.) Die Feststellungen zur der Beuteerwartung der Angeklagten beruht auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 22.11.2018, 11.08 Uhr sprechen die Angeklagten K, Z und S – deren Stimmen die Kammer wiedererkennen konnte – in dem überwachten Pkw des Angeklagten S über verschiedene geplante Taten und die daraus erwartete Beute: K: „Einfach ist im relativ. Die einfachste Variante ist mit der Tasche. Kommt jetzt keine Million raus, Bruder!“ S: „Weißt du nicht…“ K: „Ja, aber glaube ich nicht. Auf jeden Fall.. ich rechne so mit jeder nen 100er. Alles was darüber ist, ist für mich ein Geschenk… Ich fang lieber unten an und was darüber kommt ist noch besser, verstehst du? So das ist trocken. Danach, wenn L13 klappen sollte mit Dingens, hier mit der Kamera, das wäre super Bruder, du musst gar kein…“ Z: „Ich sag ganz ehrlich, wenn das mit der Tasche gemacht haben, Kamera in den Automaten reingesetzt haben, ne. Und wenn das alles - Automat und Tasche, ne? Und danach könnte das funktionieren, dann machen wir Kamera-Sache in L13, ne… Dann sag ich dir nach L13, ne, machen wir nur noch ab und zu Automaten. Weil nach L13, Junge, dann hat jeder seine fünf bis zehn, wenn wirklich jeder so viel hat…“ Weiter sprechen die Angeklagten S, K und Z in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018, ab 11.41 Uhr während deiner Autofahrt nach einer Observation der W5-Filiale über die durch diese Tat zu erlangende Beute: S: „Wie viele Geldkassetten waren das denn?“ K: „Ein Satz war das…“ S: „Was heißt ein Satz?“ K: „Also mindestens 150… so ungefähr 150… Bruder, wenn der in den Kassetten wirklich Geld drin hat… Das ist ja keine Bank, die irgendwie eine Zweigstelle ist, oder so… Mitten in der Stadt… Das müssten mindestens 250 sein… Kommt immer darauf an, wie oft der die befüllt.“ S: „Wie viel könnte denn in der dingens sein…?“ K: „In der Tasche? Ich glaub auch in der Tasche so… 300.000 bis 500.000. Da ist das ganze Geld ja komprimiert, weißt du? Aber ich will jetzt nicht spekulieren.“ […] Entsprechend des Gesprächsinhaltes rechnet der Angeklagte K mit einer Beute von mindestens 250.000,00 €. Wenn man die schwarze Tasche noch mitnimmt wären das nach der Schätzung des Angeklagten K noch einmal 300.000,00 € bis 500.000,00 € mehr, wobei das reine Spekulation sei. (d.) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellung, dass die Angeklagten S, K und Z im Zeitraum November verstärkt die Orte für die mögliche Tatbegehung, also die Orte der Geldanlieferung bzw. Geldabholung, der W5-Filialen in L26 und X2 ausspioniert haben folgt aus den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws, aus den im Selbstleseverfahren eingeführten GPS-Daten dieses Fahrzeuges sowie aus dem Observationsbericht vom 22.11.2018. In den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 22.11.2018, beginnend ab 09.22 Uhr (siehe oben) sprechen die Angeklagten mehrfach über die örtlichen Gegebenheiten, die bereits angestellten Beobachtungen und Erkenntnisse sowie über mögliche Varianten zu Tatausführung. Aus den Gesprächen wird zudem deutlich, dass sich die Angeklagten während dieser Gespräche vor Ort hin und her bewegen, um sich jeweils andere Orte auf der ausgekundschafteten Route des Geldboten noch einmal genauer zu untersuchen. Während der Fahrt vom 22.11.2018 findet ab 10.35 Uhr zu diesem Thema das folgende Gespräch statt: S: „Wohin willst du denn? Zur T13 oder zur W5?“ K: „Nein zur W5.“ […] S: „Ey… bleib mal stehen! Guck mal hier… Bleib mal stehen! Siehst Du die Garage da vorne?“ K: „Ja“ S: „Kannst du die Schleuse von da sehen?“ · · K: „Ja ganz genau… Stimmt, stimmt, stimmt…“ S: „Man kann von da links hab ich gerade gesehen „. könnte man evtl. abends mal so hoch gehen und so rein gucken da sind so Fenster die offen sind. Einmal das…. und zweitens hab ich gesehen da hinten wo der parkt, ne, durch dir Tür da rein geht da ist auch direkt sein Büro und sein Lager. Da stehen seine Wagen, da stehen seine Kisten alles… und das ist auch offen!“ K: „Wieviel Kisten waren das?“ S: „Müssen wir gucken ich konnte das jetzt nicht genau sehen… gelbe Kisten hab ich auf jeden Fall gesehen.“ K: „Okay!“ S: „Wir müssen einmal Dingens… Abends hier hinkommen, heute am besten noch.“· K: „Ich glaube die kommen wahrscheinlicher hierhin sogar... Guck mal wie die Schleuse da ist.“ […] ' K: „Wir gucken jeden Stelle, Bruder. Die Stelle am Montag. *zu S* Willst Du hier ein am Montag abchecken?“ S: „Aber ich kann ja nicht von zwei Seiten.“ K: „Ja Bruder, aber du musst ja schon gucken wo der Bulli rein gefahren kommt . Der muss doch von irgendeinem Weg kommen.“ S: „Der Bulli kommt von der anderen Seite...“ K: „Von der anderen Seite? Dann ist doch Gut dann hast Du beide Seiten...“ S: „Oder Ich weiß es nicht mehr.“ K: „Aber ich meine nicht den Bulli ich meine den Geldtransporter, Bruder.“ S: „Ach so… Der Bulli ist egal?“ · K: „Der Bulli ist mir erstmal egal. Wir brauchen erstmal Dingens…“ S: Der Transporter… Wenn dann kommt von hier.“ K: „Von hier?“ S: „Ja von da wo die Schleuse ist, ne.“ K: „Aber ich glaube der würde von oben kommen so wie wir gekommen Sind. Ich glaube so kommt der angefahren.“ S: „Von der anderen Seite rein?“ […] K: „Der kommt von oben der kommt nicht von diesem Weg. Das heißt wenn Du Dich oben platzierst dann siehst du beide... den Bulli und den Geldtransporter.“ […] Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten gerade vor Ort an der W5-Filiale an der C15-Straße in L26 sind und sich dort die örtlichen Gegebenheiten anschauen. Weiter wird gesprochen wo man sich in den kommenden Tagen am besten noch einmal positionieren könnte, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Nach dem Observationsbericht vom 22.11.2018 hält der Wagen gegen 10.47 Uhr in L26 in Höhe der dortigen W5-Filiale (C15-Straße … in L26). Der Angeklagte S wird beobachtet, wie er aus Richtung der W5 zum Auto zurückkehrt. Gegen 10.57 Uhr parkt das Fahrzeug zudem auf einem Parkplatz mit Blick auf die Filiale der T19. Die Angeklagten sind ausgestiegen und schauen sich die Umgebung an. Ausweislich der in dem Vermerk vom 14.01.2020 ausgewerteten GPS-Daten hielt sich das Fahrzeug des Angeklagten S zudem am 26.11.2018 ab 09.38 Uhr – tatsächlicher Uhrzeit – bis 11.33 Uhr in unmittelbarer Nähe der Filiale der W5 an der C15-Straße … mit einer Standzeit vom 09.43 bis 11.33 Uhr auf. Ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws vom 26.11.2018, ab 08.38 Uhr besprechen die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt Einzelheiten zur Observation und zur Geldanlieferung der beiden Filialen: K: „Ich kann mir schlecht vorstellen, dass er nur von dieser Stelle zu dieser Stelle Geld bringt… der kann ja noch die anderen Filialen vielleicht auch anliefern. Aber ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass der Typ jetzt Geld bringt. Aber der wiederum hat zwei Koffer. Deswegen kann es sein, dass nur eine Stelle angefahren wird. Und wir müssen natürlich noch eine Zweigstelle angucken… Wir haben jetzt zwei Stellen geguckt. Es gibt zwei Stellen, so kleinere… Aber die müssen befüllt werden an den Automaten. Ich würde gerne wissen, wer die Automaten befüllt. Vielleicht muss der von dieser Stelle zu dieser Stelle Geld bringen, verstehst du? Damit wir sehen können, ob der selber die befüllt oder eine Sicherheitsfirma… Sollte er selber die befüllen, dann hat er pro Befüllung mindestens 150.000. Hast verstanden? Der hat andere Kisten dabei… Das ist 150.000 mindestens ungefähr. Und vielleicht hat der noch Bargeld dabei, dies und das. Dann müssen wir gucken, wo wir am besten zuschlagen. Wir haben noch ein bisschen Arbeit vor uns. Aber so, wenn wir vor Weihnachten zuschlagen würden, würde schon gut Geld raus kommen. Vor Weihnachten ist immer viel los, weil die Leute viel abheben, da muss immer viel Bargeld im Umlauf sein.“ Z bejaht […] Weiter sprechen die Angeklagten S, K und Z in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018, ab 11.41 Uhr während einer Autofahrt nach einer Observation der W5-Filiale über die Ergebnisse der Observation: S: „Um wie viel Uhr kamen die denn?“ K: „9.40 Uhr so?“ S: „9.40 Uhr?“ K: „Letztes mal kamen die 10.40 Uhr so, oder?“ […] S: „9.40 Uhr war ich das letzte Mal hier... Da habe ich das Video gedreht, wo die an der Tür standen.“ […] S: „Ich will nur wissen, wo der Geldtransporter ankommt.“ K: „Bruder, wir haben heute gesehen, dass der Geldkassetten hat und eine Tasche. Du hattest letztes Mal gesagt, dass die Kassetten und eine Tasche von dort mitgenommen haben.“ S: „Nein, zwei Taschen… Mittwoch…“ […] S: „Am ersten Tag haben wir den direkt gesehen, das war der 30.08.“ K: „Egal Bruder, wir müssen auf jeden Fall gucken, dass der immer so die gleiche Uhrzeit hat. Wir müssen sowieso noch ein bisschen was gucken.“ S *blättert*: „30.08. war ein Mittwoch… Da haben wir direkt alles gesehen von denen. Montag dahingefahren… Danach den Montag um neun Uhr waren wir in L26… Dann sind wir direkt nach fünf Minuten von L26 abgehauen und waren von 09.22 Uhr bis 11 Uhr in X2. Da haben wir nichts mehr gemacht.“ K: „Haben wir den verfolgt gehabt?“ S: „Das kann man nicht so erkennen. Also am 05. haben wir den verfolgt gehabt. Da musste der die ganzen kleinen Filialen wieder abfahren… Und Mittwoch müsste der dann wieder von dort zwei Taschen nehmen.“ […] In diesem Gespräch vergleichen die Angeklagten die aktuellen Erkenntnisse mit den bereits notierten Erkenntnissen aus vergangenen Observationen. Hierbei vergleichen sie die aktuellen Ankunftszeiten mit denen aus ihren Notizen aus dem Jahr 2017. Der Angeklagte S erwähnt unter anderem das Datum „ 30.08. “, das sei ein Mittwoch gewesen. Tatsächlich war der 30.08.2017 ein Mittwoch. Das von dem Angeklagten S findet sich auch in dem in seinem Fahrzeug ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 sichergestellten Notizbuch wieder. Dort heißt es: „L26 30.08.2017 C15-Str. … … L26 13.00 Uhr X2 13.37 Uhr“ Die Kammer hat Kopien dieser Notizen im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und durch Verlesung eingeführt. Aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws ergibt sich ein weiteres Gespräch zur Observation der W4 vom 29.11.2018, ab 08.12 Uhr, bei welchem die Angeklagten an verschiedenen Orten auf einen Geldtransporter warten, um diesen zu verfolgen: S ruft K an: „Ist der immer noch nicht da?“ K: „Nein, der ist noch nicht da…“ S: „Wie, Alter?“ K: „Der steht da, wo der andere sonst immer steht. Ein blauer Caddy mit dem Kennzeichen … … Wenn er zu dir kommt, dann (unverständlich)“ S: „Ach der steht da, wo der andere gerade steht?“ K antwortet und gibt noch einmal das Kennzeichen durch. Die Ausspähfahrten der Angeklagten sind zudem nach dem Vermerk vom 14.01.2020 anhand der GPS-Daten des überwachten Pkws des Angeklagten S und des angemieteten Pkws Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen … nachzuvollziehen. Ausweislich des Vermerkes befand sich zumindest eines der Fahrzeuge am 22.11.2018 (von 09.30 bis 11.10 Uhr; Aufenthalt nahe W, Filiale C15-Straße und nahe Hauptstelle, Filiale L25-Straße), am 26.11.2018 (von 09.01 bis 11.40 Uhr; Aufenthalt nahe W, Filiale C15-Straße und kurz nahe Hauptstelle, Filiale L25-Straße), am 27.11.2018 (von 09.09 bis 10.20 Uhr; Aufenthalt nahe W, Filiale C15-Straße und kurz nahe Hauptstelle, Filiale L25-Straße), am 28.11.2018 (von 08.36 bis 12.02 Uhr; Aufenthalt nahe W, Filiale C15-Straße und kurz nahe Hauptstelle, Filiale L25-Straße), am 29.11.2018 (von 09.11 bis 12.21 Uhr) und am 30.11.2018 (Jaguar: von 09.21 bis 11.01 Uhr; Aufenthalt nahe W, Filiale C15-Straße / Ford Mondeo: von 08.08 bis 12.00 Uhr) im Bereich L26 oder X2. Zu einigen dieser Ausspähfahrten existieren zu dem – oben im Einzelnen wiedergegebenen – Aufzeichnungen aus der Innenraumüberwachung, welche den Zweck der Fahrten nach X2 oder L26 belegen. (e.) Anhand der zuvor wiedergegebenen Gespräche aus der Innenraumüberwachung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatplanungen von den Angeklagten S, K und Z betrieben wurden. Die drei Angeklagten sprechen in vielen Autofahrten zur Observation der möglichen Tatorte gemeinsam über die möglichen Varianten zur Tatbegehung und scheinen von der Art der Gesprächsführung und des Gesprächsanteils auch gleichrangig beteiligt zu sein. Auch die Fahrten zum Auskundschaften der Örtlichkeiten fanden in der Regel zu dritt unter Beteiligung der drei Angeklagten statt. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk zur Auswertung der Internetrecherche des bei dem Angeklagten K sichergestellten Mobiltelefons suchte der Angeklagte K zudem in seinem Mobiltelefon im Internet nach Lichtbildern der Mitarbeiter der W4. (f.) Die Einlassung der Angeklagten Z und S, dass sie die weitere Tatplanung aus Angst vor Entdeckung aufgegeben haben, da der Angeklagte S einen Strafzettel in dem Parkhaus bekommen habe, konnte die Beweisaufnahme nicht widerlegen. Bestätigt wird der durch die Einlassung geschilderte Sachverhalt hinsichtlich des erhaltenen Strafzettels durch das Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 30.11.2018, ab 14.41 Uhr: S: „Ach ja… ich muss mit dir reden. Aber sag das nicht Q5, okay? Wir müssen uns was einfallen lassen… Mir ist was passiert, Bruder!“ K: „Was ist passiert?“ S: „Ich war im Parkhaus und ich hab kein Parkschein gezogen. Da haben die mir ein Knöllchen gegeben.“ K: „Na und? Ist doch nicht schlimm…“ S: „Da im Parkhaus… Du weißt schon wo…“ K: „Ach da….! Das ist eklig, Bruder. Das ist wirklich eklig, weil die können darauf zurückgreifen“ S: „Am Ende können die dir nichts aber der wird heiß sein. Das reicht nicht für irgendwas…“ […] S: „Ich muss dir noch etwas erzählen…?“ K: „Was denn?“ S: „Wenn die das machen, was machen die immer dann…? Was fotografieren die? Diese Ordnungsämter und so?“ K: „Kennzeichen…“ S: „Nur Kennzeichen K: „Kennzeichen, Auto… ja!“ S: „Auch Auto? Fotografieren die vorne das?“ K: „Den Bereich hier vorne, weil das kein Parkticket ist vielleicht…“ S: „Das fotografieren die? Sicher?“ K: „Ja“ […] S: „Weil da war nämlich mein Handy am Aufnehmen, ne. Der hat das fotografiert. Aber über meinem Handy waren so Blätter… Man konnte nicht sehen dass das aufnimmt… Das war so…?“ *zeigt das* K: „Ja keine Ahnung, ob der das gecheckt hat…? […] S: „Ich zeig dir das… Ich habs aufgenommen *zeigt Handyvideo* So, hier kommt der das erste Mal… […] Ich war in dem Moment nicht im Auto… […] (K parkt, um sich das Video anzugucken) Hier: Der guckt und sieht nichts… Guck mal wie lange der guckt… Eine Minute… Jetzt kommt der wieder. Nach zwei Minuten kommt der wieder. Hat der da was mit der Lampe was gemacht? Ja, der hat mit einer Lampe reingeguckt. Der hat das ganze Auto abgecheckt…“ […] Der Inhalt dieses Gespräches steht im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten, dass das Fahrzeug des Angeklagten S wegen eines nicht gelösten Parktickets kontrolliert worden sei und dabei unter Umständen das dort positionierte Mobiltelefon aufgefallen ist. Unmittelbar danach kommt die Sprache im Gespräch vom 30.11.2018, ab 15.15 Uhr zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagte K, deren Stimmen die Kammer den Sprechern zweifelsfrei zuordnen konnte, nochmals auf das Thema: K: „Ich würde dir gerne sagen: „Ist alles gut, Alter“… aber kann ich nicht. Der Typ hat die ganze Zeit auf sein Handy so komisch gestarrt. Wenn die das bei jedem machen der da ne Stunde in der Tiefgarage ist…“ S: „Ist auch so… und als der weggegangen ist, dann hat er auch so dahingeguckt…“ Nach diesem Zeitpunkt, welcher allerdings auch lediglich fünf Tage vor der Verhaftung der Angeklagten liegt, finden ausweislich der GPS-Daten des Pkws des Angeklagten S keine weiteren Fahrten mit längeren Aufenthalten in unmittelbarer Nähe der Tiefgarage in der Nähe der Hauptstelle der W4 L25-Straße in X2 oder nahe der W5-Filiale an der C15-Straße … in L26 statt. Weitere Gespräche oder andere Beweismittel für den Umstand, dass die Angeklagten auch noch nach diesem Zeitpunkt an der Tatplanung festgehalten haben, bestehen nicht. Aus dem Gespräch sowie der Einlassung der Angeklagten ergibt sich aber auch ferner, dass sie die Tatplanung nicht freiwillig aufgegeben haben. Aus den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung wird deutlich, dass die Angeklagten die Begehung dieser Tat für am einfachsten und deshalb vorzugswürdig gegenüber den parallel geplanten Straftaten in L5, L26 und T4 (siehe dazu unten) erachtet haben. Dies wird auch durch die GPS-Daten bestätigt, nach denen die Angeklagten im Zeitraum vom 22.11. bis zum 30.11. an sechs von neun Tagen in L26 oder X2 zum Ausspähen der möglichen Tatorte waren. dd.) T1 (Nr. 11 c.) der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Tatplanung betreffend die T1 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen, und im Übrigen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (1.) Der Angeklagte S hat sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Die Filiale der T1 habe er zwei oder drei Mal ausgekundschaftet. Konkretere Tatplanungen dazu, ob überhaupt und wenn ja wann und auf welchem Wege hier Geld zu machen sei, hätten demgegenüber nicht bestanden. Der Angeklagte Z hat sich ebenfalls geständig dahingehend eingelassen, dass es Planungen gegeben habe, einen Geldtransporter zu überfallen, wenn er die T13 in dem dortigen Kellerbereich anfahre. Die Angeklagten hätten in diesem Zusammenhang den Geldtransporter beobachtet, Es habe verschiedene Szenarien gegeben, wie man das Rolltor zur Einfahrt gewaltsam öffnen und die Bank- und Securitymitarbeiter ausschalten könne. Das alles sei jedoch höchst spektakulär und extrem auffällig gewesen. Es habe zudem einen erheblichen technischen und logistischen Aufwand erfordert. Die Tat sei einfach eine Nummer zu groß für die Angeklagten gewesen. Das sei auch den anderen Angeklagten S und K klar gewesen. Man habe sich deshalb dazu entschieden, diese Tat nicht zu begehen. Die Verwendung von Waffen seien nicht Thema gewesen. Der Angeklagte K hat sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. (2.) Die Angeklagte S und Z bestätigten im Rahmen ihrer teilgeständigen Einlassung, dass es Tatplanungen hinsichtlich eines Überfalls auf den Geldtransporter der T1 gegeben. Soweit die Angeklagten sich im Widerspruch zu den Feststellungen zur Sache eingelassen haben oder die Feststellungen zur Sache inhaltlich über die Einlassungen hinausgehen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (a.) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K in der Vergangenheit schon einmal als Mitarbeiter der Sicherheitsfirma die Filiale der T1 beliefert hatte und somit mit den Örtlichkeiten und dem Ablauf der Geldanlieferung und -abholung vertraut gewesen ist beruhen zunächst auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Jaguars mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 26.11.2018, ab 08.38 Uhr. Ausweislich des Vermerkes vom 14.01.2020 befindet sich das Fahrzeug gerade auf den Weg nach L26 und X2. Die Angeklagten K und Z, deren Stimmen die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks den Sprechern eindeutig zuordnen konnte, besprechen in dem Gespräch die Modalitäten zur Geldanlieferung der Filiale: K: „Rein kommst du da locker, Bruder… Wenn du da mit der Thermolanze.. Wenn du ein Loch rein machst… Du musst überlegen, von draußen die sehen dann da einen Lichtstrahl reinkommen… Stelle ich mir jetzt vor, weil das alles dunkel da drin ist…“ Z: „Dunkel oder was?“ K: „Ja, drinnen ist dunkel, ist ja nicht so krass beleuchtet, weißt du? Dunkel wie eine Garage halt, Bruder.“ Z: „Aber welche Uhrzeit ist das denn?“ K: „Tagsüber…“ Z: „Aber ist doch nicht hell…Also ich glaube nicht, dass Licht reinkommt.“ […] K: „Ja, wenn du ein Loch machst, weil du dein Endoskop reinstecken willst… Man muss das entweder immer abdecken, mit was Weißem oder so, dass die das nicht merken oder so… wenn das Loch offen ist, dann sehen die z.B. so einen Lichteinfall… Das ist wirklich dunkel drinnen, sag ich dir.“ Z: „Warst du schon da drin?“ K: „Natürlich war da drin. Deshalb geb ich dir doch gerade die Infos. Ich hab da gearbeitet, Bruder. Weißt du wie oft ich da war!? Aber·vor allem überwiegend war ich in Geldautomaten.“ Z: „Echt?“ K: „Ja, ich sag dir, sechs Millionen Euro haben wir da geliefert. Und vor Weihnachten ist da noch mehr los.“ · Z: „Und die bei den Automaten, welche hast du davon beliefert?“ K: „Automaten hab ich viele beliefert. Aber wenn wir die Automaten beliefern, macht das keinen Sinn.“ […] In diesem Gespräch erklärt der Angeklagte K, dass er in der Vergangenheit schon häufig in der Filiale als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma gewesen ist. Deshalb wisse er, wie die Räumlichkeiten, in denen das Geld angeliefert wird, aussehen. In dem sich anschließenden Gespräch heißt es insoweit weiter: K: „Und diese Rolltore… Weißt du wie oft ich solche Rolltore gesehen habe? Es gibt noch so Rolltore… Es gibt noch ein Ort wo man so viel Geld übergibt… in T25… ein bisschen weiter weg“. […] Aber hier ist besser… Hinter dem Tor ist eine Kurve, Bruder… Der Wagen kann gar nicht so weit reinfahren. Der Wagen muss immer ab eine bestimme Dingens. Abstand von hier bis zu meinem Oberkörper zwischen Tor und Wagen. Das wars! Weißt du wie ekelig das immer war da reinzufahren, rückwärts.“ […] Der Angeklagte K beschreibt detailliert und zutreffend die Örtlichkeiten hinter dem Rollsektionaltor in dem Kellergeschoss der T13. Dass der Angeklagte K tatsächlich in der Vergangenheit für mehrere Sicherheitsfirmen – unter anderem auch für die Firma L3 in E3 als Geldtransporterfahrer – gearbeitet hat, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zu seiner Person selbst eingeräumt. Bestätigt wird dies ferner durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 23.10.2018 sowie die angefügte Anzeige der Meldung zum VSNR. (b.) Die Überzeugung, dass die Angeklagten im November 2018 vermehrt die Örtlichkeiten der Hauptstelle der T1 observiert haben, beruht auf den im Vermerk vom 14.01.2020 ausgewerteten GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Fahrzeuges und dem Observationsbericht vom 22.11.2018. Ausweislich der GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Jaguars befand sich das Fahrzeug in dem Zeitraum vom 22.11.2018 bis zum 03.12.2018 mehrfach im Nahbereich der Adresse der Hauptstelle der T1 am B11-Platz … in L26. Am 22.11.2018 passiert das Fahrzeug um 10.55 Uhr und erneut um 11.03 Uhr den B11-Platz in Schrittgeschwindigkeit. Gegen 10.55 Uhr kommt das Fahrzeug dann auf dem Parkplatz der Firma F16 an der L34-Straße, genau gegenüber von der T13-Filiale, bis 11.03 Uhr zum Stillstand. Ausweislich des Observationsberichts vom 22.11.2018 verlassen die Angeklagten hier zudem das Fahrzeug und schauen sich in der Umgebung um, um diese zu erkunden. Am 26.11. bis zum 30.11. kommt es sodann jeweils zu einem Aufenthalt in L26, ohne dass die Angeklagten in die unmittelbare Nähe der T13-Filiale eindringen. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen festzustellen, dass die Angeklagten in diesem Zeitraum, Ausspähfahrten für die Tatplanung zulasten der W4 unternehmen. Zu einem längeren Aufenthalt im unmittelbaren Nahbereich der Hauptstelle der T1 kommt es erneut am 03.12.2018, also einem Tag vor der Festnahme der Angeklagten am 04.12.2018. Gegen 08.40 Uhr gelangt das Fahrzeug des Angeklagten S in das Stadtgebiet von L26. Gegen 08.50 Uhr kommt es ausweislich der GPS-Daten zur ersten langsamen Vorbeifahrt an der Hauptstelle. Zwischen 08.53 Uhr und 12.27 Uhr kommt das Fahrzeug des Angeklagten S in unmittelbarer Nähe der T13 zum Stillstand. (c.) Die Feststellungen zu den von den Angeklagten verfolgten Modalitäten zur Tatausführung beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten S und Z und im Übrigen auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. In dem zum Teil bereits oben (III. 2. f.) cc.) (b.)) verschriftlichten Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 22.11.2018, ab 09.22 Uhr wird die Tatplanung hinsichtlich der W4 und der T1 thematisiert, während die Angeklagten zur Tatörtlichkeit fahren, um dort weiter zu observieren. In Bezug auf die T1 heißt es insoweit: K: „Erinnere mich daran, dass wir gleich nochmal an der T13 vorbeifahren.“ S: „Welche?“ K: „B11-Platz. Wo wir das letzte Mal waren. Wir können ja mal gucken, ob die Tore und so auf sind. Kurz rein gehen." S: "L26 oder X2?" K: „L26/X2." S: „T13 ist doch in L26, oder?" K: „Die Garage ist in X2 und die T13 ist in L26. Das ist in der Nähe. Das andere ist auch in L26. Die Hauptstelle von den anderen Sache. Die beiden Hauptstellen." S: „Ah.. und dingens ist in L26. Dann ist wirklich die Sache besser?" K: „Welche?“ S: „X2 gerade… Da ist die Polizei nicht so in der Nähe.“ L30: „Aber wir haben hier bisschen weiter weg für Autobahn, aber wir haben Landstraße dafür… Bisschen mehr Verkehr, aber ich glaube die Ecke war schon richtig in X2.“ K: „Bruder so ein Rolltor, was du da gesehen hast. Mit dieser 5000 Grad-Maschine da… diesem Bunzenbrenner oder so.“ S: „Geht durch wie Butter…“ K: „… Geht durch wie Butter, ne? Dann brauchen wir da gar nicht so einen Aufstand zu machen da. Dann können wir da einfach nur ne Blend reinschmeißen, ne, dass die geschockt sind und du schneidest einfach die ganze Scheiße da auf. Paar Sekunden Bruder, dann sind wir direkt durch, oder nicht? Ist doch tausendmal besser.“ Z und S: „Ja“ Z: „Ist auch besser." K: „Und wir machen vorher noch ein Loch, dann können wir mit Teleskop reingucken, ob die die Ware schon rausgelegt haben, Bruder, damit wir noch sicherer sind. Dann einfach Loch machen und Blend rein.“ S: „Da braucht man vorher nur so ein kleines Loch…“ K: „Ja, Bruder… ganz klein Bruder… sehen die nicht. Dann machst du ein Endoskop rein… guckst kurz und siehst, ob die Ware schon draußen ist. Und sobald die Ware draußen liegt, also die Türen hinten sind schon auf… Dann schmeißt du eine Blend rein und da hast du ja gesehen, oben sind dies durchsichtigen… zeig ich dir gleich noch… Dann nimmst du die ganze Ware und packst sie in deinen Bulli und dann steigst du später um. Aber da muss man vorher gucken wo man gut sein Auto bringen kann. Das ist besser… dieses ganze Tor rein und raus ist mir zu anstrengend.“ […] S: „Fahren wir erst hier hin? Weil der Wagen steht ja eigentlich immer dahinten." K: „Ja, weil du gesagt hast, dass der am Donnerstag hier hin kommt. Deswegen habe ich hier eingeparkt. Aber der Wagen, Bruder, macht sowieso keinen Sinn, Bruder. Du kannst den Wagen kontrollieren, wie du willst Bruder, das macht gar keinen Sinn nach dem Wagen zu gucken jetzt. Bruder, wir sind sowieso zu spät dran. Für mich ist das Wichtigste, dass wir erstmal gucken wo die ganzen Lieferungen stattfinden: Das der kommt ist uns schon bewusst. Dass der kommt und dass der auch nen Koffer hat. Aber was in dem Koffer drinne ist, das müssen wir abwägen." […] K: „Boah im Sommer war es tausendmal besser hier. Frierst dir nur den Arsch ab…“ Z: „Hier war ich auch schon…“ K: „Ach guck mal, die Bank, die Q3, gibt es gar nicht rnehr. Oder sieht das so aus? Da war kein Eingang." […] In diesem Gespräch thematisieren die Angeklagten K, Z und S, deren Stimmen die Kammer den Sprechern aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sicher zuordnen konnte, mehrere Begehungsweisen für Überfälle auf Geldtransporter. Man plant den Transporter anzufangen, die Türen aufzuschweißen und auf diese Art und Weise das Geld zu bekommen und dann mit gestohlenen Autos zu fliehen. Erwähnung finden sowohl die Örtlichkeiten der W und der T1. Später diskutieren die Angeklagten über die Tatplanungen hinsichtlich der Tat zulasten der T1. Im weiteren Verlauf sprechen die Angeklagten über eine weitere Tatmodlität: Man plant mit einer Thermolanze das Sektionalrolltor zum Untergeschoss aufzuschweißen und dann eine Blendgranate reinzuwerfen, um sich so dann die Geldkisten anzueignen. Vorher wollen die Angeklagten noch mittels eines Endoskops durch ein zuvor gemachtes Loch in dem Tor oder der Wand kontrollieren, wann die Geldkisten ausgeladen werden, um den besten Zeitpunkt für den Überfall abpassen zu können. Das Gespräch über die Tatplanung wird weiter während der Fahrt vertieft in dem Gespräch ab 11.03 Uhr: K: „Gerade habe ich mir ausgedacht. Wir bohren ein Loch rein… Bruder die checken das nicht. Ein Loch…!“ Z: „Kann man da abends nicht mal klopfen oder gucken?“ K: „Natürlich kannst du mal anfassen“ Z: „Na also… Da kann man sogar mal versuchen anzuheben ganz leicht.“ K: „Anheben, Bruder? Vergiss, Bruder… Meine Vorstellung ist so: kannst du nicht so Bruder. Guck mal: Wir machen ein Loch rein… Endoskop, Bruder, Endoskop heißt das?“ S: „Endoskop“ K: „Ja, Endoskop, das ist dünner als (unverständlich)… Ein Loch machen wir rein… wir gucken…. Hast verstanden?“ Z: „Wer will sich denn da unten aufhalten und gucken wenn dann alle Dings da laufen... und dich einer dann sieht... wie du dann mit dem Endoskop die ganze Zeit reinguckst...“ K: „Nein Bruder du verstehst nicht… Mach mal ne Runde im Kreisverkehr… Da musst du raus… Ja hier, genau… Da musst du raus! Ich meine, wenn die Aktion ist, Bruder, wenn Action ist… Du läufst einfach die Mauer runter, Bruder. Sieht doch keiner da. Wir fahren geradeaus, geradeaus fahren ist auch gut…. Hör mal zu, an dem·Tag, an dem wir das machen werden… Wir machen vorher schon mal ein Loch abends… Bruder ein Loch… du steckst den Dings da rein, hast du verstanden?“ Z: „Ja“ K: „Endoskop rein... Wir gucken sobald die Kisten raus sind das heißt die haben das Tor aufgemacht… also die Tür vom Geldtransporter haben die aufgemacht... Dann – zum Fahrer: Fahr durch ne – Dann, Bruder, müssen wir das kleine Fenster des Tors irgendwie manipulieren, dass man das sofort eindrücken kann, Blendgranate reinschmeißen kann… die betäubt sind und Bruder dann fangen wir an reinzukommen… oder die sind tot, die sind kaputt, die liegen auf dem Boden.“ Z: „Nur die Sache ist: Wir müssen mit der Kiste noch die Straße rauflaufen da auf die…“ K: „Wir fahren doch die Garage runter mit dem Auto, mit dem Bulli… rückwärts rein schon mal mit dem Bulli! Bruder, wir laden alles rein…Was für Kisten… Wir fahren schon einmal rückwärts…“ Z: „Ach so! Warte mal… Du willst rückwärts schon mal reinfahren?“ K: „Ja“ Z: „Dann willst du·rückwärts stehen bleiben und dann willst du mit dem Endoskop reingucken.“ K: „Ja, Bruder, Endoskop ist eine Sekunde. Du guckst rein, ob die Kisten ausgeladen sind…“ Z: „Aber wodurch willst du denn die Blendgranate werfen? Es ist doch noch gar nichts auf.“ K: „Das transparente, Bruder. Das müssen wir manipulieren irgendwie, verstehst du? Es ist so dass wir das rausnehmen mit… äh… nicht Pinzette… wie heißt das, Bruder? Das womit die operieren… Skalpell… Das man das rausschneiden kann irgendwie.“ Z: „Aber du musst schon weit rein werfen.“ K: „Das Ist direkt dahinter… direkt dahinter arbeiten die… Unmittelbar direkt dahinter ist das! Direkt hinter diesem Tor. Du schmeißt das rein: Die sind tot... kaputt, Bruder! Wenn die alle drauf sind.“ Z: „Okay, heißt das die müssen da vorwärts rein.“ K: „Ja und die haben nicht viel Spielraum.“ Z: „Ja ok… Also die müssen ja vorwärts rein fahren…“ K: „Rückwärts… Rückwärts fahren die rein!“ Z: „Ja, okay… Das ist Scheiße! Wenn die rückwärts reinfahren das heißt die Schnauze ist in unsere Richtung das heißt, wir müssen die Granate so weit werfen, dass das bei denen ist, wo die arbeiten.“ (unverständlich) Z: „Muss das nicht frei sein wo du reinguckst? Kann das um die Ecke sein wo das explodiert und (nicht verständlich)…“ K: „Das ist doch ein Knall und deine Ohren… dein Gehör wird betäubt. Hier ist dein Dings... Wie nennt man sowas? Hier ist deine Stabilität… Da wird geschockt... Du bist dann weg!“ […] Die Angeklagten sprechen weiter über die Modalitäten der Flucht… In dem Gespräch sprechen die Angeklagten über die konkret geplante Möglichkeit der Tatausführung. Der Angeklagte K schildert das geplante Vorgehen entsprechend den Feststellungen zur Sache. Insbesondere findet erneut Erwähnung, dass die Besatzung des Geldtransporters mithilfe einer Blendgranate außer Gefecht gesetzt werden soll. Am 25.11.2018 unterhalten sich die Angeklagten S, K und Z ein weiteres Mal über die Tatplanungen zulasten der T1 während einer Autofahrt. Das Gespräch aus der Innenraumüberwachung ab 11.03 Uhr lautet wie folgt: Z: „Weil bei der wo wir waren… Wo man Blend reinwerfen muss… ne? Von wo kommt der?“ K: „Woher der kommt? Meinst du jetzt Geld, Alter?“ Z: „Ja… weil der beliefert die ja nicht. Der holt ab… der nimmt die ja wieder mit… Von wo kommt der denn? Von wo beliefert der?“ K: „Von wo?“ Z: „Ja, der muss erst mal holen, damit der beliefern kann.“ K: „Von der Bundesbank... von E3.“ Z: „Also von E3 holt der das und dann bringt der das dahin.“ K: „Ja!“ Z: „Ich sag ich dir ganz ehrlich... ist ja eigentlich viel sinnvoller, wenn man das irgendwie mit nem Brenner machen würde, anstatt da mit eine Blendgranate da reinwerfen.“ K: „Ja, müssen wir ja sowieso“ · Z: „Ich weiß, was du meinst!“ K: „Ja. Wir müssen aber eine Blend reinschmeißen… weil wenn wir rumschweißen und die schon so bereit sind, dann haben wir ein Problem. Deshalb müssen wir die schocken und dann rein gehen.“ Z: „Nein, das meine ich nicht… Ich meine, wenn die das von der Bundesbank geholt haben und auf dem Weg sind zu der T13... Irgendwo auf dem Weg, mit Autos abschneiden… und dann mit Brenner aufmachen und die raus nehmen und weg fahren... anstatt bis zur Bank zu verfolgen und dann unten mit rein zu gehen und da rauszufahren und wegzufahren.“ K: „Die Frage ist, ob man das hinbekommt…“ […] Der Angeklagte Z spricht noch einmal die bereits am 22.11.2018 ins Spiel gebrachte Variante, den Geldtransporter bereits auf dem Weg zu T13 abzufangen und den Überfall nicht durchzuführen, wenn der Transporter in dem Kellergeschoss ist. Der Angeklagte K zeigt sich bedenklich. In einem weiteren Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.2018 gegen 08.38 Uhr sprechen die Angeklagten ein weiteres Mal über die Tatplanung. Man ist sich einig, dass man den Überfall, wie in den Feststellungen zur Sache durchführen möchte. Insoweit heißt es wie folgt: K: „Rein kommst du da locker, Bruder… Wenn du da mit der Thermolanze.. Wenn du ein Loch rein machst… Du musst überlegen, von draußen die sehen dann da einen Lichtstrahl reinkommen… Stelle ich mir jetzt vor, weil das alles dunkel da drin ist…“ Z: „Dunkel oder was?“ K: „Ja, drinnen ist dunkel, ist ja nicht so krass beleuchtet, weißt du? Dunkel wie eine Garage halt, Bruder.“ Z: „Aber welche Uhrzeit ist das denn?“ K: „Tagsüber…“ Z: „Aber ist doch nicht hell… Also ich glaube nicht, dass Licht reinkommt.“ […] K: „Ja, wenn du ein Loch machst, weil du dein Endoskop reinstecken willst… Man muss das entweder immer abdecken, mit was Weißem oder so, dass die das nicht merken oder so… wenn das Loch offen ist, dann sehen die z.B. so einen Lichteinfall… Das ist wirklich dunkel drinnen, sag ich dir.“ Z: „Warst du schon da drin?“ K: „Natürlich war da drin. Deshalb geb ich dir doch gerade die Infos. Ich hab da gearbeitet, Bruder. Weißt du wie oft ich da war!? Aber·vor allem überwiegend war ich in Geldautomaten.“ Z: „Echt?“ K: „Ja, ich sag dir, sechs Millionen Euro haben wir da geliefert. Und vor Weihnachten ist da noch mehr los.“ · Z: „Und die bei den Automaten, welche hast du davon beliefert?“ K: „Automaten hab ich viele beliefert. Aber wenn wir die Automaten beliefern, macht das keinen Sinn.“ […] K: „Kein Tor manipulieren?“ Z: „Ne… Ich sag, wenn du die Autos sowieso klaust kannst du Rückwärtsgang… runtersetzen… Bam! Rein… einfach durchfahren… Blenddings!“ K: „Nein, Bruder, hinter dem Tor ist direkt unmittelbar das Auto, Bruder!“ Z: „Ja genau…“ K: „Aber das ist ekelig… Das kannst du nicht einfach hinkriegen. Bruder so wie sage ist am besten, Bruder. Du siehst oben diese transparenten Dinger, wo du rein gucken kannst. Wenn du die einfach manipulieren könntest, dass wir die aufschneiden zum Beispiel... so primitiv dran machen, sodass man die wirklich eindrücken kann, ganz schnell... Einmal eindrücken, eine Blend rein schmeißen... warten bis die Explosion kommt, die sind benebelt, Bruder, arbeitest mit deinem Endoskop, dann machst du dingens, deine Lanze an, setzt die Lanze an und nimmst alles mit.“ Z: „Wenn die Lanze funktioniert.“ […] K: „Bruder, Stopp mal. Da fällt mir gerade was ein. Der Typ, der Feuerwehrmann, hat mir was erzählt, der hat erzählt, dass diese dingens, diese Rettungssäge, die fickt doch alles ab. Die Rettungssäge…Da setzt du an und hast sofort alles durch. Die ist Bombe, da ist kein Feuer, gar nix. Das ist doch ihre Aufgabe, dass die da durch geht… So eine Rettungssäge, eine Blend rein… erst mit Endoskop natürlich gucken, was da drinne ist… Ob die schon ausgestiegen sind. Kurz einmal Endoskop – Tack – du hast so einen ganz minimalen Bildschirm. Reinschieben, gucken, ist die Ware draußen, schmeißt du Blend rein, sägst das Ding auf, lad die Ware ein und Tschüss! Ich schwöre genau so läuft es ab.“ Z: „Ja!“ K: „Genau so… und du entwaffnest die… Und Tschüss... Bye bye! L30: Und wir holen uns erstmal, äh, Sicherheitswesten, Schusswesten. Bruder, man weiß nie, Alter!“ Z: „Wenn man sich umdreht…“ K: „Ja genau, wenn man sich umdreht… Die Bastarde, ey!“ S: „Wir brauchen noch die Blendgranate!“ K: „Die Blendgranate… Hast du die Mischung der Blendgranate?“ Z: „Ich hab nachgefragt, er sagt Bescheid.“ K: „Ich glaub ne Blendgranate ist jetzt nicht das Schwierigste…“ […] K: „Lass uns lieber so ein bisschen überlegen, wir haben natürlich das in T4 und das andere hier und das in L5, Bruder. Am besten wäre natürlich, wenn L5 in Frage kommt. Aber ich finde das, ganz ehrlich, auch nicht schlecht; besser, ganz ehrlich, als T4. Weißt du warum?“ Z: „Das habe ich auch das letzte Mal gedacht.“ K: „Weißt du, warum ich das besser als T4 finde, Bruder!? Die Wege sind mir zu gefährlich. Hier weiß ich auf jeden Fall ich komm rein. Verstehst du!? Hör mal, ich will ungerne so krass rein, weißt du?“ […] K: „Und diese Rolltore… Weißt du wie oft ich solche Rolltore gesehen habe? Es gibt noch so Rolltore… Es gibt noch ein Ort wo man so viel Geld übergibt… in T25… ein bisschen weiter weg“ […] Aber hier ist besser… Hinter dem Tor ist eine Kurve, Bruder… Der Wagen kann gar nicht so weit reinfahren. Der Wagen muss immer ab eine bestimme Dingens. Abstand von hier bis zu meinem Oberkörper zwischen Tor und Wagen. Das wars! Weißt du wie ekelig das immer war da reinzufahren, rückwärts.“ […] Z: „Aber ich sag dir auch ganz ehrlich… Wenn man da reinfährt und das macht… Mann ist da drin und läd die ganzen Sachen ein, wenn die zwei hintereinander da runterparken…“ K unterbricht: „Nein, aber man muss natürlich gucken, dass uns keiner den Weg abschneidet.“ Z: „Ja, ja, aber ich meine… man tut die zwei da hintereinander links parken, ne? Und alles einladen, das reinmachen und raus… dann haben die ja noch gar nicht genau in diesem Moment diese Zeit. Dass das alles schon im System ist…“ K: „Bruder guck mal… Wir fahren ja runter, ne… Bruder muss uns nicht zwangsläufig jeder sehen… […] Wir machen sowieso keine Kennzeichen dran… Die ziehen wir sofort ab und machen andere weiter. Wir kleben alles was nach A6 aussieht ab… […] Das sind zwölf Kisten… sechs pro Auto… Die passen locker rein… Ich habe das letztens mal gerechnet. Sechs Kisten sind 20 cm Höhe, 4 cm breit und 4 cm tief… wenn du drei übereinander legst sind das 60 Zentimeter. Aber das Wichtigste ist natürlich, dass der Typ das Geld bringt. Das müssen wir vorher noch ausbaldowern. Der bringt das nur einmal die Woche… nicht täglich. Das war ein Diensttag oder ein Mittwoch… Ich weiß nicht mehr genau… […] Ich bin mit der Tour nur einmal gefahren.“ In diesem Gespräch schildert der Angeklagte K dem Angeklagten Z deutlich den gemeinsam gefassten Tatplan im Einklang mit den Feststellungen zur Sache. Der Angeklagte Z bejaht und teilt seine Meinung und seine Bedenken mit. Der Angeklagte K offenbart zudem, dass er die Tour bereits früher schon einmal gefahren ist und die Örtlichkeit gut kennt. Er beschreibt insoweit sogar den Bereich zur Geldanlieferung in der T19 detailgetreu. Auch kann er sich an den Tag der Geldlieferung grob erinnern, ist sich aber nicht sicher. Der Angeklagte K rechnet mit einer Beute von 12 Geldkisten, die man auf zwei Autos verteilen möchte. Für das Gelingen der Tat muss man nach der Auffassung des Angeklagten K aber nochmal den Geldlieferanten beobachten. Einen Tag vor der Inhaftierung der Angeklagten, dem 03.12.2018, findet ein weiteres Gespräch in dem überwachten Pkw des Angeklagten S zwischen den Angeklagte S und Z gegen 09.16 Uhr statt. Ausweislich der GPS-Daten befinden sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt unmittelbar in der Nähe der Hauptstelle der T1 am B11-Platz in L26. In dem Gespräch heißt es wie folgt: Z: „Einer muss sich mit der Plemme hier oben hinstellen…“ S: „Da? Nicht direkt da… Versteckt..:“ Z: „…wenn Leute kommen.“ S: „Wir können das so machen, dass wir das undercover machen, ohne dass die Leute das mitkriegen. Wenn wir gut sind“ […] Z: „Wenn die Polizei da ist und uns anhalten sollte, der Dings bleibt doch ganz ruhig, oder?“ S: „… der L29?“ Z: „Nein, der H3 oder wie heißt der Typ.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten planen, einen Mittäter mit einer „ Plemme “ – also einer Pistole – versteckt in der Nähe zu positionieren, um die Tat für den Fall abzusichern, dass „ Leute kommen “. Außerdem ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt, dass die Angeklagten für die Tatbegehung noch eine weitere Person namens „H3“ angeworben haben. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk zur Asservatenauswertung der bei dem Angeklagten K sichergestellten Notizen, befindet sich auf einem Notizzettel auch das Kennzeichen eines auf die T13 zugelassenen Geldtransporters (…), welchen die Angeklagten im Rahmen einer Observation angefertigt haben müssen. (d.) Anhand der zuvor wiedergegebenen Gespräche aus der Innenraumüberwachung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatplanungen von den Angeklagten S, K und Z betrieben wurden. Die drei Angeklagten sprechen in vielen Autofahrten zur Observation der möglichen Tatorte gemeinsam über die möglichen Varianten zur Tatbegehung und scheinen von der Art der Gesprächsführung und des Gesprächsanteils auch gleichrangig beteiligt zu sein. Auch die Fahrten zum Auskundschaften der Örtlichkeiten fanden in der Regel zu dritt unter Beteiligung der drei Angeklagten statt. (e.) Die Einlassung der Angeklagten Z und S, dass sie die Tatplanungen aufgegeben haben, wird durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. So ergeben die GPS-Daten, dass die Angeklagten sich noch einen Tag vor ihrer Inhaftierung mehrere Stunden in der Nähe der Hauptstelle der T1 aufgehalten haben. Auch konnte im Rahmen der Innenraumüberwachung an diesem Tag noch ein Gespräch zwischen den Angeklagten S und Z gesichert werden, in welchem diese die Tatplanung noch einmal während des Aufenthaltes am B11-Platz in Teilen besprechen. Vor dem Hintergrund der Qualität der Tatplanungen in diesem und in den anderen Fällen und vor dem Hintergrund der erfolgreich durchgeführten Tat zum Nachteil der Firma L22 in H erscheint die Einlassung des Angeklagten Z, dass man die Tatplanungen aufgegeben habe, da die Sache für sie „eine Nummer zu groß“ gewesen sei, als unglaubhaft. Weiter spricht gegen die Aufgabe der Tatplanung auch hier das Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 24.01.2019, ab 20.24 Uhr. In diesem Gespräch, welches der Angeklagte S mit einer unbekannten männlichen Person führt heißt es nämlich unter anderem: umP: „Sei froh dass die 15 Tage früher, oder 15 Tage, 20 oder einen Monat früher gekommen sind. Wenn die die Leute in flagranti da kannst du dir Ausreden suchen, wie du willst, dann ist die Sache gegessen.“ S: „Das habe ich auch nicht verstanden, warum die nicht gewartet haben einfach.“ Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der S verwundert ist, dass die Polizei ihn bereits am 04.12.2018 verhaftet und nicht gewartet hat, bis sie ihn „in flagranti“ – also bei Begehung einer Tat – verhaften konnten. Aus den obigen Ausführungen (III. 2. f.) aa.) (2.) (s.)) ist die Kammer davon überzeugt, dass nach dem Gesprächsinhalt die Umsetzung zumindest einer Tatplanung unmittelbar bevorstand. Nach den obigen Ausführungen handelte es sich dabei entweder um die geplante Tat zulasten der T oder die zulasten der T1, wofür spricht, dass die Angeklagten noch einen Tag vor ihrer Inhaftierung vor Ort observiert haben. ee.) A (Nr. 11 d.) der Anklage) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Tatplanung über einen Einbruch in den Standort der Sicherheitsfirma A in T5 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H11 und im Übrigen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (1.) Die Angeklagten haben sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Hinsichtlich der Tatplanungen zu dem Überfall auf den Standort der Firma A in T4 hat der Angeklagte S sich dahingehend eingelassen, dass er sich die Gegebenheiten vor Ort angeschaut habe. Es sei aber noch vollkommen unklar gewesen, ob die erlangten Informationen zu einer Rigipswand, die man hätte niederreißen können/müssen, um an Geld zu gelangen, zutreffend waren. Man habe zudem die Möglichkeit eines Scheineinbruchs diskutiert, um die Wand noch einmal genau zu untersuchen. Der Scheineinbruch sei aber zu risikoreich gewesen, deshalb er von der weiteren Tatplanung Abstand genommen hätte. Der Angeklagte Z hat sich ebenfalls (teil-)geständig dahingehend eingelassen, dass Planungen hinsichtlich des Standortes der Firma A in T5 bestanden hätten. Man habe geplant mittels Schlossöffnung einzusteigen und das Geld heraus zu holen. Es habe verschiedene Überlegungen gegeben, wie man dies umsetzen bzw. zunächst vorbereiten könne. Am Ende sei man sich aber einig gewesen, dass eine solche Tat mit viel zu großem Aufwand und Risiko verbunden sein würde. Deshalb habe man sich in der zweiten Novemberhälfte dazu entschieden, dass aus den unverbindlichen Überlegungen kein Plan werden würde. Für ihn, den Angeklagten Z sei das damit erledigt gewesen und die anderen Angeklagten hätten das auch so gesehen. Der Angeklagte L hat sich dahingehend eingelassen, dass die mit ihm geführten Gespräche über die Tatplanung keinen realen Hintergrund gehabt hätten oder ernst gemeint waren. Er habe keine Details gekannt und sich auch nicht beteiligten wollen. Konkrete Planungen habe er nicht mitbekommen. Die Gespräche zu diesem Thema habe er für bloßes Gerede, Hirngespinste und Träumereien gehalten. Man habe sich insoweit gegenseitig mit Fantastereien mit Hollywoodcharakter hochgeschaukelt. Das Gelände der Firma A sei zudem gut gesichert gewesen und eine Flucht nicht möglich. Ein konkreter Beitrag, den er zu leisten hätte, sei zudem nie thematisiert worden. Auch eine Beutebeteiligung sei kein Thema gewesen. Soweit der Angeklagte Z in einem Gespräch davon spreche, dass er mit ihm – dem Angeklagten L – zusammen eine Wand habe einreißen wollen, könne er dies in keinen Zusammenhang bringen. Vielleicht habe sich der Angeklagte Z auch einfach nur über ihn lustig gemacht. Mit ihm sei zumindest nicht darüber gesprochen worden. Er habe die Gespräche als fantasievoll und unterhaltsam empfunden. Diese Gespräche hätten auch im Einklang mit dem von ihm im Socialmediabereich vermittelten Bild des „Bad Boys“ gestanden. Er habe sich an den Gesprächen lediglich deshalb beteiligt, da er sie lustig fand und er Spaß daran gehabt habe. Letztlich sei das alles zu viel geworden und er habe sich zurückgezogen. Zu diesem Zweck habe er auch ein eigenes Millionen Projekt erfunden, um sich gesichtswahrend zurückziehen zu können. Der Angeklagte K hat sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. (2.) Die Angeklagte S und Z bestätigen im Rahmen ihrer teilgeständigen Einlassung, dass es Tatplanungen hinsichtlich eines Überfalls auf den Standort der Firma A gegeben habe. Der Angeklagte L räumt insoweit lediglich Gespräche mit diesem Thema ein. Der Angeklagte K hat im Rahmen seiner Angaben zur Person eingeräumt, dass er ab November 2014 für die Firma A in T4 als Kommissionierer im Papiergeldbereich bis März 2015 gearbeitet hat. Soweit die Angeklagten sich im Widerspruch zu den Feststellungen zur Sache eingelassen haben oder die Feststellungen zur Sache inhaltlich über die Einlassungen hinausgehen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H11, den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: (a.) Die Überzeugung der Kammer von der Tätigkeit des Angeklagten K bei der Firma A in T5 beruht auf den Angaben des Angeklagten K zu seiner Person sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H11, dem Leiter der Sicherheitsabteilung des Standortes der Firma A in T5. Der Angeklagte K und der Zeuge berichteten übereinstimmend, dass der Angeklagte K in dem Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 13.03.2015 bei der Firma A als Geldzähler beschäftigt war. Der Zeuge H11 schilderte zudem glaubhaft einige der Arbeitsabläufe und der Sicherheitsvorkehrungen in der Firma A in G6, wobei auffiel, dass einige der Schilderungen im Einklang mit den Schilderungen des Angeklagten K standen. Der Umstand, dass der Angeklagte K aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Firma A über Sonderwissen zu den Arbeitsabläufen innerhalb der Firma A, den Räumlichkeiten in T5 sowie zu den Tagen, an denen zu seiner Zeit am meisten Geld verladen wurde, beruht auf den Äußerungen des Angeklagten K innerhalb der Gespräche in der Innenraumüberwachung (siehe weiter unten). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte K bei dem Standort der Firma A gearbeitet hat und damit über diese besonderen Kenntnisse hinsichtlich des Procedere und den Räumlichkeiten verfügt hat und als einziger der Angeklagten somit eine Verbindung zu dem Standort der Firma A in T5 aufweist, folgt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K die Möglichkeit der Planung einer Straftat unter Ausnutzung seines Sonderwissens gegenüber den anderen Angeklagten aufbrachte. Bestätigt wird dies durch die Einlassung des Angeklagten Z, welcher bekundete, dass der Angeklagte K sein Wissen zu den Abläufen bei der Tatplanung eingebracht habe, da er schon einmal an diesem Standort der Sicherheitsfirma gearbeitet habe. (b.) Die Überzeugung der Kammer von dem Inhalt der Tatplanungen zum Nachteil der Firma A am Standort T5 beruht neben den Einlassungen des Angeklagten S und Z auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Jaguar XF mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 16.11.2018, ab 20.17 Uhr werden die Tatplanungen das erste Mal im Rahmen der Innenraumüberwachung thematisiert. Ausweislich des Vermerkes vom 23.12.2019 zur Auswertung der GPS-Daten des überwachten Fahrzeuges befindet sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg nach T5. An dem Gespräch sind die Angeklagten S, K, Z und L beteiligt, was die Kammer anhand von Namensnennung sowie aufgrund des Eindrucks, welchen die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von den Stimmen der Angeklagten gewinnen konnte, zweifelsfrei festzustellen vermochte. Das geführte Gespräch hat folgende relevante Inhalte: K: „G6!“ S: „X6?“ K: „G6… mit F … mit F“ K: „H4-Straße…“ S: „Was?“ K: „H4-Straße“ S: „Wohin hauen wir ab danach?“ K: „Ja, das müssen wir auf jeden Fall auch danach… Wir können auf jeden Fall schlecht komplett zurückfahren, Alter… wir müssen erst mal gucken… wir müssen das erst mal planen…“ Aus diesem Gesprächsteil wird deutlich, dass die Angeklagten – in Übereinstimmung mit den GPS-Daten ausweislich des Vermerkes vom 23.12.2019 – nach T5 fahren. Der Standort der Firma A ist in der H4-Straße situiert, was der Angeklagte S auch in sein Navigationsgerät eingibt. Der Angeklagte K kennt die Adresse, weil er schon einmal dort gearbeitet hat. Weiter heißt es wie folgt: L: „L29, wann machen wir das denn? Morgens früh?“ K: „Ja, morgens früh…“ L: „Bruder dann machen wir fett Kickdown über Autobahn.“ K: „Ja, Bruder, unterschätz das mal nicht… du musst immerhin bedenken, dass die Autobahn nachts tot ist… und damit haben die leichteres Spiel uns raus zu filtern… bei so viel Durchlauf würde ich mich keine Sorgen machen… aber stell dir vor, du hast auf einem Kilometer nur ein bis zwei Autos… das ist dann beschissen weißt du… so drei bis vier Uhr morgens ist zu wenig Verkehr… “ L: „Wenn ich eine Stunde Kickdown mache, wo bin ich denn da?“ K: „Eine Stunde? Da bist du schon gut weit… In einer Stunde bin ich schon 200 km oder so!“ […] K: „Das Problem ist… wir haben erstmal die Bundesstraße dann haben wir erst Autobahn. Aber bei der Bundestraße, das haben wir gesehen, da kannst du auch gut kicken… Wir müssen erstmal aus der Schusslinie von der Bundesstraße… Bundesstraße ist so mies… da müssen wir auf jeden Fall erst einmal raus. Wenn wir auf der Autobahn sind haben wir besseres Gefühl auf jeden Fall. Du musst aber bedenken, du musst bedenken, dass in der Nähe ein Flughafen ist. Der ist glaube ich so… lass mich nicht lügen vielleicht ein bisschen weiter als fünf Kilometer, ne… Aber da ist… da sind die Hubschrauber, ne! Also in fünf Kilometern sind Hubschrauber…“ L: „Wart mal kurz… was ist denn, wenn wir zur EZB oder zur X7 fahren und da einsteigen mit Taschen…“ K: „Bruder… wir stehen da auch vor dem Problem einer Routinekontrolle… dann ist vorbei mit deinem Leben. Der Helikopter muss nur einmal in der Luft sein… Der sieht dich sofort, wenn der einmal in der Luft ist… dann kann der uns sehen. Aber bis die das erst einmal alles in die Wege leiten, das dauert…“ Z: „Ja, das dauert!“ K: „Ich weiß zwar, wenn man Adrenalin hat... man denk immer so: wie können die jetzt alles wissen? Aber nein… deswegen… zack, zack, die müsse natürlich auch immer erst wissen, welcher Wagen, welches Auto das ist… viele Faktoren die nicht einfach sind… Verstehst du? Die können nicht einfach sage, dass sind die… da müssen schon viele Hinweise einlaufen… erstmal hier, bis die in der Luft sind. Das kostet auch ein bisschen Zeit. Die müssen auch erstmal alles in die Wege leiten… wenn der Alarm losgeht haben die selbst den Koller… die intern müssen auch erstmal den Prozess einleiten… das dauert auch ein bisschen, verstehst du?“ S: „Sind da drinne überhaupt Alarmknöpfe?“ K: „Ja natürlich… wenn die Knöpfe ausgelöst werden dadurch kommt ja die Nebelmaschine…“ Z: „von da ist nur eine Frist bis wir abhauen müssen auf jeden Fall…“ K: „Ja“ Z: „Das heißt wir müssen direkt… zack zack!“ K: „Guck mal... wenn die erst Tür aufgemacht ist, dann weißt du schon die Zeit drängt…Verstehst du? Die Zeit spielt gegen uns. So wir können nicht damit rechnen, dass wir noch bis zur Bank gehen… sobald die erste Tür aufgemacht ist müssen wir damit rechnen, die Dingens… Sag mal hier… die Zeit ist gegen uns… verstehst du?.. wir müssen da schnell arbeiten, schnell alles einpacken in die Autos… das hört sich so Dingens an… mulmiges Gefühl, aber weißt du was das für ein geiles Gefühl ist wenn du abgehauen bist? Bruder das ist einfach Orgasmus… Adrenalinkick, Bruder und weg… Du sagst einfach: Ich habe die Beute gemacht und die Wichser können meinen Arsch lecken. 350 kannst du zwar nicht fahren, das machen die Räder nicht mit, aber das ist schon ein geiles Gefühl, Alter…“ […] Hier sprechen die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte K, über die mögliche Fluchtplanung und die Gefahr der Entdeckung. Man ist sich einig, dass es schnelle gehen muss, sobald die erste Tür geöffnet wurde. Der Angeklagte K erinnert sich zudem an Alarmknöpfe in der Filiale der Firma A. Weiter heißt es wie folgt: S: „Das sind gute Nachrichten, Alter… Richtig geil!“ Z: „Also haben wir schon einmal Option 1… das Zeitfenster ist gegeben… also direkt rein und scharf…“ K: „Ja“ Z: „Dann hat man gar keine Zeit auf diese Ding da, auf den Transporter...“ Wird unterbrochen K: „Bruder, du musst immer bedenken, dass wir den Überraschungseffekt haben… Verstehst du? Bis die erstmal reagieren was passiert hier… Bruder, was da passiert realisiert du sonst nicht […unverständlich…] Ein bisschen Zeit haben wir schon.“ S: *lacht* „Ne... die werden denken, die sind im Horrorfilm erstmal. Du bist in einem Raum und auf einmal die Wände krachen ein“ K: „Die Wände krachen ein und da kommen so zwei Riesen erstmal…“ S: „Wir setzen solche Masken auf *lacht* Aliens…“ Z: „Bei unserer Statur und unserer Größe… die denken bestimmt Sonnenuntergang…“ S: „Gibt es da irgendwo Kameras?“ K: „Ja da sind überall Kameras, Bruder… Ja, Bruder, jeder Meter sind Kameras. [… unverständlich… ] Sobald du die Treppen runter gehst sind Kameras…“ L: „Aber die Kameras sind nicht von aktuell, dass man uns direkt sieht, oder?“ K: „Nein, nein… muss nicht sein...“ S: „Aber das ist auch nicht so, dass wir ohne durch die Wand uns einen packen und so rein können, oder?“ K: „Nein, nein… Das ist das Schlimmste was du machen kannst. Stell dir mal vor, du machst das und der hat einen Alarmknopf und schon hast du Probleme… Wenn die uns selber die Tür aufmachen ist das auch besser für uns…“ S: „Ich will, dass wir so rein gehen, als wären wir vom SEK! Gekleidet…“ K: „Ist doch klar, werden wir auch sagen: „SEK hier“…dann sind die erstmal so geschockt… Wir können auch noch sagen: „Auf den Boden!“, verstehst du? „Polizei, Sondereinsatzkommando! Auf den Boden! Und Bruder wenn du siehst, da geht kein Nebel an… Das ist gut, (unverständlich)!“ L: „Stell dir mal vor, da geht gar kein Alarm an…“ Z: „Jackpot!“ K: „Ja, aber damit können wir nicht rechnen, Bruder… Ja, ja ich weiß… Guck mal… es könnte sein, dass überhaupt kein Alarm ist… Das weiß ich ja nicht… es könnte natürlich sein, dass im Vorraum kein Alarm ist verstehst du?“[…] In diesem Gesprächsteil sprechen die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte K, über die Modalitäten der Tatausführung. Man will direkt durch eine eingerissene Wand in den Vorraum zur Zeit der Geldverladung eindringen und den Überraschungseffekt ausnutzen, um die dortigen Mitarbeiter zu überwältigen und die Beute an sich zu bringen. Der Angeklagte K offenbart wieder Sonderwissen hinsichtlich der Kameraüberwachung des Standortes. Weiter geht es wie folgt: K: „Noch eine Sache… Morgen früh sind das die letzten… sind das die einzigen, die raus gehen, ne…. Da kommt keine Tour soweit ich weiß… Doch außer die… doch doch doch… die Fahrer kommen, aber die Zähler kommen erst später.“ L: „Stell dir vor, wir sind da und der Typ geht mit dem Geld einfach an uns vorbei…“ S: „Das geht doch gar nicht…. das wird doch den ganzen Tag gesammelt.“ K: „Lass mich doch erst einmal erzählen… Bruder du kennst doch die Geldtransporter an sich, ne?“ L: „Ja“ K: „Die machen ja ihre Touren… Die sammeln das ganze Geld von Banken von M8 Filialen von alles Mögliche… Die Kunden, die die haben… sammeln das ein und fahren in die Zentrale. Da wird das ausgezählt und wird für die Bundesbank fertiggestellt… Verstehst du?“ L: „Ja“ K: „Das Geld dann… du bis zum Beispiel ein Kunde, ein großer Kunde… M8, Banken, B9… Ich weiß nicht genau, ob wir B9 hatten damals… ne B9 hatten wir damals glaube ich nicht… so... wir hatten auf jeden Fall große Kunden… so und M8 ist auf jeden Fall einer der großen Kunden… so und die alleine machen am Tag wenn die rein kommen 10 bis 15 Millionen Euro… an einem bestimmten Tag… Dienstag oder Donnerstag… aber auch wenn nicht, dann trotzdem über zehn Millionen. Weil ich alleine habe zwei Container vollgemacht. So wie sind insgesamt über zehn Mitarbeiter. Du musst überlegen, das ist viel Geld, verstehst du? So… und da ist auf jeden Fall genug Geld zum Nehmen. Wir sollten auf jeden Fall das nehmen, wo am meisten drin ist. Nicht das wir irgendwie nehmen eine Kiste, die halb leer ist, ne… Das nicht! Bruder ich sag dir, da ist Geld wie Heu… Geld, Geld und nochmal Geld.“ […] Der Angeklagte K erzählt von der Zeit, als er noch bei A gearbeitet hat. Es wird auch über die Beuteerwartung gesprochen. S: „Die anderen Firmen sind gesicherter, als das wo wir jetzt hingehen?“ K: „Bruder, wenn ich euch sage… Wallah! Als ich damals angefangen habe, ne… ich dachte: Was ist das für ein Laden hier… Ich konnte nicht wahrhaben, dass die hinter dieser Wand Geld verladen.“ Der Angeklagte K erklärt auf Nachfrage, dass die Filiale in G6 nicht so gut gesichert sei, wie andere Standorte von Sicherheitsfirmen. Der Angeklagte K kann das aufgrund seiner Tätigkeit bei verschiedenen Sicherheitsfirmen auch tatsächlich beurteilen. Der Angeklagte K erwähnt zudem eine Wand, von der er nicht glauben konnte, dass die da hinter Geld verladen. Hierbei scheint es sich um die Rigipswand zu handeln, welche in späteren Gesprächen ebenfalls Erwähnung findet. Z: „Wir sind gleich da… 39 Minuten… Leute super, ja! Wir haben voll viel geredet… Guck mal, wie lange wir gefahren sind. Wir fahren ja nochmal hier hin… wann wollen wir das denn starten hier?“ S: „Starten? Sobald wir fertig sind…“ Z: „Was heißt denn „fertig sind“?“ S: „zum Beispiel Autos klären…“ Man unterhält sich, ob man die Autos besser klaut oder auf falschen Namen anmietet […] Aus diesem Gesprächsteil wird deutlich, dass die Angeklagten planen, ein weiteres Mal nach T4 zu fahren, wie dann auch am 25.11.2018 geschehen (siehe unten). Man unterhält sich darüber, wann man die Tatplanungen umsetzen möchte. Dies solle passieren, sobald alles fertig ist. Es würde zum Beispiel noch das Beschaffen der Fahrzeuge zur Tatbegehung fehlen. Z: „Ich kann Ausweise fälschen…“ K: „Ausweis fälschen? Musst du aber auch vom Konto überweisen und alles…“ Z: „Kann man denn das nicht Cash zahlen?“ K: „Doch eigentlich schon…“ Z: „Ja, also… Ich fälsche Ausweis und danach geben wir denen das Cash…“ S: „Aber Führerschein musst du auch fälschen.“ Z: „Bei Ausweis kann ich nur euch beide machen, denn das ist türkischer Ausweise… Nüfüs…“ S: „Kannst du die klären oder was?“ Z: „Ja, ich kann die selber machen…“ […] Z: „Führerschein? Da habe ich keine Ahnung. Ich kann nur Ausweise… So wie ein Perso ist das wirklich. Türkischer Ausweis… da laufen die Türken mit rum. Wenn der Vermieter selber Türke ist… dann sogar noch besser…“ […] S: „Vielleicht müssen wir alle zusammenlegen und uns zwei RS 6 kaufen.“ K: „RS 6 kaufen? Alte Modelle?“ S: „Nur zum arbeiten…“ K: „Bruder.. wenn dann würde ich die klauen, Bruder.“ Z: „Da kommen eh geklaute Kennzeichen dran, ne… Und selbst wenn die das sehen… die sagen, das waren zwei RS 6…“ […] Man erwägt sodann mittels eines durch den Angeklagten Z gefälschten Ausweises ein Auto anzumieten und bar zu bezahlen. Der Angeklagte Z kann allerdings keine Führerscheine fälschen. Man überlegt, zwei Fahrzeuge des Typs RS 6 zu stehlen und diese für die Tat mit falschen Kennzeichen zu versehen. K: „Auf jeden Fall müssen wir die ganzen Routen komplett einmal abchecken?“ S: „Ja…“ K: „Welche Routen es gibt, welche Möglichkeiten sind da… Wir müssen immer gucken, wann der Verkehr hier anfängt… Verstehst du? Und allgemein, wann die Leute zur Arbeit wieder kommen. Die morgens anfangen, verstehst du? Die erste Tour ist glaube ich um 6.00 Uhr morgens. Aber wann kommen die rein? Damit sich das nicht überschneidet von der Uhrzeit, weißt du? Ich glaub so später als vier Uhr ist auf jeden Fall zu spät… alles was so vor vier Uhr ist.“ Der Angeklagte K bespricht, dass man noch einige Dinge auskundschaften muss. Insbesondere wieviel Verkehr zur geplanten Tatzeit herrscht und wann die Mitarbeiter der Firma A zur Arbeit erscheinen. Der Angeklagte K rechnet damit, dass die Tat vor 4 Uhr morgens erfolgen muss, damit keine Überschneidungen mit der Ankunft der ersten Mitarbeiter zustande kommt. K: „Alter ich sag mal… wir können natürlich gucken… wenn wir um 12 Uhr zum Beispiel rein gehen… um Mitternacht… bei denen. Wenn keiner mehr ist, ist vielleicht auf der Autobahn noch mehr los, verstehst du? Je mehr los ist auf der Autobahn ist für uns immer noch ein Jackpot.“ Z: „Wenn da keiner mehr ist, ne… Kann auch keiner auslösen!“ K: „Wenn keiner mehr ist? Z: „Ja“ K: „Wo meinst du? Wenn wo keiner ist?“ Z: „Na, drinnen!“ K: „Nein… drin juckt ja keinen ob ich 12 Uhr rein gehe… ich meine nur auf der Straße.“ […] Z: „Ja… besser ist das aber keiner da ist ne… kann auch keiner Alarmknopf drücken für den Raub…“ K: „Wenn keiner da ist? Da wird immer einer sein… Da ist immer einer, Bruder.“ S: „Da wird immer einer sein…“ K: „Nein, Bruder, auf den Autobahnen meine ich… dass da mehr los ist dann, wenn wir um 12 Uhr reingehen würden.“ S: „Aber dann haben die doch noch nicht genug verpackt, Alter.“ K: „Das liegt aber trotzdem da rum. Das ist dann in so komischen Kästen. Das ist natürlich ein kleiner Nachteil.“ S: „Wie liegt das rum? Schon in Safepacks?“ K: „Ja, aber in so blauen Kisten… aber das sind kleinere Kisten… so mit mehreren Hunderttausend sag ich mal… da steht dann dran ausgezählt. Dann werden die so in einen Container verpackt. Der Container ist dann schon besser, weil der handlicher ist. K: „Eine andere Sache noch… Muss ich noch erwähnen: Das Geld ist gezählt. Die Schichtleiterin die macht diese Zettel fertig, weil die muss die auch noch unterschreiben, weißt du? Die hat früher das Geld immer um… so um fünf Uhr runtergeschickt, morgens… alles zusammen, weil unten ist der Tresor. Verstehst du? Mit dem Aufzug… Da kommst du auch nicht rein. Das ist ein Tresor. Da kommst du aber nicht rein. Es könnte aber auch sein schlimmstenfalls, dass sie die Kisten manchmal schon vorher runter schicken. Schlimmstenfalls, verstehst du? Das war damals nicht der Fall. Aber Geld liegt da trotzdem rum. Genug sogar… Das könnte immer noch ein Dingens sein… ein Faktum, womit man noch einkalkulieren müsste… aber sonst von der Bank her alles gleich... von den Räumlichkeiten auch.“ S: „Werden wir ja gleich sehen.“ Z: „Wo wir dran denken müssen, wenn die das Geld schon irgendwo reingetan haben oder runter: das wir Taschen mitnehmen müssen.“ S: „Ja vorsichtshalber…“ K: „Ne.. Du kannst die Kisten trotzdem mitnehmen.“ S: „Ganz leer ohne Kisten wird das nie sein, Alter!“ K: „… unverständlich …. Die packen das immer ein und zählen das aus…“ […] In diesem Gesprächsabschnitt thematisieren die Angeklagten die beste Uhrzeit für die Tat. Der Angeklagte K beschreibt die Abläufe zur Geldverbringung in der Firma als er dort noch gearbeitet hat. Z: „Haben die auch irgendwo Fenster?“ K: „Ja, aber nur nach oben. Aber das ist kein Problem. Ich schätze da sind so zwei Fenster bis zum Dach oben. Aber die kannst du in die Tonne schmeißen.“ S: „Man könnte da ein Loch rein bohren, einen Schlauch durch tun und dann Schlafgas reinscheppern.“ K: „Schlafgas kriegt man? Schlafgas reinscheppern?“ S: „Ja, aber das Problem ist… wenn man dann zu viel macht dann können die abkacken.“ K: „Ja?“ S: „Oder Lachgas… oder irgendeine Droge damit die weg sind. Da müsste man sich mal informieren.“ K: „Dann müsste man aufs Dach…“ S: „Ein kleines Loch reinbohren… und Schlauch durch.“ K: „Da sind zwei Fenster…“ S: „Ach so… ein Fenster, dann geht es hoch und noch ein Fenster, ne?“ K: „Ja genau. Das sind zwei Dinger.“ S: „Wie weit voneinander sind die?“ K: „ein paar Meter auf jeden Fall.“ S: „Wäre bestimmt geil, wenn man denen etwas in den Kaffee machen könnte“ K: „Bitte?“ S: „in Kaffee was rein machen könnte wäre geil.“ K: „Allgemein, dass die weg sind…“ S: „Würdest du da noch arbeiten, Alter, würdest du alle da einfach zum Schlafen bringen und dich selber mit, dann würde ich dich noch zudecken, dir einen Gutenachtkuss geben, noch sagen: „wir sehen uns, hab einen schönen Traum, träum von … unverständlich… und dann nimmst du alles mit, Alter. Da könnte man locker easy doch alles mitnehmen…“ […]“ Die Angeklagten sprechen über Möglichkeiten die Mitarbeiter zu überwältigen. Es wird die Möglichkeit der Einleitung von Schlafgas, Lachgas oder einer Droge über ein Loch in den Dachfenstern gesprochen, welche die Mitarbeiter außer Gefecht setzen würde. Da müsse man sich aber noch einmal informieren. Der Angeklagte S spricht den Angeklagten K noch einmal darauf an, wie gut es für die Tatausführung wäre, wenn er dort noch arbeiten würde. L: „Wenn wir abhauen… Fahren wir auf den Flughafen zu oder wie?“ K: „Ja… wenn wir nicht hier lang gehen kommen wir am Arsch der Welt raus. Wir müssen auf jeden Fall in diese Richtung.“ […] S: Vielleicht können wir auch in irgendeinem Dorf ein Haus mieten mit Garage.“ K: „Ja… wenn so etwas gibt wäre Bombe… Es darf nur nicht zu nah sein, damit die uns keine Hunde hinterher schicken.“ S: „Ja, ja genau… wie viel Kilometer können Hunde riechen?“ K: „Manche können schon ordentlich weit riechen….“ S: „Wir können auch zum Abschied ne Chorbombe legen. Ähhh… wie heißt das? Kennst du diese Ballons? Wasserbomben? Kennst du das nicht womit man sich früher beschmissen hat… Mit Chlor… tack tack tack… dann riechen die gar nichts mehr.“ Es werden Möglichkeiten der Fluchtrouten und Maßnahmen zur Absicherung der Flucht diskutiert. Im Nächsten Gesprächsabschnitt ist man ausweislich der GPS-Daten am Zielobjekt an der H4-Straße in G6 angekommen. Die Angeklagten suchen einen guten Ort zum Abstellen des Fahrzeuges, von wo man das Filialgebäude gut überblicken kann. Man versucht zu beobachten, wann und wie die Mitarbeiter eintreffen: S: „Was willst du jetzt machen? Wo kommen die Leute?“ K: „Ja, Bruder… entweder kommen die noch, oder…“ […] S: „Wir müssen das schon im Blickfeld haben.“ L: „Bruder, wir gehen jetzt dahin.“ S: „Da parkt ein Mini“ K: „Guck mal da drüben ist ein Transporter… Jetzt parken die ihre Autos sogar schon hier. Ist ja besser für uns… Guck mal dieser Mini… Weißt du von wem der kleine Mini ist? Von einer Türkin. Die war meine Schichtleiterin. Was ein Stück Scheiße…“ S: „Ja, was machen wir jetzt, Bruder?“ L: „Park hier vor dem MT“ K: „Warte, warte, Bruder, der Platz ist scheiße zum Abhängen. Bruder, wenn die vier Leute uns einmal sehen, dann ist ekelhaft. Ich will nur gucken wie die Leute da rein und raus gehen.“ L: „Der Q5 muss doch nur sehen, ob wir das durchtreten können.“ S: „Durchtreten können?“ K: „Alter, jetzt können wir sowieso nichts sehen.“ S: „Nein… jetzt können wir nichts sehen. Ich wollte nur sehen, wie die Mitarbeiter rein und raus gehen.“ […] K: „Was ist das denn?“ S: „L29 was ist das?“ Alle Angeklagten: „Boah…“ L: „Was ein großes Ding da… Boah Junge, wie die übertreiben! Das ist ein Geldtransporter“ Z: „Ja, Mann!“ […] S: „Lass mal gucken, ob die Olle auch da rein geht.“ K: „Ich kenne die… die arbeitet da. Das ist die Schichtleiterin. Scheiß auf den Wagen, Bruder.“ Z: „Ich will doch nur gucken, Alter!“ K: „Bruder, das ist ein Geldmünzendingens…“ L: „So groß?“ K: „Ja, was denkst du?“ […] K: „… unverständlich… Licht aus war. Mir ist das gerade eingefallen. Letztes Mal wo wir hinkamen war keiner da am Arbeiten. Ey, wir müssen später aber vorsichtig sein. Ja, wenn wir später hochgehen. Nicht das die Pause haben und sehen, wie wir kommen.“ S: „Oder nur einer geht los…“ K: „Ja… du machst einfach die Aufnahme, ne und kommst runter… nimm einfach das was du persönlich für dich aufnehmen möchtest.“ […] Der Angeklagte S soll einmal alleine das Auto verlassen und das mit fotografieren, was er meint zu benötigen. Z: „Bruder, nicht dass wir da reinknallen…“ K: „Wo reinknallen?“ L: „Ja, die Tür eintreten und dann kommen Geldtransportertypen mit Waffen…“ K: „Nein, die sind nicht da. Wir werden gleich noch gucken. Die hauen gleich alle ab.“ Z: „An welchem Tag machen wir das jetzt?“ K: „Bitte?“ Z: „Welchen Tag? Freitags?“ K: „Ne, unter der Woche.“ Z: „In der Woche?“ K: „Ja unter der Woche“ Z: „Wann am besten?“ S: „Wann war da die meiste Kohle da?“ K: „Unter der Woche eigentlich, Bruder. Dienstag war glaube ich S9-Tag. Mittwoch war M8-Tag. Irgendwie oder umgekehrt…“ Z: „Dann lass Mittwoch… M8-Tag“ K: „Ja, ich weiß nicht mehr genau. Ich leg mich da nicht weiter fest. Ich glaube, Dienstag war M8-Tag.“ Z: „Dienstag, dann nehmen wir Dienstag. Dienstag ist besser als Mittwoch.“ K: „Ja, Bruder… da gibt’s sogar L35.“ Z: „Ja, aber M8 macht am meisten.“ S: „L35 macht am meisten.“ K: „Nein, M8 hat mehr gemacht.“ Die Angeklagten sehen während der Observation einen großen Geldtransporter. Die Angeklagten diskutieren zudem über den Tag zur Tatausführung. Der Angeklagte K erinnert sich, dass Dienstag der Tag war, an welchem die Einnahmen M8 angeliefert wurden. Der Angeklagte L spricht noch einmal über den Ablauf der Tatausführung, bei welcher man eine Tür eintreten will. L: „Hoffentlich sind die nicht bewaffnet, Bruder! Du warst lange nicht mehr da“ K: „Was?“ L: „Du warst lange nicht mehr da… Hoffentlich sind die nicht bewaffnet.“ K: „Wer? Die Menschen? Die Zähler können nicht bewaffnet sein. Es sind nur Zähler oben.“ L: „Ja, okay… Zieh Samthandschuhe an. Wenn es hart auf hart kommt, dann klingelst du…. *ahmt die Situation nach*: „Du Fotze halt die Fresse!“.“ K: „Weißt du warum ich das weiß? Weil der letzte war ein Türke immer, ne. Der kam immer nach oben und hat sich noch verabschiedet und noch ein bisschen abgehangen und dann ist der abgehauen. Verstehst du? Das war immer der Letzte. Der hat unten alles zugemacht. Die Fahrer an sich Bruder. Die hängen da nicht mehr ab. Die Dingens, die bewaffnet sind, sind nicht mehr da. Weil es nachts ist… Nachts fahren keine dingens rum, verstehst du? Keine Transporter… Deswegen sind die nicht mehr da. Die müssen alles abschließen und tschüss…“ L: „Die zählen nachts das Geld?“ K: „Ja genau…. Die zählen nachts das Geld. Es gibt drei Schichten. Morgens werden Geldautomaten ausgezählt. Mittags werden die gepackt und nachts werden die Filialgelder. Das ist die Filialgelder… das ist dann am Meisten. Mittags ist auch schon viel… Mittags kommt alles von der Bundesbank!“ S: „Auf jeden Fall lohnt sich das auch wenn wir egal zu welchem Zeitpunkt nicht alles mitnehmen können.“ Alle stimmen zu… K: „Aber ich will das natürlich handlich haben.“ L: „Am besten noch ins Auto tragen.“ K: „Aber ich muss dazu sagen, es ist schon zwei Jahre her, Bruder. Ich kann jetzt hier schlecht meine Hand ins Feuer legen für alles.“ L: „Aber du bist dir sicher?“ K: „Sicher kann ich mir nicht sein nach zwei Jahren.“ L: „Aber dann können wir direkt abhauen.“ S: „Inshallah… wird schon!“ K: „Ich will damit nur sagen, dass ich jetzt nicht für mich persönlich verstellen kann, was die relevant anders machen würden, verstehst du? Die Wand ist drinne, die bleibt. Die Tür bleibt die Tür:“ In dem letzten relevanten Gesprächsteil von dieser Autofahrt erwähnt der Angeklagte K noch einmal auf die Sorge des Angeklagten L, dass zu dem geplanten Einbruchszeitpunkt in der Regel keine bewaffneten Geldtransporterfahrer mehr in dem Gebäude seien. Die würden früher nach Hause gehen, da nachts keine Abholungen und Anlieferungen stattfinden würden. Die Zähler seien nicht bewaffnet. Der Angeklagte K schildert den Angeklagten die Schichten, in denen das Geld gezählt wird und bei welchen am meisten Beute zu erwarten ist. Er stellt aber auch klar, dass seine Informationen schon zwei Jahre alt sind und er deshalb nicht garantieren könne, dass sich zwischenzeitlich nichts geändert hat. Gleichzeitig betont der Angeklagte K auch, dass sich die Umstände um die Wand und die Tür nicht geändert haben werden. Dies zeigt, dass die Angeklagten entsprechend der Feststellungen zur Sache planten, durch eine instabile Wand und eine leicht zu überwindende Tür sich Zugang zu dem Ort der Geldverladung zu verschaffen. Ein weiteres Mal finden die Tatplanungen der Angeklagten zulasten der Firma A in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 19.11.2018, ab 16.08 Uhr Erwähnung. Die Angeklagten K und S, deren Stimmen die Kammer den Sprechern zweifellos zuordnen konnte, unterhalten sich über Einzelheiten der Tatplanung: K: „Wir holen eine Mülltonne… Eine Mülltonne nehmen wir auch noch mit. Ich hab einen Plan gehabt. Eigentlich haben wir geplant mit drei Autos, ne…. Verstehst du, einer sorgt für eine Ablenkung. Aber ich will das nicht, weißt du warum? Weil Bruder ich sag dir ganz ehrlich… Bei dir, wenn ich dir das Auto in die Hand gebe, ich hab Misstrauen. Bevor bei Stress du mir… keine Ahnung!“ S: „Ich bin gut, Bruder.“ K: „Nein du bist nicht gut.“ S: „ Ja erzähl mal deinen Plan erstmal… Wir können ja vorher ein Fahrtraining machen, oder so… Vielleicht kann ich dich dann überzeugen. Aber erzähl erstmal den Plan.“ K: „Ein Plan ist auf jeden Fall… Einer nimmt ein Auto. Erst habe ich überlegt: Guck mal Bruder das Auto kann keiner sehen, Bruder. Wenn wir oben drinne sind, Bruder, die können nicht vor. Warum können die nicht vor? Wenn es nebelig wird für die kommen die sowieso nicht raus. Die wissen gar nicht wo die sind, verstehst du? Wenn Nebel kommt.“ S: „Die kommen gar nicht klar…“ K: „Zweitens… Bruder, die können nicht raus, die müssen durch die dingens… durch die kaputte Wand oder die müssen durch die Dingens. Das machen die niemals… Die haben Angst.“ S: „Vor allem weil die auf dem Boden liegen werden.“ K: „Das wird keiner sehen, Bruder. Und es wird auch keinen lauten Alarm geben, dass die so aufgeschreckt werden, verstehst du?“ S: „In der Umgebung..:“ K: „Wir machen Kennzeichen… zwei… wir machen schonmal eine dran, wir ziehen die ab bisschen später heute… paar hundert Meter einfach abziehen und die anderen lassen wir drauf. Wir machen einfach zwei Kennzeichen übereinander, verstehst du?“ S: „Ja“ K: „Der Transport ist sehr wichtig, dass wir wirklich alles tief alles auf einmal nehmen. Aber um auf die zwei Autos noch einmal zurückzukommen: Warum ich will, dass wir drei Autos nehmen… Wenn wirklich etwas passiert, dass der eine, der keine Ware drin hat und für Ablenkung sorgt und wirklich auf sich aufmerksam macht und Gas gibt… irgendwas Bruder… Filme macht, damit die beiden anderen wegkommen, weil Bruder die können nicht damit rechnen, dass drei Autos kommen. Die haben gar nicht die Infos…Wichtig ist auch dass alle drei Autos, also zwei Autos nicht miteinander fahren. Weil das besser ist… Weil ganz ehrlich, Bruder wenn etwas passieren sollte… dann haben wir immer noch eine Million, weißt du? Am besten wie gesagt drei Autos, aber ich will diese drei Autos nicht, weil ich dann Kopfschmerzen hab. Weil du eines fahren musst… Dann mache ich mir zu viele Sorgen, Bruder, hab ich keinen Bock!" S: „Aber wie meinst du das? Der eine, soll der sich auch dingens? Mit geklauten Kennzeichen fahren, oder was? K: „Nein mit normalen…“ S: „Ach so mit normalen. Und wenn die den anhalten, dann kriegt der…“ K: „Die können ja nicht… Der sagt einfach: „Ich hab was genommen gehabt und Panik bekommen“… So dies und das… Bruder, irgendeinen Film, damit die denken… Irgend so eine Scheiße… Muss ich mir noch ausdenken. Aber, Bruder wie gesagt… Das ist ein bisschen kompliziert aufgrund dessen, dass ich nicht einfach hier dich fahren lassen will.“ S: „Willst du mir sagen Q5 ist ein besserer Fahrer als ich, Bruder?“ K: „Bruder, Q5 ist einfach einer, der ist ein sicherer Fahrer. Das ist mein Eindruck, Bruder.“ […] K: „Meine Vorstellung wäre: Der eine fährt vor und guckt wie die Lage ist vorne…“ S: „Ich habe doch die perfekte Ausrede… Du machst mich einfach zu demjenigen, der ablenken soll und ich hab die perfekte Ausrede: Ich habe keinen Führerschein.“ K: „Du hast keinen Führerschein?“ S: „Nein… dann kriege ich zwar dingens… Bewährungswiderruf oder so aber juckt mich eh nicht, wenn ich ein paar Millionen hab.“ K: „Ja, Bruder, aber trotzdem muss man noch überlegen, weißt du?“ […] K: „Draußen wird auch keiner sein und draußen wird uns auch keiner hören. Da sind zig Autos… Bruder, du parkst dein Auto einfach so wie die ganzen dingens… und nicht hinter dem Tor. Das Risiko würde ich nicht eingehen… Stell dir vor: Alarm geht los und das geht automatisch alles zu… Sicherheitsmaßnahme.“ K: „Auf jeden Fall habe ich mir nochmal gut meine Gedanken gemacht… Bruder, wo war ich stehen geblieben? Bruder, wir müssen das auf jeden Fall durchziehen… Das ist eine einmalige Chance… Dann will ich meine Ruhe haben erstmal… ein Jahr wieder… Weißt du?“ In dem Gespräch wird erneut über die Fluchtmodalitäten gesprochen. Man ist sich einig, dass es am besten wäre, zur Flucht drei Fahrzeuge einzusetzen, von denen zwei jeweils die hälftige Beute auf verschiedenen Routen transportieren und sich eines auffällig verhält, um die Polizei von den anderen beiden Autos abzulenken. Der Plan sei aber nach Auffassung des Angeklagten K zu riskant, da der Angeklagte S ein zu schlechter Fahrer sein. Deshalb werde man nur zwei Autos verwenden. Die Autos sollen bei den Fahrzeugen der Mitarbeiter abgestellt werden, im Nahbereich der Filiale. Man ist sich einig, dass die Tatplanung unbedingt umgesetzt werden soll, da das eine einmalige Gelegenheit sei. In einem weiteren Gespräch in dem Fahrzeug des Angeklagten S zwischen ihm und dem Angeklagten K vom gleichen Tag ab 18.31 Uhr nehmen die Angeklagten auf eine Tat mit einem ähnlichen Modus operandi Bezug. K: „Hey mir fällt noch eine Sache ein… Im Q8 zum Beispiel haben die auch ne Wand eingerissen, um da rein zu kommen, verstehst du?" S: „Echt?" K: „Und haben dann das Geld mitgenommen." S: „War das ein Raubi oder was?" K: „Nein, das war nur Einbruch." S: „Wegen Alarm, ne?" K: „Nein, die waren nur in diesem Zählraum und dieser Zählraum war nur aus Rigips. Die haben die Wand eingerissen und sind rein Bruder. Ich glaub nicht dass wir so lange Zeit haben damit." S: „War das ein Raub, ne?" K: „Nein, ein Einbruch. Da war kein Mensch." S: „Wieviel haben die rausgeholt?" K: "Eine Million." Der Angeklagte K berichtet dem Angeklagten S von einer Tat bei der „ auch ne Wand eingerissen“ wurde. Diese Erwähnung bestätigt die Feststellungen zur Sache, dass die Angeklagten in T4 ebenfalls geplant hatten dort an der Filiale der Firma A eine Wand einzureißen, um in das Gebäude zu gelangen. Bei einem weiteren Gespräch vom 19.11.2018, ab 23.16 Uhr fahren die Angeklagte S, K, L und Z in dem überwachten Pkw des Angeklagten S mit einer unbekannten, männlichen Person, bei der es sich ausweislich des Gesprächszusammenhanges um einen Feuerwehrmann handelt, durch die Gegend. In dem Gespräch kommt es zu folgenden Äußerungen: S *fragt umP*: „Kannst du Sachen von der Arbeit bestellen? So Ausrüstung und so?" umP: „Nein, Mann…“ S: „Darfst du nicht?“ Ump: „Nein“ […] *Unterhaltung über die Feuerwache, wo die umP arbeitet, Aufnahme sehr abgehackt* K: „Meinst du die Feuerwehrwache hier?“ umP: „Ja, ja!“ S: „Hier gibt es das?“ umP: „ … unverständlich und abgehackt… Hier ist die Halle und das erste Fahrzeug hier…. Steht drauf G1, Gerätefach 1. Da müsste das drin sein… Normalerweise… […]“ S: „Habt ihr da ne Tür, um in die Halle zu kommen?“ umP: „Tor…“ S: „Tür oder Tor?“ umP: „Ein Tor, keine Tür… Tür gibt es auch…“ S: „Dann würde ich ja durch die Tür gehen… Ist die alarmgesichert oder so?“ umP: „Glaube ich nicht, aber da ist auf jeden Fall eine Kamera, die da her zeigt.“ S: „Aber die wird ja nicht überwacht…“ umP: „Das weiß ich nicht…“ […] S: „Sind die Türen zu oder auf? Aber die kann man ja auf jeden Fall aufmachen mit einem Pick… Mit Elektropick.“ Nachdem umP ausgestiegen ist unterhält man sich weiter: Z: „Was habt ihr jetzt schon wieder vor, Bruder?“ S: „Nichts haben wir vor, Bruder. Wir haben nur diese eine dingens…“ K: „Die Konstellation, dass wir uns einfach so sehen lassen, sollte man vermeiden, weißt du?“ Z: „Ja wie? Wie meinst du das?“ K: „Ja wir haben mit dem geredet gehabt, wie man am besten durch die Dingens kommt, durch so ne Wand…“ […] Z: „Was hat er denn gesagt?“ K: „Ja, der konnte uns nicht so genau weiterhelfen. Er hat uns eine Säge genannt… Eine Rettungssäge… die ist richtig gut… aber der meinte auch, dass der mit dingens mit Teppichmesser durch Rigips durchgekommen ist.“ L: „Oder wir können das durchtreten…“ Z: „Ach so… Das meint ihr… Junge, chill… darüber braucht ihr euch gar keine Gedanken machen. Da nimmst du einen Dingshammer und dann bist du da durch.“ L: „Bruder, wir treten mit ganzer Kraft da durch…“ K: „Ich wollte trotzdem zur Sicherheit fragen… Sicherheitshalber. Am besten wir gucken einfach mal so wo Rigips ist und machen einfach mal tack tack tack.“ Z: „Hab ich schon gemacht… voll oft schon.“ K: „Ja, Bruder? Dann seid ihr die Experten.“ L: „Wenn wir beide laufen und mit ganzer Kraft dagegen treten… Ich kann mal hier gegen das Auto treten mit ganzer Kraft… Ich sag dir ich breche dir die Tür.“ […] Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagten zusammen mit einer ihr bekannten männlichen Person unterwegs sind. Die unbekannte männliche Person wird zu einer Feuerwache gebracht, da sie dort arbeitet. Aus dem Gesprächszusammenhang ergibt sich, dass man ihn gefragt hat, wie man am besten durch Rigips kommt. Der Feuerwehrmann habe daraufhin eine Rettungssäge empfohlen. Aus den Anmerkungen des Angeklagten S, ob die umP Werkzeug auf der Arbeit bestellen könne, ergibt sich, dass die Angeklagten planen, sich diese Säge zu besorgen. Der konkrete Bezug zu einer Rigipswand deutet ferner darauf hin, dass die Angeklagten diese Säge für die Tatbegehung in T5 anschaffen wollen, da sie dort planen, die Räumlichkeiten durch das Einbrechen einer Rigipswand zu betreten. Als die umP verneint, dass sie etwas bestellen könnte, beschreibt die umP, wo ein Gegenstand – vermutlich die Rettungssäge – in der Feuerwache zu finden sei, nämlich in der Halle in dem Gerätefach 1. Im Folgenden erkundigt sich der Angeklagte S nach der Sicherung der Halle und erklärt, dass verschlossene Türen kein Problem darstellen würden, da er über einen „Elektropick“, also ein Werkzeug zum automatischen Öffnen von Schlössern, verfüge. Als die umP ausgestiegen ist, hadert der Angeklagte K damit, dass man so offen gesprochen habe. Die Angeklagten Z und L erklären weiter, dass sie die Anschaffung einer Rettungssäge für nicht erforderlich halten würden, da sie die Wand auch eintreten oder mit einem Vorschlaghammer einreißen könnten. Des Weiteren sagt der Angeklagte K, dass man am besten noch einmal testet, welchen Aufwand es bedarf, um eine Rigipswand einzureißen („ Am besten wir gucken einfach mal so wo Rigips ist und machen einfach mal tack tack tack.“) Ausweislich der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung vom 20.11.2018, ab 22.12 Uhr wurde dieses Ansinnen des Angeklagten K am nächsten Tag versucht, umzusetzen. In diesem Gespräch unterhalten sich die Angeklagten S, K, L und Z während einer Autofahrt, bei welcher der Angeklagte L die Fahrtrichtung angibt. Ausweislich der Auswertung der GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Pkws bewegt sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt im Raum L13. Der Gesprächsinhalt lautet auszugsweise wie folgt: S: „Das da, wo wir hinwollen, was da oben drauf ist… Das gabs früher gar nicht. Das wurde alles neu gemacht.“ *L dirigiert den Fahrer* K: „Nein, nein nicht alles wurde glaube ich neu gemacht, nur das Innere. Das Innere wurde glaube ich neu gemacht.“ S: „Wie und was war mit dem… Wie was (unverständlich)?“ K: „Dadurch ist das hochgekommen, aber nach den Wänden zu beurteilen ist das niemals neu gemacht worden.“ Z: „Bruder, aber jetzt gerade waren wir auch da drin und das ist wie ich gesagt habe, da war eine Wand, ne… 11/5er und davor war eine Rigipswand, verstehst du was ich meine? Ja, das heißt, wenn man klopft, hört sich an wie Rigips… Deswegen muss man das schon fertig wissen, ne.“ K: „Ja, Bruder… Wie gesagt, ich sage nur dass was…“ *L unterbricht* L: „Hatte man euch auch direkt reden gehört?“ Z: „Ja, da war kein … unverständlich…“ S: „Für mich das, wenn das dingens… Normalerweise ist das aber nicht so, dass da man bei allen…“ *L unterbricht* L: „Was ist denn mit hier? Neubau!“ S: „Ja fahr mal… Wo kann ich reingehen?“ L: „Fahr hier rechts…“ Z: „Da rechts wohnen aber doch Leute…“ L: „Ne, ne, Bruder. Hier ist ein Industriegebiet…“ Z: „Da wohnen Leute!“ L: „Ja, aber Bruder… Da hinten! Wo denn? Wo wohnt denn hier ein Typ hier? Hier ist so… und da hinten erst.“ […] Z: „Da ist ein Neubau…“ L: „Ja und wo wohnen hier denn Leute?“ Z: „Wenn du hier weiter fährst… da vorne an.“ L: „Ja sag ich ja, aber hier kann man doch rüber klettern… Da sieht uns doch keiner…“ S: „Wenn da oben drauf vorher nichts war… Dann ist nicht so der Fall…“ K: „Die Wände hast du doch gesehen, Bruder… Die sind niemals neu gewesen. Das Innere… weil du musst überlegen: Damals gab es das ganze System oben nicht. Die müssen doch alles neu machen drinne…“ […] Z: „Wenn da oben schon was war, ne, dann kann das sein, dass die Wand schon… dass das ne Wand ist und dass das nicht alles aus Rigips gemacht ist!“ S: „Selbst wenn, dann kann man da die Stimmen nicht hören. Wir werden das so oder so testen…“ […] *L dirigiert wieder* K: „Ich muss jetzt aber nicht über den Zaun klettern, oder?“ S: „Zieh Handschuhe an!“ Z: „Am besten, wir steigen alle raus, weil ich denke schon, dass das Rigips ist.“ L: „Am besten gehen wir alle raus, weil das ist doch so Rigips hier.“ Das Auto wird verlassen…. Ausweislich des gesprochenen Inhaltes, will man in einen Neubau eindringen, in der Hoffnung, dass dort Rigipswände verbaut sind. Dort will man dann etwas testen. Im Zusammenhang mit den Tatplanungen zum Nachteil der Firma A in T5, bei denen geplant ist, eine Rigipswand einzureißen, ergibt sich, dass die Angeklagten in dem Neubau verbaute Rigipswände auf ihre Stabilität hin überprüfen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch den Umstand, dass die Angeklagten bei ihrem Vorhaben nach dem Gesprächsinhalt nicht entdeckt werden wollen ( S: „Zieh Handschuhe an!“; S: „Selbst wenn, dann kann man da die Stimmen nicht hören. Wir werden das so oder so testen). Dass die Angeklagten tatsächlich vor hatten, eine Rigipswand auf ihre Stabilität hin zu überprüfen, ergibt sich ferner aus dem Zusammenhang mit dem Gespräch vom 19.11.2018, in welchem der Angeklagte K noch erwähnte: „ Am besten wir gucken einfach mal so wo Rigips ist und machen einfach mal tack tack tack.“. Als die Angeklagten das Fahrzeug ausweislich der Innenraumüberwachung verlassen haben, stand das Fahrzeug im Zeitraum von 22.15 Uhr bis 22.33 Uhr für die Dauer von ungefähr 18 Minuten nahe der Adresse P7-Straße … in L13. Während eines weiteren Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 25.11.2018, ab 02.13 Uhr sprechen die Angeklagten S, K, und Z erneut in dem Mietfahrzeug des Angeklagten S über die Tatplanungen in der Sache A. Ausweislich des Vermerkes vom 23.12.2019 über die Auswertung der GPS-Daten des überwachten Pkws befinden sich die Angeklagten – wie bereits in dem Gespräch vom 16.11.2018 angekündigt auf der Fahrt nach T4. In dem Gespräch besprechen die Angeklagten K und Z im Beisein der anderen über Folgendes: Z: „Wenn wir diesen weg fahren, dann haben wir ja frei… ich wird mir den vorher nur noch einmal angucken.“ K: „Müssen wir sowieso! Auch tagsüber“ Z: „Und gucken wo Blitzer sind. Weil wenn ich da durchknalle, nicht dass die mich blitzen.“ K: „Bruder, wenn du da durchknallst hast du eh Käppi und Maske auf. Ich würde nur noch mal gerne wissen, was für eine Wand das ist. Bruder, ich weiß auf jeden Fall, die Wand war auf jeden Fall nicht stabil, meiner Ansicht nach. Sonst würde ich mir nie im Leben… nie im Leben darüber meine Gedanken machen, aber das Problem ist, das ist so lange her, das ich das manchmal so heftig im Kopf hab. Sonst würde ich mir niemals meine darüber Gedanken machen… Aber diese Wand hat mich so überrascht, dass ich einfach von der Wand so überzeugt bin.“ Z: „Bruder, Inshallah… das wird schon.“ K: „Inshallah… Bruder meine Bedenken immer waren, dass die natürlich Schrott ist, aber so voll dick ist, weißt du? Dass man hier ein Stück hat und dann da voll viel Freiraum…“ Z: „Ja, aber das ist ja nicht schlimm. Solange es dasselbe Material ist, ist das egal.“ […] K: „Mir fällt eine Sache ein… Wenn wir zum Beispiel die Tür – fällt mir jetzt im Nachhinein ein – erstmal aufbrechen würden, reingehen würden, die Wand abtasten würden, und so tun würden als würden wir Monitore mitnehmen, eins oder zwei packen und hauen ab… Dann denken die es ist ein normaler Einbruch… Dann setzen die vielleicht eine neue Tür ein und dann gehen wir einen Schlüssel nachmachen, damit das keiner checkt Verstehst du? Dann haben wir die Wand abgecheckt… (unverständlich)…Weil wenn wir zwei Schlüssel nachmachen, und würden so tun als wären wir nicht mit Schlüssel reingegangen, so mit einem Pick, werden die trotzdem etwas hellhörig. Weil die sich fragen, wie man so reinkommt, ohne Spuren zu hinterlassen. […]“ Z: „Ja, dann müssen wir aber jetzt gehen, ne?" K: „Was?" Z: „Müssen wir jetzt rein." K: „Ja, wir müssen jetzt rein, aber wir haben kein Werkzeug hier. (unverständlich). Was hälst du davon?" Z: „Bruder, jetzt sind wir schon da." K: „Ja, ja… ich weiß. Unverständlich… Ich find das aber besser jetzt.“ Z: „Dann müssen wir aber wieder zurück jetzt..." K: „Wir sind jetzt kurz vor Ziel… Wir gehen jetzt alle drei nochmal hoch und dann zeig ich dir das. Wir sind jetzt da, Bruder. Den Vorschlag finde ich aber nicht schlecht...“ Z: "Ich sag dir ganz ehrlich. So wie du gesagt hast. Kann man auch ganz einfach Scheibe kaputt machen, reingehen, testen und wieder raus." K: „Ja du musst aber bedenken, dass wir nur das Scheißauto haben, Bruder. Unverständlich… Eh nur aufbrechen, so tun, als ob wir rein gehen, drei Leute, einer klaut die Monitore, obwohl wir die Wand angucken… Die denken sich, wir wollten einbrechen gehen… Aber wir müssen natürlich wenn wir reingehen wirklich sauber arbeiten, dass keiner uns sieht auf jeden Fall und dass keiner auf jeden Fall uns hört… dass keiner checkt. Aber sollte einer was checken…" […] In diesem Gespräch sprechen die Angeklagten K und Z im Beisein des Angeklagte S zunächst über die Fluchtrouten und dass man diese noch genauer auskundschaften müsse, auch tagsüber. Des Weiteren äußert der Angeklagte K Bedenken hinsichtlich der Beschaffenheit der Wand. Vor diesem Hintergrund schlägt er vor, einen Scheineinbruch in den Räumlichkeiten der Firma A zu machen und so die Wand genauer zu untersuchen. Zum Schein will man die Tür gewaltsam aufbrechen und einige Monitore entwenden, um das Geschehen als normalen Einbruchsdiebstahl zu tarnen. Der Angeklagte K ist der Auffassung, dass dieses Vorhaben aber nicht an dem heutigen Tag umsetzbar ist, da man das Werkzeug hierfür nicht mithabe und auch mit dem falschen Pkw unterwegs sei. K: „Was mir noch eingefallen ist: Die können die Ware gar nicht vor vier Uhr runter bringen, ne." Z: „Warum?" K: „So vor sechs Uhr eigentlich auch nicht. Aber ich find trotzdem - sicher ist sicher. Warum? Weil guck mal, du musst überlegen: Die sind oben ja? Die müssen die Ware in einen Aufzug rein legen und dieser Aufzug muss runter gefahren werden. So… Und es muss einer unten sein, damit er die Ware entnehmen kann. Damit die Ware, die die dann in den Aufzug rein machen, auch wieder hoch kommt. Deswegen muss die einer unten wieder rausnehmen, verstehst du? Soweit ich weiß, geht einer runter, der macht das. Aber ich glaube, dass macht der nicht alleine. Der macht das nicht um vier Uhr, der macht das, wenn schon Leute unten drin sind. Alleine kommt der nicht rein. Denn wenn der alleine rein kommen würde, wäre Jackpot, weißt du? Könnte alles mit nach Hause nehmen und keiner würd es checken. Deswegen geht das erst um kurz vor sechs, wenn die Leute schon im Tresorraum sind, verstehst du? Vier Uhr muss der die komplette Ware, auch wenn es schon so lange her ist, weißt du, und auch wenn die Ware…. Dann muss das alles da sein, Bruder. (unverständlich) Du brauchst nicht vor Weihnachten… Bruder, unser Ziel ist nicht die Eile… Nur Erfolg. Erfolg ist das Wichtigste. Lass uns nicht hetzen oder so, lieber alles penibel machen mit der Vorgehensweise. Wir lassen uns nicht stressen… unverständlich" Z: „Bruder, ich habe auch keine Eile." K: „Hä?" Z. „Ich habe auch keine Eile." K: „Nee nee, ich habe auch keine Eile... vor Weihnachten oder nach Weihnachten. Von daher macht das sowieso keinen Sinn." […] In diesem Gesprächsteil auf derselben Autofahrt nach T4 erläutert der Angeklagte K dem Angeklagten Z detailreich, warum er davon ausgeht, dass das gepackte und gezählte Geld nicht vor sechs Uhr runtergebracht werden kann. Grund dafür sind nach den Ausführungen des Angeklagten K die Arbeitsabläufe und dass nicht jeder Mitarbeiter vollumfänglich Zugang zu dem Tresor hat. Die Angeklagten sind sich zudem einig, dass man die Tat ohne Eile vorbereiten wolle und es nicht wichtig sei, ob man die Tat noch vor Weihnachten umsetzen könne. Während derselben Autofahrt kommt es gegen 02.56 Uhr zu einem weiteren Gespräch über die Tatplanungen zwischen den Angeklagten: Z: „So wie du gesagt hattest war echt top“ K: „Was meinst du?“ Z: „Ja mit rein und das nächste mal machen… Weil wenn die wirklich so checken dann wär das erstens mies und doppelt gemoppelt.“ K: „Ich habe gerade was gesagt gehabt. Eigentlich müssten wir am besten so vorgehen, dass wir erst mal ganz normale unter der Woche an so einem Tag einbrechen, so tun, als ließen wir die Laptops mitgehen, die Monitore, einfach Monitore klauen, und solange kurz die Wand abchecken. Dann abhauen, dann würden die sowieso erst mal - keine Ahnung - denken, da sind welche eingebrochen... *S bestätigt* Fahr mal gerade erstmal… Und auf jeden Fall dann, würden die wahrscheinlich, wenn wir die Tür aufmachen würden, würden die erst mal nicht checken, dass wir mit einem elektrischen Pick oder mit hier dinges, kann auch Schlüssel nachgemacht, rein gegangen sind. Das wär tausendmal besser gewesen. Verstehst du? Ist mir im Nachhinein eingefallen. Verstehst du? Und beim nächsten Mal, wenn wir die Wand abgecheckt haben, und sagen·, alles ist Bombe, dann würden wir den Schlüssel nachmachen und die Mutter von denen ficken. Hast du verstanden? Und wenn die Wand Schrott wär, dann brauchen wir gar nicht noch mal da rein zu machen.“ S: „Den Schlüssel dann erst nachmachen?“ K: „Ja genau…“ Z: .„Hier wär top gewesen aber…“ K: *zu Z* „Das wär top gewesen… *dann wieder zu S* Hast du verstanden? Kannst du nachvollziehen, was ich meine?" Die Angeklagten verlassen das Auto […] In diesem Gespräch erklärt der Angeklagte K dem Angeklagten S, der sich auch in dem Auto befindet, aber vorher vielleicht geschlafen hat, noch einmal den Plan mit dem Scheineinbruch. Der Angeklagte Z findet die Idee gut. Die Angeklagten verlassen sodann das Fahrzeug. Ausweislich des Vermerkes vom 23.12.2019 zur Auswertung der GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Fahrzeuges kommt der Pkw tatsächlich gegen 02.59 Uhr in G6 zum Stillstand und setzt sich erst gegen 03.02 Uhr wieder in Bewegung. Dies korrespondiert mit den Zeiten der Innenraumüberwachung. Nach kurzer Zeit steigen die Angeklagten wieder in das Fahrzeug ein und unterhalten sich weiter: S: „Also diesen Einbruch würdest du nur mit schnellem Auto machen, oder?“ K: „Ja… Aber der Einbruch ist gut, den ich vorgeschlagen hab, oder? Mach da eine Runde… Fahr bis oben und mach da eine Runde. Ich finde das besser, wenn die denken, da wollte jemand nur die Monitore stehlen. Verstehst du? Wir checken die Wand ab, hauen ab… irgendwann machen wir den Schlüssel nach…“ S: „Wollen wir mal hoffen, dass der Rohling passt… Wenn der passt können wir nächste Woche genauso machen.“ K: „Ja, dann machen wir das so. Aber du musst trotzdem den Rohling irgendwo herstellen… Der Rohling muss trotzdem passen.“ S: „Ja, ja, dann bestelle ich noch alle anderen Rohlinge, die es so gibt.“ K: „Okay… Warte Bruder ich muss mich noch anschnallen.“ Z: „Du kannst nicht einfach auf das Schloss gucken und dann den Rohling feststellen?“ S: „Nee… der hat ein Schutz davor.“ Das Fahrzeug wird wieder geparkt und die Angeklagten steigen aus […] In diesem Gespräch sprechen die Angeklagten erneut über den Plan, einen Scheineinbruch zu machen, um die Rigipswand für die spätere Tatplanung zu kontrollieren. Der Angeklagte S spricht zudem darüber, dass er noch kontrollieren müsse, ob er den richtigen Rohling zur Anfertigung eines Nachschlüssels habe. Falls nicht, würde er diesen besorgen und der Einbruch könne „ nächste Woche“ stattfinden. Der Angeklagte S nimmt insoweit Bezug auf seine in dem Seminar bei der Firma N19 erlernten Fähigkeiten. Ausweislich der GPS-Daten kommt es sodann zu einem weiteren Stillstand des Pkws des Angeklagten S in T5 in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Firma A an der H4-Straße … für 37 Minuten zwischen 03.04 Uhr und 03.42 Uhr. Im Anschluss daran steigen die Angeklagten wieder in das Fahrzeug und es schließt sich das im Rahmen der Hauptverhandlung angehörte Gespräch aus der Innenraumüberwachung ab 03.42 Uhr an: Z: „Also kann man nicht einfach den Schlüssel in das Schlüsselloch stecken und links-rechts machen, rausnehmen, weggehen, den fertig machen und dann reingehen?“ S: „Ne, ne ich muss den immer wieder da rein tun… K: „Der muss immer die ersten Markierungen, die der sieht feilen, dann wenn er nochmal reinsteckt kommen dann neue Markierungen dazu, wenn das tiefer reingeht in die Stifte… Dann kommen wieder neue Markierungen und dann musst du weiter schleifen, ne? Und irgendwann hast du dann die tiefste Stelle und dann geht es.“ S: „Irgendwann geht es nicht mehr tiefer…“ […] Z: „Eigentlich ist das ja für solche Aktionen unnütz… Wenn man immer hier… Beispielsweise, wenn man jetzt I14 machen würde, so reiche Gegenden oder egal welches Schloss dann muss man sich ja an dem Schloss aufhalten lange Zeit da…“ K: „Achtung die Polizei links… Fahr links“ Z: „Das heißt man könnte einen sehen… Ich dachte, das geht einfach so schnell… das wäre unnormal gewesen, oder?“ S: „Es geht auch schnell… je mehr ich lerne desto schneller geht das. Der Typ der das mir beigebracht hat, der braucht zum Beispiel 15 Minuten für ein.“ Z: „Also wäre der jetzt beinahe fertig gewesen.“ S: „Ja… Aber ich brauche das richtige Licht. Das hat damit zu tun, ob ich das richtige Licht habe und ich habe hier nicht das richtige Licht.“ Z: „Warum hast du das nicht mitgenommen, Bruder?“ S: „Ich dachte das reicht uns schon… Kennst du nicht? Griff ins Klo, Alter?“ Z: „Ja, jetzt war die Fahrt aber…“ S: „Ich hätte auch nicht mit nem Tisch gerechnet… Hätte ich gewusst, dass da ein Tisch ist, dann hätte ich alles mitgenommen, was ich brauchen könnte. Da ist ja ein Bombentisch, an dem ich arbeiten kann. Da kann ich so arbeiten, dass mich keiner von der Straße sieht.“ Z: „Meiner Meinung nach unnötig… Kann man auch so aufmachen… Das dauert zu lange… Ganz ehrlich, wenn wir das nächste mal reingehen, um zu gucken, ne?“ […] Ausweislich des Gesprächsinhaltes diskutieren die Angeklagten über die Frage, ob man für den Scheineinbruch einen Schlüssel nachmachen soll oder ob das zu aufwendig sei. Der Angeklagte S erwähnt, dass er nicht das richtige Licht gehabt habe. Bei dem von ihm erwähnten „Griff ins Klo“ handelt es sich im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vom 30.11.2018, ab 15.52 Uhr mit dem Zeugen V, um die Lampe, die der Angeklagte von diesem erworben hatte. In dem Telefonat erwähnt der Angeklagte S auch, dass er einen Tisch bereits habe. Diesen Tisch hat der Angeklagte S ausweislich des oben wiedergegeben Gesprächs vom 25.11.2018 dort entdeckt. Ausweislich der GPS-Daten fahren die Angeklagten während dieses Gespräches zurück nach Nordrhein-Westfalen. Ausweislich des Vermerkes zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten L vom 08.03.2019, sendete dieser einer unbekannten Person gegen 07.52 Uhr zudem die folgende Sprachnachricht: „Bruder der F17 ist gerad diese äh diese, diese Wände am Einreißen mit diesem Hammer. Du weißt doch jetzt was ich meine. Mit diesem Gips da was du weißt was ich meine da in T4. Bruder soll ich den was fragen? Schick doch Mal dem S.“ Diese Sprachnachricht weißt einen konkreten Bezug zu den Tatplanungen in T5 auf, bei welchen es auch um das Einreißen einer Rigipswand geht. Der Inhalt der oben wiedergegebenen Gespräche aus der Innenraumüberwachung bestätigen in vollem Umfang die in den Feststellungen zur Sache wiedergegebenen Tatplanungen hinsichtlich eines gewalttätigen Einbruchs in das Gebäude der Firma A in G6 durch die Angeklagten, um das dort zu verladende Geld an sich zu bringen. Die Kammer ist zudem von dem Umstand überzeugt, dass die Angeklagten planten, die Mitarbeiter der Firma A zumindest unter Einsatz von Scheinwaffen oder durch Einleitung anderer Mittel außer Gefecht zu setzen, um die widerstandslose Entwendung der Geldkassetten sicherzustellen. Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf der geplanten Art der Tatbegehung. Ausweislich des Inhaltes der von den Angeklagten geführten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gesprächen gingen sie auch von der Möglichkeit aus, auf Mitarbeiter der Firma A zu treffen, wenn sie die Wand eingerissen haben. Der Angeklagte K äußert insoweit: K: „Wenn keiner da ist? Da wird immer einer sein… Da ist immer einer, Bruder.“ Für den Fall, dass die Angeklagten auf andere Mitarbeiter stoßen sollten, planten sie, diese zu überwältigen: K: „Bruder, du musst immer bedenken, dass wir den Überraschungseffekt haben… Verstehst du? Bis die erstmal reagieren was passiert hier… Bruder, was da passiert realisiert du sonst nicht […unverständlich…] Ein bisschen Zeit haben wir schon.“ K: „Ist doch klar, werden wir auch sagen: „SEK hier“…dann sind die erstmal so geschockt… Wir können auch noch sagen: „Auf den Boden!“, verstehst du? „Polizei, Sondereinsatzkommando! Auf den Boden! Und Bruder wenn du siehst, da geht kein Nebel an… Das ist gut, (unverständlich)!“ S: *lacht* „Ne... die werden denken, die sind im Horrorfilm erstmal. Du bist in einem Raum und auf einmal die Wände krachen ein“ An anderer Stelle erklärt der Angeklagte L: L: „Ja, okay… Zieh Samthanschuhe an. Wenn es hart auf hart kommt, dann klingelst du…. *ahmt die Situation nach*: „Du Fotze halt die Fresse!“.“ Zur Überwältigung der Mitarbeiter bringt der Angeklagte zudem eine weitere Möglichkeit ins Spiel: Z: „Haben die auch irgendwo Fenster?“ K: „Ja, aber nur nach oben. Aber das ist kein Problem. Ich schätze da sind so zwei Fenster bis zum Dach oben. Aber die kannst du in die Tonne schmeißen.“ S: „Man könnte da ein Loch rein bohren, einen Schlauch durch tun und dann Schlafgas reinscheppern.“ K: „Schlafgas kriegt man? Schlafgas reinscheppern?“ S: „Ja, aber das Problem ist… wenn man dann zu viel macht dann können die abkacken.“ K: „Ja?“ S: „Oder Lachgas… oder irgendeine Droge damit die weg sind. Da müsste man sich mal informieren.“ Aus der Art der geplanten Tatbegehung und dem Umstand, dass die Angeklagten planten in das stark gesicherte Gebäude einer Sicherheitsfirma einzubrechen und dort das Geld zu entwendet, folgt insoweit, dass sie damit planen mussten, etwaigen Widerstand zu überwinden. Die Angeklagten sprachen insoweit zumindest über die Möglichkeit der Einleitung von Schlaf- oder Lachgas. Andernfalls hätte es anderer Maßnahmen bedurft. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Angeklagten planten, zumindest Scheinwaffen mit sich zu führen, um die Mitarbeiter unter Ausnutzung des Überraschungseffektes in Schach zu halten und etwaige Gegenwehr zu unterbinden, oder diese durch Einleitung eines Mittels widerstandsunfähig zu machen. Die Angeklagten verfügten, wie sich aus den Feststellungen zu den Waffendelikten ergibt, tatsächlich über Schusswaffen und haben Scheinwaffen zudem bereits einmal bei der Tat vom 19.12.2017 zulasten der Firma L22 eingesetzt. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Verwendung von Scheinwaffen zur Tatbegehung entsprechend der Tatplanung der Angeklagten ausgereicht hätte, dass sie lediglich Scheinwaffen einsetzen wollten. Diese Annahme steht auch im Einklang mit der Äußerung des Angeklagten S und K, welche erwogen, dass man wie das Sondereinsatzkommando der Polizei reingehen sollte, welche ebenfalls bei solchen Einsätzen Waffen verwenden. (c.) Die Feststellungen der Kammer, dass die Angeklagten die Örtlichkeit in T5 am 16.11.2018 und am 25.11.2018 ausgekundschaftet haben, beruht auf den Erkenntnissen aus den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten und weiter oben inhaltlich wiedergegebenen Gesprächen aus der Innenraumüberwachung vom 16.11.2018 und vom 25.11.2018. Weiter belegt wird dieser Umstand durch den Vermerk zur Auswertung der GPS-Daten des von dem Angeklagten S genutzten Fahrzeug vom 23.12.2019. Ausweislich dieser GPS-Daten befand sich das Fahrzeug an beiden Tagen in T5 in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Firma A an der H4-Straße … . Am 16.11.2018 gegen 21.14 Uhr bis 17.11.2018 gegen 01.32 Uhr hält sich das Fahrzeug im Großraum T4 auf. In der Zeit zwischen 21.14 Uhr und 21.29 Uhr fährt der Pkw in langsamer Durchfahrt durch die neben dem Gebäude gelegenen Nebenstraßen. Schließlich kommt es zwischen 21.24 Uhr und 21.26 Uhr zu einem Stillstand des Fahrzeuges im unmittelbaren Nahbereich des Gebäudes der Firma A. Anhand der Innenraumüberwachung war das Fahrzeug mit vier verschiedenen Gesprächsteilnehmern besetzt, welche die Kammer als die Angeklagten S, K, Z und L anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks von den Stimmen und der Sprechweise der Angeklagten diesen zuordnen konnte. Am 25.11.2018 befährt das Fahrzeug des Angeklagten S in dem Zeitraum von 02.58 Uhr bis 03.58 Uhr erneut das Gebiet um die Filiale der Firma A. Im Zeitraum zwischen 02.58 bis 03.03 Uhr fährt der Pkw in langsamer Fahrt durch die unmittelbar um das Gebäude H4-Straße … gelegenen Nebenstraßen. Zwischen 03.04 Uhr und 03.42 Uhr kommt es zu einem etwa 37-minütigem Stillstand an der Anschrift H4-Straße … . Ausweislich der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung befanden sich in dem Fahrzeug zu diesen Zeitpunkten die Angeklagten S, K und Z. (d.) Die Angeklagten Z und S haben sich hinsichtlich der Beteiligung an den Tatplanungen geständig eingelassen. Anhand der zuvor wiedergegebenen Gespräche aus der Innenraumüberwachung ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatplanungen von den Angeklagten S, K, L und Z betrieben wurden. Die Angeklagten sprechen in den Autofahrten zur Observation der möglichen Tatorte gemeinsam über die möglichen Varianten zur Tatbegehung und scheinen von der Art der Gesprächsführung und des Gesprächsanteils auch gleichrangig beteiligt zu sein. Auch die Fahrten zum Auskundschaften der Örtlichkeiten fanden in der Regel zu dritt bzw. zu viert unter Beteiligung derselben Angeklagten statt. Der Angeklagte K hat in sämtlichen der Gespräche einen dominanten Anteil an der Tatplanung. Soweit die Angeklagten erklärt haben, dass die Gespräche Fantastereien gewesen seien, die nicht ernst gemeint waren, wird diese Behauptung durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zunächst haben die Angeklagten in die Tatplanung zum Nachteil der Firma A einen großen Aufwand gesteckt. Sie sind zwei Mal im Abstand von nicht mal einer Woche nach T4, zum Teil zu sehr ungewöhnlichen Zeiten gefahren, um das Filialgebäude und die Mitarbeiter auszukundschaften. Die in den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung wiedergegebenen Äußerungen wirken sowohl ihrer Art und Weise nach als auch vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten bereits mit der Tat vom 19.12.2017 in H eine sehr komplizierte Tat erfolgreich begehen konnten, nicht nach „Fantastereien“ oder „Hollywoodähnlichen“ Szenarien. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks zur Auswertung des bei dem Angeklagten K sichergestellten Mobiltelefons der Marke T27 vom 29.04.2019 konnte ein Chatverlauf gesichert werden, nach dessen Inhalt der Angeklagte K sich am 08.11.2018, am 09.1.0218, am 13.11.2018 und 27.11.2018 nach einem Audi RS 6 oder RS 7 erkundigt, den er gerne anmieten würde. Ausweislich des Gespräches aus der Innenraumüberwachung vom 25.11.2018 (siehe oben) ergibt sich, dass die Angeklagten planten, einen Audi RS 6 als Fluchtfahrzeug für die Tat zu besorgen. Des Weiteren ruft der Angeklagte S am 30.11.2018 gegen 15.52 Uhr den Zeugen V an und bittet diesen ihm möglichst schnell eine neue Lupe mit Licht zu besorgen. Dieses Gespräch ist im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung zu sehen, nach denen der Angeklagte S feststellen musste, dass die bereits erworbene Lupe mit Licht für ein Nachmachen des Schlüssels in T4 als untauglich herausgestellt hat. Aus dem Gespräch vom 19.11.2018 ergibt sich weiter, dass die Angeklagten sich auch bei einem bekannten Feuerwehrmann nach der besten Möglichkeit zur Überwindung einer Rigipswand erkundigt haben. Es kann also festgestellt werden kann, dass die Angeklagten auch über die bloßen Gespräche hinaus tatsächliche Handlungen vorgenommen haben, um die Tatplanungen auch tatsächlich voranzutreiben oder sogar umzusetzen. Dass auch der Angeklagte L die Tatplanungen nicht bloß für Hirngespinste und nicht ernst gemeint gehalten hat, folgt zunächst aus dem Umstand, dass er sich bereit erklärt hatte, mit nach T4 zu fahren und sich während der Fahrt auch durch Wortäußerungen oder Nachfragen an dem Gespräch beteiligt hat. Er beteiligte sich zudem auch am 20.11.2018 an dem Einstieg in den Neubau, um die Rigipswände zu testen. Die Einlassung, dass er lediglich zum Spaß mitgefahren sei, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten nachts gefahren sind, nicht glaubhaft. Weiter spricht dafür, dass sich der Angeklagte L ernsthaft an der Tatplanung beteiligen wollte, dessen Sprachnachricht vom 29.11.2018, 07.59 Uhr, welche ausweislich des Vermerkes vom 08.03.2019 auf dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon gesichert werden konnte. Die Sprachnachricht lautet: „Bruder der F17 ist gerad diese äh diese, diese Wände am Einreißen mit diesem Hammer. Du weißt doch jetzt was ich meine. Mit diesem Gips da was du weißt was ich meine da in T4. Bruder soll ich den was fragen? Schick doch Mal dem S.“ Auf dem Mobiltelefon konnten zudem weitere Sprachnachrichten gesichert werden: L, 19.11 Uhr: „Ja Baby, was willste machen? Das muss man angucken und genau den richtigen Zeitpunkt warten und dann zuschnappen. Ganz einfach ist das“ E16, 19.19 Uhr : „Vor allen Dingen die sagen die machen·das, die machen das die reden groß. Weißt du was ich meine? Und die kriegen nichts auf die Reihe und ziehen dann noch Geld vom Q5 ab die ganze Zeit von ihm. Wenn die ja so viel Geld haben ... warum zahlen die das dann nicht von deren eigenen Tasche? Die haben doch sowieso mehr als der.“ E16, 19.19 Uhr : „Du musst auch noch Geld geben. Wofür? Und dann wenn das nicht gemacht wird .. was dann? Was wollt ihr machen ... du oder Q5. Was wollt ihr da machen?" E16, 19.19 Uhr: „ Was ist dann mit dem ganzen Geld was ihr gezahlt habt? Oder Eure Zeit die Ihr investiert habt und vergeudet hat?“ E16, 19.20 Uhr: „ Was ist dann mit dem ganzen Geld was ihr gezahlt habt? Oder Eure Zeit die Ihr investiert habt und vergeudet hat?“ L, 19.19 Uhr: „ Baby, Es ist nur ein Tag. Chili jetzt." E16, 19.20 Uhr: „Doch Schatz ich hab Dich verstanden. Ihr müsst observieren ... versteh ich. Habt ihr bei der einen Sache doch auch gemacht und am Ende kam da nichts bei raus." In diesem Mitteilungen diskutieren der Angeklagte L und seine Freundin über die Tätigkeiten des Angeklagten L bei den Tatplanungen der anderen Angeklagten, was sich aus dem Zusammenhang des Gespräches eindeutig ergibt („ Das muss man angucken und genau den richtigen Zeitpunkt warten und dann zuschnappen“ und „Ihr müsst observieren ... versteh ich“) . Der Angeklagte L hält jedoch ausweislich der Mitteilung an seiner Beteiligung fest und möchte trotz der Einwände seiner Freundin weiterhin mitobservieren. Diese Mitteilungen, kurz vor der Inhaftierung der Angeklagten zeigen, dass der Angeklagte L in die Tatplanungen involviert gewesen ist und diese auch tatsächlich ernst genommen hat. Die Einlassung, man habe die Gespräche lediglich für Hirngespinste und Fantastereien gehalten stellt insoweit eine bloße Schutzbehauptung dar. Die Kammer hält es zudem für lebensfremd, dass der Angeklagte Z, der durch die Tat in H einen ganz beträchtlichen Geldbetrag erhalten hat und der den Angeklagten L in Kontakt zu den Angeklagten S und K gebracht hat, seinem engen Freund („Cousin“) L nichts von der Tat in H und seinem Beuteanteil berichtet hat. Schon aufgrund der raffinierten Tat in H stellten sich jedoch die weiteren Planungen der Angeklagten als realistisch und ernsthaft dar. (e.) Die Einlassung der Angeklagten, dass die Tatplanungen diesbezüglich aufgegeben worden seien, werden durch die Beweisaufnahme widerlegt. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 25.11.2018 ab 02.56 Uhr (siehe oben) sprechen die Angeklagten S, K und Z zudem darüber, dass man, wenn der vorhandene Schlüsselrohling nicht passe, nächste Woche nach T4 wieder kommen wolle, um dann den Scheineinbruch in das Gebäude der Firma A durchzuführen. Zuletzt am 27.11.2018 erkundigt sich der Angeklagte K ausweislich der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Chatverläufe nach der Anmietung eines Audi RS 6, welcher nach dem Inhalt der Innenraumüberwachung auch im Zusammenhang mit den Tatplanungen in Bezug auf T5 steht. Wie bereits oben ausgeführt, schickt der Angeklagte L zudem noch am 29.11.2018 eine Sprachnachricht an eine unbekannte Person, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Tatplanungen in L5 steht. Am 30.11.2018 ruft der Angeklagte S zudem gegen 15.52 Uhr in dem oben wiedergegebenen Telefonat den Zeugen V an und bitte diesen, ihm eine Lupe mit Licht zu besorgen, welche er dringend benötigt. Diese Lupe mit Licht steht – wie oben bereits ausgeführt – im Zusammenhang mit dem Plan, einen Nachschlüssel für ein Schloss an dem Gebäude der Firma A in T5 mittels Impressionstechnik anzufertigen. Der Angeklagte S gibt sich mit der Auskunft zufrieden, dass der Zeuge V ihm die Lupe mit Licht „ heute oder morgen “ besorgt. Diese Bemühungen der Angeklagten auch noch kurz vor ihrer Inhaftierung zeigen, dass sie die Tatplanung entgegen ihren Angaben nicht aufgegeben haben, sondern sie weiter verfolgten. Gegen eine Aufgabe der Tatplanung spricht insoweit auch die Aussage des Angeklagten K in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 19.11.2018, ab 16.08 Uhr (oben wiedergegeben: III. 2. f.) ee.) (2.) (b.)), dass man das auf jeden Fall „ durchziehen “ müsse und dass das „ eine einmalige Chance “ sei. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass trotz der umfangreichen Überwachung der Mobiltelefone der Angeklagten und des Fahrzeuges des Angeklagten S, in deren Rahmen eine Vielzahl von Gesprächen bis zum Abend des 03.12.2018 hin gesichert werden konnten, sich in keinem der Gespräche Hinweise darauf ergaben, dass die Angeklagten tatsächlich den Entschluss gefasst hätten, eine oder mehrere der laufenden Tatplanungen tatsächlich aufzugeben. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der von den Angeklagten favorisierten Reihenfolge der Umsetzung der parallelen Tatplanungen beruht auf den Erkenntnissen aus den Gesprächen aus der Innenraumüberwachung. In dem Gespräch vom 22.11.2018 ab 11.08 Uhr heißt es in einem Gespräch zwischen den Angeklagten S, K und Z: K: „Ja, aber glaube ich nicht. Auf jeden Fall.. ich rechne so mit jeder nen 100er. Alles was darüber ist, ist für mich ein Geschenk… Ich fang lieber unten an und was darüber kommt ist noch besser, verstehst du? So das ist trocken. Danach, wenn L13 klappen sollte mit Dingens, hier mit der Kamera, das wäre super Bruder, du musst gar kein…“ Z "Ich sag ganz ehrlich, wenn das mit der Tasche gemacht haben, Kamera in den Automaten reingesetzt haben, ne. Und wenn das alles - Automat und Tasche, ne? Und danach könnte das funktionieren, dann machen wir Kamera-Sache in L13, ne… Dann sag ich dir nach L13, ne, machen wir nur noch ab und zu Automaten. Weil nach L13, Junge, dann hat jeder seine fünf bis zehn, wenn wirklich jeder so viel hat…“ Bei der Tat mit der Tasche ist nach den obigen Ausführungen die Tat zum Nachteil des Geldboten der W4 gemein. Diesen Tatplan favorisiert der Angeklagte Z und erhält hierbei auch die Zustimmung der übrigen Gesprächsteilnehmer. In einem weiteren Gespräch zwischen den gleichen Beteiligten aus der Innenraumüberwachung vom 26.11.0218, ab 08.38 Uhr heißt es insoweit: K: „Lass uns lieber so ein bisschen überlegen, wir haben natürlich das in T4 und das andere hier und das in L5, Bruder. Am besten wäre natürlich, wenn L5 in Frage kommt. Aber ich finde das, ganz ehrlich, auch nicht schlecht; besser, ganz ehrlich, als T4. Weißt du warum?“ Auch hier heißt es, dass die Umsetzung der Tatplanungen in Bezug auf die T besser seien, als die Tatplanungen in Bezug auf die Firma A und in Bezug auf die T1 („andere hier“). Die Tatplanungen in Bezug auf die T1 seien auch besser als die Tatplanungen in Bezug auf die Firma A T4. Die Kammer ist zudem nach einer Gesamtschau der obigen Ausführungen davon überzeugt, dass die Angeklagten die Begehung der vier aufgeführten Taten ernstlich und verbindlich verabredet hatten. Die Kammer hat dabei gesehen, dass allein der Umstand, dass Vorbesprechungen und Planungen stattfanden, nicht ausreichend ist, um eine verbindliche Verabredung annehmen zu können. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Gesamtschau der seitens der Angeklagten vorgenommenen Aktivitäten, die einen beträchtlichen Zeitaufwand und eine beträchtlichen Einsatz der Angeklagten erforderten, den schon erfolgten Konkretisierungen der Tathergänge in ihren wesentlichen Grundzügen sowie der in dem Gespräch vom 22.11.18 ab 11:08 Uhr getroffenen Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der Taten und in dem (wenn auch nicht nur für die geplante Tat zum Nachteil der T13-Filiale L13) investierten Kosten für das Seminar in I7 und die Werkzeuge in Höhe von rund 50.000 € sowie der zum Teil schon beschafften Tatmittel (Minikamera, Maleranzüge etc.) der Überzeugung, dass sich die Angeklagten bereits mit hinreichendem Bindungswillen zur Begehung der Taten entschlossen haben. Bestätigt wird dies zudem durch die bereits durch die Angeklagten begangenen Taten bzw. bzgl.. des Agneklagten Z begangenen Tat, bei der unter Einsatz erheblicher kriminiller Energie nach akribischer Vorbereitung eine Tat mit sehr hoher Beute durchgeführt wurde. Bestätigt wird dies durch das im Januar 2019 von S geführte Gespräch mit dem einer unbekannten männlichen Person, in welchem der Angeklagte S sich noch fragt, warum die Polizei nicht noch 14-15 Tage gewartet habe, was impliziert, dass die Begehung der ersten Tat kurz bevorstand. g.) Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) (L) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zur Sache zur Marihuanaplantage auf dem Grundstück T2-Straße … beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten L sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den angehörten Gesprächen aus der Innenraumüberwachung. Der Angeklagte L hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er räume ein, dass er die Örtlichkeit für die Marihuanaplantage zur Verfügung gestellt habe und die Pflanzen zudem gepflegt habe. Er habe ansonsten nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Die Angaben, die er im Gespräch vom 04.10.2018, Beginn 21.23 gegenüber den Angeklagten Z und S gemacht habe hinsichtlich seiner Investition und dem zu erwartenden Gewinn, seien erfunden. Er habe sich lediglich vor den anderen Angeklagten wichtig machen wollen. Tatsächlich wisse er nicht, wie teuer die Anschaffung des Equipments gewesen sei. Er sei bei dem Aufbau der Plantage nicht beteiligt gewesen und habe lediglich einmalig einen Betrag i.H.v. 6.000,00 € für die Bereitstellung der Örtlichkeit für die Plantage sowie für die Pflege der Pflanzen erhalten. Wenn er mehr Ahnung von dem Aufbau gehabt hätte, hätte er die Stromversorgung anders hergestellt. Er habe nicht gewusst, dass der Strom über den Anschluss seines Hauses laufe. Seine Mutter habe jetzt enorme Probleme hinsichtlich der Kosten für den illegal abgezweigten Strom. Die Plantage habe es erst zwei Monate gegeben, bevor diese am 04.12.2018 entdeckt worden sei. Eine Ernte habe zuvor nicht stattgefunden. Zu den tatsächlichen Betreibern der Plantage wolle er keine Angaben machen. Die Einlassung des Angeklagten L ist – soweit sie im Einklang mit den Feststellungen zur Sache steht – glaubhaft. Insbesondere werden die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Umstandes, dass auf seinem Grundstück eine Marihuanaplantage betrieben wurde, durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle hinsichtlich des Angeklagten L vom 04.12.2018 und dem Vermerk: Cannabis Plantage T2-Straße … vom 05.12.2018 sowie durch das im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielte Gespräch vom 04.10.2018, Beginn 21.23 Uhr vollumfänglich bestätigt. Der Umstand, dass der Angeklagte L zudem entsprechend seiner Einlassung die Pflanzen in der Plantage auch versorgt hat, folgt aus dem nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen Q6 in ihrem molekulargenetischen Gutachten, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Sachverständige bekundete, dass sie verschiedene, auf dem in der Plantage sichergestellten Equipment sichergestellte DNA-Spuren untersucht habe. An vielen Gegenständen konnten hierbei DNA-Spuren sichergestellt werden, die ihrer Qualität nach oder aufgrund der Anzahl der Verursacher nach den plausibel erläuterten Ausführungen der Sachverständigen nicht für eine molekulargenetische und/ oder biostatistische Untersuchung taugten. Eine belastbare molekulargenetische Untersuchung mit biostatistischer Bewertung konnte demgegenüber nach den Ausführungen der Sachverständigen bei den Abrieben an der Wasserdüse (S 57.3), an einem Henkel eines Messbechers (S 57.22), an einem Heizlüfter (S 57.33), an der Oberfläche einer Sprühdose/Raumerfrischers (S 57.37) sowie an dem Bedienelement eines Standgebläses (S 57.90) erfolgen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen finden sich in diesen Mischspuren jeweils alle 16 Allele des Angeklagten L, so dass dieser als (Teil-)Verursacher der DNA-Spur in Betracht komme. Die biostatistische Berechnung der Sachverständigen ergab hierbei, dass es hinsichtlich der Wasserdüse, des Abriebes von der Oberfläche der Sprühdose, dem Abrieb von dem Bedienelement des Standgebläses und des Abriebes vom Henkel des Messbechers 30 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten L verursacht wurde, als dass sie von zwei unbekannten, nicht mit dem Angeklagten L verwandten Personen aus derselben Population (Westafrika) stammen. Hinsichtlich des Abriebes vom Heizlüfter und der Sprühdosenoberfläche führte die Sachverständige plausibel aus, das es 18.1 Billiarden mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Antragungen von dem Angeklagten L verursacht wurde, als dass sie von zwei unbekannten, nicht mit dem Angeklagten L verwandten Personen aus derselben Population stammen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist es damit wissenschaftlich als praktisch erwiesen zu betrachten , dass der Angeklagte L Spurenverursacher von Teilkomponenten der DNA-Antragungen an dem Messbecherhenkel (S 57.22), an der Wasserdüse (S 57.3), an dem Heizlüfter (S 57.33), an der Oberfläche der Sprühdose (S 57.37) sowie an dem Bedienelement des Standgebläses (S 57.90) ist. Weiter bestätigt werden die Feststellungen zur Sache durch den Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch vom 04.10.2018, Beginn 21.23 Uhr aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws zwischen den Angeklagten S, Z und L. In diesem Gespräch berichtet der Angeklagte L den anderen Angeklagten über den Umfang und den Ertrag der von ihm bewirtsschafteten Plantage. Im Einzelnen: S: „Alles gut bei dir E11? Du hörst dich so gestresst an!“ L: „Bruder, guck mal, du musst mal überlegen… Das ist viel, ne … Das ist jetzt schon so hoch…“ S: „Ah, ja ja!“ Z: „Laber nicht…. Echt?“ L: „Ja, das geht schnell, Bruder!“ Z: „Krass!“ L: „Guck mal, das ist jetzt schon so hoch, ne… Das heißt, ich muss, äh… ich habe feste Uhrzeiten: 12 und 8 Uhr aufstehen, und ich schlaf immer spät, Bruder! Ähm… Warte… und das muss um acht, heute immer wenn ich dann komme nach dem Training muss ich das hier... Muss das gegossen werden mit einer Chemikalie, okay?“ S: „Ja…“ L: „Das klappt nicht mit Wasser… Das sind so Rezepte…“ S: „ Ja, ja zum Pushen…“ L: „Ja, zum Pushen“ S: „Aber hast du Schutzkleidung an und Mundschutz?“ L: „Bruder, das ist alles top!“ S: „Ich will nicht, dass du das einatmest, Bruder!“ L: „Nein, nein… Das ist… Die haben so einen Abluft… wie heißt das? Diese Ventilatoren, die da…“ Z: „Ja, ja so Abzug… Aber das ist auch nur diese Dünger, Mann, das ist nicht schädlich für …. L: „Doch, doch eins ist schädlich… Aber da pass ich auf, auf jeden Fall! Das ist viel und eins habe ich gemacht! Die werden unnormal groß und nächste Woche muss der Q5 mitkommen“ Z: „ Ja!“ L: „ Da müssen wir das Große tun, dann ist das in zwei Wochen fertig, Bruder!“ S: „Zehn Mille.“ L: „Was zehn Mille?“ S: „Ich meine, zehn Mille habt ihr investiert?“ L: „Äh… 20.000!“ S: „Um das alles zu machen?“ L: „Raum und so…. richtig krass ausrüstet… richtig krass!“ S: „Und Helikopter kann das nicht sehen?“ L: „Nein, Helikopter kann das nicht sehen… S: „Warum?“ L: „ Weil die Hitzesensoren… Das ähm isoliert das… was da drum ist. Und diese Hütte, da haben wir nochmal eine Holzhütte da herum gemacht, die das isoliert. Da ist dieses Eichenholz drum.“ S: „Habt ihr eine Hütte gebaut im Garten?“ L: „Ja und da drinnen nochmal… Bruder, das ist richtig…. Kennst du… Z: „Hütte in Hütte!“ L: „Kennst du „Breaking Bad“?“ S: „Ja, ja…“ L: „ Genau so ist das… Richtig krass und noch brutaler! Weißt Bescheid… Wenn du magst, zeig ich dir das… Richtig krass..: Das ist eine Hütte und so richtig mit Kabel und Licht.. Mit mehreren Displays und die regulieren das.“ S: „Kann ich das einmal sehen?“ L: „Klar kannst du das sehen!“ S: „Und nur 20.000?“ L: „20.000 hat das gekostet…“ S: „Und dann alle acht Wochen holen die das?“ L: „Wenn nicht sieben sogar…“ S: „Alle acht bis sieben Wochen... Wieviel Kies?“ L: „Bruder, wir haben jetzt erstmal ganz wenig gemacht… Also eigentlich glatt 100…“ S: „100k?“ L: „Eigentlich 100.000… glatt… *unverständlich* an einem Tag…“ S: „Was sind 100.000? Zehn Mille, oder? 10 Kilo?“ L: „Zwanzig“ S: „Zwanzig Kilo…“ […] L: „ Da hinten sind meine Hunde…“ […] *Hundegebell ist zu hören* Der Angeklagte L hat eingeräumt das Gespräch geführt zu haben, hat insoweit jedoch angegeben, dass er damit nur habe aufschneiden wollen und seine Angaben gegenüber den anderen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Kammer war zudem in der Lage die drei Stimmen in dem Gespräch eindeutig den Angeklagten Z, S und L zuzuordnen. Zunächst wurde der Angeklagte Z und der Angeklagte L mit ihrem Vornamen angeredet. Im Übrigen war die Kammer in der Lage, die Zuordnung anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks von der Stimme und der Sprechweise der Angeklagten eindeutig vorzunehmen. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte L über die in seinem Garten befindliche Plantage spricht, welche er auch hauptsächlich versorgt, indem er sie unter anderem drei Mal am Tag begießt und auf die Lüfter und das andere Equipment achtet. Der Angeklagte L konnte insoweit genaue Angaben zu der Ausstattung der Plantage machen, welche durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, oben im Einzelnen aufgeführten Urkunden bestätigt werden. In dem Gespräch erwähnt der Angeklagte L, dass etwas viel Arbeit bereite. Das sei schon „so hoch“. Vor dem Hintergrund, dass im weiteren Verlauf von „Düngern“, „Chemikalien“ und „gießen“ die Rede ist, wird deutlich, dass es sich um Pflanzen handelt. Anhand des weiteren Wortlautes ergibt sich, dass es zudem etwas Verbotenes ist, was nicht entdeckt werden soll. Im Zusammenhang mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen hinsichtlich des Angeklagten L vom 04.12.2018 und dem Vermerk: Cannabis Plantage T2-Straße … vom 05.12.2018 zeigt sich, dass die Angeklagten vorliegend über die auf dem Grundstück des Angeklagten L gelegene Marihuanaplantage sprechen. Im Weiteren Gesprächsverlauf entgegnet der Angeklagte L weiter auf die Einwendung des Angeklagten S „10 Kilo“ mit der Antwort „20“, was auf die Größe des erwarteten Ertrages der Plantage in einer Ernte hindeutet. Diese Zahl steht ungefähr im Einklang mit den plausiblen Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 15.01.2019, nach welchem mit einem Ernteertrag von 18 kg anhand der vorhandenen Ausstattung und der Größe der Plantage zu rechnen sei. Des Weiteren gibt der Angeklagte L auf die Frage des Angeklagten S, wieviel Kies es gäbe, an, dass mit 100.000 (€) glatt zu rechnen sei. Auch dies steht in etwa im Einklang mit den plausiblen Erläuterungen des Wirkstoffgutachtens vom 15.01.2019. Ausweislich des Pflanzenbestandes von insgesamt 452 Pflanzen hätte die Plantage nach den plausiblen Ausführungen des Gutachtens – wie bereits erwähnt – einen durchschnittlichen Mindestertrag von 18 kg Marihuana (Nettogewicht des getrockneten und konsumfähigen Anteils 17.250 g) mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 % THC pro Ernte hervorgebracht. Damit ist die Angabe des Angeklagten L in dem Gespräch, dass eine Ernte „zwanzig“ bringen würde, als eine realistische, mit dem Wirkstoffgutachten in Einklang zu bringende Angabe zu betrachten. Nach den Ausführungen des Wirkstoffgutachtens lagen die Preise für Marihuana in NRW für das Jahr 2017 für Mengen von 1,5-10 kg durchschnittlich bei ca. 4000 €/kg Marihuana und bei Mengen von 10 bis 100 kg bei 3.500,00 €/kg Marihuana. Diese Werte stimmen mit der Erfahrung der Kammer aus anderen Prozessen überein. Bei einem gutachterlich geschätzten Ernteertrag von 18 kg würde dies einem ungefähren finanziellen Verkaufserlös von 72.000,00 € (4.000,00 €/kg Marihuana) bzw. 63.000,00 € (3.500,00 €/kg Marihuana) bedeuten. Legt man die von dem Angeklagten L erwarteten 20 kg Ernteertrag zugrunde ergibt sich ein finanzieller Verkaufserlös von 80.000,00 €. Bei einem Verkauf an Endabnehmer und nicht an Zwischenhändler würde man bei einem Grammpreis von 5,00 € zu einem Verkaufserlös von 90.000,00 € (18 kg Ernteertrag) bzw. 100.000,00 € (20 kg Ernteertag) kommen, was in etwa bzw. genau dem Betrag entspricht, welchen der Angeklagte L nennt. 5,00 € pro Gramm ist nach Erfahrung der Kammer insoweit ein geringer, aber auch üblicher Preis auf dem Betäubungsmittelmarkt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, Teil 1. Betäubungsmittel, Rn 13). Der Preis liegt zwar unter dem Durchschnittspreis von 10,00 €, was aber durch die Bemerkung des Angeklagten L in dem Gespräch vom 04.10.2018, „wir haben jetzt erstmal ganz wenig gemacht“ zu sehen ist und insoweit plausibel erscheint. Insgesamt zeigt sich demnach, dass die von dem Angeklagten L gemachten Angaben zum Verkaufserlös auf einen Anbau von Marihuana zum Verkauf derselben an Endkonsumenten deutet. Die genannten Beträge sind gemessen an dem Umfang und der Ausrüstung der Plantage schlüssig. Aus dem Gespräch folgt zudem, dass das dort angebaute Marihuana zum Weiterverkauf bestimmt war. Die Überzeugung der Kammer, dass die Plantage mittels illegal abgezapften Stromes betrieben wurde, beruht sowohl auf der Einlassung des Angeklagten L, als auch auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen hinsichtlich des Angeklagten L vom 04.12.2018 und dem Vermerk: Cannabis Plantage T2-Straße … vom 05.12.2018. Soweit der Angeklagte L sich abweichend der Feststellungen zur Sache dahingehend eingelassen hat, dass er lediglich einmalig einen Betrag i.H.v. 6.000,00 € für die Bereitstellung des Grundstückes und die Pflege der Pflanzen erhalten habe und weiter nicht an dem Betrieb der Plantage oder deren Ertrag beteiligt gewesen sei, wird seine Einlassung durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere dem Gespräch vom 04.10.2018, Beginn 21.23 Uhr widerlegt. Aus dem Gespräch, dessen Wortlaut oben im Einzelnen zitiert wurde, ergibt sich, dass der Angeklagte L über seine Angaben hinausgehend an der Plantage beteiligt gewesen war. So war er in der Lage konkrete Angaben zu dem potentiellen finanziellen Ertrag der Plantage, zur Pflege der Pflanzen, zum Aufbau und zur Ausstattung des Gewächshauses und zu den Ernteintervallen zu machen. Diese Angaben – insbesondere zum finanziellen Ertrag der Plantage – können nur dann getätigt werden, wenn man mit dem Betrieb der Plantage über die reine Pflege hinaus beteiligt gewesen ist. Nach den obigen Ausführungen zeigten sich die von dem Angeklagten L gemachten Angaben zum Ertrag und zu dem Verkaufserlös als durchaus realistisch und treffend. Dies offenbart zum einen, dass der Angeklagte L durchaus mehr Einblicke in die Planung und den Betrieb der Plantage hatte, als er im Rahmen seiner Einlassung, in welcher er sich als ahnungsloser Gehilfe darstellte, einräumt. Zum anderen wird durch diesen Umstand die Einlassung des Angeklagten L, dass er sich mit frei erfunden Zahlen nur gegenüber den Angeklagten Z und S wichtig machen wollte, widerlegt. Unabhängig davon erscheint die Einlassung des Angeklagten L, dass er lediglich einmalig einen Betrag i.H.v. 6.000,00 € für seinen Beitrag erhalten habe, nicht glaubhaft. Das Risiko des Angeklagten L dadurch, dass die Plantage auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Grundstück betrieben wird, ist als hoch zu bewerten. Des Weiteren hat er durch den fortlaufenden Betrieb der Plantage einen erheblichen Aufwand, über den er sich im Rahmen des Gespräches vom 04.10.2018 auch gegenüber den Angeklagten Z und S beschwert. Die lediglich einmalige Zahlung eines – gemessen an dem Ertrag der Plantage und dem Risiko und Aufwand des Angeklagten L – geringen Betrages von 6.000,00 € erscheint insoweit abwegig. Hinzu kommt, dass er offensichtlich autorisiert war, weitere Personen – hier den Mitangeklagten Z – zur Hilfe hinzuzuziehen, wie sich aus dem genannten Gespräch ebenfalls ergibt. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass es zu einer Ernte gekommen ist. Ferner konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen dazu treffen, wieviel Geld der Angeklagte L tatsächlich für die Bereitstellung des Grundstückes und die Pflege der Pflanzen bekommen hat, so dass sie im Zweifel für den Angeklagten L davon ausgeht, dass er – entsprechend seiner Einlassung – zumindest einen einmaligen Betrag von 6.000,00 € (als Vorschuss) erhalten hat. Die Feststellungen der Kammer zur Anzahl der in der Plantage aufgefundenen Pflanzen sowie zu deren Wirkstoffgehalt beruhen auf dem Wirkstoffgutachtens vom 15.01.2019, deren Ausführungen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte L keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln besaß, beruht auf den objektiven Tatumständen, insbesondere dem Aufwand, welcher zur Verdeckung der Plantage betrieben wurde. h.) Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) ( F ) Der Angeklagte F hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er wird jedoch durch die Beweisaufnahme im Übrigen der Tat den Feststellungen zur Sache entsprechend überführt. Im Einzelnen: aa.) Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass ein Mitglied der Familie des Angeklagten F durch die gesondert Verfolgen H6 und T15 auf die Abholung der Jahressparbeträge des Sparclubs aufmerksam gemacht worden ist, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen O und O2 und I8 sowie aus den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefongesprächen. Aus den Umständen der Tatbegehung, insbesondere aus dem planhaften und gezielten Vorgehen zulasten der Zeugen O und I8 folgt, dass die Täter gewusst haben mussten, dass die Zeugen einen erheblichen Geldbetrag bei sich führen und wann diese den Betrag wo abholen werden. Die Annahme, dass es sich bei den Zeugen I8 und O lediglich um zufällige Opfer handelt, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Auswertung der GPS-Daten sowie des Inhaltes der Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung (siehe dazu weiter unten) – abwegig. Die für die Tatbegehung notwendigen Informationen vermittelte der gesondert Verfolgte T15 an die Tätergruppe. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen O2 und O handelt es sich bei dem gesondert Verfolgten T15 um den Verlobten der Zeugin O2 und den Schwiegersohn in Spe des Zeugen O. Sowohl der Zeuge O als auch die Zeugin O2 bekundeten weiter, dass der gesondert Verfolgte T15 über die familiäre Verbindung zu dem Zeugen O wusste, dass der Zeuge O zusammen mit dem Zeugen I8 die Spareinnahmen des Sparclubs bei der T16 abholen würden. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin O2 wusste dieser sogar den Betrag und den Tag der Abholung. Die Zeugin O2 bekundete weiter, dass ihr Verlobter, der gesondert Verfolgte T15, häufiger Kontakt zu dem gesondert Verfolgten H6, seinem Cousin, hatte. Dies wird zudem bestätigt durch das im Rahmen der Hauptverhandlung angehörte Telefonat zwischen dem Angeklagten K und dem gesondert Verfolgten H6 vom 06.10.2018, Beginn 22.40 Uhr. In diesem Gespräch erzählt der gesondert Verfolgte H6 – welcher den Mobilfunkanschluss auf seinen tatsächlichen Namen angemeldet hat – dem Angeklagten K – dessen Stimme die Kammer durch den im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck und die benutzte Mobilfunknummer dem einen Sprecher zuordnen konnte –, dass er auf dem Weg nach H5 zu dem Geburtstag seines Cousins sei. Der gesondert Verfolgte H6, welcher von den Umständen der Geldabholung von seinem Cousin wusste, stellt ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Telefongespräche das Bindeglied zu der Tätergruppe um die Familienangehörigen der Familie F18 dar. So ruft jemand von dem von dem Angeklagten F genutzten Anschluss mit der Rufnummer … den gesondert Verfolgte H6 am 16.11.2018 gegen 11.37 Uhr an: umP: „Hallo? H6: „Ja“ umP: „Wo bist du?“ H6: „Du Opfer, Alter… Halt die Fresse… mein Cousin hat gerade mit Dingens gesprochen… mit der Mutter. Weil der muss da hingehen… äh… um ein Uhr und Stichsäge abholen. Ich schwör auf Koran ... sagt die Mutter ... äh ... von alleine… dass die die Tochter noch nicht von der Schule abgeholt worden ist.“ umP: „Wallah, wir kommen da hin.“ H6: „Ich schwör auf Koran…“ umP: „Wie, sollen wir das machen? Was heißt das jetzt? Sollen wir kommen?“ H6: „Wie, was heißt das jetzt? Die Tochter wurde noch nicht von der Schule abgeholt. Also die Tochter ist noch in der Schule.“ umP: „Ach der Schwanz hat die zur Schule gefahren…“ H6: „Wie ich gesagt habe…. Verstehst du was ich meine überhaupt?“ umP: „der Typ hat die zur Schule gefahren nur..:“ H6: „Hallo?“ umP: „Yallah“ H6: „Ey… und die Dingens hat selber gesagt, dass der Mann Nachtschicht hatte… der Mann… deswegen spät aufsteht und gleich dahin muss. Hast verstanden?“ umP: „Wallah, wir kommen!“ […] In diesem Gespräch sprechen der gesondert Verfolgte H6 mit einer Person, bei der die Kammer anhand des Stimmbildes nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass es sich um den Angeklagten F handelt, unter Verwendung konspirativer Ausdrücke, darüber, dass „die Tochter“ noch nicht von der Schule abgeholt worden sei. Mit Verwendung des Begriffes „die Tochter“ ist aus dem Gesprächszusammenhang das Geld gemeint, was noch nicht von der T13 in H5 abgeholt worden ist. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass der gesondert Verfolgte H6 angibt, dass sein Cousin gerade mit der Mutter gesprochen habe, da dieser da hingehen müsse, um gegen ein Uhr eine Stichsäge abzuholen. Der Zeuge I8 bekundete insoweit glaubhaft, dass er dem gesondert Verfolgten T15 – dem Cousin des gesondert Verfolgten H6 – am 16.11.2018 – dem Tag der Abholung des Geldes – eine Säge habe ausleihen wollen. Da dieser seine Mobilnummer nicht gehabt hätte, habe das Treffen O3, die Mutter der Verlobten des gesondert Verfolgten T15, vermittelt. Dies wird auch durch die Zeugin O2 bestätigt. Des Weiteren bestätigte der Zeuge O, dass er vom 15.11. auf den 16.11.2018 Nachtschicht gehabt habe und er und der Zeuge I8 deshalb erst gegen 14.00 Uhr das Geld abgeholt hätten. Für diese Deutung des Gespräches spricht weiter die Auswertung der GPS-Daten des angemieteten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der angemietete PKW wurde ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes vom 28.12.2018 nach dem Ergebnis einer zuvor stattgefundenen Observation hauptsächlich durch den gesondert Verfolgten F7 genutzt und da gegen diesen ein Observationsbeschluss des Amtsgericht F19 vorlag, mit einem GPS-Peilsender versehen. Ausweislich der GPS-Datenauswertung setzte sich das angemietete Fahrzeug im Anschluss an das zuvor zitierte Gespräch um 12.04 Uhr von der Wohnanschrift der Familie F18, T17-Straße … in N, in Bewegung und fuhr nach H5 und hielt sich dort bis 13.53 Uhr an der I15-Straße … und später I15-Straße … in einem ungefähren Abstand von 190 Metern zu der Wohnanschrift des Zeugen I8, I15-Straße …, auf. Aus diesem Gespräch wird demnach deutlich, dass der gesondert Verfolgte H6, als Bindeglied der Tätergruppe zu dem besonderen Wissen seines Cousins, des gesondert Verfolgten T15, über die Abholung des Geldes und dessen Zeitpunkt, der Tätergruppe mitteilt, dass die Zeugen I8 und O des Geld noch nicht abgeholt haben, da der Zeuge O Nachtschicht hatte. Vor dem Hintergrund, dass sich das überwachte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bereits am Morgen des 16.11.2018 gegen 08.25 bis ungefähr 10.16 Uhr in H5 – von 09.06 Uhr bis 09.24 Uhr mit Standzeit in unmittelbarer des späteren Tatortes – aufgehalten hat, ergibt sich, dass die Tätergruppe mit einer Abholung bereits am Vormittag gerechnet hatte, was durch das Gespräch gegen 11.37 Uhr korrigiert wurde. Der Einwand des Nutzers des Anschlusses des Angeklagten F „Wir Kommen“ deutet zudem daraufhin, dass neben ihm noch weitere Personen an der Tatausführung beteiligt werden sollen. bb.) Die Überzeugung der Kammer dazu, dass Mitglieder der Familie F18 zur Tätergruppe gehörten, folgt zum anderen aus dem Inhalt der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung des Mobilfunkanschlusses des Angeklagten F und dessen Bruder F6. In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten F und einer unbekannten Person vom 16.11.2018 gegen 10.19 Uhr unterhalten sich die beiden darüber, was man gerade macht und was man gestern gemacht hat. Der Angeklagte F ist zu diesem Zeitpunkt gerade erst aufgestanden und erklärt, dass er erst um 05.00 Uhr morgens nach Hause gekommen ist. Weiter bekundet der Angeklagte F, dass er später noch sein Auto sauber machen möchte und überlegt hierzu nach E3 zu fahren. Die Kammer ist anhand des Umstandes, dass das Gespräch mit der von dem Angeklagten F genutzten Mobilfunknummer geführt wurde und aufgrund des Eindrucks, welchen die Kammer von der Stimme des Angeklagten F im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte, der Überzeugung, dass es sich bei dem einen Sprecher um den Angeklagten F handelt. In einem weiteren Gespräch vom 16.11.2018 gegen 14.10 Uhr unterhält sich ein Bruder des Angeklagten F, F6, mit der Mobilfunkanschluss der unbekannten Person, welche mit dem Angeklagten F gegen 10.19 Uhr telefoniert hat (s.o.) und diesen nun nicht erreichen konnte. In dem Gespräch fragt die Person den Bruder des Angeklagten, wo sich dieser aufhalte: […] umP: „Aber wo ist I11? Der geht nicht mehr ran… Komischerweise!“ F6: „Die Sau ist abgehauen heute Morgen…Der und F5!“ umP: „Wohin?“ F6: „Mit seinem Cousin…Der ist heute Morgen gegen 06.00 Uhr, 07.00 Uhr!“ umP: „Wallah, ich habe um zehn Uhr noch mit dem telefoniert… Der war am Schlafen zuhause.“ F6: „Wallah?“ umP: „Ja…“ F6: „Uns hatten die gesagt, die wollten 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr abholen. Ich ruf den auch schon seit 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr an, den Wichser!“ umP: „Wallah, um 10.00 Uhr habe ich den angerufen… So gegen 10/11.00 Uhr. Der war noch am Schlafen.“ F6: „Die kommen gleich bestimmt.“ […] Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass zumindest ein Cousin des Angeklagten F und sein Bruder F5 („ Der und F5!“ ) an der Tätergruppe beteiligt waren. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Sicherstellungs- und Durchsuchungsbericht vom 19.02.2019 und des Vermerkes zum GPS-Bewegungsprofil vom 16.11.2019 wurde der mit dem Peilsender versehene Mercedes von der Mutter des gesondert Verfolgten L36, einem Cousin des Angeklagten F, angemietet und die Mietunterlagen konnten im Rahmen der Durchsuchung vom 19.02.2018 zudem sichergestellt werden. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem Telefonat vom 16.11.2018, 14.10 Uhr, dass auch ein Cousin des Angeklagten – vermutlich L36 – Mitglied der Tätergruppe gewesen ist. Die Überzeugung der Kammer, dass auch F7, ein weiterer Bruder des Angeklagten F, involviert gewesen ist, folgt aus den im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 16.11.2018, Beginn 16.26 Uhr. In diesem Gespräch erkundigt sich der Angeklagte F bei dem Nutzer des Mobilfunkanschlusses mit der Rufnummer …, wo sich der jeweils andere befindet und ob alles in Ordnung sei. Das Gespräch wird zum Teil in arabischer Sprache geführt. Insoweit wurde es im Rahmen der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher übersetzt und lautet insgesamt wie folgt: Angeklagten F: „Ja, I16?“ F7: „Wo bist zu?“ Angeklagter F: „Zuhause… Du?“ F7: „Ich bin in C17… Mit wem bist du?“ Angeklagter F: „Alleine. Komm…“ F7: „Wo sind die Jungs?“ Angeklagter F: „Komm einfach…“ F7: „Alles in Ordnung…?“ Angeklagter F: „Ja…“ F7: „Gott sei Dank. Ja, ja, ich komme jetzt.“ Aus diesem Gespräch, welches nach der Tat vom 16.11.2018 geführt wurde, ergibt sich, dass sich der Angeklagte F und sein Bruder sich gegenseitig über den aktuellen Verbleib und über den Sachstand in Kenntnis setzen. Der eine Sprecher konnte aufgrund des genutzten Mobilfunkanschlusses und dem Eindruck, welchen die Kammer von der Stimme des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, dem Angeklagten F zugeordnet werden. Der andere Sprecher wird mit „I16“ angeredet. Vor dem Hintergrund, dass das für die Tat anhand der GPS-Daten auch verwendete Fahrzeug des Typs Mercedes anhand des Vermerkes vom 28.12.2018 insbesondere durch den F7 genutzt wurde und wiederholt an der Wohnanschrift des F7 und des Angeklagten F in der T17-Straße … in N, abgestellt wurde, und dem Inhalt des Gespräches ergibt sich, dass auch der F7 ebenfalls involviert und informiert gewesen ist. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges zu der Tat und des unmittelbar davor geführtem Gesprächs gegen 16.19 Uhr ergibt sich der Zusammenhang zwischen diesem Telefonat und der Tat in H5. In einem Gespräch vom 16.11.2018, Beginn 16.19 Uhr telefonieren der Angeklagte F mit dem gesondert Verfolgten H6. In dem auf arabischer Sprache geführten Gespräch, welches sich die Kammer von einem Dolmetscher hat übersetzen lassen, teilt der gesondert Verfolgte H6 dem Angeklagten F, welcher sich nach eigenen Angaben zuhause aufhält, mit, dass der andere einen Unfall gebaut habe, woraufhin der Angeklagte F verärgert entgegnet, dass er „Scheiße fressen“ solle. Der gesondert Verfolgte H6 teilt weiter mit, dass sie jetzt kommen würden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C18 fand im unmittelbaren Nachgang zu der Tat vom 16.11.2018 zwischen ihm und einem schwarzes Mercedes C 63 AMG mit dem Kennzeichen … ein Verfolgungsjagd auf der A … in Fahrtrichtung N20 statt. Das Fahrzeug war nach den Bekundungen des Zeugen zur Ringfahndung ausgeschrieben worden, nachdem die Annahme bestand, dass es in einem Zusammenhang mit der Tat in H5 steht. Nach den Bekundungen des Zeugen C18 bildete sich auf der vollen Autobahn eine Rettungsgasse, nachdem dieser das Blaulicht eingeschaltet hatte. Diese nutzten die Insassen des Pkws, um zu entkommen. Hierbei ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen jedoch der Seitenspiegel des flüchtenden Fahrzeuges mit dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers kollidiert und abgefallen. In dem Fahrzeug befanden sich nach den Angaben des Zeugen zwei männliche Insassen. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen durch die ebenso glaubhaften Bekundungen der Zeugin L37. Bei dieser handelt es sich um den Verkehrsteilnehmer, dessen Seitenspiegel beschädigt wurde. Die Zeugin war in der Lage, den Fahrzeugtyp und zumindest die ersten vier Buchstaben des Kennzeichens korrekt wiederzugeben. Die Zeugin bekundete weiter, dass sowohl der Mercedes als auch ihr Fahrzeug durch den Zusammenstoß den Spiegel verloren haben. Die Zeugin ordnete zudem den Zeitpunkt des Unfalls auf ungefähr 15.00 Uhr ein. Bestätigt werden die Angaben der Zeugen durch die GPS-Daten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Ausweislich des Vermerkes vom 28.12.2018 befand sich das Fahrzeug zur Tatzeit an der O4-Straße … in H5 – in unmittelbarer Nähe des Tatortes – und entfernte sich im Anschluss an die Tat mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Autobahn und weiter über die A … und A … Richtung Norden. Dass es sich bei dem Mercedes mit dem angebrachten Kennzeichen … tatsächlich und das Mietfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … handelt folgt zum einen aus dem Umstand, dass mehrere Zeugen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … dort gesehen haben, wo sich nach den GPS-Daten das mit dem Sender versehene Mietfahrzeug befunden hat und dem Umstand, dass ausweislich des Vermerkes vom 28.12.2018 das Kennzeichen … am 04.11.2018 in F14 entwendet wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Telefonat zu sehen, in welchem der gesondert Verfolgte H6 dem Angeklagten F von dem Unfall berichtet. Dass es sich bei dem einen Sprecher in dem Gespräch um den gesondert Verfolgten H6 handelt folgt aus dem Umstand, dass diesem der Mobilfunkanschluss zugeordnet werden kann, da dieser auf seinen richtigen Namen läuft. Dass es sich bei dem anderen Sprecher um den Angeklagten F handelt folgt aus der Umstand, dass diesem der Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer … zugeordnet werden kann, sowie aus dem Eindruck, welchen die Kammer von der Stimme und der Sprechweise des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Dass der schwarze Mercedes tatsächlich in Verbindung mit der Tat vom 16.11.2018 steht folgt darüber hinausgehend auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugen I8, O, U3 sowie I17, welche den schwarzen Mercedes gesehen haben, wie dieser sich mit hoher Geschwindigkeit vom Tatort entfernte. Die Zeugin U3 war insoweit sogar in der Lage das Kennzeichen in Teilen wiederzugeben. Der Zeuge N21 hatte den Mercedes zudem am Morgen des 16.11.2018 in der Nähe der T13 gesehen. Auch die Auswertung des GPS-Bewegungsprofils des Mietfahrzeugs und aus dem Vermerk vom 28.12.2018 ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Fahrzeug. So befindet sich das Fahrzeug bereits am 15.11.2018 gegen 22.31 Uhr in Fahrt nach H5, wo gegen 23.07 Uhr der Standort der T16 – der spätere Tatort – angefahren wurde. Weiter wurde ab 23.09 Uhr sowohl die I15-Straße – Wohnort des Zeugen I8 – als auch die C19-Straße – Wohnort des Zeugen O – in H5 angefahren. Gegen 23.48 Uhr begibt sich das Fahrzeug wieder zur Adresse T17-Straße … in N, an der der Angeklagten F, sowie seine Brüder F7 und F5 wohnhaft sind. Am Tattag bewegt sich das Fahrzeug gegen 07.24 Uhr von der T17-Straße … nach H5, wo es zwischen 09.06 Uhr und 09.24 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes hält (s.o.) und davor auch schon einige Male das Tatobjekt in Vorbeifahrt passiert hat. Gegen 09.00 Uhr kommt es zudem zu einem Aufenthalt in der Nähe der Wohnung des Zeugen O. Nach der Rückkehr nach N gegen 11.30 Uhr bewegt sich das Fahrzeug anhand der GPS-Daten erneut gegen 12.04 Uhr nach H5, wo es sich in der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Zeugen I8 bis 14.17 Uhr aufhält. Gegen 14.17 Uhr fährt der Pkw zur O4-Straße … in H5, wo es sich bereits am 15.11.2018 gegen 23.07 Uhr befand. Die O4-Straße … befindet sich in unmittelbarer Nähe zur T13-Filiale in H5. Dort steht das Fahrzeug bis 14.31 Uhr, mithin bis zur Tatzeit. Im Anschluss entfernt sich der Pkw mit hoher Geschwindigkeit Richtung Autobahn und fährt auch über die A … in nördlicher Richtung. Gegen 15.08 Uhr wurde das Fahrzeug dann ausweislich der GPS-Daten in unmittelbarer Nähe der A … bis 21.10 Uhr abgestellt, und dann gegen 21.15 Uhr wieder nach N verbracht. Weiter für eine Beteiligung von Mitgliedern der Familie F18 an der Tat spricht, dass ausweislich des Durchsuchungs-und Sicherstellungsprotokolls vom 04.12.2018 bei der Durchsuchung der Wohnung der Familie F18 ein Ausdruck der E-Mail befunden hat, welche die Zeugin C20 nach ihren glaubhaften Bekundungen am 16.11.2018 als Quittung in den Rucksack mit dem ausgezahlten Bargeld gelegt hatte. Dieser Umstand wird durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen O und T28 bestätigt. Diese E-Mail konnte in einer Jacke in dem Zimmer gefunden werden, welches nach den Bekundungen der durchsuchenden Polizeibeamten, den Zeugen P8 und I18 in dem Zimmer gefunden wurde, in welchem der Angeklagte F in der Nacht vor seiner Festnahme geschlafen hat. Da nach den Bekundungen des Zeugen C21, welcher den Angeklagten F festgenommen hat, dieser ihm gegenüber angegeben hat, dass sich auch Kleidungsstücke seiner Brüder (F5 und F7) in dem Zimmer befunden haben, und sich tatsächlich in dem Zimmer mehr als eine Matratze als Schlafmöglichkeit befand, war es jedoch nicht möglich, die Jacke, in welcher sich der Ausdruck der E-Mail befunden hat, eindeutig dem Angeklagten F zuzuordnen. Auf dem Ausdruck befanden sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK A5 daktyloskopische Spuren, welche dem Zeugen I9 zugeordnet werden konnten, welcher sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N22 und X8 zu der Tatbegehung bekannt hat (siehe dazu weiter unter cc.)). cc.) Die Überzeugung der Kammer vom Tatgeschehen vor der T13-Filiale in H5 am 16.11.2018 beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I8, O, E17, X4, U3, I17, C20, X9, T28, W8 und I9. Die Zeugen I8 und O schildern das Geschehen um die Vorbereitung und Durchführung der Geldabholung übereinstimmend und im Einklang mit den Feststellungen zur Sache. Das Geschehen um die Wegnahme des Rucksackes mit dem abgeholten Sparbetrag des Sparclubs schildern die Zeugen ebenfalls glaubhaft und in sich schlüssig im Einklang mit den Feststellungen zur Sache. Die Angaben der Zeugen I8 und O sind glaubhaft, da diese durch die Aussagen der Zeugen im Übrigen bestätigt werden. Den Sachverhalt um die Vorbereitung der Auszahlung und die Auszahlung an sich schilderten die insoweit involvierten T13-Mitarbeiter, die Zeugen C20 und T28, übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen O und I8. Die Zeugen E17, U3, I17 und X9 bestätigten die Angaben der Zeugen I8 und O des Weiteren und schilderten die Situation um das Entreißen des Rucksackes bzw. um den flüchtenden Täter übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen I8 und O. Der Zeuge I9 hat im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Überzeugung von dem Umstand, dass es sich bei ihm, um die Person gehandelt hat, welche dem Zeugen I8 die Tasche entrissen hat, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N22 und X8. Die Zeugin N22, welche den Zeugen I9 im Rahmen ihres Eildienstes richterlich vernommen hatte, konnte sich noch gut – zum Teil anhand eigener, originärer Erinnerungen und zum Teil auf Vorhalt – an dessen Angaben erinnern und bekundete insoweit, dass der Zeuge I9 ihr gegenüber eingeräumt habe, dem Zeugen I8 die Tasche entrissen zu haben. Diese geständige Einlassung des Zeugen I9 erachtet die Kammer auch als glaubhaft. Die Angaben des Zeugen I9 werden insoweit durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK A5 bestätigt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachtens befanden sich auf dem ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 04.12.2018, welches durch die die Durchsuchung durchführenden Zeugen L38, H9 und I18, im Haus der F18 sichergestellten Ausdruck einer E-Mail, welche der Zeuge O an die Zeugin C20 hinsichtlich der gewünschten Stückelung der Auszahlung verfasst hatte, daktyloskopische Spuren, welche eindeutig dem Zeugen I9 zugeordnet werden konnten. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen C20, O und I8, befand sich dieser Ausdruck in dem Rucksack, in welchem sich auch das ausgezahlte Bargeld befand und welcher dem Zeugen I8 entrissen worden ist. Gegenüber der Zeugin N22 bekundete der Zeuge I9 diesbezüglich nach deren glaubhaften Bekundungen weiter, dass er durch Leute aus dem Cafe, in dem er gearbeitet hat, für diese Tat angeworben wurde und dass diese auch bei der Tat beteiligt gewesen seien. Den Namen dieser Personen vermochte die Zeugin jedoch nicht zu erinnern. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X8 hat der Zeuge I9 ihm gegenüber berichtete, dass er gut mit der Familie F18 bekannt sei und in deren Cafe auch regelmäßig ausgeholfen habe. Der Zeuge X8 bekundete weiter glaubhaft, dass der Zeuge I9 sich ihm gegenüber sich derart eingelassen habe, dass derjenige, welche ihn angerufen und zur Begehung der Tat angeworben habe, in Verbindung mit dem Cafe gestanden habe. Es habe sich um einen „C22“ gehandelt, welcher auffällig blaue Augen habe. Angaben des Zeugen I9 zu einer Person namens „C22“ welche in Verbindung mit den Personen gestanden habe, welche ihn für die Tat angeworben haben, vermochte auch die Zeugin N22 auf Vorhalt zu erinnern. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Verletzungen des Zeugen I8 folgt aus dessen, glaubhaften Bekundungen im Rahmen der Hauptverhandlung. dd.) Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte F von der Tatbegehung durch die Tätergruppe zumindest Kenntnis hatte, folgt aus einer Gesamtschau der Umstände, der Verbindung des gesondert verfolgten I9 zu der Familie F18, der Gespräche zwischen dem Informationsgeber H6 zur Familie F18, der sich aus der GPS-Auswertung ergebenden Fahrtroute des von F7 genutzten angemieteten Fahrzeuges sowie der übrigen Gespräche, insbesondere über das vom Angeklagten F genutzten Mobilfunkanschlusses vom 16.11.2018, 16.19 Uhr (s.o.), 16.26 Uhr (s.o.) und 16.46 Uhr. Aus diesen Gesprächen wird deutlich, dass der Angeklagte F nach der Tatbegehung mit anderen Mitgliedern der Tätergruppe in Kontakt steht und sich über deren Aufenthalt und deren Ankunft unterhält. Auch berichtet ihm der gesondert Verfolgte H6 in dem Gespräch gegen 16.19 Uhr von dem Verkehrsunfall auf der BAB A … . Die Gesprächsführung zeigt, dass es seitens des Angeklagten F keinerlei Nachfragen bedarf und dieser ohne weiteres vollständig im Bild über das Geschehen zu sein scheint. Auch die Anmerkung des Angeklagten F gegenüber seinem Bruder F7 im Gespräch gegen 16.26 Uhr (s.o.), dass „alles in Ordnung“ sei, deute darauf hin, dass der Angeklagte F über das Tatgeschehen im Bild ist. Weiter bestätigt wird dieser Umstand durch das Gespräch zwischen der unbekannt gebliebenen Person und dem F6 vom 16.11.2018 gegen 14.10 Uhr (s.o.). In diesem Gespräch erklärt der F6, dass der Angeklagte F zusammen mit F5 und einem Cousin gegen 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr losgefahren sei. Nach der Auswertung der GPS-Daten des angemieteten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … in dem Vermerk vom 28.12.2018 ist das Mietfahrzeug tatsächlich am 16.11.2018 gegen 07.24 Uhr von der Wohnanschrift der F18 nach H5 aufgebrochen, wo es sich zeitweise an der Wohnanschrift des Zeugen O und zeitweise in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt. Dies impliziert, dass der Angeklagte F auch nach der Kenntnis seines Bruders, F6, an der Tatbegehung beteiligt werden sollte. Des Weiteren konnte ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks über die Durchsuchung bei dem Angeklagten F vom 06.02.2019 in dem im Eigentum des Angeklagten F stehenden Mercedes C63 AMG mit dem amtlichen Kennzeichen … (zum Eigentum siehe oben) eine Rechnung der Firma N23 in F9 vom 20.11.2018 über den Ankauf von Ersatzteilen für einen Seitenspiegel aufgefunden werden. Das Rechnungsdatum liegt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Tat vom 16.11.2018, bei welcher im Rahmen der Flucht der Seitenspiegel des angemieteten Pkws der Marke Mercedes C63 AMG beschädigt wurde. Aus diesem Umstand folgt, dass sich der Angeklagte F um die Reparatur des entstandenen Schadens gekümmert hat. Dies spricht in Zusammenhang mit dem Telefonat, in welchen der gesondert Verfolgte H6 dem Angeklagten F über den Unfall unterrichtet weiter dafür, dass der Angeklagte zumindest Kenntnis von der Tatbegehung hatte. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte demgegenüber nicht der Tatvorwurf einer Beteiligung des Angeklagten F an der unmittelbaren Tatbegehung mit der für eine Verurteilung Gewissheit bestätigt werden. Insoweit folgt aus dem Gespräch vom 16.11.2018 gegen 10.19 Uhr (s.o.) zwischen dem aus dem deutlich verschlafenen Angeklagten F und der unbekannten männlichen Person mit der Rufnummer …, dass sich der Angeklagte F zu diesem Zeitpunkt noch zuhause befunden hat. Dies wird zudem durch das spätere Gespräch zwischen dem Bruder des Angeklagten F, F6, und der unbekannten männlichen Person mit der Rufnummer … bestätigt, in welchem die unbekannte männliche Person noch einmal mitteilt, dass er gegen 10.00 Uhr mit dem I11 noch gesprochen habe und dieser zuhause gewesen sein und noch geschlafen habe. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mitglieder der Tätergruppe ausweislich der Angaben des F6 sowie der GPS-Daten des überwachten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … bereits in H5. Bei einer Beteiligung des Angeklagten F wäre insoweit damit zu rechnen gewesen, dass dieser die Tätergruppe begleitet hätte oder zumindest für diese erreichbar ist. Der in der Wohnung T17-Straße … in N aufgefundene Ausdruck der E-Mail aus dem entwendeten Rucksack, konnte mit dem Angeklagten F nicht zweifelsfrei in Verbindung gebracht werden. Weitere Beweismittel aus denen sich eine Anwesenheit des Angeklagten F am Tatort konkret ergibt bzw. aus denen sich ein konkreter Tatbeitrag oder eine Beteiligung an dem Tatertrag herleiten lassen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, so dass der Angeklagte F trotz erheblicher Beweismomente nicht entsprechend des Tatvorwurfes in der Anklageschrift als Mittäter der Raubtat überführt werden konnte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) Der Angeklagte hat sich des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249, 250 II Nr. 1, 224 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern unter Drohung mit Gewalt den Koffer weggenommen hat und dabei zur Beutesicherung und Ermöglichung vor Beendigung der Tat, Pfefferspray als gefährliches Werkzeug gegen die Nebenklägerin eingesetzt hat. Ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges ist auch bei einem Einsatz nach Vollendung des Raubes bis zu dessen Beendigung zur Beutesicherung möglich (vgl. BGHSt 52, 376). 2. Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) (S, K, F, B) Die Angeklagten B, S und K haben sich durch die Entwendung des Geldes aus dem Geldtransporter unter Zuhilfenahme des heimlich nachgemachten Fahrzeugschlüssels und Entfernen der Verplombung an den Geldbehältnissen wegen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a I, 243 I 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Während die Angeklagten S und K gemeinschaftlich (§ 25 II StGB) gehandelt haben, hat sich der Angeklagte B der Beihilfe (§ 27 StGB) zu der Haupttat gem. §§ 244a I i.V.m. 243 I 2 Nr. 1 strafbar gemacht. Mangels Bandenmitgliedschaft des Angeklagten F hat dieser sich gem. § 28 II StGB wegen Diebstahls gem. §§ 242 I, 243 I Nr. 1 und Nr. 3 strafbar gemacht. Der nachgemachte Fahrzeugschlüssel stellt einen falschen Schlüssel im Sinne von §§ 242 I 243 I Nr. 1 StGB dar. Schließlich haben die Angeklagten S, F und K gewerbsmäßig gehandelt (§ 243 I Nr. 3 StGB) nach den getroffenen Feststellungen. Dies galt für den Angeklagten B (§ 28 II StGB) nicht. 3. Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) (S, K, B) Indem der Angeklagte S und der Angeklagte K den Geldautomaten der Q3-Filiale in X2 unter Verwendung eines zuvor durch den Angeklagten B entwendeten Schlüssels geleert und das darin verwahrte Geld für sich behalten haben, haben sie sich wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls §§ 242 I, 243 I Nr. 2 , 244a I StGB strafbar gemacht. Der von den Angeklagten zur Öffnung des Bankautomaten verwendete Schlüssel war nicht „falsch“ i.S.d. § 243 I Nr. 1 StGB, da die Firma X nicht von der Entwendung des Schlüssels wusste und diesen dementsprechend nicht zur Öffnung des Geldautomaten entwidmet hatte. Es handelt sich insoweit um den „richtigen“ Schlüssel. Schlüssel sind falsch, wenn sie zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt sind (vgl. BGH MDR 60, 689, I7 VRS 31 362), nicht aber schon allein bei unbefugter Benutzung (Schönke/Schröder/Bosch, StGB § 243 Rn. 14). Die Angeklagten S und K handelten nach den Feststellungen zur Sache auch gewerbsmäßig i.S.d. § 243 I Nr. 3 StGB, da sie die Tat begingen, um mit der Tatbeute aus dieser und weiterer Straftaten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei dem Geldautomaten handelt es sich zudem um ein verschlossenes Behältnis i.S.d. § 243 I Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen zur Sache bestand zwischen den Angeklagten B, K und S zudem eine Bande i.S.d. §§ 244, 244a I StGB. Die Angeklagten haben sich zur Begehung mehrerer, im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zusammengeschlossen. Zwar waren einige Straftaten schon in grober Planung, aber es bestand nach den Feststellungen zur Sache die Übereinkunft, noch weitere Straftaten unter Ausnutzung des Wissens des Angeklagten B über die Sicherheitslücken der Firma X zu begehen. Hierbei steht der Annahme einer Bande nicht entgegen, dass die Bandenabrede zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten B sowie zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten K erfolgte. Eine unmittelbare Abrede zwischen dem Angeklagten B und dem Angeklagten K bedurfte es insoweit nicht, solange der Angeklagten S als Bindeglied zwischen beiden agiert. Bei der Tat vom 23.06.2017 war zudem alles drei Bandenmitglieder beteiligt i.S.d. § 244a I StGB. Der Angeklagte B hat sich wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls §§ 242 I, 243 I, Nr. 2,, 244 I Nr. 2, 244a I, 27 StGB strafbar gemacht, indem er dem Angeklagten S die Codes und Schlüssel für den Geldautomaten der Q3-Filiale in X2 zur Verfügung gestellt hat. Der Beitrag des Angeklagten B rechtfertigt eine Verurteilung als Gehilfe. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es sich bei dem Beitrag des Angeklagten B um einen sehr gewichtigen Beitrag gehandelt hat, ohne den die Begehung der Straftat nicht möglich gewesen wäre. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte B ein subjektives Interesse am Gelingen der Tat hatte, da ihm ein Teil des erbeuteten Geldes versprochen worden war. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht eine Verurteilung als Täter. Der Angeklagte B hatte nach den Feststellungen zur Sache keine Möglichkeit auf die unmittelbare Tatausführung steuernd einzuwirken. Vielmehr war ihm nicht bekannt, wann die Tatausführung tatsächlich stattfindet. Er hatte somit keine Tatherrschaft hinsichtlich des Geschehens vom 23.06.2017. 4. Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) Die Angeklagten K und S haben sich wegen Betruges gegenüber dem Zeugen D und zulasten der Firma L22 gem. §§ 263 I, III Nr. 1, 2, 25 II StGB strafbar gemacht, indem die Angeklagten K und S sich in der Absicht, die Tageseinnahmen für sich zu behalten gegenüber dem Zeugen D als die zur Abholung der Tageseinnahmen legitimierten Mitarbeiter der Firma X ausgegeben haben und den Zeugen D somit zur Übergabe des Geldes brachten. Die Angeklagten haben durch die Straftat, mit welcher sie einen Betrag i.H.v. 1.800.000,00 € erbeutet haben, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 III Nr. 2 StGB herbeigeführt. Die Angeklagten Z, S und K handelten zudem gewerbsmäßig i.S.d. § 263 III Nr. 1 StGB. Die Angeklagten K, S und Z handelten in Bezug auf dieses Tatgeschehen nicht als Bande i.S.d. § 263 III Nr. 1, V StGB, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten oder Urkundenfälschungen zusammengeschlossen hat. Für eine bandenmäßige Begehung muss sich eine Bande zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen Taten der Urkundenfälschung oder des Betruges verbunden haben. Der Begriff der Bande ist also deliktsspezifisch und rechtsgutsbezogen zu interpretieren. (MüKo/Hefendehl, StGB § 263 Rn. 968). Die Angeklagten haben sich vorliegend nach den Feststellungen zur Sache zusammengeschlossen um in Zukunft Diebstahls- und Raubtaten zulasten von Banken und Werttransportunternehmen zu begehen. Die Tat vom 19.12.2017 fällt insoweit als Betrugstat aus dem Raster des in den Taten vom 10.11.2016 und 23.06.2017 begangenen und im Rahmen der Verbrechensverabredung von den Angeklagten geplanten Straftaten. Da sich die besonders hohe Strafandrohung bei Bandentaten gerade aus dem Umstand rechtfertigt, dass diese Zusammenschlüsse auf besondere Deliktsarten spezialisiert seien und damit eine größere Gefahr für den Rechtsfrieden darstellen, ist diese Erhöhung in dem vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte Z handelte vorliegend in Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. Der Angeklagte Z hatte aufgrund des ihm zugedachten erheblichen Beuteanteils ein erhebliches Tatinteresse. Außerdem war der Angeklagte Z sowohl bei der Tatvorbereitung als auch bei der Tatnachbereitung maßgeblich beteiligt. Er hat den VW T5 mehrfach – auch zur Tatzeit – auf seinen Namen zugelassen, diesen überführt, die Magnetfolie zugeschnitten und hat sich auch um die Entsorgung des Fahrzeuges gekümmert. Der Angeklagte B hat sich wegen Beihilfe zu einem Betrug gem. §§ 263 I, III Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht, indem er dem Angeklagten S die Telefonnummer der Firma L22 und eine Original Abholquittung überließ und ihm seine Kenntnisse zur Geldabholung bei der Firma L22 zur Verfügung stellte. Der Beitrag des Angeklagten B rechtfertigt eine Verurteilung als Gehilfe. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es sich bei dem Beitrag des Angeklagten B um einen sehr gewichtigen Beitrag gehandelt hat, ohne den die Begehung der Straftat nicht möglich gewesen wäre. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte B ein subjektives Interesse am Gelingen der Tat hatte, da ihm ein Teil des erbeuteten Geldes versprochen worden war. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht eine Verurteilung als Täter. Der Angeklagte B hatte nach den Feststellungen zur Sache keine Möglichkeit auf die unmittelbare Tatausführung steuernd einzuwirken. Vielmehr war ihm nicht bekannt, wann die Tatausführung tatsächlich stattfindet. Er hatte somit keine Tatherrschaft hinsichtlich des Geschehens vom 19.12.2017. 5. Tatgeschehen vom 10.11.2018 (Nr. 7 der Anklage) Indem die Angeklagte B1 die von dem Angeklagten S erhaltene Goldmünze in E5 in Kenntnis von dem Umstand, dass diese mit der Beute aus einer Straftat i.S.d. § 261 I 2 StGB angeschafft wurde, veräußert und den Erlös für sich ausgegeben hat, hat sie sich wegen Geldwäsche nach § 261 I 1, 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 stellen für den Angeklagten S sämtlich Verbrechen i.S.d. § 261 I 2 Nr. 1, 12 StGB dar. Nach den Feststellungen zur Sache wusste die Angeklagte B1 von der Herkunft des Geldes mit welchem der Angeklagte S die Goldmünze angeschafft hatte und handelte somit auch vorsätzlich. 6. Waffendelikte (Nr. 8 - 10 der Anklage – Fallakte 9) a.) Maschinenpistole der Marke L1 (Nr. 8 der Anklage) aa.) Angeklagte Z und der Angeklagte S Die Angeklagten Z und der Angeklagte S haben sich wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung nach den §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG strafbar gemacht, indem sie eine Maschinenpistole der Marke L1 besessen haben und diese in ihrem Pkw transportierten. Eine Schnellfeuergewehr der Marke L1 stellt eine Kriegswaffe i.S.d. § 1 I KrWaffKontrG i.V.m. A.V.a.) der Anlage Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. C dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19.04.2017, StB 9/17, zitiert nach juris). Indem die Angeklagten das Maschinengewehr am 02.10.2018 ankauften und es danach bei sich geführt haben, haben sie sowohl die tatsächliche Gewalt über das Maschinengewehr ausgeübt (§ 22a I Nr. 2 KrWaffKontrG) und haben es zudem im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördert i.S.d. § 22a I Nr. 3 KrWaffKontrG). Die beiden Angeklagten verfügten nach den Feststellungen zur Sache zudem nicht über die nach § 22a I Nr. 2 und Nr. 3 KrWaffKontrG erforderliche Genehmigung. bb.) Angeklagter L Der Angeklagte L hat sich wegen Beihilfe zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung strafbar gemacht, indem er den Angeklagten Z und S den Ankauf des Sturmgewehrs der Marke L1 vermittelte. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte L den Kontakt zwischen den Angeklagten S und Z zu einem Mitglied der Gruppierung „I6“ vermittelt, welches Waffen illegal verkauft. Des Weiteren hat der Angeklagte L den Angeklagten Z am 01.10.2018 und die Angeklagten S und Z am 02.10.2018 zu dem Händler begleitet. Dieses Verhalten ist geeignet, den unter Strafe gestellten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über einer Kriegswaffe zu fördern. Nach den Feststellungen zur Sache wusste der Angeklagte L auch, dass die Angeklagten S und Z nicht über die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Beförderung einer Kriegswaffe erforderliche Genehmigung verfügten. b.) Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70 (Nr. 9a der Anklage) Der Angeklagte Z hat sich zudem wegen Besitzes einer Schusswaffe ohne Erlaubnis gem. § 52 III Nr. 2 a) WaffG strafbar gemacht, indem er eine Bockflinte der Marke B2, Kaliber 12/70 in seinem Keller aufbewahrt hat. Bei der sichergestellten Bockflinte handelt es sich nach den Feststellungen zur Sache um eine Schusswaffe i.S.d. § 52 III Nr. 2 a) WaffG. Der Angeklagte Z hatte zudem nach den Feststellungen zur Sache nicht die Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe i.S.d. § 4 WaffG. c.) Selbstladepistole der Marke C (Nr. 9b der Anklage) Der Angeklagte Z hat sich des Weiteren wegen vorsätzlichen Besitzes einer nicht funktionsfähigen halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition ohne Erlaubnis gem. § 52 I Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht, indem er eine halbautomatischen Kurzwaffe der Marke C in seiner Wohnung aufbewahrt hat. Bei der sichergestellten C handelt es sich um eine halbautomatischen Kurzwaffe i.S.d. § 52 I Nr. 2 b) WaffG. Der Angeklagte Z hatte zudem nach den Feststellungen zur Sache nicht die Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe i.S.d. § 4 WaffG. Der Umstand, dass die halbautomatischen Kurzwaffe nach der Kriminaltechnische Untersuchung C vom 20.12.2018 nicht funktionsfähig ist, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. d.) halbautomatische Pistole der Marke U (Nr. 10 der Anklage) Die Angeklagte B1 hat sich wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gem. § 52 I Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht, indem sie die Pistole der Marke U in ihrem Kleiderschrank für den Angeklagten S aufbewahrte. Zudem hat sich der Angeklagte S wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gem. § 52 I Nr. 2b) WaffG strafbar gemacht, indem er die Pistole der Marke U am 15., 16. und 17.09.2018 mit sich führte, ohne im Besitz einer Erlaubnis zum Besitz und zum Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gewesen zu sein. Bei der Pistole der Marke U, welche am 04.12.2018 bei der Angeklagten B1 sichergestellt worden ist, handelt es sich um eine halbautomatischen Kurzwaffe i.S.d. § 52 I Nr. 2 b) WaffG. Weder die Angeklagte B1 noch der Angeklagte S verfügten nach den Feststellungen zur Sache über die Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen einer halbautomatischen Waffe. Die Straftat nach den §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG steht hinsichtlich des Angeklagten Z in Tateinheit nach § 52 StGB mit den Straftaten nach § 52 I, Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG. Hinsichtlich des Angeklagten S steht die Straftat nach den §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG in Tateinheit nach § 52 StGB zu der Straftat nach § 52 I Nr. 2 b) WaffG. 7. Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage, Fallakte 10) (S, K, Z, F, L) a.) Die Angeklagten S, K und Z haben sich gem. §§ 30 II i.V.m. §§ 242 I, 243 I 2, 244a, 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie konkret planten, als Bande einen schweren Raub zulasten der Firma A am Standort T5, einen schweren Bandendiebstahl zulasten der T13-Filiale in L13 und einen schweren Raub zulasten der W4 und der T1 zu begehen. aa.) Nach den Feststellungen zur Sache verfolgten die Angeklagten konkrete Planungen hinsichtlich vier Bezugstaten: Die geplante Tat zulasten der T stellt nach den Feststellungen zur Sache einen schweren Bandendiebstahl nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 2 und 3, 244a StGB dar. Die Angeklagten planten, einen Geldautomaten mittels eines nachgemachten Schlüssels und den zuvor ausspionierten Code zu öffnen, das dort in einem verschlossenen Behältnis i.S.d. § 243 I 2 Nr. 2 StGB gelagerte Geld an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Diese Begehungsweise planten sie nach den Feststellungen zur Sache noch bei einer im Einzelnen noch unbekannten Anzahl an weiteren Fällen fortgesetzt zu wiederholen. Die Angeklagten handelten nach den Feststellungen zur Sache zusammen mit dem Angeklagten F insoweit als Bande i.S.d. § 244 I Nr. 2, 244a StGB. Zudem handelten die Angeklagten gewerbsmäßig i.S.d. § 243 I 2 Nr. 3 StGB. Die geplante Tat zulasten der W4 stellt nach den Feststellungen zur Sache einen schweren Raub nach §§ 249 I, 250 I Nr. 2 StGB dar. Die Angeklagten planten, den Geldboten der W4 „wegzuschubsen“, d.h. Gewalt anzuwenden, um an die transportierte Geldtasche zu gelangen. Die Angeklagten S, K und Z handelten auch insoweit nach den Feststellungen zur Sache als Bande i.S.d. § 250 II Nr. 2 StGB, da sie planten, mehrere gleichartige Taten in der gleichen Besetzung unter Mitwirkung von jedem von den dreien zu begehen. Die Tatplanung zulasten der T1 ist nach den Feststellungen zur Sache rechtlich ebenfalls als schwerer Raub i.S.d. §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB zu werten. Die Angeklagten planten nach den Feststellungen zur Sache sowohl damit jemanden, der eine Waffe i.S.d. § 250 I Nr. 1 a) StGB zur Absicherung der Tat bei sich führt, einzusetzen, als auch eine Blendgranate zu verwenden, um etwaigen Widerstand der Geldtransporterbesatzung zu überwinden und die Wegnahme des Geldes auf diese Weise zu ermöglichen. Eine Blendgranate stellt insoweit ein sonstiges Werkzeug dar, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden i.S.d. § 250 I Nr. 1 b) StGB dar. Des Weiteren handelten die Angeklagten S, K und Z auch insoweit als Bande i.S.d. § 250 I Nr. 2 StGB Die geplante Tat zulasten der Firma A in T5 stellt nach den Feststellungen zur Sache einen schweren Raub nach §§ 249 I, 250 I Nr. 1 b), Nr. 2 StGB dar. Die Angeklagten planten, in das Gebäude der Firma A durch einen nachgemachten Schlüssel zu gelangen, ein Rigipswand einzureißen und dann die dort zur Verladung herumstehenden Geldkassetten und Geldkisten wegzunehmen, wobei sie etwaigen Widerstand der Mitarbeiter der Firma A mittels der vorherigen Einleitung von Schlaf- oder Lachgas oder durch die konkludente Drohung mit Scheinwaffen zu überwinden planten. Die Verwendung von Scheinwaffen und auch die Einleitung von Mitteln, um die Mitarbeiter zu betäuben oder widerstandsunfähig zu machen stellen beide den Einsatz eines sonstiges Werkzeugs dar, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden i.S.d. § 250 I Nr. 1 b) StGB. Die Angeklagten S, K und F handelten nach den Feststellungen zur Sache insoweit als Bande i.S.d. § 250 I Nr. 2 StGB. Die Bezugstaten stellen jeweils ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB dar. bb.) Die Angeklagten haben die Begehung dieser Taten auch hinreichend konkret verabredet. Verabreden ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (NStZ-RR 18, 221). Die Kammer hat dabei folgendes berücksichtigt: Bloße Vorbesprechungen und Planungen sind noch keine Verabredung (BTGH 12, 309). Die Verabredung muss die geplante Tat in wesentlichen Grundzügen, nicht in Einzelheiten konkretisieren. Es muss eine ausreichende Konkretisierung nach Ort, Zeit und Inhalt der Tat erfolgen (StV 2004, 528). Unverbindliches Gerede reicht nicht aus. Eine Verabredung ist auch nicht gegeben, wenn die übrigen Teilnehmer der Absprache den inneren Vorbehalt haben, sich nicht als Mittläter beteiligen zu wollen (1 StR 260/16). Der Zweck des § 30 II StGB besteht dabei in der Bekämpfung von Gefahren für das von dem Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut durch eine motivationale Bindung des Täters (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 13). Die Bezugstaten sind im vorliegenden Fallausreichend konkretisiert i.S.d. § 30 II StGB. Die Tatplanungen der Angeklagten und damit auch die gegenseitige Verabredung zur Begehung dieser Verbrechen waren in allen vier Einzelfällen fortgeschritten. Hinsichtlich aller der vier Taten standen jeweils der Ort und das Opfer der jeweiligen Straftat fest. Auch die zeitliche Abfolge der Taten untereinander stand fest. Die Umsetzung der Straftaten stand zudem hinsichtlich drei der vier Taten – nicht bezüglich der Tat zulasten der W4, da diese Tatplanungen aufgegeben waren – zum Teil unmittelbar, zum Teil in naher Zukunft bevor. Unschädlich ist hierbei, dass die Tat zulasten der Firma A in T4 erst als letztes oder für den Fall, dass eine andere Tatplanung aufgegeben werden muss, angegangen werden sollte. Die Ausführung der Tat kann insoweit auch noch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig sein (Fischer, StGB, § 30 Rn 10; MüKo, StGB, § 30 Rn 66). Die Angeklagten wollten die Ausführung der Tat zudem ernsthaft. cc.) Soweit die Angeklagten nach den Feststellungen zur Sache die Tatplanungen hinsichtlich der W4 aus Angst vor Entdeckung aufgegeben haben, führt dies nicht zu einem strafbefreienden Rücktritt, da die Aufgabe der Tatplanung nach ihren eigenen Angaben nicht freiwillig i.S.d. § 31 I StGB erfolgte. b.) Der Angeklagte F hat sich gem. §§ 30 II i.V.m. §§ 242 I, 243 I 2, 244 I Nr. 2, 244a StGB strafbar gemacht, indem er konkret plante, als Bande mit den Angeklagten S, K und Z einen schweren Bandendiebstahl zulasten der T13-Filiale in L13 zu begehen. aa.) Nach den Feststellungen zur Sache verfolgte der Angeklagte F zusammen mit den Angeklagten S, K und Z konkrete Planungen, den Geldautomaten der T13-Filiale L13 mittels einer Kamera zu manipulieren und sodann mit dem auf diese Weise erlangten Code und einem nachgemachten Schlüssel zu leeren, das Geld an sich zu bringen und mit den anderen Angeklagten zu teilen. Die geplante Tat zulasten der T stellt nach den Feststellungen zur Sache einen schweren Bandendiebstahl nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 2, 244a StGB dar. Die eingangs beschriebene Begehungsweise plante der Angeklagte F zusammen mit den Angeklagten S, K und Z zunächst bei der T und zudem noch bei einer im Einzelnen noch unbekannten Anzahl an weiteren Geldautomaten zu wiederholen. Der Angeklagte F handelte nach den Feststellungen zur Sache zusammen mit dem Angeklagten insoweit als Bande i.S.d. § 244a StGB. Die Bezugstat stellt ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB bb.) Die Bezugstat war zudem ausreichend konkretisiert i.S.d. § 30 II StGB. Die Tatplanung war im Fall L13 fortgeschritten bis nahezu abgeschlossen. Es stand sowohl der Ort der Tat als auch das Opfer der Tat fest. Die Angeklagten waren sich zudem einig, dass die Tatplanung zum Nachteil der T nach den Feststellungen zur Sache – zumindest nach dem Wegfalls der Tatplanungen zum Nachteil der W4 – als erstes umgesetzt werden sollte. Der Angeklagte F wollte die Ausführung der Tat zudem ernsthaft. c.) Der Angeklagte L hat sich gem. §§ 30 II i.V.m. 249 I, 250 I Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht, indem er zusammen mit den Angeklagten S, K und Z konkret plante, einen schweren Raub zulasten der Firma A am Standort T5 zu begehen. aa.) Nach den Feststellungen zur Sache verfolgte der Angeklagte L zusammen mit den Angeklagten S, K und Z die konkrete Planung, in das Gebäude der Firma A durch einen nachgemachten Schlüssel zu gelangen, ein Rigipswand einzureißen und dann die dort zur Verladung herumstehenden Geldkassetten und Geldkisten wegzunehmen, wobei sie etwaigen Widerstand der Mitarbeiter der Firma A mittels der vorherigen Einleitung von Schlaf- oder Lachgas oder durch die konkludente Drohung mit Scheinwaffen zu überwinden planten. Die geplante Tat zulasten der Firma A in T5 stellt nach den Feststellungen zur Sache einen schweren Raub nach §§ 249 I, 250 I Nr. 1 b), Nr. 2 StGB dar. Die Verwendung von Scheinwaffen und auch die Einleitung von Mitteln, um die Mitarbeiter zu betäuben oder widerstandsunfähig zu machen stellen beide den Einsatz eines sonstiges Werkzeugs dar, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden i.S.d. § 250 I Nr. 1 b) StGB. Die Bezugstaten stellen jeweils ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB bb.) Die Bezugstat ist zudem ausreichend konkretisiert i.S.d. § 30 II StGB. Die Tatplanungen der Angeklagten und damit auch die gegenseitige Verabredung zur Begehung dieses Verbrechens war fortgeschritten. Hinsichtlich der Tat stand bereits der Ort und das Opfer der Straftat fest. Zudem waren sich die Angeklagten auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Taten untereinander einig. Die Umsetzung der Straftaten stand zudem hinsichtlich drei der vier Taten – nicht bezüglich der Tat zulasten der W4, da diese Tatplanungen aufgegeben waren – zum Teil unmittelbar, zum Teil in naher Zukunft bevor. Unschädlich ist hierbei, dass die Tat zulasten der Firma A in T4 erst als letztes oder für den Fall, dass eine andere Tatplanung aufgegeben werden muss, angegangen werden sollte. Die Ausführung der Tat kann insoweit auch noch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig sein (Fischer, StGB, § 30 Rn 10; MüKo, StGB, § 30 Rn 66). Die Angeklagten wollten die Ausführung der Tat zudem ernsthaft. cc.) Soweit der Angeklagte L sich nach den Feststellungen zur Sache Ende November von den Tatplanungen unter dem Vorwand, eigene Projekte zu verfolgen, losgesagt hat, führt dies nicht zu einem strafbefreienden Rücktritt nach § 31 I Nr. 3 StGB, da der Angeklagte L nach den Feststellungen zur Sache keine Anstalten gemacht hat, nachdem er zuvor Teil der Verbrechensverabredung geworden war, die Tat zu verhindern. Dies wäre erforderlich, da die dem Angeklagten L zugedachte Rolle nicht derart essentiell gewesen ist, dass die Tatbegehung nicht ohne ihn hätte stattfinden können. dd.) Soweit der Angeklagte L nach den Feststellungen zur Sache auch teilweise in die Tatplanungen zulasten der T involviert gewesen ist, kommt eine Strafbarkeit nach § 30 II StGB nicht in Betracht. Der festgestellte Anteil des Angeklagten an der Tatplanung und der Umstand, dass nicht sicher festgestellt werden sollte, dass er sich der Bande zur Durchführung einzelner im Einzelnen noch ungewisser Taten anschließen wollte, führen dazu, dass der Angeklagte L lediglich eine Strafbarkeit als Teilnehmer in Betracht und für ihn im Übrigen auch kein Verbrechen sondern nur ein Vergehen gem. § 242 I, 243 I Nr. 1 Verbrechen i.S.d. §§ 30 II, 12 StGB gegeben ist. 8. Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) ( L ) Der Angeklagte L hat sich nach den Feststellungen zur Sache wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a I Nr. 2 BtmG strafbar gemacht, indem er auf seinem Grundstück erhebliche Mengen von Marihuana zum Weiterverkauf zusammen mit unbekannt gebliebenen Personen anbaute. Nach den Feststellungen zur Sache gab es bereits konkrete Vorstellungen zum Weiterverkauf des angebauten Marihuanas, so dass bereits der Anbau vorliegend den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. Der Angeklagte L handelte mittäterschaftlich und nicht als bloßer Gehilfe, da er als die Person, welche hauptsächlich Zugang zu der Plantage hatte und mit deren Pflege betraut gewesen ist, Tatherrschaft inne hatte. Des Weiteren sollte er nach den Feststellungen zur Sache zudem an dem aus dem Ertrag der Plantage gewonnenen Erlös beteiligt werden, so dass er auch subjektiv ein Interesse an dem Taterfolg hatte. Das sichergestellte Marihuana überschreitet zudem die nicht geringe Menge nach § 29a I BtmG um ein Vielfaches. Nach den Feststellungen zur Sache betrug die Gesamtmenge der wachsenden Pflanzen 17,3 kg Marihuana. Bei dem festgestellten Wirkstoffgehalt von 12,5-13 % ergab sich hieraus eine Gesamtmenge von 2,2 kg THC, was einer Menge von 147.000 Konsumeinheiten entspricht. Bei Marihuana ist die nicht geringe Menge erfüllt, wenn das Betäubungsmittelgemisch mindestens 500 Konsumeinheiten mit einer Wirkstoffmenge von je 15 mg THC = 7,5g THC aufweist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG § 29a, Rn. 63). 9. Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) (F) Der Angeklagte F hat sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 I Nr. 7 StGB strafbar gemacht, indem er trotz Kenntnis von der Planung des Raubes zulasten der Zeugen I8 und O durch die Tätergruppe um die gesondert Verfolgten H6 und I9 und weiteren Personen aus der Familie F18, es unterlassen hat, der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen. Bei der Tat vom 16.11.2018 handelt es sich nach den Feststellungen zur Sache um einen Raub gem. § 249 I StGB. Dieser stellt eine Katalogtat nach § 138 I Nr. 7 StGB dar. Der Angeklagte handelte zudem nach den Feststellungen zur Sache insoweit vorsätzlich und hatte sichere Kenntnis von der bevorstehenden Tat. Ein Ausschlussgrund nach § 139 III StGB ist vorliegend nicht erfüllt, da der Angeklagte F sich nicht ernsthaft bemüht hat, seine Angehörigen von der Tatbegehung abzubringen oder den Erfolg anzuwenden. Der Umstand, dass der Angeklagte F auch wegen einer Beteiligung an der Haupttat verdächtig ist, steht einer Verurteilung nach § 138 StGB nicht entgegen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 19.05.2010, 5 StR 464/09, zitiert nach juris). V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer für die Angeklagten im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: a.) Angeklagte B Die Kammer hat bei allen drei Taten strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und hinsichtlich seiner Tatbeiträge vollumfänglich und bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geständig war und sich entschuldigt hat bei den Mitarbeitern Zu seinen Ungunsten war jedoch zu werten, dass die Beute hoch ausfiel und er die ihm durch seine Anstellung vorhandene Vertrauensposition bei der Firma X ausgenutzt hat. Die Kammer hat ferner den Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gem. § 46b StGB für alle drei Taten bejaht. Denn der Angeklagte B hat frühzeitig, bereits im Ermittlungsverfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens Angaben nicht nur zu seiner eigenen Tatbeteiligung, sondern auch zu der Tatbeteiligung des Angeklagten S gemacht, die zentrale Bedeutung für das Verfahren hatten. Im Einzelnen: aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) Ausgangspunkt der Strafzumessung war auch hier § 244a Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB anzusehen war. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob unbenannte Milderungsgründe vorliegen, die bereits die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, dies jedoch im Ergebnis verneint. Auch unter strafmildernder Berücksichtigung der strafrechtlichen Unvorbelastetheit sowie des Geständnisses war angesichts der Beutehöhe von ca. 517.000 € sowie der zentralen Bedeutung seines Gehilfenbeitrags nach Auffassung der Kammer die Annahme eines minder schweren Falles zunächst nicht geboten. Die Kammer hat sodann geprüft, ob unter zusätzlicher Berücksichtigung eines oder beider gegebenen vertypten Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles geboten war. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes gem. §§ 27,49 StGB war das Vorliegen eines minder schweren Falles nach Auffassung der Kammer abzulehnen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 244a I StGB deutlich abweicht ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Die Annahme eines minder schweren Falles käme vorliegend nur unter Einbeziehung sowohl des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 27, 49 I StGB als auch unter gleichzeitiger Verwendung der Strafmilderung nach §§ 46b I, 49 ff. StGB in Betracht. Die im Übrigen vorliegenden Umstände, welche für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244a II StGB sprechen und der vertypte Milderungsgrund oder die Strafmilderung nach §§ 46b, 49 I StGB jeweils isoliert betrachtet, genügen insoweit nicht, um das Gepräge der Tat derart von demjenigen einer „durchschnittlichen“ schweren Bandendiebstahl abzuheben, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheint. Die zweifache Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 I StGB ist vorliegend allerdings für den Angeklagten B günstiger, als die Bejahung eines minder schweren Falles unter Verbrauch der beiden Strafrahmenverschiebungen nach § 49 I StGB. Insoweit ist anhand der sich jeweils ergebenden Strafrahmen zu untersuchen, welche Lösung für den Angeklagten im konkreten Fall zu dem günstigeren Strafrahmen führt (BGH, Beschl. v. 17.06.2010, 5 StR 206/10, zitiert nach juris). Die zweifache Milderung der Strafe nach §§ 27, 46b, 49 I StGB ist vorliegend jedoch für den Angeklagten B günstiger, als die Annahme eines minder schweren Falles unter Einbeziehung beider Strafrahmenverschiebungen. Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 244a II StGB würde sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verschieben. Bei doppelter Strafrahmenverschiebung nach §§ 27, 46b I, 49 I StGB würde der Strafrahmen demgegenüber einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe betragen. Da das Tatgeschehen vom November 2016 aufgrund der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, der geständigen Einlassung und seiner Aufklärungshilfe, eher eine Strafe am unteren Rand des Strafrahmen rechtfertigt, ist die doppelte Strafrahmenverschiebung nach §§ 27, 46b I, 49 I StGB für den Angeklagten vorliegend günstiger und die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis abzulehnen. Der Strafrahmen war somit gem. § 27 II 2 sowie nach §§ 46 b, 49 I StGB doppelt zu mildern, so dass im Rahmen der Strafzumessung von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahre und 7 Monaten auszugehen war. Unter Abwägung der genanntensowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23.06.2017 war§§ 242 I, 243 I, Nr. 2 , 244a I StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsehen. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Höhe der erlangten Beute abzulehnen. DiedAnnahme eines minder schweren Falles wäre vorliegend nur unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 27, 49 I StGB unter gleichzeitiger Verwendung der Strafmilderung nach §§ 46b I, 49 ff. StGB möglich. Die im Übrigen vorliegenden Umstände, welche für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244a II StGB sprechen, genügen insoweit isoliert nicht, um das Gepräge der Tat derart von demjenigen einer „durchschnittlichen“ schweren Bandendiebstahl abzuheben, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheint. Die zweifache Milderung der Strafe nach §§ 27, 46b, 49 I StGB ist vorliegend jedoch für den Angeklagten B günstiger, als die Annahme eines minder schweren Falles unter Einbeziehung beider Strafrahmenverschiebungen. Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 244a II StGB würde sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verschieben. Bei doppelter Strafrahmenverschiebung nach §§ 27, 46b I, 49 I StGB würde der Strafrahmen demgegenüber einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe betragen. Da das Tatgeschehen vom 23.06.2017 aufgrund der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, der geständigen Einlassung, eher eine Strafe am unteren Rand des Strafrahmen rechtfertigt, ist die doppelte Strafrahmenverschiebung nach §§ 27, 46b I, 49 I StGB für den Angeklagten vorliegend günstiger und die Annahme eines minder schweren Falles abzulehnen. Der Strafrahmen war daher gem. §§ 49, 27 II 2 und 46 b zweifach zu mildern auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten. Die Kammer hat vorliegend von der Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach §§ 46b I Nr. 1, 49 ff. StGB Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Kammer stellen die Angaben des Angeklagten B in Gesamtschau mit seinem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung eine vollwertige Aufklärungshilfe dar, welche eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB rechtfertigt. Der Angeklagte B hat durch seine freiwilligen und frühzeitigen (vor Eröffnung des Verfahrens gemachten) Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten maßgeblich dazu beigetragen, dass Ermittlungserfolge gegen die übrigen Angeklagten, insbesondere gegen den Angeklagten S, erzielt werden konnten. Die gemachten Angaben rechtfertigen eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 I StGB, so dass von einem Strafrahmen i.H.v. Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten auszugehen war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich frühzeitig und vollumfänglich geständig eingelassen und sich bei den Mitarbeitern entschuldigt hat. Weiter war der hohe Wert der Angaben des Angeklagten B und der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber die hohe Beute aus der Tat von 254.000,00 € sowie der Missbrauch seiner Vertrauensposition als Angestellter der X und die Bedeutsamkeit seines Gehilfenbeitrags zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 19.12.2017 war dem §§ 263 I, III Nr.2 StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Strafrahmen war nach § 27 II 2 StGB zu mildern, so dass im Rahmen der Strafzumessung von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen war. Die Kammer hat vorliegend zudem auch hier von der Möglichkeit einer (erneuten) Milderung des Strafrahmens nach §§ 46b I Nr. 1, 49 ff. StGB Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Kammer stellen die Angaben des Angeklagten B in Gesamtschau mit seinem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung eine vollwertige Aufklärungshilfe dar, welche eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB rechtfertigt. Der Angeklagte B hat durch seine freiwilligen und frühzeitigen Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten maßgeblich dazu beigetragen, dass Ermittlungserfolge gegen die übrigen Angeklagten, insbesondere gegen den Angeklagten S, erzielt werden konnten. Die gemachten Angaben rechtfertigen eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 I StGB, so dass von einem Strafrahmen i.H.v. Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten auszugehen war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich frühzeitig und vollumfänglich geständig eingelassen hat und entschuldigt hat.Weiter war der hohe Wert der Angaben des Angeklagten B für das Verfahren und der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, strafmildernd zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass aus der Tat eine besonders hohe Beute erlangt wurde und somit auch ein besonders hoher Schaden entstanden ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Umstand, dass durch einen Betrug ein Vermögensverlust von besonders großem Ausmaß bereits durch § 263 III Nr. 2 StGB unter erhöhte Strafe gestellt wird. Allerdings genügt nach herrschender Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensverlustes von besonders großem Ausmaß bereits ein Vermögensschaden i.H.v. 50.000,00 €. Der durch die Tat vom 19.12.2017 entstandene Schaden i.H.v. 1.800.000,00 € liegt insoweit 36 Mal über dem Betrag, der zur Annahme des § 263 III Nr. 2 StGB genügt. Auch hier war der Missbrauch seiner Kenntnisse aus dem Angestelltenverhältnis zu seinen Lasten zu werten. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. dd.) Gesamtstrafenbildung Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt. Ausgegangen ist die Kammer hierbei von der Strafe für die Tat vom 19.12.2017 – Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB und hat diese maßvoll erhöht. Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen. b.) Angeklagter S aa.) Tatgeschehen vom 12.05.2016 (Nr. 1 der Anklage – Fallakte 11) Der Strafrahmen für die Tat vom 12.05.2016 war der Vorschrift des § 250 II StGB zu entnehmen, welche Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Nach § 52 I StGB war auf eine Strafe zu erkennen. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 III StGB vorliegt, welcher den Strafrahmen auf ein Jahr bis 10 Jahre verschieben würde, dies im Ergebnis unter Abwägung aller Einzelfallumstände jedoch verneint. Das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller subjektivem Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maß ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und er zur Tatzeit recht jung war. Zu seinen Lasten musste sich auswirken, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war und die Tat zudem unter laufender Bewährung begangen hat. Ferner ist in der Tatplanung und -ausführung eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar. Der Angeklagte S hat auch wesentliche Tatbeiträge geleistet, durch die Informationsbeschaffung über den Zeugen V, das Ausspionieren des Tatortes und seine Mitwirkung bei der Tatbegehung. Straferschwerend fiel die erhebliche Beutehöhe sowie die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung sowie die seelischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin ins Gewicht. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Tat vom 12.05.2016 gesamtstrafenfähig mit der in dem Urteil des Amtsgerichts S2 vom 11.07.2016 (…; Tatzeit 12.03.2016) verhängten Strafe gewesen wäre. Von dem Urteil des Amtsgerichts S2 wäre insoweit jedoch eine Zäsurwirkung ausgegangen. Die Geldstrafe ist durch den Angeklagten jedoch inzwischen vollständig beglichen worden. DieBildung einer weiteren gesonderten Gesamtstrafe wäre vorliegend für den Angeklagten nachteilig gewesen, zumal aufgrund der Tat vom 12.05.2016 eine Bewährungsstrafe von vornherein ausscheidet, ein Härteausgleich war daher nicht geboten... Die Kammer erachtet unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen. bb.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 10.11.2016 ist dem § 244a I StGB zu entnehmen, welcher eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch bzgl. des Angeklagten S zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Höhe der erlangten Beute sowie der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten– auch unter Berücksichtigung seiner geständigen Einlassung und seiner Entschuldigung gegenüber den Opfern- abzulehnen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 244a I StGB deutlich abweicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte S sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und seine Tatbeteiligung eingeräumt hat. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Geständnis aufgrund der durch die Innenraumüberwachung guten Beweislage und der Angaben des Mitangeklagten B kein besonders hoher Wert zukommt. Ferner war strafmildernd zu werten, dass er sich gegen über den Tatopfern entschuldigt hat und dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung mit 22 Jahren ein noch junger Erwachsener war. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist, die Tat unter laufender Bewährung beging sowie dass aus der Tat eine hohe Beute. Zwar war die Tat vom 10.11.2016 gesamtstrafenfähig mit der in dem Urteil des Amtsgerichts E1 vom 16.03.2018 (…; Tatzeit: 06.10.2017) verhängten Strafe.. Von dem Urteil des Amtsgerichts E1 wäre insoweit eine Zäsurwirkung ausgegangen, wenn die Geldstrafe nicht zwischenzeitlich vollständig beglichen worden wäre. Da die Bildung einer weiteren, gesonderten Gesamtstrafe vorliegend für den Angeklagten nachteilig gewesen wäre, zumal aufgrund der Tat vom 10.11.2016 eine Bewährungsstrafe von vornerein ausscheidet, hat die Kammer von einem Härteausgleich abgesehen. . Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen. cc.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23.06.2017 ist dem § 244a I StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch hier zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Höhe der erlangten Beute sowie der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der erst wenige Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war auch unter Berücksichtigung der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten - abzulehnen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 244a I StGB deutlich abweicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich überwiegend geständig eingelassen, sich entschuldigt hat und seine Tatbeteiligung eingeräumt hat. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Geständnis aufgrund der durch die Innenraumüberwachung und der Angaben des Angeklagten B guten Beweislage kein besonders hoher Wert beikommt. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist und dass aus der Tat eine hohe Beute hervorging. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. dd.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage –Fallakte 8) Ausgangspunkt der Strafzumessung war § 263 I StGB, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Es lag im Ergebnis ein besonders schwerer Fall gem. § 263 III Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte S hat das Regelbeispiel 263 III Nr. 1 StGB verwirklicht, da er gewerbsmäßig gehandelt hat, ferner hat er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 2) herbeigeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Indizwirkung der Regelbeispiele vorliegend widerlegt sein könnte, liegen angesichts der Vorstrafen, des Bewährungsversagens und der Überschreitung der Grenze für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes um ein Vielfaches im Ergebnis nicht vor. Maßgeblich war daher der Strafrahmen des § 263 III StGB von 6 Monaten bis 10 Jahren. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen und sich entschuldigt und seine Tatbeteiligung eingeräumt hat. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Geständnis aufgrund der durch die Innenraumüberwachung und Angaben des Mitangeklagten B guten Beweislage kein besonders hoher Wert beikommt. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Weiter war strafschärfend die Höhe des durch die Tat entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Umstand, dass durch einen Betrug ein Vermögensverlust von besonders großem Ausmaß bereits durch § 263 III Nr. 2 StGB unter erhöhte Strafe gestellt wird. Allerdings genügt nach herrschender Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensverlustes von besonders großem Ausmaß bereits ein Vermögensschaden i.H.v. 50.000,00 € ausreicht. Der durch die Tat vom 19.12.2017 entstandene Schaden i.H.v. 1.800.000,00 € liegt insoweit 36 Mal über dem Betrag, der zur Annahme des § 263 III Nr. 2 StGB genügt. Zudem hat der Angeklagte S durch die akribische Vorbereitung der Tatausführung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. ee.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Der Strafrahmen hinsichtlich der Verabredung zu einem Verbrechen war den §§ 30 II, 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 III StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht vorliegend insbesondere die Anzahl der verabredeten Straftaten und die Art und Weise der Begehung derselben. Weiter spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass durch die geplanten Straftaten bei ihrer Begehung ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten wäre, da nach den Vorstellungen des Angeklagten bei den Straftaten eine Beute in Millionenhöhe erlangt worden wäre. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen hat und dass der Strafrahmen anhand des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB bereits einmal nach § 49 I StGB zu verschieben ist. Diese Umstände genügen jedoch für sich gesehen und in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, um die Straftat als minder schwer i.S.d. § 250 III StGB zu bewerten Der Strafrahmen war aufgrund des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB daher nur nach § 49 I StGB zu verschieben und betrug somit sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat. Bei der Würdigung des Geständnisses war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Geständnis bei guter Beweislage erfolgte. Die Kammer hat zudem als strafmildernd berücksichtigt, dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass die geplante Straftat zulasten der T so wie geplant durchführbar gewesen wäre. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Planungen zum Nachteil der W4 vor ihrer Ausführung aufgegeben worden sind, wenn auch unfreiwillig. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tatplanungen auf Verursachung eines erheblichen Vermögensschadens gerichtet gewesen sind Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahre und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. ff.) Waffendelikte (Nr. 8 bis 10 der Anklage – Fallakte 9) Der Strafrahmen hinsichtlich der rechtswidrigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und der Beförderung einer Kriegswaffe in dem Bundesgebiet ohne Genehmigung war den §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG, der eine Freiheitstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen. Der tateinheitlich ebenfalls verwirklichte Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 52 I Nr. 2 b) WaffG tritt nach § 52 StGB zurück. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 22a III KrWaffKontrG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund dem Plan, welchen die Angeklagten mit dem Erwerb der L1 verfolgten, abzulehnen. Zudem war die tateinheitliche Verwirklichung des Verstoßes gegen das Waffengesetz bzgl. der U zu berücksichtigen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 22a I Nr. 3 und Nr. 6 a) KrWaffKontrG nach unten hin abweicht ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich des Besitzes und des Führens der U geständig eingelassen hat und die U nur zum Zwecke des Selbstschutzes bei Ärger mit dem Milieu angeschafft hat. Bei der Würdigung des Geständnisses war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Geständnis bei guter Beweislage erfolgte. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. gg.) Gesamtstrafenbildung Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass die Länge der Haftstrafe den noch jungen Angeklagten besonders belastet und zudem ggf. noch der Widerruf der Restjugendstrafe zu erwarten ist. c.) Angeklagter K aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 10.11.2016 ist dem § 244a I StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch hier zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Höhe der erlangten Beute abzulehnen, auch wenn der Angeklagte K bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 244a I StGB deutlich abweicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung mit gerade 23 Jahren noch ein junger Erwachsener war. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber die beträchtliche Beutehöhe zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. bb.) Tatgeschehen vom 23.06.2017 (Nr. 3 der Anklage – Fallakte 7) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23.06.2017 den §§ 242 I, 243 I, Nr. 2 und Nr. 3, 244a I StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 244a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Höhe der erlangten Beute abzulehnen, auch wenn der Angeklagte K über keine Vorstrafen verfügt. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 244a I StGB deutlich abweicht ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass aus der Tat eine hohe Beute hervorging. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. cc.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) Ausgangspunkt der Strafzumessung war § 263 I StGB, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Es lag im Ergebnis ein besonders schwerer Fall gem. § 263 III Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte K hat das Regelbeispiel 263 III Nr. 1 StGB verwirklicht, da er gewerbsmäßig gehandelt hat, ferner hat er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 III Nr. 2 StGB herbeigeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Indizwirkung der Regelbeispiele vorliegend widerlegt sein könnte, liegen angesichts der Überschreitung der Grenze für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes um ein Vielfaches im Ergebnis nicht vor. Maßgeblich war daher der Strafrahmen des § 263 III StGB von 6 Monaten bis 10 Jahren. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte K nicht vorbestraft ist und er zur Zeitpunkt der Tatbegehung jung war. Strafschärfend war die Höhe des durch die Tat entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Umstand, dass durch einen Betrug ein Vermögensverlust von besonders großem Ausmaß bereits durch § 263 III Nr. 2 StGB unter erhöhte Strafe gestellt wird. Allerdings genügt nach herrschender Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensverlustes von besonders großem Ausmaß bereits ein Vermögensschaden i.H.v. 50.000,00 € ausreicht. Der durch die Tat vom 19.12.2017 entstandene Schaden i.H.v. 1.800.000,00 € liegt insoweit 36 Mal über dem Betrag, der zur Annahme des § 263 III Nr. 2 StGB genügt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. dd.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Der Strafrahmen hinsichtlich der Verabredung zu einem Verbrechen war den §§ 30 II, 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 III StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht vorliegend insbesondere die Anzahl der geplanten Straftaten und die Art und Weise der Begehung derselben. Weiter spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass durch die geplanten Straftaten bei ihrer Begehung ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten wäre, da nach den Vorstellungen des Angeklagten bei den Straftaten eine Beute in Millionenhöhe erlangt werden sollte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass der Strafrahmen anhand des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB bereits einmal nach § 49 I StGB zu verschieben ist. Diese Umstände genügen jedoch für sich gesehen und in ihrer Gesamtschau mit den sonstigen Strafmilderungsgründen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, um die Straftat als minder schwer i.S.d. § 250 III StGB zu bewerten Der Strafrahmen war daher aufgrund des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB einmal nach § 49 I StGB zu verschieben und betrug somit sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat zudem als strafmildernd berücksichtigt, dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass die geplante Straftat zulasten der T so wie geplant durchführbar gewesen wäre. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Planungen zum Nachteil der W4 vor ihrer Ausführung aufgegeben worden sind. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Tatplanungen auf Verursachung eines erheblichen Vermögensschadens und die Begehung verschiedener Verbrechen gerichtet gewesen sind. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahre und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. ee.) Gesamtstrafenbildung Unter erneuter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten und zulasten hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. d.) Angeklagter Z aa.) Tatgeschehen vom 19.12.2017 (Nr. 4 der Anklage – Fallakte 8) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 19.12.2017 war dem§§ 263 I, III Nr. 1, 2 StGB zu entnehmen, welche eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte Z sich überwiegend geständig eingelassen hat und sein Tatbeitrag als Mittäter hinter dem von S und K zurückfiel. Zulasten des Angeklagten Z war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er schon mehrfach und erheblich vorbestraft ist und die Tat während laufender Bewährung begangen hat Weiter war strafschärfend die Höhe des durch die Tat entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Umstand, dass durch einen Betrug ein Vermögensverlust von besonders großem Ausmaß bereits durch § 263 III Nr. 2 StGB unter erhöhte Strafe gestellt wird. Allerdings genügt nach herrschender Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensverlustes von besonders großem Ausmaß bereits ein Vermögensschaden i.H.v. 50.000,00 € ausreicht. Der durch die Tat vom 19.12.2017 entstandene Schaden i.H.v. 1.800.000,00 € liegt insoweit 36 Mal über dem Betrag, der zur Annahme des § 263 III Nr. 2 StGB genügt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. bb.) Waffendelikte (Nr. 8, 9a und b der Anklage – Fallakte 9) Der Strafrahmen hinsichtlich der rechtswidrigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und der Beförderung einer Kriegswaffe in dem Bundesgebiet ohne Genehmigung war den §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG, der eine Freiheitstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen. Die tateinheitlich ebenfalls verwirklichten Verstöße gegen das Waffengesetz nach §§ 52 I Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG treten nach § 52 StGB hinter der höheren Strafandrohung des § 22a I KrWaffKontrG zurück. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 22a III KrWaffKontrG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der Vorstrafen des Angeklagten und des Planes, welchen die Angeklagten mit dem Erwerb der L1 verfolgten, abzulehnen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des §§ 22a I Nr. 3 und Nr. 6 a) KrWaffKontrG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich des Besitzes der Bockflinte und der C geständig eingelassen hat. Bei der Würdigung des Geständnisses war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Geständnis bei guter Beweislage erfolgte. Weiter war zugunsten des Angeklagte Z zu berücksichtigen, dass die Pistole der Marke C nicht funktionsfähig war und somit objektiv keine Gefährdung darstellte. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Zulasten war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Z neben den Waffen auch im Besitz von erheblichen Mengen an Munition für die Bockflinte und für die C war. Zugunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Lagerung der Munition örtlich getrennt von den Waffen erfolgte. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahre und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. cc.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Der Strafrahmen hinsichtlich der Verabredung zu einem Verbrechen war den §§ 30 II, 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 III StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht vorliegend insbesondere die Anzahl der geplanten Straftaten und die Art und Weise der Begehung derselben. Weiter spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass durch die geplanten Straftaten bei ihrer Begehung ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten wäre, da nach den Vorstellungen des Angeklagten bei den Straftaten eine Beute in Millionenhöhe erlangt werde. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat und dass der Strafrahmen anhand des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB bereits einmal nach § 49 I StGB zu verschieben ist. Diese Umstände genügen jedoch für sich gesehen und in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, um die Straftat als minder schwer i.S.d. § 250 III StGB zu bewerten Der Strafrahmen war aufgrund des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB einmal nach § 49 I StGB zu verschieben und betrug somit sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat. Bei der Würdigung des Geständnisses war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Geständnis bei guter Beweislage erfolgte. Die Kammer hat zudem als strafmildernd berücksichtigt, dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass die geplante Straftat zulasten der T so wie geplant durchführbar gewesen wäre. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Planungen zum Nachteil der W4 vor ihrer Ausführung aufgegeben worden sind. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Z bereits erheblich vorbestraft ist und dass die Tatplanungen auf Verursachung eines erheblichen Vermögensschadens gerichtet gewesen sind. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahre und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. dd.) Gesamtstrafenbildung Unter erneuter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. e.) Angeklagter F aa.) Tatgeschehen vom 10.11.2016 (Nr. 2 der Anklage – Fallakte 6) Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 10.11.2016 war dem §§ 242, 243 I Nr. 1, Nr. 3 StGB zu entnehmen, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Indizwirkung der Regelbeispiele hier entkräftet sein könnten, liegen bereits aufgrund der Beutehöhe nicht vor. Gem. §§ 27, 49 StGB war der Strafrahmen auf einen solchen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu verschieben. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zulasten des Angeklagten F berücksichtigt, dass er vorbestraft ist. Die Kammer hat dabei jedoch nicht verkannt, dass es sich nicht um erhebliche Vorstrafen handelt. Ferner war die enorme Beutehöhe zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten musste sich auswirken, dass sein Gehilfenbeitrag nur in dem Ausspionieren der Tatortgegebenheiten eine Woche vor der eigentlichen Tat bestand und auch dass er zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war. Die Kammer hat schließlich auch strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat 3 ½ Jahre zurückliegt. Weiter war zu berücksichtigen, dass Gesamtstrafenfähigkeit bzgl. der Tat vom 10.11.2016 der in dem Urteil des kantonalen Wirtschaftsgerichts vom 28.06.2018 ausgeurteilten Strafe vorgelegen hätte, wenn es sich um eine inländische Tat gehandelt hätte und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch schon deshalb ausscheidet, da der Angeklagten F diese Strafe in der Schweiz bereits vollständig verbüßt hat. Da eine Einbeziehung zu einer insgesamt geringeren Gesamtstrafe geführt hätte, war insoweit zugunsten des Angeklagten F hier ein Härteausgleich vorzunehmen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. bb) Tatgeschehen vom 16.11.2018 (Nr. 13 der Anklage – Fallakte 12) Der Strafrahmen hinsichtlich der vorsätzlicher Nichtanzeige geplanter Straftaten dem § 138 I Nr. 7 StGB zu entnehmen, der eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten F berücksichtigt, dass dieser bei normgemäßen Verhalten seine Brüder hätte anzeigen müssen und dies zu Konflikten in der Familie hätte führen können. Zulasten des Angeklagten F hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er bereits vorbestraft ist und erst wenige Monate vor der Tat aus der Haft in der Schweiz entlassen wurde. Zudem war zu berücksichtigen, dass es sich um eine beträchtliche Beutehöhe handelte. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. cc.) Verbrechensverabredung (Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Der Strafrahmen hinsichtlich der Verabredung zu einem Verbrechen war den §§ 30 II, 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 2, 244 I Nr. 2, 244a StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 244 II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht vorliegend insbesondere die Anzahl der geplanten Straftaten und die Art und Weise der Begehung derselben. Weiter spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass durch die geplante Straftat bei ihrer Begehung ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten wäre, da nach den Vorstellungen der Angeklagten bei der Straftat zulasten der T und bei den weiteren Leerungen von Geldautomaten eine Beute in Höhe von 300.000,00 € bis 400.000,00 € pro Tat erlangt werden sollte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Strafrahmen anhand des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB bereits einmal nach § 49 I StGB zu verschieben ist. Dieser Umstand genügt jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, um die Straftat als minder schwer i.S.d. § 244a II StGB zu bewerten. Der Strafrahmen war aufgrund des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB einmal nach § 49 I StGB zu verschieben und betrug somit drei Monate bis sieben Jahre und sechs Monate. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass die geplante Straftat zulasten der T so wie geplant nicht durchführbar gewesen wäre. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – in geringem Umfang – vorbestraft ist und dass die Tatplanungen auf Verursachung eines erheblichen Vermögensschadens gerichtet gewesen sind. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. dd.) Gesamtstrafenbildung Unter erneuter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten F hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. f.) Angeklagter L aa.) Waffendelikte (Nr. 8 der Anklage – Fallakte 9) Der Strafrahmen hinsichtlich der Beihilfe zur rechtswidrigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe den §§ 22a I Nr. 6 KrWaffKontrG i.V.m. § 27 StGB, der eine Freiheitstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 22a III KrWaffKontrG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis unter Berücksichtigung der zwingenden Strafmilderung gem. §§ 49, 27 StGB im Ergebnis bejaht, so dass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren zugrunde zu legen war, jedoch war dies nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes möglich. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zulasten des Angeklagten L berücksichtigt, dass er bereits (wenn auch nicht erheblich) vorbestraft ist. Insoweit war allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine geringfügige Vorstrafe handelt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. bb.) Marihuanaplantage T2-Straße … (Nr. 12 der Anklage – Fallakte 14) Hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war der Strafrahmen dem § 29a I Nr. 2 BtmG zu entnehmen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a II BtmG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls war ein minder schwerer Fall danach im Ergebnis abzulehnen. Zugunsten des Angeklagten L hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte L überwiegend geständig war, wenn auch vor dem Hintergrund einer guten Beweislage.. Ebenfalls war strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte L nicht erheblich vorbestraft ist, insbesondere nicht einschlägig. Hinzu kam, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind, sondern in vollem Umfang sichergestellt werden konnten. Zudem war zu seinen Gunsten zu werten, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ handelt. Entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach insoweit jedoch insbesondere der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel, welcher die nicht geringe Menge um fast das 300fache überschreitet. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren die bereits genannten Umstände zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten L erneut zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahre und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. cc.) Verbrechensverabredung ( Nr. 11 der Anklage – Fallakte 10) Der Strafrahmen hinsichtlich der Verabredung zu einem Verbrechen war den §§ 30 II, 249 I, 250 I Nr. 1 a), b), Nr. 2 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 III StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht vorliegend insbesondere die Art und Weise der Begehung der geplanten Straftaten und der Umstand, dass durch die geplante Straftat bei ihrer Begehung ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten wäre, da nach den Vorstellungen des Angeklagten bei der Straftat zulasten der Firma A eine Beute in Millionenhöhe erlangt werde. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte den Umstand, dass er mit nach T4 gefahren sei eingeräumt hat und nicht erheblich strafrechtlich vorbelastet ist und dass der Strafrahmen anhand des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB bereits einmal nach § 49 I StGB zu verschieben ist. Diese Umstände genügen jedoch für sich gesehen und in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, um die Straftat als minder schwer i.S.d. § 250 III StGB zu bewerten. Der Strafrahmen war aufgrund des vertypten Milderungsgrundes nach § 30 I StGB einmal nach § 49 I StGB zu verschieben und betrug somit sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat. Bei der Würdigung des Geständnisses war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Geständnis bei guter Beweislage erfolgte. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L sich von der Tatplanung letztlich losgesagt hat. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – in geringem Umfang – vorbestraft ist und dass die Tatplanung auf Verursachung eines erheblichen Vermögensschadens gerichtet gewesen ist. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von ein Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. dd.) Gesamtstrafenbildung Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer unter erneuter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten hinsichtlich des Angeklagten L eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. g.) Angeklagte B1 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten B1 bzgl. beider Taten insbesondere die folgenden Erwägungen angestellt. Generell sprach zugunsten der Angeklagten B1 zunächst ihre geständige Einlassung. Die geständige Einlassung erfolgte früh im Verfahren. Insoweit war allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B1 lediglich die bereits feststehenden Ermittlungsergebnisse bestätigt hat. Über die Ermittlungsergebnisse hinausgehenden Informationen machte die Angeklagte B1 nicht. Im Rahmen der in der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten S in der Justizvollzugsanstalt ergibt sich zudem, dass die Angeklagte B1 den Umfang ihrer Einlassung mit dem Angeklagten S abgesprochen hat und sich lediglich in dem Rahmen eingelassen hat, in welchem der Angeklagte S es ihr zugestand. Im Gespräch vom 17.01.2019 gegen 07.44 Uhr zwischen dem Angeklagten S und der Angeklagte B1 erzählt der Angeklagte S, dass er mit ihrem Anwalt gesprochen hätte. Weiter sagt der Angeklagte S: „ Als dein Anwalt dir gesagt hat, dass du aussagen kannst, wusstest du doch, das ich dich zu 100 % liebe, oder? ". Dieses Gespräch zeigt, dass der Angeklagte S dem Rechtsanwalt der Angeklagten B1 gegenüber signalisiert hat, dass die Angeklagte B1 aussagen darf. In einem weiteren Gespräch vom 22.01.2019 gegen 20.00 Uhr zwischen dem Angeklagten S und seiner Frau bestätigt der Angeklagte S, dass die Angeklagte B1 nur das ausgesagt habe, was schon in der Akte stehen würde. Zulasten der Angeklagten B1 spricht zudem generell, dass sie durch die frühere Einstellung eines Verfahrens nach § 45 II JGG bei Tatbegehung gewarnt war. Bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 45 II JGG handelt es sich weder um Vorstrafen noch um jugendgerichtliche Vorahndungen. Mit der jeweiligen Verfahrensweise ist keine Feststellung der Schuld verbunden, so dass es sich verbietet die Angeklagte im Rahmen der Strafzumessung als vorbestraft zu betrachten. Im Rahmen der Strafzumessung kann hingegen Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung durch frühere eingestellte Verfahren gewarnt war (BGH, Beschl. v. 13.12.2018, 3 StR 386/18, zitiert nach juris). Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB war hinsichtlich der Angeklagten B1 nicht vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 46b StGB sind vorliegend nicht erfüllt, da dieser eine Verbesserung des Erkenntnisstandes durch die Angaben der Angeklagten erfordert. Dies ist zu bejahen, wenn der Aufklärungsgehilfe neue, d.h. bisher unbekannte Erkenntnisse vermittelt, wenn die Mitteilung des Aufklärungsgehilfen Tatsachen enthält, die einen bei den Ermittlungsbehörden bereits vorhandenen Verdacht erhärten oder Informationen, die über eine zuvor nur pauschale Kenntnis der Ermittler hinausgehen oder wenn durch die Angaben bereits vorhandene Erkenntnisse auf solche Art und Weise bestätigt werden, dass eine sichere Grundlage für den Nachweis der Tat geschaffen wird, wobei entscheidend ist, ob bereits vorliegende Erkenntnisse dem Tatrichter schon eine lückenlose Überzeugungsbildung über die Tat sowie die Beiträge der Beteiligten ermöglichen und der Aufklärungsgehilfe nichts wesentlich Neues hinzubringt oder ob die gerichtliche Überzeugungsbildung durch die Angaben erst möglich oder abgeschlossen wird (MüKo/Maier, StGB, § 46b). Die Angaben der Angeklagten B1 haben insoweit lediglich bereits durch die Telekommunikationsüberwachung und/oder Innenraumüberwachung bekannte Umstände bestätigt, so dass hierdurch keine bisher unbekannten Erkenntnisse i.S.d. § 46b StGB gewonnen werden konnten. Im Einzelnen: aa.) Tatgeschehen vom 11.10.2018 (Nr. 7 der Anklage) Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 10.11.2018 hat die Kammer die folgenden Erwägungen zur Strafzumessung angestellt: Der Strafrahmen für die oben einzeln aufgeführten Taten war den §§ 261 I Nr.1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zugunsten der Angeklagten B1 spricht ihre geständige Einlassung, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Beweislage aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung gut war. Es war ferner strafmildernd zu werten, dass die Geldwäsche sich auf einen nicht besonders hohen Geldbetrag von 900 € bezog. Zulasten der Angeklagten B1 sprach in geringem Umfang, dass die Angeklagte B1 bereits durch die Einstellung eines Jugendstrafverfahrens gewarnt war. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. bb.) Waffendelikte (Nr. 10 der Anklage – Fallakte 9) Hinsichtlich des Verstoßes der Angeklagten B1 gegen das Waffengesetz wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe war der Strafrahmen den §§ 51 I, II, § 52 I Nr. 2 b), 54 WaffG zu entnehmen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 52 VI WaffG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung war dies im Ergebnis zu bejahen. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagte sich geständig eingelassen hat sowie, dass sie die U lediglich für den Angeklagten S verwahrte und nicht für sich selbst benutzen wollte, zu bejahen. Außerdem verwahrte die Angeklagte B1 die Munition und die Waffe getrennt voneinander. Insgesamt rechtfertigen diese Umstände die Annahme eines minder schweren Falles nach § 52 VI WaffG, so dass der Strafrahmen nunmehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren beträgt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten B1 zu berücksichtigen, dass sie sich frühzeitig und vollgeständig zu dem Vorwurf eingelassen hat. Insoweit war jedoch auch die gute Beweislage zu berücksichtigen. Weiter war zugunsten der Angeklagten B1 zu berücksichtigen, dass sie die Waffe lediglich für den Angeklagten S und nicht aus Eigeninteresse oder zur eigenen Verwendung verwahrte. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. cc.) Gesamtstrafenbildung Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer unter erneuter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von neun Monaten hinsichtlich der Angeklagten B1 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erachtet. dd.) Aussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 I 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsparameter des § 56 I 2 StGB war der Angeklagten vorliegend eine positive Legalprognose zu stellen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorliegend nicht, § 56 III StGB. Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit erwartet die Kammer, dass die Angeklagte sich schon die nunmehr erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Hinsichtlich des Vorlebens der Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist. Des Weiteren ist entscheidend zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese in gefestigten sozialen Lebensverhältnissen lebt und einen Ausbildungsplatz vorweisen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der oben näher beschriebenen Maßstäbe erscheint die Wahrscheinlichkeit eines künftigen straffreien Verhaltens der Angeklagten unter dem Eindruck der nunmehr verhängten Strafe größer als diejenige der Begehung neuer Straftaten. VI. Sonstige Entscheidungen 1. Angeklagter B Hinsichtlich des Angeklagten B war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 100.000,00 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache sind die 100.000,00 € als Anteil für die von dem Angeklagten B geleistete Beihilfe aus den zusammen mit den Angeklagten S begangenen Taten erlangt worden. Der Angeklagte B haftet hinsichtlich dieser 100.000,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S und dem Angeklagten K. 2. Angeklagter S Hinsichtlich des Angeklagten S war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.893.969,11 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte S aus den von ihm zusammen mit den Angeklagten K, B und Z begangenen Straftaten vom 10.11.2016, 23.06.2017 und vom 19.12.2017 insgesamt einen Betrag i.H.v. 2.571.373,46 € (517.373,46 € (E3), 254.000,00 € (X2), 1.800.000,00 € (H)) erlangt. Aus der Tat vom 12.05.2016 erlangte der Angeklagte S zudem einen Betrag bzw. Gegenstände im Wert von 322.595,65 €. Der Angeklagte S hatte während der Tatausübung der Taten vom 12.05.2016, vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 nach den Feststellungen zur Sache tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über das erbeutete Bargeld oder den erbeuteten Schmuck, so dass die Einziehung sich insoweit auf den gesamten erbeuteten Betrag und nicht allein auf den Anteil des Angeklagten S erstreckt (BGH; Urt. v. 17.07.2019, 5 StR 130/19, zitiert nach juris; BGH, Beschl v. 21.08.2018, 2 StR 311/18, zitiert nach juris). Die Angeklagte S haftet hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 2.571.373,46 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K, in Höhe eines Teilbetrages i.H.v. 150.000,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Z, in Höhe eines Teilbetrages von 69.500,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F sowie in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B. 3. Angeklagter K Hinsichtlich des Angeklagten K war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte K aus den von ihm zusammen mit den Angeklagten S, B und Z begangenen Straftaten vom 10.11.2016, 23.06.2017 und vom 19.12.2017 insgesamt einen Betrag i.H.v. 2.571.373,46 € (517.373,46 € (E3), 254.000,00 € (X2), 1.800.000,00 € (H)) erlangt. Der Angeklagte K hatte ebenfalls während der Tatausübung der Taten vom 12.05.2018, vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 und vom 19.12.2017 nach den Feststellungen zur Sache gemeinsam mit dem Angeklagten S tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über das erbeutete Bargeld oder den erbeuteten Schmuck, so dass die Einziehung sich insoweit auf den gesamten erbeuteten Betrag und nicht allein auf den Anteil des Angeklagten erstreckt (BGH; Urt. v. 17.07.2019, 5 StR 130/19, zitiert nach juris; BGH, Beschl v. 21.08.2018, 2 StR 311/18, zitiert nach juris). Die Angeklagte K haftet hinsichtlich des Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S, in Höhe eines Teilbetrages i.H.v. 150.000,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Z, in Höhe eines Teilbetrages von 69.500,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F sowie in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B. 4. Angeklagter Z Hinsichtlich des Angeklagten Z war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 150.000,00 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte Z aus den von ihm zusammen mit den Angeklagten S, B und K begangenen Straftat vom 19.12.2017 insgesamt einen Betrag i.H.v. 150.000,00 erlangt. Die Angeklagte Z haftet hinsichtlich des von ihm erlangten Betrages gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten S und K. Weiter war die Einziehung der bei dem Angeklagten Z sichergestellten Pistole der Marke C 6,35 mm (Asserv.-Nr.: …) inklusive des mit fünf Patronen gefüllten Magazins (Asserv.-Nr.: …), der Packung mit zwölf 6,35 mm-Patronen C … (Asserv.-Nr.: …), der Bockflinte Kaliber 12/70 (Asserv.-Nr.: ...) sowie der im Eigentum des Angeklagten stehenden, aber bei seiner Mutter sichergestellten 46 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …), des schwarzen Patronengurtes inklusive der sechs dort drin befindlichen Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …), des grünen Patronengurtes inklusive der dort drin befindlichen 27 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …) sowie der 13 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …) nach § 73 I, III StGB anzuordnen 5. Angeklagter F Hinsichtlich des Angeklagten F war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 69.500,00 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte aus den von ihm zusammen mit den Angeklagten S, B und K begangen Straftat vom 10.11.2016, insgesamt einen Betrag i.H.v. 69.500,00 € erlangt. Die Angeklagte F haftet hinsichtlich des von ihm erlangten Betrages gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten S und K. 6. Angeklagter L Hinsichtlich des Angeklagten L war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 6.000,00 € anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte für die Anlegung der Marihuanaplantage einen Betrag i.H.v. 6.000,00 € erlangt. 7. Angeklagte B1 Hinsichtlich der Angeklagten B1 war die Einziehung eines Betrages i.H.v. 900,00 € des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen. Nach den Feststellungen zur Sache sind die 100.000,00 € als Surrogat des Ertrages aus einer der von dem Angeklagten S begangenen Taten erlangt worden. Die Angeklagte B1 haftet hinsichtlich dieser 900,00 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S. VII. Teilfreispruch Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten B1 in ihrer Anklageschrift vom 27.05.2019 darüber hinaus bzgl. des Anklagepunktes Nr. 5 vorgeworfen, dass sie dem Angeklagten S bei der Verwertung seiner Beute in Kenntnis seiner Vortaten geholfen habe, indem sie den mit Beutegeld angeschafften Goldbarren Anfang September 2018 gegen Bargeld in Höhe von 8.000 € bei der Scheideanstalt E5 eintauschte und das Geld anschließend ausgab. Sie habe ferner (Nr. 6 der Anklage) von dem Angeklagten S einen Bargeldbetrag i.H.v. 20.000 € zur Verwahrung übernommen, wobei das Geld ebenfalls aus dem Verkauf von Gold gestammt habe, welches mit der Tatbeute angeschafft wurde. Der Geldbetrag habe für den Fall einer Inhaftierung des Angeklagten als Reserve für ihn dienen sollen. Die Kammer hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme zum Anklagepunkt Nr. 5 festgestellt, dass die Angeklagte B1 Anfang September 2018 einen aus der in den Taten vom 10.11.2016, vom 23.06.2017 oder vom 19.12.2017 erlangten Beute angeschafften Goldbarren im Auftrag des Angeklagten S für diesen veräußert und hierfür 8.000,00 € erlangt hat. Die Kammer konnte allerdings nicht mit der für die Verurteilung der Angeklagten B1 erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte B1 zum Zeitpunkt der Veräußerung des Goldbarrens bereits wusste, dass der Angeklagte S seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Straftaten bestreitet und dass auch der von ihr veräußerte Goldbarren aus der Beute einer rechtswidrigen Tat erlangt wurde. Die Angeklagten B1 und S ließen sich übereinstimmend dahingehend ein, dass der Angeklagte S der Angeklagten B1 zunächst erzählt habe, dass er als Unternehmer tätig sei. Erst Mitte September 2018 – mithin nach der Veräußerung des Goldbarrens – habe der Angeklagte S der Angeklagten B1 von seinen Straftaten und Einzelheiten der Tatbegehung und dem Umstand berichtet, dass er von der jeweils erlangten Beute Gold angeschafft habe. Die Einlassungen der Angeklagten S und B1 lassen sich insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegen. Insbesondere begann die Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten S genutzten Pkws erst am Mitte September 2018. Auch andere Hinweise für den Umstand, dass die Angeklagte B1 bereits vor Mitte September 2018 von den Straftaten des Angeklagten S hinreichend Kenntnis gehabt hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Angeklagte B1 war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes Nr. 5 aus tatsächlichen Gründen mangels Vorsatzes freizusprechen. Soweit ihr mit der Anklageschrift vorgeworfen ist, Geldwäsche begangen zu haben, indem sie einen Bargeldbetrag i.H.v. 20.000 Euro für den Angeklagten S verwahrt habe als Reserve für den Fall der Inhaftierung des Angeklagten ( Nr. 6 der Anklage), war sie ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststand, dass der Angeklagte S ihr den Betrag zur Verwahrung übergeben hat. Die Angeklagte B1 hat sich dahin eingelassen, dass sie zu Beginn der Beziehung dem Angeklagten S wahrheitswidrig angegeben habe, dass sie eine Rücklage in Höhe von 20.000 € habe. Es sei ihr dabei darum gegangen, finanziell unabhängig zu erscheinen. In den abgehörten Gesprächen vom 21.09.18 und 29.09.18 habe der Angeklagte S sie gebeten, das Geld gegen Gold einzutauschen, was sie jedoch – da das Bargeld ja gar nicht vorhanden war – abgelehnt habe. Dazu übereinstimmend hat der Angeklagte S sich eingelassen, dass die Angeklagte B1 von ihrer Rücklage in Höhe von 20.000 € gesprochen habe, er aber im Laufe der Zeit Zweifel bekommen habe, ob es eine solche tatsächlich gegeben hat. Nach dem Inhalt der abgehörten Gespräche lässt sich diese Einlassung nicht widerlegen. Die Angeklagte B1 wehrt in den Gesprächen das Anliegen von S, dass sie ihm Bargeld gebe und dafür Gold nehme, um einen finanziellen Verlust durch Verkauf des Goldes in einem Goldgeschäft zu vermeiden, mehrfach ab, was keinen Sinn ergibt, wenn es sich um verwahrtes, dem Angeklagten S gehörendes Geld handeln würde und zumal der Eintausch gegen Gold für sie vorteilhaft gewesen wäre. Die Angeklagte war daher auch insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 3. Ferner wurde ihr mit der Anklageschrift unter Punkt 11 a vorgeworfen, den Angeklagten S und seine Bandenmitglieder als weiteres Bandenmitglied bei ihren Planungen zum Diebstahl aus der T unterstützt zu haben. Sie habe als sich die Zeugin H2 schließlich geweigert habe, den Angeklagten Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, am 14.11.2018 ein Schließfach mit der Nr. … und ein Schrankfach mit der Nr. … bei der T angemietet, um mit S den Tresorraum der T13 betreten zu können, ohne verdächtig zu erscheinen und ihm so ein Auskundschaften der Räumlichkeiten zu ermöglichen. Insoweit stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar fest, dass die Angeklagte B1 über den Angeklagten S von dessen Plänen bzgl. L13 in Kenntnis gesetzt worden war und sie das Schließfach angemietet hatte, um ihm das auskundschaften der Räumlichkeiten zu ermöglichen, wobei es tatsächlich zu einem Besuch in den Räumlichkeiten von ihr und S kam. Dies entspricht der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten B1 und S, aus keinem der überwachten Gespräche haben sich jedoch Anhaltspunkte für weitere Tatbeiträge der Angeklagten B1 bzw. für eine Einbindung der Angeklagten B1 in die Bande ergeben. Tatsächlich ergaben die im Rahmen der Hauptverhandlung angehörten Gespräche aus der Innenraumüberwachung und der Telekommunikationsüberwachung keine Kontakte zwischen der Angeklagten B1 und den Angeklagten K, Z, F oder L. Die Gespräche des Angeklagte Z, F und des Angeklagten K mit dem Angeklagten S deuten vielmehr darauf hin, dass diese der Beziehung des Angeklagten S zu der Angeklagten B1 kritisch und ablehnend gegenüberstanden. Der objektiv nachweisbare Beitrag der Angeklagten B1 stellt einen bloßen Gehilfenbeitrag dar, der keine Strafbarkeit gem. § 30 II StGB begründet. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme auch nichts dafür ergeben, dass die Angeklagte B1 auch Bandenmitglied sein sollte, so dass die geplante Tat für sie schon nicht als Verbrechen zu qualifizieren gewesen wäre (§ 28 Abs. 2 StGB) Sie war daher im Ergebnis aus rechtlichen Gründen freizusprechen. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagten verurteilt wurden, auf § 465 I 1 StPO und in Bezug auf den Freispruch auf § 467 I StPO. Die seitens der Verteidigung der Angeklagten B1 angeregten Kostenentscheidung nach Bruchteilen gem. § 464d StPO war abzulehnen. Die Kammer hat nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von einer solchen Quotelung abgesehen, da das vorliegende Verfahren sich für die Anwendung des § 464d StPO nicht eignet. Die Quotelung in erster Linie für einfache und leicht überschaubare Fälle gedacht (Karlsruher Kommentar/Gieg, StPO, § 464d Rn. 3). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.