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Entscheidung

5 StR 43/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621B5STR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621B5STR43.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/20 vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten am 9. Juni 2021 gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisi- onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die ange- ordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen wird auf 31.095 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten festzusetzen, weil sich seine Tätigkeit im Revisionsverfahren auf die angeordnete Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in dieser Höhe erstreckt hat und deshalb nach Nr. 4142 VV RVG der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine besondere Verfahrens- gebühr als Wertgebühr angefallen ist. Deren Gegenstand bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten. Maßgeblich ist der Wert der - 3 - Einziehungsforderung, wie ihn das Landgericht beziffert hat (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18; vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f.). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Chemnitz, LG, 21.10.2019 - 840 Js 20857/18 1 KLs