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Entscheidung

2 StR 41/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622B2STR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622B2STR41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/22 vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 12. Oktober 2021 im Ausspruch über die Ein- ziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus- setzung zur Bewährung verurteilt und „das sichergestellte Bargeld in Höhe von 4.300 € eingezogen.“ Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Straf- ausspruch sowie zur unterbliebenen Maßregelanordnung aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Hingegen hat die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung „des si- chergestellten Bargelds in Höhe von 4.300 €“ keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte am 2. Mai 2019 in seinem sowie einem Nebenzimmer im zweiten Obergeschoss des Reihenhauses seines Vaters, das er gemeinsam mit ihm bewohnte, über insgesamt 113,5 g Cannabisprodukte (Wirkstoffgehalt 20,3 g THC), 119,15 g MDMA-Hydrochlorid- Zubereitung (Wirkstoffgehalt 92,6 g MDMA-Base), einen Teleskopschlagstock sowie Bargeld in Höhe von 4.300 €; davon 1.300 € gestückelt in 10 €-, 20 €-, 50 €- und 100 €-Scheine in einem Kalender, weitere 3.000 € in 50 €- und 100 €- Scheinen in einem Möbeltresor im gleichen Raum. Die Cannabisprodukte sowie zwei Drittel der MDMA-Hydrochlorid-Zubereitung waren zum Weiterverkauf be- stimmt. Die restlichen Betäubungsmittel dienten dem Eigenkonsum. Er arbeitete zu dieser Zeit auf 400 €-Basis als Fliesenleger. Wohnkosten hatte er in seinem Elternhaus nicht; er beteiligte sich gelegentlich an den Stromkosten. Die Strafkammer hat sich „aufgrund des Gesamtbildes der erhobenen Be- weise“ davon überzeugt, dass der Angeklagte „das Bargeld […] aus zuvor erfolg- ten Veräußerungen von Betäubungsmitteln […] erlangt hat.“ Im Rahmen der Be- weisaufnahme hatte der Angeklagte eingeräumt, dass die vorgehaltenen und an- lässlich der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel nicht nur dem Ei- genkonsum gedient hätten, sondern er diese auch zur Finanzierung des Eigen- konsums gewinnbringend verkauft habe. Die vormalige Lebensgefährtin des An- geklagten hatte dargestellt, dass er an verschiedene Leute Drogen verkauft habe, teilweise sei es bei ihm „zugegangen wie auf dem Bahnhof.“ b) Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung (§ 73a Abs. 1 StGB) der 4.300 € nicht belegt. Zwar war angesichts der aufgefundenen erheblichen Barbeträge, seiner Einlassung und den von der 3 4 5 6 - 4 - Strafkammer als glaubhaft bewerteten Angaben der Zeugin, die erweiterte Ein- ziehung von Taterträgen grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung der tatrichterlichen Überzeugung, dass diese Gel- der im gesamten Umfang aus rechtswidrigen Taten stammten. Den Anforderun- gen an den Nachweis zur Herkunft der deliktsverdächtigen Barbeträge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. März 2020 – 5 StR 43/20, juris Rn. 11 mwN) wird das Landgericht durch den allgemeinen Hinweis auf das Gesamtbild der erhobe- nen Beweise nicht gerecht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung auf 400 €-Basis als Fliesenleger eine redliche Einnahmequelle hatte, von daher zumindest auch über legale Geldmittel ver- fügte. Zudem lebte er mit seinem Vater gemeinsam in einem Reihenhaus, so dass sich mangels jedweder Erörterung nicht erschließt, weshalb seine Einlas- sung, es habe sich bei dem sichergestellten Bargeld um Einnahmen aus seinem 400 €-Job und um Geld gehandelt, das sein Vater ihm gegeben habe, in Gänze unzutreffend ist. - 5 - 3. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl Eschelbach Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 12.10.2021 - 68 KLs-605 Js 824/19-9/20 7