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Leitsatz

VI ZR 1029/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR1029
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR1029.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1029/20 Verkündet am: 15. Juni 2021 Bürk Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Zum notwendigen Inhalt eines Berufungsurteils. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 14. Mai 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil der 7. Zi- vilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2020 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am 21. Mai 2018 mit seinem - bei der Drittwiderbeklag- ten haftpflichtversicherten - Pkw die linke Spur einer zweispurigen Straße in Leipzig. Die Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, und der zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war, auf der rechten Spur derselben Straße in dieselbe Richtung. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, die beide beschädigt wurden. 1 2 - 3 - Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1 bis 3 als Ge- samtschuldner Ersatz seiner Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie eine Unkostenpauschale, insgesamt 2.420,05 €, und außergerichtliche Rechtsan- waltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils zzgl. Zinsen. Der Beklagte zu 2 be- gehrt mit der Widerklage und Drittwiderklage vom Kläger und dem drittwiderbe- klagten Versicherer als Gesamtschuldner Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3.221,39 € netto, Ersatz einer Wertminderung von 300 €, eine Auslagenpau- schale von 25 €, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €, jeweils zzgl. Zinsen, und die Feststellung, dass der Kläger und die Dritt- widerbeklagte als Gesamtschuldner zum Ersatz weiterer Schäden aus dem Un- fallereignis verpflichtet sind. Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.210,03 € sowie vorgericht- liche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,75 €, jeweils zzgl. Zinsen, zu zahlen. Auf die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Be- klagten zu 2 einen Betrag von 1.773,20 € sowie außergerichtliche Rechtsan- waltskosten von 255,85 €, jeweils zzgl. Zinsen, zu zahlen und festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 50 % aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereig- nis vom 21. Mai 2018 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Widerklage abge- wiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklag- ten zu 2 und 3 ihre Berufungsanträge weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen Folgendes ausgeführt: Die erstinstanzliche Entscheidung sei zwar unrichtig, da nach der Über- zeugung des Berufungsgerichts feststehe, dass der Kläger sein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur in das Fahrzeug der Beklagten zu 2 und 3 gelenkt habe. Auf- grund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts, das dem Kläger einen hälftigen Erstattungsanspruch zuerkannt habe, sei das Berufungsgericht aber da- ran gehindert, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben. Das Amtsgericht sei im Rahmen der rechtskräftigen Entscheidung über die Klage davon ausgegangen, dass der Verkehrsunfall von beiden Fahrzeugen anteilig verursacht worden sei. Damit habe es das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten zu 2 und 3 verneint. An diese Feststellungen sei das Berufungsgericht gebunden. Nur wenn der Unfall für die Beklagten zu 2 und 3 unabwendbar gewesen wäre, stünde den Beklagten zu 2 und 3 ein voller Er- stattungsanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu. II. Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 und 3 ist begründet. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist sowohl die Revision des Beklagten zu 2 als auch die der Beklagten zu 3 zulässig. 6 7 8 9 - 5 - Selbst wenn mit der Berufung nur die Teilabweisung der Widerklage durch das Amtsgericht angegriffen worden ist und an diesem Prozessrechtsverhältnis die Beklagte zu 3 in erster Instanz gar nicht beteiligt war, da Widerklage und Drittwiderklage nur der Beklagte zu 2 erhoben hat, steht es der Beklagten zu 3 als durch das Berufungsurteil beschwerter Partei zu, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, NZM 2017, 853 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765, juris Rn. 5). Die Beklagten zu 2 und 3 sind im Berufungsurteil als Berufungskläger genannt. Das Berufungsgericht hat die "Berufung der Beklagten zu 2 und 3" zurückgewiesen und beiden die Kosten der Berufung auferlegt. Auch die Zulassung der Revision erstreckt sich auf beide Beklagte. 2. Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt und daher aufzuheben ist. a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächli- chen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderun- gen oder Ergänzungen. Die Berufungsanträge müssen im Berufungsurteil zumin- dest sinngemäß wiedergegeben werden. Ohne die Wiedergabe der Anträge lei- det das Berufungsurteil regelmäßig an einem von Amts wegen zu berücksichti- genden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 6 und vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 7 mwN). Die ausdrück- liche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamt- zusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hin- reichender Deutlichkeit entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62 f., juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Dezember 10 11 12 - 6 - 2013 - II ZR 21/12, ZIP 2014, 216 Rn. 18 mwN). Bei teilweiser Anfechtung muss der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstands deutlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 540 Rn. 8). b) Die Berufungsanträge der Parteien sind im Berufungsurteil weder aus- drücklich noch sinngemäß wiedergegeben. Das Begehren der Beklagten zu 2 und 3 lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe erschlie- ßen. Im Rubrum des Berufungsurteils sind die Beklagten zu 2 und 3 als Beru- fungskläger genannt, allerdings ist nur der Beklagte zu 2 als Widerkläger ange- geben. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig ist, soweit dem Kläger ein hälftiger Erstattungsan- spruch gegen die Beklagten zuerkannt wurde. Damit bleibt unklar, wogegen sich die Berufung der Beklagten zu 3 richten soll. Aus dem im Berufungsurteil genannten Umstand, dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage rechtskräftig ist, folgt zwar, dass die Berufung des Beklagten zu 2 nur den mit der Widerklage und Drittwiderklage verfolgten Antrag zum Gegenstand haben kann, den das Amtsgericht zur Hälfte abgewie- sen hat. Dem Berufungsurteil lässt sich aber weder sinngemäß noch aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen, welche Ansprüche der Beklagte zu 2 im Einzelnen noch weiterverfolgt, also welche Haupt- und Nebenforderungen in wel- cher Höhe Gegenstand der Berufung sind, ebenfalls nicht, in welchem Umfang er den in erster Instanz gestellten und vom Amtsgericht mit einer Quote von 50 % zuerkannten Feststellungsantrag weiterverfolgt. 13 14 15 - 7 - 3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 63, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 9). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die teilweise stattgebende Entscheidung über die Klage daran gehindert zu sein, der Widerklage weitergehend als das Amtsgericht stattzugeben, nicht zutrifft. In prozessualer Hinsicht hat das Berufungsgericht in- soweit bereits die objektiven Grenzen der Rechtskraft verkannt, die zwar das Be- stehen/Nichtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs erfasst, sich aber nicht auf die Beurteilung von Vorfragen wie hier auf die Frage nach der Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG oder die dem Zahlungsausspruch zugrundeliegende Haftungsquote erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 32 f.; MüKo ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 100). Unzutreffend sind die Ausführungen zur Haftungsverteilung aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die konkrete Haftungsverteilung für den mit der Wi- derklage geltend gemachten Anspruch hängt nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG da- von ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Um- stände des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in 16 17 18 - 8 - dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beidersei- tige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, juris Rn. 16 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2 könne nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte in vol- ler Höhe zustehen, wenn der Unfall für ihn selbst unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei, ist rechtsfehlerhaft. Eine alleinige Haftung des Halters des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs ist auch in den Fällen anerkannt, in denen die schwere Schuld der Gegenseite die eigene geringe Schuld oder die allein auf Seiten des Anspruchsstellers zu berücksichtigende Betriebsgefahr ganz zurücktreten lässt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1965 - VI ZR 7/64, VersR 1965, 1075; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 mwN). Falls das Berufungsgericht abweichend von der Bewertung des Amtsgerichts zu der Überzeugung käme, dass der Kläger den Unfall verschuldet habe, während auf Seiten des Beklagten zu 2 nur die Betriebs- gefahr zu berücksichtigen wäre, käme im Übrigen eine Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Betracht, die der Berufung des Beklagten zu 2, soweit 19 - 9 - mit ihr mehr als der vom Amtsgericht zuerkannte hälftige Schadensersatz ver- langt wird, zumindest ggf. teilweise zum Erfolg verhelfen könnte. Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2019 - 117 C 4982/18 - LG Leipzig, Entscheidung vom 17.06.2020 - 7 S 404/19 -