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Entscheidung

5 StR 53/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621B5STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621B5STR53.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 53/21 vom 22. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, in allen acht Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, verurteilt ist und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.182,04 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat den Tenor des Urteils klargestellt (zum schweren Wohnungsein- bruchdiebstahl vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; zur Einziehung des Wertes von Taterträgen vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – 4 StR 144/20 Rn. 21). Das Revisionsvorbringen gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift davon ausge- gangen, dass die Rüge einer „Verletzung des § 273c StPO“ (von der Revision gemeint ist wohl: § 257c StPO) auch deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil der Inhalt von auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen zwischen dem - 3 - Instanzverteidiger und der Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen worden ist. Soweit die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung ausführt, zu solchen Vier-Au- gen-Gesprächen zwischen seinem damaligen Verteidiger und der Staatsanwalt- schaft könne ein Vortrag vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, verkennt sie, dass beim Verteidigerwechsel zwischen den Instanzen den neuen Verteidi- ger eine Erkundigungspflicht trifft (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 39. Edition, § 344 Rn. 72; jeweils mwN). Es erscheint darüber hinaus auch auf der Grundlage des Revisionsvorbringens zumindest zweifelhaft, dass entgegen der mehrfachen Äußerung des Vorsitzen- den Richters, bei einer lediglich teilgeständigen Einlassung sei eine Verständi- gung aus Sicht der Strafkammer nicht beabsichtigt, und entgegen der protokol- lierten Feststellung, eine Verständigung sei nicht zustande gekommen, gleich- wohl von einer – konkludent geschlossenen – Urteilsabsprache unter Beteiligung des Gerichts auszugehen wäre (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21; die darin aufgeführten Um- stände sind hier nicht gegeben: kein Formalgeständnis, kein Verzicht auf Beweis- aufnahme, keine übereinstimmenden Anträge von Staatsanwaltschaft und Ver- teidigung, kein Rechtsmittelverzicht). Cirener Berger Gericke Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.11.2020 - (534 KLs) 251 Js 198/20 (12/20)