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Entscheidung

IV ZA 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZA8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 8/21 vom 23 Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Rich- ter Dr. Götz und Dr. Bommel am 23. Juni 2021 beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ge- gen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesge- richts - 5. Zivilsenat - vom 26. März 2021 (5 W 17/21) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die in einem Beschwerdeverfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Be- schluss wie auch gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), so dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre. 2. Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Notanwalt bei- zuordnen, wird abgelehnt, schon weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). - 3 - 3. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen, da eine Rechts- beschwerde nicht statthaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - IV ZA 7/20, juris Rn. 9). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.02.2021 - 9 O 122/20 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2021 - 5 W 17/21 -