Beschluss
5 W 17/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0715.5W17.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.04.2021 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.04.2021 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 170.372,45 € für Entkernungs- und Entsorgungsarbeiten in Anspruch. Die Vergütung der Leistungen sollte nach Einheitspreisen erfolgen. Der Beklagte bestreitet den in Ansatz gebrachten Aufwand bzw. die in Ansatz gebrachten Mengen. Er behauptet darüber hinaus eine Pauschalpreisvereinbarung. Mit Beweisbeschluss vom 28.11.2017 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. des objektiven Werts der Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Schadstoffsanierung angeordnet (Bl. 687). Mit Beschluss vom 13.03.2018 (Bl. 710) hat es den Sachverständigen A. zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 05.07.2018 hat der SV A. die Parteien zur Zuordnung von einzelnen Dokumentationen sowie Übersendung besser lesbarer Unterlagen aufgefordert (Bl. 734). Mit Schreiben vom 23.07.2018 hat der SV A. angezeigt, dass er den Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch am 18.07.2018 um Übersendung einer besser lesbaren Version des von ihr als Anlage B 3 eingereichten Berichtes des Herrn B. gebeten hatte. Im Rahmen dieses Telefonats hatte der SV A. den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch darüber aufgeklärt, dass ihm der ehemalige Seniorpartner der klägerischen Prozessbevollmächtigten, Herr RA C., gut bekannt sei und er mit diesem gemeinsam Mandate betreut habe. Mit weiteren Schreiben hat der SV A. jeweils angezeigt, welche Unterlagen zwischenzeitlich bei ihm eingegangen waren und welche ihm noch fehlten bzw. welche er ggf. telefonisch angefordert hat. Am 19.12.2018 hat der Ortstermin zur Begutachtung unter Teilnahme von u.a. den Prozessbevollmächtigten der Parteien stattgefunden. Mit Verfügung vom 10.03.2020 hat das Landgericht das Sachverständigengutachten des SV A. vom 23.02.2020 an die Parteien übersandt. Der Beklagte hat dieses am 26.03.2020 erhalten. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist, die auf Antrag des Beklagten bis zum 14.08.2020 verlängert wurde, hat der Beklagte die Ablehnung des SV A. beantragt. Er hat ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter auf Verdacht im Internet nach einer Verbindung zwischen dem SV A. und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesucht habe. Grund hierfür sei die drastische und nicht plausible Abweichung des Ergebnisses des Gutachtens des SV A. von den Ausführungen des von ihr beauftragten SV B. sowie der Umstand gewesen, dass seinem Prozessbevollmächtigten der Umgang des SV A. und des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Ortstermins vom 19.12.2018 recht vertraut gewirkt habe. Tatsächlich sei es so, dass der SV A. und der klägerische Prozessbevollmächtigte gemeinsam einen Abschnitt (Mängel an Dachdeckung, Dachabdichtung und Dachsonderformen) in einem juristischen Fachbuch („D.“ von E./F.) kommentierten. Die Erstauflage datiere aus 2009. Schon damals hätten beide zusammen diesen Abschnitt kommentiert. Die 3. Auflage datiere aus 2019. Mithin falle die Bearbeitungszeit, in der von einem Kontakt zwischen dem SV A. und dem klägerischen Prozessbevollmächtigten auszugehen sei, genau in die Zeit der hiesigen Begutachtung. Hierbei habe es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand gehandelt, den der SV A. vor Begutachtung gemäß § 407a Abs. 2 ZPO hätte anzeigen müssen. Dass er dies nicht getan habe rechtfertige aus seiner (des Beklagten) Sicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Diese Zweifel würden verstärkt durch das Ergebnis des nunmehr vorliegenden Gutachtens. Weitere Zweifel bezüglich der Unvoreingenommenheit des SV A. ergäben sich aufgrund der dem Sachverständigengutachten vorangestellten Zeitungsartikel über das streitgegenständliche Objekt. Diese dienten einzig der Stimmungsmache und seien für das Gutachten im Übrigen ohne Funktion. Ferner unterstelle der SV A. streitigen Vortrag der Klägerin für sein Gutachten als unstreitig bzw. komme zu der Höhe nach nicht nachvollziehbaren Beträgen. Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände sei die Befürchtung der Befangenheit aus Sicht des Beklagten gerechtfertigt. Der SV A. hat mit Schreiben vom 25.08.2020 zu dem Befangenheitsgesuch Stellung genommen. Es sei zutreffend, dass er mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Senior-Partner der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten längere Zeit für dessen Mandanten zusammengearbeitet habe. Dies habe er dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch berichtet. Es sei zwar zutreffend, dass er gemeinsam mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem benannten Fachbuch einen gemeinsamen Abschnitt kommentiere. Jedoch habe es lediglich vor Veröffentlichung der Erstauflage telefonische Kontakte zur Abstimmung bezüglich der Themen und Inhalte gegeben. Vor der Veröffentlichung der weiteren Auflagen habe es keine weiteren Kontaktaufnahmen gegeben. Aus seiner Sicht rechtfertige dies keine Besorgnis der Befangenheit. Die zur Einleitung des Gutachtens zitierten Zeitungsartikel habe er zur Vorstellung des Objekts in das Gutachten eingefügt, um dem Leser, der das Objekt nicht kenne, einen Eindruck von diesem zu verschaffen. Dies sei bei ihm üblich. Er sei auch nicht den strittigen Ausführungen der Klägerin gefolgt, sondern habe lediglich die Mengen in Ansatz gebracht, die aus seiner Sicht für eine ordnungsgemäße Leistung erforderlich gewesen wären. Der Beklagte hat zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom 16.09.2020 ausgeführt, es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der SV A. Zeitungsartikel mit vermeintlichen Aussagen des Beklagten zitiere, ohne ihn nach der Richtigkeit der Zitate zu befragen. Diese ganze Vorgehensweise sei unüblich. Er bestreite die Angaben des SV A. bzgl. der Intensität der Zusammenarbeit mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Nichtwissen. Der SV A. kläre auch weiterhin nicht auf, weshalb er wiederholt Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt habe, obwohl diese streitig seien. Tatsächlich kreiere er sogar Positionen zugunsten der Klägerin, die diese nicht einmal selbst behaupte. Ferner erhöhe er unstreitige Positionen zugunsten der Klägerin, ohne dies zu erläutern. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 führt der Beklagte ergänzend aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der SV A. über den Kontakt zum verstorbenen Senior-Partner der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten aufkläre, aber nicht offenlege, dass er mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemeinsam in einem Fachbuch kommentiere. Auch die Tatsache, dass der SV A. mehrfach mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten telefoniert habe, wie er gegenüber dem Gericht mitgeteilt habe, hinterließe ein ungutes Gefühl und begründe zusätzlich die Besorgnis der Befangenheit. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.12.2020 trägt der Beklagte vor, die mehrfachen Telefonate mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten ohne Einbeziehung ihres Prozessbevollmächtigten lösten im jetzigen Kontext das begründete Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen aus. Ferner habe der SV A. seinen Vortrag in Form einer Video-Dokumentation nicht berücksichtigt. Auch dies begründe in diesem Kontext die Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss vom 08.03.2021 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf das Befangenheitsgesuch des Beklagten gegen den SV A. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Der gemeinsame Kontakt des klägerischen Prozessbevollmächtigten und des SV A. im Rahmen der Kommentierung in einem Fachbuch sei nicht ausreichend, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es sei insoweit schon zu berücksichtigen, dass die Nähe zu der Person des Klägervertreters und nicht der Klägerin selbst bestehe. Das Fachbuch, in dem die genannten Personen kommentierten, habe die Kammer eingesehen. Der gemeinsam kommentierte Abschnitt teile sich in zwei klar abgrenzbare Unterabschnitte auf. Diese seien überschrieben mit „technische Beurteilung“ und „rechtliche Beurteilung“. Der erste Unterabschnitt werde von dem SV A., der zweite Unterabschnitt von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten kommentiert. Aufgrund dieser klaren Abgrenzung auch nach Themengebieten und der fehlenden inhaltlichen Überschneidung lasse sich eine solch enge Zusammenarbeit, wie von dem Beklagten behauptet, nicht nachvollziehen. Eine Pflicht zur Offenlegung habe nicht bestanden, da es sich um die Person des klägerischen Prozessbevollmächtigten und nicht um die Klägerin selbst gehandelt habe. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte in dem Vorbringen des Beklagten dafür, dass es zu näheren privaten Kontakten gekommen sei. Die Bekanntschaft zwischen dem SV A. und dem verstorbenen Seniorpartner der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten führe ebenfalls nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit. Die seitens des SV A. mitgeteilten Telefongespräche mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten seien dem Beklagten bereits seit längerem bekannt, so dass er eine Besorgnis der Befangenheit hierauf nicht stützen könne. Die Zeitungsartikel seien erkennbar dem Gutachten vorangestellt, um die Geschichte des Objekts darzustellen. Die Aussage des Beklagten sei offensichtlich als Zitat dargestellt. Sofern ein Zeitungsartikel doppelt aufgeführt sei, handele es sich erkennbar um ein Versehen. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich auch hieraus nicht. Der SV A. folge auch nicht strittigen Aussagen der Klägerin. Dieser habe vielmehr offengelegt, dass er die Angaben der Klägerin aufgrund einer eigenen Auswertung der Zeugenaussagen in Verbindung mit seinen Erfahrungswerten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachte. Zwar sei die Würdigung von Zeugenaussagen nicht Aufgabe des Sachverständigen, allerdings betreffe eine diesbezügliche Rüge die Qualität des Gutachtens und begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür böten die §§ 411, 412 ZPO ausreichende Möglichkeiten, um diesen Mängeln zu begegnen. Gleiches gelte bzgl. zu Unrecht in Ansatz gebrachter Positionen. Im Übrigen habe der SV A. an einigen Stellen auch ausdrücklich dem Gericht die abschließende Würdigung überlassen und lediglich eine eigene Einschätzung abgegeben. Sofern der Beklagte moniere, der SV A. habe das von ihm eingereichte Video nicht berücksichtigt, habe er (der SV A.) mitgeteilt, dass er dieses nicht auswerten habe können, da die enthaltenen Aufnahmen nicht verwertbar seien und eine Lagezuordnung fehle. Gegen diesen Beschluss, der dem Beklagten am 30.03.2021 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 13.04.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht habe die Anforderungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit überspannt. Entscheidend sei eine Bewertung vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus. Die Besorgnis der Befangenheit könne sich auch aus einer Gesamtschau verschiedener Aspekte ergeben. Jedenfalls dieses sei vorliegend anzunehmen. Die Entscheidung des Landgerichts lasse eine Berücksichtigung der Gesamtumstände vermissen. Es wecke in besonderem Maße Misstrauen, dass der SV A. über die Zusammenarbeit mit dem verstorbenen Senior-Partner aufkläre, die gemeinschaftliche Bearbeitung eines Fachbuches aber nicht offen lege, wobei genau im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine neue Auflage bearbeitet worden sei. Hätte der SV A. diese Zusammenarbeit entsprechend seiner Offenbarungspflicht mitgeteilt, hätte er (der Beklagte) seiner Bestellung nicht zugestimmt. Mehrere direkte Anrufe bei einem Prozessbevollmächtigten seien zumindest unüblich, erhielten aber vor dem Hintergrund der gemeinsamen Kommentierung sowie der übrigen genannten in dem Gutachten enthaltenen Mängel aber nunmehr zusätzlich einen besonderen Stellenwert. Gleiches gelte sinngemäß bezüglich der Nichtberücksichtigung des Videomaterials. Auch hierüber habe der SV A. den Beklagten vor Erstellung des Gutachtens aufmerksam machen können und nicht erst in einer Fußnote desselben. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb der SV A. theoretische Bewertungen anstelle, deren endgültige Bewertung er dann in die Entscheidung des Gerichts stelle. Erst recht sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb er zugunsten der Klägerin Positionen einstelle, die nicht mal diese selbst berechnet habe. Es sei auch kein Versehen, dass der Zeitungsartikel doppelt zitiert worden sei. Dies sei vielmehr Absicht, damit das Zitat des Beklagten den Schlusspunkt der Einleitung bilde. Mit Beschluss vom 04.05.2021 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auch eine Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. Aus dem Fachbuch sei bereits erkennbar, dass es sich nicht um eine enge Zusammenarbeit handele. Die Telefonate zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen habe der SV A. jeweils offen gelegt. Eine besondere Nähe ergebe sich hieraus nicht. Auch unter Hinzunahme der gerügten Mängel des Sachverständigengutachtens rechtfertige sich keine Besorgnis der Befangenheit. Es sei zudem nicht erkennbar, wie der Beklagte eine schwere Auswertbarkeit des Videomaterials habe beeinflussen können. Der Zeitungsartikel sei insgesamt doppelt zitiert worden unter Angabe der Quelle. Das Zitat habe sich nicht lediglich auf die Aussage des Beklagten bezogen. Im Übrigen seien die Ausführungen des SV A. auch auf die recht weit gefasste Formulierung des Beweisbeschlusses zurückzuführen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2021 hat der Beklagte zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Düsseldorf Stellung genommen. Die Begründung des Landgerichts lasse weiterhin die gebotene Gesamtschau der vorgetragenen Argumente vermissen. Insbesondere wäre der Umstand der gemeinsamen Kommentierung ein Grund gewesen, den SV A. nicht zu bestellen. Demnach müsse dieser Umstand nun in der Retrospektive auch zur Ablehnung berechtigen. Der Beklagte vertieft seine bereits zuvor geführte Begründung bezüglich der aus seiner Sicht weiterhin zu bejahenden Besorgnis der Befangenheit. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der Ablehnungsantrag ist zulässig. Nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag in der Regel zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden verhindert war, den konkreten Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, § 406 Abs. S. 2 ZPO. Eine solche Konstellation wird angenommen, wenn sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens ergibt (vgl. Zöller-Greger § 406 Rn. 11). Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander setzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab (vgl. BGH, NJW 2005, 1869, beck-online). Nach diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch noch rechtzeitig gestellt worden. Der Beklagte begründet seine Besorgnis der Befangenheit jedenfalls auch mit Umständen, die sich erst nach Vorlage des Gutachtens für ihn verdichteten. 2. Das Ablehnungsgesuch ist aber unbegründet. a) Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Befangenheit ist eine innere Haltung, die Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse – sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art – am Verfahrensgang und am Ausgang des Verfahrens begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1967 – 2 BvR 235/64 = NJW 1967, 1123; Karlsruher Kommentar/Scheuten, StPO, 8. Aufl. 2019, § 24, Rn. 3). Für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zweifelt. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH, NJW 1975, 1363 = GRUR 1975, 507; OLG Bremen, OLG-Report 2009, 700). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569). Demgegenüber rechtfertigen ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (vgl. BGH NJW 2005, S. 1869). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 11795; beck-online; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 1555). Die persönliche Beziehung eines Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Allerdings sind an ihre Intensität und Qualität höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zu einer Partei. Die persönliche Beziehung allein genügt demnach nur bei Ehegatten, Verwandten ersten Grades oder einem der Verwandtschaft vergleichbaren Näheverhältnis wie im Falle eines Trauzeugen. Im Übrigen bedarf es weiterer konkreter Anhaltspunkte bspw. in Form von privaten Gesprächen über den Gegenstand des (konkreten) Rechtsstreits oder die unterbliebene oder verspätete Offenlegung der persönlichen Beziehung (OLG Rostock, Beschluss vom 28.07.2020, 4 W 26/20). Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann vorliegen, wenn dieser zu einem der Beteiligten in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Beziehung steht, die Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenskonflikt bietet (OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2019, 4 W 441/19). Die Verletzung der Offenbarungspflicht durch einen Sachverständigen kann einen selbstständigen Grund für dessen Ablehnung bieten, sofern bereits der Verstoß Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt, wobei die Umstände der Einzelfall den Ausschlag geben. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die vom Sachverständigen zu offenbarenden Umstände zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hätten aufkommen lassen. Ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, darf nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Sachverständigen führen (vgl. BGH Beschluss vom 31.01.2019, I ZB 46/18 mwN für die Ablehnung im Schiedsgerichtsverfahren). Dies wurde mitunter bei dem Verschweigen einer jahrelangen Zusammenarbeit angenommen (vgl. OLG Celle MedR 2016, 628; OLG Jena NJW-RR 2021, 191). Die Besorgnis der Befangenheit kann schließlich auch in einer Gesamtschau aller vom Ablehnenden vorgetragenen Umstände begründet sein (BGH NStZ-RR 2018, 186). b) Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit des SV A. weder bei einer Einzelbetrachtung der vorgetragenen Umstände, noch in einer Gesamtschau selbiger begründet. aa) Allein der Umstand, dass der SV A. und der klägerische Prozessbevollmächtigte gemeinsam in einem Fachbuch kommentieren, ist für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Abschnitt in zwei klar abgrenzbare Unterabschnitte aufteilen, deren Inhalte völlig losgelöst voneinander bearbeitet werden können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Erstellung der Untergliederung noch eine Absprache erfolgen sollte bzw. notwendig werden könnte. Weder kann der SV A. dem klägerischen Bevollmächtigten bei dessen rechtlichen Ausführungen hilfreiche Ratschläge geben, noch ist dies umgekehrt bzgl. der technischen Ausführungen der Fall. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Kommentierenden nachvollziehbar und plausibel, dass eine interne Absprache nach Erstellung der Gliederung bei der weiteren Bearbeitung nicht mehr erfolgte. Sofern der Beklagte bestreitet, dass der Kontakt lediglich in Bezug auf die Erstauflage erfolgte, hilft ihm dies nicht weiter. Gemäß § 406 Abs. 3 ZPO obliegt ihm die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes. bb) Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der SV A. diesen Umstand gemäß § 407a Abs. 2 ZPO hätte anzeigen müssen, da die rechtliche Wertung, ob hieraus die Besorgnis der Befangenheit resultiert, dem Gericht obliegt. Gleichwohl begründet nach den genannten Maßstäben die fehlende Anzeige eines möglichen Misstrauenstatbestandes nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht wäre auch nach Anzeige dieses Umstandes nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit gehalten gewesen, von der Bestellung des SV A. abzusehen (s.o.). Dass es dies möglicherweise auf den Einwand des Beklagten getan hätte, wäre wohl eher darin begründet gewesen, die Akzeptanz auch eines für diese Partei ungünstigen Ausgangs der Begutachtung zu erhöhen. Zudem ist der Verstoß gegen die Anzeigepflicht vorliegend bereits deshalb nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten, weil die gemeinsame Kommentierung öffentlich, mithin für jedermann nach einer kurzen Recherche feststellbar war. Es handelte sich nicht um einen intensiven beruflichen Kontakt durch die gemeinsame Betreuung von Mandaten o.ä., von der man ohne eine gesonderte Anzeige keine Kenntnis hätte erlangen können. cc) Bezüglich der weiteren Einzelumstände schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses an. Es ist eindeutig erkennbar, dass der Zeitungsartikel versehentlich doppelt vor und nach dem eingefügten Bild des Objektes zitiert wurde. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, inwiefern dem Beklagten das enthaltene Zitat zum Nachteil gereichen sollte. Die Aussage dürfte nach entsprechender Sanierung eher zutreffend sein. Sofern der Beklagte einzelne Positionen des Sachverständigengutachtens moniert bzw. unterstellt, der SV A. habe eine unzulässige Beweiswürdigung der Zeugenaussagen vorgenommen, stehen ihm die seitens des Landgerichts genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann insoweit - ggf. mit Unterstützung des von ihm beauftragten Sachverständigen B. - Einwendungen gegen das Gutachten erheben. Es ist ferner für die Entscheidung des Gerichts durchaus hilfreich – und wird von den Parteien spätestens im Rahmen der Anhörung auch nicht selten verlangt -, wenn der Sachverständige mit seiner Expertise eine Aussage dazu trifft, ob die Angaben der Zeugen plausibel sind oder nicht. Dem Gericht ist dabei aber bewusst, dass es hierdurch nicht von einer eigenen kritischen Würdigung befreit ist. Auch die Ausgestaltung des Gutachtens bietet keinen Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige ist nicht grundlos und ohne Begründung der Auffassung der Klägerin gefolgt. Auch wenn der Beklagte diese Begründung nicht teilt, ist sie weder völlig haltlos, noch unplausibel. Dies legt der Beklagte auch nicht dar. Angesichts des Umfangs der Begutachtung, die 100 Seiten nebst Anlagen umfasst, ist es durchaus im Bereich des Üblichen, dass das Sachverständigengutachten an verschiedenen Stellen Anlass für Ergänzungsfragen bietet und eine Partei ihren Sachvortrag nicht ausreichend/zutreffend gewürdigt/berücksichtigt sieht. Dafür stehen der Partei dann die gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Es ist angesichts des Umfangs auch nicht ungewöhnlich, wenn die Begründung eines Sachverständigengutachtens bei einzelnen Positionen nicht nachvollziehbar ist. Die telefonische Kontaktaufnahme durch den Sachverständigen mit den Prozessbevollmächtigten dient der Beschleunigung des Rechtsstreits und ist – sofern diese wie vorliegend im Nachgang angezeigt wird – unbedenklich. Dem Senat sind eine Vielzahl an Verfahren bekannt, in denen der Sachverständige selbstständig die Prozessbevollmächtigten zur Übersendung weiterer Unterlagen auffordert oder aber mitteilt, in welcher Form er die Unterlagen benötigt, um diese für sein Gutachten verwenden zu können. Dies kann in einer bestimmten inhaltlichen Form oder einem bestimmten Medium sein. Dass der SV A. bei dem Umfang des Verfahrens nicht jedes Beweismittel vor Beginn der Begutachtung auf Verwertbarkeit prüft, begründet dies angesichts der vorstehend skizzierten Möglichkeit nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Beklagte ist nicht gehindert, die maßgeblichen Screenshots des nicht auswertbaren Videos vorzulegen und eine ergänzenden Stellungnahme des SV A. zu beantragen. Anders läge der Fall nur dann, wenn eine Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten aufgrund des Verhaltens des Sachverständigen gänzlich ausgeschlossen wäre. Gleiches gilt bezüglich der weiteren inhaltlichen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. dd) Auch bei einer Gesamtschau sämtlicher vorstehender Umstände ist die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der Senat teilt zunächst die Einschätzung des Beklagten, der trotz der durch seinen Prozessbevollmächtigten festgestellten Vertrautheit des SV A. und des klägerischen Prozessbevollmächtigten sowie der bereits bekannten „mehrfachen“ telefonischen Kontakte und der Anforderung von Unterlagen in einer bestimmten Form und Aufbereitung, noch keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit sah. Gerade wenn Rechtsanwälte und Sachverständige in dem gleichen Rechtsgebiet tätig sind, ist ein regelmäßiger Kontakt auf Tagungen, Fortbildungen oder auch in Rechtsstreitigkeiten keine Seltenheit. Gleiches gilt auch für die bei einem (kleineren) Amtsgericht ansässigen Rechtsanwälte und die dort tätigen Richter. Der dort vorhandene berufliche Kontakt ist zumeist deutlich intensiver, als er durch eine gemeinsame Kommentierung sein könnte, selbst wenn dieser den seitens des Beklagten befürchteten Umfang erreicht. Naturgemäß ist der Umgang dann ein vertrauterer als mit auswärtigen Rechtsanwälten, ohne dass hierdurch die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt wäre. Doch auch unter Hinzunahme der weiteren Umstände, insbesondere der Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten, rechtfertigt eine Gesamtschau nicht die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des Beklagten. Wenn bereits die einzelnen Umstände aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei nicht mal im Ansatz die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige sei voreingenommen, kann dies nicht dazu führen, dass dies in einer Gesamtschau der Fall ist. Anders mag der Fall liegen, wenn bereits die einzelnen Umstände jeweils im Grenzbereich richterlicher Neutralität zu verorten sind. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass die telefonischen Kontakte und die festgestellte Vertrautheit vor dem Hintergrund der gerügten Mängel des Sachverständigengutachtens einen anderen Stellenwert erhalten würden. Die telefonischen Kontakte haben mit beiden Parteivertretern stattgefunden, mithin fand insoweit keine einseitige Bevorzugung des klägerischen Prozessbevollmächtigten statt. Ferner wurden die telefonischen Kontakte jeweils offengelegt. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Es gibt keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von entscheidungserheblichen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Der Wert des Beschwerdeverfahrens bei der Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich nach einem Drittel des Hauptsachestreitwertes (OLG Koblenz DS 2005, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011, 32 W 15/11).