OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZB 41/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB41
6mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB41.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/20 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. C. Fischer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Scha- densersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Sie enthalte 1 2 3 - 3 - außer der Bezeichnung des Motors keine einzelfallbezogene Auseinanderset- zung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur Textbausteine, die mit dieser nichts oder nur am Rande zu tun hätten. Soweit die Berufung vortrage, dass dem Kläger "entgegen der Auffassung des Landgerichts" ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehen könne, übersehe sie, dass der Kläger einen solchen erstinstanzlich nicht geltend gemacht habe und sich das landgerichtliche Urteil deswegen dazu gar nicht verhalte. Auch das spreche für die rein formel- hafte und nur aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung. Vorsorg- lich werde darauf hingewiesen, dass die Berufung zudem unbegründet sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Um- stände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen 4 5 6 - 4 - Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554 m.w.N., juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Die Berufungs- begründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder all- gemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018, 2894). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers vom 2. Juni 2020 gerecht. a) Die Berufungsbegründung tritt der Annahme des Landgerichts, der Kläger sei nicht geschädigt, weil nicht erkennbar sei, dass sein Fahrzeug von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen und eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung verbaut sei, entgegen, indem der Kläger vorträgt, ein Sachmangel setze nicht voraus, dass das KBA einen Rückruf ausspreche, und es drohe immer noch der Widerruf der Typgenehmigung, wenn sich das Thermo- fenster als unzulässige Abschalteinrichtung erweise. Dass - irgendeine - Ab- schalteinrichtung verbaut ist, zieht das Landgericht nicht in Zweifel; ob sie unzu- lässig ist, lässt es jedenfalls offen. 7 8 - 5 - Die Berufungsbegründung wendet sich auch gegen die Annahme des Landgerichts, eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung scheide aus, da die Zulässigkeit des Thermofensters umstritten und die Rechtslage unklar sei. Der Kläger führt aus, das Thermofenster sei so konzipiert, dass es gerade auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnitten sei, ohne dass es einen sachlichen Differenzierungsgrund gebe. Außerdem behauptet er, dass die Beklagte die Funktion des Thermofensters dem KBA gegenüber nicht angezeigt habe und sie insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. b) Die Berufungsbegründung stützt die Forderung des Klägers zudem erstmals auf ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB. Auch wenn der Kläger erstinstanzlich seine Forderung nur mit An- sprüchen aus Delikt begründet hatte, wie sich aus der Zitatenkette in der Klage- schrift ergibt, war er im Grundsatz nicht gehindert, im Rahmen der Berufung zu anderen Anspruchsgrundlagen vorzutragen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945). Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nur insoweit befasst, als es den Kläger darauf hingewiesen hat, dass sich entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung das Landgericht mit einem Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB mangels entsprechenden Vortrags nicht auseinandersetzen musste. Das allein trägt die Verwerfung der Berufung als un- zulässig indes nicht. 3. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzu- lässig verworfen. Auf die hilfsweise angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Berufung im Hinweisbeschluss kommt es schon deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Beschluss, mit dem die 9 10 11 - 6 - Berufung ausschließlich als unzulässig verworfen wird, nicht - auch nicht hilfs- weise - auf diese Ausführungen stützt. Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbe- achtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar sind Fälle denkbar, in denen trotz Verwerfung als unzulässig auch auf die Begründetheit eingegangen wird und dies die Grundlage für eine Sach- entscheidung bietet. Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tat- sächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein an- deres Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9). Entscheidungsreife kommt insbe- sondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrich- ter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 12 - 7 - 4. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmit- tels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher C. Fischer Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 28.01.2020 - 5 O 33/19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - 11 U 77/20 - 13