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Entscheidung

VII ZB 42/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB42.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/20 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. C. Fischer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September 2014 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Diesel- motor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Be- schluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den ge- setzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. 1 2 3 - 3 - Die Berufungsbegründung enthalte keine einzelfallbezogene Auseinanderset- zung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur Textbausteine, die mit der angefochtenen Entscheidung nichts oder nur am Rande zu tun hätten. Das Landgericht habe die Klageabweisung auf zwei Begründungsstränge gestützt; beiden trete die Berufungsbegründung nicht ausreichend entgegen. Der Kläger rüge zwar die Annahme des Landgerichts, er habe nur Vortrag "ins Blaue hinein" gehalten, zeige aber weder substantiierten Vortrag auf noch lege er dar, über welchen Tatsachenvortrag ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden sollen. Soweit sich der Kläger auf den Schriftsatz vom 23. Mai 2018 beziehe, gehe dieser sogar unzutreffend davon aus, dass in dem Fahrzeug ein Motor der Euro-6-Norm verbaut sei. Zum fehlenden Täu- schungsvorsatz verhalte sich die Berufung ebenfalls nicht einzelfallbezogen. Eine Gehörsverletzung im Hinblick auf angeblich fehlende richterliche Hin- weise sei nicht dargetan. Zum einen zeige die Berufung nicht auf, was der Kläger bei einem Hinweis vorgetragen hätte. Zum anderen habe das Landge- richt ausweislich des Protokolls umfassende Hinweise zu den Anforderungen an die Darlegungslast erteilt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berufung zudem unbegründet sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 4 5 - 4 - 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete An- haltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des an- gefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung ma- teriellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des an- gefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Die Berufungsbegründung muss aber auf den kon- kreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht wei- tergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018, 2894). Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich 6 - 5 - schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. a) Die Berufungsbegründung tritt der Annahme des Landgerichts, eine Beweisaufnahme sei nicht veranlasst, weil der Kläger den Einbau einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug nur "ins Blaue hinein" behaupte, entgegen, indem der Kläger vorträgt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motortyp OM 651 (Euro 5) sei ein sogenanntes Thermofenster ver- baut und dafür ein Sachverständigengutachten zum Beweis anbietet. Dabei hat der Kläger gerügt, dass die Qualifizierung als Vortrag ins Blaue auf einer unzureichenden Würdigung beruhe, die ihn in seinem Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletze. Zudem berücksichtige das Landgericht die Schwierigkei- ten des Klägers unzureichend, ohne sachverständige Hilfe und ohne von der Beklagten zu offenbarende technische Details vertiefter Stellung zu nehmen. b) Die Berufungsbegründung wendet sich in gleicher Weise gegen die Annahme des Landgerichts, es fehle an ausreichendem Vortrag zum Schädi- gungsvorsatz. Der Kläger hat ausgeführt, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt. Die Be- klagte habe die Kunden, staatliche Behörden und Wettbewerber getäuscht, um Kosten zu senken und technische Probleme zu umgehen. Sie könne sich nicht auf Auslegungsschwierigkeiten bezüglich Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG berufen, da nicht erkennbar sei, dass sie sich insoweit überhaupt habe beraten lassen und der Vorwurf der Sittenwidrigkeit an die schlichte Ignoranz gegen- über den gesetzlichen Vorschriften anknüpfe. 7 8 9 10 - 6 - 3. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als un- zulässig verworfen. Auf die hilfsweise angestellten Überlegungen zur Begrün- detheit der Berufung im Hinweisbeschluss kommt es schon deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Be- schluss, mit dem die Berufung ausschließlich als unzulässig verworfen wird, nicht - auch nicht hilfsweise - auf diese Ausführungen stützt. Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisions- instanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verwor- fen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Ok- tober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar sind Fälle denkbar, in denen trotz Verwerfung als unzulässig auch auf die Begründetheit eingegangen wird und dies die Grundlage für eine Sa- chentscheidung bietet. Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisions- gericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 -VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 -VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9). Entscheidungsreife kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sach- verhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Be- 11 - 7 - schluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 25. No- vember 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18). Diese Voraussetzun- gen liegen hier nicht vor. - 8 - 4. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechts- mittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher C. Fischer Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 23.01.2020 - 5 O 297/17 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2020 - 11 U 66/20 - 12