Entscheidung
VIa ZB 19/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160123BVIAZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160123BVIAZB19.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 19/22 vom 16. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor der Baureihe EA 288 auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter anderem mit der Begründung abge- wiesen, ein Anspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung sei nicht gegeben, weil es jedenfalls an einem Schaden des Klägers fehle, der ein voll funktionsfähiges Fahrzeug erworben habe. Ein Schaden könne nicht in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung gese- hen werden. "Wirksamkeitsmängel" der erteilten Typgenehmigung habe der Klä- ger nicht vorgetragen. Eine Aufhebung der Typgenehmigung oder eine Erledi- 1 2 - 3 - gung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gerichte hätten bestands- kräftige Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft seien, zu beachten, solange sie nicht aufgehoben seien oder - wie hier nicht - greifbare Anhaltspunkte für ihre arglistige Erschleichung vorlägen. Eine Haftung wegen der Verletzung eines uni- onsrechtlichen Schutzgesetzes scheitere "bereits daran", dass die entsprechen- den Vorschriften nicht das Interesse eines Fahrzeugkäufers schützten, "nicht zur Eingehung einer ungewollten Verpflichtung veranlasst zu werden". Das Beru- fungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung nach Erteilung eines Hinwei- ses als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechts- beschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung sei nicht ord- nungsgemäß begründet, weil sie nicht auf alle tragenden Erwägungen des Land- gerichts eingehe. Das Landgericht habe die Abweisung der Klage selbständig tragend darauf gestützt, dass es an einem Schaden des Klägers fehle, weil er ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben habe. Mit diesen Ausführungen habe sich die Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. 3 4 - 4 - 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei dem angefoch- tenen Beschluss handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentschei- dung. Diese Rüge ist schon nicht hinreichend ausgeführt, weil die Rechtsbe- schwerde nicht dartut, was der Kläger auf weitere Hinweise entscheidungserheb- lich zu übergangenem Vorbringen in der Berufungsbegründung vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - I ZR 194/19, juris Rn. 6 f.). Davon abgesehen ist das Berufungsgericht seiner Verpflichtung nachgekommen, den Berufungskläger vor der Verwerfung der Berufung anzuhören (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 3 mwN). Es hat vorab zwar einen Hinweis nicht nur nach § 522 Abs. 1 ZPO, sondern auch nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Es hat dabei aber deutlich gemacht, dass und welche Einwände in erster Linie gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, die es sodann wortgleich im Verwerfungsbeschluss wiederholt hat. Dass das Beru- fungsgericht sowohl Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch gegen dessen Begründetheit formuliert hat, macht die erteilten Hinweise nicht widersprüchlich und willkürlich. Ein Berufungsgericht darf unabhängig von kon- kreten Beanstandungen einer Berufungsbegründung ergänzend darauf hinwei- sen, dass es das angegriffene Urteil aus sich heraus für richtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19, MDR 2020, 1334 Rn. 6). b) Das Berufungsgericht hat die Berufung auch mit Recht als unzulässig verworfen. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimm- ten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche 5 6 7 8 - 5 - tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Be- sondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Beru- fung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7; Be- schluss vom 20. Juni 2022 - VIa ZB 5/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZB 2/21, juris Rn. 8; jeweils mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtli- che Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwä- gung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 9; Beschluss vom 20. Juni 2022, aaO Rn. 9; jeweils mwN). bb) Gemessen daran hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Berufungsbegründung des Klägers werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen des landgerichtli- chen Urteils zutreffend entnommen, das Landgericht habe eine Haftung der Be- klagten aufgrund sämtlicher Anspruchsgrundlagen daran scheitern lassen, der Kläger habe durch das Handeln der Beklagten "jedenfalls" keinen Schaden erlit- ten. Dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz erst im Anschluss an seine Ausführungen 9 10 - 6 - zum Schaden behandelt hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in dem Sinne verstanden, das Landgericht füge seinen sämtliche deliktischen An- spruchsgrundlagen betreffenden Erwägungen zum Schaden eine weitere selb- ständig tragende Erwägung zum Schutzgesetzcharakter unionsrechtlich fundier- ter Vorschriften hinzu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es fehle in der Berufungsbegründung an einem hinreichenden Angriff gegen die selbständig tra- gende Verneinung eines Schadens durch das Landgericht, tragen wiederum eine Verwerfung der Berufung hinsichtlich aller in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen innerhalb des vom Kläger verfolgten einheitlichen materi- ell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26), ohne dass es noch auf deren Voraussetzungen im Übrigen ankam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579/22, juris Rn. 11). Ob die Rechtsansicht des Landgerichts zum Fehlen eines Schadens zutrifft, ist un- erheblich, weil der Kläger in seiner Berufungsbegründung einen Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Schaden nicht formuliert hat. Aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2021 (VII ZB 42/20, juris) und 4. August 2021 (VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647), die sich allein zu der Frage verhalten, ob die Berufungen in den dortigen Verfahren mangels einer zureichenden Berufungsbegründung als unzulässig verworfen werden durften, kann die Rechtsbeschwerde nichts für sie Günstiges herleiten. cc) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme auf den Hinweis des Berufungsgerichts konnten - unab- hängig davon, dass der Kläger auch insoweit einen tauglichen Berufungsangriff nicht formuliert hat - schon deshalb nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Beru- fung führen, weil eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der 11 - 7 - Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 Rn. 28 mwN). Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 30.11.2021 - 2 O 68/21 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2022 - 12 U 223/21 -