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Entscheidung

2 ARs 46/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240621B2ARS46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240621B2ARS46.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 46/21 2 AR 16/21 vom 24. Juni 2021 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges u.a. hier: Gerichtsstandbestimmung vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 576 Js 3026/14 HW Staatsanwaltschaft Kiel 23 Qs 19/20 Landgericht Cottbus 82 VRJs 31/19 Amtsgericht Cottbus 219 VRJs 38/20 Amtsgericht Neumünster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 24. Juni 2021 beschlossen: Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über Einwendun- gen des Verurteilten gegen einen abgelehnten Vollstreckungs- aufschub ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neu- münster. Gründe: Das Amtsgericht Neumünster und das Landgericht Cottbus streiten sich, wer für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zuständig ist. 1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neumünster hat den Ver- urteilten am 25. Januar 2014 u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll- streckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat es die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidun- gen dem Amtsgericht – Jugendrichter – Cottbus übertragen. Das Amtsgericht – Jugendrichter – Cottbus hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 24. Januar 2017 widerrufen und den Verurteilten mit Verfügung vom 25. Februar 2020 zum Strafantritt geladen, nachdem sein Wiederaufnahmeantrag sowie sein Gnadengesuch abgelehnt worden waren. 1 2 3 - 3 - Am 17. März 2020 hat der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubs von vier Monaten beantragt. Die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin des Amtsgerichts Cottbus hat am 21. September 2020 diesen Antrag zurückgewie- sen. Dagegen richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Verurteilten vom 1. Ok- tober 2020. Das Amtsgericht Cottbus hat die Akten am 26. Oktober 2020 an das Amts- gericht – Jugendschöffengericht – Neumünster zur Entscheidung über die „sofor- tige Beschwerde“ übersandt. Das Amtsgericht Neumünster hat seine Zuständig- keit verneint, weil die Bewährungsaufsicht abgegeben worden sei und es kein Beschwerdegericht sei. Die Beschwerdezuständigkeit liege gemäß § 83 Abs. 2 JGG beim zuständigen Landgericht. Das Landgericht Cottbus hatte zuvor seine Zuständigkeit ebenfalls verneint. Über Beschwerden wegen Versagung eines be- antragten Vollstreckungsaufschubs habe gemäß § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO das Gericht zu entscheiden, welches das Urteil gesprochen habe. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 JGG lägen nicht vor. Deshalb hat das Land- gericht Cottbus mit Beschluss vom 6. Januar 2021 die Sache dem Bundesge- richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neumünster ist nach § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO zuständi- ges Gericht für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteil- ten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub. a) Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Landgerichts Cottbus (Ober- landesgerichtsbezirk Brandenburg) und des Amtsgerichts Neumünster (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zur Entscheidung des Zu- ständigkeitsstreits berufen. 4 5 6 7 - 4 - b) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neumünster hat als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO über die Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zu befinden. aa) Gemäß § 83 Abs. 1 JGG sind Entscheidungen des Vollstreckungslei- ters nach §§ 86 bis 89a JGG und § 89b Abs. 2 JGG sowie nach § 462a StPO und § 463 StPO jugendrichterliche Entscheidungen. Diese jugendrichterlichen Entscheidungen werden von dem Vollstreckungsleiter aufgrund eines gerichtli- chen Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Sie können grundsätz- lich gemäß § 83 Abs. 3 JGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. bb) Soweit hingegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters – wie hier – nicht jugendrichterliche Entscheidungen im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG sind, nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter Justizverwaltungs- aufgaben wahr. Er ist insoweit weisungsgebunden. Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird grundsätzlich im Verwaltungswege entschieden (vgl. auch OLG Hamm, Be- schluss vom 3. August 2004 – 3 Ws 382/04, juris Rn. 10; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 Ws 104/17, juris Rn. 15; MüKo-StPO/Nestler, § 456 Rn. 11; BeckOK-JGG/Sengbusch, 21. Ed., § 83 Rn. 1a; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 83 Rn. 2, 5; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Ostendorf-JGG/Rose, 10. Aufl., § 83 Rn. 2). cc) Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat, über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Ju- gendrichters als Vollstreckungsleiter in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu be- 8 9 10 11 - 5 - finden hat. Danach ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (vgl. Richt- linie zu § 85 JGG, Ziff. II. 5.; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456 Rn. 14, MüKo-StPO/ Nestler, aaO, Rn. 16; Ostendorf-JGG/Rose, aaO, Rn. 6; zum parallelen Fall des Arrestaufschubs vgl. auch OLG Hamm, aaO; Saarländisches OLG, aaO). dd) Ein Ausnahmefall gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG, der zur Zuständigkeit des Landgerichts – Jugendkammer – Cottbus geführt hätte, liegt dagegen nicht vor. Wegen der Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Cottbus und dessen Entscheidung, die Strafaussetzung zu widerrufen, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cottbus Vollstreckungsleiter geworden. Die von § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzte Interessenkollision (vgl. BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO, Rn. 3 mwN; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, Rn. 6), wonach der Vollstre- ckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ers- ten Rechtszug erkannt hat, ist hier nicht gegeben (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 15 f.; Saarländisches OLG, aaO, Rn. 16; siehe auch BeckOK-JGG/ 12 - 6 - Sengbusch, aaO). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Jugendkam- mer aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG. Denn der Vollstreckungsleiter hat hier schon nicht die Aufgaben einer Strafvollstreckungskammer wahrgenommen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt