Beschluss
1 Ws 104/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0621.1WS104.17.0A
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Leitsätze
Bei der Entscheidung des Vollstreckungsleiters, keinen Aufschub der Vollstreckung eines Jugendarrests zu gewähren, handelt es sich nicht um eine jugendrichterliche Entscheidung nach § 83 Abs. 1 JGG, sondern um einen Justizverwaltungsakt. Über Einwendungen gegen diese Entscheidung entscheidet, wenn nicht die Jugendkammer nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG zuständig ist, das Gericht des ersten Rechtszuges.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. Juni 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 24. Mai 2017
a u f g e h o b e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entscheidung des Vollstreckungsleiters, keinen Aufschub der Vollstreckung eines Jugendarrests zu gewähren, handelt es sich nicht um eine jugendrichterliche Entscheidung nach § 83 Abs. 1 JGG, sondern um einen Justizverwaltungsakt. Über Einwendungen gegen diese Entscheidung entscheidet, wenn nicht die Jugendkammer nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG zuständig ist, das Gericht des ersten Rechtszuges.(Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. Juni 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 24. Mai 2017 a u f g e h o b e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Tiergarten vom 11. März 2016 (Bl. 165 ff. d. A.) – rechtskräftig seit dem 23.06.2016 – wurde gegen den Verurteilten wegen Betruges unter anderem ein Dauerarrest von einer Woche verhängt. Nachdem mehrere Ladungen zur Vollstreckung des Jugendarrests fehlgeschlagen waren und der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Trier verlegt hatte, gab der zunächst zuständige Jugendrichter mit Beschluss vom 22. Februar 2017 (Bl. 245 d. A.) die Vollstreckung des Arrests an den Jugendrichter des Amtsgerichts Trier ab. Die dort zuständige Jugendrichterin übernahm die Vollstreckung mit Beschluss vom 17. März 2017 (Bl. 250 d. A.). Mit Verfügung vom 24. März 2017 (Bl. 253 d. A.) wurde der Verurteilte durch den Vollzugsleiter des Amtsgerichts Lebach zum Antritt des Arrests in der Jugendarrestanstalt Lebach auf den 15.05.2017 geladen. Mit nicht datiertem, am 25.04.2017 beim Amtsgericht Lebach eingegangenem Schreiben (Bl. 254 d. A.) beantragte der Verurteilte „die Verlegung des Termins in die Semesterferien.“ Mit Schreiben vom 26. April 2017 (Bl. 254 Rs d. A.) teilte der Vollzugsleiter dem Verurteilten mit, dass eine Verlegung des Arrests auf die Zeit nach dem 31.08.2017 aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei und es bei der Ladung zum 15.05.2017 verbleibe. Gegen diese Entscheidung legte die Verteidigerin des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 (Bl. 258 d. A.) „sofortige Beschwerde“ ein. Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (Bl. 283 ff. d. A.) verwarf das Landgericht Saarbrücken „die sofortige Beschwerde“ als unbegründet. Dabei ging es davon aus, dass das am 25.04.2017 beim Amtsgericht Lebach eingegangene Schreiben des Verurteilten als Antrag auf Absehen von der Vollstreckung nach § 87 Abs. 3 JGG und die Entscheidung des „Vollstreckungsleiters“ vom 26. April 2017 als Antragsablehnung auszulegen seien und die sofortige Beschwerde daher gemäß § 83 Abs. 3 JGG statthaft sei. Gegen diesen sowohl dem Verurteilten als auch seiner Verteidigerin formlos übersandten Beschluss hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 (Bl. 296 f. d. A.) – vorab per Telefax beim Landgericht eingegangen am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. a) § 310 Abs. 2 StPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. aa) Zwar ist nach dieser – gemäß § 2 Abs. 2 JGG anwendbaren – Vorschrift gegen einen vom Landgericht „auf die Beschwerde hin“ erlassenen Beschluss die weitere Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft, es sei denn es liegt einer der in § 310 Abs. 1 StPO bestimmten Ausnahmefälle vor, was hier nicht der Fall ist. Voraussetzung für die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde ist jedoch, dass das zuständige Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2004 – 3 Ws 382/04, juris; OLG Celle VRS 123, 226, 227 m. w. N.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 9 m. w. N.; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 310 Rn. 7 f.). Maßgebend ist insoweit die wahre Rechtslage (vgl. Matt, a. a. O.). Demgemäß ist die Entscheidung des Landgerichts auch dann anfechtbar, wenn sie in Wirklichkeit keine Beschwerdeentscheidung ist, weil es an einer Entscheidung des zuständigen Erstgerichts überhaupt fehlt (vgl. Frisch, a. a. O., Rn. 10). bb) So verhält es sich hier. Es liegt keine Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 83 Abs. 1 JGG vor, die gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 JGG mit der sofortigen Beschwerde hätte angefochtenen werden können. aaa) Es fehlt schon an einer Entscheidung des Vollstreckungsleiters. Die Vollstreckung des Jugendarrests war von dem zunächst zuständigen Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten an den Jugendrichter des Amtsgerichts Trier abgegeben worden, der folglich seither Vollstreckungsleiter ist. Dieser hat aber weder eine Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsaufschub noch eine Entscheidung über ein Absehen von der Vollstreckung des verhängten Jugendarrests getroffen. Eine solche Entscheidung ist lediglich durch den Vollzugsleiter beim Amtsgericht Lebach am 26. April 2017 getroffen worden. An diesen war die Vollstreckung des Jugendarrests aber nicht gemäß § 85 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG abgegeben worden. Er war daher lediglich Vollzugsleiter, aber nicht Vollstreckungsleiter, so dass es schon aus diesem Grund an einer Entscheidung nach § 83 Abs. 1 JGG fehlt. bbb) Unabhängig hiervon handelt es sich bei der von ihm am 26. April 2017 getroffenen Entscheidung aber auch aus einem anderen Grund nicht um eine solche nach § 83 Abs. 1 JGG. Nach dieser Vorschrift sind (nur) die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 JGG sowie nach den §§ 462a, 463 StPO jugendrichterliche Entscheidung. (1) Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Entscheidung vom 26. April 2017 nicht. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Jugendkammer weder das undatierte, am 25.04.2017 beim Amtsgericht Lebach eingegangene Schreiben des Verurteilten als Antrag auf Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrests nach § 87 Abs. 3 StPO noch die Entscheidung des Vollzugsleiters vom 26. April 2016 als Ablehnung eines solchen Antrags ausgelegt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des undatierten Schreibens des Verurteilten hat dieser „die Verlegung des Termins in die Semesterferien“ und damit lediglich einen Aufschub der Vollstreckung des Jugendarrests beantragt. Dementsprechend ist auch der Vollzugsleiter in seiner Vorlageverfügung an die Jugendkammer vom 19. Mai 2017 (Bl. 260 f. d. A.) davon ausgegangen, dass der Verurteilte eine „Entscheidung nach § 87 III JGG … gar nicht beantragt hatte“. Lediglich über den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des Dauerarrests hat der Vollzugsleiter am 26. April 2017 auch entschieden. Der Ansicht der Jugendkammer, die – von ihr nicht näher bezeichneten – „Gesamtumstände der Entscheidung“ ließen erkennen, dass hierin nicht nur die Ablehnung der zeitlichen Verlegung, sondern gleichzeitig eine endgültige Ablehnung des Absehens von der Vollstreckung des Jugendarrests enthalten sei, kann nicht beigetreten werden. Ein Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrests kommt nach den in § 87 Abs. 3 JGG getroffenen Regelungen nur „aus Gründen der Erziehung“ (§ 87 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 JGG) bzw. dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendarrest „seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird“ (§ 87 Abs. 3 Satz 3 JGG). Hierauf stellt weder der Verlegungsantrag noch die Entscheidung des Vollzugsleiters vom 26. April 2017 ab. Allein der Umstand, dass sich im Hinblick auf die Regelung des § 87 Abs. 4 Satz 1 JGG, wonach die Vollstreckung des Jugendarrests unzulässig ist, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist, bereits bei Anbringung des Verlegungsantrags sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsleiters vom 26. April 2017 abzeichnete, dass die Vollstreckung des gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2016 verhängten Dauerarrests von einer Woche demnächst unzulässig werden und dies bei Verlegung der Vollstreckung des Arrests in die Semesterferien mutmaßlich der Fall sein würde, rechtfertigt es nicht, den Verlegungsantrag des Verurteilten als Antrag auf Absehen von der Vollstreckung und die Entscheidung des Vollzugsleiters vom 26. April 2017 als Ablehnung des Absehens von der Vollstreckung auszulegen. (2) Bei der danach in Rede stehenden Entscheidung vom 26. April 2017, keinen Aufschub der Vollstreckung des Jugendarrests zu gewähren, handelt es sich nicht um eine in § 83 Abs. 1 JGG genannte Entscheidung und damit auch nicht um eine jugendrichterliche Entscheidung, sondern um einen Justizverwaltungsakt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2004 – 3 Ws 382/04, juris Rn. 13; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 87 Rn. 3) mit der Folge, dass diese Entscheidung selbst dann nicht nach § 83 Abs. 3 Satz 1 JGG angreifbar wäre, wenn es sich um eine Entscheidung des Vollstreckungsleiters und nicht nur um eine solche des Vollzugsleiters handeln würde. (3) Vielmehr entscheidet gemäß den §§ 456, 458 Abs. 2, 462 Abs. 1 StPO, die im Rahmen des Jugendarrests entsprechende Anwendung finden (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 14; Eisenberg, a. a. O.; Ostendorf/Rose, NK-JGG, 10. Aufl., § 87 Rn. 4), über Einwendungen gegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters über einen Antrag des Verurteilten auf Vollstreckungsaufschub grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 14; Ostendorf/Rose, a. a. O., § 83 Rn. 6; vgl. auch RLJGG Nr. II. 5. Satz 3 zu §§ 82 bis 85 JGG). Ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG, der zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Jugendkammer geführt hätte, liegt dagegen nicht vor, da infolge der Abgabe der Vollstreckung an den Jugendrichter des Amtsgerichts Trier dieser Vollstreckungsleiter geworden ist, so dass die von § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzte Interessenkollision, nämlich dass der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15 f.). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Jugendkammer aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG. Abgesehen davon, dass der Vollstreckungsleiter keine Entscheidung getroffen hat, und unabhängig von der Frage, ob unter diese Vorschrift nicht nur die Verbüßung von Jugendstrafe und der Unterbringung nach § 7 JGG, sondern auch die Verbüßung von Dauerarrest fällt, befindet sich der Verurteilte bislang durchgehend auf freiem Fuß. Folglich hätte selbst dann, wenn der Vollstreckungsleiter den von dem Verurteilten beantragten Aufschub des Dauerarrests abgelehnt hätte, zunächst das Amtsgericht Tiergarten als Gericht des ersten Rechtszuges über Einwendungen des Verurteilten gegen diese Entscheidung befinden müssen. (4) Da es an einer solchen erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss der Jugendkammer auch nicht um eine Beschwerdeentscheidung. b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegen den angefochtenen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde sind erfüllt. Insbesondere ist die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO (i. V. mit § 2 Abs. 2 JGG) ungeachtet der nicht erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit Blick darauf, dass er ausweislich der Akte erst am 25.05.2017 an den Verurteilten und seine Verteidigerin abgesandt wurde (Bl. 288 d. A.) und die sofortige Beschwerde bereits am 01.06.2017 beim Landgericht eingegangen ist, offensichtlich gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde ist – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auch begründet, da die Jugendkammer für die von ihr mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung sachlich nicht zuständig war. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Verweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten kommt nicht in Betracht, da es zum einen an einer Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 456 StPO, gegen die sich der Verurteilte wenden könnte, fehlt und zum anderen die Frist des § 87 Abs. 4 Satz 1 JGG morgen abläuft, so dass die Vollstreckung des verhängten Dauerarrests dann ohnehin unzulässig sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.