OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 379/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150721B3STR379
26mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150721B3STR379.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/19 vom 15. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Paul als Einzelrichter am 15. Juli 2021 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 25. November 2019 wird verworfen. Gründe: Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom 11. Mai bzw. 16. Juni 2021 gegen den Kostenansatz vom 25. November 2019 ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht. Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genü- gen die E-Mails des Beschwerdeführers, mit denen er seine Erinnerung ange- bracht hat, nicht. Sie tragen weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch sind sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz verse- hen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 2; vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN). 1 2 - 3 - Überdies wäre die Erinnerung auch unbegründet, weil der Kostenbetrag in Höhe von 1.120,00 € sachlich und rechnerisch zutreffend in Ansatz gebracht wor- den ist. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 4 StR 510/14, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1; vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Paul Vorinstanz: Koblenz, LG, 08.02.2019 - 2050 Js 35410/13 4 KLs 3 4 5