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VIII ZR 91/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721BVIIIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721BVIIIZR91.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 91/19 vom 20. Juli 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ein- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Der Beklagte bot Mitte Juli 2014 auf der Internet-Plattform eBay ein Ge- brauchtfahrzeug im Rahmen einer Auktion unter Vorgabe eines Startpreises von 1 € zum Verkauf an. Am 16. Juli 2014 beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender in Höhe eines Betrags von 1.368 €. Nach den seinerzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande, es sei denn, der Anbieter war zur Rücknahme des Angebots "gesetzlich" berechtigt. Am 13. August 2014 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristset- zung auf, ihm gegen Zahlung seines Höchstgebots das Fahrzeug zu überge- ben. Der Beklagte lehnte dies ab und teilte mit, dass die Auktion vorzeitig been- det worden sei, weil sich das Fahrzeug nicht mehr in dem Zustand befunden habe, in dem es bei eBay eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1 2 - 3 - 29. Dezember 2015 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte Scha- densersatz, den er im Januar 2016 auch gerichtlich geltend machte. Seine auf Zahlung von 3.500 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in bei- den Instanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Be- klagten, ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs in Höhe von 4.150 € bei Auktionsabbruch, zur Zahlung von 2.782 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar als sogenannter Abbruchjäger einzustufen, der bei seinen in größerem Umfang abgegebenen niedrigen Gebo- ten darauf spekuliere, dass Verkäufer die Auktion ohne berechtigenden Grund im Sinne der eBay-AGB abbrächen; dieses Verhalten ziele darauf ab, die Ware entweder extrem günstig zu bekommen oder einen entsprechenden Schadens- ersatzanspruch geltend zu machen. Es lägen aber keine besonderen Umstände vor, welche diese dem "Abbruchjäger" eigene Absicht im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen ließen. Mit seiner vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei- sungsbegehren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zugelassen, weil nicht geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen das Schadensersatzbegehren eines "Abbruchjägers" bei ei- ner Internetauktion als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist aber einer allgemei- nen Klärung regelmäßig nicht zugänglich, da es hierfür stets auf eine sorgfältige 3 4 5 6 - 4 - und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an- kommt, wobei die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf besondere Einzelfäl- le beschränkt bleiben muss (BGH, Urteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304). Dementsprechend hat der Senat zwischenzeitlich in seinem - erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 22. Mai 2019 ausge- führt, dass sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwin- genden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" im Sinne einer rechtlich zu missbilligenden Verhaltensweise erlaubten, nicht aufstellen lassen (VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 25). Darüber hinaus hat der Senat in dem ge- nannten Urteil die Vorgehensweise eines bloßen "Schnäppchenjägers", der le- diglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben (vgl. auch Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 10; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 43), von dem zu missbilligenden Verhalten eines "Abbruch- jägers" abgegrenzt und ausgeführt, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs komme etwa dann in Betracht, wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrags (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 24). Für eine darüber hinausgehende abstrakte Klärung oder das Aufstellen von Leitlinien durch das Revisionsgericht fehlt es an einer tatsächlichen Grund- lage (etwa in Gestalt typischer Fallgruppen). Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als "Abbruchjäger" tragen (siehe wiederum Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 25). 7 - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte kann - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB vorliegend den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nicht entgegen- halten. a) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304). Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist dabei in ers- ter Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutref- fenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 22; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 20; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16). b) Hieran gemessen gibt die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schadensersatzverlangen des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich, keine Veranlassung zu revisionsrechtlicher Beanstandung. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Differenzierung zwischen einem bloßen "Schnäppchenjä- ger" und einem "Abbruchjäger" (teilweise) nicht nach denselben Kriterien wie der Senat in seiner erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ent- scheidung vom 22. Mai 2019 (VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475) vorgenommen 8 9 10 - 6 - hat, ist unschädlich. Denn in der Sache hat das Berufungsgericht letztlich die- selbe Wertung zugrunde gelegt, indem es das bloße Ausnutzen der Chancen und Risiken einer Internetauktion (etwa durch die Abgabe einer Vielzahl von niedrigen Geboten) ohne hinzukommende besondere Umstände nicht hat aus- reichen lassen, um ein Bieterverhalten in der Gesamtwürdigung als von der Rechtsordnung missbilligenswert einzustufen. c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Gesamtwürdi- gung der vom Berufungsgericht festgestellten Indizien gebiete es, das Verhal- ten des Klägers als eine "rechtlich anstößige Abbruchjagd" anzusehen, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. So lässt die Vielzahl der vom Kläger in den der betreffenden Auktion vorangegangenen Monaten bei eBay auf diverse Gegenstände abgegebenen Gebote und die erhebliche Gesamtsumme der dabei gebotenen Geldbeträge keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu, da eine sol- che Vorgehensweise in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf abzielt, im Ergebnis nur bei einer geringen Anzahl dieser Auktionen zu einem für den Bieter aufbringbaren "Schnäppchenpreis" zum Zuge zu kommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 28 f.). Auch der Umstand, dass der Kläger für seine Gebote auf eBay zwei verschiedene Benutzerkonten verwendete, lässt einen Zusammenhang mit einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen als "Abbruchjäger" nicht erkennen. Dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits mehre- re Gerichtsverfahren wegen Schadensersatzes nach abgebrochenen eBay- Auktionen geführt hat, ist allein ebenfalls kein hinreichendes Indiz dafür, dass es dem Kläger in all diesen Fällen und insbesondere auch vorliegend von vorn- 11 12 - 7 - herein nicht um den Erwerb der Waren, sondern allein um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegangen wäre. Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein fehlendes Erwerbsinte- resse des Klägers an dem vom Beklagten angebotenen Fahrzeug auch nicht aus dem vom Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Rechtsmissbrauchs nicht ausdrücklich benannten Umstand, dass der Kläger seinen Schadenser- satzanspruch erst knapp 18 Monate nach dem Auktionsabbruch gerichtlich gel- tend gemacht hat. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass es sich um ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als "Abbruchjäger" han- deln kann, wenn ein Bieter nach einem unberechtigten Auktionsabbruch mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst in der Annahme zuwartet, der Verkäufer werde die Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, um an- schließend anstelle der (nun nicht mehr verfügbaren) Ware Schadensersatz verlangen zu können. Dies kann insbesondere dann für einen Rechtsmiss- brauch sprechen, wenn dem Bieter - wie in dem Senatsurteil vom 24. August 2016 zugrunde liegenden Sachverhalt - bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal zum Verkauf bei eBay eingestellt hat (VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 11; siehe auch Se- natsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 33). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Vielmehr hätte - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen hat - der Kläger, nachdem er den Beklagten unter Fristsetzung zur Lieferung des Fahrzeugs aufgefordert und der Beklagte dies ernsthaft und endgültig verweigert hatte (§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB), bereits im August 2014 zur Geltendmachung von Schadensersatz übergehen können. Insofern lässt das Zuwarten mit der ge- richtlichen Geltendmachung bis Januar 2016 allein - aber auch in der Gesamt- schau mit dem sonstigen Verhalten des Klägers - nicht darauf schließen, dass 13 - 8 - dieser das vom Beklagten angebotene Fahrzeug gar nicht erwerben, sondern - von vornherein - ausschließlich Schadensersatzansprüche infolge eines unbe- rechtigten Auktionsabbruchs geltend machen wollte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor- den. Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 19.04.2017 - 72 C 5/16 - LG Aurich, Entscheidung vom 05.04.2019 - 4 S 96/17 – 14