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Entscheidung

IX ZR 81/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR81.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 81/20 Verkündet am: 22. Juli 2021 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2021 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Loh- mann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 13.462,43 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend Schuldnerin). Vorstand war B. . Die Schuldnerin war auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benann- ten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraus- setzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende 1 - 3 - und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1). Die durch die Schuldnerin erstellten und von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlüsse zum 31. März 2010, zum 31. März 2011, zum 31. März 2012 und zum 31. März 2013 wiesen Jahres- überschüsse aus. Dementsprechend erhielt der Beklagte von der Schuldnerin auf seine Genussrechte am 24. September 2010 eine Auszahlung in Höhe von 3.042,77 €, am 25. August 2011 eine Auszahlung in Höhe von 3.016,22 €, am 26. September 2012 eine Auszahlung in Höhe von 3.371,44 € und am 26. Sep- tember 2013 eine Auszahlung in Höhe von 4.032,00 €, insgesamt 13.462,43 €. Auf am 13. November 2013 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 1. April 2014 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt mit der Behauptung, die vertraglichen Voraussetzun- gen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung hätten in den maßgeblichen Jahren nicht vorgelegen, die von der Schuldnerin an den Beklag- ten erbrachten Ausschüttungen aufgrund von Schenkungsanfechtung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurück. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 - 4 - I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Be- rufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung; die bloße An- gabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung auf die einzelne Rechtsfrage, wie die Genuss- rechtsbedingungen auszulegen sind, nicht möglich. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung müsste das ange- fochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Ok- tober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 6). II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Die streitgegenständlichen Auszahlungen der Schuldnerin stellten keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, weil der bereiche- rungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 BGB keiner Kondiktions- sperre unterliege, weder gemäß § 814 BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB. Es hat sich dabei ausdrücklich - unter ausführlicher Zitierung der Entscheidungen - der im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2019 (9 U 26/19, nachfolgend BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234) und im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2019 (5 U 546/19) geäußerten Rechtsansicht angeschlossen. Der Bereicherungsanspruch sei verjährt. 4 5 - 5 - Von einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB seitens des Vorstands der Schuldnerin könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre aus der Kenntnis der vom Klä- ger behaupteten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlüsse - kein An- spruch der Genussrechtsinhaber auf Ausschüttungen - gezogen habe, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen gewusst habe, dass erstens die Jahresab- schlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen seien, also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten worden seien, dass zweitens diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern nichtig ge- macht hätten und dass drittens die Genussrechtsvereinbarung dahingehend aus- zulegen sei, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förm- lich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen könnten. Dass der Vorstand der Schuldnerin von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsan- sprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen sei, sei nicht feststellbar. III. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Allerdings trifft die Begründung des Berufungsgerichts im Ausgangs- punkt zu. Die Ausschüttungen der Dividenden und des Übergewinns sind nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch ge- gen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte keinen Anspruch 6 7 8 - 6 - auf die Ausschüttungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Berei- cherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB entgegenhalten könnte. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung ver- pflichtet zu sein. Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Min- derung des schuldnerischen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Emp- fänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgelt- lichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Ent- sprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht ein- greift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f). 2. Soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143, 134 InsO verneint hat, weil die Kondiktionssperre der § 814 BGB nicht eingreife, hat die Revision Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht verneinen. a) Die zugunsten des Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Leis- tungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlun- gen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. 9 10 - 7 - BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 13). Sie erfolgten innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. b) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass die Ausschüttungen unentgeltlich erfolgten, weil sie nach den getroffenen Vereinbarungen nicht geschuldet waren und die Schuldne- rin dies wusste. Zur Begründung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 2020 verwiesen (aaO Rn. 15 ff), mit welcher die vom Berufungs- gericht in Bezug genommene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Ober- landesgerichts vom 25. September 2019 (9 U 26/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist. Zutref- fend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von den dem Vertrag zugrundeliegenden Genussrechtsbedingungen ausgegangen, um festzustellen, ob dem Beklagten ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen zustand. Die Genussrechtsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingun- gen dar; ihre Auslegung kann deswegen unbeschränkt durch das Revisionsge- richt überprüft werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 18 f). Ausge- hend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Frage stehenden Klau- sel ist diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise dahin auszulegen, dass die materiellen 85Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Er- tragslage der Schuldnerin bestimmen, nicht nach den endgültig festgestellten Jahresabschlüssen und ihrer Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 21-28). c) Wenn es aber für die Frage des Anspruchs des Beklagten auf die Aus- schüttungen nicht auf die festgestellten Jahresabschlüsse und § 256 AktG, son- dern auf die objektive Ertragslage der Schuldnerin ankam, tragen auch die Aus- führungen des Berufungsgerichts zu § 814 BGB nicht. 11 12 - 8 - aa) Allerdings trifft auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu. Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbind- lichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kennt- nis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld ge- nügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laien- sphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Ver- treter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechts- grundes auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an. Scheitert ein Bereicherungsanspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insol- venzverwalter ein solcher abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 30). bb) Nach diesen Maßstäben hat ein Schuldner Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Ver- luste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber lediglich Scheingewinne und Schein- dividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt. Denn dann weiß er, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung von Gewinnbeteiligung und Dividende nicht vorliegen und die Genussrechtsinha- ber keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben. Dagegen spricht nicht, dass die festgestellten Jahresabschlüsse fälschlich Gewinne und keine Jahresfehlbeträge ausweisen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind. Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Ver- luste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem gro- ßen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch 13 14 - 9 - Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 31). 3. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenom- men, dass die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift. Auch in- soweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil vom 1. Ok- tober 2020 verwiesen (aaO Rn. 33 f). 4. Einen Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hätte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gewählten Begrün- dung wegen Verjährung abweisen dürfen. Auch insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil vom 1. Oktober 2020 (aaO Rn. 35 ff) Bezug ge- nommen. IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Ausschüttungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sind, die Jahresabschlüsse also fehler- haft waren und die Schuldnerin keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet hat und somit die Bedingungen für die Auszahlungen der Basisdividenden und der Überschussbeteiligungen nicht vorlagen, und die Schuldnerin davon positiv im Zeitpunkt der Leistung wusste, sie also aus den ihr bekannten Tatsachen nach 15 16 17 18 - 10 - der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre gefolgert hat, dass die Jah- resabschlüsse fehlerhaft waren und sie tatsächlich keine Gewinne, sondern nur Fehlbeträge erwirtschaftet hat und die Genussrechtsinhaber deswegen keinen Anspruch auf die Ausschüttungen hatten. Wegen der Maßstäbe wird auf das ebenfalls am 22. Juli 2021 verkündete Urteil des Senats in der Rechtssache IX ZR 26/20 Bezug genommen. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2019 - 88 O 67/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2020 - 14 U 111/19 -