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Urteil

14 U 111/19

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0306.14U111.19.00
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Leitsätze
1. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - IX ZR 143/17).(Rn.13) 2. Hingegen liegt eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners vor, wenn dieser in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dies führt zu einem endgültigen Vermögenserwerb beim Dritten, ohne dass diesen eine ausgleichende Leistungsverpflichtung trifft. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen. Eine solche Leistung ist daher regelmäßig unentgeltlich (BGH, Urteil vom 20. April 2017 — IX ZR 252/16).(Rn.13) 3. In der Regel sind nach § 134 BGB lediglich solche Rechtsgeschäfte unwirksam, deren Abschluss für beide Teile verboten ist. Richtet sich das Verbot hingegen nur gegen einen Teil, ist der Vertrag regelmäßig wirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzesverstoß ein bloßes Internum in der Sphäre einer Partei bleibt.(Rn.28) 4. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet ist, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Wird der von einem Schneeballsystem betroffene Kapitalanleger über die für ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht, können sich daraus die (BGB-)Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben, nicht aber ipso jure dessen Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der von einem Schneeballsystem betroffene Anleger aus eigener Rechtsmacht über das Schicksal des Rechtsgeschäfts entscheiden können soll. Insolvenzrechtliche Wertungen, insbesondere die gleichmäßige Befriedigung aller vom Schneeballsystem betroffenen Anleger, sind bei der schuldrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit des Anlagegeschäfts unmaßgeblich. Ein schuldrechtlicher Grundsatz, dass von einem Schneeballsystem betroffene Anleger mit ihren Ansprüchen zurückstehen müssen, damit auch andere betroffene Anleger befriedigt werden können, gibt es nicht. Eine „Vergesellschaftung" des entstandenen Schadens findet nicht statt.(Rn.29) 5. Für die Rechtsgrundlosigkeit reicht es nicht aus, dass der Schuldner seine Geschäfte nach der Art eines Schneeballsystems betrieben hat beziehungsweise in ein solches Geschäftsmodell eingebunden war (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17).(Rn.31)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 88 O 67/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 - 88 O 67/18- ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - IX ZR 143/17).(Rn.13) 2. Hingegen liegt eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners vor, wenn dieser in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dies führt zu einem endgültigen Vermögenserwerb beim Dritten, ohne dass diesen eine ausgleichende Leistungsverpflichtung trifft. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen. Eine solche Leistung ist daher regelmäßig unentgeltlich (BGH, Urteil vom 20. April 2017 — IX ZR 252/16).(Rn.13) 3. In der Regel sind nach § 134 BGB lediglich solche Rechtsgeschäfte unwirksam, deren Abschluss für beide Teile verboten ist. Richtet sich das Verbot hingegen nur gegen einen Teil, ist der Vertrag regelmäßig wirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzesverstoß ein bloßes Internum in der Sphäre einer Partei bleibt.(Rn.28) 4. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet ist, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Wird der von einem Schneeballsystem betroffene Kapitalanleger über die für ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht, können sich daraus die (BGB-)Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben, nicht aber ipso jure dessen Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der von einem Schneeballsystem betroffene Anleger aus eigener Rechtsmacht über das Schicksal des Rechtsgeschäfts entscheiden können soll. Insolvenzrechtliche Wertungen, insbesondere die gleichmäßige Befriedigung aller vom Schneeballsystem betroffenen Anleger, sind bei der schuldrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit des Anlagegeschäfts unmaßgeblich. Ein schuldrechtlicher Grundsatz, dass von einem Schneeballsystem betroffene Anleger mit ihren Ansprüchen zurückstehen müssen, damit auch andere betroffene Anleger befriedigt werden können, gibt es nicht. Eine „Vergesellschaftung" des entstandenen Schadens findet nicht statt.(Rn.29) 5. Für die Rechtsgrundlosigkeit reicht es nicht aus, dass der Schuldner seine Geschäfte nach der Art eines Schneeballsystems betrieben hat beziehungsweise in ein solches Geschäftsmodell eingebunden war (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17).(Rn.31) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 88 O 67/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 - 88 O 67/18- ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Revision wird zugelassen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter — Antrag eingegangen bei Gericht am 13. November 2013 — über das Vermögen … (nachfolgend: Schuldnerin) in dem am April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01. April 2014 —559/532 IN 2258/13, Anlage K 1). Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung sowie ungerechtfertigten Bereicherung nach im Zeitraum vom 24. September 2010 bis zum 26. September 2013 aufgrund von Genussrechten geleisteter Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 13.462,43 EUR auf Rückzahlung nebst Zinsen in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zahlungsansprüche aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 134 InsO seien nicht gegeben, da die Ausschüttungen an den Beklagten keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin darstellten. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sei nicht gegeben, weil der Beklagte sich insofern mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 134 Abs. 1 InsO verneint. Es verkenne die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Schenkungsanfechtung. Auch habe sich das Landgericht nicht mit dem Vorliegen eines Schneeballsystems befasst. Schließlich habe es rechtsfehlerhaft eine Kenntnis der Schuldnerin von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB verneint. Gleichfalls habe es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schuldnerin die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse erkannt habe. Zudem sei das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, die Schuldnerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen nicht geschuldet gewesen seien. Schließlich habe es unzutreffend angenommen, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch infolge Verjährung ausgeschlossen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 — 88 O 67/18 – den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.462,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2014 bis zum 04. April 2017 sowie seit dem 01. November 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines Vorbringens. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben seien. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO liege nur dann vor, wenn es sich um eine Schenkung handele oder eine sonstige Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei und der Leistende, hier also die Schuldnerin, vertreten durch ihre Organe, positive Kenntnis von der Unentgeltlichkeit, also von dem fehlenden Rechtsgrund, gehabt habe. Keine dieser Voraussetzungen liege hier jedoch vor. Das gelte insbesondere in Bezug auf die erforderliche positive Kenntnis der Organe von der fehlenden Leistungsverpflichtung. Der Kläger habe dazu nichts Belastbares vorgetragen bzw. vorgelegt. Das habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Ein etwaiger Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor, da der festgestellte Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. März 2013 nach wie vor verbindlich sei. Gleiches gelte auch für die Jahresabschlüsse der vorangegangenen drei Geschäftsjahre. Zudem sei ein solcher Anspruch verjährt. Auch dies habe das Landgericht korrekt entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 11. Oktober, 18. November 2019, 12. und 26. Februar 2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten hinsichtlich der Auszahlungen vom 24. September 2010 i.H.v. 3.042,77 EUR, vom 25. August 2011 i.H.v. 3.016,22 EUR, vom 26. September 2012 i.H.v. 3.371,144 EUR und vom 26. September 2013 i.H.v. 4.032,00 EUR (insgesamt 13.462,43 EUR), welche dieser aufgrund einer Genussrechtsvereinbarung mit der Schuldnerin erhalten hat, weder ein durchsetzbarer Anspruch aufgrund Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO (nachfolgend Ziffer 1.)), wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO (nachfolgend Ziffer 2)), wegen kongruenter/inkongruenter Deckung aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130, 101 InsO (nachfolgend Ziffer 3.)) noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu (nachfolgend Ziffer 4.). Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12), des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19, Anlage BB 4) und des OLG Koblenz (Urteil vom 17. Dezember 2019 —3 U 321/19, Anlage BB 7) an. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus. Ein Zahlungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, weil es sich bei den Auszahlungen der Schuldnerin vom 24. September 2010, vom 25. August 2011, vom 26. September 2012 und vom 26. September 2013 auf die Genussrechte des Beklagten i.H.v. insgesamt 13.462,43 EUR nicht um unentgeltliche Leistungen i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO handelt. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446-1450, Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – IX ZR 7/17, ZinsO 2017, 1843-1844, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 10 jeweils nach juris). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. § 134 Abs. 1 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass ein in Vermögensverfall geratener Schuldner sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfe. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der Schuldner, statt seine Gläubiger zu befriedigen, diesen durch die unentgeltliche Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten. Freigiebige Leistungen des Schuldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rückgängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 20. April 2017 — IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 10 m.w.N. nach juris). Die Unterscheidung, ob freigiebige Leistungen des Schuldners vorliegen, richtet sich entsprechend der Zielrichtung des § 134 Abs. 1 InsO im Zwei-Personen-Verhältnis danach, inwieweit der leistende Schuldner eine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung erhalten soll oder nicht. Entscheidend hierfür ist regelmäßig, ob den Empfänger seinerseits eine Leistungsverpflichtung trifft und insoweit ein die Leistung des Schuldners ausgleichender Vermögenswert vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger einen objektiv gleichwertigen Gegenwert für die erhaltene Zuwendung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 11 m.w.N. nach juris). Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446-1450, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12 September 2017 - IX ZR 316/16, ZinsO 2017, 2693-2694, Rn. 5; BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 12 ff jeweils nach juris). An die Stelle des weggegebenen Vermögensgegenstandes tritt der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ist der Empfänger jedoch einem Anspruch auf Rückgewähr ausgesetzt, liegt regelmäßig keine freigiebige Leistung vor (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 15 nach juris). Anders ist dies, wenn der Empfänger nicht mit einer Verpflichtung belastet wird, die der Unentgeltlichkeit entgegenstehen kann. Dies ist bei einer rechtsgrundlosen Leistung der Fall, sofern dem Schuldner kein Rückforderungsanspruch zusteht. Daher liegt eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners vor, wenn er in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dies führt zu einem endgültigen Vermögenserwerb beim Dritten, ohne dass diesen eine ausgleichende Leistungsverpflichtung trifft. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen. Eine solche Leistung ist daher regelmäßig unentgeltlich (BGH, Urteil vom 20. April 2017 — IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 16 und BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, Rn. 95 zu § 817 S. 2 BGB jeweils nach juris). So ist die Auszahlung von Scheingewinnen, bei denen dem Schuldner bewusst ist, dass sie tatsächlich nicht erzielt worden sind, unentgeltlich und damit gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 21 m.w.N., BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 7/17, ZinsO 2017, 1843-1844, Rn. 8 m.w.N. jeweils nach juris). Da der Schuldner die Scheingewinne in diesen Fällen in Kenntnis des fehlenden Anspruchs ausgezahlt hat, steht einem Bereicherungsanspruch § 814 BGB entgegen. Deshalb erweist sich die Bezahlung von Scheingewinnen bei einem Schneeballsystem als unentgeltliche Leistung des Schuldners. Einseitige Vorstellungen des Empfängers, die Leistung sei entgeltlich, sind unerheblich (BGH, Urteil vom 20. April 2017 — IX ZR 252/16, NJW 2017, 2199-2202, Rn. 21 m.w.N. nach juris). Gemessen daran ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Auszahlungen der Schuldnerin auf die Genussrechte des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben, weil der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 812 BGB keiner Konditionssperre unterliegt, mithin weder gemäß § 814 BGB (nachfolgend Buchstabe a)) noch nach § 817 S. 2 BGB (nachfolgend Buchstabe b)) ausgeschlossen ist und es deshalb an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, mithin an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners, fehlt (so auch: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 — 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 5 U 546/19, Anlage BB 4). Das OLG Schleswig-Holstein führt in seiner Entscheidung vom 25. September 2019 — 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) aus: „Die Ausschüttungen von Basisdividende und Übergewinnbeteiligung sind nicht in Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB erfolgt. (1) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133 Rn. 109; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13, NJW 2016, 1391 Rn. 9). Die Regelung gilt nur für freiwillige Leistungen. Zahlt ein Schuldner hingegen zwar in Kenntnis der Nichtschuld, jedoch nur unter Druck oder unter Zwang, so steht die Kenntnis der Nichtschuld einer Kondiktion nicht entgegen. Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrunds auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 44). (2) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer Leistung in Kenntnis der Nichtschuld ausgegangen werden. (a) Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wer auf Seiten der Schuldnerin die streitbefangenen Ausschüttungen vorgenommen hat. Ersichtlich war auch nicht, nach welcher unternehmensinternen Maßgabe derjenige gehandelt hat. Über die Abläufe im Hause der Schuldnerin im Zusammenhang mit den Ausschüttungen war nichts bekannt. Der Kläger ist der Ansicht, es komme unabhängig vom konkret Leistenden und dessen Motivation (Allgemeine oder konkrete Weisung, eigenverantwortliches Handeln) auf die Kenntnis des Organs der Schuldnerin an. Das war im fraglichen Zeitraum deren Vorstand … der zugleich der Kopf der… war. (b) Wer im Falle arbeitsteiligen Handelns innerhalb einer juristischen Person Träger der Kenntnis im Sinne des § 814 BGB ist, erscheint nicht hinreichend geklärt. Zweifelhaft ist insbesondere der hier nicht auszuschließende Fall des eigenverantwortlichen Handelns eines unwissenden Vertreters bei vorliegender Kenntnis des am Leistungsvorgang unbeteiligten Organs. Hier käme eine Wissenszusammenrechnung analog § 166 Abs. 1 BGB in Betracht, die auch im Verhältnis zwischen Vorstand und einfachem Angestellten Platz greifen soll (vgl. BGH, Urteil vom 13 Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869). Eine Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 814 BGB wird jedoch abgelehnt, weil das von § 814 BGB vorausgesetzte widersprüchliche Verhalten als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben und der der Wissenszusammenrechnung zugrundeliegende Gedanke eines Organisationsmangels zwei verschiedene Dinge seien (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1995 - 20 U 37/95, NJW-RR 1996, 1312; OLG Köln, Urteil vom 3. April 2009 - 20 U 168/08, NJW-RR 2010, 244; aA Münch-Komm-BGB/Schwab, 7. Aufl., § 814 Rn. 21). Der Senat neigt dazu, ein widersprüchliches Verhalten daraus abzuleiten, dass der organschaftliche Vertreter Kenntnis erlangt und das eigenverantwortliche Handeln des einfachen Vertreters dennoch nicht unterbunden hat. Unter diesen Voraussetzungen soll auch § 166 Abs. 2 BGB zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 — V ZR 32/65, BGHZ 50, 364, 368). Dann würde die Kenntnis des Vorstands … ausreichen, auch wenn er mit den konkreten Ausschüttungen nichts zu tun hatte. (c) Auf die Kenntnis des Vorstands … käme es auch an, wenn die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Klägervertreter aufgestellte und seitens der Beklagten bestrittene Behauptung zuträfe, dass der Vorstand … die streitbefangenen Ausschüttungen selbst vorgenommen hat. (d) Letztlich kann offenbleiben, ob der Vorstand … die streitbefangenen Ausschüttungen selbst vorgenommen hat oder — im Falle des Handelns eines unwissenden Dritten — allein die Kenntnis des Vorstands das von § 814 BGB vorausgesetzte widersprüchliche Verhalten begründete. In der Person des Vorstands … ist nämlich die gemäß § 814 BGB erforderliche (Rechts-)Kenntnis nicht zu erblicken. Der Vorstand hätte in seine Vorstellung nicht nur aufgenommen haben müssen, dass die fraglichen Jahresabschlüsse rechtswidrig waren. Vielmehr müsste er daraus die zumindest laienhafte rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass die Abschlüsse zugleich nichtig waren und aus diesem Grund keine Ausschüttungen an die Beklagte vorgenommen werden durften. Dies ist nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellbar. (aa) Der Rechtsgrund für die Ausschüttungen fehlt nicht schon deshalb, weil der Vertrag über den Erwerb der Genussrechte zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unwirksam wäre. Der Wirksamkeit des Vertrags stünde insbesondere nicht entgegen, dass die Schuldnerin ihre Geschäfte nach der Art eines Schneeballsystems betrieben haben könnte. (aaa) Ursprüngliche Geschäftsidee der … war der Erwerb von bestehenden „attraktiven" kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen zu einem günstigen Zeitpunkt, die Kündigung von unnötig kostenintensiven Vertragsbestandteilen sowie die anschließende Fortführung der Police bis zu ihrem vertragsgemäßen Ende, um so eine höhere Ablaufleistung zu erzielen als der ursprüngliche Versicherungsnehmer. Finanziert werden sollte der Erwerb der Versicherungen durch verschiedene Refinanzierungsinstrumente — im Falle der Schuldnerin durch die Ausgabe von Genussrechten. Dagegen ist selbst dann nicht zu sagen, wenn sich das Geschäftsmodell später als nicht tragfähig erweist. Man kann festhalten und davon geht ersichtlich auch der Kläger aus, dass sich das Geschäftsmodell der … jedenfalls nicht von Anfang an als Schneeballsystem ausnahm. Das im Geschäftsmodell angelegte Problem bestand offenbar darin, dass die Erträge aus dem Erwerb der Lebens- und Rentenversicherungen wegen deren (restlichen) Laufzeiten später erzielt wurden, als die Verpflichtungen aus Refinanzierungsinstrumenten mit fest zugesagten Renditen. Im Falle der Schuldnerin bestand dieses Problem nur faktisch, weil die Verzinsung des Genussrechtskapitals erfolgsabhängig war. Allerdings hätte es weitere Anleger sicher abgeschreckt, wenn die Schuldnerin den bereits vorhandenen Genussrechtsgläubigern mit dem Verweis auf fehlende Gewinne über Jahre hinweg keine Zinsen gezahlt hätte. Zur Überbrückung der anfänglichen Liquiditätsschwierigkeiten versuchte man sich in anderen Geschäftsbereichen. Ein (im Laufe der Zeit wurden immer gewichtiger werdender) Geschäftsbereich war offenbar der Abschluss sogenannter Eigenversicherungen. Hier wurden von einer Gesellschaft der … Lebensversicherungen mit ganz erheblichen Ablaufleistungen und dementsprechend ganz erheblichen Prämien abgeschlossen, um einer anderen Gesellschaft der Gruppe ebenfalls ganz erhebliche Vermittlungsprovisionen zu sichern. Da keine Vermittlung an „echte" Dritte erfolgte, wurden die Vermittlungsprovisionen der einen Gesellschaft mit den Prämienzahlungen der anderen Gesellschaft erkauft. Durch die Prämienzahlungen floss dort Liquidität ab, die durch weitere Anleger neu generiert werden musste. Neue Anleger konnten nur gewonnen werden, wenn die … (Buch)Gewinne vorweisen konnte. Dazu brauchte es weitere Eigengeschäfte. So entwickelte sich offenbar ein „Teufelskreis", der später auch die so bezeichneten Goldsparpläne zum Gegenstand hatte und erst durch das Einschreiten der Staatsanwaltschaft unterbrochen wurde. Geht man demnach davon aus, dass das Geschäftsmodell (auch) der Schuldnerin zunächst unbedenklich war und erst später in eine Art Schneeballsystem „abgeglitten" ist, muss man zur Beurteilung etwaiger Auswirkungen des Geschäftsmodells auf das Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zwei Zeitpunkte kennen. Man muss wissen, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist und wann das Geschäftsmodell umgeschlagen ist. Vortrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt nicht vor. Im Blick auf den zweiten Zeitpunkt finden sich verschiedene Angaben in den Akten, die zwischen 2008 und 2010 liegen. Ersichtlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter behauptet, dass Schneeballsystem der … sei schon im Zeitpunkt der Gründung der Schuldnerin gelaufen. Die Schuldnerin sei ein Mittel zur buchmäßigen Verschleierung des Geschäftsmodells der Gruppe gewesen. (bbb) Es kann offenbleiben, ob die Schuldnerin ihre Geschäfte schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten nach der Art eines Schneeballsystems betrieb. Von einer Unwirksamkeit des Vertrags wäre auch in diesem Fall nicht auszugehen. Die Unwirksamkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 134 BGB. In der Regel sind danach lediglich solche Rechtsgeschäfte unwirksam, deren Abschluss für beide Teile verboten ist. Richtet sich das Verbot hingegen nur gegen einen Teil, ist der Vertrag regelmäßig wirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzesverstoß ein bloßes Internum in der Sphäre einer Partei bleibt (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. § 134 Rn. 8 f mwN). So liegt der Fall hier. Ein gesetzliches Verbot richtete sich nicht gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen die Schuldnerin. Gegenstand des möglichen Verbots war auch nicht die Hereinnahme von Genussrechtskapital selbst, sondern beruhte auf dem (unterstellt) im Hintergrund als bloßes Internum betriebenen Geschäftsmodell. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das war nicht der Fall. Die Beklagte ist allenfalls über die für sie ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht worden. Daraus könnten sich die (BGB-)Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben, nicht aber ipso jure dessen Unwirksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03, ZIP 2005, 759 Rn. 30). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der von einem Schneeballsystem betroffene Anleger aus eigener Rechtsmacht über das Schicksal des Rechtsgeschäfts entscheiden können soll. Insolvenzrechtliche Wertungen, insbesondere die gleichmäßige Befriedigung aller vom Schneeballsystem betroffenen Anleger, sind bei der hier vorzunehmenden schuldrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit des Anlagegeschäfts unmaßgeblich. Ein schuldrechtlicher Grundsatz, dass von einem Schneeballsystem betroffene Anleger mit ihren Ansprüchen zurückstehen müssen, damit auch andere betroffene Anleger (Vortrag) befriedigt werden können, gibt es nicht. Eine „Vergesellschaftung" des entstandenen Schadens findet nicht statt. (bb) Da der Vertrag über den Erwerb der Genussrechte wirksam war, entscheiden die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen darüber, ob die Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Ohne Rechtsgrund wären die Ausschüttungen nur erfolgt, wenn die den Ausschüttungen zugrunde liegenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin nichtig waren. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es für die Rechtsgrundlosigkeit nicht aus, dass die Schuldnerin ihre Geschäfte nach der Art eines Schneeballsystems betrieben haben beziehungsweise in ein solches Geschäftsmodell eingebunden gewesen sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17, ZinsO 2018, 2042). Da es auf die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ankommt, ist maßgeblich § 3 der in das wirksame Rechtsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten einbezogenen Genussrechtsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen, seitens der Schuldnerin endgültig festgestellten Jahresabschluss. (aaa) Nach § 3 der in das wirksame Rechtsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten einbezogenen Genussrechtsbedingungen bestanden Ansprüche auf Basisdividende und Übergewinnbeteiligung. Die Basisdividende stand unter dem Vorbehalt, dass sich durch deren Ausschüttung kein Jahresfehlbetrag ergeben durfte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bedingungen). Reichte ein Jahresüberschuss zur Zahlung nicht oder nicht vollständig aus oder musste er ganz oder teilweise gemäß § 4 Abs. 2 der Bedingungen zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals beziehungsweise zur vorgeschriebenen satzungsmäßigen oder gesetzlichen Rücklagenzuführung verwendet werden, sollte sich der Ausschüttungsbetrag entsprechend vermindern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Bedingungen). Die Zahlung einer Übergewinnbeteiligung setzte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ein (positives) Jahresergebnis „nach Basisdividende vor Steuern vom Einkommen und Ertrag" voraus. Dass diese Beteiligung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals oder der vorgeschriebenen Rücklagenbildung stand, dürfte sich aus § 4 Abs. 2 der Bedingungen ergeben. (bbb) Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausschüttung von Basisdividende und Übergewinnbeteiligung vorlagen, war nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Genussrechtsgläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18 mwN) der von der Schuldnerin endgültig festgestellte Jahresabschluss. Bei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schuldnerin. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit doch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO). Danach kommt es für die Frage, ob die Schuldnerin ein zur Ausschüttung von Basisdividende und Übergewinnbeteiligung berechtigendes Jahresergebnis erzielt hat, auf den von der Schuldnerin endgültig festgestellten Jahresabschluss und entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die objektive Ertragslage an. Das ergibt sich zunächst aus § 3 Abs. 4 Satz 2 der Bedingungen. Nach dieser Regelung verschiebt sich der in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Bedingungen geregelte Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine Fälligkeitsregelung. Aus der Anknüpfung der hinausgeschobenen Fälligkeit an die Feststellung des Jahresabschlusses schließt ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Genussrechtsgläubiger vielmehr, dass es für die Ausschüttungen maßgeblich auf den von der Schuldnerin festgestellten Jahresabschluss ankommt. Für dieses Verständnis spricht auch § 4 Abs. 1 der Bedingungen, der für (die) Teilnahme des Genussrechtskapitals an Fehlbeträgen ausdrücklich auf den von der Gesellschaft festgestellten Jahresabschluss abstellt. Was aber für die Teilnahme an Fehlbeträgen gilt, muss nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Genussrechtsgläubigers auch für den umgekehrten Fall der Feststellung eines positiven Jahresergebnisses gelten. Kein Genussrechtsgläubiger würde die Genussrechtsbedingungen vor diesem Hintergrund dahingehend verstanden haben, dass es der Schuldnerin – oder wie hier dem Insolvenzverwalter – möglich sein sollte, einer nach Maßgabe eines ordnungsgemäß festgestellten und wirksamen Jahresabschlusses vorgenommenen Ausschüttung durch eine nachträgliche Korrektur des Abschlusses die Grundlage zu entziehen. Eine derartige Korrekturmöglichkeit sehen die Genussrechtsbedingungen nicht vor, so dass die hier vertretene Auslegung auch durch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB gestützt wird. Ein durchschnittlicher Genussrechtsgläubiger konnte demnach von dem seitens der Schuldnerin endgültig festgestellten Jahresabschluss ausgehen, wenn dieser zum Empfang von Basisdividende und/oder Übergewinnbeteiligung berechtigte. Ob und falls ja bis zu welcher Grenze der Genussrechtsgläubiger den Jahresabschluss umgekehrt — für Teilnahme an Fehlbeträgen — gegen sich geltend lassen musste, muss hier nicht entschieden werden. Alle hier maßgeblichen Jahresabschlüsse wiesen Überschüsse aus, die zum Empfang der streitbefangenen Ausschüttungen berechtigten. (ccc) Für den Rechtsgrund der streitbefangenen Ausschüttungen kam es demnach maßgeblich auf die zugrundeliegenden, seitens der Schuldnerin endgültig festgestellten Jahresabschlüsse an. Spätere „Korrekturen" der Abschluss wird, wie sie vorliegend durch den Kläger erfolgt sind, änderten daran zunächst einmal nichts. Die Feststellung macht den Jahresabschluss für Vorstand und Aufsichtsrat verbindlich und keines der beiden Organe kann einseitig sein Einverständnis mit dem festgestellten Jahresabschluss rückgängig machen (Henssler/Strohn/Vetter, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 172 AktG Rn. 8). Für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft kann nichts anderes gelten. Am Rechtsgrund für die vorgenommenen Ausschüttungen an die Beklagte hätte es vielmehr nur dann gefehlt, wenn die festgestellten Jahresabschlüsse nichtig waren. Die Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer – wie hier – Aktiengesellschaft sind abschließend (BGH, Urteil vom 15. November 1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111, 116) in § 256 AktG niedergelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass an der Gültigkeit festgestellter Jahresabschlüsse aus Gründen der Sicherheit im Rechtsverkehr ein über das Interesse der Aktionäre hinausreichendes allgemeines Interesse besteht. Dies begründet das Bedürfnis, nicht jeden festgestellten Jahresabschluss, der gegen Gesetze oder die Satzung verstößt, automatisch für nichtig zu erklären (Henssler/Strohn/Vetter, aaO, § 256 AktG Rn. 1). (cc) Demnach müsste der Vorstand … seine Vorstellung vom (unterstellt) fehlenden Rechtsgrund nicht nur aufgenommen haben, dass die fraglichen Jahresabschlüsse rechtswidrig sind. Vielmehr müsste er daraus die zumindest laienhafte rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass die Abschlüsse zugleich nichtig sind und aus diesem Grund keine Ausschüttungen an die Beklagte vorgenommen werden dürften. Ein derartiges Wissen des Vorstands in den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nicht behauptet, der Vorstand … habe von einer etwaigen Nichtigkeit der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 jedenfalls laienhaft Kenntnis gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter die Ansicht vertreten, aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Bilanzierungsfehler müsse der Vorstand … auch auf die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse geschlossen haben. Darauf ist der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18. September 2019 zurückgekommen. Für die Ansicht des Klägers spricht einiges. Mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; std. Rspr.) vermag jedoch der Senat diese Feststellung nicht zu treffen. Der Kläger selbst hat das erstinstanzliche Strafurteil des Landgerichts Dresden vorgelegt. Das Landgericht ist nach 167 Verhandlungstagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Vorstand … zwar wusste, dass künftige Anleger über die Ertragslage der … einer anderen zur … gehörenden Gesellschaft, getäuscht wurden. Im Blick auf die Erstellung der Jahresabschlüsse hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass der Vorstand … von der Ausnutzung jedenfalls vertretbarer bilanzrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgegangen sei (vgl. etwa Seite 28 Abs. 2, 252 f des Urteils gemäß Anlage BK 11, BI. 1419 ff d.A.). Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte der Vorstand demnach gedanklich das nach der Art eines Schneeballsystems betriebene Geschäftsmodell der … von der hier maßgeblichen Frage der Bilanzierung. Nach den im Strafverfahren nach 167 Verhandlungstagen getroffenen Feststellungen kann mithin von einer Leistung in Kenntnis der Nichtschuld nicht ausgegangen werden. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren nicht gebunden, sondern zu eigenen Feststellungen verpflichtet. Eigene, zur Annahme einer (Rechts)Kenntnis des Vorstands … von einer etwaigen Unwirksamkeit der streitbefangenen Jahresabschlüsse führende Feststellungen sind nicht mit hinreichender Gewissheit möglich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vorstand … jemals von dritter Seite auf die Unwirksamkeit eines oder mehrerer der hier maßgeblichen Jahresabschlüsse hingewiesen worden wäre. Ersichtlich ist auch nicht, dass der Vorstand diesen rechtlichen Schluss jedenfalls laienhaft von sich aus gezogen hätte. Wie der Kläger selbst erkennt, kann auf die Kenntnis des Vorstands von der Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse allenfalls aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Bilanzierungsfehler geschlossen werden. Diese müsste der Vorstand … erstens erkannt und daraus zweitens zumindest laienhafte die Unwirksamkeit der Abschlüsse gefolgert haben. Die Feststellungen eines solchen Rückschlusses setzte zur Überzeugung des Senats nicht voraus, dass der Vorstand die Norm des § 256 AktG kannte und die von ihm (unterstellt) erkannten Fehler unter einen dort geregelten Tatbestand subsumiert hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es jedoch auch nicht aus, dass der Vorstand eine besonders krasse Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse erkannt haben soll. Die bloße Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich die Nichtschuld ergibt, reicht nach ständiger Rechnung des Bundesgerichtshofs nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 — VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 17). Das muss auch dann gelten, wenn die Rechtslage — wie hier aufgrund des Zusammenspiels von Bilanzierungsfehlern und § 256 AktG — schwierig ist. Erforderlich ist deshalb zumindest, dass der Vorstand … erkannt hatte, dass die Rechtsordnung an bestimmte Bilanzierungsfehler die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses knüpft. Dies vermag der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen. Selbst wenn der Vorstand den ein oder anderen Ansatz in den Bilanzen nicht wie im Strafverfahren festgestellt für vertretbar, sondern für fehlerhaft gehalten hätte, folgt daraus deshalb nicht, dass er auch eine auf dem Fehler beruhende Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Jahresabschlusses laienhaft kannte." Ergänzend verweist das OLG München in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19 (Anlage BB 4), mit der es sich der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 — 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) angeschlossen hat, darauf, dass der Vorstand … hier also hätte „wissen müssen, dass — 1. Schritt — deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen wären (also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden), dass — 2. Schritt — diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern sogar nichtig machen würden (so auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19) und das — 3. Schritt – die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen könnten. Dass der Vorstand der Schuldnerin … all diese Schlüsse gezogen hätte, ist weder aufgrund der vorgelegten Unterlagen noch nach dem Klägervortrag ersichtlich. Zu anderen möglicherweise handelnden Personen, auf deren Kenntnis abzustellen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. aa) Soweit der Kläger auf das Strafurteil des Landgerichts Dresden verweist, übersieht er, dass dieses zum einen nicht rechtskräftig ist und zum anderen den Senat nicht bindet. Selbst wenn sich, wie der Kläger vorträgt, das Landgericht Dresden davon überzeugt haben sollte, dass „die Jahresabschlüsse der Unternehmen der …-Gruppe bewusst fehlerhaft erstellt worden waren", enthebt dies den Senat nicht davon, auf der Grundlage des Parteivortrags im hiesigen Zivilverfahren unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes selbst zu urteilen. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Vorstand der Schuldnerin … nicht nur gewusst hat, dass die Jahresabschlüsse der Schuldnerin in den Jahren 2010 bis 2013 auch bei Nutzung aller legalen Gestaltungsmöglichkeiten statt Gewinnen Verluste hätten ausweisen müssen, sondern auch, dass aufgrund dessen die Schuldnerin aufgrund der Genussrechtsvereinbarung zu der Auszahlung an den Beklagten am 26.9. 2013 nicht verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Feststellung hat schon das Landgericht Dresden nicht getroffen. bb) Aus den vorgelegten Unterlagen — die Kenntnis des Vorstandes … von diesen unterstellt und die Frage, ob in einer anderen Funktion erlangter Kenntnis ausreichen würde, zurückgestellt – ergibt sich an keiner Stelle mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass zulässige Gestaltungsspielräume überschritten worden wären (Beispiel: Vermeidung der Konzernbilanzierung), dass die in die Jahresabschlüsse eingestellten Werte „falsch" gewesen wären (Beispiel: Fortführungswerte oder Zerschlagungswerte), dass die Jahresabschlüsse aus diesen Gründen nichtig wären und – vor allem — dass eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Auszahlung auf Genussrechte aufgrund der auf dem Papier testierten Gewinne nicht bestünde. Der Kläger übersieht, dass es sich hierbei um rechtlich schwierige Fragen handelt, über deren Beantwortung schon Berufsjuristen streiten. Es mag sein, dass sich aus den Vermerken, welche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin verfassten, auch für den Vorstand … ergab, dass diese jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, möglicherweise auch hinsichtlich der Einhaltung der Grenzen einer zulässigen bilanzrechtlichen Gestaltung hatten. Daraus folgt jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Vorstand der Schuldnerin …, der eine Ausbildung zum Mechaniker hat, für sich davon ausging, dass diese Grenzen bereits überschritten wären. Auch nicht, dass er annahm, dass die Jahresabschlüsse deswegen nichtig seien und Ansprüche von Genussrechtsinhabern deswegen tatsächlich nicht bestünden. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass dies Herrn … so von den Herren … und … mitgeteilt worden sei. Dass gegen diese Personen ein Strafverfahren geführt wird, ist für die hier zu beantwortende Frage nicht relevant. Gleiches gilt für das Ergebnis der Prüfung der Jahresabschlüsse durch die sächsische Finanzverwaltung, welche nach dem Vortrag des Klägers noch läuft. Auch wenn festgestellt würde, dass die Jahresabschlüsse fehlerhaft und nichtig sind und eigentlich Verluste ausweisen müssten, lässt dies keinen Rückschluss auf die rechtlichen Erkenntnismöglichkeiten des Vorstands zu." Diesen Erwägungen, die hier aufgrund der gleich gelagerten Umstände entsprechend gelten, schließt sich der erkennende Senat nach eigener Sache- und Rechtsprüfung vollumfänglich an. Konkrete Umstände, die insofern eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, legt der Kläger nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus den Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19, Anlage BB 4) kommt es im Rahmen der Beurteilung der Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB darauf an, ob der Vorstand der Schuldnerin … von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen ist (nachfolgend Buchstabe aa)) und ob aufgrund des Vorbringens des Klägers mit der gebotenen Sicherheit (§ 286 ZPO) feststellbar ist, dass der Vorstand der Schuldnerin … die vom OLG München aufgeführten erforderlichen drei Schritte (vgl. zuvor) tatsächlich vollzogen und deshalb — im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre – Kenntnis von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB zum Zeitpunkt der Auszahlungen gehabt hat. Eine solche Kenntnis des Vorstands der Schuldnerin … vermag der Senat jedoch nicht festzustellen (nachfolgend Buchstabe bb) – ff)). Im Einzelnen: aa) Der Auffassung des Klägers, wonach für eine Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB allein eine Kenntnis des Vorstands der Schuldnerin … von tatsächlich erwirtschafteten Verlusten genüge, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 — 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und dem OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19, Anlage BB 4) aus den zitierten Gründen darin zu folgen, dass von einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB seitens des Vorstands der Schuldnerin … nur dann ausgegangen werden kann, wenn dieser im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre aus der Kenntnis der vom Kläger behaupteten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlüsse — kein Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Zahlung von Zinsen — gezogen hat, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen gewusst hat, dass -- 1. Schritt — deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen sind, also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden, dass — 2 Schritt — diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern nichtig gemacht haben und das — 3. Schritt – die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen können. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 (NJW 2014, 305-311 nach juris). Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass Gewinnauszahlungen auch im Falle — wie hier — eines testierten Jahresabschlusses und einer nicht feststellbaren Kenntnis von dessen Nichtigkeit seitens des Vorstands der Gesellschaft nach § 134 InsO anfechtbar sind, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Zu den Voraussetzungen von § 814 BGB und den daraus resultierenden Konsequenzen für die Anfechtbarkeit der Zahlungen nach § 134 InsO verhält sich diese Entscheidung schon nicht. Erst recht ist diese Entscheidung nicht auf einen Fall übertragbar, bei dem — wie hier — nicht feststellbar ist, dass der Vorstand der Gesellschaft erkannt hat, dass die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen konnten. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1999 – II ZR 120/98 (NJW 2000, 210-211 nach juris). bb) Dass der Vorstand der Schuldnerin … von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen ist, ist nicht feststellbar. Erstinstanzlich hat der Kläger eine solche Kenntnis schon nicht behauptet. Vielmehr hat dieser lediglich vorgetragen (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 218 ff), dass „die Insolvenzschuldnerin — hier insbesondere deren Vorstandsvorsitzender … - … Kenntnis davon (gehabt habe), dass die … und damit auch die Insolvenzschuldnerin kein tragfähiges Geschäftsmodell, sondern ein Schneeballsystem betrieben hat und die von der Insolvenzschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse fehlerhaft waren sowie dass die Insolvenzschuldnerin bei zutreffender Bilanzierung in den streitgegenständlichen Geschäftsjahren keine Gewinne erzielt hätte". Aus den zitierten zutreffenden Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 — 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19 (Anlage BB 4) genügt dieses Vorbringen für die Annahme einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB jedoch nicht. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Vorstand der Schuldnerin … zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen von einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen wäre. cc) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger eingereichten Unterlagen geboten. (1.) Aus den Schreiben des Wirtschaftsprüfers … vom 19. Dezember 2007 (Anlagen K 119 und K 120) lässt sich nicht auf eine Kenntnis seitens des Vorstands der Schuldnerin … von einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse und deshalb nicht bestehender Auszahlungsansprüche schließen. Weder beziehen sich diese Schreiben auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Bilanzierung 2010 bis 2013 noch ergibt sich aus diesen eine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (2.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den eingereichten Aktenvermerk zum Jahresendgespräch vom 26. November 2008 (Anlage K 121) und dem eingereichten Finanzstatus Fubus zum 31. Dezember 2009 (Anlage K 122). Auch aus diesen ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (3.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Schreiben des Steuerberaters … vom 27. Juli 2009 (Anlage K 85) und vom 02. September 2010 (Anlage K 123). Auch diesen lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betreffen beide Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (4.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den eingereichten Finanzstatus Fubus zum 31. Dezember 2010 (Anlage K 124). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02 Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betreffen beide Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (5.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Schreiben des Wirtschaftsprüfers … vom 15. April 2011 (Anlage K 125). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betrifft das Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (6.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Schreiben des Steuerberaters … vom 05. Juli 201 1 (Anlage K 126). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betrifft das Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (7.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Schreiben des Wirtschaftsprüfers … vom 06. Juli 2011 (Anlage K 127). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betrifft das Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (8.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Schreiben des Wirtschaftsprüfers … vom 22. August 2011 (Anlage K 128). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (9.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Schreiben des Wirtschaftsprüfers … vom 18. April 2012 (Anlage K 129) und vom 28. September 2012 (Anlage K 130). Auch diesen lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (10.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Schreiben des Steuerberaters … vom 05. Oktober 2012 (Anlage K 131). Auch diesem lässt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen betrifft das Schreiben nicht die hier streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin. (11.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die eingereichten Aktenvermerke des Wirtschaftsprüfers … aus dem Jahr 2008 (Anlagen K 132 und K 133). Auch aus diesen ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (12.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den eingereichten Aktenvermerk des Wirtschaftsprüfers … vom 05. Juli 2012 (Anlage K 134). Auch aus diesem ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (13.) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Strafurteils des Landgerichts Dresden – 5 KLs 100 Js 7387/12 (Anlage BK 14) und der dort getroffenen Feststellungen geboten. Auf die (vorstehend zitierten) Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 — 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19 (Anlage BB 4), denen der Senat vollumfänglich folgt, wird verwiesen. Auch mit der Berufungsbegründung zeigt der Kläger nicht auf, dass das Landgericht Dresden — 5 KLs 100 Js 7387/12 (Anlage BK 14) mit seiner Entscheidung Feststellungen dahingehend getroffen hat, wonach der Vorstand der Schuldnerin … zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auszahlungen tatsächlich von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und von deshalb nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (14.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den eingereichten Aktenvermerk zu einem Gespräch vom 07. Dezember 1999 (Anlage K 135). Auch aus diesem ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (15.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das eingereichte Schreiben vom 26. Juni 2007 über ein Aufsichtsgespräch der … vom 12. April 2007 (Anlage K 135). Auch aus diesem ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (16.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die eingereichte Gesprächsnotiz vom 20. August 2008 (Anlage K 137). Auch aus dieser ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (17.) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die eingereichte Gesprächsnotiz des Wirtschaftsprüfers … vom 10. September 2010 (Anlage K 138). Auch aus dieser ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S, 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. (18.) Auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen in Bezug auf eine gerügten „Vermeidung einer Konzernrechnungslegung" (Anlagen K 139 — K 142) ergibt sich schon keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin, zumal der Wirtschaftsprüfer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. dd) Gleichfalls hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht dargetan, dass der Vorstand der Schuldnerin … die erforderlichen vorbezeichneten drei Schritte (vgl. zuvor) gemäß der Entscheidung des OLG München vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19 (Anlage BB 4) tatsächlich vollzogen und deshalb — im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre – Kenntnis von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen gehabt hat. Dass der Vorstand der Schuldnerin … von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen ist, hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug schon nicht behauptet. Vielmehr erschöpft sich dessen Vorbringen im Wesentlichen in einem Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und eine insofern unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dem vermag der Senat jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen (vgl. zuvor). Soweit sich der Kläger im Übrigen auf eine Aktennotiz des Vorstands der Schuldnerin … vom 18. Juni 2006 (Anlage BK 3) beruft, lässt sich auch dem keine unzulässige Bilanzierung hinsichtlich der streitgegenständlichen, erst nachfolgenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin entnehmen, zumal der Wirtschaftsprüfer … nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, S. 245) uneingeschränkte Testate erteilt hat; geschweige denn, dass der Vorstand der Schuldnerin … von deren Nichtigkeit und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen ist. Im Übrigen ist der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da weder ersichtlich noch dargetan ist, weshalb dieses neue Vorbringen im Berufungsrechtszug zulässig sein soll. Weshalb dem Kläger eine frühere Kenntniserlangung von dieser Aktennotiz nicht möglich gewesen sein soll, legt dieser nicht dar. ee) Schließlich ist auch nicht dem Beweisantritt des Klägers - Vernehmung des Zeugen … (u.a. Berufungsbegründung S. 48) — zu den Behauptungen, „den Organen der … und hier insbesondere auch dem Vorstand …. der Insolvenzschuldnerin (seien) spätestens seit dem Jahr 2009 bekannt gewesen..., dass die Insolvenzschuldnerin ein nicht tragfähiges Schneeballsystem betreib(e)" und „der Insolvenzschuldnerin (sei) bekannt gewesen…, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft erstellt worden (seien) und der Fortbestand der gesamten …, so insbesondere auch der Insolvenzschuldnerin, nicht gesichert" gewesen sei, nachzugehen. Ungeachtet dessen, dass dieser Beweisantritt auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet ist, da sich — wie ausgeführt — eine unzulässige Bilanzierung aus den eingereichten Schriftstücken (vgl. zuvor) gerade nicht entnehmen lässt, behauptet der Kläger auch nicht, dass der Vorstand der Schuldnerin … zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen von einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen ausgegangen wäre. Allein darauf kommt es — wie ausgeführt — hier an. ff) Auf eine Kenntnis des Vorstands der Schuldnerin … von der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse kann schließlich auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG, wonach ein Jahresabschluss nichtig ist, wenn in diesem Aktiva überbewertet wurden, geschlossen werden. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf verweist, dass die Schuldnerin von ihrem Steuerberater in den erstellten Jahresabschlüssen selbst sowie auch in den Begleitschreiben des Wirtschaftsprüfers darauf hingewiesen worden sei, bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen bestehe ein Abwertungsbedarf, wenn kein langfristiger Anlagewille vorhanden sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Allein der Umstand, dass eine Überbewertung von … in rechtlicher Hinsicht zu einer Unwirksamkeit des Jahresabschlusses führt, besagt nichts dazu, dass dies dem Vorstand der Schuldnerin … tatsächlich bekannt und bewusst gewesen ist. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. zuvor) ist eine solche Annahme nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers, wonach die Schuldnerin gewusst habe, dass in den Jahresabschlüssen statt Gewinnen nur Verluste hätten ausgewiesen werden müssen. Allein ein „krasser" Fall der Fehlerhaftigkeit eines Jahresabschlusses zeugt in der Laiensphäre nicht zwingend zu der Annahme einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund der hier komplexen und schwierigen Rechtslage gelten. b) Entgegen der Auffassung des Klägers greift vorliegend auch nicht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ein. Auch insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4). Mit seiner Entscheidung vom 31 Oktober 2019 — 5 U 546/19 (Anlage BB 4) führt das OLG München diesbezüglich aus: „§ 817 BGB ist hier nicht anwendbar. Denn es fehlt bereits daran, dass der Beklagte durch die Annahme der an ihn erfolgten Genussrechtsauszahlung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hätte (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19 in einem Parallelfall). Die Entscheidung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Leistungen und deren Annahme in einem Schenkkreis (BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, Rn. 14, BGH, Urteil vom 13.3.2008, III ZR 282/07, Rn. 10 ff.) geben für den vorliegenden Fall nichts her, weil bei einem Schenkkreis die Sittenwidrigkeit, die in der mit dem Schneeballsystem verbundenen sicheren Erwartung begründet ist, dass nur die ersten Teilnehmer Zahlungen erhalten, während die letzten zwingend leer ausgehen werden, sowohl für den Leistenden als auch für den Empfänger erkennbar sind. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern aus seinem Gesamtcharakter, ist § 138 BGB bei einer Verletzung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter grundsätzlich nur anwendbar, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln, d.h. die Tatsachen, welche die Sittlichkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnisse grob fahrlässig verschließen (Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 138 Rn. 40 m.w.N.). Der Beklagte wusste jedoch als Anleger nicht, dass die an ihn erfolgten Zahlungen (möglicherweise) aus einem Schneeballsystem stammten. Auch der Normzweck des § 817 S. 2 BGB erfordert keine Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall. Der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs soll ab schrecken und so Gesetzes- und Sittenverstöße verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Rn. 29 zu Leistungen bei Schwarzarbeitergeschäften). Die Abschreckungswirkung setzt jedoch voraus, dass die Sittenwidrigkeit auch für den Empfänger erkennbar ist.“ Auch dem folgt der erkennende Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht auf. Zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 - III ZR 287/07 – hat bereits das OLG München mit seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19 — zutreffend Stellung genommen. Schließlich hat das OLG München auch überzeugend ausgeführt, dass der Normzweck von § 817 S. 2 BGB keine Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall gebietet, weil die beabsichtigte Abschreckungswirkung voraussetzt, dass die Sittenwidrigkeit auch für den Empfänger erkennbar ist. 2. Ein Anfechtungsanspruch wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO scheidet schon deshalb aus, weil eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin weder ersichtlich noch dargetan ist. 3. Gleichfalls sind auch keine Anfechtungsansprüche wegen kongruenter bzw. inkongruenter Deckung aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130, 131 InsO gegeben, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen Ausschüttungen zahlungsunfähig war (§§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war, dass die Ausschüttung die Insolvenzgläubiger benachteiligte (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO). 4. Schließlich kann der Kläger eine Rückzahlung der streitgegenständlichen Ausschüttungen auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von dem Beklagten beanspruchen. Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8-9) davon ausgegangen, dass sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen kann und dem auch nicht die von diesem am 02. November 2017 (Anlage K 150) unterschriebene Verjährungsverzichtserklärung entgegensteht, weil diese nur „Rückzahlungsansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung wegen Ausschüttungen", nicht aber bereicherungsrechtliche Ansprüche umfasst (so auch OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 — 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 — 5 U 546/19, Anlage BB 4). Dem ist der Kläger im Berufungsrechtszug nicht erheblich entgegengetreten. Zu Recht verweist die Vorinstanz darauf, dass der Kläger die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs spätestens im Jahr 2014 gehabt hat, in dem dieser die von ihm angestrengten Nichtigkeitsklagen gegen die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin erhoben hat, die er mit denselben Behauptungen wie die hiesige Klage begründet hat. Da eine solche Kenntnis erst im Jahr 2014 seitens des Klägers anzunehmen ist, ergibt sich auch kein Widerspruch im Hinblick auf die Verneinung einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auszahlungen im Zeitraum vom 24. September 2010 bis zum 26. September 2013. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Vielzahl von gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Vorliegend kommt es für die Anfechtbarkeit der Ausschüttungen maßgeblich darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anleger einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Ausschüttungen hatten, was wiederum (auch) von der einheitlich zu erfolgenden Auslegung der Genussrechtsbedingungen der Schuldnerin abhängt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. September 2019 – 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12).