Leitsatz
VI ZR 865/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR865
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR865.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 865/20 Verkündet am: 27. Juli 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Cb) Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten). BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 865/20 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 30. Juni 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge- richts Naumburg vom 20. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Abänderung des land- gerichtlichen Urteils den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Fi- nanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. September 2019 wird insoweit zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, die Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläge- rin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrei- nigung in Anspruch. Die Klägerin erwarb am 31. August 2011 bei einem Autohaus einen ge- brauchten VW Passat 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet, in dem eine Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß op- timierten "Modus 1", der bei Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) au- tomatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen einge- halten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingun- gen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgas- rückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. Der Bruttokaufpreis von 15.950 € wurde von der Klägerin zum Teil finan- ziert, wobei Zinsen in Höhe von 1.416,32 € gezahlt wurden. Am 4. Oktober 2019 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug für 1.840 € weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 17.366,32 € abzüglich eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Vorteilsausgleichs in Höhe von höchstens 4.718,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsantrags unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.636,68 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % in der Zeit vom 22. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 1 2 3 4 5 - 4 - und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen, und dabei die Darlehenszinsen als erstattungsfähig angesehen. Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung einge- legt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren unter anderem beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verur- teilen, an sie 15.526,32 € abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestell- ten Vorteilsausgleichs, höchstens aber in Höhe von 4.718,33 €, nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge- richtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabwei- sung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 4.186,85 € nebst Zinsen zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil insoweit, als der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit nicht zuerkannt wurde. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffent- licht in BeckRS 2020, 26057) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte- resse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 6 7 8 9 - 5 - Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB wegen sitten- widriger vorsätzlicher Schädigung ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung im Wege des Vorteilsausgleichs zu. Die Finanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € seien je- doch nicht erstattungsfähig, weil diese der Klägerin auch beim Erwerb eines an- deren Fahrzeugs entstanden wären und daher nicht adäquat kausal von der Be- klagten verursacht worden seien. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht einen An- spruch auf Erstattung der Finanzierungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verneint hat. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem Erwerb des VW Passat am 31. August 2011 ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückgängigma- chung der für sie nachteiligen Folgen des Kaufvertrages aus sittenwidriger vor- sätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.). Die Beklagte bringt da- gegen im Revisionsverfahren auch nichts vor. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, erfasse neben dem gezahlten Kaufpreis nicht auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzie- rungskosten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 10 11 12 13 - 6 - Rn. 14 ff.). Das Argument des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten seien keine adäquat kausal verursachte Schadensfolge, weil diese der Klägerin auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs entstanden wären, trägt schon deshalb nicht, weil ein hypothetischer alternativer Fahrzeugerwerb nicht festgestellt ist. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren auch keinen diesbezüglichen Instanzvor- trag oder Beweisangebote aufgezeigt. 3. Die Höhe der Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) beträgt nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 Satz 1 ZPO) 1.416,32 €. III. Das Berufungsurteil war daher hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Klägerin auf Erstattung der Finanzierungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen und im Kostenpunkt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sa- che selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechts- 14 15 - 7 - verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er- folgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 03.09.2019 - 6 O 477/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.05.2020 - 8 U 64/19 -