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Leitsatz

VI ZR 838/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR838
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR838.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 838/20 Verkündet am: 10. Mai 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 31, § 826 A, B, C, D, Gb Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - VI ZR 838/20 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrück- führung in Anspruch. Der Kläger erwarb im August 2015 von einem Dritten einen von der Be- klagten hergestellten Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI zu einem Kaufpreis von 18.500 €. Der Kläger finanzierte den Kauf. Die Kosten für Kreditschutzbrief und Zinsen beliefen sich auf 1.398,51 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volks- wagen AG entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 aus- 1 2 - 3 - gestattet, der von Mitarbeitern der Beklagten in das streitgegenständliche Fahr- zeug eingebaut wurde. Die die Abgasrückführung steuernde Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchläuft, und erhöhte ausschließlich in diesem Fall die Abgasrückfüh- rungsrate, um den Stickoxidausstoß zu optimieren und die gesetzlichen Grenz- werte einzuhalten. Unter den Bedingungen des normalen Straßenbetriebs wurde die Stickoxidoptimierung ausgeschaltet. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises zu- züglich der Finanzierungskosten und abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, sowie Rechtshängigkeitszin- sen. Die Beklagte weist die geltend gemachten Ansprüche zurück und hat den Einwand der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Be- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung zum Nachteil des Klägers abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.326,39 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahr- zeugs zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe aus § 826 Abs. 1, § 31 BGB ein Anspruch auf Scha- densersatz zu, wobei der Höhe nach vom Kaufpreis im Wege des Vorteilsaus- gleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.572,12 € abzuziehen sei und die Aufwendungen für Kreditschutzbrief und Finanzierungszinsen zu addieren seien. Es stehe fest, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Aufgrund dieses Umstands habe zumindest die Gefahr bestanden, dass die nur unter Verwen- dung der unzulässigen Abschalteinrichtung erlangte Typgenehmigung und damit auch die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich entzo- gen werde. Indem die Beklagte das Fahrzeug und den Motor in Verkehr gebracht habe, habe sie potenziellen Käufern des Fahrzeugs einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht. Es sei davon aus- zugehen, dass potenzielle Käufer der Fahrzeuge die unausgesprochene, weil selbstverständliche Erwartung gehabt hätten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeugs zu erwerben, bei dem auch keine nachträgliche Entziehung der Typ- genehmigung und damit der Zulassung gedroht habe. Sie seien somit bezüglich dieser Erwartung von der Beklagten getäuscht worden. Es sei vorliegend auch davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für den Vertragsschluss gewe- sen sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehme, wenn ihm offenbart werde, dass dem Fahrzeug die Entziehung der Zulassung und damit die Stilllegung drohe. Dass ein Software- Update nachträglich mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielt worden 5 6 - 5 - sei, spiele für den im Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schaden keine Rolle. Das Verhalten der Beklagten verstoße bei der erforderlichen Gesamtwür- digung auch gegen die guten Sitten. Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien, dass die Beklagte in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst die illegale Abschalteinrichtung in die Motoren verbaut habe, dabei mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch ge- täuscht habe, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu kön- nen, und sich dabei zudem allein aus wirtschaftlichen Erwägungen über die Be- lange des Umweltschutzes, denen die Zulassungsvorschriften dienten, hinweg- gesetzt habe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Dabei müsse sie sich das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter ge- mäß § 31 BGB als eigenes Handeln zurechnen lassen. Dass Mitarbeiter der Be- klagten bewusst und in Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die die Gesetzeswidrigkeit ihres Tuns begründeten, die unzulässige Software in den hier streitgegenständlichen Motor eingebaut hätten, stehe außer Frage. Es spre- che eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den mas- senhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte nicht ohne Kenntnis und Billigung, wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Ver- treters der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte treffe daher zumindest eine sekun- däre Darlegungslast bezogen darauf, dass entgegen der Vermutung kein verfas- sungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt habe. Um dieser sekundären Darlegungslast nachzukommen, hätte die Beklagte Näheres dazu vortragen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen sei und welche nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehende Mitar- beiter hieran beteiligt gewesen seien. Derartigen Vortrag habe die Beklagte nicht 7 - 6 - gehalten, mit der Folge, dass das Vorbringen des Klägers insoweit als zugestan- den gelte. II. Die zulässige Revision ist begründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht wer- den, wobei sich die Annahme einer deliktischen Haftung der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. 1. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein ver- fassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die ob- jektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirk- licht hat. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme des Berufungsgerichts, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten habe durch das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor der Baureihe EA189 sittenwidrig gehandelt. a) Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass ein Automo- bilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig handelt, wenn er ent- sprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kos- ten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Er- werber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraus- setzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten 8 9 10 - 7 - werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmi- gungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 9; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.; BGH, Urteile vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, ZIP 2022, 694 Rn. 18; vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 20). b) Soweit das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt ein sittenwid- riges Verhalten von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten be- jaht, ist Ausgangspunkt seiner Erwägungen die Annahme, Mitarbeiter der Be- klagten hätten wissentlich und willentlich eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung in den hier streitgegenständlichen Motor eingebaut. Diese Annahme steht jedoch - wie die Revision zu Recht beanstandet - im Wi- derspruch zu den vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen tat- bestandlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach der im streitgegenständ- lichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor der Baureihe EA189 unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von der Volkswagen AG entwickelt und hergestellt und dann von Mitarbeitern der Beklagten - lediglich - in das Fahrzeug eingebaut wurde. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung - wie auch die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen zu Verfahren ge- gen die Volkswagen AG zeigen - offenbar aus dem Blick verloren. Eines Tatbe- standsberichtigungsantrags, den die Revisionserwiderung für notwendig erach- tet, bedurfte es nicht, da keine widerspruchsfreie Feststellung im Berufungsurteil zur Entwicklung und Herstellung des Motorentyps EA189 bzw. der bekannten Motorprüfstanderkennung durch die Beklagte vorliegt. 11 - 8 - 2. Die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Ein nach §§ 826, 31 BGB haftungsbegründendes sittenwidriges Vorge- hen des betreffenden Automobilherstellers kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn dieser den Motor samt "Täuschungssoftware" selbst entwickelt und hergestellt hat, sondern bereits dann, wenn seine verfassungsmäßig berufe- nen Vertreter zumindest wissen, dass die von einem anderen hergestellten Mo- toren mit einer auf arglistige Täuschung abzielenden Prüfstanderkennungssoft- ware ausgestattet sind, und sie Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit einem solchen Motor versehen und in den Verkehr bringen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 11; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21). Ausgehend von seiner Annahme, Mitarbeiter der Beklagten hätten den Motor mit der Manipulationssoftware versehen, hat das Berufungsgericht zu ei- nem derartigen Vorstellungsbild im Hinblick auf Personen, für die die Beklagte gemäß § 31 BGB einzustehen hat, jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Die vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des Beru- fungsurteils nicht weiter erwähnte tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, wonach ein namentlich benannter Motorenentwickler der Beklagten beim Inver- kehrbringen des Fahrzeugs Kenntnis von der Steuerung der Abgasrückführung hatte, genügt insoweit nicht. Ohne nähere Angaben zur Funktion bzw. Stellung des Mitarbeiters der Beklagten lässt sich aus dessen Tätigkeit als "Motorenent- wickler" allein - anders als bei einem Leiter der Entwicklungsabteilung eines gro- ßen, weltweit tätigen Automobilherstellers - schon nicht schließen, dass es sich bei ihm nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 33 mwN) um einen verfas- sungsmäßigen Vertreter im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat. 12 13 14 - 9 - Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich eine tragfähige Feststellung zur Kenntnis verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten vom Ein- satz der Manipulationssoftware auch nicht aus der Erwägung des Berufungsge- richts, die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entschei- dung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware nicht ohne eine solche Kenntnis und Billigung erfolgt sei, nicht im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast widerlegt. Zum einen geht das Berufungsgericht auch bei dieser Überlegung erkennbar davon aus, die Beklagte habe die Software in die Motoren eingebaut. Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsge- richts nicht, welchen Vortrag der Kläger zur Beteiligung eines verfassungsmäßi- gen Vertreters der Beklagten am Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Kenntnis der verwendeten Abschalteinrichtung gehalten hat. Es fehlt daher bereits der nö- tige Bezugspunkt für die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene tatsächliche Vermutung. b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann auch ein Anspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 Satz 1 iVm § 826 BGB nach derzeitigem Verfah- rensstand nicht bejaht werden. Denn das Berufungsgericht hat die hierzu not- wendigen Feststellungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 33 ff. mwN) nicht getroffen. III. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte es dabei noch auf das von der Revision thema- tisierte verbriefte Rückgaberecht des Klägers ankommen, wird auf das Urteil des 15 16 17 - 10 - Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, VersR 2022, 391 Rn. 16 ff. hingewiesen. Soweit die Revision die Erstattungsfähigkeit von Finan- zierungkosten anzweifelt, hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2021 - VI ZR 865/20, VersR 2021, 1451 Rn. 13; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 16; vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 Rn. 14 ff.). Die Zurückverweisung wird dem Berufungs- gericht auch Gelegenheit geben, sich - soweit entscheidungserheblich - mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede zu befassen, auf die im Beru- fungsurteil nicht eingegangen wurde, wobei auch insoweit im Blick zu behalten ist, dass nicht die Volkswagen AG als Motorenhersteller in Anspruch genommen wird. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2019 - 24 O 208/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2020 - 12 U 486/19 -