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Entscheidung

1 StR 29/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721U1STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721U1STR29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 29/21 vom 29. Juli 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 in der Sitzung am 29. Juli 2021, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 13. Juli 2021 – als Verteidigerin, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 13. Juli 2021 – Justizangestellte – bei der Verkündung am 29. Juli 2021 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass im Fall C XI. 1. der Urteilsgründe (Fall 10 der Anklageschrift) die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbe- schädigung entfällt und der Angeklagte insoweit nur wegen Woh- nungseinbruchdiebstahls schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „neun tatmehrheitlicher Fälle des schweren Bandendiebstahls, jeweils in Tateinheit mit schwerem Einbruch- diebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, in acht Fällen da- von in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit schwerem Einbruch- diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit zwei Fällen des schweren Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwoh- nung jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Versuch des schweren Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwoh- nung in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten hat das Landgericht zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1 - 4 - 12.733 Euro gegen ihn allein sowie hinsichtlich eines weiteren Betrages von 34.457,20 Euro gegen ihn als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt über- wiegend ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt zum Entfallen der tateinheitlichen Ver- urteilung wegen Sachbeschädigung im Fall C XI. 1. der Urteilsgründe und zu ei- ner entsprechenden Abänderung des Schuldspruchs. Die erhobene Verfahrens- rüge und die Sachrüge decken im Übrigen keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist unbegründet. a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: Die beiden für die georgische Sprache zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher Z. und S. wurden nach der Präsenzfest- stellung vom Vorsitzenden auf ihre Pflichten, treu und gewissenhaft zu übertra- gen, hingewiesen. Beide Dolmetscher erklärten, sie seien öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Sie versicherten unter Berufung auf ihren allgemein geleiste- ten Eid, treu und gewissenhaft zu übertragen. Da der Vorsitzende den Angaben der Dolmetscherin Z. glaubte, sah er in der Hauptverhandlung davon ab, dieser die Eidesformel nach § 189 Abs. 1 GVG abzunehmen. Die Dolmetscherin Z. hatte jedoch als Dolmetscherin keinen allgemei- nen Eid nach Art. 4 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Be- stellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmet- schergesetz ‒ DolmG) vom 1. August 1981 (BayRS 300-12-1-J) in Verbindung 2 3 4 5 6 7 - 5 - mit § 189 Abs. 2 GVG geleistet. Sie wurde in der Datenbank der bayerischen Justizverwaltung (Art. 7 DolmG BY) und einer länderübergreifenden Dolmet- scher- und Übersetzerdatenbank aber als öffentlich bestellte und allgemein beei- digte Übersetzerin für die georgische Sprache geführt. b) Damit hat das Landgericht gegen die Vorschriften der § 189 Abs. 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG verstoßen, da die Dolmetscherin Z. keinen allge- meinen Eid als Dolmetscherin nach Art. 4 DolmG BY geleistet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19 Rn. 3 f.). Bei dieser Rechtsverlet- zung handelt es sich um einen relativen Revisionsgrund, auf den die Revision nur gestützt werden kann, wenn das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes be- ruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Maßgeblich dafür, ob das Beruhen ausgeschlossen werden kann, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11; vom 27. Juli 2005 – 1 StR 208/05 und vom 2. September 1987 – 2 StR 420/87 Rn. 4; Urteile vom 17. Januar 1984 – 5 StR 755/83 und vom 7. November 1986 – 2 StR 499/86 Rn. 5 f.). c) Gemessen hieran schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden Vereidigung der Dolmetscherin Z. gerade als Dolmetscherin aus. aa) Die in der Hauptverhandlung hinzugezogene Dolmetscherin Z. hatte ein besonderes Justizverwaltungsverfahren nach Art. 1 ff. DolmG BY zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzerin durchlaufen und war damit zur Sprachübertragung für die Sprache georgisch für gerichtliche und behördliche Zwecke als Übersetzerin auf dem Gebiet des Freistaats Bayern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Die Dolmetscherin hatte damit einen allgemeinen Eid tat- sächlich geleistet, von dem sie sich bei ihrer Tätigkeit hat leiten lassen. Es kann daher hier – anders als etwa im Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19 Rn. 8 bei fehlendem besonderen Justizverwaltungsverfahren – 8 9 10 - 6 - ausgeschlossen werden, dass sich die Dolmetscherin ihrer besonderen Verant- wortung und ihrer Pflichten zur treuen und gewissenhaften Übertragung nicht be- wusst gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Dolmetscherin darauf nochmals auch ausdrücklich in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden hingewiesen wurde und keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sie sich ihrer besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11; vom 27. Juli 2005 – 1 StR 208/05 und Be- schluss vom 28. November 1997 – 2 StR 257/97 Rn. 5, BGHR GVG § 189 Beei- digung 3; Urteil vom 7. November 1986 – 2 StR 499/86 Rn. 6). bb) Hinzu kommt, dass während der gesamten Hauptverhandlung ein wei- terer Dolmetscher, der sich auf seinen allgemeinen Eid berufen hatte, am Ver- fahren beteiligt war, welcher abwechselnd mit der Dolmetscherin Z. über- setzte. Auch hat der Angeklagte weder in der Hauptverhandlung noch bei einem Gespräch mit seinem Verteidiger über eine Verständigung nach § 257c StPO ge- genüber den beiden Dolmetschern darauf hingewiesen oder sonst mitgeteilt, dass er die Übersetzungen der Dolmetscherin Z. nicht verstehen könne. Es bestehen daher keinerlei Zweifel an deren Sprachkenntnissen und dem für den Einsatz als Dolmetscherin in der Hauptverhandlung erforderlichen Übersetzer- qualitäten. Auch aus dem Vortrag der Revision ergeben sich solche Zweifel nicht. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung, ebenso wie alle Mitangeklagten, ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und die ihm vor- geworfenen Taten eingeräumt hat, aber nicht bereit war, weitere Angaben zu ma- chen, ergibt sich nichts Abweichendes. Dem Angeklagten war im vorliegenden Verfahren die den Tatvorwurf enthaltende Anklageschrift bereits vor der Eröff- nung des Hauptverfahrens in seine Heimatsprache georgisch übersetzt worden, so dass ihm – unabhängig von der späteren Hauptverhandlung – der konkrete Tatvorwurf bekannt war. 11 - 7 - 2. Die erhobene Sachrüge führt aber zu einer Abänderung des Schuld- spruchs in Bezug auf die Tat im Fall C XI. 1. der Urteilsgründe. a) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei Tateinheit läuft für jedes Delikt die Verjährungsfrist gesondert (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Be- schlüsse vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15 Rn. 2 und vom 22. Oktober 2008 – 1 StR 503/08 Rn. 2). Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Beendet war die Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) mit der Tatbe- gehung am 11. September 2012. Die für diesen Straftatbestand geltende Verjäh- rungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Rechtzeitige Verjährungs- unterbrechungshandlungen erfolgten nicht. Der Eintritt der Verjährung begründet damit ein Verfolgungshindernis hinsichtlich des betreffenden Tatvorwurfs, wel- ches der Senat von Amts wegen zu beachten hat. Dies führt zum Wegfall des tateinheitlich mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl erfüllten Tatbestands der Sachbeschädigung. Insoweit ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. b) Der Wegfall der tateinheitlich begangenen Sachbeschädigung führt nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe. Auch verjährte Taten können mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15 Rn. 4 und vom 18. Oktober 1989 ‒ 3 StR 173/89 Rn. 2, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11). Der Senat kann hier ausschließen, dass der Wegfall des tateinheitlichen Delikts im Schuldspruch bei der Strafzumessung der Einzelstrafe in Kenntnis der Ver- jährung der Sachbeschädigung im Blick auf die Vielzahl der vom Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungserwägungen (UA S. 86) zu einer milderen Bestrafung geführt hätte. 12 13 14 - 8 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Ange- sichts der nur geringfügigen Abänderung des Schuldspruchs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Raum Jäger Bellay Bär Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19 15 16