Entscheidung
1 StR 218/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124U1STR218
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124U1STR218.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 218/23 vom 24. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 in der Sitzung am 24. Januar 2024, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 23. Januar 2024 – als Verteidiger, der Angeklagte persönlich – in der Verhandlung vom 23. Januar 2024 –, Amtsinspektorin – in der Verhandlung vom 23. Januar 2024 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 24. Januar 2024 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 auf- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhal- ten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Voll- streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es das Ver- fahren hinsichtlich der ersten vier Tatvorwürfe (vier Feststellungserklärungen be- treffend den Veranlagungszeitraum 2010) wegen Verjährung eingestellt. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der für die Veranlagungszeit- räume 2010 bis 2013 ersparten Einkommensteuer hat das Landgericht abgese- hen. Die – mangels wirksamer Beschränkung umfassende – Revision der Staats- anwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Arzt auf dem Gebiet der Kiefer- und Gesichtschirurgie, kosmetischen Chirurgie und Implantologie tätig; er war Mitgesellschafter der S. & S. GbR und der S. & K. GbR sowie Kommanditist der E. GmbH & Co. KG, der E. G. GmbH & Co. KG und der E. C. GmbH & Co. KG. Komplemen- tärin der drei Kommanditgesellschaften war die E. B. GmbH, als deren Geschäftsführer der Vater des Angeklagten im Handelsregister eingetragen war. Tatsächlich führte der Angeklagte die Geschäfte der GmbH und der Kommanditgesellschaften und bestimmte den Inhalt der Steuererklärungen. Um seine Einkommensteuer zu verringern, ließ der Angeklagte u.a. in den Jahren 2010 bis 2013 bei den fünf vorgenannten Gesellschaften fingierte Be- triebsausgaben oder privaten Aufwand gewinnmindernd verbuchen. Insbeson- dere täuschte er den Erwerb von vier hochwertigen medizinischen Geräten vor, um die Gewinne unberechtigt um Investitionsabzüge (§ 7g Abs. 2 EStG aF), Son- derabschreibungen (§ 7g Abs. 5, 6 EStG aF) und planmäßige Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 EStG) zu vermindern; daneben ließ er nicht entstandene Fortbil- dungs- und Taxikosten sowie die Miete für zwei Privatwohnungen ergebniswirk- sam erfassen. Die jährlich für die fünf Gesellschaften im Zeitraum vom 8. März 2012 bis zum 30. April 2015 abgegebenen Feststellungserklärungen betreffend die Ver- anlagungszeiträume 2011 bis 2013, für die S. & S. GbR zudem betreffend das Jahr 2010, waren daher unrichtig, sodass auf dieser Ebene zu wenig an Gewinn bzw. gar ein Verlust festgestellt wurde. Der Angeklagte erlangte nach den Berechnungen des Landgerichts durch die zwischen dem 19. Juni 2012 2 3 4 - 5 - und dem 26. Mai 2015 erlassenen 16 Feststellungsbescheide nicht gerechtfer- tigte Steuervorteile zwischen rund 1.800 € (Fall 15; E. G. GmbH & Co. KG 2012) und fast 265.000 € (Fall 8; E. GmbH & Co. KG 2011), insgesamt in Höhe von rund 1,35 Millionen €. Die zu niedrig fest- gestellten Gewinne bzw. zu Unrecht festgestellten Verluste flossen in die Veran- lagung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 ein, sodass der Ange- klagte jeweils Einkommensteuer verkürzte. 2. Allerdings hat das Landgericht weder den Inhalt der Einkommensteuer- erklärungen und -bescheide noch den jeweiligen Verkürzungsumfang einschließ- lich aller weiteren Parameter, die für die zutreffende Festsetzung der Einkom- mensteuer relevant sind, festgestellt. Zudem hat es die vom Angeklagten erziel- ten Ersparnisse im Wege der Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht ab- geschöpft, weil nach seiner Auffassung die Verkürzung von Einkommensteuer nicht angeklagt sei (UA S. 44). Die durch die Abgabe der Feststellungserklärungen für die S. & K. GbR und für die drei Kommanditgesellschaften betreffend das Jahr 2010 begangenen Steuerhinterziehungen seien (absolut) verjährt. Anders als bei der S. & S. GbR überschritten diese vier ungerechtfertig- ten Steuervorteile nicht die vom Landgericht in dieser Konstellation mit 100.000 € angesetzte Schwelle für eine Hinterziehung „in großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO), sodass die Regelverjährung des § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB mit einer Frist von fünf Jahren und nicht die besondere Verjährungs- vorschrift des § 376 Abs. 1 AO mit einer Frist von zehn bzw. 15 Jahren gelte. Zwischen dem Zugang des am 10. April 2012 erlassenen Einkommensteuerbe- scheids 2010 und der Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 12. Juli 2022 seien 5 6 - 6 - mehr als zehn Jahre verstrichen (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB; § 78b Abs. 4 StGB: Ruhenswirkung erst „ab Eröffnung des Hauptverfahrens“). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen begründet. Das Landgericht hat gegen seine Kognitionspflicht verstoßen, indem es den Umfang der jeweiligen Einkommensteuerverkürzung betreffend die Veranlagungszeit- räume 2010 bis 2013 nicht aufgeklärt und nicht festgestellt hat. 1. Die Beschränkung in der Revisionsbegründung auf den Rechtsfolgen- ausspruch und auf die Teileinstellung ist unwirksam. Im Einzelnen: a) Schuld und Strafe lassen sich angesichts des Angriffsziels der Revi- sion nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Feststellungen zu den Einkom- mensteuerverkürzungen sind derart rudimentär, dass sich die Strafzumessung nicht sinnvoll prüfen lässt. aa) Zwar kann und darf das Revisionsgericht grundsätzlich diejenigen Ent- scheidungsteile nicht überprüfen, deren revisionsgerichtliche Kontrolle von keiner Seite begehrt wird (§ 344 Abs. 1 StPO). Nicht jeder Rechtsfehler beim Schuld- spruch führt zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung. Dies gilt u.a. aber dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundelie- genden („doppelrelevanten“) Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art so unzulänglich sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Über- prüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 20 und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 18; Urteile 7 8 9 10 - 7 - vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 7-10 und vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12 Rn. 27; jeweils mwN). bb) Das Ausmaß der erlangten nicht gerechtfertigten Steuervorteile, das nach Auffassung der Staatsanwaltschaft durch Anwendung des Grenzsteuersat- zes auf den festgestellten Nominalbetrag des jeweiligen Gesellschaftsgewinns bestimmt werden soll, lässt sich nicht ohne Auswirkung auf den Schuldspruch, also nicht „losgelöst“ hiervon, beurteilen. Denn die (pauschale) Anwendung eines Grenzsteuersatzes greift bei der gebotenen umfassenden Sachaufklärung zu kurz (§ 244 Abs. 2 StPO): Die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer ist kon- kret zu berechnen. Die Einkommensteuererklärung ihrerseits und die vorange- henden Feststellungserklärungen sind indes jeweils eine einzige materiell-recht- liche Tat (zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 11 mwN). Als materiell-rechtliche Tat sind die Erklärungen auch prozessual eine Tat (§ 264 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 6 StR 545/22 Rn. 5 mwN). Das „große Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) bestimmt sich damit jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich der Kommanditist der Personengesellschaft (wie im Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 2 zugrunde lag) oder der Kommanditist – wie hier – zumindest faktisch für die Feststellungserklärungen der Personengesellschaft verantwortlich und damit allein der durch den Kom- manditisten bewirkte Umfang seiner Einkommensteuerverkürzungen aufzuklären ist, nach der Höhe des Einkommensteuerverkürzungsbetrags (offengelassen auf Revisionen der Angeklagten in BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50 Rn. 22). Aus diesem Grund kommt es hier nicht darauf an, ob in jedem Fall ein den Schuldspruch tragender Hinterziehungsum- fang verbleiben würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12 11 12 - 8 - Rn. 28; Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 StR 58/07, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 17 Rn. 3). cc) Anders verhält es sich, wenn wie etwa bei Publikumskommanditgesell- schaften die Vertreter der Komplementär-GmbH, die die Feststellungserklärun- gen abgeben, und die Kommanditisten, die ihre Einkommensteuererklärungen abgeben, nicht personenidentisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezem- ber 2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23). In solchen Fällen gebieten weder das Verfassungsgebot schuldangemessenen Strafens noch Art. 103 Abs. 2 GG die exakte Bezifferung der sich aus Steuervorteilen in unrichtigen Feststellungsbescheiden ergebenden Auswirkungen auf die Besteuerung der be- günstigten Steuerpflichtigen als Grundlage der Strafzumessung (BGH, Be- schluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50 Rn. 19-21). dd) Die Einkommensteuerverkürzungen betreffend die Jahre 2010 bis 2013 sind verfahrensgegenständlich. Insbesondere ist nicht der Abschlussverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2021 (Band III Blatt 1000-1002 der Hauptakten) eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO auf das Be- wirken der unrichtigen Feststellungsbescheide zu entnehmen. Soweit (versteckt) im Fließtext des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen der Anklageschrift (Seiten 53 f., Band III Blatt 997 f. der Hauptakten) die „Besteuerungssachver- halte aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründen gem. § 154a StPO auf die angeklagten Sachverhalte beschränkt“ sein sollen, ist dem nicht zu entneh- men, dass die Einkommensteuerverkürzungen von der Strafverfolgung ausge- nommen sein sollen. Im Gegenteil werden mit der Anklage dem Angeklagten 16 „anteilig“ verkürzte Einkommensteuerbeträge zur Last gelegt. Zudem wären der- art unpräzise Erwägungen, mit denen offensichtlich die Aufklärung der Berechti- gung weiterer Betriebsausgaben ausgeklammert werden sollten, nicht geeignet, 13 14 - 9 - den Verfahrensstoff wirksam einzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 34; Beschlüsse vom 25. Oktober 2016 – 1 StR 120/15 Rn. 8 und vom 7. Oktober 2011 – 1 StR 321/11 Rn. 11; jeweils mwN). Eine Beschrän- kung nach § 154a StPO würde letztlich ohnehin nichts an der Beurteilung der Konkurrenzen ändern (vgl. zur fortwirkenden Klammerwirkung trotz Ausschei- dens des „stärkeren“ Delikts BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 4 StR 42/23 Rn. 5 mwN). b) Aus dem gleichen Grund lässt sich das Absehen von einer Einziehung (§§ 73 ff. StGB) nicht gesondert beurteilen. Die Einkommensteuerverkürzung be- stimmt die Einziehung. Der in einem unrichtigen Feststellungsbescheid enthal- tene nicht gerechtfertigte Steuervorteil ist kein tauglicher Einziehungsgegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die bloße Feststellung eines zu niedrigen Ge- winns oder gar eines unberechtigten Verlusts als solche schlägt sich noch nicht im Vermögen des Kommanditisten messbar nieder; dieser kann jenen als sol- chen nicht tatsächlich realisieren (vgl. zu den Einziehungsvoraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21 Rn. 23 mwN). Denn die Einkünfte aus den Gesellschaften sind nur eine von mehreren Positionen in der Einkom- mensteuerveranlagung. Den Vermögensvorteil realisiert der Kommanditist erst mit der Ersparnis durch die zu niedrige Festsetzung seiner Einkommensteuer (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO); in diesem Sinne ist die Feststellung trotz Tatvollendung nur Vorbereitung zum Erlangen des abschöpfbaren Vermögensvorteils. c) Letztendlich lässt sich auch die Teileinstellung (§ 260 Abs. 3 StPO) nicht losgelöst vom Schuldspruch prüfen. Die in Rede stehenden vier Feststel- lungserklärungen aus dem Veranlagungszeitraum 2010 sind keine selbständigen materiellen Taten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. August 2023 – 5 StR 434/22 Rn. 18 mwN), sondern Teile einer einzigen materiellen Tat und damit einer ge- 15 16 - 10 - sonderten Einstellung nicht zugänglich. Zudem lassen sich die Verjährungsvor- schriften der §§ 78 ff. StGB und des § 376 AO über das Regelbeispiel des großen Ausmaßes nur mit Aufklärung des Verkürzungsumfangs anwenden. 2. Das Urteil hält der demnach gebotenen umfassenden Überprüfung auf die Sachrüge weitgehend nicht stand. a) Das Urteil birgt den bereits aufgezeigten Rechtsfehler, der sich glei- chermaßen auf den Schuld- und nachfolgend Strafausspruch, die Nichtanord- nung der Einziehung sowie die Einstellung auswirkt. aa) Die konkurrenzrechtliche Bewertung, die einzelnen Feststellungs- erklärungen betreffend einen Veranlagungszeitraum stünden zueinander in Tat- mehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), ist rechtsfehlerhaft. Die Erklärungen zur gesonder- ten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die nach- folgende Einkommensteuererklärung sind eine einzige materiell-rechtliche Tat, und zwar im Wege einer Bewertungseinheit. Dies folgt aus der Bindungswirkung des vom zuständigen Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheids für das Wohnsitzfinanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus den Gesellschaften (§ 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungs- bescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft bzw. Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklä- rung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkür- zung zur Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 11; vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23 und vom 11. Juli 2019 – 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 – 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurren- 17 18 19 - 11 - zen 11 sowie Beschluss vom 7. Februar 1984 – 3 StR 413/83 zur Beendigung der Steuerstraftat erst mit Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbe- scheids). bb) Die danach gebotene Schuldspruchänderung auf vier Fälle der Steu- erhinterziehung (für jedes Jahr eine Tat) ist dem Senat verwehrt. Denn die bis- herigen Feststellungen und der insoweit von Amts wegen zur Kenntnis zu neh- mende Akteninhalt lassen eine Beurteilung der Verjährung hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 nicht zu. Da mit Ausnahme der Gewinne aus den fünf Ge- sellschaften jegliche Parameter zur Berechnung der Einkommensteuer fehlen, kann der Senat nicht sicher annehmen, dass der Angeklagte für diese beiden Veranlagungszeiträume jeweils mehr als 50.000 € an Einkommensteuer ver- kürzte; diese Betragsgrenze ist über das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 6/20 Rn. 30; st. Rspr.) für die besondere Verjährungsvorschrift des § 376 Abs. 1 AO maßgeblich. Läge der Verkürzungsumfang jeweils unterhalb dieser Schwelle, verbliebe es bei der Ver- jährungsfrist von fünf Jahren. Zwar hat der Durchsuchungsbeschluss vom 29. Juli 2016 (Band I, Blatt 140 der Hauptakten) den Ablauf der Verjährung der für die Jahre 2010 und 2011 begangenen Steuerstraftaten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; bezüglich der Jahre 2012 und 2013 vgl. den Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2018, Band II, Blatt 535 ff. der Hauptakten). Dies würde aber bei Anwenden einer fünfjährigen Frist nichts daran ändern, dass jedenfalls die Einkommensteuerverkürzung 2010 bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses absolut verjährt war, wenn der Verkürzungsbetrag unter 50.000 € läge. Die doppelrelevanten Tatsachen, wann die Einkommen- 20 21 - 12 - steuerbescheide 2010 bis 2013 mit welchem Inhalt ergingen und in welchem Aus- maß der Angeklagte Einkommensteuer verkürzte, bedürfen demnach der Aufklä- rung in einem erneuten tatgerichtlichen Strengbeweisverfahren. cc) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht den Einzelstrafen die Grundlage. dd) Da die Einkommensteuerverkürzung der Kognitionspflicht des Tatge- richts unterfiel, begegnet auch die Nichtanordnung der Einziehung durchgreifen- den Bedenken. Eine solche Ersparnis unterliegt der Vermögensabschöpfung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB; st. Rspr.; siehe nur BGH, Be- schluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 10 f. mwN). ee) Aus dem Konkurrenzfehler ergibt sich zugleich, dass die Verjäh- rungsteileinstellung aufzuheben ist. Die einzelnen Feststellungserklärungen sind als Teile einer Tat anders als selbständige Taten (§ 53 StGB) einer gesonderten Einstellung nicht zugänglich. Anders als bei unterschiedlichen Straftatbeständen (dazu etwa BGH, Urteile vom 28. April 2021 – 2 StR 47/20 Rn. 9 und vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21 Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 19. September 2023 – 3 StR 268/23 Rn. 4 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 481/19 Rn. 9 f.) kann der Senat nicht einzelne Teile der Tat entfallen lassen. Im Gegenteil beginnt, wie ausgeführt, die Verjährung erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommen- steuerbescheids (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 23 und vom 7. Februar 1984 – 3 StR 413/83). b) Allein die Feststellungen sind vom Konkurrenzfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Die weiteren Angriffe der Staatsanwalt- schaft gegen die Strafzumessung gehen aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts fehl. Die bisherigen Feststellungen 22 23 24 25 - 13 - sind nach alledem um solche zu den Einkommensteuererklärungen und -bescheiden sowie zu den vollständigen Besteuerungsgrundlagen zu ergänzen, damit das Revisionsgericht die Bestimmung des Verkürzungs- und Einziehungs- umfangs nachprüfen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9 mwN). Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 18.10.2022 - 5/26 KLs 7481 Js 229526/17 (1/22)