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I ZR 164/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR164.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/19 Verkündet am: 29. Juli 2021 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Rich- terinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in W. , der als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren pro- duzierende Mitgliederbetriebe angehören. Für sie sind seit dem 6. Februar 2012 die geografischen Herkunftsangaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohen- loher Weiderind" als deutsche Kollektivmarken unter anderem für Fleisch (Wa- renklasse 29) eingetragen. Eine Eintragung der Bezeichnungen als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verord- nung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) besteht nicht. In der Markensatzung der Be- klagten heißt es, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Die Mitglieder der Beklagten können die Kennzeichen nutzen, so- fern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete Stellen vor. 1 - 3 - Der Kläger betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel und verkauft unter an- derem Fleischerzeugnisse. Diese bezieht er von einer Metzgerei, die - ebenso wie der Kläger - kein Mitglied der Beklagten ist. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde O. bot der Kläger Fleischerzeugnisse wie folgt an: Schweinehalssteak vom Hohenloher Landschwein Schweinehals vom Hohenloher Landschwein Rinderbrustkern oder Bugblatt vom Hohenloher Weiderind. Unter anderem wegen dieser Werbeaussagen hat die Beklagte den Kläger vorgerichtlich anwaltlich abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Erklä- rung verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Hohenloher Landschwein" und/oder "Hohenloher Weiderind" oder damit verwechselbarer Zeichen Fleisch herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür zu werben und/oder so gekennzeichnete Waren zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. Außerdem hat die Beklagte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ge- gen den Kläger geltend gemacht und den Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt hat, nicht bestehen, und Erstattung der zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hier- gegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge- richtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, er- strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Unter- lassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG, ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und ein Anspruch auf Ersatz des aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schadens aus § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu. Der Kläger habe die Zeichen "Hohenloher Weiderind" und "Hohenloher Landschwein", die mit den für die Beklagte ge- schützten Kollektivmarken identisch seien, für Waren derselben Warenklasse be- nutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genössen. Da der Kläger die in den Mar- kensatzungen enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt habe, insbesondere nicht selbst Mitglied der Beklagten gewesen sei, und er auch nicht Produkte eines Mit- glieds der Beklagten bezogen habe, sei er zur Benutzung der Kollektivmarken nicht berechtigt gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 Mar- kenG berufen. Zwar sei die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Be- stimmung der Grenzen zur Benutzung einer Kollektivmarke nicht durch die Grundverordnung gesperrt. Vielmehr sei Art. 14 der Grundverordnung und Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geisti- gen Eigentums (TRIPS) zu entnehmen, dass die Möglichkeit, geografische Her- kunftsangaben als Kollektivmarken zu schützen, grundsätzlich selbständig neben dem in der Grundverordnung abschließend geregelten Rechtssystem zum Schutz geografischer Herkunftsangaben stehe. Dies gelte erst recht, solange die geografische Herkunftsangabe wie im Streitfall nicht aufgrund einer Registerein- tragung durch die Grundverordnung geschützt sei. Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch den Klä- ger entspreche aber unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände 6 7 8 - 5 - nicht den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Durch die Verwendung identischer Zeichen mit hoher Unterscheidungskraft habe der Klä- ger eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen und der Erzeugerge- meinschaft der Beklagten hergestellt und keine Anstrengungen unternommen, diese gedankliche Verbindung aufzulösen. Dies sei zur Ausnutzung der Wert- schätzung der Kollektivmarken erfolgt. Dadurch seien die Herkunftsfunktion und die Werbefunktion der Kollektivmarken der Beklagten beeinträchtigt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die ne- gative Feststellungsklage von vornherein unbegründet gewesen ist, weil der Be- klagten der in ihrem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsan- spruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG zusteht, und dass die Klägerin in Ermangelung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch nicht den Er- satz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen kann. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu weit gefasst und bereits des- halb unbegründet. a) Die Revision beanstandet, das Unterlassungsbegehren der Beklagten sei nicht auf die konkret gerügten Verletzungshandlungen des Klägers bezogen, sondern erfasse jede mögliche Benutzungshandlung und damit auch erlaubte Verhaltensweisen. Insbesondere erfasse es auch den Fall, dass der Kläger die in der Markensatzung der Beklagten und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingungen erfülle und dem Kollektiv der Beklagten beitrete. Entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen des Klägers habe das Berufungsgericht gehörs- rechtsverletzend übergangen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein wettbewerbs- rechtlicher Unterlassungsantrag unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten 9 10 11 11 12 - 6 - Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 53 bis 55 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Gleiches gilt grundsätzlich auch für marken- rechtliche Unterlassungsansprüche. c) Das vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist aller- dings nicht auf einen Sachverhalt gestützt, nach dem dem Kläger die Benutzung der streitgegenständlichen Kollektivmarken gestattet ist, weil er die in der Mar- kensatzung der Beklagten und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingun- gen erfüllt und dem Kollektiv der Beklagten angehört. Dieses von der Revision aufgezeigte hypothetische Szenario ist vom Unterlassungsbegehren der Beklag- ten nicht umfasst. Indem das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren nicht als zu weit gefasst angesehen hat, hat es daher weder das Gehörsrecht des Klä- gers in entscheidungsrelevanter Weise verletzt noch den gerügten Willkürverstoß begangen. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verletzen die Benut- zungshandlungen des Klägers das ausschließliche Benutzungsrecht der Beklag- ten an den zu ihren Gunsten eingetragenen geografischen Kollektivmarken "Ho- henloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind". a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Ver- kehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Un- terlassung in Anspruch genommen werden. Auf Kollektivmarken sind diese Vor- schriften gemäß § 97 Abs. 2 MarkenG entsprechend anzuwenden. 13 14 15 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die streit- gegenständlichen Zeichen "Hohenloher Weiderind" und "Hohenloher Land- schwein", die mit den für die Beklagte geschützten Kollektivmarken identisch seien, in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise im geschäftlichen Verkehr für Waren derselben Warenklasse benutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genössen, ohne die in den Markensatzungen der Beklagten enthaltenen Bedingungen erfüllt zu haben, selbst Mitglied der Beklagten gewesen zu sein oder Produkte eines Mitglieds der Beklagten bezogen zu haben. Diese Feststel- lungen greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 3. Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG zugunsten des Klägers ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gewährt die Eintragung einer geo- grafischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu be- nutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt. Insbesondere kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 MarkenG eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Be- zeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An- wendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Be- nutzung der als Kollektivmarke eingetragenen geografischen Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" nicht durch die Grund- verordnung ausgeschlossen oder gesperrt ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Schutz geografischer Kollektiv- marken und dem Schutz geografischer Bezeichnungen nach der Grundverord- nung. 16 17 18 19 - 8 - aa) Die Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Wei- derind" sind für die Beklagte nach nationalem Recht als geografische Kollektiv- marken eingetragen und geschützt. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betriebli- chen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken auch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der nationale Schutz von Kollektivmarken entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie). Gemäß Art. 27 Buchst. b der Markenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) be- zeichnet der Begriff "Kollektivmarke" eine Marke, die bei der Anmeldung als sol- che bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu un- terscheiden. Nach Art. 29 Abs. 1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Kollektivmarken vor. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie bestimmt (entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV), dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geo- grafischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können. 20 21 22 - 9 - bb) Die Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" sind zugunsten der Beklagten weder nach der Grundverordnung ein- getragen noch hat sie einen Antrag auf eine solche Eintragung gestellt. Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist auf Unionsebene durch die Grundverord- nung geregelt. Für den Streitfall maßgebliche Abweichungen zu den Vorgänger- verordnungen ([EG] Nr. 510/2006, [EG] Nr. 692/2003 und [EWG] Nr. 2081/92) bestehen nicht. Die Ursprungsbezeichnung dient zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geo- grafischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Ein- flüsse verdankt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung). Die geografische Herkunftsangabe ist ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwen- det wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung). Ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Grundverordnung setzt deren Eintragung auf Unionsebene voraus (vgl. Art. 13 und Erwägungsgrund 12 der Grundverordnung). Eine nicht eingetra- gene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grund- verordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budějovický Budvar [American Bud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014, 1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]). cc) Kollektivmarken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Ver- kehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistun- 23 24 25 26 27 - 10 - gen dienen können, auf der einen Seite und Ursprungsangaben und geografi- sche Angaben auf der anderen Seite unterliegen nicht nur unterschiedlichen rechtlichen Regelungen, sondern verfolgen auch verschiedene Ziele. Die wesentliche Funktion einer Kollektivmarke besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Sep- tember 2017 - C-673/15 bis C-676/15, GRUR 2017, 1257 Rn. 52 und 63 - The Tea Board/EUIPO [Darjeeling]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-143/19, GRUR-RR 2020, 250 Rn. 52 - Der Grüne Punkt/EUIPO; Urteil vom 5. März 2020 - C-766/18, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 64 - Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO [BBQLOUMI/HALLOU- MI]). Demgegenüber dienen Ursprungsbezeichnungen und geografische Anga- ben zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen (vgl. Erwägungsgrund 17 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Grundverord- nung). Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geo- grafischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewähr- leisten, besteht die Hauptfunktion von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben darin, die geografische Herkunft der Erzeugnisse und deren da- rauf beruhende spezifische Eigenschaften zu garantieren (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1257 Rn. 54, 56 und 62 - The Tea Board/EUIPO [Darjeeling]). dd) Der Schutz (geografischer) Kollektivmarken nach dem auf der Marken- richtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung (vgl. Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., 28 29 30 - 11 - § 97 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., vor §§ 130-136 MarkenG Rn. 39 mwN; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 63; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 99 Rn. 2 sowie Vorbemerkung zu §§ 126-139 Rn. 3; BeckOK.Markenrecht/Schoene, 25. Edition [Stand 1. April 2021], § 99 MarkenG vor Rn. 1; aA Meyer, WRP 1995, 783, 786). (1) Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 der Grundverordnung, der die Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben regelt. Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maß- gabe der Grundverordnung eingetragen, so wird nach Art. 14 Abs. 1 Unterab- satz 1 der Grundverordnung die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Absatz 1 der Grundverordnung stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungs- bezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Marken, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein- getragen wurden, gelöscht. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 der Grundver- ordnung gelten nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung unbe- schadet der Bestimmungen der Markenrichtlinie. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Markenrichtlinie ist eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausge- schlossen oder unterliegt im Fall ihrer Eintragung der Nichtigerklärung, wenn und soweit nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbe- zeichnungen und geografischen Angaben ein Antrag auf Eintragung einer Ur- sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bereits vor der Anmeldung zur Eintragung der Marke gestellt worden war und diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der berechtigten Person das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. auch § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und § 42 31 32 - 12 - Abs. 1 und 2 Nr. 5 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 6 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d UMV). Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung darf unbeschadet von deren Art. 6 Abs. 4 eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den ein- schlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glau- ben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ur- sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für die- ses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der Unionsmarkenverordnung oder der Markenrichtlinie vorliegen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung wird in solchen Fällen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt. Danach können Marken, die - wie die hier in Rede stehenden geografi- schen Kollektivmarken - vor dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz einer entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen An- gabe bei der Kommission eingetragen wurden, selbst dann weiterverwendet wer- den, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Ursprungsbezeich- nung oder geografische Angabe eingetragen wird und die Verwendung der Marke im Widerspruch zum Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 119 - Bavaria und Bavaria Italia [Bayerisches Bier I]). (2) Das Nebeneinander der Schutzsysteme lässt sich darüber hinaus auch Art. 24 Abs. 5 TRIPS entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die 33 34 35 - 13 - Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke nicht beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde, bevor die geografische Angabe in einem Ursprungsland geschützt wird. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG greife zugunsten des Klägers nicht ein. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG für geografische Kol- lektivmarken setzt Art. 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Markenrichtlinie um (zuvor Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/104/EWG; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 UMV). Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Markenrichtlinie berechtigt eine Kollektivmarke den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder An- gaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 3 der Markenrichtlinie kann eine solche Marke insbe- sondere einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung be- rechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. bb) Das Merkmal der "guten Sitten" in § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ent- spricht inhaltlich dem in der Markenrichtlinie verwendeten Begriff der "anständi- gen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" (zu § 23 Nr. 2 MarkenG aF vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, mwN). Damit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel genügt, darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 82 - Anheuser- Busch [Budweiser Budvar]; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, 36 37 38 39 - 14 - Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 - Céline; BGH, Urteil vom 30. Ap- ril 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Um dies beurteilen zu kön- nen, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erfor- derlich (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 = WRP 2017, 1452 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (zur bekannten Marke vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 41 bis 43 - Gillette Com- pany und Gillette Group Finland [Gillette]; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Zu berücksichtigen ist zum einen, inwieweit die Verwendung der Bezeichnung durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 83 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; GRUR 2007, 971 Rn. 34 - Céline). Ferner sind die Anstren- gungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Ver- braucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]). cc) Aus Sicht des Berufungsgerichts entspricht die Benutzung der Kol- lektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" durch den Kläger nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 40 - 15 - (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schutz einer Kollektivmarke mit geografischer Herkunftsangabe beziehe sich auf alle ökonomischen Funktio- nen, die einer Marke zukämen und rechtlich geschützt seien. Hierzu gehöre nicht nur ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienst- leistung gegenüber Verbrauchern, sondern es zählten dazu auch ihre anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung von deren Qualität. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er beschreibende Begriffe für die Vermark- tung seiner Produkte verwenden dürfe und die Beklagte die Auswahl geeigneter Bezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl von Kollektivmarken er- schwere. Der Kläger nutze die Zeichen aber in identischer Form, ohne dem an- gesprochenen Verkehr durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise zu ver- deutlichen, dass die von ihm veräußerten Produkte nicht von einem Mitglied der Beklagten stammten und deren Erzeugerrichtlinien nicht vollständig entsprächen. Verbraucher könnten daher leicht zu der irrigen Annahme gelangen, dass der Kläger ebenfalls Produkte der Erzeugergemeinschaft verkaufe oder dass diese Waren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen oder Produktionsmethoden entsprächen, die für mit den Kennzeichen versehene Produkte üblich seien und daher erwartet würden. Die Kollektivmarken der Beklagten besäßen einen guten Ruf, da die angesprochenen Verkehrskreise mit den Bezeichnungen "Hohenlo- her Weiderind" und "Hohenloher Landschwein" eine allgemein hohe Qualität der damit beworbenen Produkte verbänden. Der Kläger nutze die Unterscheidungs- kraft und Wertschätzung der Marken aus, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und sich in den Bereich der Sogwirkung der Marken zu begeben. (2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht diesen Aus- führungen nicht den unzutreffenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die unverän- derte Benutzung einer als Kollektivmarke geschützten geografischen Herkunfts- angabe stelle bereits für sich genommen regelmäßig einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dar. Vielmehr hat es in 41 42 - 16 - Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung eine Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände vorgenommen. dd) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verkannt, indem es im Rahmen der durch- geführten Gesamtabwägung auch die aus Sicht der Verbraucher mit den streit- gegenständlichen Bezeichnungen verbundenen Qualitätserwartungen in den Blick genommen habe. Die nationalen Regelungen zum Markenschutz seien da- hingehend auszulegen, dass eine Marke, die einer qualifizierten geografischen Herkunftsangabe entspreche, keine Qualitäts-, sondern lediglich eine Herkunfts- garantie biete. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-120/08, Slg. 2010, I-13393 = GRUR 2011, 240 Rn. 59 - Bavaria [Bayerisches Bier II]; EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 28 - As- sica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; ebenso BGH, Urteil vom 22. Septem- ber 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II). Sie stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im We- sentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass land- wirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem be- stimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, 43 44 - 17 - GRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vin- hos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]). Stände es den Mitgliedstaaten frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die den nach der Grund- verordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der Grundverordnung für die fraglichen Er- zeugnisse vorgesehenen gelten, bestände die Gefahr, dass diese Qualitätsga- rantie, die die wesentliche Funktion der nach der Grundverordnung gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Dies könnte auf dem Binnen- markt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbeson- dere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budějovický Budvar [American Bud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]). Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genie- ßenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, son- dern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografi- schen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz). 45 46 - 18 - (2) Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, steht diese in Bezug auf nationale Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Ge- samtabwägung unter Berücksichtigung der Qualitätserwartungen der Verbrau- cher im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht entgegen (zustimmend auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 99 Rn. 6; Wachsmuth, ZLR 2020, 857, 861 f.). Im Gegensatz zu dem allein auf einem nationalen Rechtsakt oder einem bilateralen Übereinkommen beruhenden Schutz geografischer Herkunftsanga- ben setzt der mittels einer geografischen Kollektivmarke gewährte Schutz Vorga- ben des Unionsrechts um und ist Bestandteil eines vollharmonisierten Systems. Das Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entspre- chenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits ist durch Art. 14 der Grundverordnung abschließend geregelt (vgl. Hacker in Strö- bele/Hacker/Thiering aaO § 99 Rn. 6 und § 100 Rn. 12; Schoene, MarkenR 2014, 273, 281; BeckOK.Markenrecht/Schoene aaO § 100 MarkenG Rn. 12). Die der Umsetzung der Markenrichtlinie dienenden nationalen Bestimmungen zum Umfang des Kollektivmarkenschutzes und zu dessen Beschränkung (§ 100 Abs. 1 MarkenG) sind hiervon nicht ausgenommen. Die Grundverordnung kann einem nationalen, auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Schutz von Kol- lektivmarken daher allein in dem durch Art. 14 der Grundverordnung vorgegebe- nen Umfang entgegenstehen. (3) Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der durch die streitgegenständlichen Kollektivmarken gewährte Schutz grundsätzlich alle in § 97 MarkenG genannten rechtlich geschützten Funktionen (Gewährleistung der betrieblichen oder geografischen Herkunft, der Art, Qualität oder sonstigen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen) umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass die Hauptfunktion einer Kollektivmarke darin liegt, die 47 48 49 - 19 - Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Unterneh- men zu unterscheiden (vgl. dazu oben unter Rn. 29 sowie die dortigen Nach- weise). Auf diese Hauptfunktion ist der durch eine Kollektivmarke gewährte Schutz nicht beschränkt. Vielmehr kann eine Kollektivmarke etwa auch implizit auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren hinweisen (vgl. EuGH, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 74 - Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO [BBQLOUMI/HALLOUMI]). Soweit die Kollektivmarkensatzung - wie im Streitfall - Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke aufstellt (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Markenrichtlinie) und es so ihren Inhabern erlaubt, bestimmte Produk- tionsmethoden, Qualitätsanforderungen oder Produktgestaltungen festzuschrei- ben, ermöglicht sie es den Unternehmen außerdem, einen besonderen Ruf für die mit der Kollektivmarke gekennzeichneten Produkte aufzubauen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 97 MarkenG Rn. 2; differenzierend Schoene, MarkenR 2014, 273, 281). Damit erlangt auch die Qualitätsfunktion der Marke Bedeutung (vgl. Fezer aaO § 97 Rn. 4), weshalb das Berufungsgericht sie zu Recht in seine Erwägungen mit einbezogen hat. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Uni- onsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere trifft Art. 14 der Grund- verordnung eine hinreichend klare Regelung in Bezug auf das Verhältnis zwi- schen dem durch die Grundverordnung gewährten Schutz von Ursprungsbe- zeichnungen und geografischen Angaben einerseits und dem (Kollektiv-)Marken- schutz andererseits (vgl. dazu insbesondere Rn. 32 bis 35). Aus der Rechtspre- 50 - 20 - chung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf nationale Rege- lungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu insbesondere Rn. 45 bis 49). IV. Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenent- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2018 - 44 O 50/18 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 2 U 254/18 - 51