OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 254/18

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0725.2U254.18.00
1mal zitiert
37Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2018 – 44 O 50/18 KfH – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2018 – 44 O 50/18 KfH – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 Euro A Der Kläger erhebt negative Feststellungsklage u.a. gegen die Berühmung des Beklagten, ihm stünden wegen der Benutzung der Bezeichnungen „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ Unterlassungs- und Folgeansprüche zu. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend: I. Der Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in Wo. (Landkreis Sa.), dem als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Sie beliefern Metzgereien und Feinkostläden. Weiter betreibt der Beklagte neben dem Onlinehandel auch einige Verkaufsstände im Raum H., in S. sowie in B. Für den Beklagten sind seit dem 06.02.2012 die deutschen Wortmarken „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ als geografische Kollektivmarken u.a. für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. In der Markensatzung (Anlage K 1) wird ausgeführt, der Markenschutz diene „in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung“. Den Mitgliedern des Beklagten wird das Recht, die Kennzeichen zu nutzen, eingeräumt, wenn sie sich an die sog. Erzeugerrichtlinien halten. Die Erzeugerrichtlinien sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung, die ausschließlich im Schlachthof von Sa. erfolgen darf, sowie deren Kontrolle durch bezeichnete Stellen vor. Die Bezeichnungen „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ sind nicht auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen eingetragen. II. Der Kläger betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel in O., in dem er u.a. Fleischerzeugnisse anbietet. Diese bezieht er unter anderem von der Firma L. GmbH, ebenfalls mit Sitz in Wo. Diese Firma ist, wie der Kläger, kein Mitglied des Beklagten. III. Unter dem 16.05.2017 ließ der Beklagte den Kläger anwaltlich abmahnen (Anlage K 5), weil dieser im Mitteilungsblatt der Gemeinde O. in der Werbung – unstreitig – angeboten hat: „Schweinehalssteak vom H. Landschwein“ „Schweinehals vom H. Landschwein“ „Rinderbrustkern oder Bugblatt vom H. Weiderind“ Weiter wurde in dem Abmahnschreiben angegeben, der Kläger habe auf Werbeplakaten unmittelbar hinter der Theke verschiedene Zubereitungen von H. Weiderind und H. Landschwein angeboten. Der Beklagte verlangte mit seinem Abmahnschreiben - die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „H. Landschwein“ und/oder „H. Weiderind“ oder damit verwechselbarer Zeichen Fleisch herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür zu werben und/oder so gekennzeichnete Waren zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen; - näher bezeichnete Auskunft über den bisherigen Umfang der Verwendung der Bezeichnungen zu erteilen; - die Verpflichtungserklärung, den Schaden zu ersetzen, der durch die Verwendungshandlungen eingetreten ist; - den Ersatz außergerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 2.274,50 Euro. IV. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage bezüglich dieser im Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche stattgegeben (Urteilstenor Ziff. I bis IV) und den Beklagten weiter verurteilt, 1.973,90 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten des Klägers zu ersetzen (Urteilstenor Ziff. V). Die Bezeichnungen „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ würden nicht markenmäßig verwendet. Der durchschnittliche Kunde erkenne keinen Hinweis auf die Kollektivmarken des Beklagten. Weiter liege kein Verstoß gegen § 127 MarkenG vor, da das Fleisch tatsächlich aus der Region H. stamme. Es liege auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 MarkenG vor. V. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2018 – 44 O 50/18 KfH – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. B Die Berufung ist begründet. Dem Beklagten stehen die in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche zu. In Ermangelung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kann der Kläger auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. I. Die vom Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus § 97 Absatz 2 MarkenG i.V.m. § 14 Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG. Nach diesen Bestimmungen kann von dem Inhaber einer Kollektivmarke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein mit der Kollektivmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Kollektivmarke Schutz genießt, insbesondere, wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen werden. Die Bestimmungen sind europarechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 11 – Große Inspektion für alle). Eine Kollektivmarke ermöglicht es den Mitgliedern ihres Inhabers, ihre Waren und Dienstleistungen mit einer einheitlichen Marke zu kennzeichnen und dadurch auf gemeinsame Merkmale ihrer Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, die sich nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften von anderen Unternehmen unterscheiden (§ 97 Absatz 1 MarkenG). Da die Markensatzung die Verwendung der Kollektivmarke von bestimmten Produktionsmethoden und Qualitätsanforderungen abhängig machen kann, wird es den Unternehmen ermöglicht, einen besonderen Ruf für die gekennzeichneten Produkte aufzubauen und die Marketingmaßnahmen zusammenzufassen (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 97 MarkenG Rn. 2). 1. Der Beklagte ist als Inhaber der Kollektivmarken „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche legitimiert. Aus § 101 Absatz 1 MarkenG folgt, dass der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten berechtigt ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 207/00, juris Rn. 40 – Dresdner Christstollen). 2. Der Kläger hat die Zeichen „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“, die mit den beiden Kollektivmarken identisch sind, für Waren derselben Warenklasse genutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genießen (Doppelidentität). Ein Fall der Zeichenidentität setzt grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus (BGH, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 188/13, juris Rn. 22 – Uhrenankauf im Internet). Ein Zeichen ist jedenfalls dann mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, juris Rn. 61 – Kinderstube). Dies ist hier der Fall. a) Der Kläger hat das Zeichen „H. Landschwein“ vollständig übereinstimmend für Fleischerzeugnisse benutzt, also für Waren der Warenklasse 29, für die die Kollektivmarken Schutz genießen. Es wurde bei den Anpreisungen in den Werbeanzeigen in identischer Zeichenfolge ohne Änderung, Weglassung oder Hinzufügung von Elementen eingesetzt, und zwar bei den Angaben in der Werbeanzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde O.: „Schweinehalssteak vom H. Landschwein“ „Schweinehals vom H. Landschwein“ Dabei sind die Angaben maßgebend, die nach dem Wort „vom“ folgen, da der voranstehende Teil ersichtlich lediglich eine Produktbeschreibung darstellt. b) Auch das Zeichen der Wortmarke „H. Weiderind“ wurde in der Werbeanzeige in vollständig übereinstimmender Form zur Kennzeichnung von Waren, nämlich „Rinderbrustkern oder Bugblatt vom H. Weiderind“, benutzt. c) Die Kennzeichen wurden auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 11. September 2007 – C-17/06, Rn. 17 – Céline; EuGH, Urteil vom 12. November 2002 – C-206/01, Rn. 40 – Arsenal; BGH, Urteil vom 13. November 2003 – I ZR 103/01, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. 3. Da der Kläger nicht die in den Markensatzungen enthaltenen Bedingungen erfüllt hat, insbesondere nicht selbst Mitglied des Beklagten war (§ 102 Absatz 3 i.V.m. § 102 Absatz 2 Nr. 5 MarkenG) und auch nicht Produkte eines Mitglieds des Beklagten bezog, war er nicht zur Benutzung der beiden Kollektivmarken legitimiert. 4. Der Kläger kann sich auch nicht auf Schutzschranken berufen. a) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 MarkenG ergeben, gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke nach § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt. b) Auf die Unterlassungsansprüche ist, da sie in die Zukunft gerichtet sind, die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwenden (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – I ZR 126/06, juris Rn. 25 – Gebäckpresse), mithin § 100 Absatz 1 MarkenG in der Fassung des Gesetzes vom 14.01.2019. Weiter ist für die Begründung der Wiederholungsgefahr die Rechtslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgebend. Mit dem Gesetz vom 11.12.2018 wurde § 100 Absatz 1 MarkenG der Satz hinzugefügt, dass insbesondere eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung (Bundestag Drucksache 19/2898, S. 86), denn die Vorgabe ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 RL (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL 2015, ABl. Nr. 336 vom 23.12.2015, S. 1 ff). Eine unterschiedliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung folgt hieraus nicht. c) Die Bestimmung des § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ist europarechtskonform auszulegen. Mit ihr wird die Regelung des Artikels 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015 umgesetzt. Gemäß dieser berechtigt eine Kollektivmarke ihren Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entspricht. Der Begriff der „guten Sitten“ im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG entspricht demjenigen der „anständigen Gepflogenheiten“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015. Die Vorgaben in § 100 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 127 MarkenG – keine Irreführung über die Herkunft (§ 127 Absatz 1 MarkenG), über besondere Eigenschaften bzw. Qualitäten (§ 127 Absatz 2 MarkenG) und den guten Ruf (§ 127 Absatz 3 MarkenG) – verstehen sich als nicht abschließend gesetzlich normierte besondere Ausprägungen der einzuhaltenden „anständigen Gepflogenheiten“. d) Der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der streitgegenständlichen Kennzeichen ist begründet, weil die Benutzung der Kollektivmarken durch die Klägerin nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel gemäß Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015, also nicht den guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, entspricht. aa) Die Anwendung von § 100 Absatz 1 i.V.m. § 127 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung einer Kollektivmarke ist nicht durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 gesperrt. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, die Benutzung von Kollektivmarken (allgemein) von der Beachtung der guten Sitten abhängig zu machen, die europarechtskonform als anständige Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe zu verstehen sind. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 31 ff. – Salame felino). Hierdurch können zwar nationale Bestimmungen betroffen sein, die den Schutz geografischer Herkunftsangaben als solche regeln, also Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und Verbänden nach § 128 MarkenG. Nicht berührt wird durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 jedoch der Schutz von Marken, die eine geografische Herkunftsangabe enthalten, wenn ein Antrag auf europaweiten Schutz der entsprechenden Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnung erst nach Anmeldung der Marke gestellt wurde. Die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als Kollektiv- oder Individualmarke zu schützen, steht mit dieser Maßgabe grundsätzlich selbständig neben dem Schutz nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 (Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 3, 17; Hacker, a.a.O., § 99 MarkenG Rn. 4 und § 126 Rn. 84; Tilman, GRUR 1996, 959 [961 unter Ziff. 5 d]; i.E. ebenso Schoene, MarkenR 2014, 273 [281 unter Ziff. 2]; vgl. schon zur Benutzung geografischer Herkunftsangaben bei bestehenden Markenrechten BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 – I ZR 55/96, juris Rn. 25). (1) Mit der Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel hat die Europäische Union ein Instrument eingeführt, mit dem unionsweit Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse geschützt werden können. Einen solchen Schutz können Erzeugnisse erfahren, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend liegt, die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken und deren Produktionsschritte sämtlich (bei einer Ursprungsbezeichnung) oder aber wesentlich (bei einer geografischen Angabe) in dem genannten Gebiet erfolgen (Artikel 5 der Verordnung). Der Schutz setzt voraus, dass die Produktspezifikation im Eintragungsantrag angegeben wird (Artikel 7 und 8 der Verordnung). Die Europäische Kommission führt ein öffentliches Register über die geschützten Angaben (Artikel 11 der Verordnung). Sie dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung). Ansonsten besteht ein Schutz gegen kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen (Artikel 13 der Verordnung, vgl. auch § 135 MarkenG). (2) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit eine Regelungskompetenz zur Vermarktung von Erzeugnissen haben, als nicht Gemeinschaftsmaßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für diese Bereiche getroffen sind (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 – C-312/98, Rn. 41 – Warsteiner). Die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 107 – Budĕjovický Budvar II). Die u.a. auf der Grundlage von Artikel 43 AEUV erlassene Verordnung stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen. Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 111 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 81 – Port Charlotte). Der Europäische Gerichtshof hat aus diesen Erwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, einem Vorläufer der EU-Verordnung Nr. 1151/2012, einen abschließenden Charakter innerhalb ihres Geltungsbereiches zugesprochen. Um die genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht zu gefährden, dürften die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern nicht erlauben, Angaben, die der fraglichen Verordnung vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sie auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen gelten. Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich „zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können“ (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 111/112 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 83 – Port Charlotte). Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 34 – Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]). Wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 lit. b VO 1151/2012 ergibt, gehört zu den von der Verordnung geschützten Eigenschaften auch das Ansehen des Erzeugnisses (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 110 – Budĕjovický Budvar II), einschließlich der Vorstellungen des Verbrauchers über den Produktionsprozess (Artikel 5 Absatz 2 lit. b i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 lit. e VO 1151/2012). Auf die Frage, ob für eine geografische Herkunftsangabe ein Eintragungsantrag gestellt worden ist, kommt es für die Sperrwirkung der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 nicht an. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass mit den geschützten qualifizierten Herkunftsangaben eine Qualitätsgarantie für die Agrarerzeugnisse verbunden sei, diese aber nicht gerechtfertigt sei, wenn die Mitgliedstaaten den Erzeugern freistellten, solche Angaben nach möglicherweise weniger strengen Anforderungen zu nutzen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 112 – Budĕjovický Budvar II). (3) Die nationalen Regelungen über die Kollektivmarken verlieren durch diese Rechtsprechung nicht ihre Wirkung. Die betreffenden nationalen Schutzsysteme sind durch das Gemeinschaftsrecht vollharmonisiert. Ihr Verhältnis zur EU-Verordnung Nr. 1151/2012 ist abschließend bestimmt. (a) In der deutschen Rechtstradition war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung wettbewerbsrechtlich begründet (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 86/13, juris Rn. 12 – Himalaya Salz; Teufer, ZLR 2015, 15 [19]; Kickler, Die Geschichte des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutschland, 2012). Durch die Einführung der §§ 126 ff. MarkenG hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz weiterentwickelt (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 86/13, juris Rn. 13 – Himalaya Salz; vgl. auch Obergfell, MarkenR 2010, 469 [473]). Demgegenüber haben sich in Frankreich, Italien und Portugal traditionell eigenständige Schutzsysteme für geografische Herkunftsangaben entwickelt (vgl. Beier/Knaak, GRUR Int 1992, 411; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 240). Zwischen dem kennzeichenrechtlichen Schutz und dem Gebrauch von geografischen Herkunftsangaben besteht eine gemeinsame Schnittmenge, weil auch Marken – insbesondere Kollektivmarken (§ 97 Absatz 1 MarkenG) – einen Bezug zur geografischen Herkunft aufweisen können und auf diese Weise Herkunftsangaben einen besonderen Schutz genießen. Aus dieser Erkenntnis folgt jedoch nicht, dass nationale Mitgliedstaaten den eingetragenen Marken, die eine solche Herkunftsangabe enthalten, keinen Schutz mehr gewähren dürften. Vielmehr steht der Schutz von Herkunftsangaben einer nationalen Marke (oder auch einer Unionsmarke) selbständig neben dem Schutz nach dem (in der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 abschließend geregelten) Rechtssystem zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, welches sich in manchen europäischen Staaten bis zur Harmonisierung als Alternative zur Markenanmeldung etabliert hatte. Beide Systeme sind heute im Gemeinschaftsrecht verankert und austariert (vgl. Omsels, a.a.O., Rn. 730 ff). Das Verhältnis zueinander ist dadurch bestimmt, dass eine ältere Marke neben der geografischen Herkunftsbezeichnung grundsätzlich weiterverwendet werden kann. Daraus folgt, dass die (Kollektiv-)Marke erst recht weiterbenutzt werden kann und den vollen Schutz entfaltet, solange – wie hier – eine entsprechende geografische Herkunftsangabe nicht unter dem Schutz der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 steht. (b) Die Koexistenz der Schutzsysteme folgt aus Artikel 14 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012. Absatz 1 regelt: „Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird. Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.“ Diese Bestimmung spricht gegen die Auffassung des Klägers, der Verordnungsgeber habe mit dem neuen System zum Schutz geografischer Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auch im Hinblick auf das Markenrecht einen abschließenden Charakter gewollt. Wäre dies so gewesen, hätte er den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin Marken mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einzutragen. Diese Befugnis folgt aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 VO 1151/2012, wonach die Eintragung einer entsprechenden Marke erst dann abzulehnen ist, wenn ein Antrag auf Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnung bei der Europäischen Kommission gestellt worden ist. Nr. 31 der Erwägungsgründe zur EU-Verordnung Nr. 1151/2012 bestätigt, dass der Verordnungsgeber lediglich die Eintragung neuer Marken verhindern wollte, die mit der „Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben“ kollidieren. Der Verordnungsgeber intendierte nicht, die Eintragung von Marken zu verbieten, die eine noch nicht nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 geschützte geografische Herkunftsbezeichnung beinhalten. (c) Dieses Verständnis wird weiter bestätigt durch die Anordnung in Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 VO 1151/2012, gemäß der die Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL 2008, ABl. Nr. 229 vom 08.11.2008, S. 25) „unbeschadet“ bleibt, mithin weiterhin volle Anwendung findet. Das Wort „unbeschadet“ bedeutet, dass die Regelungen nebeneinander anwendbar sind (Köhler, WRP 2017, 1291, Rn. 54). In Artikel 15 Absatz 2 der in Bezug genommenen Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, als Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken zu schützen. Diese Möglichkeit wurde abgelöst durch die dem gleichen Ziel gewidmete Regelung in Artikel 29 MRL 2015. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die Markenrechts-Richtlinie „unbeschadet“ lässt, ist zu folgern, dass geografische Herkunftsangaben zu Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nicht alleine nach der neuen EU-Verordnung Nr. 1151/2012 geschützt werden können, sondern die Mitgliedstaaten weiterhin von den ihnen nach der Markenrechtsrichtlinie eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen dürfen. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings den in Artikel 13 VO 1151/2012 angeordneten Schutz bereits eingetragener Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben respektieren. Dies entspricht auch der Regelung, die das Gemeinschaftsrecht in Artikel 7 Absatz 1 lit. k UMV zur Unionsmarke vorsieht. (d) Abgerundet wird das System der Koexistenz von Markenschutz und dem Schutz geografischer Angaben in Artikel 14 Absatz 2 VO 1151/2012. Demnach kann eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 VO 1151/2012 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung bzw. geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall vorliegen. Die Verwendung der geografischen Herkunftsangaben ist dann neben den jeweiligen Marken erlaubt (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 VO 1151/2012). Daraus folgt, dass der Inhaber eines Markenrechts gegen den berechtigten Verwender einer geschützten Herkunftsbezeichnung keine Unterlassungsansprüche geltend machen kann, aber die Marke gleichwohl weiter nutzen darf. Der Markeninhaber kann die Eintragung und Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe auch nur verhindern, wenn die Gefahr entstünde, dass der Verbraucher in Anbetracht der Bekanntheit und des Ansehens der Marke über die wirkliche Identität des Erzeugers in die Irre geführt werden würde (EuGH, Urteil vom 02.07.2009, C-343/07, Rn. 118 – Bayerisches Bier). Daraus folgt jedoch nicht, dass – wie der Kläger meint – jeder Produzent aus der fraglichen Region eine durch eine nationale Kollektivmarke geschützte regionale Herkunftsbezeichnung unabhängig von den Nutzungsvoraussetzungen des § 100 MarkenG frei verwenden darf. Ein über das Verwendungsrecht in § 100 MarkenG hinausgehendes Recht hat der Produzent nur, wenn – sofern noch nicht durch andere geschehen – er als Mitglied einer Vereinigung die Eintragung der regionalen Herkunftsbezeichnung in das von der Europäischen Kommission geführte Register (Artikel 8 und 11 VO 1151/2012) veranlasst und sein Erzeugnis den Produktspezifikationen entspricht (Artikel 12 Absatz 1 VO 1151/2012). Die Bezeichnungen „H. Landschwein“ und „H Weiderind“ sind jedoch – unstreitig – nicht nach dieser Verordnung als regionale Herkunftsangaben geschützt. (e) In Anbetracht des Umstandes, dass in einigen Mitgliedstaaten die geografischen Herkunftsangaben bis zur Harmonisierung in einem eigenständigen System geschützt wurden, kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dahingehend verstanden werden, dass die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 den Schutz von Kollektivmarken mit geografischen Herkunftsangaben ausschlösse und zwar (in gesteigerter Form) sogar bereits unabhängig davon, ob die geografische Herkunftsangabe selbst nach Artikel 13 VO 1151/2012 durch Registereintragung geschützt ist. Der damit verbundene Eingriff in bestehende Markenrechte widerspräche nicht nur Artikel 14 der EU-Verordnung, sondern auch Artikel 24 Absatz 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit einer Markeneintragung nicht beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde, bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird (hierzu Knaak, GRUR Int 2006, 893 [897 f.]). Ein solch guter Glaube fehlt, wenn die zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags geltenden Vorschriften einer Eintragung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 04. März 1999 – C-63/97, Rn. 35). Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass die Vorgängerregelung in der Verordnung 2081/92 zwar eine einheitliche und abschließende Schutzregelung darstelle. Gleichzeitig hat der Gerichtshof jedoch die dort schon enthaltene Regelung zur Koexistenz von Marke und geografischer Herkunftsbezeichnung nicht angezweifelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-120/08, Rn. 59/60; ebenso EuGH, Urteil vom 02. Juli 2009 – C-343/07, Rn. 119 – Bayerisches Bier). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Gerichtshof dafür gehalten hätte – wovon der Kläger ausgeht –, bereits der Umstand, dass die geografische Herkunftsangabe dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 unterfalle, führe zu einem Ausschluss des Markenschutzes. Demgegenüber erging die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung nicht in Fällen der Kollision von Markenrecht und geografischer Herkunftsbezeichnung. Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 26 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 96 – Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen. In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 – C-312/98, Rn. 27 – Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 9 – Salame felino). bb) Der Kläger verstößt mit der beanstandeten Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG. (1) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, die Marke nicht entgegensetzen (§ 100 Absatz 1 Satz 2 MarkenG). Dieses Benutzungsrecht kann grundsätzlich auch nicht durch eine Bestimmung in der Markensatzung eingeschränkt werden, die die Mitgliedschaft im Kollektiv voraussetzt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 102 MarkenG Rn. 14; Büscher, a.a.O., § 100 MarkenG, Rn. 4; Schoene, MarkenR 2014, 273 [281 unter Ziff. 2]). (2) Das Recht eines lokalen Produzenten, die in einer Kollektivmarke enthaltene geografische Herkunftsangabe zu benutzen, findet jedoch seine Grenze in dem allgemeinen markenrechtlichen Schutz vor Rufausbeutung (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG). Über den in § 127 Absatz 3 MarkenG erfassten Schutz der Rufausbeutung gegen Waren anderer regionaler Herkunft hinaus schützt die unterscheidungskräftige Kollektivmarke auch vor einer Rufausbeutung durch Unternehmen, die nicht dem Kollektiv angehören und die sich nicht an die in der Markensatzung festgeschriebenen Nutzungsbedingungen gebunden haben. Diese Erwägungen beruhen darauf, dass sich der Funktionenschutz der Kollektivmarke mit geografischen Herkunftsangaben auf alle ökonomischen Funktionen bezieht, die einer Marke zukommen und rechtlich geschützt sind (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 97 MarkenG, Rn. 2). Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 58 – L’Oréal). Mithin weist die Kollektivmarke nicht nur auf die regionale Herkunft hin. Sie ist grundsätzlich auch geeignet, darauf hinzuweisen, dass der Verwender dem Kollektiv angehört und bestimmte Produktionsanforderungen erfüllt (vgl. Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 2). (3) Weiter ist der Dritte nur im Rahmen der guten Sitten zur Verwendung der Kollektivmarke befugt. In europarechtskonformer Auslegung des § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ist er nur in den Grenzen der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zur Nutzung berechtigt. Diese verpflichten ihn, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 – C-100/02, Rn. 24 – Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 41 – Gillette). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – C-93/16, Rn. 44 – Ornua). (4) Unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände entspricht die Benutzung der Kollektivmarken „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. (a) Bei der Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er beschreibende Begriffe für die Werbung der von ihm veräußerten Produkte verwenden darf und dass der Beklagte die Auswahl geeigneter Bezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl an Kollektivmarken erschwert. α) Der Kläger ist – soweit die fraglichen Tiere tatsächlich aus H. stammen – berechtigt, auf diesen Umstand hinzuweisen. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Produzent das Erzeugungsgebiet nennen darf. Er ist, soweit die Anforderungen des § 127 MarkenG und ggf. anderer Sonderregelungen eingehalten werden, „berechtigter“ Nutzer einer geografischen Herkunftsangabe (vgl. auch § 128 Absatz 2 Satz 1 MarkenG; hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 128 MarkenG Rn. 13). Damit darf auch der Verkäufer des Produkts auf den regionalen Ursprung hinweisen. Der zulässigen Nutzung stehen auch Markenrechte nicht zwingend entgegen. Gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, der auch auf Kollektivmarken anwendbar ist (§ 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG) darf der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als beschreibende Angabe über die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu benutzen, soweit die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Absatz 2 MarkenG). Bei der Benutzung einer beschreibenden Angabe kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verwender zur Kennzeichnung seiner Waren zwingend auf die beschreibende Angabe angewiesen ist, oder ob er andere Bezeichnungen wählen könnte (BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 45 – Ostsee-Post). Nach diesen Grundsätzen darf der Kläger Fleisch aus der Region H. auch als solches bezeichnen. Ebenso ist die Verwendung beschreibender Begriffe für die Bezeichnung der Fleischprodukte im Ausgangspunkt zulässig. β) Zugunsten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Werbung eine Vielzahl an Kollektivmarken gehalten und so ein Ausweichen auf sprachlich naheliegende Alternativen erschwert hat, u.a. H. Rindfleisch, H. Schweinefleisch, H. Qualitätsschweinefleisch, H. Wurst- und Schinkenspezialitäten, H. Leberwurst, H. Blutwurst, H. Schwartenmagen, H. Schwarzwurst, H. Eichelmastschinken, H. Schinken, H. Spanferkel, H. Qualitätsfleisch, H. Milchkalb und H. Kalb. Keine maßgebende Bedeutung hat der Umstand, dass der Beklagte kurz vor der mündlichen Verhandlung diese Kollektivmarken in eine Qualitäts- und Schutzgemeinschaft eingebracht hat, da das Recht zur Benutzung weiterhin von der Einhaltung bestimmter Qualitätsrichtlinien abhängig sein soll. (b) Dem Freihaltebedürfnis und den Einschränkungen bei der Suche nach Alternativen stehen allerdings die Interessen des Beklagten an der Nutzung der Kollektivmarken zur Unterscheidung der Produkte entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrere Kriterien entwickelt, anhand derer eine unlautere Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Markeninhabers festgestellt werden kann. Diese ist insbesondere anzunehmen bei der – hier gegebenen – Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen dem Zeichen und der Erzeugergemeinschaft des Beklagten, die durch die Verwendung identischer Zeichen bei hoher Unterscheidungskraft entsteht. Ferner hat der Kläger keine Anstrengungen unternommen, diese gedankliche Verbindung aufzulösen. Schließlich erfolgte dies zur Ausnutzung der Wertschätzung der Kollektivmarke. Alle diese Umstände zusammengenommen überwiegen die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte in einem erdrückenden Maß. Im Einzelnen: α) Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung des Kennzeichens von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (EuGH, Urteil vom 11. September 2007 – C-17/06, Rn. 34 – Céline; EuGH, Urteil vom 16. November 2004 – C-245/02,Rn. 83 – Anheuser-Busch/Budvar). Eine solche gedankliche Verbindung zwischen den Produkten, die der Kläger veräußert, und den Produkten des Beklagten wird durch die Verwendung der unterscheidungskräftigen Kennzeichen hergestellt. Dabei können die zu § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entwickelten Kriterien nutzbar gemacht werden. Diese Bestimmung verbietet es, ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn die Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Bei der Beurteilung dieser Frage werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16, juris Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung). Die gedankliche Verknüpfung ergibt sich dadurch, dass ein Fall der Doppelidentität vorliegt, also ein identisches Zeichen für dieselbe Warenklasse benutzt wird. Weiter haben beide Marken regional eine hohe Kennzeichnungskraft im Sinne der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebildeten Abstufungen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11, juris Rn. 55). Bei einer Individualmarke wird eine Unterscheidungskraft angenommen, wenn sie geeignet ist, die Ware, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – C-238/06 P, Rn. 79). Bezugspunkt der Unterscheidungskraft bei Kollektivmarken ist allerdings nicht die Individualisierungs- und Herkunftsfunktion für die mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen, sondern die Individualisierung und Unterscheidung der Waren der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften von denjenigen anderer Unternehmen (BGH, Beschluss vom 30. November 1995 – I ZB 32/93, juris Rn. 13; BPatG, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 27 W (pat) 205/95, juris Rn. 45). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von den Mitgliedern eines bestimmten Kollektivs stammend erkennen (BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 21 –Ostseepost). Ihre Unterscheidungskraft beziehen die beiden Kollektivmarken vorliegend daraus, dass sie nicht ausschließlich aus der Bezeichnung der Region bestehen (hierzu EuG, Urteil vom 13. Juni 2012 – T-534/10, Rn. 52 – Halloumi). Vielmehr beinhalten die Kollektivmarken jeweils ein zusätzliches Wort, das sich wiederum aus zwei beschreibenden Begriffen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG zusammensetzt (Landschwein bzw. Weiderind). Diese beiden Kombinationen werden in der Umgangssprache selten verwandt. Sie weisen nicht nur auf das Tier, sondern auch auf seine Haltungsform (Land, Weide) hin. Auch landläufigen Wörtern kann Unterscheidungsfunktion zugebilligt werden, wenn sie zu einem in der Umgangssprache unüblichen Gesamtbegriff kombiniert werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 – I ZR 136/99, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 – I ZR 113/75, juris Rn. 15 – Parkhotel). Im vorliegenden Fall wird eine solche Wortzusammensetzung zusätzlich noch mit einer geografischen Angabe verbunden. Eine solche Kombination hat eine gewisse Eigenart und ist damit als Herkunftsnachweis geeignet. Sie hat originär eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Beide Bezeichnungen haben jedoch durch den erworbenen guten Ruf im Großraum S. mittlerweile eine hohe Unterscheidungskraft erlangt (hierzu unter γ). Da es sich beim Beklagten um eine Erzeugergemeinschaft handelt, können Verbraucher aufgrund der mit den beiden Kollektivmarken übereinstimmenden Zeichen angesichts der hohen Unterscheidungskraft der Kollektivmarken leicht zu der irrigen Auffassung gelangen, dass der Kläger ebenfalls Produkte der Erzeugergemeinschaft verkauft oder diese Waren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen bzw. Produktionsmethoden entsprechen, die für mit diesen Kennzeichen versehene Produkte üblich sind und daher erwartet werden. Darüber ist sich der Kläger auch im Klaren, da er die Verhältnisse aufgrund der örtlichen Nähe und der Zugehörigkeit zur selben Branche (auf einer anderen Absatzstufe) kennt. β) Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 46 – Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – C-93/16, Rn. 45 – Ornua). Es ist anerkannt, dass sich der rechtmäßige Benutzer der geografischen Herkunftsangabe bei frei wählbaren Zeichenelementen hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kollektivmarke nicht unnötig annähern darf (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 207/00, juris Rn. 50 – Dresdner Christstollen; BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 45 – Ostsee-Post; Entwurf der Bundesregierung für ein Markenrechtsreformgesetz (1994), Bundestag Drucksache 12/6581, S. 109; Büscher, a.a.O., § 100 MarkenG Rn. 5). Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger die Zeichen in identischer Form, ohne dem angesprochenen Verbraucher durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise deutlich zu machen, dass die von ihm veräußerten Produkte nicht von einem Mitglied des Beklagten stammen und dessen Erzeugerrichtlinien nicht vollständig entsprechen. Bei der Frage, ob die Verwendung einer bestimmten Kombination beschreibender Begriffe für Herkunft und Produkt im Einklang mit § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG steht, kann auch zu berücksichtigen sein, ob die Verwendung dieser Kombination aus beschreibenden Begriffen naheliegt, was maßgeblich auch davon abhängt, ob die für die Beschreibung der Produkte gewählten Begriffe in der deutschen Sprache häufig verwendet werden. In der Umgangssprache werden die Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“ jedoch nur selten zur Beschreibung der Tiere verwendet. Es liegt für einen Produzenten von Waren nicht nahe, seine Waren als Fleisch vom Landschwein bzw. Weiderind anzubieten. Vielmehr bezeichnet er das Fleisch typischerweise als Schweinefleisch oder Rindfleisch. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger auch auf eine besonders artgerechte Form der Tierhaltung hinweisen möchte. Hierfür gibt es eine Vielzahl von sprachlichen Möglichkeiten, ohne dass die Verwendung der Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“ als in besonderem Maße naheliegend angesehen werden konnten. Dem Kläger war es daher möglich und zumutbar, geeignete Zeichen für seine Produkte zu finden, die sich von den Kennzeichen des Beklagten hinreichend abgrenzen. γ) Schließlich darf eine Benutzung den Wert der Marke nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 43 – Gillette; EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 – C-63/97, Rn. 52 – BMW). Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 49 – L’Oréal; EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08, Rn. 102 – Google). Nach diesen Maßstäben liegt eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung vor. Der Kläger trachtet danach, sich den vom Beklagte aufgebauten Ruf der Kollektivmarken werbewirksam zunutze zu machen. Die Kollektivmarke des Beklagten besitzt einen guten Ruf. Ausreichend hierfür ist, dass die geografische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geografischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 69/04, juris Rn. 38 – Bayerisches Bier II; Omsels, a.a.O., Rn. 612; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 31 f.). Anders als bei der Anwendung von § 127 Absatz 2 MarkenG, genügt für die Begründung des guten Rufs der geografischen Herkunftsangabe mithin die allgemeine Vorstellung, Produkte dieser Herkunft seien besonders gut (OLG München, Urteil vom 22. März 2001 – 29 U 3755/00, juris Rn. 59). Nach diesen Maßstäben ist der gute Ruf der in den Kollektivmarken enthaltenen geografischen Angaben festzustellen. Mit den Bezeichnungen „H. Landschwein“ und „H. Weiderind“ verbindet der von der Werbung angesprochene Verbraucher im Großraum S., dem Verkaufsgebiet der klägerischen Produkte, eine allgemein hohe Qualität der mit diesen Bezeichnungen beworbenen, angebotenen und vertriebenen Produkte. Dieser gute Ruf wird durch die Verkehrsbefragung bestätigt, die der Beklagte in Auftrag gegeben hat und die als qualifizierter Parteivortrag zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 09. Juni 2016 – IX ZR 314/14, juris Rn. 78). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Gesellschaft für Konsumforschung um ein allgemein anerkanntes Marktforschungsinstitut handelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erhebung unter wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt wurde, insbesondere die Befragten die dokumentierten Antworten tatsächlich gegeben haben. Demnach stimmen rund 70 % der Erwachsenen im Großraum S., für die der Kauf von Fleischwaren zumindest in Frage kommt, der Aussage zu, dass ein H. Landschwein eine höhere Qualität habe als handelsübliches Schweinefleisch. In Bezug auf das H. Weiderind stimmen rund 65 % der Verkehrskreise dieser Aussage zu. Zwar hängt der Schutz – anders als der Bekanntheitsschutz einer Marke – nicht von einer quantifizierbaren Verkehrsdurchsetzung ab (Fezer, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 22; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 31; Omsels, a.a.O., Rn. 611), da die Anforderungen an den besonderen Ruf im Interesse eines wirksamen Schutzes nicht überspannt werden dürfen (Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 32). Auch Produkte, die nur in kleinen Mengen hergestellt werden und sich an einen kleinen Abnehmerkreis richten, können einen guten Ruf haben. Diese Umstände schließen es aber freilich nicht aus, dass der Inhaber einer Kollektivmarke den Nachweis durch eine Verkehrsbefragung führt. Weiter ergibt sich der gute Ruf der Kollektivmarken aber auch aus dem Vorbringen des Klägers. Er stützt seine Auffassung, die Zeichen verwenden zu dürfen, darauf, dass mit den Kollektivmarken ein gutes Ansehen verbunden sei und die Verwendung dieser Zeichen wegen einer Sperrwirkung der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 allen lokalen Produzenten erlaubt sei. 5. Durch die Verwendung der Marke ist auch, wie erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 188/13, juris Rn. 24 – Uhrenankauf im Internet), eine Funktion der Marke beeinträchtigt worden. Bei dem hier vorliegenden Fall der Doppelidentität ist die Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke, auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinzuweisen, nicht notwendig (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 11 – Große Inspektion für alle). Es genügt auch die Beeinträchtigung einer der anderen Funktionen der Marke (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 58 – L’Oréal). a) Im vorliegenden Fall ist zunächst die Herkunftsfunktion beeinträchtigt. Auch die Kollektivmarke übernimmt eine Herkunftsfunktion, die sich allerdings von einer Individualmarke darin unterscheidet, die Waren und Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, sondern dass die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sich in der geografischen Herkunft, ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmer unterscheiden (Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 7). Insbesondere ist die Kollektivmarke geeignet, die Zugehörigkeit der benutzungsberechtigten Unternehmen zu dem betreffenden Markenverband zu kennzeichnen (Helm, WRP 1999, 41 [43]). In dieser Hinsicht ist die Herkunftsfunktion beeinträchtigt, da der Kläger bzw. seine Lieferanten nicht dem Beklagte angehören. b) Zum anderen ist die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt. Der Inhaber einer Marke weist mit dieser nicht nur auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hin, sondern kann sie auch für Zwecke der Werbung einsetzen wollen, um den Verbraucher zu informieren und zu überzeugen. Er kann die Verwendung der Marke untersagen, wenn durch die Benutzung seine Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen, beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, Rn. 92 – Google). Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 15 – Große Inspektion für alle), durch die auch die Möglichkeit, sie zur Verkaufsförderung einzusetzen, beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist auch im Streitfall gegeben. 6. Die nach § 97 Absatz 2 MarkenG i.V.m. § 14 Absatz 5 Satz 1 MarkenG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich aller in der Abmahnung genannten Begehungsformen vor. Eine - auch nur einmalige - Kennzeichenverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07, juris Rn. 64 – DAX) nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, juris Rn. 55 – Internet-Versteigerung III). Der Kläger hat Fleischwaren unter den Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr „vertrieben“, „in den Verkehr gebracht“, „beworben“ und zu diesen Zwecken „besessen“. Diese Handlungen sind nach § 14 Absatz 3 Nr. 1, 2 und Nr. 6 MarkenG untersagt. Gegenüber diesen Benutzungsformen hat die Herstellung des Produktes unter dem Kennzeichen keine eigenständige Bedeutung, da sich die Markenbenutzung erst durch das Anbringen des Zeichens auf der Ware bzw. durch das Inverkehrbringen des Produkts unter dem Kennzeichen ergibt. Die negative Feststellungsklage ist auch nicht deshalb teilweise begründet, weil der Beklagte auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung über mit den Kollektivmarken „verwechselbare Zeichen“ gefordert hat. Das Berühmen des Beklagten war dahingehend zu verstehen, dass auch solche Verstöße unterlassen werden sollen, die mit der abgemahnten konkreten Benutzungsform im Kern übereinstimmen. Dies entspricht dem Umfang des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, da eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 04. September 2003 – I ZR 44/01, juris Rn. 32). II. Weiter kann der Beklagte vom Kläger die geforderten Auskünfte verlangen. 1. Der Auskunftsanspruch richtet sich allerdings nicht nach § 97 Absatz 2 i.V.m. § 19 MarkenG. Der Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG erstreckt sich nur auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von „widerrechtlich gekennzeichneten“ Waren oder Dienstleistungen. Soweit Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von bestimmten Produkten als Waren begehrt wird, besteht der Auskunftsanspruch daher nur, wenn diese widerrechtlich gekennzeichnet worden sind, im Falle der Markenverletzung nach § 14 Absatz 2 MarkenG also unmittelbar mit der Marke versehen worden sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch den Begriff „Waren oder Dienstleistungen“ der im Rahmen von § 19 Absatz 1 MarkenG in der Fassung vom 25.10.1994 verwendete Begriff der (widerrechtlich gekennzeichneten) „Gegenstände“ ersetzt werden sollte, um den Wortlaut der Norm an Artikel 8 RL 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) anzupassen, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand herbeigeführt werden sollte (Bundestag Drucksache 16/5048, S. 29). Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG n.F. erstreckt sich daher auch auf die widerrechtlich gekennzeichneten Aufmachungen, Verpackungen, Kennzeichnungsmittel, Geschäftspapiere und Werbemittel im Sinne von § 14 Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 4 MarkenG, die von dem früheren Begriff der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände umfasst waren. Allerdings erstreckt sich der Auskunftsanspruch, soweit Auskunft über diese Gegenstände verlangt wird, dann nur auf die Angaben im Sinne von § 19 Absatz 3 MarkenG zu diesen Gegenständen als „Waren oder Dienstleistungen“. Es kann daher nur Auskunft über deren Herkunft und Vertriebsweg verlangt werden. Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die vom Kläger veräußerten Fleischerzeugnisse selbst mit der Bezeichnung „H. Landschwein“ bzw. „H. Weiderind“ gekennzeichnet waren. Vielmehr hat der Beklagte Werbeanzeigen des Klägers abgemahnt. Bei den Werbemitteln handelt es sich zwar ebenfalls um „Waren oder Dienstleistungen“. Dies hat aber nur zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 19 MarkenG über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Werbematerialien Auskunft verlangen kann, nicht aber Auskunft über die Produkte, für die mit den widerrechtlich gekennzeichneten Werbemitteln geworben wurde. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch § 18 MarkenG bestätigt: Auch dort wird zur Bezeichnung des Umfangs des Vernichtungsanspruchs der Begriff der „widerrechtlich gekennzeichneten Waren“ verwendet. Würde man aufgrund der Verwendung von widerrechtlich gekennzeichnetem Werbematerial die beworbenen Produkte selbst als widerrechtlich gekennzeichnete Waren ansehen, hätte dies zur Folge, dass sich der Vernichtungsanspruch des Beklagten auf Fleischerzeugnisse erstrecken würde, die der Kläger gar nicht unmittelbar mit der verletzten Marke versehen hat. 2. Der Auskunftsanspruch des Beklagten ergibt sich jedoch aus § 242 BGB. Aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 291/98, juris Rn. 29). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 01. Juni 2016 – IV ZR 507/15, juris Rn. 7). Sämtliche geforderten Angaben sind zur Berechnung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches des Beklagten nach § 14 Absatz 6 MarkenG erforderlich, einschließlich Angaben über die Hersteller und Lieferanten der Fleischwaren, weil zwischen den Parteien im Streit steht, ob diesbezüglich ein Irreführungstatbestand vorliegt. Bei den zu erteilenden Auskünften handelt es sich ausnahmslos um Umstände aus der Sphäre des Klägers, hinsichtlich derer der Beklagte in entschuldbarer Weise über keine Kenntnisse verfügt, während der Kläger ohne weiteres die entsprechenden Auskünfte erteilen kann. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Absatz 2 i.V.m. § 14 Absatz 6 Satz 1 MarkenG als Inhaber der Marke gegen den Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz des aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schadens. Das erforderliche Verschulden liegt aus den genannten Umständen, die die Rufausbeutung begründen, vor. IV. Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 14 Absatz 6 Satz 1 MarkenG. Die vorgerichtlichen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten zählen zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 – I ZR 2/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 181/09, juris Rn. 15). Der Höhe nach ist die 1,5-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro nebst Postgebührenpauschale nicht zu beanstanden. Umsatzsteuer wird nicht geltend gemacht. V. Soweit der Kläger eigene vorgerichtliche Anwaltskosten als Schadensersatz geltend macht, ist die Klage unbegründet. Zwar stellt die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Eingriff in das nach § 823 Absatz 1 BGB als sonstiges Recht geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04, juris Rn. 18). Die Abmahnung des Beklagten war aus den aufgezeigten Gründen jedoch nicht unberechtigt. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.