Entscheidung
2 StR 129/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR129.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/20 vom 3. August 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens ein Monat der Ge- samtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt, als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die Warnwirkung der Ver- längerung der Bewährungszeit wegen der Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. Juli 2015 – 101 Js 750/12 – 334 Ls 185/13 – und angesichts des Seriencharakters der abgeurteilten Taten durch den mehrfach vorbestraften Angeklagten ist der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Be- - 3 - währung im genannten Urteil des Amtsgerichts hier kein bestimmender Strafzu- messungsgrund (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Aachen, LG, 11.12.2019 - 903 Js 748/19 14/19 64 KLs