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Entscheidung

1 StR 49/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070922B1STR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070922B1STR49.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 49/22 vom 7. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 14. Dezember 2021 wird als unbegrün- det verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei- ner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel bleibt i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den infolge des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 26. November 2018 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren u.a. wegen uner- laubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen) drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat. Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlecht- hin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Be- rücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs 1 2 3 - 3 - der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 22 ff. mwN), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist er nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs durch das zuständige Gericht im Rahmen der Straf- zumessung zu prognostizieren. Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 24 mwN). Solche beson- deren Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil es auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung am 31. Januar 2021 nicht bewusst war. Denn die dreijährige Bewährungszeit (UA S. 8) war wegen erneuter Straf- fälligkeit (UA S. 9, 36) des Angeklagten vor der gegenständlichen Straftat be- reits bis zum 3. Dezember 2022 verlängert worden. Der Angeklagte hat trotz der Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit (BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20) sogar noch unter Missachtung der Warnwirkung der im gegenständlichen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aus dieser Haft heraus einen Brief an die Geschädigte gerichtet, um sie durch Drohungen zu einer „Rücknahme der Strafverfolgung“ zu nötigen. Während der Unterbre- chung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe hat er sodann aus der Straf- haft heraus und unter gezielter Nutzung des Umstands, dass der Briefverkehr nicht kontrolliert wurde (UA S. 14, 17, 33, 36), an die Geschädigte einen weiteren Brief mit im Wesentlichen identischem Wortlaut und demselben Ziel versandt. Der vollstreckten Geldstrafe lagen drei weitere (am 19. Juni 2020, 3. Juli 2020 und 8. Juli 2020 begangene) Straftaten zum Nachteil derselben Geschädigten 4 - 4 - zugrunde, die zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt hatten und mit Straf- befehl vom 8. Februar 2021 geahndet worden waren, so dass der Angeklagte den Raub auch in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens begangen hat. Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise ent- stehendes „übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialprä- ventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 – 6 StR 131/22: drohender Bewährungs- widerruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund). Jäger Bellay Fischer Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 14.12.2021 - 14 KLs 208 Js 104884/21 5