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Entscheidung

2 ARs 200/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040821B2ARS200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040821B2ARS200.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 200/21 2 AR 140/21 vom 4. August 2021 in der Jugendstrafsache gegen hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 JGG Az.: 1 Ds 55 Js 78477/20 jug. Amtsgericht Kirchheim unter Teck 13 Ds - 910 Js 1189/21 - 154/21 Amtsgericht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 4. August 2021 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 5. Mai 2021 – 1 Ds 55 Js 78477/20 jug. – wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Kirchheim unter Teck zuständig. Gründe: Die Jugendrichter der Amtsgerichte Kirchheim unter Teck und Hamm strei- ten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. 1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 12. Oktober 2020 beim Jugend- richter des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck Anklage gegen den Angeklagten wegen Diebstahls erhoben. Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck hat mit Be- schluss vom 12. November 2020 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Ladung des Angeklagten zu dem für den 9. März 2021 anberaumten Hauptverhandlungstermin ist mit einem handschriftli- 1 2 - 3 - chen Zusatz auf eine „ab Februar“ neue Adresse des Angeklagten in Hamm zu- rück zur Akte gelangt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einer Abgabe des Ver- fahrens entgegengetreten. Nachdem das Amtsgericht Kirchheim unter Teck den Hauptverhandlungs- termin zunächst auf den 30. März 2021 und sodann mit Verfügung vom 25. März 2021 auf den 17. August 2021 verlegt hat, hat es das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2021 „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart“ ohne weitere Begründung an das Amtsgericht Hamm abgegeben. Das Amtsgericht – Jugend- richter – Hamm hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 10. Juni 2021 dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftli- chem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als ge- meinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Kirchheim unter Teck und Hamm in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Kirchheim unter Teck zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG lie- gen nicht vor. Es fehlt nicht nur an der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderli- chen Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. auch Senat, Be- schluss vom 10. Juli 1959 – 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.); der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2021 lässt zudem nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen 3 4 5 6 - 4 - Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. dazu auch Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 42 Rn. 19 ff.; Ostendorf/Schady, JGG, 11. Aufl., § 42 Rn. 12). Franke Krehl Zeng Grube Schmidt