Entscheidung
2 ARs 25/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B2ARS25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B2ARS25.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 25/22 2 AR 15/22 vom 29. März 2022 in der Jugendstrafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 4 Ds 372 Js 34900/19 jug Amtsgericht Jena 13 Ds 277/21 Amtsgericht Hamm 910 Js 2153/21 Staatsanwaltschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 29. März 2022 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Jena vom 6. September 2021 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa- che weiter zuständig. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Gera hat gegen den heute 20-jährigen Ange- klagten unter dem 2. Dezember 2019 vor dem Amtsgericht Jena – Jugendrich- ter – Anklage wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit 19. August 2019 in einer betreuten Wohneinrichtung) erhoben. Das Amtsgericht Jena hat mit Beschluss vom 27. Februar 2020 die Anklage zugelassen und Termin zur Haupt- verhandlung auf den 25. März 2020 bestimmt. Ladung und Eröffnungsbeschluss konnten nicht mehr zugestellt werden, da der Angeklagte mit Eintritt der Volljäh- rigkeit am 2. Januar 2020 eigenmächtig seinen Aufenthaltsort gewechselt hatte. Daraufhin hat das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 9. März 2020 das Ver- fahren gemäß § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts vorläufig eingestellt. Nachdem der Angeklagte am 24. August 2021 dem Amtsgericht Jena fernmünd- lich seine aktuelle, seit einem halben Jahr bestehende Anschrift in Hamm mitge- teilt hatte, hat das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 6. September 2021 das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Gera ohne weitere Begrün- dung gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamm abgegeben. 1 - 3 - Das Amtsgericht – Jugendrichter – Hamm hat Bedenken gegen die Ab- gabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 11. Januar 2022 dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Ju- gendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemein- schaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Jena (Oberlandesge- richtsbezirk Jena) und Hamm (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Jena zuständig. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG insoweit vor, als der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhe- bung gewechselt hat. Jedoch lässt der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts Jena nicht erkennen, ob sich die Jugendrich- terin bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Be- gründung bedarf (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, StV 2022, 44). Im Übrigen erweist sich die Abgabe im vorliegenden Fall als unzweckmä- ßig. Während die Jugendrichterin des Amtsgerichts Jena bereits über die Eröff- nung des Hauptverfahrens entschieden hat, müsste sich der Jugendrichter des Amtsgerichts Hamm erst noch in die Sache einarbeiten. Im Rahmen der Beweis- aufnahme – der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen – müssten zwei Zeuginnen zur Auffindesituation der Betäubungsmittel von Jena nach Hamm anreisen, eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Jena hätte 2 3 4 5 6 - 4 - hingegen nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294, 295). Zudem ist damit zu rechnen, dass die Jugendgerichtshilfe in Jena, wo der damals noch minder- jährige Angeklagte unter Vormundschaft eines Betreuers des Jugendamtes stand, über detailliertere Informationen zu dessen seinerzeitigen Lebensumstän- den verfügt. Franke Appl Zeng Grube Schmidt