Entscheidung
4 StR 56/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/21 vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Totschlags hier: Erinnerung des Nebenklägers - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichts- kosten mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 (Kassenzei- chen 780021209761) wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2020 durch Beschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Be- schwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kos- tenrechnung vom 27. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei und die Nebenklage keine Kostentra- gungspflicht treffe. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 2 - 3 - II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. und vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19 Rn. 7). 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 162 €. b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistands- bestellung gemäß §§ 395 Abs. 2, 397a Abs. 1 StPO abzusehen. Zwar erstreckt sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsver- fahren (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 ARs 4/19). Einem Nebenkläger ist es zuzumuten, das Risiko einer 3 4 5 6 7 - 4 - Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls deren Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19). 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kos- ten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Lutz Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Kaiserslautern, LG, 12.11.2020 ‒ 4 Ks 6035 Js 17572/19 8