Leitsatz
4 StR 24/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/00 vom 30. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin Katarzyna P. wird Rechtsanwältin Heidi S. aus Bielefeld als Beistand bestellt. Gründe: Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen. Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2000 bedarf es - ebenso wie in dem entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand der- selben Nebenklägerin bestellt hat - nicht. Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Haupt- verhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jewei- lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und er- streckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düs- seldorf NStZ-RR 2000, 148, 149). Eine solche umfassende Wirkung der Be- stellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der anders als Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist. Ein - 3 - Grund, von dieser Rechtsfolge eine Ausnahme für die Revisionshauptver- handlung zu machen, ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen. Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatge- richts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiord- nung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwir- kung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.). Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundla- ge des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6). Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfah- ren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berück- sichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisions- hauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO hängt jedoch nicht davon ab, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist der Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag schon dann zu be- stellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (oder Nr. 2) StPO beruht und die zum Anschluß berech- tigende Tat ein Verbrechen ist. Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch - 4 - die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu beja- hen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte eine solche Straftat begangen hat (BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.N., § 397 a Rdn. 4). Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich daher auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht. Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der Prozeßökonomie sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Verfahrens- recht (vgl. BGH NJW 1999, 1647); die Verteidigungsposition des Angeklagten wird hierdurch nicht beeinträchtigt (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO). Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________ StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht. - 5 - BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - LG Paderborn