Entscheidung
3 StR 254/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR254.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 254/21 vom 25. August 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 3. März 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes, Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäu- bungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zu- dem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an- geordnet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Ange- klagte in den unter II. 1. a) cc) bis ii) der Urteilsgründe aufgeführten Taten jeweils zwischen zwanzig und dreißig Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol, um jeweils zehn Gramm selbst zu konsumieren und den Rest gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hierdurch hat er sich in jedem dieser Fälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln - in Bezug auf die zum Weiterverkauf be- stimmte Menge - in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln - in Bezug auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge - strafbar gemacht. Der von der Straf- kammer insoweit angenommene Auffangtatbestand des Besitzes wird von dem- jenigen des Erwerbs verdrängt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 535/19, juris Rn. 2 mwN). 2 - 4 - Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 03.03.2021 - 36 KLs 724 Js 352/19 27/20 3