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Entscheidung

3 StR 535/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR535
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR535.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 535/19 vom 8. April 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 7. Juni 2019 im Schuldspruch dahin ge- ändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffne- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, da- von in sieben Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäu- bungsmitteln, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen" (Fälle 7 bis 14 und 16 bis 20 der Urteilsgründe), "davon in 6 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Be- täubungsmitteln" (Fälle 8 bis 11, 13 und 20), sowie wegen "bewaffneten uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge" (Fall 21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mo- naten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung und Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Fälle 9, 10, 11, 13, 16, 19 und 20 - in denen sämtlich Teilmengen der Betäubungsmittel zu seinem Eigen- verbrauch bestimmt waren - im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der seitens des Landgerichts insoweit ange- nommene Auffangtatbestand des Besitzes wird von demjenigen des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2004 - 3 StR 468/03, StraFo 2004, 252; vom 31. Mai 2006 - 1 StR 202/06, juris Rn. 3; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1238 mwN). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entge- gen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. Hinsichtlich des Falles 8 ist der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln dagegen in Wegfall zu bringen, weil in diesem Fall kein Eigenverbrauch der Betäubungsmittel vorge- sehen war. Im Übrigen ist die Urteilsformel im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsicht- lich aller abgeurteilten Fälle ist die Bezeichnung des Handeltreibens als "uner- laubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließ- lich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN). Darüber hin- aus bedarf es im Fall 21 nicht des Zusatzes "in nicht geringer Menge", denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegen- 2 3 - 4 - stand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3). Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Mainz, LG, 07.06.2019 - 3300 Js 1714/18 3 KLs 4